Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Vorbemerkung

Ebenso wie für den RT 15821liegt 1594 eine Vielzahl von Mitschriften für Mitglieder des FR vor, die dessen Verhandlungen in Votenform oder als zuverlässige Verlaufsprotokolle sehr gut wiedergeben. Auch deshalb dient für die Edition nicht ein Protokoll als durchgehende Textvorlage, sondern um die Position möglichst vieler Stände zu veranschaulichen, wird aus fünf Mitschriften jeweils eine als Vorlage ausgewählt und im Dokumentenkopf des Sitzungstages angegeben. Dieses Verfahren ist zudem erforderlich, weil das detailreichste, von den bayerischen Gesandten angefertigte Protokoll (Bayern) bereits am 2. 7. 1594 vorzeitig endet. Bis dahin dient es weit überwiegend als Textvorlage. Das österreichische Protokoll erfasst zwar durchgehend die Voten, allerdings in einer inhaltlich sehr reduzierten Form, die für die vorstimmenden Ff. häufig nur die Grundaussage ohne Argumentation und für die in der Sessionsordnung Nachfolgenden nur den Anschluss an andere Stände festhält. Deshalb werden neben Österreich auch Augsburg, Würzburgund Württemberg ausgewählt als Textvorlage herangezogen. Ansonsten werden diese und viele der übrigen Verlaufsprotokolle im Variantenapparat berücksichtigt, falls sie Zusätze, Korrekturen oder Kommentare enthalten. Weil damit die Verhandlungen des FR insgesamt sehr gut dokumentiert sind, ist die Berücksichtigung weniger aussagefähiger Berichts- und Beschlussprotokolle verzichtbar. Folgende Protokolle wurden ermittelt:

1) Bayern2. Votenprotokoll, verfasst von Hofratssekretär Dr. Christoph Gewold3, beginnend mit dem Einzug des Ks. am 18. 5. Es schildert eingangs die Gründe für den Aufschub der RT-Eröffnung wegen der Magdeburger Session und protokolliert dabei einige diesbezügliche informelle Verhandlungen. Als Kurienprotokoll setzt es ein mit der Eröffnung des RT am 2. 6. und zeichnet sodann die Verhandlungen im FR inklusive der Ausschussberatungen zum 1. HA (Türkenhilfe) und 2. HA (Landfriede und Niederlande) detailliert auf, bricht aber unvermittelt am 2. 7. ab4 und umfasst demnach nur die erste Phase des RT.

2) Bayern A5. Verlaufsprotokoll, verfasst von Ägidius Albertinus6, beginnend mit dem Einzug Hg. Maximilians von Bayern in Regensburg am 9. 5. Der Schwerpunkt des Protokolls liegt zum einen zeitlich vor der Eröffnung des RT und zum anderen auf der Beschreibung von Ankünften und Einzügen, anderer zeremonieller Akte und des zeremoniellen Ablaufs gegenseitiger Besuche. Ausführlich geschildert werden die Verhandlungen zum Geleitstreit Bayerns mit Pfalz-Neuburg, der Einzug des Ks. am 18. 5. und die Eröffnung des RT. Auch im Folgenden konzentriert es sich auf zeremonielle Aspekte, hingegen wird für FR lediglich die Einberufung der Sitzungen konstatiert, ohne auf deren Inhalte einzugehen. Hierfür verweist Albertinus auf die Ausführungen im Reichs prothocolldes Dr. Gewold (= Bayern). Die Aufzeichnungen enden wie im Protokoll Gewolds vorzeitig am 2. 7. Für die inhaltliche Dokumentation der FR-Verhandlungen ist die Mitschrift ohne Belang, die zeremoniellen Aspekte werden an entsprechender Stelle ausgewertet.

3) Österreich7: Votenprotokoll, verfasst von Reichshofrat Hans Ludwig von Ulm. Es hält eingangs die Sessionsfolge im FR fest, listet den Reichsanschlag der wichtigeren Stände auf8, erfasst unvollständig einen österreichischen Protest bezüglich der Session und protokolliert sodann die Sitzungen des FR vom 6. 6. bis zum Ende des RT am 19. 8., indem es zwar alle Voten aufzeichnet, meist jedoch in sehr knapper Form. Das Protokoll beinhaltet die Ausschussberatungen zum 2. HA (Landfriede und Niederlande), nicht jedoch jene zum 1. HA (Türkenhilfe), an denen Österreich nicht beteiligt war. Daneben protokolliert Österreich eine Sitzung der katholischen Stände sowie die Beratung im Redaktionsausschuss für den RAb am 13. 8.

4) Würzburg9: Sonderprotokoll zur Anreise von Bf. Julius nach Regensburg und zu den dortigen Verrichtungen bis zur Eröffnung des RT (10. 5.–3. 6.).

5) Würzburg A10: Votenprotokoll (Bf. Würzburg), beschränkt auf die Beratungen des 1. HA (Türkenhilfe) im Zeitraum vom 6. 6. bis 23. 7.; mit thematisch inserierten Aktenstücken.

6) Würzburg B11: Voten-, teils Verlaufsprotokoll (Bf. Würzburg), beschränkt auf die Beratungen des 2. und der folgenden HAA (Landfriede und Niederlande, Reichsjustiz, Reichsmünzwesen, Reichsmatrikel, Session) im Zeitraum vom 27. 6. bis 16. 8.

7) Augsburg12: Votenprotokoll (Bf. Augsburg), verfasst vom Gesandten Dr. Christoph Schilling. Eingangs Verweise auf die Einberufung des RT sowie die Abordnung und Ankunft der Gesandten in Regensburg am 3. 5. Es folgen Einträge für den Zeitraum bis zur RT-Eröffnung am 2. 6. (ksl. Empfangskommission, Einzug des Ks., Verzögerung der Eröffnung wegen der Magdeburger Sessionsfrage, schwäbischer KT in Regensburg) und sodann als Hauptinhalt das Protokoll der Verhandlungen im FR ab 6. 6. bis zum Ende des RT sowie für einige Sitzungen der katholischen Stände.

8) Augsburg A13: Votenprotokoll (Bf. Augsburg) mit Inhalt als FR-Protokoll wie in Nr. 7, jedoch zusätzlich mit der Aufzeichnung von zwei Sitzungen der katholischen Stände (6. 8., 14. 8.), die in Augsburg fehlen.

9) Württemberg14: Überwiegend Voten-, teils Verlaufsprotokoll (Hg. Württemberg), zunächst für den Zeitraum vom 2. 6. (23. 5.) bis 4. 8. (25. 7.) verfasst von Dr. Matthäus Enzlin, anschließend für die letzten Verhandlungstage vom 16. 8. (6. 8.) bis 19. 8. (9. 8.) fortgesetzt von Dr. Christian Dolde. Die Mitschrift erfasst auch die Beratungen im FR-Ausschuss zum 1. HA (Türkenhilfe) und verweist vereinzelt in knapper Form auf Versammlungen der protestantischen Stände.

10) Eichstätt15: Verlaufsprotokoll (Bf. Eichstätt), verfasst von Vizekanzler Dr. Hildebrand Thiermeyer. Es zeichnet meist nur die Voten der führenden Stände auf und ordnet die Nachstimmenden diesen zu. Neben den Verhandlungen im FR werden im Gesamtzeitraum vom 5. 5. bis 25. 8. vor der RT-Eröffnung auch Ankünfte von Reichsständen, der Einzug des Ks. und Beratungen des Fränkischen Kreises sowie nach der Verlesung des RAb Abreisen aus Regensburg und daneben mehrere Sitzungen der katholischen Stände protokolliert.

11) Bamberg16: Beschlussprotokoll (Bf. Bamberg), das abschnittsweise für jeweils einige Verhandlungstage zusammengefasst als Beilage zu den Berichten an den Bf. geschickt wurde. Die Aufzeichnungen beginnen mit der Verhandlungseröffnung im FR am 6. 6., beinhalten auch dessen Ausschusssitzungen zum 1. HA (Türkenhilfe) und enden vorzeitig am 1. 8. Neben FR werden im laufenden Protokoll einige Sitzungen der katholischen Stände erfasst.

12) Freising17: Zunächst Voten-, dann Verlaufsprotokoll (Bf. Freising), verfasst von Kanzler Dr. Daniel Pagge. Es umfasst mit dem Zeitraum 2. 6. bis 19. 8. den gesamten RT mit den Verhandlungen im FR und den Sitzungen der katholischen Stände. Die Mitschrift ist insbesondere in der ersten Hälfte weitgehend zerstört und zudem durch Schimmelbefall geschädigt.

13) Freising A18: Fragmentarische Reinschr. als Abschrift von Freising, umfassend die Tage vom 2. 6. bis 14. 6.

14) Freising B19: Fragmentarische Reinschr. als Abschrift von Freising, umfassend die Tage vom 2. 7. bis 13. 7., beinhaltend auch die Sitzung der katholischen Stände am 12. 7.

15) Metz20: Verlaufs-, teils Beschlussprotokoll (Kardinal Karl von Lothringen als Bf. von Metz), vereinzelt mit Voten der vorstimmenden Stände, verfasst von Dr. Joseph Bilonius. Die Mitschrift beginnt mit der Ankunft des Gesandten am 8. 5., zeichnet vor der RT-Eröffnung einige informelle Gespräche auf und protokolliert die Hauptverhandlungen vom 2. 6. bis 9. 8. sowie Sitzungen der katholischen Stände.

16) Lausanne21: Voten-, teils Verlaufsprotokoll mit sehr knappen Einträgen, verfasst vom bayerischen Rat Dr. Otto Forstenhäuser für Bf. Anton [Antoine de Gorrevod] von Lausanne, den er gemeinsam mit Hans Albrecht Dichtl beim RT vertrat. Die Aufzeichnungen beginnen am 15. 5. und brechen am 6. 7. ab.

17) Jülich-Berg22: Bei grundlegenden Erstberatungen einer Thematik Voten-, ansonsten Verlaufsprotokoll für den gesamten Verhandlungszeitraum vom 2. 6. bis 19. 8., beinhaltend auch die Ausschusssitzungen zum 1. HA (Türkenhilfe) und 2. HA (Landfriede und Niederlande).

18) Hessen23: Verlaufsprotokoll, verfasst vom Gesandten Eberhard von Weyhe. Eingangs Verweis auf die Ladung der drei Lgff. zum RT, die Abordnung der Gesandten und deren Verrichtungen in Regensburg vor der RT-Eröffnung. Das Protokoll erfasst zahlreiche informelle Gespräche vor und nach der RT-Eröffnung, die Verhandlungen im FR während der gesamten Dauer vom 2. 6. (23. 5.) bis 19. 8. (9. 8.) inklusive der Sitzungen des Ausschusses zum 1. HA (Türkenhilfe) und des Redaktionsausschusses für den RAb, daneben die Versammlungen der fränkischen24und der oberrheinischen Kreisstände neben dem RT sowie in sehr guter Form die Religionsverhandlungen der protestantischen Stände.

19) Sachsen-Weimar25: Verlaufsprotokoll, das meist die vorstimmenden Voten wiedergibt und diesen die folgenden Stände nach Konfession, Bank oder korrespondierender Aussage zuordnet. Das eigene Votum für Sachsen-Weimar wird immer ausführlich festgehalten. Verfasst wurde das Protokoll bis 1. 7. (21. 6.) gemeinsam von den Gesandten Dr. Wolfgang Spelt und Hans Melchior von Wittern, danach allein von Spelt26. Es beginnt mit ihrer Ankunft am 4. 5. (24. 4.), zeichnet sodann viele informelle Gespräche vor der Verhandlungseröffnung auf, geht auch auf Beratungen der Stände aus dem Obersächsischen und dem Fränkischen Kreis ein und protokolliert als Kernpunkt die Sitzungen des FR im gesamten Verhandlungszeitraum vom 6. 6. (27. 5.) bis 19. 8. (9. 8.). Anschließend wird es mit knappen Einträgen fortgeführt bis zur Abreise der Gesandten am 28. 8. (18. 8.). Für die Religionsverhandlungen verweist es auf ein eigens dafür angefertigtes Protokoll, das nicht aufgefunden werden konnte.

20) Sachsen-Coburg27: Beschlussprotokoll, beginnend mit der RT-Eröffnung am 2. 6. (23. 5.) und vorzeitig bereits am 13. 7. (3. 7.) endend.

21) Baden-Durlach28: Teils Voten-, teils Verlaufsprotokoll, verfasst von den Gesandten Johann Ulrich Burrus und Johann von Ulm, beginnend mit Hinweisen auf den Aufschub des RT durch den Ks., die Anreise der Gesandten, Ankünfte anderer Reichsstände und den Einzug des Ks. Die Hauptverhandlungen zeichnet es von der RT-Eröffnung bis 16. 8. (6. 8.) auf und geht dabei auch auf die protestantischen Religionsverhandlungen ein.

22) Baden-Baden29: Knappes Beschlussprotokoll für den Zeitraum vom 6. 6. bis 13. 7.

23) Pommern-Stettin30: Berichts- oder Beschlussprotokoll, eigenhd. verfasst vom Gesandten Dr. Gallus Beck. Es verzeichnet eingangs die Ankunft der Gesandten am 2. 5. (22. 4.), viele informelle Unterredungen sowie Beratungen der protestantischen Stände vor und nach der Eröffnung des RT, die Verhandlungen der obersächsischen Kreisstände neben dem RT und als Hauptbestandteil die Sitzungen des FR (auch des Ausschusses zum 1. HA) vom 10. 6. (31. 5.) bis 19. 8. (9. 8.).

24) Pommern-Wolgast31: Abschlussbericht in Form eines Beschlussprotokolls von der Ankunft der Gesandten am 23. 5. (13. 5.) bis 11. 8. (1. 8.), beinhaltend viele Verrichtungen zu Privatsachen, die Verhandlungen der obersächsischen Kreisstände, zahlreiche Beratungen der protestantischen Stände sowie die Sitzungen des FR vom 6. 6. (27. 5.) bis 9. 8. (30. 7.).

25) Braunschweig-Wolfenbüttel32: Verlaufs-, teils Beschlussprotokoll, das den Zeitraum vom 2. 6. (23. 5.) bis 23. 7. (13. 7.) umfasst und neben den Verhandlungen des FR viele Sitzungen der protestantischen Stände erfasst.

26) Braunschweig-Wolfenbüttel A33: Während der Sitzungen aufgezeichnete Bleistiftnotizen in vielen kleinen Geheften, die chronologisch nicht geordnet sind. Die Notizen sind im Textbestand nicht identisch mit der Reinschr. Braunschweig-Wolfenbüttel und deren Rapular, auch umfassen sie mit 23. 6. (13. 6.) bis 16. 8. (6. 8.) einen anderen Berichtszeitraum. Die Bleistifteinträge sind vielfach verwischt oder ausgebleicht und deshalb nicht durchgehend lesbar.

27) Braunschweig-Lüneburg34: Protokollauszüge aus der Überlieferung Hg. Ernsts von Braunschweig-Lüneburg zu Celle, die für KR/FR nur die Beratung am 10. 8. (31. 7.) und ansonsten einige Religionsverhandlungen der protestantischen Stände aufzeichnen.

28) Einen Sonderfall stellt wie schon beim RT 158235die Protokollierung für Pfalz-Neuburg dar: Sie erfolgte nicht chronologisch fortlaufend für die Gesamtverhandlungen im FR, sondern in der Anfertigung der Mitschriften und in deren Ablage (zusammen mit den jeweils zugehörigen Akten) thematisch separiert. Innerhalb der thematischen Ordnung wurden die Einzelabschnitte des Protokolls chronologisch in kleinen Einheiten angefertigt und als „Relation“ datiert. Demnach sind zu unterscheiden: Pfalz-Neuburg A36: Nur ein Protokollabschnitt für die RT-Eröffnung (2. 6.) und die erste Sitzung des FR am 6. 6. (27. 5.). Pfalz-Neuburg B37: 20 Protokollabschnitte zu den Beratungen des 1. HA (Türkenhilfe) vom 10. 6. (31. 5.) bis 9. 8. (30. 7.). Pfalz-Neuburg C38: 10 Protokollabschnitte zu den Beratungen des 2. HA (Landfriede und Niederlande) vom 27. 6. (17. 6.) bis 19. 8. (9. 8.; die Verlesung des RAb wird in diesem Abschnitt erfasst). Pfalz-Neuburg D39: 18 Protokollabschnitte zu den Beratungen des 3.–6. HA (Reichsjustiz, Reichsmünzwesen, Reichsmatrikel, Session) mit jeweils thematisch gesonderter Protokollierung für jeden einzelnen HA; 10. 6. (31. 5.) und 14. 6. (4. 6.) sowie Zeitraum vom 29. 7. (19. 7.) bis 16. 8. (6. 8.). Pfalz-Neuburg G40: Protokollabschnitte zu Sessionsfragen (Vorrangstreit einzelner Stände, Teilnahme der Stadt Augsburg am SR, Magdeburger Sessionsstreit, Session des Hst. Straßburg), die teils im FR-Protokoll und teils bei den Supplikationen zu Sessionsbelangen ausgewertet werden oder den Verhandlungen auf Konfessionsebene zuzuordnen sind. Die Neuburger Protokolle zu den Religionsverhandlungen im engeren Sinn finden sich in Kapitel F. Die Neuburger Mitschriften sind als Voten- oder sehr gutes Verlaufsprotokoll zu klassifizieren: Sie zeichnen viele der führenden Voten einzeln auf und fassen meist nur die in der Sessionsordnung in der zweiten Hälfte oder im letzten Drittel folgenden Stimmen zusammen. Das eigene Votum wird vielfach außerhalb des Protokolls schriftlich fixiert und deshalb in der Mitschrift nicht mehr ausgeführt. Verfasst wurde das Protokoll von verschiedenen Hdd., wovon zwei Hans Kaspar Roth von Schreckenstein und Johann Zöschlin zuzuordnen sind.

29) Holstein41: Beim Protokoll der Gesandten Kg. Christians IV. von Dänemark für das Hgt. Holstein, Benedikt von Ahlefeld und Dr. Veit Winsheim, handelt es sich um einen Sonderfall, da sie nur an der RT-Eröffnung, anschließend wegen der strittigen Sessionsfrage aber nicht am FR teilnahmen. Die Einträge, beginnend mit 9. 5. (29. 4.) und endend am 16. 7. (6. 7.), legen anfangs den Schwerpunkt auf informelle Unterredungen der protestantischen Stände sowie deren Religionsberatungen im Plenum, ansonsten beschränken sie sich im weiteren Verlauf auf die eigenen Belange im Zusammenhang mit dem Bemühen um die Session im FR und dem Streit um die Zulassung der Gesandten Kgn. Sophies42. Die Verhandlungen im FR werden nicht thematisiert.

30) Pfalz-Zweibrücken43: Protokollauszug, thematisch beschränkt auf die Beratung des 3. HA (Reichsjustiz) an vier Sitzungstagen im FR, als „Relation“ vom 10. 8. (31. 7.) und unterzeichnet von den Gesandten Ottheinrich Landschad von Steinach, Johann Sturtz und Johann Heinrich Schwebel.

31) Ein Protokollauszug44aus Pfälzer Provenienz nur für 10. 5. (30. 4.), 18. 5. (8. 5.), 24. 5. (14. 5.) und 28. 5. (18. 5.; interne Pfälzer Beratungen zum Sessionsstreit mit dem Haus Sachsen), 2. 6. (23. 5.; RT-Eröffnung) und 6. 6. (27. 5.; Sitzung des FR).

32) Schwäb. Gff.45: Verlaufsprotokoll, verfasst von Dr. Gallus Müller, dem Gesandten der schwäbischen Gff. Das Protokoll verweist einleitend auf die Festlegung der RT-Vertretung beim Grafentag zu Riedlingen am 29. 3. sowie die Anreise der Gesandten und zeichnet sodann die Verhandlungen im FR bis 19. 8. sowie mehrere Sitzungen der katholischen Stände auf.

33) Schwäb. Gff. A46: Knappes Beschlussprotokoll, das eingangs kurz den Einzug des Ks. am 18. 5. und die RT-Eröffnung am 2. 6. anspricht und anschließend die Verhandlungen im FR bis 19. 8. sowie wenige Sitzungen der katholischen Stände enthält.

34) Wett. Gff.47: Voten-, teils nur Verlaufsprotokoll für die Wetterauer Gff., mit einem vorangestellten ausführlichen Abschlussbericht an die Gff., verfasst und unterzeichnet vom Gesandten Dr. Andreas Christiani. Der einleitende Bericht schildert die Ladung der Gff. zum RT, die Benennung der Gesandten, seine, Christianis, Protokollführung für alle Verhandlungsebenen (FR, Religionsberatungen, Supplikationsrat), die Mehrheitsproblematik beim RT, die protestantischen Gravamina und die Bemühungen um die Wahrung des Votums der Gff., verbunden mit einem kurzen inhaltlichen Abriss. Das eigentliche Protokoll beginnt mit der Ankunft Christianis am 3. 5. (23. 4.), informiert anschließend über zahlreiche informelle Unterredungen noch vor der RT-Eröffnung und zeichnet die Verhandlungen im FR (mit dem Ausschuss zum 2. HA, Landfriede und Niederlande) sowie die Beratungen der protestantischen Stände bis 19. 8. (9. 8.) zuverlässig auf.

35) Wett. Gff. A48: Verlaufsprotokoll aus der Provenienz der Wetterauer Gff., ohne Nennung des Verfassers. Es beginnt ebenfalls mit der Ankunft der Gesandten am 3. 5. (23. 4.), enthält jedoch keine Versammlungen der protestantischen Stände vor der RT-Eröffnung und protokolliert die Verhandlungen im FR zwar bis 19. 8. (9. 8.), weist allerdings Lücken auf, da es viele Sitzungen nicht erfasst.

Ergänzend zur Protokollführung der Wetterauer Gff. sind die privaten Aufzeichnungen Gf. Philipp Ludwigs II. von Hanau-Münzenberg zu erwähnen, der sich im Rahmen seiner Reisen (1593 bis 1595) in Regensburg aufhielt und dort als Verordneter der Wetterauer Gff. bis zu seiner Abreise bereits am 22. 6. (12. 6.) an einigen Sitzungen des FR und der protestantischen Stände teilnahm. Sein Diarium49 gibt aufschlussreiche Einblicke in den Alltag eines RT-Teilnehmers jenseits der offiziellen Verhandlungsebene, deren Beschreibung hinter der intensiveren Schilderung privater Verrichtungen und zeremonieller Aspekte (Spaziergänge, gegenseitige Besuche, gemeinsame Mahlzeiten mit vielen Ff., Teilnahme an Banketten, Gottesdiensten sowie auch an katholischen Messen und Vespern, Beobachtung katholischer Prozessionen50etc.) zurücktritt.

36) Henneberg51: Anfangs Beschluss-, später gutes Verlaufsprotokoll mit den Voten der führenden Stände, verfasst und unterzeichnet vom Gesandten Humpert von Langen. Die Aufzeichnungen sprechen zunächst das RT-Ausschreiben, die Anreise des Gesandten und informelle Beratungen von Ständen des Fränkischen Kreises an. Die Verhandlungen im FR werden vollständig vom 6. 6. (27. 5.) bis 19. 8. (9. 8.) protokolliert. Für die Religionsberatungen verweist von Langen auf ein eigenes Protokoll (= Henneberg A).

37) Schwarzburg52: Protokollfragment nur für die Sitzungen des FR am 27. 5. (6. 6.), 10. 6. (31. 5.) und 14. 6. (4. 6.) sowie für einige Beratungen der obersächsischen Kreisstände Anfang Juni.

Komplettiert wird die gute Quellenlage für die Verhandlungen im FR durch die umfängliche Reichstagskorrespondenz, also die Berichte der Gesandten und die Weisungen ihrer Herren. Folgende Korrespondenzen wurden ermittelt und im Kommentar ausgewertet, falls sie über die Protokolle hinaus Zusatzinformationen enthalten, Hintergründe erhellen oder die Abläufe kommentieren: Bff. von Augsburg53, Bamberg54, Münster55, Salzburg56; Johannitermeister57; Abt von Salmannsweiler58; protestantische  Hochstiftsadministratoren:  Magdeburg59. Weltliche Fürsten: Baden-Baden60, Baden-Durlach61, Bayern62, Bur- gund63, Brandenburg"–Ansbach64, Braunschweig"–Lüneburg65, Braunschweig"–Wolfenbüttel66, Hessen"–Kassel67, Holstein (Dänemark)68, Jülich69, Mecklenburg"–Güstrow70, Österreich (Ehg. Ferdinand II. von Österreich"–Tirol)71, Pfalz"–Neu- burg72, Pfalz"–Zweibrücken73, Pommern"–Stettin74, Pommern"–Wolgast75, Sachsen- Coburg76, Sachsen-Weimar77, Württemberg78; Gft. Henneberg-Schleusingen79, schwäbische Gff.80, Wetterauer Gff.81, Gf. Albrecht VII. von Schwarzburg"–Rudolstadt82.

Ergänzend zur guten Protokollierung der Verhandlungen im FR und insbesondere für Ereignisse und Absprachen am Rande kommen vorrangig die Korrespondenzen Bayerns, Brandenburg-Ansbachs, Braunschweig-Wolfenbüttels, Hessen-Kassels und Württembergs in Betracht. Die Berichte sind darüber hinaus für die Dokumentation der beiderseitigen informellen innerkonfessionellen Unterredungen (vgl. Abschnitte F, G) unverzichtbar.

