Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 10. Der Reichstag zu Worms 1509 bearbeitet von Dietmar Heil

Augsburg, StdA, Lit. 1509, Fasz. Von der Leiter, unfol. (undat. Kop.).1

Die Schwäbischen Bundesstädte haben gebeten, das Achtverfahren gegen Venedig eine Zeitlang zu suspendieren, damit ihre dorthin handelnden Kaufleute gewarnt werden können. Sie, die Hgg., haben ihn gebeten, dies zu bewilligen. Ein Aufschub birgt für ihn die Gefahr großer Nachteile. Ihm und seinem Bruder [Johann d. J. von der Leiter] sind durch das Verfahren am ksl. Kammergericht große Kosten entstanden. Falls das Gericht nach Verstreichen der erbetenen Frist nicht mehr zusammentreten sollte oder andere unvorhersehbare Hindernisse auftreten sollten, hätten sie davon den Schaden. Doch will er auch vermeiden, dass der Ks. und die Städte durch das Verfahren geschädigt werden. So wird sein Anwalt [Dr. Peter Kirsser] zwar zum nächsten Gerichtstermin den Prozess ordnungsgemäß fortsetzen, doch werden Kammerrichter und Beisitzer daraufhin zweifellos Zeit für ihre Beratungen in Anspruch nehmen. Er und sein Anwalt werden bis zum 15. April (sontag quasimodogeniti)darauf verzichten, die Eröffnung des Urteils zu beantragen. Nach diesem Termin gilt diese Zusage jedoch nicht mehr. Er geht davon aus, dass die Kaufleute bis dahin gewarnt werden und sich und ihre Waren in Sicherheit bringen können. Die Schwäbischen Bundesstände sollen sich danach auch nicht mehr um einen weiteren Aufschub bemühen, sondern vielmehr die Exekution gegen Venedig unterstützen. Zugleich soll sich das Kammergericht verpflichten, das Verfahren im Zeitraum zwischen dem 15. und 23. April (sant Jorigen tag) abzuschließen.2

Anmerkungen

1
 Durch Schreiben Hg. Wolfgangs von Bayern am 1.2. an den Kammerrichter Bf. Wiguläus von Passau und die Beisitzer des RKG übermittelt (Kop. München, pfintztag vor dem heilign liechtmess tag; StdA Augsburg, Lit. 1509, Fasz. Von der Leiter, unfol.).
2
 Bf. Wiguläus und die Beisitzer des RKG begrüßten am 3.2. in ihrem Antwortschreiben an Hg. Wolfgang das Entgegenkommen der Hh. von der Leiter, wiesen aber die geforderte Frist für die Erledigung des Verfahrens zurück. Sie sagten lediglich zu, sich nach Kräften um einen ordnungsgemäßen und für die Kläger annehmbaren Abschluss bemühen zu wollen (Kop. Regensburg; StdA Augsburg, Lit. 1509, Fasz. Von der Leiter, unfol.).