Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 10. Der Reichstag zu Worms 1509 bearbeitet von Dietmar Heil

Weimar, HStA, EGA, Reg. C, Nr. 276, fol. 20–28 (Auszug).

[Schilderung des Konflikts Königsteins mit Eppstein und Hessen]. Die von Hessen vorgetragene Bitte um Freilassung Gottfrieds von Eppstein1, verbunden mit dem Angebot, zwischen Königstein und Eppstein zu vermitteln und die Forderungen Königsteins gegen Hessen gemäß der Wormser Reichsordnung rechtlich klären zu lassen, blieb seitens der ksl. Räte auf einem Tag in Oberwesel unbeantwortet.2Stattdessen wurden die hessischen Gesandten zuerst nach St. Goar und dann nach Braubach beschieden, wo eine endgültige Entscheidung über das weitere Procedere ergehen sollte. Dort gab schließlich der Bf. [Matthäus Lang] von Gurk in Anwesenheit des Ks. den Gesandten bekannt, dass der Ks. den Konflikt auf dem zum 1. November (allerheiligen tag)nach Worms ausgeschriebenen Reichstag persönlich entscheiden werde.3Bis dahin solle Eppstein in Haft bleiben. Anschließend gebot der Ks. allen Parteien und insbesondere dem Lgf., von weiteren Schritten abzusehen. Die hessischen Gesandten lehnten die Entgegennahme des Braubacher Abschieds ab.4Auch der Lgf. verweigerte anschließend dem ksl. Boten Philipp von Freiburg in Darmstadt unter Darlegung seiner Beweggründe die Annahme. Er kündigte an, den Rat befreundeter Ff. über diese Angelegenheit einzuholen. Inzwischen erhob Königstein unbegründete Beschwerden über das angebliche Vorgehen Hessens gegen ihn unter Verletzung dieses Abschieds. Ohne vorher angehört worden zu sein, erging ein ksl. Mandat gegen den Lgf. [Nr. 164]. Er hat dem Ks. daraufhin erneut seine Gründe für die Zurückweisung des Braubacher Abschieds auseinandergesetzt. Abgesehen davon ist sein Rat und Lehensmann Gottfried von Eppstein nach wie vor in Haft.

Anmerkungen

1
 Eppstein war von Königstein Ende des Jahres 1506 gefangengenommen, später nach Frankfurt verbracht und dann nach Mainz überstellt worden (Schäfer, Eppstein, S. 352f.). Wie ksl. Räte auf dem Tag zu Oberwesel [am 5.7.1508] eröffneten, befand er sich dort im ksl. Gewahrsam (Instruktion ungenannter Kff. und Ff. für Gesandte zu Ks. Maximilian, undat. Kop.; HStA Dresden, Geheimer Rat, Loc. 8676/6, fol. 63–66’, hier 64–64’; HStA Weimar, EGA, Reg. C, Nr. 276, fol. 48–52, hier 49–50. – Den Entwurf für die aufgrund einer Absprache auf einem Rätetag in Erfurt erstellte Instruktion hatte Lgf. Wilhelm am 24.10. Kf. Friedrich und Hg. Johann von Sachsen, Kf. Joachim von Brandenburg, Hg. Georg von Sachsen, Mgf. Friedrich von Brandenburg, Hg. Ulrich von Württemberg, Ebf. Ernst von Magdeburg und Hg. Heinrich von Mecklenburg zugesandt und gebeten, die Räte für die gemeinsame Gesandtschaft zum Ks. zum 3.12. (sant Barbaren abent)nach Frankfurt zu schicken. Konz., dinstags nach sant Lucas tag; StA Marburg, Best. 2, Nr. 109, fol. 76; 77. Or. Kassel; HStA Weimar, EGA, Reg. C, Nr. 276, fol. 57–57’).
2
 Laut Schreiben Lgf. Wilhelms an Kf. Friedrich von Sachsen vom 25.7.1508 erklärten die hessischen Räte außerdem auf Anfrage der ksl. Vertreter, dass sie nicht bevollmächtigt seien, die Entscheidung dem Ks. zu überlassen. Sie seien jedoch beauftragt zur Teilnahme an einer öffentlichen Anhörung der Parteien, auch Eppsteins, und einem anschließenden gütlichen oder rechtlichen Verfahren (Or. Darmstadt, dinstag sant Jacobs tage; HStA Weimar, EGA, Reg. C, Nr. 276, fol. 36–41’, hier 38).
3
 Laut dem obigen Schreiben Lgf. Wilhelms rechtfertigte der Ks. die Vertagung der Angelegenheit mit Warnungen vor einem drohenden Einfall französischer Truppen in Geldern oder Luxemburg [wie Anm. 2, hier fol. 38].
4
 Die hessischen Räte bezweifelten die Erfolgsaussichten von Verhandlungen auf dem künftigen RT, wenn Eppstein zuvor nicht freigelassen würde und Gelegenheit zu einer Anhörung erhielte [wie Anm. 2, hier fol. 39].