Nr. 55 Juni 2 (Mai 23), Donnerstag

Nr. 56 Juni 6 (Mai 27), Montag

Nr. 57 Juni 10 (Mai 31), Freitag

Nr. 58 Juni 13 (Juni 3), Montag

Nr. 59 Juni 14 (Juni 4), Dienstag

Nr. 60 Juni 15 (Juni 5), Mittwoch

Nr. 61 Juni 16 (Juni 6), Donnerstag

Nr. 62 Juni 17 (Juni 7), Freitag

Nr. 63 Juni 18 (Juni 8), Samstag

Nr. 64 Juni 20 (Juni 10), Montag

Nr. 65 Juni 21 (Juni 11), Dienstag

Nr. 66 Juni 22 (Juni 12), Mittwoch

Nr. 67 Juni 23 (Juni 13), Donnerstag

Nr. 68 Juni 25 (Juni 15), Samstag

Nr. 69 Juni 27 (Juni 17), Montag

Nr. 70 Juni 28 (Juni 18), Dienstag

Nr. 71 Juni 30 (Juni 20), Donnerstag

Nr. 72 Juli 1 (Juni 21), Freitag

Nr. 73 Juli 2 (Juni 22), Samstag

Nr. 74 Juli 4 (Juni 24), Montag

Nr. 75 Juli 5 (Juni 25), Dienstag

Nr. 76 Juli 6 (Juni 26), Mittwoch

Nr. 77 Juli 7 (Juni 27), Donnerstag

Nr. 78 Juli 8 (Juni 28), Freitag

Nr. 79 Juli 11 (Juli 1), Montag

Nr. 80 Juli 12 (Juli 2), Dienstag

Nr. 81 Juli 13 (Juli 3), Mittwoch

Nr. 82 Juli 22 (Juli 12), Freitag

Nr. 83 Juli 23 (Juli 13), Samstag

Nr. 84 Juli 25 (Juli 15), Montag

Nr. 85 Juli 27 (Juli 17), Mittwoch

Nr. 86 Juli 28 (Juli 18), Donnerstag

Nr. 87 Juli 29 (Juli 19), Freitag

Nr. 88 Juli 30 (Juli 20), Samstag

Nr. 89 August 1 (Juli 22), Montag

Nr. 90 August 3 (Juli 24), Mittwoch

Nr. 91 August 4 (Juli 25), Donnerstag

Nr. 92 August 5 (Juli 26), Freitag

Nr. 93 August 9 (Juli 30), Dienstag

Nr. 94 August 12 (August 2), Freitag

Nr. 95 August 16 (August 6), Dienstag

Nr. 96 August 17 (August 7), Mittwoch

Nr. 97 August 19 (August 9), Freitag

Anmerkungen

1
 Vgl. Leeb, RTA RV 1582, 425–432 (Vorbemerkung zum FR-Protokoll).
2
 HStA München, KÄA 3234, fol. 1–128’, 131–158’ [auf fol. 129–130 ein später eingelegtes Protokoll für eine interne Beratung, die nicht dem RT 1594 zuzuordnen ist]. Reinschr. von mehreren Hdd. Aufschr. außen: Prothocollum der reichstags handlung.Das Protokoll stellt in dieser zusammenhängenden Form wohl eine nachträglich bearbeitete Fassung dar, da es ursprünglich abschnittsweise zusammen mit den Berichten nach München geschickt wurde. Vgl. Bericht Hg. Maximilians an Wilhelm V. vom 20. 5. 1594: Verweist auf das beigelegte Protokoll (HStA München, KÄA 3232, fol. 92–97’, hier 92. Or.). Memoriale Hg. Maximilians für den nach München zurückkehrenden Rudolf von Helfenstein (o. D., zugehörige Vollmacht für Helfenstein vom 21. 6. 1594): Das Protokoll soll noch diese Woche mundiert und dem Hg. geschickt werden. Dem hat der Hg. alle Voten, /336’/ sovil man heren khönnen, und verhoffenlich besser als aus dem össterreichischen und saltzburgischen prothocoll,zu entnehmen (ebd., fol. 335–338, hier 336’. Or.). Weiteres Fragment (Reinschr.), das mit 18. 5. beginnt, aber schon am 13. 6. abbricht: BSB München, Cgm 1365, fol. 213–240.
3
 Die Verfasserschaft ergibt sich eindeutig aus Aussagen in Bayern A (vgl. oben). Dagegen weist Stieve, Politik I, 191, Anm. 1, die Mitschrift (Bayern) irrtümlich Ägidius Albertinus zu.
4
 Vgl. auch Stieve, Politik I, 229, Anm. 3.
5
 HStA München, KÄA 3229, fol. 512–537 (9. 5.–20. 5.); KÄA 3234, fol. 159–164 (Fortsetzung ab 20. 5., reichend bis 2. 7.). Überschr.: Verzaichnus, waß sich von tag zu tag seither ihrer f. Dlt., hertzog Maximilians in Bayrn etc., meines gnedigsten hern, zue Regenspurg gehaltenen einritts ungeferlich begeben. Reinschr. Vgl. das Rap.: Ebd., KÄA 3229, fol. 482–511.
6
 Albertinus (1560–1620) war 1594 Sekretär beim bayerischen Hofrat (Lanzinner, Fürst, 291 f.).
7
 HHStA Wien, RK RTA 65, Fasz. „Prothocoll“, fol. 1–98. Überschr.: Prothocoll sampt allen beylagen, waß uff dem reichstag zu Regenspurg anno 1594 im fursten raht berathschlagt unnd abgehanndlet worden. Von mir, Hannß Ludwig von Ulm, röm. ksl. Mt. Reichs hof rath unnd in die fürsten räth bey währendem reichstag von dem hochlöblichen hauß Össterreich abgeordneten, vermerckht unnd zue der cantzley gelüfert worden. No. 1. Reinschr. mit wenigen Korrekturen und Ergänzungen. Neben dieser Mitschrift wurde von den Gesandten Ehg. Ferdinands II. von Tirol ein eigenes Protokoll angefertigt, das jedoch nicht aufgefunden werden konnte. Die Gesandten G. Hager und B. Laymann verwiesen in den Berichten an den Ehg. wiederholt auf ihre zusammen mit den Verhandlungsakten überschickten Protokollabschnitte [fehlen bei den Berichten]. Vgl. Berichte vom 8. 6. (Übersendung der Proposition mit zugehörigem Protokoll: HHStA Wien, RK RTA 66a, fol. 431, 434’. Or.); vom 23. 6. (schicken Protokoll mit Verhandlungen zur Türkenhilfe: Ebd., fol. 437–438’. Or.); vom 23. 8. (verweisen für den Verlauf des RT auf das Protokoll, das sie sukzessive überschickt haben, sowie aktuell für den Abschluss des RT auf beiliegenden beschluß des protocols(ebd., fol. 481–485’, hier 481. Or.).
8
 Vgl. die knappe Auswertung bei Schulze, Reich, 343: Nach dieser Auflistung (fol. 3’) betrug der Realwert eines Römermonats 61 424 fl. (abweichend bei Schulze, Erträge, 178 f.: 60 424 fl.).
9
 StA Würzburg, WRTA 85, unfol. Reinschr.
10
 StA Würzburg, WRTA 85, unfol.; Protokoll in sich foliiert: fol. 1–155’ (Protokoll bis fol. 137, dann inserierte Aktenstücke). Reinschr. Überschr.: Prothocollum sampt beygefüegten resolutionen und decreten der röm. ksl. Mt., auch chur-, fürsten und stenden deß gehaltenen reichstags zu Regenspurg de anno 1594, belangendt den ersten puncten kayserlicher Mt. proposition etc.;[von anderer Hd.:] in puncto contributionis contra turcam.
11
 StA Würzburg, WRTA 85, unfol.; Protokoll in sich foliiert: fol. 1–34’, 156–196. Reinschr. Überschr.: Folgen die protocolla und schrifften uber die andern Reichs tractationen, primo quoad alterum punctum propositionis, den landfrieden und dessen execution, item dz niederlendische krigswesen betreffend.
12
 StA Augsburg, Hst. Augsburg MüB Lit. 1128, unfol. Reinschr. mit durchnummerierten Randverweisen auf die im Protokoll angesprochenen Akten, eigenhd. unterzeichnet von: Christoff Schilling, doctor, dozumal des stiffts Augspurg zue sollchem reichßtag abgeordneter; subscripsi zu Burckhausen den 24. Aprilis anno 1596[!], und hab es dazumal gleich uff Dillingen, sollches abcopieren, überschickht.Das Rap. vgl. im Folgenden.
13
 StA Augsburg, Hst. Augsburg MüB Lit. 1128, unfol. Rap. der Reinschr. des Augsburger Protokolls, eigenhd. verfasst von Christoph Schilling.
14
 HStA Stuttgart, A 262 Bd. 71, fol. 593–652 (der von Enzlin verfasste Teil), teils Reinschr., teils Rap. Überschr.: Protocollum aller im fürsten raht und desselben verordneten ausschutz wie auch in pleno furgeloffnen handlungen.Ebd., fol. 653–656 (Fortsetzung, verfasst von Dolde). Überschr.: Relation Dr. Christiani Tholdii.Weitere Überschr. (fol. 654): Underthenige relation, was nach abreisen Dr. Mattaei Entzlins undt Dr. Johann Jacob Reinhardts bey jüngst gewesenen comitiis verhandlet worden etc.
15
 HStA München, K. blau 307/8, fol. 1–110. Reinschr. Überschr.: Prothocollum et diarium seu acta quotidiana uber den sub Rudolpho II. gehaltnen Reichs tag zu Regenspurg anno 1594.
16
 StA Bamberg, Hst. Bamberg GK 55 Fasz. 3, fol. 1–82’. Reinschr. Überschr.: Protocollum reichßtags zu Regenßpurg 1594.
17
 HStA München, Hst. Freising K. blau 221/3, unfol. (derzeit für die Benutzung wegen Schimmelbefalls gesperrt). Teils Reinschr., teils Rap. Überschr. außen [wegen der Schäden nur bedingt lesbar]: Ausfuerliche unnd […] relation, was auf […] reichstag zu Regenspurg von […] session […] tractiert, gehandelt […] worden. Commissarii et legati fringenses […] fuerunt: Ulrich Hacker, Domdekan; Ludwig Schrenck, Domherr, Vikar und Offizial; Daniel Pagge, Kanzler. Vermerk von anderer Hd.: 1594. N. B.: Ist so zerrissen hiher gekommen.
18
 HStA München, Hst. Freising K. blau 221/6, unfol. Reinschr.
19
 HStA München, Hst. Freising K. blau 220/2, unfol. Reinschr.
20
 ADBR Strasbourg, 15 J 54, unfol. Or.-Mitschrift von Hd. Bilonius. Überschr.: Prothocollum, aufm reichßtag zu Regenspurg anno 94 gehaltten, alß ich von meim gnedigsten hern cardinal zu Lottringen wegen ir hochf. Gn. anbevholnen stifft Metz principaliter et consequenter vel in eventum des stifft Straßburg halber dahien abgesandt worden. J. Bilonius, Dr., subscripsit.
21
 BSB München, Cgm 1365, fol. 187–211’. Rap. Überschr.: Prothocollum, wz anno 94 uff dem Reichs dag zue Regenspurg gehandlett worden.
22
 LAV NRW R, JB II 2344, fol. 88–267. Reinschr. mit wenigen Korrekturen. Vgl. als weitere Stufe eine bearbeitete Abschrift der Reinschr., in der die Korrekturen in den Text integriert sind, die aber unvollständig ist und schon am 30. 7. 1594 abbricht: LAV NRW R, Kleve-Mark, Akten 3150, fol. 94–215.
23
 StA Marburg, 4e Nr. 1396, unfol. Nachträglich durch von Weyhe bearbeitete Reinschr. Überschr.: Protocollum, auffm reichstage zu Regenspurgk, anno 1594 gehalten, derleihen[?] Eberhart von Weihe daselbsten zusammengetragen. Cantzley zu Cassell.Zuvor war eine Erstfassung des Protokolls abschnittsweise mit den jeweils aktuellen Berichten an Lgf. Moritz geschickt worden. Vgl. Bericht der Gesandten vom 11. 5. (1. 5.) 1594: Verweisen für die Ereignisse seit 4. 5. (24. 4.) auf das beigefügte Protokoll (StA Marburg, 4e Nr. 1394, unfol. Or.; präs. Kassel, 21. 5. {11. 5.}). Später in dieser Form in weiteren Berichten wiederholt.
24
 Die hessischen Gesandten nahmen für die Hft. Schmalkalden am fränkischen KT teil.
25
 HStA Weimar, C 339c, fol. 1–284’. Reinschr. Überschr.: Protocoll, uffm reichstage zu Regensburgk anno 1594 gehalten.Vgl. dazu eine überarbeitete Abschrift der Weimarer Reinschr. in StA Gotha, GA Nr. 122, fol. 80–338’: Fast durchgehend textgleich, nur ganz vereinzelt sind Inhalte inseriert, die in Weimar fehlen und einem anderen Protokoll - wohl jenem A. Bocks für Kursachsen (Kursachsen A) - entnommen wurden.
26
 Vgl. Schlusseintrag in HStA Weimar, C 339c, fol. 284’: Das Protokoll ist von Hans Melchior von Wittern, Rat zu Weimar, und mir, Dr. Wolffgang Spelten, von anfang des Reichs tags biß auf den 21. Junii in gesambtt, hernacher aber von demselbigen tag biß zue end des Reichs tags von mir, Dr. Spelten, allein gehalten worden.Auch im ersten, gemeinsam verfassten Teil spricht nur Spelt von sich in der 1. Person.
27
 StA Coburg, LA B 205, fol. 23–48. Reinschr.; gleichlautendes Rap.: Ebd., LA B 204, fol. 1–19’.
28
 GLA Karlsruhe, Abt. 50 Fasz. 178, fol. 1–184. Bearbeitete Reinschr. mit Randverweisen auf die im Protokoll angesprochenen Akten. Überschr.: Prothocollum uff dem reichstag zu Regenspurg anno domini 1594.
29
 GLA Karlsruhe, Abt. 50 Fasz. 181, unfol. Reinschr. Überschr.: Prothocol.Das Datum des 1. protokollierten Tages ist verschrieben: Montag nach Trinitatis, 7. [!] Juni.
30
 AP Stettin, AKS I/205, pag. 423–553. Rap.
31
 AP Stettin, AKW 65, fol. 69–94. Reinschr. mit Nachträgen am Rand. Überschr.: Relation, was anno 1594 zu Regenspurgk aufm reichstage gehandelt.Vgl. das Rap.: Ebd., fol. 2–20’.
32
 NLA Hannover, Cal. Br. 11 Nr. 197, fol. 147–190. Reinschr. mit Korrekturen; chronologisch nicht korrekt abgelegt. Vgl. eine Abschrift dieser Reinschr., in der die dortigen Korrekturen in den Text integriert sind: Ebd., fol. 111–126’ (Abschnitt B: 2. 7. {22. 6.} – 13. 7. {3. 7.}) und fol. 191–206’ (Abschnitt A: 2. 6. {23. 5.} – 2. 7. {22. 6.}). Abschnitt B setzt für 2. 7. unmittelbar Abschnitt A fort, der im Akt falsch eingelegt ist. Die Abschrift ist gegenüber Braunschweig-Wolfenbüttel nicht vollständig und bricht mit 13. 7. (3. 7.) ab. Vgl. zudem das Rap. für diese Reinschrr.: NLA Wolfenbüttel, 1 Alt 1 A Fb. 1 Nr. 41/1, fol. 180–202’ (sehr eng beschrieben) für den Zeitraum vom 2. 6. (23. 5.) bis 23. 7. (13. 7.).
33
 NLA Wolfenbüttel, 1 Alt 1 A Fb. 1 Nr. 41/2, fol. 398–650. Rap.
34
NLA Hannover, Celle Br. 1 Nr. 60/1, fol. 146–159’. Rap.
35
 Vgl. Leeb, RTA RV 1582, 426–428.
36
 HStA München, K. blau 274/8, fol. 282–293’. Rap., datiert Regensburg, 7. 6. (28. 5.).
37
 HStA München, K. blau 274/9, fol. 1–3, 7–17, 45–47’, 57–71, 155, 157 f., 171, 193–198’, 205–210’, 225, 240–251’, 269, 294–297’. Rap. Datierungen vom 10. 6. (31. 5.) – 9. 8. (30. 7.).
38
 HStA München, K. blau 274/10, fol. 19–22, 82–86, 88–90’, 92–98’, 132–141’, 186, 197–206, 230–235’, 243–257, 260–261. Rap. Datierungen vom 27. 6. (17. 6.) – 9. 8. (30. 7.); die letzte Relation ist nicht mehr datiert.
39
 HStA München, K. blau 274/11, fol. 1–3, 5 f., 49–65’, 77–81’, 223–224’, 235–240’, 247, 250 f. (Protokollabschnitte zum 3. HA und für Supplikationen zum Thema RKG); fol. 257–258, 269–275 (Protokollabschnitte zum 4. HA, Reichsmünze); fol. 343–344’ (Protokollabschnitte zum 5. HA, Matrikel); fol. 355–356’, 359, 363–364’ (Protokollabschnitte zum 6. HA, Session). Überwiegend Rap., teils Reinschr. Datierungen vom 10. 6. (31. 5.) – 9. 8. (30. 7.); der letzte Abschnitt ist nicht mehr datiert.
40
 HStA München, K. blau 275/3, passim.
41
 RA Kopenhagen, TKUA RD A II, RDA 4, unfol. Reinschr. mit Randverweisen auf die im Protokoll angesprochenen Akten. Überschr.: Protocoll undt vorzeichnus Benedictußen von Alefeldts undt Dr. Winsheimen, was auff dem Reichs tage zu Regenspurgk, worzu sie gezogen und sie vorrichtet, vorgelauffen, dahinwarths dan der königk zu Dennemargk etc., ihr gnedigster herr, sie abgefertigett.
42
 Vgl. bei den Supplikationen [Nr. 446].
43
 HStA München, K. schwarz 16700, fol. 232–247’. Reinschr. Überschr.: Protocollum in puncto iusticiae, zue Regenspurg aufm reichstag anno 1594 gehalten.Vgl. dazu einen von Stephan Berchtold, dem Verordneten Administrator Johann Georgs von Straßburg, kommentierten Protokollauszug zu diesen Verhandlungen beim 3. HA (Reichsjustiz) an den 4 Tagen: Halbbrüchig die Protokollauszüge, daneben der Kommentar Berchtolds: AVCU Strasbourg, AA 845, fol. 1–17 (Vermerk zur Überlieferung: Diese RTA 1594, seind hinder herrn Dr. Stephano Berchtoldo, seligen, nachdem derselbig anno 1613 uff dem reichstag zu Regenspurg todt plieben, in dessen stuben gefunden worden alhie den 6. Octobris anno 1613.).
44
 HStA Dresden, GA Loc. 10204/1, fol. I-IX (in dieser Form dem nachfolgenden kursächsischen KR-Protokoll vorangestellt). Überschr.: Prothocollum unndt vertzeichnus, was uff dem Reichs tag zue Regenspurg verhandelt wordenn anno 1594.
45
 HStA Stuttgart, B 571 Bü. 576, fol. 145–273. Zunächst Rap. von Hd. Gallus Müller, dann Reinschr. mit wenigen Korrekturen; zu Beginn weitgehend zerstört (Seitenränder abgerissen). Die gleichlautende, bearbeitete Abschrift (ebd., fol. 11–107) ist aufgrund ausgebleichter Tinte überwiegend nicht lesbar. Überschr.: Prothocollum deß zuo Regenspurg gehaltnen reichstag in anno 1594, uff den fürsten rath gerichtet und beschriben durch Gallum Millern, der rechten doctorn, der wolgebornen gemeiner deß loblichen schwebischen Reichs craiß graven, auch derselben banckhs verwanten rath, syndicus unnd zue bemeltem Reichs tage abgesandter.
46
 HStA Stuttgart, B 571 Bü. 576, fol. 111–140. Rap. (im Textbestand nicht mit Schwäb. Gff. übereinstimmend). Überschr.: Protocollum zue Regenspurg in anno 1594 gehaltnen Reichs tags.Verfasser und Provenienz konnten nicht ermittelt werden, doch entstand das Protokoll im Umfeld der schwäbischen Gff. Eine wörtlich übereinstimmende Abschrift ist überliefert in StadtA Augsburg, RTA 57, fol. 10–46. Reinschr. Überschr.: Protocollum unnd summarische vertzeichnus, wz uf dem zu Regenspurg anno 1594 gehaltenen reichstag von dem 2. Junii biß uf den 9./19. Augusti inclusive gehanndlet unnd furgenommen worden.
47
 StA Marburg, 81 Nr. A/184/1 Bd. 3, unfol. Bearbeitete Abschrift. Aktentitel: Relation und prothocoll, was uf jüngst gehaltenem reichstag zu Regenspurg vom 23. Aprilis[3. 5.] biß uf den 9. Augusti[19. 8.] dießes 94. jhars und also von anfang biß zu endt deßelben reichstagkh ist vorgelauffen, im Reichs- unnd der evangelischenn stenden rath unnd zusammenkunfft die zeith uber proponirt, daruff votirt unndt geschloßen worden. Anno 1594. No. IIII. Überschr. zu Beginn des eigentlichen Protokolls: Prothocollum von all dem jenigen, so uf jungst gehaltenem reichstag zu Regenspurgk vom 23. Aprilis[3. 5.] biß uff den 9. Augusti[19. 8.] dießes 94. jahrs ist vorgelauffen unnd gehandlett worden.Zwei gleichlautende Abschriften des Protokolls: HStA Wiesbaden, Abt. 171 R 607, unfol., sowie ebd., Abt. 171 R 495, unfol.
48
 HStA Wiesbaden, Abt. 131 Nr. IVa 77, unfol. (abgelegt in 2 getrennten Teilen). Reinschr., durch Schimmelbefall weitgehend zerstört. Überschr.: Protocol, was auf dem reichstag zu Regenspurg anno 94 vorgelauffen.
49
 Tagebuch für die gesamte Reise von 1593–1595: StA Marburg, 81 Nr. A/47/8; für den Aufenthalt in Regensburg vom 19. 5. (9. 5.) – 22. 6. (12. 6.): fol. 15–17 (Itinerar und tägliche Kurzeinträge); fol. 46–51 (Tagebuch). Vgl. die Auswertung bei Müller-Ludolph, Philipp Ludwig, 67–114 (Reisen insgesamt); für den RT: 87–98; Rauch, Bildungsreisen; für den RT: 12–17.
50
 Der reformierte Gf. zeigte sich interessiert an katholischen Riten, die er fasziniert, teils distanziert (fol. 50 – Fronleichnamsprozession: Der bischoff, so den abgott trug […]) beschrieb und dabei wiederholt auf die herliche musichinwies. Vgl. auch Rauch, Bildungsreisen, 16 f.
51
 StA Meiningen, GHA II Nr. 88, fol. 179–339’. Überwiegend Reinschr., teils ergänzt mit Einträgen von anderer Hd. Überschr.: Protocoll.
52
 StA Rudolstadt, Kanzlei Rudolstadt D VI 1f Nr. 1, fol. 383–388’. Reinschr.
53
 StA Augsburg, Hst. Augsburg MüB Lit. 1128, unfol.: Konzz. und überwiegend auch Orr. der Berichte zunächst der 3 Gesandten, ab 14. 6. nur noch Schillings; Weisungen des Bf. im Or. Zeitraum: 4. 5.–5. 8.
54
 StA Bamberg, Hst. Bamberg GK 546, fol. 74–149 passim: Berichte und Weisungen im Or. Zeitraum: 2. 5.–25. 6. Einige weitere Weisungen zu Privatsachen: Ebd., Fränkischer Kreis KA 1063, fol. 106–120’ passim.
55
 LAV NRW W, Fb. Münster, LA Akten 473/10, fol. 141–262’ passim: Berichte der Gesandten an Statthalter und Räte in Münster im Or., deren Weisungen im Konz. oder Or. Zeitraum: 23. 5.–15. 8.; dazu 1 Berichte an Domdechant und Domkapitel (9. 7. 1594): Ebd., Fb. Münster, Domkapitel Münster Akten 3784, unfol.
56
 LA Salzburg, GA IV/1, fol. 308–319’: 2 Berichte der Gesandten vom 8. 8. und 12. 8. (spätere Kopp.).
57
 GLA Karlsruhe, Abt. 90 Nr. 245, unfol.: Wenige Berichte im Konz. und Weisungen im Or.; 19. 7.–23. 8.
58
 GLA Karlsruhe, Abt. 98 Nr. 4960, unfol. Orr. der Berichte Johann Sigmunds von Hornstein; 6. 6.–19. 7.
59
 Überliefert ist nur 1 Bericht der Gesandten vom 2. 6. (23. 5.): GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Vv, fol. 873–881’. Kop. Weisung Administrator Joachim Friedrichs vom 6. 6. (27. 5.) vgl. als Beilage zu Nr. 336.
60
 GLA Karlsruhe, Abt. 50 Fasz. 175, unfol.: Wenige Berichte vom 4. 6. – 4. 7. im Or., 1 Weisung vom 16. 6. im Konz.
61
 GLA Karlsruhe, Abt. 50 Fasz. 174, unfol. Berichte der Gesandten vom 5. 5. (25. 4.) – 4. 8. (25. 7.) im Or. Keine Weisungen überliefert.
62
 HStA München, KÄA 3232, fol. 49–301’, 335–552’: Berichte Hg. Maximilians und von Gesandten sowie die Weisungen Hg. Wilhelms im Or. Vgl. dazu die Konzz. der Berichte ebd., KÄA 3229, fol. 65–70’, 96–476’ passim, sowie die Konzz. der Weisungen ebd., K. schwarz 6966 Fasz. 1, fol. 4–113’ passim (Berichte bis zur Abreise Maximilians verfasst von Gewold, danach von Hörwarth; Weisungen konzipiert von Ulrich Speer; vgl. Stieve, Politik I, 191, Anm. 1). Daneben: Kopp. von Berichten Maximilians (bis 23. 6.): Ebd., K. schwarz 6968, fol. 38–53, 79–101 (2 weitere Berichte im Or.: GHA München, KA 618/II, unfol.). Weitere Berichte von Gesandten: HStA München, K. schwarz 10254, unfol.; 2 Berichte Adolf Wolffs: Ebd., K. schwarz 902, fol. 216–221’ (Or.). Einige Berichte des ksl. Sekretärs Johann Barvitius: Ebd., K. schwarz 10255, fol. 1–18. Sehr dichte, teils tägliche Berichterstattung; wiederholt 2 oder 3 Berichte gleichen Datums zu den Verhandlungen im FR sowie mit Hintergrundinformationen und zu Aktivitäten außerhalb des FR. Zeitraum: 29. 4.–19. 8. Korrespondenzen intensiv benutzt bei Stieve, Politik I. Einige Berichte Maximilians gedruckt bei Aretin, Geschichte I, 492–510; 2 Berichte des Ä. Albertinus gedruckt bei Gemert, Niederländer, 64–66.
63
 Auf die Recherche der im AG Brüssel, Secrétairerie d’État Allemande 475, überlieferten RT-Korrespondenz der burgundischen Gesandten wurde verzichtet. Auswertung weniger Berichte bei Stieve, Politik I, 252 f., Anm. 3; 263 f., Anm. 6; Hassel, Bündnis, 525 mit Anm. 17.
64
 StA Nürnberg, ARTA 57, Prod. 76–115 passim: Berichte im Or., Weisungen im Konz. oder Or.; hier bis 8. 6. (29. 5.); ARTA 60, fol. 196–634’ passim: Berichte im Or., Weisungen im Konz. oder Or.; 8. 6. (29. 5.) – 30. 8. (20. 8.). Daneben: Ebd., ARTA 61, Prod. 6–55, 89–103 (Berichte und Weisungen überwiegend im Konz.); wenige Konzz. auch in ARTA 58, Prod. 161–173 passim. Korrespondenzen zum fränkischen Reiterkontingent: Ebd., ARTA 54, Prod. 120–155 passim. Berichtszeitraum: 24. 4. (14. 4.) – 30. 8. (20. 8.). 2 Berichte C. von Waldenfels: Waldenfels, Freiherrn II, 336 f. Auswertung der Berichte: Waldenfels, Freiherrn V, 164–168.
65
 Nur 1 Bericht vom 29. 6. (19. 6.): NLA Hannover, Celle Br. 1 Nr. 60/1, fol. 142–145’. Or.
66
 NLA Wolfenbüttel, 1 Alt 1 A Fb. 1 Nr. 41/1, fol. 176–179’, 294–344 passim, 418–419’, 503–516’ passim, 544 f.; ebd., Nr. 41/2, fol. 332–348’, 683–692’, 717 f.: Berichte und Weisungen im Or.; 4. 6. (25. 5.) – 9. 8. (30. 7.). Referat vieler Berichte bei Häberlin XVIII, passim.
67
 StA Marburg, 4e Nr. 1397, unfol. Orr. der Berichte und der Weisungen. Vgl. Konzz./Kopp. von Weisungen: Ebd., 4e Nr. 1394. Zeitraum: 28. 4. (18. 4.) – 4. 8. (25. 7.). Die vorliegenden Berichte enden vorzeitig am 17. 7. (7. 7.); mehrere Berichte, auf die in Weisungen Bezug genommen wird, sind nicht überliefert.
68
 RA Kopenhagen, TKUA RD B Gesandtskabsrelationer 126: 4 Berichte an Kg. Christian IV. im Zeitraum 13. 5. (3. 5.) – 8. 7. (28. 6.) sowie mehrere Berichte an Statthalter Heinrich Rantzau (Orr.).
69
 LAV NRW R, JB 2343, fol. 301–530’ passim: Berichte und Weisungen im Or. Ebd., JB 2345, fol. 1–29, 44–63: Berichte im Konz. Ebd., Kleve-Mark, Akten 3150, fol. 444–506’ passim: Einige Berichte in Kop. sowie Berichte des Johannes Turck, Kanzleiverwandter, gerichtet nur an den Kleve-märkischen Kanzler Heinrich von Weeze im Or. Zeitraum: 25. 5.–25. 8. Adressaten waren weit überwiegend die Jülich-Klever Räte in Düsseldorf, daneben vereinzelt Hgn. Jakobe, nur 1 Bericht ging an Hg. Johann Wilhelm.
70
 LHA Schwerin, RTA I GstR 31a, fol. 55 f., 128 f., 139–144’; GstR 31b, fol. 246–341’ passim; GstR 31c, fol. 433–500’ passim, 616–617’: Berichte im Or., Weisungen im Konz.; Zeitraum: 19. 4. (9. 4.) – 10. 9. (31. 8.).
71
 HHStA Wien, RK RTA 66a, fol. 393–438’, 467 f., 481–485’: Berichte (unvollständig) der Gesandten Laymann und Hager mit Beilagen im Or., 1 Weisung im Konz. Zeitraum: 15. 5.–23. 8. Daneben wurde der Ehg. unterrichtet von Andreas Unterberger (Berater seiner Gemahlin Anna Katharina Gonzaga), in Regensburg anwesend im Gefolge des Hg. von Mantua. Vgl. 2 Antworten des Ehg. an Unterberger auf dessen nicht überlieferte Berichte: TLA Innsbruck, Hofrat A/R Kart. 84 (1594), unfol. Konzz. Eine Sonderrolle nehmen die Berichte der Gesandten der innerösterreichischen Landstände ein, da sie an den Kurienberatungen nicht beteiligt, sondern nur zur Verrichtung ihrer Werbung [Nr. 282–285] anwesend waren: Berichte des Siegmund Friedrich von Herberstein an die Landschaftsverordneten der Steiermark und Ehg. Maximilian als Regent sowie deren Weisungen: StLA Graz, Laa. A. A. IV, K. 8 H. 15, K. 9 H. 16, K. 10 H. 17 und 18, K. 11 H. 19, K. 12 H. 22, unfol.; ebd., Laa. A. A. III, LH 42, fol. 284–307’, 487–504’. Berichte (20. 5.–25. 8.) im Or. und Konz., Weisungen des Ehg. im Or. Gesammelte Weisungen (Orr.) der Landschaftsverordneten an Herberstein oder Sekretär Stephan Speidl: Ebd., Laa. A. A. IV, K. 21 H. 48, unfol. (9. 5.–16. 8.). Vgl. daneben das wichtige Tagebuch Speidls (StLA Graz, Laa. A. A. IV, K. 12 H. 22, unfol. Tagebuch in sich foliiert: 1–140’. Edition: Loserth, Tagebuch). Korrespondenzen und Tagebuch benutzt bei Schollich, Verhandlungen; Loserth, Innerösterreich. Analyse des Tagebuchs: Tersch, Selbstzeugnisse, 435–444; Rudolph, Reich, 467–469.
72
 HStA München, K. blau 274/8, fol. 133–137, 172–176’, 183–190’; 274/10, fol. 273–279; 274/11, fol. 225, 233 f.; 274/12, fol. 262–359’ passim; 275/1, fol. 1–13, 27–34; 275/2, fol. 108 f., 120–122’; 275/3, fol. 150 f., 177, 182 f., 275, 282–327’ passim, 354, 366–370. Berichte und Weisungen jeweils im Or. und Konz., gemäß dem Verfahren bei den Protokollen thematisch separat abgelegt. Zeitraum wegen der Anwesenheit des Pfgf. zweigeteilt: 1. 5. (22. 4.) – 16. 5. (6. 5.), 6. 8. (27. 7.) – 29. 8. (19. 8.). Ausgewertet bei Kossol, Reichspolitik.
73
 HStA München, K. blau 444/4, unfol.; 444/33, unfol.; 444/148, fol. 1–2’, 25–28, 52–54’; 80–81’, 157–160’: Berichte und Weisungen im Or. und Konz. Zeitraum: 19. 5. (9. 5.) – 13. 8. (3. 8.), thematisch beschränkt auf eigene Belange (Jülicher Administration).
74
 AP Stettin, AKS I/201, pag. 1351–1538 passim: Berichte an Hg. Johann Friedrich (Or.); AKS I/203, pag. 183–222 passim: Weisungen (Or.), pag. 335–346, 361–372: 2 Berichte (Or.). Zeitraum: 6. 5. (26. 4.) – 30. 7. (20. 7.).
75
 AP Stettin, AKS I/205, pag. 167–216 passim: Berichte an Hg. Bogislaw XIII. (Or.), 1 Weisung (Konz.); ebd., AKW 64, fol. 65–66’, 71–85’, 119–130 passim: Berichte und 1 Weisung. Zeitraum: 26. 5. (16. 5.) – 31. 7. (21. 7.).
76
 Berichte an die Hgg. Johann Casimir und Johann Ernst, die lange Zeit persönlich anwesend waren, konnten nicht aufgefunden werden. Vgl. 1 Bericht des Bamberger Gesandten Achaz Hüls an Hg. Johann Casimir vom 4. 8. (StA Coburg, LA B 205, fol. 448–450’. Or.) sowie den späteren Abschlussbericht der eigenen Gesandten an Hg. Johann Ernst vom 2. 9. 1594 (HStA Weimar, C 165, fol. 10–32’. Or.).
77
 Die Berichte während der Absenz Hg. Friedrich Wilhelms, auf welche die Gesandten im Protokoll verwiesen (Sachsen-Weimar, fol. 283’), konnten mit Ausnahme eines Schreibens (Spelt an den Hg.; 21. 7. {11. 7.}: HStA Dresden, GA Loc. 10203/4, fol. 329–330’. Or.) nicht aufgefunden werden.
78
 HStA Stuttgart, A 262 Bd. 70, fol. 587–850 passim; A 262 Bd. 71, fol. 3–8’, 66–69’, 80–86’, 205–210’, 221–222’: Berichte und Weisungen im Or. Einige Konzz.: A 262 Bd. 633, unfol. Weitere Berichte zur Afterbelehnung: Ebd., A 107 Bü. 13b, unfol. Zeitraum: 28. 4. (18. 4.) – 24. 6. (14. 6.) (Ankunft des Hg. am 8. 7.).
79
 StA Meiningen, GHA II Nr. 90, fol. 436–443; ebd., GHA II Nr. 131, fol. 67–74, 198–211’, 232–261 passim, 398–405’, 428–429, 451–455’: Berichte des Gesandten von Langen an Statthalter und Räte in Meiningen im Or., Weisungen im Konz.; Schwerpunkt sind Kreisbelange. Zeitraum: 11. 5. (1. 5.) – 31. 7. (21. 7.).
80
 HStA Stuttgart, B 571 Bü. 586, fol. 2–42’, 137–151’: Berichte an die ausschreibenden Gff. Joachim von Fürstenberg und Eitel Friedrich von Hohenzollern. Orr. und Konzz.; Zeitraum: 7. 5.–24. 7.
81
 Berichte an Gf. Johann VI. von Nassau-Dillenburg, Gf. Ludwig II. von Nassau-Saarbrücken-Weilburg und einige Räte: HStA Wiesbaden, Abt. 171 R 597, unfol. (Orr.); Abt. 131 Nr. IVa 77, unfol. (Konzz.). Zeitraum: 12. 5. (2. 5.) – 28. 7. (18. 7.).
82
 StA Rudolstadt, Kanzlei Rudolstadt A VII 4e Nr. 29, unfol. (dazu 1 Bericht ebd., D VI 1f Nr. 1, fol. 259–261’): Wenige Berichte im Zeitraum 12. 5. (2. 5.) – 17. 7. (7. 7.).
a
 von seiner Residenz] Baden-Durlach (fol. 8’) differenzierter: In der ksl. Residenz begeben sich die Kff. und Ff. in das vorgemachdes Ks., während die Gesandten in der ritterstubenaufwarten. Als der Ks. sein Gemach verlassen will, hat der türhüeter mit seinem guldin schlüsel dem gebrauch nach ein zeichen geben und an die thür geklopfft. Seindt alle gesandte und kayserische herrn und hoffdiener alsobaldt us der ritterstuben fort hinunder durch einen gang in die thumbkirch gezogen und die ksl. Mt. hernacher gevolgt.
1
 Vgl. auch die leicht abweichende Darstellung bei Fleischmann, Beschreibung (inseriert in Nr. 2).
b
 Gesandte Bayerns] Bayern (fol. 9 f.) differenzierter: Landhofmeister Helfenstein ist nach dem Eröffnungsamt sofort zum Rathaus gegangen, um beim erwarteten Gedränge die bayerische Session zu sichern. Als der Ks. ankommt, positioniert er sich unmittelbar nach dem Lgf. von Leuchtenberg, doch will sich einer, der Quadt genant[Lutter Quadt zu Wickrath], vor ihn drängen und die Session für Pfalz-Lautern einnehmen. Helfenstein weicht nicht und stellt sich direkt neben den Lgf., damit Quadt sich nicht vordrängen kann. [Nach der Eröffnung berieten die bayerischen Gesandten zum Streit: Ablehnung des Sessionsanspruchs Pfalz-Lauterns, aber keine Wendung an Kurpfalz oder die Pfgff., um eine Solidarisierung der protestantischen Stände auszuschließen, sondern man wollte das Recht Bayerns /12/ ipso facto manutenirn,für den gegenteiligen Fall auf die Teilnahme am FR verzichten und veranlassen, dass auch weitere katholische Stände den FR verlassen (Bayern, fol. 10’–12’). Auch Hg. Wilhelm drängte auf Schritte der katholischen Stände, damit Pfalz-Lautern /184’/ gentzlich außgeschlossen und inen weder session, stimm noch anders gestat werde(Weisung an Hg. Maximilian; München, 8. 6. 1594: HStA München, KÄA 3232, fol. 183–187’, hier 183–184’. Or.). Obwohl die bayerischen Gesandten diesbezüglich beim Ks. aktiv wurden (Memoriale Hg. Maximilians vom 21. 6. und Bericht vom 28. 6. 1594: Ebd., fol. 335–338, hier 335–336’. Or.; fol. 299–300’. Or.), konnte Pfalz-Lautern die Session dauerhaft behaupten. Vgl. Stieve, Politik I, 243 f., Anm. 2).]
2
 Hg. Maximilian von Bayern verzichtete auf die Teilnahme an der Eröffnung, da er als nicht regierender F. den Hgg. von Sachsen-Coburg und Pfgf. Philipp Ludwig den Vorrang hätte einräumen müssen und damit im Sessionsstreit mit Pfalz-Neuburg ein negatives Präjudiz geschaffen hätte (Nachfrage Maximilians bei Wilhelm V. vom 20. 5. 1594: HStA München, KÄA 3232, fol. 92–97’, hier 94. Or. Weisung Wilhelms V.; München, 23. 5. 1594: Ebd., fol. 100–105’, hier 100–103’. Or. Bericht Maximilians vom 29. 5.: Ebd., fol. 139–139a’. Orr.).
