Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 10. Der Reichstag zu Worms 1509 bearbeitet von Dietmar Heil

Wien, HHStA, Maximiliana 20, Konv. 2, fol. 23–23’ (Kop., mitwoch nach trium regum) = Textvorlage A. Augsburg, StdA, Lit. 1509, Fasz. Januar 1509, unfol. (Kop.) = B.

Druck: Simonsfeld, Fondaco I, Nr. 665, S. 369f.

Wie ihnen mitgeteilt wurde, ließ das Reichskammergericht auf Antrag der Hh. von Verona (Bern)dem Dogen von Venedig am 8. oder 10. Oktober 1508 ein Zitationsmandat zustellen1, wonach er oder sein Rechtsvertreter innerhalb von zwei Monaten vor dem Gericht in Regensburg erscheinen und beweisen sollte, dass die mit einer Achtandrohung versehenen Exekutorialmandate und das zugunsten der Hh. von Verona ergangene Urteil umgesetzt wurden – andernfalls würde er der Acht verfallen –, oder Gründe geltend zu machen, warum er diese Erklärung nicht leisten muss.

Zweifellos ist das Gericht ordnungsgemäß verfahren. Doch weisen sie darauf hin, dass nicht nur im Schwäbischen Bund, sondern im ganzen Reich viele Kaufleute und Händler beheimatet sind, die sich mit ihren Gütern im venezianischen Herrschaftsbereich aufhalten und so rasch nicht in das Reich zurückkehren können. In dieser Angelegenheit droht also nur dem Reich und seinen Untertanen Schaden, die Venezianer hingegen hätten davon großen Nutzen.

Bitten deshalb, aufgrund der ausgegangenen Ladung nicht weiter vorzugehen, sondern dem Dogen vorbehaltlich des Rechtsanspruches der Hh. von Verona einen Aufschub zu gewähren. Inzwischen wird der Ks. voraussichtlich aus den Niederlanden zurückkehren und kann auf dem bevorstehenden Reichstag mit den Ständen über diese Angelegenheit beraten.2

Anmerkungen

1
 Das an den Dogen von Venedig, Leonardo Loredan, adressierte kammergerichtliche Zitationsmandat vom 4.2.1508 (lat. Kop. Regensburg; StA Nürnberg, Rst. Nürnberg, Ratskanzlei, A-Laden Akten, A 150, Nr. 12, unfol.) wurde laut Aufzeichnung des für diesen Vorgang als RKG-Boten vereidigten Landshuter Bürgers Hans Steinberger nach vergeblichen Zustellungsversuchen an den Adressaten am 7., 8. und 9.10. schließlich am 10.10. an einen Senatsdiener übergeben, der sich nach Zahlung einer Geldsumme zur Weiterleitung des Originals an den Dogen und einer Abschrift an den Senat verpflichtete. Steinberger bekundete, selbst gesehen zu haben, dass der Ratsdiener die Dokumente mit der Bitte um Weiterleitung an einen der Türhüter des Senats übergeben hätte (Kop., 31.10.1508; ebd., unfol.; Koser, Repertorium I, Nr. 515, S. 200). Sanuto(Diarii VII) erwähnt die Zustellung des Mandats nicht.
2
 Die Beisitzer des RKG erklärten in ihrem Antwortschreiben vom 17.1., dass gemäß der Reichsordnung ein Aufschub der Acht ohne Einwilligung des Klägers nicht möglich sei. Der von ihnen konsultierte Anwalt der Hh. von der Leiter (Bern)hatte diese jedoch ohne Zustimmung seiner Klienten nicht geben wollen. Gleichzeitig lief die Frist für Venedig zur Rechtfertigung vor dem RKG in ca. zehn Tagen ab. Die Beisitzer kündigten an, den zur Leichenfeier für Hg. Albrecht von Bayern in München weilenden Kammerrichter Bf. Wiguläus von Passau über das Schreiben des Bundes zu informieren, der dann Verhandlungen mit den dort voraussichtlich ebenfalls anwesenden Hh. von der Leiter führen könnte. Sie empfahlen außerdem, sich direkt an diese zu wenden (Kop. Regensburg; StdA Augsburg, Lit. 1509, Fasz. Januar, unfol. Druck: Simonsfeld, Fondaco I, Nr. 667, S. 372f.). Der Städtehauptmann Matthäus Neithart informierte die Bundesstädte mit Schreiben vom 1./3.2. über die Verhandlungen in München. Er und sein Begleiter Ulrich Artzt hatten demnach lediglich erreicht, dass die Hh. von der Leiter in eine vorläufige Suspendierung des Achtverfahrens bis zum 15.4. (sonntag quasimodogeniti)einwilligten (Or. m. S., unser lieben Frowen liechtmess aubent; StdA Augsburg, Lit. 1509, Fasz. Februar, unfol.; StA Nürnberg, Rst. Nürnberg, Ratskanzlei, A-Laden Akten, A 118, Nr. 6 [alt S I L 61, Nr. 3], fol. 37–37’, 38’; HStA Stuttgart, H 53, Bü. 76, unfol. [Adressat: Reutlingen]; ebd., Bü. 157, Fasz. 48, unfol. [Adressat: Heilbronn]; StA Augsburg, Rst. Nördlingen, Mü. Best. 913, unfol. [Adressat: Nördlingen]. Or., sambßtags nach purificacionis Marie; AV Straßburg, AA 353, fol. 43–43’, 47–47’). Vgl. Lutz, Peutinger, S. 83; Böhm, Reichsstadt, S. 58.