Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb
Konflikt der protestantischen Reichsstädte mit Augsburg: Forderung der ksl. Kommissare, Augsburg gemäß ksl. Dekret zur Session zuzulassen. Keine Entscheidungskompetenz des Städtekorpus über Sitz und Stimme beim RT.
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Ludwig von Löwenstein bringt vor: /62 f./ Ks. hat den Reichsstädten in deren Streit mit Augsburg ein Dekret2mit der Erwartung übergeben, sie würden dem nachkommen. Da sich die strittigen Parteien damit aber nicht zufriedengeben, hat er sie, seine Räte, als Vermittlungskommissare eingesetzt, um beide Seiten anzuhören und nach Möglichkeit einen Vergleich herbeizuführen sowie /
Daraufhin verlassen die Gesandten von Augsburg, Köln, Rottweil, Überlingen und Pfullendorf die Sitzung. Löwenstein konstatiert sodann, es müeßten die gegenwertige stött diejenigen sein, die sich zu dem der ksl. Mt. uberraicht bericht3 erkennetend.
Einige Städte treten zur Beratung zusammen. Anschließend referiert Dr. Diemar [Regensburg] für sie, jedoch mehr und anderst, dann er bevelch bekomen […], das sich die stett alles dessen, was diser sachen halb furgangen und die ksl. Mt. berichtet worden, wol zu erinnern hetten. Thetten sich diser commission, alls den stetten zum bessten gemaint, /
Gesonderte Beratung der ksl. Kommissare, indem die Städtegesandten den Raum kurz verlassen. Anschließend Referat der Kommissare: Ks. hätte nichts lieber gesehen, als dass die Städte irer Mt. decret gehorchet und darauff Augspurg zu stim und session hetten komen lassen. Und hette die mainung, wie es die stett darfür hielten, gar nit, das gemeine Reichs- und andere der stött privat sachen dermassen aneinander hangen, das sie nit separiert, oder do ein statt bey den privat geschefften nit sitzen wolte, darumb von deliberation der Reichs sachen außgeschafft werden müeßte oder darumb der stött correspondentz nit bestehn köndte. So rüerten stim und session nit von der correspondentz, sonder von der ksl. Mt. und dem Hl. Reich hero, und was die stött nit geben, das köndten sie auch niemandt benemmen. Wie dann auch kein standt seiner stim und session entsetzt werden köndte, er hette dan solche durch ein begangen crimen laesae maiestatis verwirckht. /
Gesonderte Beratung der anwesenden Städte. Beschluss: Dieweil die sach wichtig, etlich der stött gesandten nit beyhanden und die notturfft erfordern wolte, ein wolbedächtliche antwort in scriptis zuverfassen und den commissariis ex charta abzulesen, durch ein usschuße ein bedacht begert. Welcher inen biß uff morgen oder uffs lengst biß ubermorgen, sich unverlengt zuerclern, doch ungern bewilligt wordenf.