3
 Joachim d. J. von Pappenheim.
c
 Einnahme der Session] Baden-Durlach (fol. 11) differenzierter: Für die Mehrzahl der Gesandten ist wegen des mit vleis eingezogenen engen platz kheine ordenliche session gehalten worden.Dies ist vermutlich wegen der stritigen sessionen beschehen, damit sich in praesentia imperatoris zwischen den stenden kein unwill erhebe.
4
 Vgl. Bericht der Magdeburger Gesandten an Administrator Joachim Friedrich vom 2. 6. (23. 5.) 1594: Trotz ihres Verzichts auf die Session bei der Eröffnung (vgl. Nr. 321) sind sie [ohne deren Beanspruchung] /880/ bey der proposition gewesenn. Es ist aber ein sollich confusion und einlauff gewesen, das kaum die helfft, nicht der dritte theil der stenden zu sitzen kommen; wie auch keine session, da etzlich auff beiden seiten wie andere gestanden, observiret werden konnen(GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Vv, fol. 873–881’, hier 880. Kop.). Die Wolfenbütteler und Halberstädter Gesandten vermuteten im Bericht an Hg. Heinrich Julius vom 4. 6. (25. 5.) 1594, man habe gezielt einen kleinen Raum gewählt, weil man sich /294/ wegen der geistlichen stende, so evangelischs sein, der session halben eines andern befahret.Die Eröffnung erfolgte im gemeinen hauffenohne Beachtung der Rangfolge. Sie selbst hatten den RT für einige Tage verlassen, da ihnen aufgrund der Sessionsverzichte Magdeburgs, des Gesandten Administrator Johann Georgs von Straßburg und des H. von der Becke für Bremen, Lübeck, Verden und Osnabrück einerseits und der distanzierten Position Kursachsens und Württembergs zur Sessionsfrage andererseits /294’/ sehr bedencklich furgefallen, [uns] bey der /295/ proposition […] vor allen andern geistlichen evangelischen stenden etwas anzumaßen.Sie beauftragten Joachim Delius [anwesend für Walkenried] als ihren Vertreter (NLA Wolfenbüttel, 1 Alt 1 A Fb. 1 Nr. 41/1, fol. 294–296a, hier 294–295. Or. Vgl. Häberlin XVIII, 132 f., 176; Stieve, Politik I, 210).
5
 Dessen Rolle bei der RT-Eröffnung betont Kossol, Reichspolitik, 64 f.
6
 Vizekanzleramtsverwalter Freymon hatte auf ausdrücklichen Wunsch des Pfgf. hin für diesen konzipiert, wie ungeverlich die vorredt vor der proposition anzestellen(Schreiben an den Pfgf., o. D.: HStA München, K. blau 274/8, fol. 279. Or. Konzipierter Text: Ebd., fol. 280. Kop.). Die protokollierte Rede entspricht im Wortlaut einer Fassung in den ksl. Akten und wurde wohl daraus entnommen (HHStA Wien, RK RTA 64, fol. 428–429’. Kop. Dorsv.: Kayerliche vorredt in propositionem deß reichstags zu Regenspurg anno 1594.).
7
 Nr. 1. Nicht korrekt ist die Aussage zur vermeintlichen Funktion von Z. Geizkofler während der Verlesung bei Sigelen, Reichspfennigmeister, 139.
8
 Bei Fleischmann, Beschreibung, wird die Rede des Ks. erst im Anschluss an die Antwort der Reichsstände zum Vortrag der Proposition aufgezeichnet (vgl. Nr. 2, Anm. 18). Die protokollierte Rede des Ks. entspricht im Wortlaut der in den ksl. Akten festgehaltenen Fassung (HHStA Wien, RK RTA 64, fol. 427, 427’. Kop. Dorsv.: Ksl. nachred zue Regenspurg anno 94.).
d
 die Schreiber] Hessen (unfol.) differenzierter: Um 14 Uhr werden die Gesandten aufgefordert, jeweils nur einen Schreiber mit einer Urkunde zur Abschrift der Proposition abzuordnen.
9
 Vgl. Vollmachten (Auswahl) für die Abschrift der Proposition (jeweils Regensburg, 2. 6. {23. 5.} 1594): Pfalz-Neuburg, ausgestellt für Kanzleidiener Georg Bickel (HStA München, K. blau 274/8, fol. 152. Kop.); Württemberg, ausgestellt für Johann Gomer und Konrad Heller, vereidigte Kanzleischreiber (HStA Stuttgart, A 262 Bd. 71, fol. 1–2. Konz.); Hgg. Johann Casimir und Johann Ernst von Sachsen-Coburg, ausgestellt für den Kanzlisten Abraham Bischof (StA Coburg, LA B 205, fol. 22, 22’. Kop.).
1
 Die Jülicher Gesandten haben wegen der strittigen session contra Mecklenburg […] kein session genommen(Jülich-Berg, fol. 89). Ihr Votum fehlt in der Umfrage ebenso wie jenes Mecklenburgs. Vgl. Bericht der Pommern-Stettiner Gesandten an Hg. Johann Friedrich vom 6. 6. (27. 5.) 1594: Aufgrund des Sessionsstreits Jülichs und Mecklenburgs ist /1391/ ihnen beiderseitts, sich derselben zuenthaltten, von ksl. Mt. geboten. Daher dann Meckeln- /1392/ burgk bishero in keiner zusammenkunfft oder consultation, wie auch Gulich heutiges tages […] nicht gesehen worden(AP Stettin, AKS I/201, pag. 1387–1394, hier 1391 f. Or.). Sessionsschema der anwesenden mit Auflistung einiger fehlender Stände im Diarium Gf. Philipp Ludwigs II. von Hanau-Münzenberg: StA Marburg, 81 Nr. A/47/8, hier fol. 49. Druck: Rauch, Bildungsreisen, 12.
a
 Österreich] Freising A (unfol.) differenzierter: Das österreichische Direktorium führt J. A. Illsung. Bayern (fol. 12’) differenzierter: Die Session für Österreich nimmt Gf. Wilhelm von Oettingen ein. Auf der geistlichen Bank folgt Burgund vor Salzburg. Auf der weltlichen Bank nimmt für Bayern Landhofmeister Gf. Rudolf von Helfenstein die Session am Vormittag unmittelbar nach dem persönlich anwesenden Hg. von Sachsen-Coburg ein, am Nachmittag hat Bayern den Vorrang vor allen anderen Gesandten.
b
–b also … mögen] Baden-Durlach (fol. 17) differenzierter: das kaum der halbige theil zur session gelangen mögen.
2
 Bereits bei der Ansage dieser Sitzung am 5. 6. hatte der Reichserbmarschall den Ständen mitteilen lassen, mann werde den gesandten nit allen, sonder allein einem[je Stand] die session zuelassen, aber die andere khundten nicht destominder in den rath khommen und sich sonsten daselbst locieren beseits(Augsburg, unfol.).
3
 = der Augsburger Gesandte und Protokollant Dr. C. Schilling.
c
–c hat … begert] Metz (unfol.) differenzierter: Der Brandenburger [!] Gesandte Berchtold hat sich in FR eingetrungenund die Session neben Speyer eingenommen. Alß ich[Bilonius, Gesandter des Kardinals von Lothringen] es gesehen, sagt ich zu ime, ir woltt alhie die straßburgisch session einnemmen: Mocht euch deßen endthaltten, dan dieselbige meim gnst. hern, cardinal zu Lottringen, gebürt, oder ich wirdt was anders darzu thun mueßen. Respondit, er verrichte seinen habenden bevelch, ich moge den meinigen auch verrichten.Daraufhin wendet Bilonius sich an den Reichserbmarschall und Illsung (Österreich) mit der Bitte, Berchtold von der Session für Straßburg abzuschaffen oder mir anstatt meins gnedigsten hern vor ime sessionem zugeben.
4
 = Dr. Joseph Bilonius.
5
 Vgl. Bericht der Kurbrandenburger Gesandten an den Kf. vom 7. 6. (28. 5.) 1594: /63 f./ Da die Versuche des Straßburger Gesandten Berchtold, die Sessionsfrage vor der Beratungsaufnahme zu klären, gescheitert waren, indem die ksl. Räte sich auf die laufende Vermittlungskommission im Kapitelstreit beriefen und versicherten, weder er noch die Gesandten Lothringens würden zur Session zugelassen, wollte Berchtold am 6. 6. /63’/ auf der magdeburgischen guttachten, damit wir zwar nicht einig sind können,am FR teilnehmen (GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Xx, fol. 63–66’, hier 63 f. Or.; präs. Cölln/Spree, 12. 6. {2. 6.}).
6
 Vgl. Einleitung, Kap. 2.4.
d
–d auß … Illsung] Bayern (fol. 13) differenzierter: Illsung hat zuvor ettliche vota von den fürnembsten auf der geistlichen panckh, doch allein in der still, colligirt.
7
 Zur Straßburger Doppelwahl 1592 vgl. Anm. 6 bei Nr. 354. Widerstand gegen die Wahl Mgf. Johann Georgs von Brandenburg im Konflikt 1592/93: Ritter, Geschichte II, 67–69; Ziegler, Politik, 34–100; Beiderbeck, Religionskrieg, 227–232.
8
 Vgl. Bericht des bfl. Augsburger Gesandten Schilling an den Bf. vom 14. 6. 1594: Der Straßburger Verzicht wurde erreicht, indem die catholische ständt samptlich alle uffgestanden und ire sessionen verlassen(StA Augsburg, Hst. Augsburg MüB Lit. 1128, unfol. Or.; präs. Dillingen, 17. 6.). Vgl. dazu und zum Streit am 6. 6. insgesamt: Stieve, Politik I, 211; Roberg, Türkenkrieg II, 204; Gotthard, Religionsfrieden, 449.
e
–e und … erholt] Bayern (fol. 13 f.) anders: Da die geistlichen Stände den FR verlassen wollen, wird mit Österreich, Salzburg, Bayern und Pfalz-[Neuburg] ein ausschußgebildet, der sofort vom Mainzer Kanzler einen Bescheid zur Straßburger Session erfragt. Nachdem der Ausschuss in FR zurückkehrt und /13’/ dem brandenburgischen den beschaidt angezaigt,bringt dieser vor, […].
f
 gehabter underrödt] Wett. Gff. (unfol.) differenzierter: Der Gesandte des Straßburger Administrators ist uffgestannden unnd bey der andern evangelischen stennden gesandten umb rhat gebetten unnd angehallten, was er sich hierinn zuverhalltenn. Weill ime aber dieselbige unnd sonderlich die anßpachische unnd hessische gerhaten, dargegen zu protestirn, allein das wir uff wetterauischer graven seitten ime gerathen, sitzen zupleibenn unnd sich zuerclerenn, nichtt ehe zu weichen, es würde ihme dan solches von der ksl. Mt. und den samptlichen stennden in specie bevholen unnd ufferlegtt, uf welchen fall er es doch anderer gestalltt nicht, dann salvo iure seines gnedigen herrn, darüber er dann offentlich zu protestirn, thun solte; er aber besturzt geweßt und nicht gewußt, wz er sich hierin verhallten möcht, unndt wenn er sich wieder niedergesetzt hette, die papistische stendt alle weren ufgestannden, wie dann auch albereitt die osterreichische und saltzburgische gesanndten als directores sampt des Reichs marschalck uff dem weg waren, hinauß zugehen unnd die ksl. Mt. oder dem churfursten rhat hievon zuberichten, ist er endtlich herfur getretten unnd offendtlich […].
9
 Vgl. eine schriftliche Aufzeichnung des nur mündlich vorgebrachten Protests, umfassend auch die Erwiderung durch den Gesandten Lothringens und die Replik Berchtolds: StA Augsburg, Hst. Augsburg MüB Lit. 1128, unfol. Kop. (Text entspricht weitgehend dem Protokoll).
10
 Vgl. Anm. 7 bei Nr. 354.
g
 dieselbe session] Wett. Gff. (unfol.) anders: die Session im rheinischen krayß. Metz (unfol.) abweichend: Der Brandenburger hat sich in die Session beim RT de facto und mitt gewaltt eingetrungen. Woltt ich[Bilonius] darwider hiemit in meliori forma protestirt, auch begert haben, ime solches kheins wegs zugestatten.
11
 = enthalten.
h
 sollen] Metz (unfol.) zusätzlich: Deshalb hat der Kardinal auf die Straßburger Session beim oberrheinischen KT verzichtet, mit der Folge, dass die Mehrheit dort Brandenburg für Straßburg zugelassen hat. Da sich Brandenburg beim KT aber unter Verstoß gegen den Abschied der Kommission eingetrungen, und were de facto gleich wie jetzunder auch beschehen,kann dies die Rechte des Kardinals nicht präjudizieren.
12
 Eine diesbezügliche Vorgabe ist explizit in keinem der Kommissionsabschiede (Straßburger Pazifikation vom 27. 2. 1593, Abschiede der Kommission in Speyer vom 13. 4. und 21. 7. 1593; vgl. Einleitung, Kap. 3.5.2) enthalten.
i
–i dz … acta] Wett. Gff. (unfol.) abweichend: das er sich de facto inn den rheynischen krayß nicht eingetrungen hette. Wie er sich dann dessen ad acta, quae essent probatio probata, et aliqout praesentes personas wolt gezogen habenn, welche wisten unnd, wo nötig, davon zeugknuß geben khönnden, wie er ad sessionem et votum im reynischen kreyß khommen were. Pfalz-Neuburg A (fol. 284’): Bestreitet, das er sich de facto oder mit gewalt eingetrungen, dann die session im oberrainischen craiß habe sein herr per maiora erhalten. […] So habe ine heut der f. speierisch gesandt guetwillig zu und neben sich setzen laßen.
13
 = als in der Sessionsfolge unmittelbar vor Straßburg sitzend.
j
 copias] Würzburg A (fol. 1’) deutlicher: Abschrift der Lothringer Protestation.
14
 Vgl. missverständlich bei Stieve, Politik I, 209 f., der Gesandte Administrator Johann Georgs habe auf die Teilnahme an der RT-Eröffnung [!] verzichtet, da auch die Verordneten des Kardinals von Lothringen nicht zugelassen worden seien. Zum Streit am 6. 6. mit dem Widerspruch Bilonius’: Widmaier, Prechter, 66.
k
 anzuemelden] Wett. Gff. (unfol.) zusätzlich: Für das Reichsstift Walkenried beanspruchen sowohl der Braunschweig-Wolfenbütteler Rat Delius als auch der gfl. Schwarzburger Gesandte Maius die Session. Da ihrer kheiner aber ratione desselben stiffts zum reichßtagk beschrieben[Einleitung, Kap. 2.4 mit Anm. 311], ist ihnen beiden durch den Reichs marschalck angezeigt worden, sich derselben session gleichsfals[wie Straßburg] zuenthalten und nicht anzumaßen.[Vgl. Bericht N. Maius an Gf. Karl Günther von Schwarzburg (Rudolstadt [!], 21. 6. {11. 6.} 1594): Da Braunschweig-Wolfenbüttel die Session für Walkenried beanspruchte, protestierte er in pleno consessu statuum Imperiidagegen (vgl. Einleitung, Kap. 4.2.4 mit Anm. 368) und legte dar, dass er, der Gf., der verus et legitimus administratordes Stifts sei. Aufgrund des Streits haben der Reichserbmarschall und der österreichische Rat Hager ihnen disen bescheid geben, dieweil cognitio causae albereitt in camera anhengig undt zugewarten, als solten sich beide theil der session und voti uf dißmal, jedoch keinem an seinem rechten nichts begeben, enthalten(StA Rudolstadt, Kanzlei Rudolstadt A VII 4e Nr. 29, unfol. Or.).]
l
 Österreich] Würzburg A (fol. 2’) differenzierter: J. A. Illsung für Österreich.
m
–m KR … lassen] Sachsen-Weimar (fol. 52’ f.) abweichend: Österreich gibt bekannt, dass Gesandte von Kurmainz und Kurpfalz vor dem Sitzungszimmer eine Mitteilung machen wollen, und bittet Johann Casimir von Sachsen, als persönlich anwesender F. einen Rat zu diesen mitzuschicken. Der Hg. beauftragt Moritz von Heldritt, der zusammen mit einem bayerischen Rat und Gesandten von 2 geistlichen Ff. hinausgeht. Anschließend berichten sie, die kfl. Verordneten hätten vermeldet, [dass …].
n
 Umfrage] Würzburg A (fol. 2’) differenzierter: Die Umfrage führt Reichserbmarschall A. von Pappenheim durch. Wett. Gff. (unfol.) zusätzlich: Umfrage in der Form, dass zuerst Österreich, sodann abwechselnd ein geistlicher und weltlicher Stand befragt werden biß zu letzt, und da khein weltliche fursten mehr seind vorhanden geweßt, er die ubrige praelaten unnd zu letztt die schwäbische unnd wetterauische graven gefragt hat.
o
 Kanzler] Sachsen-Weimar, (fol. 53’) abweichend: [Kammerrat] Moritz von Heldritt.
15
 Zur Praxis der Ausschussbildung vgl. Oestreich, Arbeitsweise, 229–241 (interkuriale Ausschüsse bes. 234–236); Neuhaus, Reichstag, 31–63 (Beispiele interkurialer Ausschüsse); Aulinger, Bild, 220–227.
p
 Burgund] Wett. Gff. (unfol.) differenzierter: Für Burgund ist der Mgf. von Havré persönlich anwesend.
16
 Leeb, RTA RV 1582, Nr. 67 S. 460 f. mit Anm. g und 9; Nr. 68 S. 463 mit Anm. 1. Vgl. zum Rangstreit Bayern-Pfalz-Sachsen allgemein: Aulinger, Bild, 241–243.
17
 Vgl. beim 6. HA der Proposition [Nr. 1, fol. 41’].
q
 worden] Sachsen-Weimar, (fol. 54) zusätzlich: quia quod omnes tangit, ab omnibus debet approbari etc.
r
 Pfalz] Österreich (fol. 6’) zusätzlich: Placet, daß der türcken punct primo getractiert werde, daß mann aber alle puncten nach mahlen prosequiere. In modo placet antiquus modus praevia protestatione. Sachsen-Weimar (fol. 55’) deutlicher: Entnehmen Protokollen, dass hiebevor wohl breuchlichen gewesen, das ein gemeiner außschußaus KR, FR und SR gebildet worden ist. Deshalb kondte nicht schaden, das daßelbige fuglicher weiß wieder erinnert wurde. Do aber, wie zu besorgen, solches nicht zuerhalten, das doch die gewohnlichen protestationes eingewendett.Ansonsten Beratung in einem kurialen Ausschuss des FR, jedoch mit der Möglichkeit, dass zu dessen Beschlüssen im Plenum ein jeder stand sein nottdurfft dagegen einzuwenden.
18
 Die Gesandten des Hauses Pfalz und Bayerns hatten in internen und bilateralen Verhandlungen mit den Räten Sachsen-Weimars vor der RT-Eröffnung die von Hg. Friedrich Wilhelm von Sachsen angeregte Alternierung des Vorrangs abgelehnt. Es wurde keine Einigung erzielt (Pfalz-Neuburg G, fol. 112–120’, 129–132. Sachsen-Weimar, fol. 17’–20, 22–23, 33’–39. HStA Dresden, GA Loc. 10204/1, fol. I’-V’). Vgl. die Erklärung an Hg. Friedrich Wilhelm (o. D., referiert am 28. 5.: HStA München, K. blau 275/3, fol. 123–124. Kop.) sowie ein Gutachten der juristischen Fakultät in Jena vom 23. 4. (13. 4.) 1594 (HStA Weimar, C 219a, fol. 472–473’. Or.).
19
 Die Eichstätter Gesandten hatten am 1. 6. die Forderung der Speyerer Vertreter abgelehnt, den Vorrang im FR alternierend zu handhaben, und dagegen auf dem hergebrachten Vorrang beharrt (Eichstätt, fol. 11–12).
s
 Idem] Österreich (fol. 6’) zusätzlich: Repetit protestationem deß hauß Sachsens contra Pfaltz.
20
 Gemeint: Pfalz-Lautern, das von Kurpfälzer Räten vertreten wurde.
t
 Pfalz] Bayern (fol. 18) zusätzlich: und von Sachsen, während der Vorrang Bayerns anerkannt wird. Gegenprotest von Pfalz und Sachsen.
21
 = gegen die Verweigerung eines interkurialen Ausschusses durch KR.
u
 Pfalz] Österreich (fol. 7) zusätzlich: sowie von Sachsen und Brandenburg. Brandenburg-Ansbach legt ebenso wie Pfalz Gegenprotest ein. Sachsen-Weimar (fol. 56’) zusätzlich: Auch alle sächsischen Gesandten legen Gegenprotest ein und beharren auf dem Vorrang des Hauses Sachsen.
v
 Braunschweig-Lüneburg] Österreich (fol. 7) zusätzlich noch zuvor: Braunschweig-Calenberg: Referiert sich auff die annder braunschweigischen.[Vgl. Nachschrift vom 6. 6. (27. 5.) zum Bericht der Braunschweig-Wolfenbütteler Gesandten an Hg. Heinrich Julius vom 4. 6. (25. 5.) 1594: Hatten in der 1. Sitzung des FR für Wolfenbüttel und Calenberg /296a/ geduppelte sessionem und votumund hoffen, künftig dabei belassen zu werden (NLA Wolfenbüttel, 1 Alt 1 A Fb. 1 Nr. 41/1, fol. 294–296a, hier 296a. Or. Vgl. Häberlin XVIII, 89, Anm.*).] Wett. Gff. (unfol.) zusätzlich: Votum Paderborn [zwischen Braunschweig-Calenberg und ‑Lüneburg]: Wie Österreich, Salzburg und Hildesheim.
w
 Wie Zwaybruckhen] Österreich (fol. 7) differenzierter: Will sich in puncto contributionis nit einlassen, nisi et religio tractentur[!]. Referiert sich sunsten auff Pfaltz unnd Brandenburg.
x
 Saltzburg] Wett. Gff. (unfol.) zusätzlich nach dem Baseler und vor dem pommerischen Votum der Vermerk, das alhie Meckelburg votiren sollen. Weil er aber mit Pommern[!] der session halben strittig, ist er außpliben.
y
 Zwaybruckhen] Österreich (fol. 7’), Hessen (unfol.) abweichend: Wie Pfalz-Neuburg.
z
 Idem] Österreich (fol. 7’), Hessen (unfol.) abweichend: Wie Pfalz-Neuburg. Hessen (unfol.) zusätzlich: Jedoch das die andere gravamina nicht hindan gesetzet, sondern auch erörtert und dan dilatio gegeben werde, weill man bißhero die proposition und beilagen nicht durchlesen könnenn.
aa
 Idem] Österreich (fol. 7’) [und entsprechend Wett. Gff. (unfol.)] abweichend: Ut Hessen Moritz.
ab
 Idem] Österreich (fol. 7’) [und entsprechend Wett. Gff. (unfol.)] abweichend: Referiert sich auff die anndern hessischen.
22
 = der 2. HA (Landfriede und Niederlande).
23
 Nr. 436.
24
 Protest wohl im Hinblick auf die Session.
ac
 gegen Lüttich etc.] Österreich (fol. 7’) abweichend: contra Münster. Wett. Gff. (unfol.) zusätzlich: Votiert wie Österreich.
ad
 Vorrang Badens] Baden-Durlach (fol. 17) differenzierter: Für Baden-Durlach nimmt Burrus die Session ein, ihm folgt für Mgf. Eduard Fortunatus Landhofmeister Orscelar, danach /17’/ in dem getreng, welches gar hefftig gewesen,der Lgf. von Leuchtenberg. Für die badische Vormundschaft [Georg Friedrich] hat sich Johann von Ulm noch vor dem Lgf. hinzugetrungen.Doch hat der Lgf. mit nichten zu weichen noch raum zugeben vermeint, sonder mir[von Ulm] die session in unser aller dreyer beysein aus dem fundament widersprochen, /17’–19/ Baden stünden seit jeher nur 2 Voten zu. Die Gesandten legen dagegen die Beschaffenheit der Landesteilung dar und begründen das Sessionsrecht Georg Friedrichs. Da der Lgf. dennoch nicht weichen will, fordern die Badener Gesandten Johann von Ulm auf, /19/ er wolte mit gewalt uff ine hineinsitzen, er würde ime baldt zuschaffen gnug geben. Welches beschehen, und hat er[Lgf.], wiewoll vasst ungern, weichen miessen, dan er, oberamptman[J. von Ulm], dem leichtenbergischen zu schwer wöllen werden.[Vgl. Anm. 38 bei Nr. 59.]
ae
 Wie Zweybruckhen] Österreich (fol. 8) abweichend: Ut Pommern.
af
 Saltzburg] Österreich (fol. 8) zusätzlich: Hersfeld will auch für Fulda votieren, der großmaisterweist dies zurück. Sachsen-Weimar (fol. 57’) deutlicher: Dem Votum für Fulda widerspricht Johann Eustachius von Westernach namens des Deutschmeisters, weil /58/ er allbereit deßwegen sein votum geben.
ag
 Umfrage] Österreich (fol. 8) zusätzlich: resümiert von Österreich [Illsung].
ah
 Nachmittag] Württemberg (fol. 594) differenzierter: 14 Uhr.
25
 Das akustische Problem im FR, bedingt durch den Umzug in den größeren Saal, wird wiederholt angesprochen. Vgl. Sachsen-Weimar, fol. 59: Die Voten der geistlichen Stände sind so eigentlich nicht zu vernehmen gewest, weil man den rath nicht in der vorigen stuben, sondern uf den weiten saal […] gehaltenhat. Eintrag in Wett. Gff. (unfol.) beim Votum Würzburgs: Sicut multos alios clericus non potui audire.
ai
 Es wird proponiert] Bayern (fol. 18’) eindeutig: Illsung proponiert für Österreich.
aj
–aj Nachdem … verweigert] Bayern (fol. 18’) differenzierter: Für FR referieren Österreich, Salzburg, Bayern und Sachsen-Coburg dem Mainzer Kanzler und einem Kurpfälzer Rat den Beschluss vom Vormittag und fordern die Einrichtung eines interkurialen Ausschusses. Da KR diesen verweigert, protestieren sie namens des FR.
26
 Vgl. die Beratung der Anfrage im KR: Kursachsen, fol. 5–7’ [Nr. 3].
ak
–ak Fränkischen … Henneberg] Würzburg A (fol. 5) differenzierter zur internen Kreisberatung: Würzburg benennt den Deutschmeister und Henneberg-Schleusingen. Brandenburg-Ansbach: Bamberg und Hessen wegen Henneberg [Hft. Schmalkalden]. Eichstätt: Würzburg und Sachsen wegen Henneberg. Henneberg: Bamberg und Brandenburg-Ansbach. Deutschmeister: Würzburg und Sachsen wegen Henneberg, dieweil baide fürsten in loco./5’/ Sachsen-Coburg (Johann Casimir): Bamberg und Brandenburg-Ansbach. Hessen: Bamberg und Sachsen wegen Henneberg. Mehrheitliche Benennung von Bamberg und Sachsen [wegen Henneberg].
al
–al Schwäbischen … Württemberg] Baden-Durlach (fol. 24) differenzierter zur internen Kreisberatung: Konstanz und Augsburg schlagen sich gegenseitig vor, wobei sich dem Augsburger Votum für Konstanz die anderen anschließen. Baden-Durlach hätte Augsburg bevorzugt, weil Constanz einer von Ossterreichund für die Forderung des Ks. beim 1. HA eintreten werde. Für die weltlichen Stände erhält Württemberg die Mehrheit.
27
 = dem Hst. Augsburg.
28
 Abt (seit 1594) Johann Adam Renner von Allmendingen, gest. 1607 (Indexeintrag: Deutsche Biographie, https://www.deutsche-biographie.de/gnd1011451743.html [Abruf: 30.05.2017]).
am
–am Oberrheinischen … Kassel] Wett. Gff. (unfol.) differenzierter zur internen Benennung: Worms: Speyer und Pfalz-Simmern; Pfalz-Simmern: Hessen-Marburg und Worms; Speyer: Hessen-Kassel und Metz; Pfalz-Lautern: Speyer und Pfalz-Zweibrücken; Pfalz-Zweibrücken: Speyer und Pfalz-Lautern; Pfalz-Veldenz: Speyer und Pfalz-Simmern; Hersfeld: Speyer und Hessen-Kassel; Murbach: Worms und Pfalz-Simmern; Hessen-Kassel: Hessen-Marburg und Speyer; Hessen-Marburg: Speyer und Hessen-Kassel; Metz: Speyer und Pfalz-Simmern; Hessen-Darmstadt: Speyer und Hessen-Kassel; Wetterauer Gff.: Hessen-Kassel [geistlicher Stand fehlt].
an
–an Ober- … Stettin] Österreich (fol. 8’) nennt als Verordnete für beide Kreise Braunschweig-Wolfenbüttel und Mecklenburg; Württemberg (fol. 594), Hessen (unfol.) und Jülich-Berg (fol. 90) dagegen nennen Braunschweig-[Wolfenbüttel] und Pommern. Sachsen-Weimar (fol. 58–59) zur Erklärung: Zunächst nominieren beide Kreise je eigene Verordnete, doch wird anschließend vereinbart, /59’/ weil zuvor breuchlich, dz der ober- und niedersechsische kraiß zusammen geschlagen, das am besten were, das noch also gehalten wurde. Es wurde aber nichts desto weniger noch nicht geschloßen, wie die zween kraiß zu vergleichen.
ao
 schwäbische Gff.] Wett. Gff. (unfol.) differenzierter: Nominierung der schwäbischen Gff., da an diesen vermög der alternation mit den wetterauischen itzo die ordnung gewesst.
ap
 wird umgefragt] Würzburg A (fol. 6) deutlicher: Proposition durch Österreich: Es war am Vormittag nicht von 7, sondern von 6 oder 10 Kreisen die Rede. Deshalb Umfrage, ob man 6 oder 10 Kreise deputieren soll. Bayern (fol. 19) anders: Da die sächsischen Kreise je eigene Vertreter fordern, findet eine 2. Umfrage dazu statt, ob man diesen aus 6 oder 10 Kreisen bilden soll.
aq
–aq doch … möchten] Österreich (fol. 9) abweichend: Entscheidung per maiora. Würzburg A (fol. 6): unanimiter. Sachsen-Weimar (fol. 59 f.) anders: Die protestantischen Stände votieren gegen die Besetzung mit 10 Kreisen, weil damit Österreich und Burgund /59’/ wegen derselben beyden kraiß gar zu viel vota praeiudicialia bekommen. Bayern (fol. 19): Mehrheitsbeschluss gegen Pfalz-Lautern und einige adhaerenten, es bei 6 Kreisen zu belassen und den Ober- und Niedersächsischen Kreis für ainen craiß zesamen zeschlagen./20/ In der Umfrage setzen mehrere protestantische Stände voraus, dz die jhenigen, so wissentlich nit contribuirn, zu dem ausschuß nit sollen gezogen werden. Welches doch nit dz mehrer gewest, und man nit aigentlich wissen khünnen, welche von den außgeschlossenen dardurch gemeint worden./20 f./ Wie Illsung dazu informell erfragen konnte, bezog der Ober- und Niedersächsische Kreis dies auf Jülich und Münster.
ar
 heerkhommen] Sachsen-Weimar (fol. 59’–60’) zusätzlich: Daraufhin wird vereinbart, aus den nominierten Ständen der sächsischen Kreise je einen auszuwählen. In der Beratung der obersächsischen Kreisstände kann Sachsen-Weimar seine Benennung nicht erreichen, da alle für Pommern-Stettin votieren. Für den Niedersächsischen Kreis wird Braunschweig-Wolfenbüttel benannt.
29
 Zur Debatte um die Ausschussbildung vgl. auch Schulze, Haus, 129; Schulze, Reich, 122.
as
 Gesandte] Pfalz-Neuburg A (fol. 292’) differenzierter: der Gesandte Rorarius nimmt erstmals am FR teil.
at
 instruction] Österreich (fol. 9) differenzierter: Der Vertrag des Hauses Pfalz besagt, daß Lautern kein stimm noch session haben könde, so lang kein regierender furst dieselbigen stückh bewohne. An jetzo seyendt sie an die chur erwachsen.Zusätzlich: Pfalz-Simmern protestiert gegen den Vorrang Bayerns [Pfalz-Neuburg A (fol. 292’) zusätzlich: und Pfalz-Lauterns]. Illi: Generalia contra.
au
 worden] Wett. Gff. (unfol.) zusätzlich: Der für Pfalz-Lautern anwesende Kurpfälzer Rat Quadt widerspricht dem und protestiert unter Vorbehalt aller Kurpfälzer Rechte.
30
 Bezugnahme auf den Vertrag vom 27. 1. 1578 zwischen Kf. Ludwig VI. und Pfgf. Johann Casimir um die Zuweisung von dessen Territorium gemäß dem Testament Kf. Friedrichs III. (Kuhn, Pfalzgraf, 44–48; Press, Calvinismus, 302–305; Sturm, Pfalzgraf, 84–86. Testament vom 23. 9. 1575: Kluckhohn, Testament, hier 47, 81–84). Nach dem Tod Johann Casimirs 1592 fiel dessen Territorium an Kurpfalz zurück. Den Hintergrund obigen Protests bildete der folgende Kurpfälzer Administrationsstreit (vgl. Anm. 21 bei Nr. 59).
av
 nescio quid] Würzburg A (fol. 7) eindeutig: gegen die Anerkennung der Reichsstandschaft von Prüm und Stablo, die doch immediate landtsassen deß herzogthumbs Lützelburg. Wöllen kgl. Mt. in Hispanien habende und herprachte gerechtigkeit expresse vorbehalten haben.
31
 = der Bf. persönlich im FR.
aw
–aw Basel … zurück] Freising A (unfol.) differenzierter: Der Baseler Gesandte hat sich am Vormittag sub eo praetextu, als wann sein herr principal dem metropolitano moguntino, mit dessen suffraganeis die saltzburgische provinz […] des vorgangs[!] halben nit strittig,[unterstehe], eingeschlichen.(Nachmittag, vor Beginn der Sitzung). Da man erfährt, dass Basel nicht Mainz, sondern dem Erzstift Besançon untersteht, fordern Freising, Regensburg und Passau den Baseler Verordneten auf, ihnen den Vorrang zu überlassen. Dieser lehnt ab, da es mit Freising keinen Streit gebe, während er Regensburg und Passau keine Präzedenz zugestehen könne. Er hab auch selber aigentlich nit gewist, unnder welchen metropolitan Basel gehöre.Freising: Der Vorrang wurde Basel am Morgen nur wegen der unzutreffenden Vorgabe überlassen. Der Freisinger Kanzler kann den Reichserbmarschall sodann davon überzeugen, dass Freising jetzt den Vorsitz erhält und auch hernach vor Basel eingeschriben unnd yedesmall verlesen worden.
32
 Wie auf allen RTT seit 1566 wurde auch für 1594 trotz der Landesteilung die Führung eines gemeinsamen Votums für die 3 Linien beschlossen (Einleitung, Kap. 3.1.1). Den Anspruch auf 3 Einzelstimmen trotz der Einnahme nur einer Session manifestierten die österreichischen Gesandten im Auftrag des Ks. (als Ehg.), Ehg. Ferdinands II. von Tirol und Ehg. Maximilians als Regent Innerösterreichs in einem Protest, den sie der Mainzer Kanzlei zusammen mit ihrer RT-Vollmacht übergaben. Der Protest reservierte Österreich zudem die Session vor Salzburg, dem der täglich alternierende Vorrang nur freiwillig zugestanden worden sei (Regensburg, 24. 5. 1594: HHStA Wien, MEA RTA 91, fol. 82–85’. Or.; unvollständig inseriert in Österreich, fol. 4’–5’). Vgl. Luttenberger, Innerösterreich, 357 f.; Schulze, Haus, bes. 123–125; Schulze, Reich 102 f. Zu obigem Votum vgl. Stieve, Politik I, 183, Anm. 2.
a
 Fürstenrat] Württemberg (fol. 594) zum Zeitpunkt: Vormittag, 7 Uhr. Augsburg (unfol.) zur Besetzung: Ebf. von Salzburg, Pfgf. Philipp Ludwig von Neuburg, Hg. Johann Casimir von Sachsen-Coburg und Lgf. Georg Ludwig von Leuchtenberg persönlich; Gesandte der übrigen Stände.
1
 Vgl. Schulze, Reich, 123.
2
 Nebenproposition des Ks. [Nr. 263].
b
 werden] Würzburg A (fol. 7’) zusätzlich: Zunächst Verlesung der Nebenproposition.
c
