Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 10. Der Reichstag zu Worms 1509 bearbeitet von Dietmar Heil

Druck: Harpprecht, Staats-Archiv III, Nr. CLXXVIII, S. 231 (Nachweis über Unterz. J. Storch).

Hamburg wird seit vielen Jahren in allen Reichsanschlägen als Reichsstadt behandelt. Es ist deshalb als solche anzusehen und entsprechend zum Gehorsam verpflichtet. Falls der Hg. dennoch die Landsässigkeit der Stadt beansprucht, soll er dem Ks. und seinen Räten entsprechende Belegdokumente vorlegen.1

Anmerkungen

1
 Nach Eingang eines mit einer Strafandrohung bewehrten Mandats zur Bezahlung ihrer Reichssteuern hatte die Stadt Hamburg am 16.4. den ksl. Kammerprokuratorfiskal Dr. Christoph Moeller daran erinnert, dass sie gemäß dem wiederholten Zeugnis ihrer Landesherren und auch entsprechend den eigenen Darlegungen ihm gegenüber nicht unmittelbar, sondern mittelbar durch die Hgg. von Holstein dem Reich angehöre. Man verbat sich deshalb, in dieser Angelegenheit weiterhin behelligt zu werden (lat. Or. m. Siegelspuren, HHStA Wien, Maximiliana 20, Konv. 3, fol. 43–43’). Vgl. auch Rautenberg, Fiskal, S. 75–78.