Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 10. Der Reichstag zu Worms 1509 bearbeitet von Dietmar Heil

Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Briefbücher des Inneren Rates, Nr. 63, fol. 199’–200’ (Kop., am hl. osterabend).

Am 15. März ging Abt Wolfgang von St. Egidien ein von ihm, dem ksl. Fiskal, beantragtes kammergerichtliches Monitorial [vom 18.1.1509] zu, die auf den Reichstagen in Köln und Konstanz bewilligten Reichshilfen in Gesamthöhe von 342 fl. innerhalb von sechs Wochen an den Reichsschatzmeister Hans von Landau auszubezahlen oder sich nach Verstreichen einer weiteren Frist von 30 Tagen zur Rechtfertigung am ksl. Kammergericht einzufinden. Der Abt hat das Mandat dem Rat der Stadt Nürnberg vorgelegt, sich über die Besteuerung durch das Reich als Neuerung beschwert und gebeten, die Kassation des Mandats zu erwirken. [Weitere Argumentation entsprechend Nr. 173 – Das Kloster ... absehen wird.].1

Anmerkungen

1
 Nürnberg informierte am gleichen Tag auch seinen Prokurator am RKG, Dr. Johann Rehlinger, über den Vorgang. Demnach hatte der ksl. Reichsschatzmeister Hans von Landau die Bitte um Aufschub bis zu einer Entscheidung des Ks. über die Rechtslage zurückgewiesen. Anders als von Landau in seiner Antwort unterstellt, hatten die Nürnberger Gesandten auf den RTT zu Köln und Konstanz jedoch sehr wohl gegen die Veranschlagung St. Egidiens für die Reichshilfe protestiert, wenngleich erfolglos. Die Gesandten zum Wormser RT erhielten Befehl, beim Ks. einen Verzicht auf die Besteuerung des Klosters zu erreichen. Rehlinger sollte das obige Schreiben Nürnbergs an den Reichsfiskal übergeben und auch mündlich einen Aufschub beantragen. Falls er wider Erwarten erfolglos sein und der Fiskal nach Verstreichen des [im Mandat angegebenen] Termins das Verfahren gegen den Abt fortsetzen würde, sollte Rehlinger am RKG den Nürnberger Standpunkt darlegen und im Übrigen auf die Verhandlungen der RT-Gesandten mit Ks. Maximilian verweisen (Kop., am hl. osterabend; StA Nürnberg, Rst. Nürnberg, Briefbücher des Inneren Rates, Nr. 63, fol. 200’–202).