 Umfrage] Würzburg A (fol. 12) differenzierter: Durchführung der Umfrage durch den Reichserbmarschall.
d
 zubefürderung] Würzburg A (fol. 12) differenzierter: damit ir Mt. desto ehest könden beantwortet werden.
e
 Per außschutz] Würzburg A (fol. 12) differenzierter: Diser punct sey füglicher und schleuniger nicht, alß durch den ausschuß zu expediren, alß der auch dem contribution wesen anhengig, und derwegen uff solchen ausschuß zu remitiren.
f
 Österreich] Würzburg A (fol. 12) zusätzlich: Burgund.
g
 Speyer] Würzburg A (fol. 12) differenzierter: Speyer mit der Propstei Weißenburg und wegen Trier für das Stift Prüm.
h
 Hildesheim] In der Textvorlage anschließend der Hinweis zu Paderborn: Ist nit da.Bestätigt in Würzburg A (fol. 12’): Nit da.
i
 Brixen] Würzburg A (fol. 12’) abweichend: Brixen nit da.
j
 Metz] Fehlt in Würzburg A an dieser Stelle. Dafür dort (fol. 12’): Münster. Vgl. Metz (unfol.): Hab ich[Bilonius] mit Bayrn convotirt. Pfalz-Neuburg B (fol. 2): Auf der geistlichen Bank schließt sich die Mehrheit Salzburg an, dagegen votieren Metz, Toul, Cambrai, Hersfeld und Ellwangen wie Bayern.
k
–k protestiert … lassen] Pfalz-Neuburg B (fol. 2’ f.) differenzierter: Basel beharrt unter Protest auf dem Vorrang vor Freising, Regensburg und Passau. Der Regensburger Kanzler Rank widerspricht: Die Zuerkennung des Vorrangs am 6. 6. erfolgte nur aufgrund der Baseler Behauptung, das Hst. gehöre zur Mainzer Kirchenprovinz. Da man inzwischen erfahren hat, dass es unter das Erzstift Besançon gehört, wird der Vorrang zurückgewiesen. Freising und Passau bestätigen dies. Basel beharrt auf dem Vorrang, den es nicht /3/ respectu der provintz, sondern von alters also hergebracht.Beruft sich dafür auf RAbb.
l
 Pfalz-Simmern] Fehlt in Würzburg A. Dafür dort (fol. 13): Pfalz-Zweibrücken. Augsburg (unfol.) zusätzlich: Da der Gesandte Pfgf. Reichards von Simmern im Votum das Wort „gnedigst“ fur sein herrn gebraucht, also wardt er alspalden von Pfaltz-Lauttern widersprochen, dieweiln dardurch die administration der Chur Heidelberg möchte verstanden werden. Bayern (fol. 22’): Der Gesandte Pfgf. Reichards protestiert erneut gegen Pfalz-Lautern. Seie sein herr tanquam administrator und gebur ime vorzusitzen.
m
 Cambrai] Korr. nach Würzburg A (fol. 13). In der Textvorlage verschrieben: Bamberg.
n
 Verdun, Fulda] Fehlen in Würzburg A.
o
 proponiert] Württemberg (fol. 594’) zusätzlich: Die Proposition beruht auf einer Bekanntgabe des KR an eine Abordnung des FR, der Österreich, Salzburg, Bayern und Württemberg angehörten [vgl. Kursachsen, fol. 29 (Nr. 5)]. Freising A (unfol.): Vortrag der Proposition durch den Salzburger Kanzler.
p
–pWo … werden] Würzburg A (fol. 13’) differenzierter: Zum 4. HA haben einige Reichskreise ein Gutachten vorgelegt [Nr. 308]. Da dasselbig bei der handt, were gutt, das es in churfursten rhat geben würde, uff das desto stattlicher darvon zutraciren und zuhandlen.
q
–q darin … begriffen] Würzburg A (fol. 13’) differenzierter: das die gravamina und dubiades RKG enthält. /14/ Dem Vernehmen nach liegt es der Mainzer Kanzlei bereits vor und soll, weil zur lectur heut angesagt, zum abschreiben gegeben werden. Und halten darfür, es werde sich sovil berichts drauß finden, das, jemanden auß dem collegio[RKG] zuerfordern, kein notturfft sein werde.
3
 Vgl. das Schreiben des RKG vom 26. 4. 1594, gerichtet an Kf. Wolfgang von Mainz [nicht an den Ks.] mit den Dubia des RKG als Beilage [Nr. 303].
4
 Nr. 308 mit Beilagen. Vgl. auch Anm. p.
5
 = die Dubia [Nr. 303].
r
–r Mann … erforderen] Würzburg A (fol. 14) differenzierter: Haben zunächst bedacht, es wäre rhatsamb und gutt, etliche camerales zubeschreiben. /14’/ Dieweil aber der proceß in camera dardurch möchte gesperret und uffgezogen werden, schlüssen sie auch dahin, was schrifftlich uberschickt, für handt zunemmen; und wovern mann es ein notturfft sein befünde, daß alßdann durch ir Mt. etliche von cameralibus zubeschreiben.
s
 Ut Bayern] Würzburg A (fol. 14’) differenzierter: An der Reichsjustiz ist vil gelegen. Soll derwegen lenger nit verschoben, sondern, was von den cameralibus begriffen und uberschickt, fürgenommen und berhatschlagt werden. Da mann deren in der person bedörfftig, weren sie allwegen zur handt zupringen.
t
 Ut Bayern] Würzburg A (fol. 15) differenzierter: Die camerales noch zur zeit zubemühen, sey unnöttig. Mann soll, was uberschickt, zuvor fürnemmen.
u
 außgefüert] Würzburg A (fol. 15’) zusätzlich: Wiederholt das Votum für Weißenburg und Prüm.
v
–v Communicationem … religionen] Würzburg A (fol. 16) differenzierter: Die Beratung zur Reichsjustiz ist nicht zuverschieben. Und ob gleich ettwas in schrifften uberschickt, so werden doch die stende auch gravamina haben. Derwegen vonnötten, etlich wenig von cameralibus zubeschreiben, damit, da von einem oder dem andern stand replicirt würde, mann dieselben an der handt hette.
6
 Fehler in der österreichischen Protokollierung. Vgl. das Votum für Pommern-Stettin bereits zuvor zwischen Regensburg und Passau. Die anderen Mitschriften enthalten nicht alle Einzelvoten dieser Umfrage.
w
 Conclusum] Würzburg A (fol. 16) differenzierter: resümiert von Salzburg.
x
 justitien vil gelegen] Würzburg A (fol. 16) differenzierter und zusätzlich: dass Reichsjustiz und Reichsmünzwesen, weil an beiden Punkten dem Reich hoch und vil gelegen, bey diser reichsversamblung sollen tractirt und abgehandlet werden.
y
 kan je eß geschehen] Bayern (fol. 22) differenzierter: will man es dem Ks. überlassen, etliche alls die eltiste unnd erfarinste[!] beysitzerzum RT zu erfordern, allerdings nur wenige, um den Fortgang der Prozesse am RKG nicht zu behindern.
z
 referieren] Würzburg A (fol. 16’) zusätzlich: Salzburg und Österreich referieren den Beschluss sofort vor KR. Die kfl. Räte wollen ihn den anwesenden Kff. vorbringen. [Vgl. Kursachsen, fol. 42’ f. ( Nr. 5).]
aa
 Nachmittag] Württemberg (fol. 595) differenzierter: 14 Uhr.
ab
 Anwesende Mitglieder] Hessen (unfol.) zusätzlich: Obwohl der Ausschuss alleine zusamen kommen unnd beieinander abgesondert von andern stenden deliberiren wollen, so haben wir doch befunden, das Osterreich, der doch im außschuß nicht begriffenn, am schreibtisch geseßenn, als wan es in gesambten fursten rath wehre.
7
 Der Ebf. hatte die ‚Fragstücke‘ zuvor Hg. Maximilian von Bayern mit der Bitte um dessen Gutachten übergeben. Obwohl der Hg. nach Absprache mit den bayerischen Gesandten von der Vorlage abriet, da dies gegen das hergebrachte Verfahren verstoße, brachte der Ebf. sie im Ausschuss vor (Bericht Hg. Maximilians von Bayern an Hg. Wilhelm V. vom 25. 6. 1594: HStA München, KÄA 3232, fol. 287–292’, hier 287 f. Or.). Der vom Ebf. angefertigte Auszug als Beleg dafür, beim RT den „Türkenkrieg zu einer persönlichen Angelegenheit machen zu wollen“ (66), wobei er sich aber „durch sein Geltungsbedürfnis viele Sympathien der Reichsfürsten verscherzte“ (67) und seine Verhandlungsführung vor allem zu Beginn des RT „oftmals geradezu provokatorische Züge gegenüber Bayern“ (66) gezeigt habe: Vgl. Heinisch, Türkenkrieg, 66 f.; ähnlich anhand der Fragartikel bei Stahl, Wolf Dietrich, 168. Vgl. auch Mayr, Türkenpolitik I, 215 f.; zur Position des Ebf. im Türkenkrieg umfassend ebd., Teil I und II; beim RT 1594: Ebd., I, 207–222; Einordnung der Haltung beim RT im Rückblick (Unterstützung des Ks. „lediglich als Episode“): Ebd., II, 289.
8
 Der Auszug ist an dieser Stelle im Protokoll enthalten. Vgl. daneben als gesonderte Abschrift, die auch die folgenden Fragstücke umfasst: HStA München, KÄA 3230, fol. 56–60’ (Kop.).
9
 Beilage B zur Proposition [Nr. 262].
10
 = Hg. Wilhelm V. von Bayern.
ac
 Bamberg] Hessen (unfol.) differenzierter: Vortrag des Votums durch Dr. Hüls.
ad
–ad übergeben … gravamina] Jülich-Berg (fol. 94) zusätzlich und anders: Übergabe mit der Bitte, die Supplikation bei der Beratung des 1. HA (Türkenhilfe) den Reichsständen vorzubringen. Dan des kreiß gesuchte hilff hette beide stuck, periculum und obligationem, da in der turckenhilff allein periculum und kein obligatio zu finden.Da sie aber sehen, dass die Supplikation dem FR nicht vorgelegt worden ist, so bezeugen sie, sich[!] inn keine hilff zuwilligen, es wehre dann inen auch auß dem beschwernuß geholffen unnd ire supplication erledigt.
11
 = Supplikation des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises [Nr. 467], die aber bereits am 6. 6. übergeben worden war.
12
 Vgl. Einleitung, Kap. 3.4.
13
 Die Stände des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises hatten am 8. 6. 1594 in einer internen Beratung zusätzlich zur Kreisinstruktion das Votum beim 1. HA (Türkenhilfe) koordiniert und beschlossen, grundsätzlich jede Steuer zu verweigern, bevor eine Erklärung zur geforderten Defensionshilfe [Nr. 467] und zur Supplikation [um Steuererlass] an den Ks. [Nr. 288] vorliege (Köln, fol. 35’–38; zu weiteren Beschlüssen bezüglich der Steuerform vgl. Anm. 8 bei Nr. 58). Vor den Verhandlungen in den Kurien zur Höhe der Steuer bestätigten sie in einer weiteren internen Beratung am 17. 6. 1594 den Beschluss, /51’/ daß man nit konndte contribuieren, alß langh dem creitz[!] nit wircklich geholfen wurde(Köln, fol. 51 f.).
ae
–ae Votiert … helffen] Württemberg (fol. 596’) differenzierter: Obwohl allerhandt beschwerungen und unvermügligkheit vorhanden, so were doch ir f. Gn. genaigt, nach dero vermögen zuhelffen und der ksl. Mt. und deß Hl. Reichs wolfahrt bestes vleiß befürdern zuhelffen, sonderlich waß zu abbruch deß erbfeindts geraichen möchte. Und halten also ir f. Gn. auch darfur, die ksl. Mt. nit hülffloß, sonder derselben beyzuspringen sein, doch daß zuvorderst ein gutt vertrauen im Reich gemacht, auch den gravaminibus abgeholffen werde.
14
 Bezugnahme vorrangig auf die Gravamina der protestantischen Stände, die dem Ks. allerdings erst am 26. 6. übergeben wurden [Nr. 390].
15
 = die eigene sowie die Instruktion des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises (wie Anm. 12).
af
 34 mal hundert tausent] Jülich-Berg (fol. 94’) eindeutig: 3 400 000.
16
 Zu den Folgen des spanisch-niederländischen Kriegs im Hst. Münster vgl. Terhalle, Krieg, 173–183; zeitgenössische Schadensverzeichnisse: Ebd., 206–220.
17
 Die ksl. Geheimen Räte hatten die hessischen Gesandten schon am 7. 6. zu sich beschieden und sie ebenso wie die Gesandten anderer Stände (vgl. Anm. 6 bei Nr. 15; Anm. 9 bei Nr. 103) namens des Ks. ermahnt, bei der Beratung des 1. HA (Türkenhilfe) das beste zuthuen unnd helffen verrichten, was des Reichs notturfft, der grenitzen gefehrligkeitterfordere. Die Gesandten antworteten unverbindlich, sie würden sich gemäß ihrer Instruktion so verhalten, wie es des gemeinen vatterlandts wolfart unnd der ksl. Mt. reputation erforderte,und versicherten, das nichts unsers theils solte auffgehalten oder verseumett werden(Hessen, unfol.).
ag
–ag Doch … helffen] Hessen (unfol.) deutlicher: Aber seine f. Gn.[Lgf. Moritz] erinnerten sich darneben der großen unruhe, so in Teutzschlandt vorhanden, unnd des niederlendischen kriegswesen, dem seine f. Gn. gleichwol nahe geseßen; unnd wehre nicht weniger nötig, demselben abzuhelffen. Wie dan auch seine f. Gn. die hoffnung zu der ksl. Mt. trügen, das sie würde den Reichs gravaminibus bey wehrendem Reichs tage abhelffenn laßenn.
18
 Die hessischen Gesandten hatten an diesem Tag die Weisung Lgf. Moritz’ vom 2. 6. 1594 (23. 5.; Kassel) mit der wiederholten (vgl. Anm. 17 bei Nr. 170, Abschnitt B) Vorgabe erhalten, wegen der protestantischen Gravamina die Verhandlungsaufnahme nicht zu verweigern, sondern entweder die HAA und die Gravamina pari passuzu beraten oder die Klärung Letzterer aufgrund der akuten Türkengefahr an eine andere RV zu verweisen, dies aber im RAb festzuschreiben, die Türkenhilfe beim RT zu limitieren und eine höhere Steuer erst nach der Abhilfe der Beschwerden auf der nächsten RV zu bewilligen. Werden diese Wege abgelehnt, so kann Lgf. es alleine nicht endernn. Unndt werdet ihr uf den fall euch denen zubequemen wissenn, die den mildern weg gehen(StA Marburg, 4e Nr. 1397, unfol. Or.; präs. 10. 6. {31. 5.}). Nochmals bestätigt im Hinblick auf die ksl. Proposition in der Weisung vom 18. 6. 1594 (8. 6.; Kassel): Ebd., unfol. Or.; präs. 26. 6. (16. 6.).
19
 Vgl. Einleitung, Kap. 2.2.
ah
 Hessen] Württemberg (fol. 596’) zusätzlich: nämlich daß den gravaminibus abgeholffen würde.
ai
 Henneberg] Hessen (unfol.) differenzierter: Vortrag des Votums durch Humpert von Langen.
20
 Auch Hg. Maximilian von Bayern konstatierte im Bericht vom 16. 6. 1594 an Hg. Wilhelm V., der Ebf. von Salzburg als Direktor des 1. HA habe /213/ allerhandt unordnungen unnd ungewondliche proceß fürnemmen unnd gleichsamb das gantz werckh nach seinem syn richten wöllen.Da dies euer Dlt. in mehr weeg unthuenlich, auch der biß anhero Bayrn halber bey reichstägen heergebrachter authoritet abbrüchig,haben die bayerischen Gesandten nit underlaßen, ime, ertzbischoven, einzureden unnd sovill möglich auf den gewohnlichen proceß zu dirigirn, so gleichwoll vast allein den modum procedendi angetroffen(HStA München, KÄA 3232, fol. 213–217’, hier 213. Or. Druck: Aretin, Geschichte I, 494–497). Später ging Maximilian im Bericht vom 25. 6. 1594 nochmals auf weitere Verstöße Salzburgs gegen das übliche RT-Verfahren als Direktor der Verhandlungen zum 1. HA im FR und beim Korreferat mit KR ein (HStA München, KÄA 3232, fol. 287–292’. Or.). Der ksl. Sekretär Barvititus stellte in einem Bericht an den bayerischen Hofkanzler Gailkircher fest: Salispurgensis se in consiliis turbulentum dat et plerosque offendit, ut videatur solus(Beilage zu einem Schreiben Gailkirchers an Hg. Wilhelm V.; München, 18. 6. 1594: HStA München, K. schwarz 10254, unfol. Or.). Vgl. Stieve, Politik I, 217 mit Anm. 2.
aj
 mache] Hessen (unfol.) zusätzlich: betont gegen das Salzburger Resümee, dass mehrere Stände nur sub conditioneeine freiwillige Hilfe zusagen. Antwort Salzburg: Die plura lieffen dahin, das der ksl. Mt. die handt zubieten.Braunschweig: Die nicht viell contribuirten, hetten gutt zuwilligen. Wan sie aber den beutell wie sie auffthuen solttenn, würden sie so willig nicht sein. Darauff Saltzburg in colera geantworttett, es wehrn welche unter den hauffen, die woll so viell wie Braunschweig contribuirten etc.
ak
–ak Wann … helfen] Jülich-Berg (fol. 95’) differenzierter: Extract oder proposition seien gleich, dieweill im extract die proposition einverleibt. Die hilff, die seie woll beschlossen, aber es seien maiora oder doch paria, das man zuvorn inenn /96/ helffenn solte; dann so hab votirt Braunschweig, Gulich, Munster, Wurtemberg, Hessen, Pommern, Hennenberg, so sieben vota machen. Der andern, so pure auff die turckenhilff gangen, seien auch nicht mehr dan sieben, als Saltzburg, Bayeren[!], Bamberg, Costnitz, Speyr, prelaten, graven.Dagegen wendet Salzburg ein, maiora seien pure auff die turckenhilff. Unnd ist Hennenberg aufgestanden und sein votum pro puro interpretirt, und das der anhang, das er nicht zweivelte etc., nicht conditional gewesenn.Daraufhin bittet Jülich, bei der relation in pleno irer beschwernuß und diser votorum in specie zugedencken.
21
 Verschrieben für: Henneberg (vgl. auch Anm. ak).
al
 verbleiben] Jülich-Berg (fol. 96 f.) zusätzlich: Nach der Umfrage wendet sich der Ebf. von Salzburg gesondert an die Gesandten Jülichs und Münsters mit der Aufforderung, /96’/ sie solten nicht protestiren, damit die andere kein ursach hettenn, zu hinderhallten. Man wurt inen auch gewißlich helffen.Antwort der Gesandten: Aufgrund der Notlage ist ohne Hilfe keine Steuerleistung möglich. Reaktion des Ebf.: Sie hetten recht dran, unnd wehre nicht allein pillig, das sie nichts contribuirten, sonder man soll auch inen auß der ingewilligter contribution zustattenn kommen, unnd wurdt man inen gewißlich helffenn.Er persönlich will dafür eintreten und 14 Tage lenger pleibenn, damit der punct auch geschlossen werde, sonderlich wann ire f. Gn. die direction hetten.Antwort der Gesandten: Da das in effectu geschehe, wehren sie woll zufriden, sonsten musten sie bey irer instruction verpleibenn.
22
 = dem 4. HA (Reichsmünzwesen).
am
 werden] Hessen (unfol.) zusätzlich: denn auch die herrn, welche die beste müntze ließen schlagen, das geringste geldt unnd ergeste muntz in die cammer kriegten, unnd die beste würde verfürett.
an
 fürgebracht] Jülich-Berg (fol. 97’) zusätzlich: Votum Speyer: Ut Bayeren.
ao
 werden] Jülich-Berg (fol. 98) zusätzlich zur Begründung: Mit Einzelreferaten würde der Ausschuss die Beratung des 1. HA nicht befurdern, sonder aufhalltenn, unnd wehre auff den fall beßer, alles in pleno zu handlenn.Zunächst Aufschub bis Montag.
ap
–ap Aufschub … Frage] Jülich-Berg (fol. 98) abweichend: Die Grundsatzfrage, ob man helfen will, soll man zuvor in pleno referiren, sonderlich angesehen, das morgen doch kein zeit verlohren wurdt. Wan solches vorgangen, alle puncten erst im außschuß abzuhandlen.
23
 Verschrieben für: Salzburg.
1
 Bayern (fol. 44) hält für den Nachmittag lediglich die Verlesung der Resolution zum 1. HA fest und merkt an: Hab gleichwohl verstanden, dz es ein disputirens abgeben, bin aber nicht dabei gewest etc.
a
 FR-AUSSCHUSS] Hessen (unfol.) zum Zeitpunkt: Vormittag, 7 Uhr.
2
 Vgl. Beratung am Nachmittag des 10. 6.: Bayern, fol. 24’–27, 34–35 [Nr. 57].
b
 anno 42, 44] Korrigiert nach Jülich-Berg (fol. 99). In der Textvorlage verschrieben: anno 52, 54.
3
 Vgl. Anm. 10 bei Nr. 5.
4
 Bezugnahme auf die Beratungen zum 4. HA (Reichsmünzwesen).
c
–c sonnderlich … beschafenn] Jülich-Berg (fol. 99’) deutlicher: dan da es den eiden und iuramentis[für die Veranlagung] vertrauet wirt, seie die welt also beschaffen, das sich darauff wenig zuverlassen.
5
 Der ksl. Geheimsekretär Barvitius brachte Hg. Maximilian noch am Abend des 13. 6. vor, der Ks. sei sehr unzufrieden, weil die bayerischen Gesandten was widrigs sich erzaigen, in deme sie auf den römerzug so starkh geen und dringen,während der Ks. den Gemeinen Pfennig wünsche. Da der Ks. wisse, wz dz bayrische votum vermag,möge Maximilian die Gesandten dazu veranlassen, im fal sie ye nit die sach wellen befürdern, aufs wenigst doch nit hindern.Der Ks. werde sich später mit Hg. Wilhelm einigen, falls diesem der Gemeine Pfennig wz schwer fallen solle.Maximilian stellte gegenüber Barvitius klar, er habe von seinem Vater keine Vollmacht, publica zutractiern, vil weniger vollmacht, ychtes zuschließen. So welle es mir noch weniger gebüren, euer Dlt. rhätten wider ir instruction wz zubefelchen(Bericht Hg. Maximilians von Bayern an Hg. Wilhelm V. vom 14. 6. 1594: GHA München, KA 618/II, unfol. Or.). Wenig später brachte Barvitius Hg. Maximilian im Auftrag des Ks. erneut den Vorwurf vor, dass Bayern /218/ vast ainig und allain den gemainen pfenning, daran ir Mt. so hoch gelegen, hündere(Bericht Hg. Maximilians an Hg. Wilhelm V. vom 17. 6. 1594: HStA München, KÄA 3232, fol. 218–224’, hier 218. Or.; präs. 19. 6. Vgl. Stieve, Politik I, 218–221).
6
 Vgl. Anm. 24 bei Nr. 5.
7
 Gemeint: das Reich nicht direkt betreffe.
8
 Die Stände des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises hatten in der Beratung zu ihrem Votum beim 1. HA am 8. 6. 1594 (vgl. Anm. 13 bei Nr. 57) auch die Erlegungsform angesprochen. Dabei votierten Jülich, Münster, Lüttich und Stablo für den Gemeinen Pfennig, während Braunschweig-Lüneburg (anwesend für die Gft. Hoya) und die Stadt Köln die Matrikelsteuer bevorzugten, da sie von den Untertanen leichter einzubringen sei als der Gemeine Pfennig. Dessen Festlegung sei zudem problematisch, weil vielfach falsche Angaben gemacht und Kaufleute ihr Vermögen nur ungern offenlegen würden. Auch habe sich die Einziehung des Gemeinen Pfennigs von 1544 bis 1561 hingezogen (Köln). Daneben beschlossen die Kreisstände, eine Erstattung der bisherigen Antizipationen des Ks. abzulehnen, um den Eindruck zu vermeiden, das Reich sei verpflichtet, /38/ die defension der grenitzer[!] unnd dessen[!] unkosten uf sich zunemen(Köln, fol. 35’–38; vgl. Schulze, Reich, 190).
9
 Vgl. Anm. 10 bei Nr. 5.
d
–d Werden … ungleicheit] Jülich-Berg (fol. 100’) differenzierter: So wurden auch damitt die clagten[!] der stendt, welche der moderation oder exemption halben im rechtenn stehen, vermitten und kein standt uber seine gepuhr beleidigt[!].
e
–e das … werde] Württemberg (fol. 598’) differenzierter: dass zuvorderst die extantzen urkhundtlich eingezogen und zu dem kriegswesen gebraucht und darnach die neu contribution allererst angehen, auch dabey gutte ordtnung gemacht werden solte, und dann auch zuforderst den gravaminen abzuhelffen.
10
 Zu diesen Verhandlungen des RT 1576 vgl. Anm. 23 bei Nr. 5.
11
 Vgl. Anm. 21 bei Nr. 4.
12
 Bezugnahme auf die im KAb vom 27. 5./17. 5. 1594 beschlossene Geldhilfe des Schwäbischen Kreises in Höhe von 6 Römermonaten sowie weiteren 20 000 fl. für Pulver (vgl. Einleitung, Kap. 2.2 mit Anm. 166).
f
–f Mainzer … Sekretär] Hessen (unfol.) anders: der Mainzer Kanzler und der Kurpfälzer Rat Hochfelder.
13
 Vgl. zum folgenden Vorbringen und zur Antwort des FR-Ausschusses auch Kursachsen, fol. 62–63 [Nr. 7].
g
 widersprochen wird] Jülich-Berg (fol. 102’) differenzierter: Es haben Bayern, Konstanz, Speyer, Prälaten und schwäbische Gff. hart widersprochenund gefordert, das man maiora allein referiren solle.
h
–h Dabey … haben] Hessen (unfol.) differenzierter: Braunschweig-Wolfenbüttel, Pommern-Stettin, Württemberg und Hessen-Kassel fordern den Zusatz, sie wollten eine Hilfe bewilligen, woferne den unruhen unnd beschwerungen abgeholffen würde; dan Braunschweig sonsten so woll den gulchischen und münsterischen nichts zu contribuiren gedächte.Jülich und Münster fordern die Aufnahme ihrer Notlage in die Resolution.
14
 = die Württemberger Gesandten.
a
 Fürstenrat] Wett. Gff. (unfol.) zum Sitzungszeitpunkt: Vormittag, 7 Uhr.
1
 Auflistung der genauen Sessionsabfolge in dieser Sitzung auch im Diarium Gf. Philipp Ludwigs II. von Hanau-Münzenberg: StA Marburg, 81 Nr. A/47/8, hier fol. 50 f.
b
–b Vor … Vorrang] Österreich (fol. 14’) differenzierter: Es haben Pommern und Württemberg gegen Jülich und Mecklenburg ratione sessionis protestiert, dan biß dato noch[= weder] Gülch noch Mechelburg gesessen. Jetzunder aber, nach ierer vergleichung[Nr. 465], wellend sie obgenandte nit vorsitzen lassen. Dieweil Gulch unnd Mechelburg ierer vergleichung kain schrifftlichen schein könnden von ier Mt. fürwenden, seind sie dise session nit eingelassen. Hessen (unfol.): Da Württemberg und Pommern wegen des Vorrangs Mecklenburgs die Sitzung verlassen wollen, verweigern auch Hessen und Baden die Einnahme der Session. Daraufhin intervenieren der Ebf. von Salzburg, Pfgf. Philipp Ludwig von Neuburg und der Lgf. von Leuchtenberg mit der Bitte, Mecklenburg nur an diesem Tag den Vorrang einzuräumen. Die 4 Häuser wollen dies nur tun, falls Mecklenburg am nächsten Tag die unterste Session nach ihnen akzeptiert. Da Mecklenburg ablehnt, wollen die anderen sich nicht weiter einlassen. Sie nehmen ihre Plätze ein, während Mecklenburg sich der session enthalten, unnd inen nichts benommen sein solte an ihrem possessorio etc.; darbey es vor dißmahl gelaßenn. Augsburg (unfol.) zusätzlich: Mecklenburg ist abgedretten und nie weiter im rath erschinen, sonnder hat die sach bey irer Mt. anhengig gemacht[Nr. 466].
2
 In der folgenden Umfrage fehlt demnach Mecklenburg, aber ebenso Jülich. Vgl. Bericht der Pommern-Stettiner Gesandten an Hg. Johann Friedrich vom 19. 6. (9. 6.) 1594: Der Reichserbmarschall berief sich für Teilnahme und Vorrang Jülichs und Mecklenburgs auf den Befehl des Ks. Da nach dem Protest Pommerns, Württembergs, Hessens und Badens die von Salzburg geleiteten Vermittlungsversuche scheiterten, /1402/ haben wir daßelbige nicht streitten, sondern viel mehr uns der session endthaltten und samptlich darvon gehen wöllen.Um dies zu verhindern, trugen die vermittelnden Stände Jülich und Mecklenburg auf, /1403/ das sie sich der session und ratschlege auf dismal, jedoch ihrer herrn session unpraejudicirlich, enthaltten sollen. Welches gescheen, undt also mit schimpf wieder aufstehen mußen(AP Stettin, AKS I/201, pag. 1395–1411, 1430, hier 1401–1403. Or.). Die hessischen Gesandten hatten sich bereits am 13. 5. (3. 5.) mit jenen Württembergs sowie am 24. 5. (14. 5.) mit jenen Pommerns und Baden-Durlachs über ihre Sessionsfolge (Alternierung) geeinigt und vereinbart, den Vorrang Mecklenburgs abzulehnen (Hessen, unfol.; Pommern-Stettin, pag. 443–444; Baden-Durlach, fol. 6–7).
3
 Nr. 303.
4
 Nr. 308 mit Beilagen.
5
 Vgl. Nr. 57, 58.
6
 Anhand der entsprechenden Passagen in Österreich (fol. 14’) zit. bei Schulze, Reich, 71 f. mit Anm. 13, als Beleg für die von den Reichsständen stets negierte Verpflichtung zu einer Unterstützung des Ks. in Ungarn, die eben mit der grundsätzlich gestellten Frage, ob man selbst in Anbetracht der größten Türkennot helfen solle, verdeutlicht werde.
7
 = ältesten.
c
 Österreich] Freising A (unfol.) differenzierter: Vortrag des Votums durch G. Hager cum eloquentia tum prudentia.
8
 In Wett. Gff. (unfol.) als Vermerk beim Votum: Nota: Das ihm solches nicht geburtt, cum pars sit. Derwegen dann auch in seiner aigenen sach billich nicht votirn solte.
d
 die ganze christenheit] Würzburg A (fol. 18) differenzierter: alle stende und die gantze christenheit.
9
 Wohl verschrieben für: erinnern.
10
 Vgl. Proposition [Nr. 1], fol. 33. Zusammenfassung der Debatte um den Gemeinen Pfennig in dieser Umfrage, der nur von Österreich und „der politisch unbedeutenden, geistlichen Klientel“ des Hauses unterstützt wurde, bei Schulze, Reich, 186. Vgl. auch Stieve, Politik I, 218 f.
e
–e wie … hab] Würzburg A (fol. 18) differenzierter: deren personen halben, die anderer orthen, weder da die güetter gelegen, whoneten. Wett. Gff. (unfol.): das offtmals streitt vorfelltt, ob ratione personarum oder bonorum unnd sonderlich, wen die güeter inn eines jeden[! = andern] hernn obrigkeitt gelegen sein, wie auch dem streitt mit der geistlichen güeter, so sie undter andern liegen haben.
11
 Ein schriftlich formuliertes Konz. für das Pfalz-Neuburger Votum zum 1. HA insgesamt (HStA München, K. blau 274/9, fol. 21–24’. Konz.) wurde hier in dieser Form nicht vorgetragen. Es beinhaltet wesentlich umfassender Aussagen auch zur Höhe und den Modalitäten der Hilfe.
12
 Verschrieben für ‚Vormauer‘.
13
 = die Ungarn.
f
 abzehelffen] Österreich (fol. 15) zusätzlich: unnd sunderlich mit Gülch zue hertzen fieren unnd remedieren.
14
 = Kg. Philipp II.
g
–g werden … gesterckt] Jülich-Berg (fol. 105) differenzierter: Nun werde aber irer Mt.[= Kg. Philipp II.] nicht allain die hilff entzogen, sonder die stende des Reichs und derenn underthonen reichen irer Mt. rebellen die mittelen, das sie den krieg gegen iren herren bißher zu fuhreten, daneben ansehnliche herren des Reichs inen sich zuschlugen. Also ire kgl. Mt. alls der angeporne landtsfurst zuruck gestelt unnd die gehorsame in groß jamer unnd elendt bracht wurden.
15
 Bezugnahme auf die im Burgundischen Vertrag vom 26. 6. 1548 festgeschriebene Schutzverpflichtung des Reichs (für Kg. Philipp als Hg. von Burgund und damit als Reichsstand) trotz der sehr weitgehenden Lösung des Burgundischen Kreises von der Hoheit des Reichs (vgl. den Vertrag bei Kohler, Quellen, Nr. 102 S. 392–399; Machoczek, RTA JR XVIII, Nr. 260 S. 2166–2176). Vgl. zur problematischen Stellung des Burgundischen Kreises zum Reich auf der Grundlage des Vertrags: Arndt, Reich, 36–41 (Forschungsdiskussion); Mout, Niederlande, 154 f.; Press, Niederlande, 326–333; Dotzauer, Reichskreise, 404–406.
h
 lassen] Augsburg (unfol.) zusätzlich: und dass der Kg. gemäß dem Vertrag zue allen gemainen Reichs- und deputations versamblungen, weiln solches anno 86 ufm deputation tag zue Wormbß underlassen worden, beschriben wurde.
i
–i damit … werden] Österreich (fol. 15’) anders: Unnd daß die alten restanten so wol an der cammer zue Speyr alß sunsten abgeschafft werden.
16
 Vgl. aber das separate Votum für Arenberg im weiteren Verlauf der Umfrage (fol. 58).
j
 Neuburg] Würzburg A (fol. 19) zusätzlich: mit dem anhang, das die restanten hievoriger anlagen durch den ksl. fiscal auch solten getriben und eingepracht werden.
17
 In Österreich (fol. 15’) dazu der Randvermerk: Nota bene: Implicat contraria.
18
 Gemeint: Die fragliche Erlegung der Türkensteuer mit schwerer Reichsmünze wird bis zur Beratung des 4. HA zurückgestellt.
k
–k babst … etc.] Österreich (fol. 15’) differenzierter: bapst, Spanien, Polen, Schweden unnd Denmarckh.
19
 = Kf. Friedrich IV. von der Pfalz, nachdem Pfalz-Lautern nach dem Tod Pfgf. Johann Casimirs an Kurpfalz zurückgefallen war.
l
 derselben gravaminum] Wett. Gff. (unfol.) anders: der evangelischen stennden gravaminibus. Pfalz-Neuburg B (fol. 9’): den beschwerden, domit die stände hin und wider behafft.
20
 Vgl. Anm. 10.
21
 = Einnahme der Session für Pfalz-Lautern. Vgl. Augsburg, unfol. [Nr. 56 mit Anm. 30]. Bezugnahme auf den Kurpfälzer Administrationsstreit nach dem Tod Pfgf. und Administrator Johann Casimirs (1592) zwischen Kf. Friedrich IV. und Pfgf. Reichard von Simmern um die Herrschaft in der Kurpfalz 1592–1594: Friedrich fehlten zur Vollendung der Volljährigkeit gemäß Goldener Bulle mit dem 18. Geburtstag noch 6 Wochen, die Vormundschaft stand Pfgf. Reichard als nächstem Agnaten zu. Im Bestreben, nach der Calvinisierung durch Johann Casimir die CA wieder einzuführen, differenzierte Pfgf. Reichard das Erreichen der Volljährigkeit insofern, als unter Berufung auf 2 Bullen Ks. Sigismunds von 1414 und 1434 zwar für die Ausübung der Kur das 18. Lebensjahr ausreichte, während die Vormundschaft für die Landesregierung aber bis zum 25. Lebensjahr (Volljährigkeit) andauern sollte. Die Debatte wurde zunächst in Heidelberg geführt, setzte sich mit Tätlichkeiten auf territorialer Ebene fort und wurde mit Wendungen an den Ks., Kff. und Ff. auf die Reichsebene gebracht, wo sie beim RT 1594 mit der Belehnung Kf. Friedrichs IV. am 12. 8. [Nr. 478] zu dessen Gunsten endete. Vgl. Sturm, Pfalzgraf, 97–118, 149 (RT 1594); Press, Calvinismus, 374–379, 389 f.; Schaab, Geschichte II, 62 f.
22
 = Hütten.
23
 Synonym für Ernte, besonders die Weinlese (Grimm, Wörterbuch X, 1067).
24
 Vgl. die Supplikation [Nr. 482].
25
 Vgl. die Gravamina der CA-Stände beim RT 1582 (Leeb, RTA RV 1582, Nr. 345 S. 1222–1225) mit Verweisen auf weitere Beschwerden sowie die aktuellen Gravamina mit Rückbezügen [Nr. 390].
m
 zuerfreyen] Augsburg (unfol.) zusätzlich: item wie den nider- und innlendischen kriegen möge gesteürth werden.
n
 und anderer mall] Würzburg A (fol. 20’) eindeutig: beim RT 1582 und zuvor beim RDT 1577. Augsburg (unfol.): RT 1576 und RDT 1577. Wett. Gff. (unfol.): RTT 1570 und 1582.
26
 Für RT 1576 und RDT 1577 vgl. Anm. 12 bei Nr. 11. Debatte um den Ritterorden in Ungarn beim RT 1570: Lanzinner, RTA RV 1570, Nr. 37 S. 250 f., Nr. 151 S. 499–507, Nr. 307 S. 660, Nr. 308 S. 664, Nr. 309 S. 667, Nr. 379 S. 932. Vgl. Lanzinner, Denkschrift, 178; Nicklas, Macht und Einheit, 120 f. (jeweils Ordensprojekt in der Denkschrift des Lazarus von Schwendi); Erben, Frage, 515–520. Debatte beim RT 1582: Leeb, RTA RV 1582, Nr. 5 S. 266–269, Nr. 13 S. 290 f., Nr. 62 f. S. 447–454, Nr. 67 S. 458 f., Nr. 75 S. 483 f., Nr. 165 S. 689, Nr. 166 S. 693; künftige Projektierung im RAb, § 27: Nr. 457 S. 1418. Vgl. Erben, Frage, 536–538.
o
–o Und … wurden] Augsburg (unfol.) deutlicher: Also werde auch bey andern völckhern gelesen, dz inn dergleichen fellen und auch sonsten coloniae seyen gemacht und die völckher dahin deduciert worden. Weiln nuhn Teutschlandt vil volckhs hette, alß wehr ime gleichfalß nachzuedenckhen.
27
 Gemeint: Umsiedlung von Deutschen nach Ungarn und dort Bildung deutscher Kolonien.
28
 Österreich (fol. 16’) nennt hier irrtümlich Sachsen-Coburg.
29
 Zur zerrütteten finanziellen Situation beim Regierungsantritt Hg. Johann Casimirs (1586) im Teilhgt. Sachsen-Coburg vgl. Melville, Leben, 9 f.; Haslauer, Aufbauen, 37; Nicklas, Prosopographie, 135 (Lit.).
30
 Vgl. die Supplikation [Nr. 492].
p
 wird] Würzburg A (fol. 21) zusätzlich: Ansonsten zum 1. HA wie Pfalz-Neuburg.
q
 5 thonnen golts] Korr. nach Würzburg A (fol. 22), Augsburg (unfol.), Wett. Gff. (unfol.). In Österreich (fol. 17): 500 000 fl.In der Textvorlage verschrieben: 50 thonnen.
31
 Vgl. jedoch die separaten Voten für Brixen und Murbach im weiteren Verlauf der Umfrage (fol. 57, fol. 58).
32
 Gemeint: Der Türkenkrieg betrifft die Reichsstände nicht direkt, sondern nur indirekt; demnach erfolgt die Hilfe für den Ks. freiwillig und secundarie.
33
 Vgl. die Supplikation des Kreises [Nr. 467].
34
 Bezugnahme auf die Doppelbesteuerung der Güter insbesondere in Österreich. Vgl. die Bitte um deren Rücknahme in der Antwort der Reichsstände [Nr. 249, fol. 498’ f.].Auszug aus dem Freisinger Votum bei Stieve, Politik I, 212 f., Anm. 3.
r
 zenemen] Österreich (fol. 17’) zusätzlich: Contra quam Osterreych generalia[einwendet].
s
–s auch … werde] Würzburg A (fol. 23’) differenzierter: jedoch das der religion- und landtfridt confirmirt, damit ruhe und ainigkeit im Heilligen Reich erhalten werde.
t
 wie Augspurg] Augsburg (unfol.) deutlicher: Wie Augspurg. Wöll der moderation halber begert haben, waß anderwertz in andern furstenthumben gelegen, sollches vom Reich nit zuebelegen.[= Doppelbesteuerung gemäß Votum Freising. Vgl. Anm. 34.]
u
 zuverschonen] Jülich-Berg (fol. 110) zusätzlich: dan sein gn. furst und her die eußerste grenitz des Reichs unnd die commercia wegen des niderlendischenn kriegs unnd sonsten lang stillgelegen.
v
 erhalten] Jülich-Berg (fol. 110) zusätzlich: und niemand uber religion- oder landtfriden beschwert, auch weill seine f. Gn. im obersachsischen kreiß ein zimlichs außgesetzt, das solchs abgezogen [und die …].
35
 = des Türkenkriegs.
36
 Bezugnahme auf Beilage B zur Proposition [Nr. 262], wonach sich die jährlichen Kriegskosten auf 80 086 080 fl. beliefen.
w
 Wolfenpittl] Württemberg (fol. 601) zusätzlich: nämlich [als Wiederholung des Votums im Ausschuss] daß zuforderst den gravaminibus abzuhelffen, die restanten einzubringen und die hülff an gemeiner landtwehrung und müntz zuerstatten und, was daran anticipirt, abzuziehen.
37
 Vgl. Anm. 24 bei Nr. 5. Der RT 1555 beschloss keine Reichssteuer.
x
 Brixen] Wett. Gff. (unfol.) differenzierter: Vortrag des Votums durch den apostata Pistorius.[Johannes Pistorius d. J.]
y
 Sitten] Korr. nach Österreich (fol. 18’) und weiteren Protokollen. In der Textvorlage verschrieben: Camerich.[Das Votum für Cambrai folgt fol. 57’.]
z
 Wie der außschus] Österreich (fol. 18’) anders: Ratione contributionis referiert sich auff die schweitzer. Augsburg (unfol.) differenzierter: Er hette vernommen, dz ir Mt. sich bewerbe bey gemainer aydtgnoßschafft umb ein mithilff wider den erbfeindt. Weiln sie dann verhoffennlich ettwtz thuen wurden, alß wurde sich auch sein herr von inen nit absöndern.
aa
 Wie der außschus] Österreich (fol. 18’) [entsprechend auch Wett. Gff. (unfol.) und Jülich-Berg (fol. 111)] anders: Ut Braunschweig-Wolffenbüttel. Augsburg (unfol.): Wie Baden ut supra.
38
 Vgl. auch Nr. 56, Anm. ad. Für Baden wurden seit 1495 meist, vom RT 1542 (Speyer) bis zum RT 1582 immer 2 getrennte Stimmen geführt. Erst infolge der Landesteilung Baden-Durlachs (1584) wurden 3 Stimmen beansprucht: Mgf. Eduard Fortunatus (Baden-Baden) sowie für die geteilte Mgft. Baden-Durlach Ernst Friedrich, der seit 1584 deren nördliche Teile regierte (untere Mgft.) und der 1594 noch unmündige Georg Friedrich mit den südlichen Teilen (Hftt. Rötteln, Badenweiler, Lgft. Sausenberg). Vgl. Domke, Viril-Stimmen, 49–53; NDB IV, 606 f.; NDB VI, 197–199.
ab
 session] Baden-Durlach (fol. 34) zusätzlich: Auf die Antwort des badischen Gesandten hin lässt der Lgf. es dabei bewenden, und den gantzen reichstag aus derowegen nichts weiter movirt, sonder der oberamtman[Johann von Ulm] bey der ordenlichen session von meniglichen durchaus ohnangefochten bliben.
39
 Vgl. die Supplikation [Nr. 436].
ac
 Lausanne] Österreich (fol. 19) differenzierter: Votant ist [der bayerische Rat] Forstenhäuser.
ad
 sessione] Augsburg (unfol.) zusätzlich: nescitur contra quem. Lausanne (fol. 194) differenzierter: Da dem Bf. die rechtmäßige Session vorenthalten wird, protestiert der Gesandte.
40
 Der bayerische Rat Forstenhäuser als Vertreter Lausannes hatte in Gesprächen mit der Mainzer Kanzlei (28. 5.), den Gesandten Lüttichs (30. 5.) und Touls (31. 5.) sowie Kf. Ernst von Köln als Bf. von Lüttich (1. 6.) vergeblich versucht, den strittigen Vorrang mit diesen Hstt. zu klären (Lausanne, fol. 188’ f.).
ae
 Arenberg] Fehlt in Österreich (fol. 19) und Augsburg (unfol.) [vgl. oben bei Burgund]. Dagegen in Wett. Gff. (unfol.) und Jülich-Berg (fol. 111’) an dieser Stelle enthalten.
af
 1. HA] Österreich (fol. 19) zusätzlich vor dem Folgenden: Ratione contributionis protestatur, mann soll auß der contribution khein debitum machen. Würzburg A (fol. 25’): Bei der Kontribution wolle, was vor der zeit guttwillig eingangen, jetzt zur continuation gezogen werden.
ag
 die gravamina zuerledigen] Würzburg A (fol. 25’) differenzierter: Den Gff. werden allerlei einträg von höhern[Ständen] zugefügt. Da iren gravaminibus /26/ wie andern evangelischen stenden der gebür werde abgeholffen, [wollen …].
ah
 das] Österreich (fol. 19) zusätzlich vor dem Folgenden: daß mann der /19’/ cammer ubergebne gravamina unnd ohnerörterte dubia communiciere unnd[dem Ks. …]. Zusätzlich: Beschluss zum 4. HA (Reichsmünzwesen), daß mann der dreyen crayß gutachten unnd relation den ständen communiciere. So werde als dann ain jetwederer sein bedenckhen ferners fürtzubringen wißen.
ai
–ai das … zunemben] Pfalz-Neuburg B (fol. 11) differenzierter: Obwohl in der Umfrage einige Stände im Anschluss an Pfalz-Lautern votiert haben, dass zuvor der stend obligenden beschwerden und gravaminibus abzuhelffen, beschließt die Mehrheit, den Ks. zuerinnern, dz sie[= ksl. Mt] der stende obligende beschwerliche gravamina mit kayserlichen gnaden behertzigen und erwegen, denselben auch einest geburenden ausschlag, maß und erledigung geben wolten.
41
 = die Einbringung der Restanten.
1
 Nr. 263.
2
 Vgl. Österreich, fol. 10–11’ [Nr. 57].
3
 Das Salzburger Votum für die Beratung im Plenum als „Vergewaltigung der Majorität“ (217) des FR mit der Abgrenzung von Bayern und in Annäherung an die Forderungen des Ks. betont Mayr, Türkenpolitik I, 216 f.
a
–a die …wird] Österreich (fol. 20) differenzierter: ier Mt. in abschlag der kunfftigen contribution man etlich 100 000[fl.] bewilligen soll oder wolle.
4
 Vgl. das schriftlich formulierte Konz. für das Votum: HStA München, K. blau 274/9, fol. 27–28. Vgl. zur Beratung am 15. 6. mit dem Neuburger Votum: Stieve, Politik I, 216.
5
 Vgl. Anm. 2.
b
 gemeß] Württemberg (fol. 602) zusätzlich: Salzburg hat sich [wohl erst nach der Umfrage] entschuldiget, warumb er diß in pleno proponieren laßen, nemblich daß ir Mt. letztere petition[Nebenproposition] nit ins gemein auff die eilende hülff, sonder in specie auff ein ansehentliche auffnam gelts gerichtet.
c
 determiniert] Augsburg (unfol.) differenzierter: determiniert, wievil und wie hoch die summa sein möchte.
6
 Das Votum Würzburgs für die Bewilligung des Vorschusses (falsch: 100 000 fl.) betont Pölnitz, Echter, 542 f.
d
 Wie Pfaltz-Lauttern] Österreich (fol. 20’) abweichend: Ut Neuenburg.
e
 Braunschweig-Grubenhagen] Österreich (fol. 20’) nennt hier abweichend Braunschweig-Wolfenbüttel und dafür im übernächsten Votum Grubenhagen. Votum jeweils: Ut Bayern.
7
 Österreich (fol. 21’) vermerkt am Ende der Umfrage: 65 vota.
f
 Hersfeld] In der Textvorlage (fol. 61’) folgt danach ein eigenes Votum für Vaudémont: Wie Numeni.Die übrigen Protokolle enthalten dieses Votum nicht.
g
 Stablo] Österreich (fol. 21’) abweichend: Stablo wie Bayern.
h
–h Beschluss … beschluß] Würzburg A (fol. 29) differenzierter: Beschluss, resümiert von Salzburg: Befinde, das per maiora dahin geschlossen, […].
8
 In der Textvorlage (fol. 62) folgt als kommentierende nota: Vermeint der ertzbischoff[von Salzburg], wenn er mit Pfaltz verglichen, so seye es ein gemeiner beschluß und yederman der mainung. Das aber diß nit so sey, ist ime durch die bayerischen wol angedeutet worden.
i
–i Die … ein] Augsburg (unfol.) differenzierter: Da die gemeinsame Beratung im Sitzungssaal des FR stattfinden soll, ist zuvor angezeigt worden, man solte von dannen ettwtz wenigs entweichen, damit die churfursten ire sessiones ahn geburenden stöllen einnehmmen möchten.Auf der rechten Seite sitzen sodann die Kff. von Mainz und Trier, die Kurbrandenburger Gesandten und der Ebf. von Salzburg; auf der linken Seite der Kf. von Köln, der Kuradministrator von Sachsen, die Kurpfälzer Gesandten, der Pfgf. von Neuburg, der Hg. von Sachsen-Coburg und der Lgf. von Leuchtenberg. Die übrigen Gesandten haben ihre Session an vorigen iren stöllen eingenohmmen. Hessen (unfol.) zusätzlich zum Referat der Resolution des FR vor KR durch Salzburg: Hat zwar die relation gethan, aber gahr mager der gravaminum und abhelffung derselben gedacht: das nemblich ier Mt. irer gutten gelegenheit nach derselben woll würde abhelffenn etc.
j
–j der … Neuburg] Wett. Gff. (unfol.) differenzierter und zusätzlich: der Ebf. von Salzburg ist aufgestanden und hat sich mit dem Pfgf. von Neuburg, dem Hg. von Sachsen-Coburg und dem Lgf. von Leuchtenberg [= die persönlich anwesenden Ff.] unterredet.
9
 = den Salzburger Kanzler. Vgl. zum Salzburger Referat vor KR und der oben genannten Konkretisierung der Summe: Mayr, Türkenpolitik I, 217 f.
k
 Ks.] Wett. Gff. (unfol.) zusätzlich: Da im FR keine Klarheit zur Resolution des KR besteht, suchen Räte von Salzburg, Österreich, Bayern und Pfalz-Lautern den Mainzer Kanzler auf und fragen nach. Dieser erklärt, das die churfursten mit der aufnemung des geldts nichts zuthun habenn wollten, sonnder stünde bey der ksl. Mt., ob sie gelldt wolten ufnhemen oder nicht.
10
 = der Söldner in Ungarn wegen ausbleibender Soldzahlungen.
l
 Baden-Baden] Baden-Durlach (fol. 41) differenzierter: Landhofmeister Orscelar votiert, die 500 000 fl. seien zu wenig, und solte ir Mt. ein vil mherers für dißmal eingewilligt werden. Ist aber vasst ußgelachetworden.
a
 FR-AUSSCHUSS] Hessen (unfol.) zum Zeitpunkt: Vormittag, 7 Uhr.
b
 erschwinglich] Hessen (unfol.) zusätzlich: Was nun die vorige freywillige hülffe betreffen thue, in deme ein jeder der ksl. Mt. geldt vorgesetzet, so wollen ir f. Gn., der von Saltzburg, solches der ksl. Mt. unterthenigst verehren; hoffend, ire Mt. werde das ubrige, das die stende die gemachte schuldt abtragen solten, nicht begerenn.
c
 monat] Jülich-Berg (fol. 117’) zusätzlich: Die Gesamtbewilligung beläuft sich demnach auf 72 monat, und consequenter allein 2[!] monat hoher alls anno 76.[Bewilligung des RT 1576: 60 Römermonate.]
1
 = 24. 6. und 27. 12. 1594.
2
 Vgl. Bayern, fol. 24–27 [Nr. 57].
3
 = nach Ablauf der 3 Jahre.
4
 = 24 Römermonaten gemäß RAb 1566, § 36 (Lanzinner/Heil, RTA RV 1566, Nr. 467 S. 1525).
d
–d wann … abgehollffen] Jülich-Berg (fol. 118) differenzierter: doch das auch mit solchem geltt den beschwernussen unnd sonderlich den westphelischen abgeholffenn wurde.
5
 Bezugnahme auf die abweichende Beschlussfassung zur Nebenproposition des Ks. Vgl. Kursachsen, fol. 83–84, 88’ [Nr. 9, 10].
6
 Vgl. Nr. 467.
7
 Bezugnahme auf den Beschluss des FR zur Nebenproposition des Ks. Vgl. oben, Anm. 5, sowie Nr. 264.
8
 = inconvenientia.
e
 abziehen] Württemberg (fol. 604) zusätzlich: mit vermelden, waß ohne langst der schwäbisch kraiß contribuiert.[= im KAb vom 27. 5./17. 5. 1594. Vgl. Einleitung, Kap. 2.2 mit Anm. 166.]
f
–f das … werde] In Württemberg (fol. 604) abweichend einleitend genannt als Grundbedingung noch vor der Zusage einer Hilfe und ergänzt um die Forderung, die restantzen zuforderst urkhundtlich einzubringen.
9
 Wohl verschrieben für: ‚was bei‘.
g
 einzebringen] Württemberg (fol. 604) zusätzlich: und den gravaminibus abzuhelffen.
10
 Bezugnahme auf den im Januar 1590 erneut ausgebrochenen Krieg zwischen Schweden und Russland, nachdem 1589 Verhandlungen zur Verlängerung des Waffenstillstands von 1585 an den russischen Forderungen gescheitert waren. Die Auseinandersetzungen zogen sich bis 1593 hin, beendet wurde der Krieg mit dem „ewigen“ Frieden im Mai 1595 (Neubauer, Rjurikiden, 993 f.; Uebersberger, Österreich, 554 f.).
11
 Erlegung im Rahmen der Hilfe des Obersächsischen Kreises. Vgl. Einleitung, Kap. 2.2.
h
 72 monat] Hessen (unfol.) zusätzlich: wie Salzburg votiert hat.
i
 Braunschweig] Württemberg (fol. 604) zusätzlich: Doch waß der obersächsisch craiß alberait erlegt, daran abzuziehen.
12
 Vgl. Anm. 55 bei Nr. 11.
j
 3 jar lang 24 monat] Jülich-Berg (fol. 120) abweichend und korrekt: diß jahr 24 monat. Hessen (unfol.): [ohne Angabe der Laufzeit] zur eilenden hülff 24 monat.
k
 drey volgenden jarn] Hessen (unfol.) eindeutig: in den Jahren 1595, 1596, 1597. Jülich-Berg (fol. 120) entsprechend: folgende drei jahr aber ab anno 95.
13
 Das Votum entsprach der Instruktion, die Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen anlässlich der Verordnung Hennebergs in den FR-Ausschuss anfertigen ließ: 24 Römermonate eilende und 30 Römermonate beharrliche Hilfe (Regensburg, 8. 6. {29. 5.} 1594: StA Meiningen, GHA II Nr. 89, fol. 4–5’. Kop.).
l
 der reinisch craiß] Hessen (unfol.) [entsprechend auch Jülich-Berg (fol. 120)] abweichend und korrekt: vom fränkischen craiß.
14
 Bezugnahme auf die vom Fränkischen Kreis mit Abschied vom 1. 4. 1594 bewilligten 1000 Reiter für den Krieg in Ungarn. Vgl. Einleitung, Kap. 2.2.
m
 mögen] Hessen (unfol.) zusätzlich: Was aber sonsten vorgestrecket,[soll] geschencket werdenn.
n
–n den … schlagen] Hessen (unfol.) deutlicher: den cameralibus.
o
–o dann … sich] Württemberg (fol. 604’) deutlicher: weil sich daß Reich sonsten deß kriegswesens principaliter annemmen würde.
15
 Vgl. Anm. 53 bei Nr. 11.
16
 Verhandlungen 1566 in und zwischen den Kurien um die Verordnung von Kriegsräten, Musterherren, Zahl-, Pfennig- und Proviantmeistern: Lanzinner/Heil, RTA RV 1566, Nr. 7 S. 223, Nr. 9 S. 235 f., Nr. 19 S. 277 f., Nr. 21 S. 280–282, 285 f., Nr. 22 S. 290, Nr. 31 S. 334, Nr. 33–35 S. 346–360 passim, Nr. 43 S. 412 f., Nr. 44 S. 417 f., Nr. 47 S. 431 f., Nr. 62 S. 513, Nr. 79 S. 565, Nr. 89 S. 582, Nr. 98 S. 599, Nr. 120 S. 628 f., Nr. 140 S. 656. Diesbezügliche Regelungen im RAb, §§ 52–55: Ebd., Nr. 467 S. 1530 f.
p
–p Vergleicht … Bayrn] Württemberg (fol. 604’) und Hessen (unfol.) eindeutig: Wie Bayern.
17
 Vgl. Proposition [Nr. 1], fol. 33’ [Daneben mögen ir ksl. Mt. … unnd verordnen].
q
 41] Hessen (unfol.) abweichend: 42.
18
 RAb Nürnberg vom 30. 4. 1522, § 18: Verordnung eines Zahlmeisters und Gegenschreibers für Einnahme und Ausgabe der Türkensteuer mit Rechenschaftspflicht gegenüber dem Reichsregiment und den Reichsständen beim nächsten RT (Wrede, RTA JR III, Nr. 33 S. 178). RAb Regensburg 1541, § 58: Verordnung eines Pfennigmeisters mit entsprechender Aufgabenstellung und Rechenschaftspflicht gegenüber den Reichsständen (Luttenberger/Neerfeld, RTA JR XI, Nr. 941 S. 3617). RAb Speyer 1542, § 26: Verzicht auf die Einsetzung eines Pfennigmeisters, da Einnahme und Verwaltung der Steuer in die Kompetenz der Reichskreise gestellt werden. §§ 99–102: Verwaltung und Auszahlung der Steuer durch die Reichskreise, Verordnung von Gegenschreibern zur Kontrolle (Schweinzer-Burian, RTA JR XII, Nr. 285 S. 1177, 1193–1196).
19
 Christoph von Loß d. Ä., Reichspfennigmeister in beiden sächsischen Kreisen. Vgl. Schattkowsky, Rittergut, 393–408.
r
 Pommern] Hessen (unfol.) zusätzlich: und ebenso Braunschweig.
20
 Vgl. Proposition [Nr. 1], fol. 35’ f. [Es können aber … betzahlt werden kondten].
21
 Gemeint: Mit der jetzt zu bewilligenden Steuer verrechnen.
s
–s Wegen … haben] Jülich-Berg (fol. 121’) deutlicher: Was aber /122/ sonstenn seidher anno 87 aufgangen, davor wehren ire Mt. underthenigst zupitten. Hessen (unfol.): Will hoffen, ihr Mt. werde die stendt mitt dem ubrigen verschonenn.
22
 = Privatdarlehen von Einzelständen im Unterschied zu den regelrechten Hilfen gesamter Reichskreise. Vgl. die Voten im Folgenden.
23
 Wie Anm. 14.
t
–t Ains … beschechen] Jülich-Berg (fol. 122) deutlicher: Differenzierung zwischen Geldern, die vom gesambtem kreiß[einerseits] und von den fursten abgesondert[andererseits] geleistet wurden.
u
–u Zweifelt … craiß] Württemberg (fol. 605) deutlicher: Waß ein jeder standt für sich dargestreckht, solte man fallen laßen. Der craiß hülff halben referiert man sich auff deß schwäbischen craiß abschiedt.
24
 = im KAb vom 27. 5./17. 5. 1594. Vgl. Einleitung. Kap. 2.2 mit Anm. 166.
25
 Bezugnahme auf die Darlehensbitten des Ks. seit Ende 1592. Vgl. Einleitung, Kap. 2.2.
v
–v ir … graviert] Württemberg (fol. 605) differenzierter: Waß privatim fürgestreckht, solches khönde man nit fallen laßen, und würde /605’/ sonsten ein standt mehr als der ander beschwert. So khönde man auch hierüber nit votiern, dan ein yeder bey seinen verschreibungen pleiben zulaßen, dan kheinem durch dergleichen votiern khönde praejudiciert werden.
26
 = KAb des Schwäbischen Kreises vom 27. 5./17. 5. 1594. Vgl. Einleitung, Kap. 2.2 mit Anm. 166.
w
–w Was … werden] Hessen (unfol.) differenzierter: Der Oberrheinische Kreis hat nichts erlegt. Der Fränkische Kreis, dem der Lgf. [mit der Hft. Schmalkalden] auch angehört, hat 1000 pferdt reuter dienst geleistet. Was nun die craiß stende thetten, darvon würden ire f. Gn. sich nicht sondern etc. Was sonsten ir f. Gn. auff allergnedigst begeren der ksl. Mt. gethan, solches abzukürtzen werde irer Mt. nicht zuwieder sein. Dan wir hetten keinen bevelch, die zu remittiren etc., ließe sich darüber auch nicht votiren.
27
 = wie es.
28
 Bezugnahme auf Bewilligung und Abschied des Schwäbischen Kreises. Vgl. Anm. 26.
x
 Keine eindeutige Beschlussfassung] Jülich-Berg (fol. 123) deutlicher: Salzburg stellt fest, dass die vota verscheiden[!]: Das etliche die privatas anticipationes nachlassen, die kreißhilffenn vorbehalten, andere die kreißhilffen nachgeben unnd privata debita vorbehallten.
y
 Umfrage] Jülich-Berg (fol. 123) zusätzlich vor dem Folgenden: Votum Salzburg: Wie in 1. Umfrage.
z
 Was das merer] Jülich-Berg (fol. 123’) anders: Läßt die privata debita nach, die kreiß aber beim abschied.
aa
 Braunschweig-[Wolfenbüttel] Korrektur. In der Textvorlage verschrieben: Brandenburg.
29
 = im Hinblick auf die Höhe des Solds.
30
 Vgl. Proposition [Nr. 1], fol. 36 f. [Alß dann auch aufm … gesehen werde.].
31
 Bezugnahme auf das vom Fränkischen Kreis besoldete Reiterkontingent (1000 Reiter). Bestallungsbrief der fränkischen Kreisstände (Regensburg, 6. 6. {27. 5.} 1594): StA Wertheim, G-Rep. 33 Nr. 71, unfol. Kop.
32
 =eine entehrende körperliche Strafe bei Söldnern (Grimm, Wörterbuch XIV, 2509).
33
 = Betrügereien (Grimm, Wörterbuch XIII, 1479 f.).
34
 Gemeint: Keine Erhöhung des Matrikularbeitrags aufgrund der steigenden Besoldungen.
35
 Bezugnahme wohl auf die Soldhöhe in der Reiterbestallung der Reichskriegsordnung 1570, Art. II-XV passim (Lanzinner, RTA RV 1570, Nr. 566 S. 1145–1149).
a
 FR-AUSSCHUSS] Hessen (unfol.) zum Zeitpunkt: Vormittag, 7 Uhr.
1
 Bezugnahme auf den Beschluss des FR zur Nebenproposition des Ks.: Antizipation von 500 000 fl. Vgl. Nr. 264.
b
 beede Johannis] Hessen (unfol.) abweichend: Johannis [24. 6.] und Weihnachten. Württemberg (fol. 606) wie Textvorlage. Jülich-Berg (fol. 124’): beide Joannis negst unnd dan Weihenachten.
2
 Johann Baptist (24. 6.) und Johann Evangelist (27. 12.).
3
 = 14. 9. 1594 und 5. 3. 1595.
c
–c Die … zuverändern] Hessen (unfol.) abweichend: Bey den leggestädten ließen sies verbleiben.
4
 Wohl verschrieben für ‚Legstätten‘. Vgl. Anm. c.
5
 RAb 1582, §§ 6 f.: 10 Römermonate eilende und 40 Römermonate beharrliche Hilfe (Leeb, RTA RV 1582, Nr. 457 S. 1412 f.).
d
 wie anno 82] Württemberg (fol. 606) zusätzlich: nämlich 10 monat eilender und 40 monat zu beharlicher hilff, in 4 jahren zubezahlen.
6
 Hg. Maximilian von Bayern rechtfertigte im Bericht an Hg. Wilhelm V. vom 17. 6. 1594 das vage Votum der Gesandten am 17. 6. [Nr. 62, fol. 67’ f.]. Nachdem sie aber zwischenzeitlich erfahren hatten, dass im KR einige für 100, andere für 70 oder 60 Römermonate votierten [! vgl. abweichend Nr. 11], während im FR-Ausschuss die katholische Mehrheit zumindest 72 Römermonate veranschlagen würde, wollten sie sich dem anschließen, damit der Ebf. von Salzburg nicht allein /219’/ den dannckh davon zu haben. Maximilian erbat dazu und zu höheren Zusagen von bis zu 100 Römermonaten eine Weisung des Hg. In der Nachschrift vom 18. 6. stellte er fest, dass Salzburg das gestrige Votum geändert und 64 Römermonate bewilligt habe. Die bayerischen Gesandten sahen sich deshalb veranlasst, ihre Planung zu revidieren und wie 1582 für 50 Römermonate zu votieren, wenn auch mit der Ergänzung, einer mehrheitlich höheren Bewilligung nicht zu widersprechen. Wie Bayern votierten [die protestantischen Ausschussmitglieder] Braunschweig-Wolfenbüttel, Württemberg, Hessen-Kassel und Pommern-Stettin, während sich die übrigen [katholischen] Stände mit Ausnahme von Jülich und Münster Salzburg anschlossen (HStA München, KÄA 3232, fol. 218–224’, hier 219–220’, 222 f. Or.; präs. 19. 6. Vgl. Stieve, Politik I, 219 f.). [Vgl. zum bayerischen Votum die Ergänzung oben als Abschluss von Nr. 63].
e
 anno 66] Korr. gemäß Votum am 17. 6. (Bayern, fol. 68 [Nr. 62]). In der Textvorlage verschrieben: anno 68.
7
 Die Bezugnahme konnte nicht geklärt werden. In den edierten Akten des RDT 1586 (Fröschl, RTA RV 1586) findet sich kein Hinweis auf die Abstellung der Doppelbesteuerung von Reichsständen.
f
–f Und … bleiben] Württemberg (fol. 606) differenzierter: Sie haben gestriges tags vier vota gehabt und also maiora. Und dieweil Bayern mit seinem voto Saltzburg nit zugefallen, so hetten sie alberait maiora. Dörffte kheines weittern votierns.
g
–g dz … etc.] Württemberg (fol. 606) differenzierter: daß nach gestriger deliberation vermeldet worden, man /606’/ möchte disem puncten ferner nachgedenckhen und solle uff heut wider de novo umbgefragt und votiert werden, also daß einem jeden frey stunde, ußer[!] ursach sein votum zuendern. Alß hette er sein votum geendert, und were diß ein neue umbfrag.
h
 Evangelistae] Jülich-Berg (fol. 125) zusätzlich und differenzierter: in der Form, dass Weihnachten 1594 [bzw. Johann Evangelist: 27.12.] als erster Erlegungstermin fungiert.
8
 RAb 1582, § 6 (Leeb, RTA RV 1582, Nr. 457 S. 1412 f.).
j
 bleiben] Jülich-Berg (fol. 125) zusätzlich: Bewilligt demnach 40 Römermonate. Württemberg (fol. 606’) zusätzlich: jedoch detractis die anticipation und kraiß hilffen.
k
 absein] Württemberg (fol. 606’) zusätzlich: Sonsten repetiert /607/ seinen[!] jüngsten anzeig der gravaminum halber.
l
 zustellen] Württemberg (fol. 607) zusätzlich: Der Mehrheitsbeschluss für 64 Römermonate entspricht dem Salzburger Votum. Damit wird der Mehrheitsbeschluss vom 17. 6. widerumb umbgestoßen.
9
 Vgl. Anm. 3 und 18 bei Nr. 12.
10
 Vgl. Nr. 58 mit Anm. 5(Gemeiner Pfennig); Bayern, fol. 64’ [Nr. 60] (Nebenproposition).
11
 Vgl. Nr. 57, Anm. 20.
12
 Bericht Hg. Maximilians an Hg. Wilhelm V. vom 17. 6. 1594: HStA München, KÄA 3232, fol. 225–228’. Or.; präs. 19. 6. Druck: Aretin, Geschichte I, 497–500.
13
 Bericht Hg. Maximilians an Hg. Wilhelm V. vom 18. 6. 1594: HStA München, KÄA 3232, fol. 207–212’. Or. Druck: Aretin, Geschichte I, 500–503; Wolf, Geschichte Maximilians, 170–174.
14
 Memoriale und Vollmacht Maximilians für Helfenstein vom 21. 6. 1594: HStA München, KÄA 3232, fol. 335–338. Or.
15
 Bericht vom 18. 6. (wie Anm. 13), hier fol. 209–210’. Weiterer Bericht Maximilians, o. D., aber wohl 18. 6.: HStA München, KÄA 3229, fol. 473–476’. Konz. Hd. Gewold. Vgl. Stieve, Politik I, 223 f.; zur Rolle Maximilians beim RT unter den katholischen Ff.: Ebd., 263 f. Zu den Vorfällen vgl. auch die Berichte Adolf Wolffs, genannt Metternich, vom 19. 6. und J. Gailkirchers vom 21. 6. 1594 (HStA München, K. schwarz 10254, unfol. Orr.) sowie des ksl. Sekretärs Barvitius vom 21. 6. 1594 an Hg. Wilhelm (ebd., K. schwarz 10255, fol. 16–17’. Or.).
16
 Starnberg, 21. 6. 1594: HStA München, KÄA 3232, fol. 236–246’. Or.
17
 Starnberg, 21. 6. 1594: Ebd., fol. 256–260’. Kop.
18
 Ebd., fol. 254–255’. Kop.
19
 Starnberg, 21. 6. 1594: Ebd., fol. 247–249’. Or. Druck: Stieve, Wittelsbacher-Briefe II, Nr. 53 S. 160.
20
 Bericht Maximilians an Hg. Wilhelm V. vom 23. 6. 1594: HStA München, KÄA 3232, fol. 274–286. Or.
21
 Bericht Hörwarths an Hg. Wilhelm V. vom 25. 6. 1594: HStA München, KÄA 3229, fol. 232–233’. Konz.
22
 Memoriale Hg. Maximilians für Philipp Kurz von Senftenau an Hg. Wilhelm V.; Regensburg, 11. 7. 1594: HStA München, KÄA 3232, fol. 373–377’, hier 376. Or. Vgl. insgesamt zu den Vorfällen: Aretin, Geschichte I, 437–442; Schreiber, Geschichte, 263–265; Stieve, Politik I, 220–227; Mayr, Türkenpolitik I, 218–221; Stahl, Wolf Dietrich, 169; Albrecht, Maximilian I., 127.
a
 FR-AUSSCHUSS] Württemberg (fol. 607) zum Zeitpunkt: Vormittag, 7 Uhr.
1
 Zum Inhalt vgl. Anm. c. Referat der Resolution auch in Jülich-Berg (fol. 126 f.).
2
 Vgl. sinngemäß im RAb 1582, § 9 (Leeb, RTA RV 1582, Nr. 457 S. 1413).
3
 Vgl. Anm. 18 bei Nr. 12.
4
 Wie Anm. 2.
5
 = währt, fortdauert.
6
 = Antizipation als Abzug von der künftigen Türkensteuer.
7
 Wohl verschrieben für: ‚erweise‘.
8
 = Ausschuss am 17. 6. und 18. 6. [Nr. 62, 63]. Zum Streit Braunschweigs mit Salzburg vgl. auch Stieve, Politik I, 217, Anm. 2.
9
 Je Zahltermin waren gemäß Resolution des Ausschusses 8 Römermonate zu erlegen, erster Termin war der 27.12.1594.
10
 = Schwall, große Menge, übermächtige Anzahl (Grimm, Wörterbuch XV, 2193).
11
 Vgl. RAb 1566, § 40 (Lanzinner/Heil, RTA RV 1566, Nr. 467 S. 1527); RAb 1582, § 8 (Leeb, RTA RV 1582, Nr. 457 S. 1413).
b
 Fürstenrat] Württemberg (fol. 607’) zum Zeitpunkt: Vormittag, 8 Uhr.
c
–c Beschluss … (Türkenhilfe)] Würzburg A (fol. 34 [Datum falsch: 18. Junii]) differenzierter mit dem Beschluss: 1) Bewilligung von 64 Römermonaten, alß 8 uff Nativitatis Christi diß 94. und widerumb 8 monat uff Joannis Baptistae deß 95. jars, dann fürthin die volgende 3 jar auch allwegen uff jeden gemelter baiden termin 8 monat in vorigen erleg stetten zuentrichten. 2) Das solche contribution an jedes orths gangbarer müntz erlegt und die stende mit groben Reichs sorten nicht beschwerdt werden solten. 3) Verzicht auf reichsständische Steuerkontrolle. /34’/ 4) Aufstellung von Opferstöcken. 5) Freiwilliger Kriegsdienst junger Ff., Gff. und Hh. 6) Beratung zur Höhe der Bestallungen durch Kriegsräte nach Ermessen des Ks. 7) Dank an Ks. für die Einbeziehung auswärtiger Potentaten und für den Beitrag der Erblande. 8) Die begerte eilende hilff betreffend: Solten ir ksl. Mt. sich selbsten umb uffnemung gelts bewerben, dieweil das kfl. collegium der anticipation halben nicht unzeittigs bedencken haben werde. Österreich (fol. 23’) zusätzlich: Die schulden, welche ier Mt. auch begeren, über die contribution außtzuleschen, könnden noch nit erörtert werden, weil vil in ierer instruction nichts darvon haben.
12
 Die Ausschussresolution ist lediglich in den Pfalz"–Neuburger Akten überliefert (HStA München, K. blau 274/9, fol. 48–53’. Kop.). Zum Inhalt vgl. die Wiedergabe in Würzburg A, fol. 34 [hier als Anm. c].
13
 Pfalz-Neuburg B (fol. 45’) verweist hier auf das schriftliche Konz. für das Votum und führt deshalb nur die zentralen Punkte aus. Vgl. das Konz.: HStA München, K. blau 274/9, fol. 37–39’.
d
 der ksl. Proposition] Würzburg A (fol. 35) differenzierter: nicht nur der Proposition, sondern auch auß neulich einkommenen zeittungen.
e
 annemen] Österreich (fol. 23’) zusätzlich: dieweil die grobe müntz nit wol zubekommen. Würzburg A (fol. 35): weil diese in so hohem precio.
14
 Vgl. RAb 1566, §§ 41–45 (Lanzinner/Heil, RTA RV 1566, Nr. 467 S. 1527 f.); RAb 1576, §§ 11–15 (Neue Sammlung III, 355 f.); RAb 1582, §§ 10–14 (Leeb, RTA RV 1582, Nr. 457, hier S. 1414 f.). Eine der Klauseln war die Begrenzung der Untertanenbesteuerung auf die Höhe der vom Reichsstand gemäß Matrikel zu leistenden Abgabe. Die Möglichkeit der Gewinnabschöpfung unter Missachtung dieser Vorgabe war eines der (in den Debatten nicht genannten) Argumente für die Matrikelsteuer. Vgl. Rauscher, Ständen, 93; Lanzinner, Friedenssicherung, 494–496, 498 f.; Schulze, Reichstage, 50–52 (Beispiel ebd., 51 f.: In der Mgft. Ansbach wurden von den Untertanen zwischen 1594 und 1602 268 325 fl. Türkensteuer eingezogen, aber nur 134 504 fl. an den Ks. abgeführt); Schulze, Reich, 255–264.
f
 mit den restanten zuverschonen] Jülich-Berg (fol. 127) anders: mit keiner contribution dißmall zubelegen.
15
 Fragliche Begleichung von Antizipationen und Darlehen mit der Reichssteuer oder einer gesonderten Anlage.
g
–g Halte … werde] Würzburg A (fol. 35’) eindeutig: Item wer ir ksl. Mt. fürgelichen und anticipirt, das es von jetziger reichshilff nit abzukürzen, damit dieselbig desto ersprießlicher sein möchte.
16
 Kriegsordnung 1570: Lanzinner, RTA RV 1570, Nr. 566 S. 1143–1201; Reiterbestallung: 1144–1173; Bestallung der Fußknechte: 1182–1197.
17
 Vgl. Beilage B zur Proposition [Nr. 262].
h
–h Werden … antreffen] Jülich-Berg (fol. 127’) deutlicher: Der monat rhom zugs mocht 60 000 fl. außbringen, so hiebevor an die 100 000 fl. angelauffen. Solche summ wehre[mit 16 Römermonaten] aber weinig[!] erclecklich, dan konte zum 7. theill nit gnug sein.
18
 = heuer.
i
 werden] Würzburg A (fol. 36) zusätzlich: dann ir ksl. Mt. alberait fast sovil von iren erblanden und königreichen uff dise kriegß expedition gewendet, alß jetzt bewilligt.
j
–j Er … beladen] Würzburg A (fol. 36’) differenzierter: allein nochmals, wie jüngsten beschehen, mit vleiß bittende, es woltet bei ir ksl. Mt. umb seiner f. Gn. herrn vattern entledigung interce[de]ndo einwendung beschehen.[Vgl. Nr. 492.]
19
 =als.
20
 Kg. Philipp II. von Spanien.
21
 Ein Gutachten der Hofkammer (o. D., vom Ks. befürwortet am 6. 7. 1594) zum Geldbedarf für den Türkenkrieg bezifferte die Steuerrückstände für Burgund auf ca. 500 000 fl. Die Summe könnte durch Schreiben an den Kg., Ehg. Ernst als Generalstatthalter oder durch den Gesandten Khevenhüller angemahnt werden (HKA Wien, RA 187.1.1, fol. 145–146’. Konz. Bearbeitungsvermerk: Sei wenig hoffnung, etwas zu erlangen, aber man solle es in alweg nicht unterlaßen.Wendung an Ehg. Ernst und Khevenhüller gebilligt am 18. 7. 1594. Aber mit der fertigung solle noch zur zeit ingehalten werden). Eine genauere Aufstellung der Hofbuchhalterei vom 8. 7. 1594 listet die Einzelrückstände an den Reichssteuern von 1564–1582 auf und kommt auf eine Summe von 603 210 fl. (ebd., fol. 147–148’. Or.). Zu den Steuerrückständen für Burgund vgl. Mout, Niederlande, 157; Rauscher, Kaisertum, 70–72 (Widerlegung der Behauptung, es seien keinerlei Zahlungen erfolgt).
k
–k Vergleicht … Salltzburg] Österreich (fol. 24), Augsburg (unfol.), Württemberg (fol. 608’) anders unter Bezugnahme auf das gesamte Votum: Wie Österreich. Dagegen Würzburg A (fol. 36’): Wie Salzburg.
22
 Vgl. Bayern, fol. 82’ [Nr. 63 mit Anm. 5].
l
 Deutschmeister] Würzburg A (fol. 37) zusätzlich: mit Fulda.
23
 = der Orden.
m
–m allein … werden] Würzburg A (fol. 37’) eindeutig: Alleinig das die erlegung an gemainer, gangbarer müntz und nit an groben Reichs sorten beschehen solte.
24
 = Kf. Friedrich IV. von der Pfalz als Inhaber Pfalz-Lauterns.
25
 = ahnden.
n
 beschwerlich fallen] Würzburg A (fol. 37’) differenzierter: Der Gesandte hat dies mit etwas unbeschaidenheit und underlauffendem zorn vermeldet.
26
 Bezugnahme auf die Voten für Prüm (eximiert von Kurtrier), Stablo (eximiert von Kurköln), Murbach und Lüders (eximiert von Konstanz).
27
 Vgl. Bayern, fol. 52 f. [Nr. 59] sowie die Supplikation [Nr. 482].
o
 Gülch] In der Textvorlage verschrieben: billich.Korr. nach Österreich (fol. 24’), Wett. Gff. (unfol.) und Würzburg A (fol. 38); dort differenzierter: Gülch mit jetziger hilff und restanten zu verschonen, vergleiche er sich mit pfaltzgraf Philipps Ludwigen.
p
–p das … lassen] Würzburg A (fol. 38) deutlicher: dass das erste jar uff abzug der andern ein mherers zuthun.
28
 Hg. Johann III. von Sachsen-Weimar, Bruder Hg. Friedrich Wilhelms I.
q
 Neuburg] Würzburg A (fol. 38’) zusätzlich: nämlich dass der ksl. Mt. von deme, so derselben von etlichen stenden guttherzig fürgestreckt, dißmal nicht solte abgezogen werden.
r
 dz pfaltzisch votum] Österreich (fol. 24’), Jülich-Berg (fol. 129’), Würzburg A (fol. 39), Wett. Gff. (unfol.) eindeutig: das Votum Pfalz-Lauterns. Dagegen Augsburg (unfol.): Wie Pfalz-Zweibrücken. Dagegen Hessen (unfol.): Wie Pfalz-Neuburg.
s
–s dieweil … angeschlagen] Augsburg (unfol.) differenzierter: seitemal desselben[Hst.] landt meisstenthails unfruchtbar, die underthanen durch missrathne jar insgemain erahrmet, der stifft in der Reichs matricul über vermögen angeschlagen und über diß alles demselben die steurbarkheiten ahn mehr orten strittig, de facto entzogen und am ksl. cammergericht nit wolten erlödigt werden.
t
 für dißmall] Augsburg (unfol.) eindeutig: die erste zil diß jars.
29
 Vgl. RAb 1582, §§ 6 f.: Bewilligung von 10 Römermonaten eilender und 40 Römermonaten beharrlicher Hilfe (Leeb, RTA RV 1582, Nr. 457 S. 1412 f.).
u
 die gravamina] Augsburg (unfol.) eindeutig: die niderländischen und westphälischen beschwerden.
v
–v das … fürschreiben] Österreich (fol. 25) deutlicher: ut non contribuentium vota per nullis habeantur. Würzburg A (fol. 39’): das deren, so nicht contribuiren, vota für nichtig gehalten werden.
30
 Vgl. Bayern, fol. 54’–55’ [Nr. 59].
31
 Vgl. Bayern, fol. 55’ [Nr. 59].
w
 gravamina] Jülich-Berg (fol. 130’) zusätzlich: Verweisen dazu auf die namens des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises übergebene Supplikation [Nr. 467] und erwarten deshalb, die Reichsstände wurden irer nicht allein mit der contribution unnd restanten halben verschonen, sonder auch […] bei irer Mt. interzediren.
x
 Wie Anspach] Österreich (fol. 25’) abweichend: Ut Pfaltz-Lautern.Dagegen Württemberg (fol. 610) [entsprechend Augsburg (unfol.)]: Wie Zwaybruckh und Anspach.
32
 Hier Wechsel der Schreiberhand in der Textvorlage.
y
 Wie Brandenburg] Österreich (fol. 25’) [entsprechend Württemberg (fol. 610)] abweichend: Mit dem durlachischen voto. Würzburg A (fol. 40’): Wie Pfalz-Lautern.
z
–z Sonsten … werde] Hessen (unfol.) differenzierter und abweichend: Haben im Ausschuss auß erheblichen ursachen auff 50 monat votirt wegen der armen leutt großen beschwerung, mißwachs, verstopffung der comertien, steigerung der müntz etc. Darbey ließen wir es nochmals bleiben. Wan die restanten eingebracht, die außlendische potentaten ersucht, würde der ksl. Mt. die handt zimblich gebotten. Woferne aber die churfursten auff 64 monat schließen würden, wollen wir uns darvon auch nicht sondern.
33
 Vgl. Bayern, fol. 57’ [Nr. 59].
34
 Vgl. das vorherige Votum: Österreich (fol. 18’) und Augsburg (unfol.) [Nr. 59, Anm. z]. Schriftliche Gravamina an die Reichsstände liegen nicht vor, doch bat der Gesandte des Bf. den Ks. unter Berufung auf die geringen Einkünfte um Steuererlass (Eingabe an den Ks.: HHStA Wien, Kriegsakten 28, fol. 90–93’. Or.). Der Ks. wandte sich deshalb seinerseits an den Bf. sowie an die Landstände des Hst. Sitten und der Gft. Wallis mit der Forderung, in Anbetracht der akuten Türkengefahr den Anteil an der Türkenhilfe zu leisten, nachdem der Bf. Sitz und Stimme im FR habe (Regensburg, 9. 8. 1594: Ebd., fol. 94–95’. Konz.).
35
 Vgl. Bayern, fol. 57 [Nr. 59].
36
 Vgl. Bayern, fol. 69’ f. [Nr. 62].
37
 = Anschluss an die Mehrheit nur unter Vorbehalt. Vgl. Bayern, fol. 57’ [Nr. 59].
aa
 Wie Braunschweig] Jülich-Berg (fol. 132) eindeutig: Der 50 monat und einbringung der restanten halben ut Braunschweig, in reliquis ut außschuß.
a
 Reichsrat] Pfalz-Neuburg B (fol. 57) zum Zeitpunkt: Vormittag, 7 Uhr. Augsburg (unfol.) zur Besetzung: Für KR sind anwesend die Kff. von Mainz, Trier und Köln sowie der Kuradministrator von Sachsen persönlich; Fabian von Dohna für Kurpfalz und Gf. Wolfgang Ernst von Stolberg [korr.; im Protokoll verschrieben: Gf. von Sayn] für Kurbrandenburg. Aus FR sind als f. Personen anwesend: Gf. Karl von Hohenzollern für Österreich, Pfgf. Philipp Ludwig von Neuburg, Charles Philippe d’Havré für Burgund, der Ebf. von Salzburg, die Hgg. [Johann Casimir und Johann Ernst] von Sachsen-Coburg.
a
 Fürstenrat] Hessen (unfol.) zum Zeitpunkt: Vormittag, 7 Uhr.
1
 Vgl. Kursachsen, fol. 146’–150 [Nr. 14].
2
 KR hatte in der Hauptfrage nur 50, FR hingegen 64 Römermonate bewilligt.
3
 = 5. 3. und 8. 9. 1595.
b
 vergleichen] Wett. Gff. (unfol.) zusätzlich: Pleibt demnach schließlich bei 50 monath.
4
 Gemeint: Den RT wegen der damit verbundenen Unkosten bald verlassen können.
5
 = von der künftigen Türkensteuer.
6
 Vgl. die Werbung [Nr. 282].
7
 = 8. 9. oder 25. 12. 1594.
8
 Großhg. Ferdinando I. Medici von Toskana hatte dem Ks. im November 1592 50 000 Scudi für die Türkenabwehr zugesagt und auf die Rückzahlung eines Darlehens Ehg. Karls von Innerösterreich von ebenfalls 50 000 Scudi verzichtet. Auf eine Gesandtschaft des Papstes Anfang 1594 hin stellte er im März 1594 ein Hilfskorps für das ksl. Heer auf, das im Juni nach Ungarn aufbrach (Niederkorn, Mächte, 397 f.).
c
 in waß müntz] Würzburg A (fol. 60’) eindeutig: an grober Reichs müntz. Württemberg (fol. 611) zusätzlich: Aber man khöndte nichts desto weniger ettlichen ständen, denen solches beschwarlich fallen wölle, nachsehen.
9
 Vgl. Anm. 5 bei Nr. 13.
d
 Pfaltz] Österreich (fol. 28’) eindeutig: Pfaltz-Neuenburg.
10
 Vgl. Bayern, fol. 94 f. [Nr. 64].
11
 = Tataren.
12
 Ksl. Gesandtschaften nach Polen und Moskau vgl. Anm. 38 bei Nr. 1. Für F. Sigismund Báthory von Siebenbürgen verhandelte der Jesuit Alfonso Carillo Anfang 1594 in Prag um ein Bündnis gegen die Türken, für dessen Abschluss u. a. die Souveränität Siebenbürgens mit der Anerkennung als Erbfürstentum, die Unabhängigkeit von Ungarn und eine Schutzerklärung des RT für das Fst. gefordert wurden. Die Ungarn und das Reich betreffenden Bedingungen lehnte der Ks. ab. Aufgrund des Widerstands der Opposition in Siebenbürgen und der vorübergehenden Abdankung Báthorys wurde der Vertrag im dortigen Landtag erst am 27. 8. 1594 gebilligt. Zwischenzeitlich kam Carillo am 15. 8. nochmals zum Ks. nach Regensburg, um das Bündnis endgültig vorzubereiten, dessen Abschluss sich bis 28. 1. 1595 verzögerte (Szilas, Jesuit, 55–80; Randa, Republica, 85–89; Baumgärtner, Krieg, 101–110; Volkmer, Siebenbürgen, 148–157. Druck des Vertrags: Gooss, Staatsverträge, Nr. 34 A S. 226–231. Kurzregest: Bittner, Verzeichnis, Nr. 152 S. 30. Zum Vertrag im Zusammenhang mit der Position Siebenbürgens zwischen Wien und Konstantinopel: Oborni, Vienna, 76–79). Bei Wojwode Aron Tiranul im Fst. Moldau warben im Frühjahr 1594 Gesandte des Papstes (Alexander Komulović) und des Ks. (Johann Marini) um den Beitritt zum Bündnis gegen den Sultan. Unterzeichnung des Vertrags mit dem Ks. durch den Wojwoden (Mitwirkung am Türkenkrieg) am 16. 8. 1594 (Niederkorn, Mächte, 46; Leitsch, Rudolph II., 307; Arens, Einflußnahme, 20). Die Walachei wurde von beiden Gesandten wohl wegen der stärkeren osmanischen Präsenz nicht aufgesucht, sondern die Initiative zum Anschluss an die antiosmanische Koalition ging von Wojwode Michael Viteazul aus, allerdings erst im Frühjahr 1595 (Niederkorn, Mächte, 47; Randa, Republica, 91–96, 106–111). Vgl. zusammenfassend zu den Bemühungen 1594 um die Lösung der Donaufürstentümer und Siebenbürgens von Konstantinopel: Arens, Habsburg, 21; Schilling, Konfessionalisierung und Staatsinteressen, 493; Majoros/Rill, Reich, 256. Seitens der Zaporoger Kosaken bot im Winter 1593/94 der sich fälschlich als deren Hetman ausgebende Stanislaw Chlopicki in Prag die Unterstellung unter den Ks. im Kampf gegen die Osmanen an. Der ksl. Hof nahm dies an, da nicht bekannt war, dass Chlopicki keinen Verhandlungsauftrag hatte. Im Sommer 1594 schickte der Ks. den schlesischen Adeligen Erich Lassota von Steblau zu weiteren Verhandlungen in die Ukraine. Er konnte zwar den sofortigen Truppenzuzug nicht erreichen, doch erklärten die Kosaken ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Unterstützung des Ks. Daneben verhandelte Papst Clemens VIII. eigenständig mit den Kosaken (Niederkorn, Mächte, 476–479; Arens, Einflußnahme, 20–22; Pausz, Krim-Khanat, bes. 29–32). Zur Mission von Komulović nach Moldau, Polen und Moskau sowie zu den Kosaken: Bartl, Westbalkan, 47–49; Kortepeter, Imperialism, 133–135.
13
 Vgl. Anm. 14 bei Nr. 64.
14
 Vgl. Bayern, fol. 49’ f., fol. 96’ f. [Nr. 59, 64].
15
 Vgl. Bayern, fol. 97 f. [Nr. 64].
16
= verstanden.
e
 so weit] Würzburg A (fol. 61) deutlicher: wie KR auf 50 Römermonate.
17
 Bezugnahme auf die Bewilligung des RT 1566 für den Türkenfeldzug Ks. Maximilians II. (vgl. Anm. 24 bei Nr. 6).
18
 Gemeint: Begleichung der Antizipationen mit den Restanten.
19
 = währen, fortdauern.
f
–f unnd … Neuburg] Österreich (fol. 29) deutlicher: ausserhalb der sorten der muntz, dieweil die grobe muntz nit zuebekommen.
20
 Nr. 390.
g
 das össterreich votum] Würzburg A (fol. 61’) [entsprechend Württemberg (fol. 611’)] abweichend: mit Saltzburg; doch uff gemaine, gangbare müntz. Wett. Gff. (unfol.): Ut Saltzburg et Osterreich.
21
 Das protokollierte Votum am 20. 6. lautet ohne Vorbehalt auf die Bewilligung von 64 Römermonaten: Bayern, fol. 101 f. [Nr. 64].
h
 Münzsorten] Österreich (fol. 29) eindeutig: Will es in grober muntz erlegen.
i
 Wie Össterreich] Österreich (fol. 29), Würzburg A (fol. 62) abweichend: Wie Saltzburg.
22
 Vgl. Bayern, fol. 102’ f. [Nr. 64].
j
–j Vergleicht … beschlossen] Würzburg A (fol. 62) abweichend: Vergleichet sich sonst in allem mit dem kfl. collegio. Österreich (fol. 29’) dagegen entsprechend Textvorlage.
23
 Vgl. Ausschussberatung am 18. 6.: Bayern, fol. 82–85 [Nr. 63].
24
 Vgl. Bayern, fol. 76’ f., 78’, fol. 87’ f. [Nr. 62, 64].
k
 die conditiones] Wett. Gff. (unfol.) eindeutig: die clausulam, mit was massen die contribution gegenn die gefreyhete unnd sonnst andere vortzunhemen.
25
 Vgl. Anm. 18 bei Nr. 12.
l
 der fürstenrath] Wett. Gff. (unfol.) abweichend: der churfursten rhat.
m
 Wie Pfaltz-Neuburg] Würzburg A (fol. 62’) [entsprechend Wett. Gff. (unfol.)] abweichend: Wie Saltzburg. Österreich (fol. 29’) dagegen entsprechend Textvorlage.
n
 Wie Braunschweig] Österreich (fol. 29’) abweichend: Ut Sachsen-Weinmar. Würzburg A (fol. 62’) dagegen entsprechend Textvorlage. Wett. Gff. (unfol.): Ut Braunschweig et Weinmar.
26
 Vgl. Anm. 24 bei Nr. 6.
o
–o soll … werden] Österreich (fol. 30) anders: daß eß abgetzogen werde.
p
 curfürsten] Österreich (fol. 30) zusätzlich: allein dz man die anticipation nit abtziehe. Württemberg (fol. 612’ [entsprechend Würzburg A (fol. 63)] abweichend: daß die anticipierte hülff abgezogen werde.
27
 Vgl. FR am 14. 6.: Österreich (fol. 18’) und Augsburg (unfol.) [Nr. 59, Anm. z].
28
 = Anschluss an die Mehrheit nur unter Vorbehalt. Vgl. Bayern, fol. 57’ [Nr. 59].
q
 Wie Pfaltz-Neuburg] Österreich (fol. 30’) abweichend: Ut churfürsten.Dagegen Wett. Gff. (unfol.) wie Textvorlage.
r
–r Wie … Braunschweig] Österreich (fol. 30’) anders: Ut churfürsten. Wett. Gff. (unfol.) differenzierter: Erholen das vorig votum uf 50 monath; die restanten eintzubringen, der underthanen beschwerungen[in] acht zu haben, die gravamina abzuschaffen unnd in gemeiner, gangbarer müntz die contribution zuempfahen. In caeteris consentit mit Lauttern und Braunschweig.
29
 = 25. 12. 1594 und 5. 3. 1595.
s
–s Der … collegio] Österreich (fol. 30’) zusätzlich und differenzierter: Item daß man sunsten gangbare Reichs muntz contribuiere, dann grobe sorten zu contribuieren nit müglich. /31/ Item daß mann dz anticipiert gelt nit von dem ersten jar abtziehe.
30
 In Österreich (fol. 31) „appellation räth“genannt. Vgl. zu dieser Bezeichnung: Neuhaus, Reichstag, 300.
t
 Wetterauer Gff.] Wett. Gff. (unfol.) differenzierter: Benennung der Wetterauer Gff., weil beim letzten RT 1582 die schwäbischen Gff. am Supplikationsrat teilnahmen.
a
 Fürstenrat] Wett. Gff. (unfol.) zusätzlich: versammelt im nebenn gemach, wo der Ebf. von Salzburg persönlich proponiert.
b
 lassen] Wett. Gff. (unfol.) zusätzlich: wonach zu Nativitatis Mariae [8. 9. 1594] zumindest 8 monath erlegt würden; und wen solches bey den underthanen nicht zuerlangen, ein jeder stanndt auß seinen cammerguetern sovil vorlegte.
1
 Gemeint: Mit der neuen Türkensteuer.
c
 gestrigs votum repetirt] Hessen (unfol.) deutlicher: Beharrt abweichend vom Mehrheitsvotum ebenso wie Pfalz-Zweibrücken, Brandenburg-Ansbach und Pommern-Stettin auf der Bewilligung von nur 50 Römermonaten.Wett. Gff. (unfol.): Dem Mehrheitsbeschluss gemäß Salzburg und Pfalz-Neuburg schließen sich alle an außer Pfalz-Lautern, Pfalz-Zweibrücken, Brandenburg-Ansbach, Braunschweig-Lüneburg, Anhalt.
d
–d und … sein] Pfalz-Neuburg B (fol. 67’) differenzierter: Im Niederrheinisch-Westfälischen Kreis sind einige Stände, denen noch zur zeit zu contribuirn unmöglich. Dorumben seie ein underscheid darunder zu halten und diejenige, so sich dißfalls gravirt zu sein befinden wollen, dohin zuerinnern, ire beschwerden schriftlich zu ubergeben. Welches alsdan inn eine besondere consultation zuziehen. Jülich-Berg (fol. 137’) abweichend beim Resümee für die Umfrage [Voten fehlen]: Eine Steuerbefreiung für Jülich und andere bedrängte Stände haben der herr ertzbischoff zu Saltzburg und pfalzgraf /138/ Philips Ludwig am meisten befurdert, aber der braunschweigischer-wollffenbuttlischer jedesmall hartt widersprochenn. Deme die andere braunschweigische, auch etliche badische zugefallen.
2
 Vgl. Bericht der Jülicher Gesandten an die Räte in Düsseldorf vom 27. 6. 1594: Obwohl auf ihre Voten hin die Mehrheit des FR die Steuerbefreiung und den Erlass der Restanten für Jülich und andere Stände im Niederrheinisch-Westfälischen Kreis befürwortet und dies in der Korrelation mit KR auch vorgebracht hat (vgl. Kursachsen, fol. 167’–171’ [Nr. 16]), wurde es ins Konz. für die Antwort der Reichsstände /356/ nicht pure gesetzt und der restanten gar nicht gedacht.Haben deshalb bei der Beratung im FR zum Konz. gebeten, der Ebf. von Salzburg als Direktor möge bei KR die Aufnahme in die Antwort veranlassen, doch hat der Ebf. dem KR /356’/ dießfals keine correction zumuthen wollen, sintemall es einmahll des furstenraths beschluß und bey dem prothocoll gnugsam versehen wehre; darauf man sich konte referiren.Demnach blieb es beim unveränderten Konz., wiewoll wir uns außtrucklich drumb beschwert und gern ein anders gesehen(LAV NRW R, JB II 2343, fol. 356–358’, hier 356 f. Or.; präs. Düsseldorf, 16. 7.).
e
 cum protestatione] Wett. Gff. (unfol.) zusätzlich: das nemblich unsere genedige hern nichts erlegen wurden, es wurde dan derselben gravaminibus zuvor abgeholffen.
3
 = Restanten.
a
 Fürstenrat] Pfalz-Neuburg C (fol. 19) zum Sitzungszeitpunkt: Vormittag, 7 Uhr.
1
 Gemeint ist die Anmahnung durch die Gesandten der Hgtt. Steiermark, Kärnten und Krain [Nr. 283].
2
 Vgl. Nr. 492.
b
 vernemmen] Würzburg B (fol. 1’) zusätzlich als weiteres Argument: weil auch anno 82, 86 und 90 diser punct in ein ausschuß gezogen.
3
 Vgl. Bericht Hg. Maximilians von Bayern an Hg. Wilhelm V. vom 27. 6. 1594: Votum für Ausschussbildung nach Kreisen, /295’/ damit desto mehrer catholischer religion in ausschuß zubrüngen(HStA München, KÄA 3232, fol. 295–296’. Or.; präs. 29. 6.).
c
–c dieweil … lassen] Würzburg B (fol. 2) abweichend: dann hiebevor andern stenden, so nit im ausschuß begriffen, was die mainung deß niderlendischen wesens halben, nicht wöllen gevolgt oder comunicirt werden.
4
 Bezugnahme auf die verweigerte Abschrift der Ausschussresolution zum 1. HA (Türkenhilfe). Vgl. Bayern, fol. 97’–100 [Nr. 64].
d
–d dass … worden] Würzburg B (fol. 4’) anders: das die, so anno 90 darzu gepraucht, widerumb deputirt werden.
5
 Beim RDT 1590 verzichtete Burgund im Anschluss an die Eröffnung nach entsprechenden Forderungen protestantischer Stände freiwillig auf die Teilnahme an den Beratungen (Schweizer, Deputationstag, 63 f.). Teilnehmende Stände für FR gemäß Vorgabe der EO: Österreich, Würzburg, Konstanz, Münster, Bayern, Jülich, Braunschweig-Wolfenbüttel, Hessen-Kassel, Pommern-Stettin, Prälaten, schwäbische Gff. (ebd., 58, mit namentlicher Nennung der Deputierten).
e
 Anschluss an Pfalz-Neuburg] Österreich (fol. 33) und Würzburg B (fol. 4’) abweichend: Wie Bayern.
f
–f Stehet … worden] Würzburg B (fol. 4) anders: fordert, das die, so anno 90 zu Franckfurt disen puncten tractirt, widerumb neben andern in ausschuß gezogen werden.
6
 Vgl. die Korrektur in Anm. f sowie dazu Anm. 5. Zur Ausschussbildung des FR für die Beratung der Friedensvermittlung beim RT 1582 vgl. Leeb, RTA RV 1582, Nr. 70 S. 464.
g
 an Brandenburg-Ansbach] Würzburg B (fol. 4’) abweichend [und falsch]: Wie Saltzburg.
7
 = vor dem Referat der Ausschussresolution im Plenum des FR.
h
 soll] Österreich (fol. 33) zusätzlich: alß dem an jetzo die direction gebüre. Dann Ossterreich sich mit Saltzburg verglichen hatt, dz Saltzburg /33’/ den gantzen ersten puncten der ksl. proposition dirigiere et vicissim Össterreich den gantzen anderen. Augsburg (unfol.) zusätzlich: Gegen die Mitwirkung Österreichs im Ausschuss haben sich die anndern der widerigen religion, in sonnderheit der braunschwaigisch, starckh opponirt. Wett. Gff. (unfol.): Beteiligung Österreichs am Ausschuss, unangesehen das viel daran gezweiffellt, ob auch derselbig deßfals maiora gehabt hette.
i
 zusammen] Württemberg (fol. 615) zusätzlich: Die Stände aus dem Schwäbischen Kreis benennen mehrheitlich den Bf. von Augsburg und Baden-Baden für den Ausschuss.
a
 die Umfrage] Pfalz-Neuburg C (fol. 21 f.) differenzierter: In der Umfrage votiert Salzburg für Passau und Pfalz-Neuburg; Bayern für Salzburg und Pfalz-Neuburg, da Letzteres /21’/ dz best wißen umb die niderlandische kriegshändel, weil sie hievor auch dazu gezogen.Regensburg und Pfalz-Neuburg votieren jeweils für Salzburg und Bayern, die auch insgesamt die Mehrheit erhalten.
1
 Ebenfalls noch vor der FR-Sitzung beriefen die Magdeburger Gesandten die Stände aus dem Niedersächsischen Kreis zu sich, um ein gemeinsames Votum beim 2. HA vor allem zum niederländischen Krieg zu beraten. Anwesend waren Magdeburg (Meckbach), Bremen (von der Becke), Braunschweig-Grubenhagen (Gercken), Braunschweig-Wolfenbüttel (Jagemann), Braunschweig-Lüneburg (Nitze), Mecklenburg (Kling, Grassus), Stadt Lübeck (Schein) (Braunschweig-Wolfenbüttel, fol. 148). Zum Inhalt vgl. das Votum für Braunschweig-Wolfenbüttel im FR am 7. 12. [Nr. 80]. Wiedergabe auch im Bericht des Braunschweig-Lüneburger Gesandten Nitze an Hans Hartmann von Erffa, Lüneburger Statthalter, vom 29. 6. (19. 6.) 1594: Kritik am Verhalten des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises, der /144/ die geste selbst eingeladen und zu dem erfolgten unheil ursach gegeben.Aufgrund der aktuellen politischen Lage sowie der Involvierung von England und Frankreich geringe Erfolgsaussicht von Friedensverhandlungen, besonders wenn den Niederlanden die Religion nicht freigestellt wird. Ablehnung weiterer Zahlungen an den Westfälischen Kreis, denn /144’/ es were sich auch darbey woll furzusehen, das man es[Geld] nicht wider sich selbst contribuirte, dan man sagen wolte, dz man darmit umbginge, dz man die administration der gulischen lande ertzhertzog Ernsten committiren wolte; daher allerhandt zubesorgen.Lösungswege wie im Votum Braunschweig-Wolfenbüttel (NLA Hannover, Celle Br. 1 Nr. 60/1, fol. 142–145’, hier 144 f. Or.).
2
 Vgl. Nr. 281, 282.
3
 RAb 1576, § 28 (Neue Sammlung III, 358); RAb 1582, § 26 (Leeb, RTA RV 1582, Nr. 457 S. 1417 f.).
4
 Nr. 492.
5
 Vgl. Anm. 20 bei Nr. 14.
6
 Die Zuordnung zu diesem Beratungstag ist nicht eindeutig festzulegen. Österreich (fol. 33’) und Augsburg (unfol.) nennen die Ausschussbesetzung bereits am 27. 6., allerdings standen an diesem Tag die Verordneten des Bayerischen Kreises noch nicht fest (vgl. oben, Bayern, fol. 139’ f.). Hessen (unfol.) protokolliert die Bekanntgabe der Ausschussmitglieder erst für 28. 6. (18. 6.).
7
 Die Baden-Badener Gesandten von Orscelar und Aschmann wollten den RT eigentlich vorzeitig verlassen und mussten nur wegen der Berufung in den Ausschuss länger bleiben (Bericht an Mgf. Eduard Fortunatus vom 4. 7. 1594: GLA Karlsruhe, Abt. 50 Fasz. 175, unfol. Or.).
8
 Keine Nennung der Linie. Am Ausschuss wirkte Hessen-Kassel (Moritz) mit.
9
 Die Wolfenbütteler Gesandten kritisierten im Bericht an Hg. Heinrich Julius vom 30. 6. (20. 6.) 1594, man wolle in den Ausschuss /343’/ nit allein fast noch so viel papisten als evangelischeberufen, sondern auch Österreich, Jülich und Münster, so doch part sein,und zudem den Ober- und Niedersächsischen Kreis nur gemeinsam berücksichtigen. Sie kündigten den Protest der Kreisstände [Nr. 289] dagegen an, auch erwog Kanzler Jagemann, die Teilnahme am Ausschuss unter Umständen zu verweigern, dan die papisten auf solche weise und pluralitate votorum ire hendel ihres gefallens außzufuhren entschloßen; wie sie dan auch leichtlich werden thun konnen, wen die evangelische nit beßer, als geschehen, zusammen halten(NLA Wolfenbüttel, 1 Alt 1 A Fb. 1 Nr. 41/1, fol. 342–344’, hier 343’. Or.; präs. Gröningen, 17. 7. {7. 7.}).
b
 Antwort] Hessen (unfol.) differenzierter: Antwort durch den Ebf. von Salzburg persönlich.
c
 diß orts nit pars] Hessen (unfol.) differenzierter: Osterreich wehre nicht Spanien oder Burgundt.
10
 Vgl. dazu auch FR am 2. 7. [Nr. 73]. Referat der Differenzen um die Konstituierung des Ausschusses bei Stieve, Politik I, 247–249. Vgl. auch Moser, Staatsrecht XLVII, 183 f.
a
 FR-AUSSCHUSS] Hessen (unfol.) zum Sitzungszeitpunkt: Vormittag, 8 Uhr.
b
 der Braunschweiger Eingabe] Österreich (fol. 35 f.) differenzierter: Es handelt sich um einen Protest der Stände aus dem Niedersächsischen Kreis, in dem sie die Vertretung im Ausschuss mit zwei Ständen fordern und das dortige Direktorium bzw. die Mitwirkung Österreichs ablehnen.
1
 Nr. 289.
c
–c So … gesessen] Würzburg B (fol. 8) differenzierter: Österreich hat bei der Beratung des Landfriedens und der niederländischen Frage auf vielen RTT neben Saltzburg die direction gehabt; wie auch anno 86 zu Wormbs und anno 90 zu Franckfurt uff gehaltenen deputations tägen beschehen.
2
 Vgl. am Beispiel des RT 1582: Leeb, RTA RV 1582, Nr. 70 S. 464.
3
 Zum Direktorium Österreichs im FR beim RDT 1586 vgl. Fröschl, RTA RV 1586, Nr. 12 S. 444 (Vorbemerkung), 447, 450 (Direktorium in den ersten Sitzungen des FR, das auch anschließend beibehalten wurde). Zu Teilnahme und Direktion Österreichs im FR beim RDT 1590 vgl. Schweizer, Deputationstag, 64.
d
 verordnet] Österreich (fol. 35’) zusätzlich: khönndts khain privat craiß verwerffen.
4
 Vgl. Bayern, fol. 135–138’ [Nr. 69].
5
 Wie Anm. 4.
e
–e Habe … gewist] Würzburg B (fol. 9) differenzierter: Wisse sich zuerinnern, das auß dem ober- und nidersächssischen kraiß und jedem insonderheit ain person zu disem ausschuß verordnet worden. Nemme ihn wunder, das Braunschweig aussen pleib, hab dessen kein wissenschafft gehabt.
6
 = dem am RT anwesenden kursächsischen Administrator Hg. Friedrich Wilhelm von Sachsen-Weimar. Gemäß Bericht Hg. Maximilians von Bayern an Hg. Wilhelm V. vom 5. 7. 1594 verweigerten auch die Stände aus dem Obersächsischen Kreis [Sachsen-Weimar] die Teilnahme am Ausschuss, bevor sie über einen Bescheid des Kuradministrators verfügten (HStA München, KÄA 3232, fol. 352–354’, hier 352. Or.; präs. 6. 7.).
f
 aufhalten] Augsburg (unfol.) zusätzlich: weilln sich befindte, das Österreich bey disen sachen jhe unnd alwegen auf Reichß- unnd teputation tegen, lestlich auch anno 86 unnd 90, geweßen were; wie sy auch dahero bessern bericht deß ganntzen verlauffs der sachen geben khinden. Unnd hette man nit allain sich zu inen zuversechen, sy wurden sich ohne ainichen partheyschen affect erweißen […].
g
–g Osterreich … verfaren] Würzburg B (fol. 9’) differenzierter: Wisse sich zuerinnern, das uff deputations tagen, alß von dem niderlendischen wesen tractirt, Burgund außgedretten, aber Österreich darbei pliben. Derhalben so schliessen sie noch, wie in pleno beschehen, das Österreich nit außzuschliessen und mann im hauptpuncten verfahren soll. Sey mher geschehen, da einer oder der ander nit gewolt, das gleichwol dardurch die sachen nit uffgehalten worden.
7
 Vgl. Bayern, fol. 135’ [Nr. 69].
h
 Beschluss] Österreich (fol. 36) differenzierter: Die Beschlussfassung wird resümiert von Österreich.
i
 referatur] Würzburg B (fol. 10) zusätzlich die Feststellung: Damit seindt paria vota.
j
 Nachmittag] Pfalz-Neuburg C (fol. 82) differenzierter: 14 Uhr.
8
 Vgl. Beratung am 27. 6. (wie Anm. 4).
9
 Nr. 289.
10
 Gemeint: der beiden sächsischen Kreise.
11
 Zur Begründung des Votums Österreichs, Bayerns und Salzburgs vgl. Bericht Hg. Maximilians von Bayern vom 5. 7. (wie Anm. 6, hier fol. 352’): Haben so votiert zur Sicherung des FR /352’/ reputation unnd damit mahn[!] den protestierenden nicht zuvil einräumbe unnd ins khonnfftig ein nachtheillige consequenz mache, da mahn vom vorigen beschluß falle, dise tractation von dem ausschus wider ad plenum ziehe etc. Dann es khöndte nachmahlen, so offt es die protestierenden gelustet, ihnen hierdurch gelegenhait geben werden, etwas von dem ausschus ad plenum zu ziehen; zue dem mittler weil die ausschüß, durch welches mitl dannoch bißhero vil guets geschafft unnd Bayrn altzeit darein gezogen worden, gahr aufgehebt werden möchten.
k
 Lassens bey dem beschluß] Österreich (fol. 36’) eindeutig: Ut Össterreich.
12
 = aus dem Ober- und dem Niedersächsischen Kreis.
l
 evangelische] Wett. Gff. (unfol.) zusätzlich: Der Gesandte Pfalz-Lauterns ist während des Votums in fine von einem osterreichischen exsibilirt[ausgepfiffen, ausgezischt] worden. Dessen sich Braunschweig angenommen: Er solt inhalten, biß daß votirn an ihne kheme.
13
 Gemeint: Eine Verzögerung des RT-Abschlusses verhindern.
14
 Vgl. Bayern, fol. 136 [Nr. 69].
15
 Vgl. Bayern, fol. 136 [Nr. 69].
m
–m Dan … praejudiciren] Würzburg B (fol. 12) abweichend: Und da mann sich also nit vergleichen köndt, schlüsse er dahin, den ausschluß nachmals von den bencken zunemmen, und solte keinem thail praejudicirlich sein. Pfalz-Neuburg C (fol. 83’) entsprechend Textvorlage.
16
 Vgl. Beratung am Nachmittag des 6. 6.: Augsburg, unfol. [Nr. 56 mit Anm. an].
n
 Wie Neuburg] Würzburg B (fol. 12) differenzierter: nur im Hinblick darauf, dass der Ausschuss nach Bänken konstituiert worden sein sollte.
o
–o werde … hab] Österreich (fol. 37) deutlicher: Putat, Össterreich soll sich enthalten, oder wann es verplib, so sollen die ober- unnd nider sächßischen alle beede in die außschuss abgeordnet werden.
17
 = mit Salzburg in der Führung des FR-Direktoriums.
18
 = gerechnet.
p
–p dz … zuwehlen] Österreich (fol. 37) differenzierter: unnd zwo personen auß jedem crayß nemmen: Zwo auß dem ober- unnd zwo auß dem nider sachsischen.
19
 = im Ausschuss zur Problematik des niederländischen Kriegs.
20
 Bezugnahme wohl auf das entsprechende Verfahren beim RDT gemäß RAb 1570, § 20: Verhandlungsaufnahme und Beschlusskompetenz, auch wenn einer oder mehrere Stände nicht erscheinen (Lanzinner, RTA RV 1570, Nr. 567 S. 1214).
q
 Bayrn] Österreich (fol. 37) zusätzlich: Wiederholt das Votum für Weißenburg.
r
 Braunschweig-Wolfenbüttel] Hessen (unfol.) differenzierter: vertreten durch Kanzler Jagemann.
s
–s Er … fürgreifen] Würzburg B (fol. 13’) differenzierter: Ist zornig und sonderlich von wegen, das ein österreichischer doctor dem pfältzischen Lauttern in sein votum geredt. Vermeldet, ob er wol nit votirn solte, dieweil er aber befinde, das andere ire vota gleichsamb beharren, so werd /14/ seinem gnedigen fürsten und herrn verwunderlich und schmerzlich fürkomen, daß die jhenige, so kein votum haben, auch nicht uff der banck sitzen, andern wöllen vorgriffen. Sey also im Reich nicht herkommen.
t
 votirn] Augsburg (unfol.) zusätzlich: weilln er alls ain pars anzogen werde. Pfalz-Neuburg C (fol. 84 f.): weil er den vorausgehenden Voten entnimmt, dass der jetzt debattierte Vorfall allein seinem Herrn /84’/ und seiner wenigen person zugeschoben werden wolle.Doch betrifft dies den gesamten Niedersächsischen Kreis.
u
 vorhanden] Hessen (unfol.) zusätzlich: als Folge davon, dass man viell aus demselben in diesem rath ausgeschloßenn; so wolten sie doch dieselben nicht ausschließen.
v
 müese] Hessen (unfol.) zusätzlich: Wan man anticipiren und vorauß schießen solte, alsdan wehre es ein großer, vornehmer craiß, sonsten aber nicht.
w
 erwachsen] Würzburg B (fol. 14) zusätzlich: mann soll ponderiren und nicht nummeriren. Österreich (fol. 37’): Mann wölle nit quantitatem, sunder qualitatem votorum ponderieren.
x
–x wollen … geschehen] Würzburg B (fol. 14) deutlicher: wöllen aber gern sehen, was mann werde außrichten, da niemandt von disem nidersächssischen kraiß, aldo mann die maiste erfahrnuß und wissenschafft hab, darbei sey. In deputation rhäten sey Osterreich nit außgeschlossen, aber in kraißrhäten hab es ein andere mainung und werd sich nit finden, das Österreich darbei gewesen oder das directorium gehabt.
y
 Abfuit] Würzburg B (fol. 13) abweichend: Wie Österreich und Saltzburg.
z
–z Wan … lassen] Hessen (unfol.) deutlicher: Wir köntten im fall, der niedersächsische craiß außgeschloßenn, uns auch beim ausschuß nicht finden laßenn.
aa
–aa Referirt … instruction] Österreich (fol. 38) anders: Ut Saltzburg.
ab
 werde] Das bayerische Protokoll bricht an dieser Stelle ab. Österreich (fol. 38 f.) mit den restlichen Voten: Hersfeld, Nomeny, Ellwangen und Berchtesgaden stimmen mit Bayern, Arenberg mit Burgund, die Prälaten und die schwäbischen Gff. mit Salzburg. Wetterauer Gff.: Ut Pfaltz-Lautern, oder dz man es in pleno tractiere[Württemberg (fol. 618’ zusätzlich: Wie Hessen erklären die Wetterauer Gff., da Braunschweig nit würde im ausschutz erscheinen, daß sie sich auch deßen enthalten wolten]. /38’/ Beschluss: Daß es nochmalen bey dem angeordneten außschuss verpleiben soll. Würzburg A (fol. 16) differenzierter: Mehrheitsbeschluss, resümiert von Österreich, das es bei den deputirten 6 kraisen zulassen, und sie, die österreichische, disem ausschuß auch beywhonen sollen, das auch Braunschweig zuersuchen, deme sich nicht abzusondern.Replik Braunschweig-Wolfenbüttel: Er sey nit gemaint, mühe zusparen. /16’/ Was er thue, geschehe nicht allein von seines gnedigen fürsten und herrn, sondern deß ganzen nidersächssischen kraiß wegen, deren zum wenigern thail alhie. Müsse es an die abwesenden gelangen lassen; mit bitt, ine nicht zuverdencken.
21
 Nach der Sitzung richteten ein Sachsen-Weimarer Gesandter und der Hessen-Kasseler Rat von Weyhe die Bitte an Illsung, er möge dafür eintreten, damit diese weittleufftigkeit verhütet würde, und sonderlich haben wir angedeutet, obs nicht köntte wieder ad plenum gebracht werden. Darzu er sich erbottenn(Hessen, unfol.).
1
 Die übrigen Protokolle verzeichnen die folgende Beratung nicht. In Freising B (unfol.) der Hinweis, am 4. 7. hätten die protestierenden iren St. Johans tag[= 24. 6. s. v.] gehalten und dadurch die angestelte zusamenkhunfft[im Plenum des FR] verhindert.
2
 Illsung wollte auch die Sachsen-Weimarer Gesandten beiziehen, nachdem ihn diese am 3. 7. (23. 6.) gebeten hatten, entweder 4 Stände für beide Kreise am Ausschuss zu beteiligen oder im Plenum zu beraten. Gemäß der Aussage Illsungs am 4. 7. (24. 6.) hatte er am 3. 7. nochmals vergeblich mit Braunschweig-Wolfenbüttel verhandelt und wollte dies nunmehr mit Einbeziehung weiterer Stände fortsetzen. Die Weimarer lehnten die Teilnahme ab, um den Eindruck zu vermeiden, als wollten sie sich gegen den Niedersächsischen Kreis stellen. An ihrer Stelle lud Illsung die Württemberger Gesandten ein (Sachsen-Weimar, fol. 142’–145).
3
 Vgl. Österreich, fol. 38’ [Nr. 73, Anm. ab].
1
 Gemäß Würzburg A (fol. 104’) und Freising B (unfol.) war neben Johann Casimir auch Johann Ernst persönlich anwesend. Dagegen nennen Österreich (fol. 39) und Baden-Durlach (fol. 80’) nur Johann Casimir. In der Textvorlage ohne Differenzierung: Sachsen-Coburg.
a
 Salzburg] Österreich (fol. 39) differenzierter: Salzburger Kanzler.
2
 Nr. 250.
b
 Umfrage] Österreich (fol. 39) zusätzlich: In der Umfrage hat das Hst. Minden auch votiert, doch soll es absque praeiudicio partium geschehen. Baden-Durlach (fol. 81) differenzierter: Als der Gesandte des Bf. von Minden votieren will, hat es der bischove zu Saltzburg der ursach halber widersprochen, weil sein herr von dem papst noch nit confirmirt; /81’/ auch dem Reichs marschalckh angezeigt, solle ohne bevelch in seine designation niemandt weiter setzen noch zu votirn rufen.
3
 Schriftliche Fassung: HStA München, K. blau 274/9, fol. 185–188’ (Kop. Aufschr.: Herrn Wolff Dieterichens, ertzbischovens zu Saltzburg, votum uber die kayserlich replic schrifft in primo propositionis puncto.).
c
 nachmalls 3 jar lanng] Schriftliche Fassung des Votums (Anm. 3, fol. 186) differenzierter: die 3 volgende jar yedes vermög der alberaith beschehen erclerung ir Mt. 16 monat solten geraicht werden, unnd das dann noch 2 jar darzue gethon wurden, in welchem man ir Mt. yedes jar auch zue zwey termin 8 monat erlegen sollte.[5 Jahre beharrliche Hilfe von 64, dazu vorausgehende eilende Hilfe von 20 Römermonaten.]
d
 monat] Österreich (fol. 39’) zusätzlich: Bewilligt demnach insgesamt 84 monat in 6 jaren. Jülich-Berg (fol. 145’) zusätzlich: Eine weitere beharliche hilff seie unmoglich, weill keinn landt dermaßenn geschaffen, so auß den ordinari einkompften den krieg hallten konne.
4
 Gemäß Bericht der Brandenburg-Ansbacher Gesandten an Mgf. Georg Friedrich vom 5. 7. (25. 6.) 1594 ging es in dieser Beratung des FR im Hinblick auf die Differenzierung in der Replik des Ks. zwischen /447’/ der churfürsten, fürsten unnd stennd freyen extraordinari hilffeinerseits und der anticipirten hilff, do ire ksl. Mt. inn die zwölff mal hundert tausendt gulden zur praeparation deß feldtzugs uffgenommen,andererseits [vgl. Nr. 250, fol. 314’, 315’] allein um der stennd freyen extraordinari hilff(StA Nürnberg, ARTA 60, fol. 446–450’, hier 447’. Or.; präs. Ansbach, 7. 7. {27. 6.}).
e
 werden] Schriftliche Fassung des Votums (Anm. 3, fol. 187) zusätzlich: weil die defalcation sie, die hilffen, bey der bevorstehenden nott gar zue sehr schwechen würdt, sonnder hallt nochmals darfür, das die hilff ir Mt. vollkomblich geraicht.
f
 groschen unnd halb patzen] Würzburg A (fol. 103) abweichend: zwen und drey creutzerer. Württemberg (fol. 619’): halb patzen und 3-kreutzerer.Schriftliche Fassung des Votums (Anm. 3, fol. 187) wie Textvorlage.
g
 Nativitatis Mariae und Letare] Schriftliche Fassung des Votums (Anm. 3, fol. 187’) differenzierter: erster Termin Nativitatis Mariae nechstkommendt, der ander Letare.Ist dies nicht durchzusetzen, dz auffs lengst die termin auff beide Joannis gericht wurden.
5
 Reiterbestallung in der Reichskriegsordnung 1570, Art. I-CXI: Lanzinner, RTA RV 1570, Nr. 566 S. 1145–1173.
6
 Bestallung der Fußknechte in der Reichskriegsordnung 1570, Art. CXXXXII-CCXV: Lanzinner, RTA RV 1570, Nr. 566 S. 1182–1197.
7
 = Deputation.
h
–h Mit … geschlossen] Schriftliche Fassung des Votums (Anm. 8) differenzierter: /189/ [1] Aufgrund der vom Ks. und in der innerösterreichischen Werbung [Nr. 282] ausgeführten Ursachen sind zu den vorigen 64 noch 20 monat zubewilligen, dieselbige in sechs jarn, wie Saltzburg votirt, zubezalen.Doch soll Ks. erinnert werden, dass damit Ungarn und Innerösterreich pro rato allso mitleidenlich bedacht /189’/ werden.[2] Restanten: Es bleibt beim Erbieten des Ks., doch dz damit[Einforderung] der gravirten und beschwerten ständ verschonet werde.Antizipierte Gelder: Zweifellos werden die Stände, so dieselbigen geleistet, sich gegen ir Mt. dißfalls nach gelegenheit der sachen treuhertzig und guetwillig erzeigen und wo nit gar nachlaßen, doch zum anfang abzuziehen nit begern werden.[3] Münzsorten: Es soll bei der Reichs muntz /190/ bleiben, aber zwen und drei kreutzerer darunder auch begriffenwerden. [4] Zahltermine: Nativitatis Mariae und Laetare, jedoch Anschluss an die Mehrheit. Das Erbieten des Ks., sich die Handhabung des Religions- und Profanfriedens sowie die Klärung der Gravamina angelegen sein zu lassen, ist anzunehmen und dabei zuerinnern, solches dem abschied in specie einverleiben zulaßen. Und dieweiln die ohnvermeidenliche notturfft der beschwerten stände erfordert, das einest die im Reich vorlaufende gravamina würckhlich abgestellt und die beschwerten lenger nit hilfloß gelaßen werden, so achten sein f. Gn. fast rathsam /190’/ und hochnotwendig,dass Ks. gebeten wird, sich mit den Ständen noch beim RT einer gleichmeßigen deputation von beeder religions verwanten ständen zu dem ende zuvergleichen, damit durch sie alle gravamina und beschwernußen, so albereit angebracht oder noch furkhommen möchten, furgenommen, berathschlagt und bedacht, denselben auch, sovil immer möglich, ir geburender ausschlag und erledigung gegeben werden möge, damit die stände zu diser ansehenlichen contribution und hilfleistung umb sovil desto lustiger und williger sein.[5] Söldnerbestallung: Wie Salzburg.
8
 Vgl. das schriftliche Konz. für das Votum: HStA München, K. blau 274/9, fol. 189–191’.
i
 sovil ime möglich] Würzburg A (fol. 104’) deutlicher: das zulaisten, so von andern stenden auch bewilligt.
9
 Vgl. die Supplikation [Nr. 492].
j
 Wie Sachsen und Össterreich] Österreich (fol. 40) [entsprechend Wett. Gff. (unfol.)] abweichend: Ut Saltzburg.
10
 Die folgenden Voten von Würzburg, Pfalz-Lautern, Besançon und Pfalz-Simmern fehlen in Österreich. Vermutlich handelt es sich um ein Versehen bei der Anfertigung der Reinschr.
k
–k Hab … solle] Würzburg A (fol. 105’) differenzierter: Hab auß mangel bevelchs sich nehermals so hoch nit ercleren können, aber es an sein gnst. herrn gelangen lassen. Druff ime zu beschaidt ervolgt, uff 40 monat zugehen. Wöll jetzt noch 10 und also 50 monat eingewilligt haben. Versehe sich, es werde darbey pleiben und erschwingliche zil gemacht werden, damit es die underthanen mügen zukommen.
11
 Vgl. zuletzt Würzburg A, fol. 49’ [Nr. 67 mit Anm. c].
l
 suechen] Würzburg A (fol. 105’) zusätzlich: und mit den Türken einen Frieden schließen. Mit der müntz /106/ sey uff die zugehen, so gang und geb. Die termin belangendt: Seyen zu kurtz, müssen, wie preuchlich, die underthanen zuvor beschriben werden. Mit der reutter- und knecht bestallungen soll dem nachgelebt werden, so anno 70 zu Speyr beschlossen.
12
 Vgl. Bayern, fol. 98 [Nr. 64], fol. 122 f. [Nr. 66].
13
 Vgl. Bayern, fol. 97’ [Nr. 64].
14
 Vgl. Bayern, fol. 52 f. [Nr. 59], fol. 100 f. [Nr. 64], fol. 122’ [Nr. 66] sowie die Supplikation [Nr. 482].
15
 Vgl. Nr. 390.
m
 werden] Würzburg A (fol. 106’) zusätzlich: In deme andere mit ihren votis hochgedachtem irem gnedigen fürsten und herrn nicht praejudiciren können.
n
 Wie Pfaltz-Lauttern] Österreich (fol. 40’) [entsprechend Württemberg (fol. 621) abweichend: Ut Zwaybruckhen.
16
 Vgl. Nr. 423.
o
–o Der … wurde] Würzburg A (fol. 107) differenzierter und anders: Die anticipation solt, wo nit von den ersten, doch letzten fristen abgezogen werden. Der müntz halben hab er so hoch nit bedenckens, doch weil die bewilligte summa hoch, solten ir Mt. underthenigst zubitten sein, das es bei gemeiner, jedes orths gangbarer verpleiben möchte.
p
 worden] Jülich-Berg (fol. 149) zusätzlich: Wiederholt das Votum für Weißenburg.
17
 Vgl. zum Votum den Bericht der Brandenburg-Ansbacher Gesandten vom 5. 7. (wie Anm. 4, hier fol. 448): Haben zur höheren Forderung des Ks. noch keine Weisung, erwarten aber, der Mgf. werde sich, falls der Ks. den protestantischen Gravamina abhilft, der gebur alß ein gehorsamer fürst deß Reichs erweisen.
q
 Konstanz] Eingefügt gemäß Österreich (fol. 41). Angabe des votierenden Standes fehlt in der Textvorlage.
r
–r Idem … ime] Österreich (fol. 41) differenzierter: Last es bey den 64 monaten verpleiben. Hab nicht weitern bevelch, will doch solches berichten unnd, was erfolgt, an gebürenden orthen ubergeben.Bezüglich der Gravamina wie die anderen protestantischen Stände.
18
 Vgl. Bayern, fol. 102 f. [Nr. 64].
s
 bevelch] Österreich (fol. 41) zusätzlich als weitere Bedingung: Dass die Hilfe nit lenger bewilligt, als der krieg were. […]. Deß Reychs freyheyt sey wol in acht zuenemmen; solche exactiones möchten continuiert werden. Will nit mehr bewilligen alls 64 monat.
19
 Vgl. auch die Stellungnahme zur Replik des Ks. im Bericht der Wolfenbüttler Gesandten an Hg. Heinrich Julius vom 2. 7. (22. 6.) 1594: Es ist /418/ unmuglich, die hohe Forderung des Ks. zu erfüllen. Es ist gantz seltzam, dass Ks. wie beim RT 1582 zum Religions- und Landfrieden wie auch wegen der Gravamina /418’/ so gar generaliter mit angehengten nachdencklichen worthen sich ercleret,die Einbringung der Restanten nicht sofort anstrebt und in der Einforderung der neuen Steuer keine Gleichheit beachtet, sonder etliche, die im bewilligen die willigsten gewesen, verschonen, die andern aber mit desto mherern monaten oder andern desto großeren schatzungen beschweren [Schulze, Reich, 109 f.: Ksl. Praxis als Bruch der Reichsverfassung], dazu auch die anticipirte hulffe nit mitt in diese contribution schlahen, sonder solches vor eine sonderbahre schatzungehalten will. Ks. erwähnt die auf die Kriegsdauer limitierte Bewilligung in der Replik nicht, sondern deutet eher das Gegenteil an. Nachrichten zum Kriegsverlauf in Ungarn veranlassen Gerüchte, /419/ das der friedt mit dem turcken albereit getroffen, aber wegen der contribution noch hinterhalten, unnd das vieleicht solche große contributio dahin gebraucht werden möchte, worauff wol albereit gutte leutte gedacht und deßen aus italienischen schreiben ziembliche nachrichtunge haben(NLA Wolfenbüttel, 1 Alt 1 A Fb. 1 Nr. 41/1, fol. 418–419a. Or.). Im folgenden Bericht vom 11. 7. (1. 7.) 1594 rechtfertigte Jagemann das Beharren auf 64 Römermonaten auch damit, dass die dem Ks. geleisteten Antizipationen nicht mit der neuen Steuer verrechnet werden sollten [vgl. Nr. 77]: Es sei /512/ albereit gnug, dass der Niedersächsische Kreis 100 000 Taler, wovon 30 000 fl. von ihm, dem Hg., kommen, gewährt habe, während andere wie der Österreichische, Burgundische, Bayerische, Oberrheinische und Westfälische gar nichts gethan. Zudem müsse der Niedersächsische Kreis hinnehmen, dass die meisten seiner Stände /512’/ wegen nit gestandener geistlichkeitt oder streitiger session gantz behende außgeschloßen unnd dadurch der evangelischen stende vota mercklich an der anzahl verringert worden.Die Minderbewilligung von 64 Römermonaten ergebe mit den 100 000 Talern des Niedersächsischen Kreises auch beynahe80 Römermonate, und dadurch mit andern kreißen eine gleicheit werden wolte(ebd., fol. 511–516’, hier 512 f. Or.; präs. Gröningen, 22. 7. {12. 7.}. Vgl. Häberlin XVIII, 240–248).
20
 Vgl. die Beschwerden [Nr. 467] und das Gutachten [Nr. 290] des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises.
t
 Wie Braunschweig-Wolfenpittl] Österreich (fol. 41’) differenzierter: Lasst es bey 64 monat beruhen, doch so lanng der krieg were. Ratione anticipationis: Kan ier Mt. mit denselben hanndlen. Ratione terminorum: Biß Michaeli ut Letare. In reliquis ut Wolffenbüttel.
21
 Vgl. die Antwort der Reichsstände zum 1. HA [Nr. 249], fol. 491 [Wie man dan … getrieben werden mögen].
u
–u Solle … haben] Österreich (fol. 41’) differenzierter: Wann daß mehrer uff 84 monat gieng, will er sich darvon nit sönderen, doch das man allen gravaminibus zumal abhelffe. Die restantzen soll mann eintziehen. Ratione anticipationis: Khan man es defalcieren. Die gangbare landt muntz wöllen sie erlegen. Termin auff beede Johannis. In reliquis ut Saltzburg et Neuenburg.
v
 mit Pfaltz-Neuburg] Baden-Durlach (fol. 87’) abweichend: Weil die ksl. Forderung gar zuvil /88/ hoch, welches bißhero nit also herkomen, und[wir] so hoch einzewilligen keinen bevelch heten, wolten wir dis orts das pfaltz-lauterisch votum, welches uf 50 monath gangen, repetirt haben.Münze: Kindten wir keine reichssorten, sonder allein landtleüfige, wie die der orts von den underthonen zuerheben, einwilligen. Jedoch mit der bescheidenheit, das den gravaminibus noch disen werenden Reichs tag abgeholfen und gar nit erst uf einen deputation tag verschoben werden.
22
 Die Hessen-Kasseler Gesandten hatten im Bericht an Lgf. Moritz vom 9. 6. (30. 5.) 1594 befürchtet, es werde beim 1. HA zum wenigstenn geschloßenn werdenn,dass Ks. eine eilende Hilfe von 24 Römermonaten und eine beharrliche Hilfe auf 5 Jahre von 100 monatt, ehe mehr als weniger,erhalten solle. Sie baten dafür um eine Direktive (StA Marburg, 4e Nr. 1394, unfol. Or.; präs. Kassel, 18. 6. {8. 6.}). Lgf. Moritz wollte in der Weisung vom 18. 6. 1594 (8. 6.; Kassel) keine konkrete Höhe vorgeben, sondern die Gesandten sollten sich an den vorstimmenden evangelischen Ständen orientieren und darauf achten, das nicht eben wir die seien, die vor andern ein sonders machen undt habenn woltenn.Als Obergrenze nannte er in Anlehnung an die Bewilligung des RT 1576 60 Römermonate, die man um 10 Römermonate für den Abtrag der ksl. Schulden erhöhen und damit die Zusage der evangelischen Stände verbinden könne, wen ihre gravamina inmittelst erledigt, das sie sich alßdan aller ferner gebur verhaltenn woltenn(ebd., 4e Nr. 1397, unfol. Or.; präs. 26. 6. {16. 6.}). Am 6. 7. 1594 (26. 6.; Kassel) ergänzte er, die Türkenhilfe solle 70 Römermonate nicht übersteigen, doch hätten sich die Gesandten mit den andern zue accordiren(ebd., 4e Nr. 1397, unfol. Or.; präs. 14. 7. {4. 7.}). Vgl. auch Anm. 24 bei Nr. 83.
23
 = zumindest von den letzten Zahlterminen.
w
 werde] Jülich-Berg (fol. 151) zusätzlich: Die muntz aber muste wie gangbar genommen werden, wehre sonsten zu hoch schedlich.Erlegungstermine: Wie KR. Söldnerbestallung: Überlassung an den Ks.
x
–x Hab … söndern] Jülich-Berg (fol. 151’) differenzierter: Konnte zuvor nur 50 Römermonate bewilligen und hat um weitere Weisung gebeten, aber wegen ferre des wegs noch kein resolution empfangen[vgl. Anm. 24]. Versicht sich, ire f. Gn. werden sich von den 64 monaten nicht absonderen.Erlegungstermine: Wie KR. Abzug der antizipierten Gelder von der Steuer.
24
 Vgl. Weisung Hg. Johann Friedrichs vom 16. 6. 1594 (6. 6.; Friedrichswalde) zum Anschluss an die Mehrheit: Weil aufgrund der türkischen Gefahr /196/ grosser und beharrlicher gegenwehr nötig, ist wol zuerachtten, das man sich etwa wirdt weiter angreiffen mussen, und entlich unsere beharrliche contradiction den algemeinen beschluß wenig abtragen mugen. Darumb werdet ihr mit andern stenden, soviel ohne der kayserlichen Mt. merckliche unge- /197/ dult beschehen kan, auf den gebreuchlichen modum collectandi des römerzuges halten, entlich aber, wo ein ander, der armut nur ertreglicher weg in gemein beliebt und geschlossen wurde, hierob inhalts der instruction mit den wolgastischen abgesandten euch vergleichen und euch dem gemeinen schluß submittirn(AP Stettin, AKS I/201, pag. 195–202, hier 196 f. Or.; präs. 26. 6. {16. 6.}).
25
 Nr. 436.
y
–y Wie … hievor] Österreich (fol. 42) differenzierter: Habe die 64 auff ratification /42’/ bewilligt. Dieweil sie aber noch kein resolution, khönde derwegen nit weiter gehn. Will sich doch von dem gemainen beschluss verhoffentlich nit absünderen. Die anticipation soll abgetzogen werden, doch von den letsten jahren. Doch das sollch contribution nit lennger als der krieg währe. Daß die[!] gravamina abgeholffen werde mit dem religion- unnd prophan friden. Die restantzen soll mann in allweg einbringen. Die bestallung mit gelegenheit verbesseren.
26
 Vgl. Anm. z bei Nr. 59.
27
 Vgl. zur Position von Bf. und Domkapitel: Schnyder, Reformation, 16–19. Die „17 ortt“ [verschrieben für „7“] beziehen sich auf die 7 Zenden, die sich aus den Gebietskörperschaften entwickelt hatten, als räumliche und politische Einheiten die Landschaft Wallis konstituierten und als Bestandteil des Landrats dem Bf. in dessen Stellung als Gf. von Wallis als eigenständige politische Kräfte gegenübertraten (ebd., 25). Ausführlich zu den 7 Zenden, deren Selbstverwaltungsbefugnissen und Mitspracherechten sowie zum Verhältnis zum Bf. als Landesherrn, der nicht ohne oder gegen die Zenden regieren konnte: Ebd., 30–49.
28
 Das Verhältnis des Bst. zum Reich entwickelte sich seit dem Mittelalter zu einer „symbolischen Beziehung“, bei der es im 16. und 17. Jahrhundert blieb. Seit dem Frieden von Basel 1499 trugen die Bff. zwar noch den Titel eines Reichsf. und waren auch in der Reichsmatrikel enthalten, sie zahlten aber keine Reichssteuern mehr (Schnyder, Reformation, 54–56, Zitat 55). Sitten ist als „Bf. von Wallis“ in der Matrikel von 1521 zwar mit einem Anschlag von 225 zu Fuß verzeichnet, allerdings ist der Eintrag in Klammern gesetzt, auch wird kein Geldbetrag ausgewiesen (Wrede, RTA JR II, Nr. 56 S. 428).
29
 Zum angesprochenen Bf. und Kardinal Matthäus Schiner (Bf. 1499–1522) und dessen Flucht (1517) vgl. Braun, Bistum, 230–240, hier 236 f. (Lit.); ausführlich: Büchi, Kardinal II, 144–174. Zuvor hatte Bf. Jost (Jobst) von Silenen (Bf. 1482–1496) im Konflikt mit den Zenden 1496 das Bistum verlassen und abdanken müssen. Vgl. Braun, Bistum, 219–226, hier 222–224 (Lit.); Büchi, Kardinal I, 30–35.
z
 Bewilligt 80 monat] Pfalz-Neuburg B (fol. 198) differenzierter: Erhöhung der Bewilligung von 64 auf 80 Römermonate in der Form, dass in folgenden beiden Jahren jeweils 40, die übrigen 40 Römermonate dann in den nächsten 4 Jahren erlegt werden.
aa
 N. N. N. etc.] Würzburg A (fol. 109’) deutlicher: Hett verhofft, es solte bei den 64 monaten pliben sein, welches dann vil. Da aber durch das mherer solt weitters gangen werden, thue er sich auch darmit vergleichen.
ab
 Wie Bayrn] Österreich (fol. 42’) [und sinngemäß Würzburg A (fol. 109’)] abweichend: Ut Saltzburg.
ac
 Wie Sachsen-Weinmar] Österreich (fol. 42’) [sinngemäß auch Würzburg A (fol. 109’)] anders, aber inhaltlich entsprechend: Ut Saltzburg et Neuenburg.
30
 Vgl. die diesbezügliche Supplikation [Nr. 469].
ad
 Beschluss] Österreich (fol. 43) differenzierter: Vortrag des Beschlusses durch den Salzburger Kanzler.
ae
 vergleichen] Österreich (fol. 43) zusätzlich: Salzburg vermeldet, dass KR zur Korrelation für die Duplik beim 1. HA (Türkenhilfe) bereit ist.
31
 Vgl. zur Beschlussfassung das ausführliche Referat vor KR am 6. 7.: Kursachsen, fol. 246–248’ [Nr. 24].
a
 Fürstenrat] Pfalz-Neuburg C (fol. 88) zum Sitzungszeitpunkt: Vormittag. Augsburg (unfol.) zur Besetzung: Salzburg, Pfalz-Neuburg, Sachsen-Coburg (Johann Casimir und Johann Ernst) persönlich; Gesandte der übrigen Stände.
b
 zerschlagen worden] Pfalz-Neuburg C (fol. 88) differenzierter: die niedersächsischen Kreisstände beharren auf ihrem Protest gegen die bisherige Besetzung des Ausschusses, Hessen und die Wetterauer Gff. wollen nicht teilnehmen, falls Braunschweig-Wolfenbüttel nicht mitwirkt.
1
 Vgl. Bayern, fol. 147’–158’ [Nr. 73] sowie den Protest der niedersächsischen Kreisstände [Nr. 289].
c
–c ob … soll] Würzburg B (fol. 17) differenzierter: ob der 2. HA im Plenum oder in einem nach beiden Bänken des FR konstituierten Ausschuss beraten werden soll.
2
 Hg. Maximilian von Bayern hatte bereits am 5. 7. 1594 an Hg. Wilhelm V. berichtet, Österreich selbst wolle aufgrund des Widerstands der protestantischen Stände gegen den bisherigen Ausschuss für die Beratung im Plenum votieren, /353/ damit der nidersächsische[Kreis] nicht etwan Magdeburg, Bremen, Lubeckh etc. unnd dergleichen, die khaine session unnd stimmen im Reichs rath haben, diß orths einschleichen; wie sy dann darauf umgehen.Auch Bayern werde sich dem aufgrund einer Absprache mit den geistlichen Kff. anschließen (HStA München, KÄA 3232, fol. 352–354’, hier 353 f. Or.; präs. 6. 7.).
d
 Speyer] Würzburg B (fol. 18) abweichend: Beratung im Ausschuss nach Bänken.
e
 Hessen-Kassel] Würzburg B (fol. 19) anders: Hessen-Kassel sowie ‑Marburg und ‑Darmstadt votieren wie Pfalz-Neuburg. Hessen (unfol.) zum eigenen Votum: In dieser itzigen umbfrage wehren wir indifferentes.Stellen klar, dass beim RT 1582 der Ausschuss nach Bänken konstituiert wurde [vgl. Leeb, RTA RV 1582, Nr. 70 S. 464]. Falls man ihn aus den Kreisen bilden will, sind wie beim RT 1576 zwei Stände aus dem Niedersächsischen Kreis zu beteiligen.
f
 Bamberg] Würzburg B (fol. 17’) mit Zusatz: doch Österreich, so die beste wissenschafft[zum 2. HA], nicht außzuschliessen.
3
 Bezugnahme wohl vorrangig auf den Feldzug Pfgf. Johann Casimirs 1578 mit 11 000 Söldnern in die Niederlande zur Unterstützung der Generalstaaten gegen Generalstatthalter Don Juan d’Austria. Vgl. Krüger, Beziehungen, 64–107; Kuhn, Pfalzgraf, 127–144; Press, Calvinismus, 313 f.; Arndt, Reich, 151.
g
–g Ist … werden] Würzburg B (fol. 20) differenzierter: Österreich resümiert: Die, so indifferens, fallen Bairn auch bey, also das mherer, disen puncten in pleno zutraciren.
4
 Gemeint: kfl. Gesandten. Vgl. zuletzt die Verhandlungen mit den Kurbrandenburger Gesandten am 6. 7. auch um den Vortrag dieser eingeschränkten Steuerbewilligung, die ebenso für Kurpfalz galt: Kurbrandenburg, fol. 331’, 334–338’; Kursachsen, fol. 243–244 [Nr. 24 mit Anm. 17].
h
 Neuburg] Wett. Gff. (unfol.) zusätzlich vor dem Folgenden: Wie Osterreich. Aber der anticipation halben möcht es bei des fursten raths bedencken bleiben.
i
 Hessen-Kassel] Wett. Gff. (unfol.) anders: Hessen-Kassel sowie im Anschluss daran Hessen-Marburg und ‑Darmstadt bewilligen wie KR 80 Römermonate cum ratificatione.
j
–j Baden … fehlen] Pfalz-Neuburg B (fol. 208) mit dem Votum: Baden-Durlach votiert wie am Vortag.
a
–a Der … Kanzler] Sachsen-Weimar (fol. 165 f.) differenzierter: Insbesondere Pfalz-Lautern, ‑Zweibrücken und Braunschweig-[Wolfenbüttel] beschweren sich wegen der nicht referierten Punkte beim Salzburger Kanzler und auch den österreichischen Vertretern. Dagegen wenden sich Riedesel [Hessen-Marburg], Spelt [Sachsen-Weimar] und ein Gesandter Pommerns an Illsung und bringen nur 2 Punkte vor: Bei der Rückerstattung der Antizipationen Anschluss an KR, Bindung der Laufzeit der Steuer an die Dauer des Kriegs. Die konditionierte Bewilligung dagegen wird hier nicht angesprochen.
b
 etc.] Sachsen-Weimar, fol. 165 [entsprechend Jülich-Berg (fol. 156)] zusätzlich: (Nachmittag, 15 Uhr) Fürstenrat. Verlesung der Supplikation der Stände aus dem Niederrheinisch-Westfälischen Kreis im Zusammenhang mit dem 2. HA (Landfriede und Niederlande) [Nr. 467] sowie ihres Gutachtens, wie den sachen abzuhelfen[Nr. 290]. Welches alles aber zuvor abgeschrieben und von mehrern theil der gesandten auch gelesen worden.
a
–a Noch … übergeben] Wett. Gff. (unfol.) differenzierter: Im Anschluss an die Debatte vom Vortag äußert der Salzburger Kanzler, als man noch vor Sitzungsbeginn im Saal in loco solito gestannden, […] weill man itzo referirn sollte, so hett sein genedigster her fur gut angesehen, die relation alßo zuverrichten, nicht das inn gemein alßo beschlossen, sondern das per maiora alßo concludirt.Daraufhin treten die evangelischen Stände, die ihr Votum zuvor conditionirt oder modificirthaben, zur Beratung zusammen. Pfalz-Lautern: Was itzo Saltzburgk vermeldett, auch im fall je die conditiones votorum nicht wurden referirt, das albereit ein schrifft, darin der mangell saltzburgischer relation außgefuhrt, were concipirt; wie sie dann auch furgelessen. Daruff beschloßen unnd fur gutt angesehen, das dieselbige schrifft dem saltzburgischen zu volkomner relation solt uberraicht werden.Als Salzburg nachfolgend in der getrennten Beratung des FR die Stellungnahme der weltlichen Bank anhören will, möchte der Kurpfälzer Rat Quadt, der die Session für Pfalz-Lautern einnimmt, dem Salzburger Kanzler diese Schrift übergeben.
1
 Vgl. die Ausfertigung [Nr. 251].
b
 evangelischen Stände des FR] Pfalz-Neuburg B (fol. 210’) differenzierter: etliche ständ des furstenraths uf der weltlichen banckh: Pfaltz-Lautern, ‑Simmern, ‑Zweibruckhen, Brandenburg-[Ansbach], Braunschweig, Pommern, Wurtemberg, Heßen, Baden und andere mehr.
2
 Nr. 272.
3
 Vgl. Württemberg, fol. 626’ f. [Nr. 77].
c
 Duplik] Augsburg (unfol.) zusätzlich: Danach Reichsrat.[Entsprechend Protokoll des KR, 267–268’.]
4
 Vgl. Nr. 209.
a
–a Mehrheitsbeschluss … wünschen] Pfalz-Neuburg C (fol. 92 f.) differenzierter: Salzburg und Pfalz-Neuburg votieren für die parallele Beratung, ihnen schließen sich Österreich, Pfalz-Zweibrücken, Jülich und wenig andere ständan, während sich die Mehrheit im Anschluss an Bayern und Württemberg zu verhuetung allerhand confusion und dieweil sonderlich der punct des niderländischen kriegs wesens hochwichtig und weitleufftig,für die getrennte Vorlage ausspricht.
1
 Zusammenfassung folgender Beratung anhand des Berichts des Braunschweig-Wolfenbütteler Gesandten Jagemann an Hg. Heinrich Julius vom 24. 7. (14. 7.) 1594 (NLA Wolfenbüttel, 1 Alt 1 A Fb. 1 Nr. 41/2, fol. 332–336, 348’, hier 335 f. Or.) bei Häberlin XVIII, 364 f.
2
 Vgl. das schriftliche Konz. für das Votum: HStA München, K. blau 274/10, fol. 100–102’ (Konz., Landfriede und niederländischer Krieg), sowie fol. 103–104’ (Reinschr. nur zur aktuell beratenen Landfriedenswahrung). Gemäß Bericht der Jülicher Gesandten an die Räte in Düsseldorf vom 11. 7. hatte ihnen der Pfgf. das schriftliche Votum am 10. 7. zur Stellungnahme übergeben und versprochen, auch den Ebf. von Salzburg zur Unterstützung der bedrängten Stände zu veranlassen. Die Jülicher waren deshalb /427/ gutter hoffnung, das die prima vota auf beiden bencken gutt werden fallen. Von den bayerischen seindt wir auch gar woll vertrostet […](LAV NRW R, JB II 2343, fol. 426–428’, hier 427. Or.; präs. Düsseldorf, 22. 7.).
b
 in RAbb] Schriftliche Fassung des Votums (Anm. 2, fol. 103 f.) differenzierter: in den RAbb 1548, 1555, 1557, 1566, 1570 und 1576 gegen verbotene Truppenwerbungen und ‑durchzüge.
3
 Vgl. Anm. 48 bei Nr. 1. Zusätzlich: RT 1548 mit Verabschiedung des Landfriedens (Machoczek, RTA JR XVIII, Nr. 75 S. 965–996; zur Söldnerproblematik §§ 24 f. S. 989–991; Bestätigung des Landfriedens im RAb, §§ 17–20 (ebd., Nr. 372b S. 2658 f.). Im RAb 1557 wurde die EO 1555 lediglich bekräftigt und der Vollzug angemahnt (§§ 69–72: Leeb, RTA RV 1556/57, Nr. 577 S. 1400 f.).
c
 werden] Schriftliche Fassung des Votums (Anm. 2, fol. 104’) zusätzlich: nämlich mit dem Befehl, die lanndtsverderbliche unordnungen mit werben, durchzügen, straiffen, einlägern unnd sonnsten wider die Reichs constitutiones wißentlich nit mehr fürgehen zulaßen, sonndern dagegen, doch salva germanorum libertate, ohne ainigen respect der personen die anbevolhene schuldige execution an die handt zunemmen unnd zuegebrauchen.
4
 Nachweis in Anm. 48 bei Nr. 1.
5
 Neben den Auswirkungen des Straßburger Kapitelstreits Bezugnahme auf den Zug eines Söldnerheers unter Fabian von Dohna 1587, auf protestantische Truppensammlungen im Elsass im Dezember 1589 sowie auf den Durchzug eines Söldnerheers unter F. Christian von Anhalt 1591 (vgl. Anm. 8, 10, 12 bei Nr. 425).
d
 werden] Würzburg B (fol. 21’) zusätzlich: auch zuvörderst gebürende caution gelaistet und das gegen den verprechern am ksl. camergericht uff ernstliche straff solte procedirt werden.
e
 in solchem] Hessen (unfol.) eindeutig: bey den werbungen.
6
 Gemeint: Bei der Erlaubnis von Truppenwerbungen. Vgl. auch deutlicher in Anm. s.
7
 Ein in Württemberg (fol. 628’) am Rand eingefügter Vermerk, der burgundische Gesandte habe die Sitzung auf Einwände der persönlich anwesenden weltlichen Ff. hin verlassen, ist falsch zugeordnet und gehört zur Sitzung vom 12. 7. (vgl. Nr. 80, Anm. e). Verweis auf das Votum am 11. 7. mit Betonung der „Zugehörigkeit Burgunds zum Reich“ bei Dotzauer, Reichskreise, 419.
f
–f Hat … worden] Jülich-Berg (fol. 157’ f.) differenzierter: Obwohl Kg. Philipp II. sich im Hinblick auf die Reichsgesetze /158/ zum hochsten zu beclagen, das dieselbige[ihre kgl. Mt.] dagegen viellfaltig beschwert unnd den concordaten nicht gelebt worden, laße er es doch dabei, weill es so offt geclagtt. Jedoch weill mehrentheils vonn statlichenn und ansehnlichen Reichs stenden beschicht, das die rebellen gegen ire kgl. Mt. gesterckt werden, so wehre pillig zuversehen, das ir Mt. alls ein standt des Reichs auch der Reichs constitution sich habe zuerfreuen, denn rebellen und underthonen nicht zugezogen[werde].
g
–g weilln … zuprobiern] Österreich (fol. 50) deutlicher: An dem cammergericht khönde khain proceß uber die verfahrer deß lanndtfridens angeordnet werden, dann dolus malus schwerlichen zubeweysen.
8
 = arglistige Täuschung, Betrug.
h
 werden] Pfalz-Neuburg C (fol. 94) zusätzlich: und beneben erfordert, dz der beclagt selbst hand angelegt habe.
i
 worden] Jülich-Berg (fol. 158’) zusätzlich: das auch ein jeder in solidum dafur verhafft mit vorbehaltenem regreß, wan gleich der dolus praecise nicht bewisen wurde.
j
 werden] Jülich-Berg (fol. 158’) zusätzlich: darauff die /159/ moderatio unnd executio ratione damni furzunemmen. Solchs wurde dienen zu abkurtzung der proceßen, revisionen unnd was daruff folgen mochte.
k
–k Votiert … Bayrn] Würzburg B (fol. 22’) differenzierter: Es liegt allein daran, dass man die EO vestiglich halte und gegen die überdretter gebürliche und unverzügliche execution thet fürnemmen; auch das mann bei dem articul, dem abschiedt anno 82 inserirt, anfahendt: „Demnach setzen, ordnen und wöllen wir etc.“[RAb 1582, § 32: Leeb, RTA RV 1582, Nr. 457 S. 1419], möchte hinzu setzen, wie der westphälisch kraiß bei beeden §§, anfahendt: „Dabei nottig zuversehen etc.“, /23/ und „Daneben auch nothwendig zuverabschieden etc.“ in seinem ubergebnen bedencken angezogen[Nr. 290, fol. 269’ f.]. Darauff auch im fall, solche execution dergestalt nit gleich ervolgen solt oder wolt, uff ansuchen und begern der beschwerdten stende der ksl. fiscal am camergericht unverzüglich umb gebürliche proceß anhalten, die ime [un]verwaigerlich erkendt, auch zum fürderlichsten und schleunigsten sumarie darinnen mit abkurzung der sonst gewönlichen und zulessigen terminen sovil immer möglich procedirt und die gebürende iusticia administrirt werden soll. Das auch zuvörderst und allweg von solchen zuerkendten und confiscirenden güettern dem beschedigten stand und desselben underthanen die erlittene schäden und costen völliglich widerumb gutt gethan, erlegt und bezalt werden, volgents dz ubrig ir ksl. Mt. haimbgefallen sein soll.
l
 etc.] Württemberg (fol. 630) zusätzlich: Da die patenten von der ksl. Mt. müsten erlangt werden, möchte große ungleicheit erfolgen.
m
–m Seye … gewesen] Jülich-Berg (fol. 159) differenzierter: Weill am ksl. cammergericht in zweivell gezogen, an quivis et talis qualis titulus a dolo excuset, dolus autem difficiles habeat probationes, stunde zubedencken, das daruber eine decision gemachtt wurde, da factum notorium, das ein jeder, so dabei gewesen, ob der gleich nicht handthetig, in poenam zu declariren.
9
 Verschrieben für: poenas fractae pacis?
n
 bestallung] Jülich-Berg (fol. 159’), Pfalz-Neuburg C (fol. 94’) abweichend und korrekt: besoldung.
10
 Pfgf. Reichard von Simmern war beim oberrheinischen KT im Februar 1591 als Kreisoberst gewählt worden, setzte für die Annahme aber u. a. ein ungewöhnlich hohes Wartgeld von 2000 fl. voraus. Erst im Oktober 1591 erklärte er sich bereit, das Amt gegen das angebotene Wartgeld von 1200 fl. anzunehmen. Die Bestallung als Kreisoberst erfolgte auf dem KT im Mai 1592. Damit waren die Funktion eines der beiden ausschreibenden F. und das Oberstenamt in Personalunion verbunden (Malzan, Geschichte, 147–152; Sturm, Pfalzgraf, 156–160). Vgl. die KAbb vom 21. 5. (11. 5.) und 28. 8. (18. 8.) 1591 (HHStA Wien, MEA Oberrheinische Kreisakten 1 Fasz. 4, fol. 39–54; ebd., fol. 1–11’. Kop.) sowie vom 21. 5. (11. 5.) 1592 (StA Marburg, 4e Nr. 3127, unfol.; HStA Wiesbaden, Abt. 131 Nr. IVa 313, unfol. Kopp.). Allerdings fanden anschließend infolge der Spaltung des Kreises wegen des Straßburger Kapitelstreits von Oktober 1592 bis Mai 1594 keine KTT mehr statt, die Kreiskontribution wurde nicht mehr erlegt, auch erhielten der Kreisoberst und die Zugeordneten „keine Wartgelder, sodaß sie ihre Tätigkeit sehr bald völlig einstellten“ (Malzan, Geschichte, 163).
11
 In Österreich (fol. 50) als Randvermerk: N.B.: Sicht ungern, dz Brandenburg ut praetensus administrator argentinensis in den oberen rheinischen krayß uffgenommen.Vgl. Anm. 10 sowie zum Konflikt um die bfl. Straßburger Session beim KT: Anm. 7 bei Nr. 354.
12
 Vgl. eine vorab formulierte, schriftliche Fassung des Zweibrückener Votums zum 2. HA, umfassend auch die Maßnahmen zur Befriedung der Niederlande: HStA München, K. blau 274/10, fol. 109–112’ (Kop. Dorsv.: Praesentatum Regenspurg, den 27. Junii[7. 7.] anno 94 a prandio.).
13
 RAb 1570, §§ 4–15: Missbräuche bei Werbungen, Konrektisierung der Kautionsleistung, Schadenserstattung und Strafe bei unzulässigen Werbungen (Lanzinner, RTA RV 1570, Nr. 567 S. 1207–1212).
o
 worden] Würzburg B (fol. 24) zusätzlich: Schädigung aus Lützelburg. […]. Und obwol bei andern kraisen umb hilff angesucht worden, so sei doch nichts ervolgt.
p
–p Man … wurde] Österreich (fol. 50’) differenzierter: Doch soll man den landtfriden nit scherpffen, dieweil die teutsche libertet daran hangt. Patenten soll mann unparteysch außtheylen.
14
 Bezugnahme auf die Spaltung des Kreises infolge des Konflikts um die bfl. Straßburger Session beim KT im Zusammenhang mit dem Kapitelstreit. Vgl. oben, Anm. 10, sowie Anm. 7 bei Nr. 354.
q
–q unnd … sein] Jülich-Berg (fol. 161) deutlicher: unnd dem einem nach gunst nicht zugezogenn unnd der ander hilffloß gelassen werde.
r
 mehrern] Würzburg B (fol. 25’) zusätzlich: doch das hierdurch den stenden auspurgischer confession nichts beschwerlichs uffgetragen, auch die freyheit teutscher nation in achtung genomen werde.
s
–s unndt … sein] Hessen (unfol.) differenzierter: Es sey am tage, das man dem einem alhier, dem andern dort bey den werbungen befürderung bezeigte; exempla wehren in prom[p]tu: Auff der einen seiten gestattete man die, auff der andern wolle man es nicht thun. So würden auch etzliche verfolget auff des landtfriedes constitution, andere aber nicht einmahl sauer darumb angesehen.[Dazu Randvermerk in Österreich (fol. 51): Taxat caesarem.] Weill dan keine gleichheit gehalten, so seie den sachen mit den constitutionibus, unnd wan der noch so viell gemachet, nicht gedienet, es würde dan gleichmeßige oberservantz ins werck gerichtet etc.
t
 schwechen mechte] Württemberg (fol. 631) deutlicher: weil dardurch occasio periuriis gegeben werde.
u
–u Doch … gewesen] Würzburg B (fol. 26’) differenzierter: Nun sei es an deme, das umb nechstverschiner Letare bei inen ein landtag gehalten worden, aldo die ritterschafft gegen irem gn. fürsten und herrn sich zum höchsten beschwerdt, das die werbungen wider alt herkommen wolten gesperret werden, so doch ires standts nicht, andere handthierungen zutreiben. Da dann einer mit sönen begabt, müß er dieselben ob im verligen lassen. Geb jetzt nit den viertenthail sovil kriegßleuth bei inen alß vor jaren, also steiff hab sein gn. herr und seiner f. Gn. herr vatter drüber gehalten, und dardurch bei der ritterschafft vil unwillens uff sich geladen.
v
–v item … geholffen] Österreich (fol. 51’) abweichend und deutlicher: Mann habe patenten geben, aber kein caution gethon, sunder in Westphalen vil 1000 fl. abgeforderet. Mann soll fürterhin khainem patenten geben, er caviere dan[= leiste Kaution]. Burgundt sey auch ein glid deß Heyligen Reychs, solle auch verbunden sein.
w
 Wie Wolffenpittel] Österreich (fol. 51’) [sinngemäß auch Württemberg (fol. 631’)] abweichend: In effectu ut Württemberg.
x
–x Sein … etc.] Jülich-Berg (fol. 163’) differenzierter: Über die Missachtung der gesetzlichen Vorgaben müssen sich Jülich und der Westfälische Kreis am meisten beclagenn.Weil viele Reichsstände die dortige Situation nicht kennen und verbreitet wird, dass sie umb ein huen[Huhn], ganß oder endt[Ente] clagten,sind die seit 26 Jahren anhaltenden Schädigungen in einem Verzeichnis zusammengefasst worden. Dessen Verlesung [vgl. Anm. 16]. /163’ f./ Die Liste erfasst nur einen Teil der Schäden und lässt das gänzlich verwüstete Fst. Kleve völlig außer Acht, weil dort alles dermaßen /164/ zu boden gangenn, das nicht moglich, davon specification einzubringen./164 f./ Noch größer ist die Notlage der kleineren Stände wie Münster, Lüttich oder der Gft. Bentheim [vgl. Nr. 431]. Die Gesamthöhe für den Kreis ist nicht zu taxieren, doch könnte mit dem Betrag /164’/ nicht allein der haubtkrieg gegen den turcken angefangen, sonder auch woll volnfuhrt werden./164’ f./ Der Kreis hat ganz auf die Reichshilfe gesetzt, die aber nicht vollzogen wurde. Die Konsequenzen /165/ befinde man jetz bei dieser contribution[Türkenhilfe; vgl. Nr. 288]. Da auch dißmall kein hilff folgenn sollte, wurden die stendt gedrungen, auff andere mittel zudencken./165 f./ Verweist auf das Gutachten des Kreises [Nr. 290], aus dem Bestandteile in die EO übernommen werden können. /165’/ Und wurden die stendt sich gar nicht davon abwendig machen laßen, alls hette man periurium propter affectionem animi offensi in iuramento in litem zu besorgenn, weill solches wider die rechten unnd Reichs abschied, vermog deren violentiam passo daßelb alzeit freystehe. So wehre auch das bedencken nicht dahin gemeint, wan die beschediger nicht handthetig, sonder allein dabei gewesen, das poena des landtfriedens, quae est banni et gravissima, sonder allein wegen erstattung des schadenns stat haben solle.Daneben: Zwar regelt die EO die Schadenserstattung, doch werden dem Hg. viele Schäden von denn jenigen zuegefugt, so des Reichs jurisdiction nicht erkennenn, /166/ unnd derhalben, da keine reparation damnorum vermog des Hl. Reichs constitutionen zu erlangen, das dannoch die mittell gefunden wurden, welcher gestalt ire f. Gn. die schuldige erstattung erlangen mochte: Ob nicht solches per comminationem amissionis der lehn, regalien, freyheit oder privilegiorum oder auch mandata, des Hl. Reichs grundts und bodens sich zuenthalten, zu beschehen. Dan sonsten ire f. Gn. der scheden ergetzung keines wegs zuhoffen wuste.Publikation der Ergänzungen zur EO in einer Form, das es die kriegende theill, darnach sich zurichten, auch wißen mochten.
15
 Bezugnahme wohl auf die Supplikation des Kreises im Zusammenhang mit dem 2. HA [Nr. 467].
16
 Gemeint ist eine schriftliche Dokumentation der den Hgtt. seit 1586 seitens der Kriegsparteien zugefügten Schäden, die hier verlesen und übergeben, aber nicht allgemein kopiert wurde. Nachweise: LAV NRW R, JB II 2345, fol. 30–43’ (Konz. Vermerk: Lectum et exhibitum im furstenrath per consiliarios juliacenses 11. Julii anno 1594 zu Regenspurg.). Ebd., JB II 2344, fol. 394–407 (Kop.). HStA München, K. blau 274/10, fol. 114–129’. HStA Stuttgart, B 571 Bü. 586, fol. 199–220’. GLA Karlsruhe, Abt. 50 Fasz. 171, fol. 330–346’. Kopp.
y
–y Dariber … haben] Würzburg B (fol. 29) differenzierter: Unmittelbare Reaktion Pfalz-Simmerns: Er hab es also in genere zumelden bevelch gehabt; stehe bey ir ksl. Mt.Hessen: Begert nachmals erclerung, ob sein herr gemaint.Pfalz-Simmern: Er sey gehortt, stehe bei ir Mt.
z
 Wie Badenborn] Jülich-Berg (fol. 166’) differenzierter: Hätte nicht weniger Schäden zu beklagen als Jülich, doch lässt die fortgeschrittene Zeit dies nicht mehr zu. Behält sich vor, später darzulegen, das dem stifft Munster mehr dan 34 mall hundertthausendt daler schadens zugefugt. Im ubrigen wie Paderborn.
aa
 Wolgast] Würzburg A (fol. 29’) zusätzlich: beide Pommern votieren zudem wie Braunschweig-Wolfenbüttel, dann iren gn. herrn von der ritterschafft gleichmessige beschwerung furkomen.
ab
 alle anderen Votanten] Österreich (fol. 52’ f.) differenzierter: Cambrai, Leuchtenburg, Metz, Verdun, (Toul ist abwesend), Nomeny, Lausanne, Arenberg, Hersfeld, Berchtesgaden, Prüm, schwäbische Gff. Würzburg B (fol. 28 f.) zusätzlich: ebenso Murbach, Ellwangen, Stablo.
ac
 mit zuesatz] Würzburg B (fol. 30) differenzierter: Auch dieweil sie sampt den bairischen und gülchischen auch der mainung, das niemandt kriegßvolck one der ksl. Mt. vorwissen und erlaubnuß solte werben, das es dem abschiedt auch solte zu inseriren sein. Nota: Diser anhang würdt hernach von den stenden uff der weltlichen banck bei dem niderlendischen werck widersprochen: Sey wider deß Reichs teutscher nation herprachte freyheit.
a
 Fürstenrat] Württemberg (fol. 632) zur Sitzungszeit: Vormittag. Augsburg (unfol.) zur Besetzung: Salzburg, Pfalz-Neuburg, Württemberg persönlich; Gesandte der anderen Stände.
b
 Österreich] Hessen (unfol.) differenzierter: Das Votum wird ex charta verlesen.
1
 Vgl. Nr. 1, fol. 38’ f. [Hierumb unnd dieweil … ermanglen lassen werden.].
2
 Zu den gescheiterten Vermittlungsbestrebungen vgl. Anm. 50, 51 bei Nr. 1.
c
 zuvergleichen] Hessen (unfol.) zusätzlich: Falls eine oder beide partheien deßen nit geleben oder die friedtshandlung verweigern würde, gegen derselbenn solte, wie oben angedeutet, durch das Reich mit gesampter handt verfahren werden.
3
 Vgl. Anm. 13 bei Nr. 30.
d
 solle] Würzburg B (fol. 31’) zusätzlich: Beide Kriegsparteien sollen das kriegs volckh abschaffen und interim die waffen von sich legen und niemandt belaidigen.
e
–e ist… abgetretten] Württemberg (fol. 628’ [falsche Zuordnung als Randvermerk zum Protokoll für 11. 7. (1. 7.)] differenzierter: Da der burgundische Gesandte an dieser Beratung teilnehmen wollte, haben die beiden persönlich anwesenden weltlichen Ff. [Pfgf. von Neuburg, Hg. von Württemberg] Saltzburg ad partem dahin erinnert, das man ine davon billich außschließen solte. Darauff auch Saltzburg den burgundischen gesandten angeredt und dahin vermöcht, daß er sine protestatione stillschweigendt außgetretten.
4
 Vgl. das schriftliche Konz. für das Votum: HStA München, K. blau 274/10, fol. 100–102’ (Konz., beinhaltend Landfriedenswahrung und niederländischen Krieg), sowie fol. 146–149’ (Reinschr. mit Korrekturen nur zur aktuell beratenen Befriedung der Niederlande).
f
 werde] Schriftliche Fassung des Votums (Anm. 4, fol. 146’) zusätzlich: In die Gesandtschaft, die beiden Parteien die Friedensvermittlung ankündigen soll, können die in der ksl. Proposition [Nr. 1, fol. 38] genannten Kff. von Mainz, Trier, Sachsen und Brandenburg berufen werden, dazu weitere Ff. von beeden religionen.
5
 Vgl. Anm. 43, 44 bei Nr. 34.
6
 Nr. 290.
g
–g Hiezwischen … werde] Schriftliche Fassung des Votums (Anm. 4, fol. 148’ f.) differenzierter: Aufgrund der offenkundigen Notlage des Westfälischen Kreises sollen die 1582 bewilligten 2 Römermonate unverzüglich erlegt werden. Da wegen der hohen Türkensteuer die erbetenen 5 Römermonate [Nr. 290, fol. 268] nicht erschwinglich sind, sollen zumindest jährlich 4 Römermonate geleistet werden, /149/ so lanng, biß den betrangten stenden widerumb zue ruhe geholffen und sie vor aller feindtlicher gewalthatigkheit sicher gesteltsind. Die im Gutachten des Kreises [Nr. 290] den Landfrieden betreffenden Punkte sollen in den RAb aufgenommen und daneben festgelegt werden, dass das RKG uff vorbringung darinn[im Gutachten] gemellten moderation /149’/ decret mandata sine clausula unnd executoriales zuerkennen schuldig sein solle. Doch dz diß orts, wie gestern von vilen ständen erinnert, die freiheit teutscher nation wol in acht genommen und zue abbruch und schmelerung derselben in ertheilung der patenten khein neuwerung oder ohngleichait eingefurt und es mit den werbungen furters, wie in Reichs abschieden notturfftigklich versehen, gehalten werde.
7
 = 5. 3. (23. 2.) und 8. 9. 1595.
8
 Erlegungsmodalitäten, Strafen gegen Säumige usw.: Vgl. Antwort zum 1. HA [Nr. 249], fol. 494’–496’, sowie RAb [Nr. 511], §§ 13–17.
h
 Salzburg] Hessen (unfol.) differenzierter: Der Ebf. ist persönlich anwesend, das Votum verliest der Kanzler auß einer schrifft dießes inhalts.
9
 Vgl. die in Anm. h angesprochene schriftliche Fassung des Votums: HStA München, K. blau 274/10, fol. 151–158’ (Kop.).
i
 In effectu ut Össterreych] Schriftliche Fassung des Votums (Anm. 9, fol. 151 f.) differenzierter: Aufgrund der Schädigung vieler Reichsstände durch den Krieg ist das Reich verpflichtet, dem mit allen Mitteln abzuhelfen. Die Bemühungen des Ks. sind vornehmlich daran gescheitert, dass /151’/ die staaden in Holl- und Seelandt entweders solchen underhandlungen nit statt geben haben wollen oder aber /152/ sonsten in werenden handlungen wenig naigung und lust zu dem frid und der rhue erzaigt haben./152–154’/ Weil aber der Friede das einzige Mittel ist, um dem Übel abzuhelfen, soll das Misstrauen beider Parteien ausgeräumt werden, indem der RT eine Vermittlungskommission von Ks. und Reich mit Kff. und Ff. beider Religionen einsetzt, dies beiden Seiten vorab schriftlich mitteilt und versichert, dass die Vermittler /154’/ ein solche gleicheit hielten, damit die fridts conditionen beeder thails leidenlich, gleichmessig und sicher sein möchten und kheinem thail zu gefahr was gehandlet wurde./154’–156/ Zusicherung, dass die Vermittler keine Seite bevorzugen. Aufforderung an beide Parteien, zur Friedensverhandlung nur friedliebende Delegierte abzuordnen und sich der Vermittlung nicht zu verweigern. Ansonsten sei das Reich gezwungen, /156/ gegen solchem thail in khunfftig auff solche mittel bedacht zusein, durch welche deß Reichs gebürender respect und authoritet erhaltten möcht werden.
j
–j Nämblich … möchte] Schriftliche Fassung des Votums (Anm. 9, fol. 157’) deutlicher: Aufgrund der Bitte des Westfälischen Kreises um eine Defensionshilfe soll die Friedensdelegation beauftragt werden, sich mit den betrangten stennden der defension halben zuvergleichen und dieselb in deß Reichs namen zubestellen.Auch sollen zu den 2 Römermonaten von 1582 noch einer oder 2 ergänzt werden, allerdings nur /158/ eventualiter und auff den fall, die anndere mittel nit statt finden oder aber in die lenge verschoben wollten werden.
k
 patiatur] Augsburg (unfol.) zusätzlich: Salzburger Nachtrag zum Votum vom Vortag: Er habe gestern allain scrutando sein votum im lanndtfridten angezaigt.Schließt sich nachträglich Bayern an. [Vgl. Bericht der Brandenburg-Ansbacher Gesandten an Mgf. Georg Friedrich vom 14. 7. (4. 7.) 1594: Aufgrund dieses Votums haben /475’/ alle evangelische iren votis angehengt und sich dahin erclert, das sie den landfriden nicht weitter extendirt oder restringirt wissen köntten, dann dadurch der teütschen freyheit ettwas entzogen oder benommen(StA Nürnberg, ARTA 60, fol. 473–483’, hier 475’. Or.; präs. o. O., 16. 7. {6. 7.}).]
l
 Württemberg] Hessen (unfol.) differenzierter: Hg. ist persönlich anwesend, Vortrag des Votums durch Enzlin.
m
–m Eß … bieten] Württemberg (fol. 632’ f.) differenzierter: Keine zusätzliche Bewilligung zu den 2 Römermonaten von 1582, bevor absehbar ist, /633/ wie sich daß turckhisch kriegs wesen wolte anlaßen. Weil es auch bey 2, 3 oder 4 monaten nit pleiben, sonder der krieg zu continuieren sein würde, so khönde anjetzo bey disen gefehrlichen zeitten und turckhischen kriegs wesen umb sovil desto weniger ein besondere contribution fürgenommen und also dem Reich ein neuer krieg zugezogen werden.
10
 Gestaffelte Zuzugsverpflichtung benachbarter Reichskreise gemäß EO 1555, §§ 62–65 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3125–3127).
11
 Veranlassung dieses Nachtrags zur Beratung vom Vortag durch die vorausgehende Salzburger Modifizierung (vgl. Anm. k).
12
 Bezugnahme nicht auf die Supplikation des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises beim 2. HA [Nr. 467], sondern auf die Gravamina der protestantischen Stände [Nr. 390] (vgl. auch Würzburg B, fol. 33’: den gravaminibus der stende).
n
 an allen orten kriegen] Hessen (unfol.) eindeutig: inn Niderlandenn unndt Hungernneinen Krieg führen.
o
 4 oder 5 monat] Augsburg (unfol.) differenzierter: zu den 2 Römermonaten von 1582 weitere 2 oder 3.
p
–p Nachdem … erclärete] Hessen (unfol.) eindeutig: Die Generalstaaten haben bereits erklärt, dass sie keinne pacification einreumenn kontenn[Nr. 1, Anm. 51].Deshalb ist unabdingbar, zunächst bei beiden Parteien erneut in Erfahrung zu bringen, ob unnd wie weitt sie beiderseits guttliche tractation einreumenn wollenn.
13
 = die niederländischen Generalstaaten.
14
 Vgl. oben, Anm. 10.
q
 gebrauchen] Hessen (unfol.) zusätzlich: unnd nicht nur einner, sondernn 4, 5 oder auch nach gelegennheitt mehr kraiße uffzumahnenn. Pfalz-Neuburg C (fol. 135’) zusätzlich: Es konde coniunctis armis et viribus wol was dapffers außgerichtet werden.
r
 Lautern] Augsburg (unfol.) zusätzlich: nämlich dass libertas germanica in acht genommen unnd den gravaminibus abgeholffen werde.
15
 = die Kriegsparteien.
16
 = in den Niederlanden.
s
 werden] Augsburg (unfol.) zusätzlich: Unterbleibt dies, so seye nichts auszurichten. Weilln es aber zuerhallten vast zweiflig, so solle man daneben auch auf anndere mittl bedacht sein, alls dz ir Mt. ernstliche unnd scharffe mandata, die aufm Reichs poden von inen eingenommne stätt, schlösser, fleckhen unnd päss etc. zu restituiern, ausgeen liessen, wie auch die schiffarten sicher gemacht wurden. Unnd wo solches bey einem oder dem andern thaill nit verfahrn wollte, das alsdann die executions ordnunng fur hanndt genommen wurde.Dafür werden neben den 1582 beschlossenen weitere 2 Römermonate bewilligt. Wahrung der Libertät und Klärung der Gravamina entsprechend Pfalz-Lautern.
t
 Össterreich] Jülich-Berg (fol. 176) zusätzlich: Falls die Friedensvermittlung abgelehnt wird, schleust er mit Bayern auff versperrung der comercien, abschaffung der monopolien, abforderung[der Söldner] und repreßalien wider den unwilligen theill.
17
 Vgl. die Supplikation [Nr. 492].
u
 Ut Fridrich] Hessen (unfol.) eindeutig: Wie Württemberg. Man hat darauf zu achten, dass nicht geste[= Gäste] dem Teutschlanndt uff denn halß getzogenn werdenn, die demselbenn verdrießlich seinn mochtenn.
18
 Vgl. die verspätete Weisung Mgf. Georg Friedrichs an die Gesandten vom 16. 7. 1594 (6. 7.; Ansbach): Da /485’/ leichtlich zuvermercken,dass die Friedensvermittlung derzeit mehr der kgl. W. inn Spanien alls den staaden oder westpahlischen[!] kraiß zue guettem gemeint, so will unnsers ermessens auch hierinnen desto bessere vorsichtigkeit zuegeprauchen und dahero desto weniger zue rahten sein, wann gleich ettliche chur- unnd fursten zue guetlichen underhendlern bewilligt, das innen darumb auch die macht vom gantzen Reich eingeraumbt werden soltt, /486/ was sie auch uf den fall inn entstehung der guete fur constitution oder ausspruch machen würden, das solliches fur einen gemeinen Reichs schlueß zue haltten sein solt. Dann hierauß leichtlich zuvermuetten, wohin man solche sachen gern spielen unnd pringen woltte. Mgf. billigt Friedensverhandlungen nur mit Einbeziehung von Frankreich und England (StA Nürnberg, ARTA 60, fol. 485–487’, hier 485’ f. Or.).
v
 sein] Hessen (unfol.) zusätzlich: Ohne diese vorausgehende Erklärung wurde auß der pacification nichts.Die Generalstaaten haben in einem Druck in frz. Sprache verbreiten lassen, dass sie keine Friedensverhandlung willigenn konnenn ohnn beliebung Franckreich, Engelanndt unnd der andernn unirten provincien.[Wohl Bezugnahme auf die Antwort der Generalstaaten vom 27. 5. 1594 an Ehg. Ernst (vgl. Anm. 45 bei Nr. 34), die als Druck auch in frz. Sprache veröffentlicht wurde.]
w
–w die … abschaffen] Jülich-Berg (fol. 177) differenzierter: Verhandlungen mit dem Kf. von Köln, damit die in Rheinberg und Moers liegenden spanischen Besatzungen außgeschafft werden.
x
 zu thun] Hessen (unfol.) zusätzlich: da der Burgundische Vertrag 1548 vorgibt, das der burgundisch kraiß keinen cammergerichts mandatis zu pariren schuldig seinn soltte.
19
 Bezugnahme auf die im Burgundischen Vertrag 1548 festgeschriebene Exemtion des Kreises von der Rechtsprechung des RKG mit Ausnahme der fiskalischen Gerichtsbarkeit (Kohler, Quellen, Nr. 102, hier S. 396; Machoczek, RTA JR XVIII, Nr. 260, hier S. 2173 f.; vgl. Sellert, Zuständigkeitsabgrenzung, 29).
y
 Bayern] Augsburg (unfol.) zusätzlich: Doch dz die angezogne monat zur defensif hilff alle jar, so lanng der khrieg wert, geraicht werden.Entscheidung über deren Einsatz durch den Niederrheinisch-Westfälischen Kreis gemäß dessen Gutachten. [Nr. 290.]
z
 vertziehen] Augsburg (unfol.) zusätzlich vor dem Folgenden: so wurden dem westphallischen craiß die beschwerden zu groß werden. Haben erst gestern zeittungen bekhommen, welchermassen deß Reichs unndterthonen von wegen der belegerung zu Gröningen[vgl. Anm. 2 bei Nr. 293] beschedigt wurten[Wett. Gff. (unfol.) differenzierter: während der Belagerung Groningens haben sich spanische Söldner in der Gft. Bentheim und im Hst. Münster eingelagert und Schäden von ca. 40 000 fl. verursacht].
aa
–aa Begeren … etc.] Augsburg (unfol.) differenzierter: Die Reichshilfe soll so lanng geraicht werden, alls der khrieg wern thette. Were diser craiß nit gering zuschetzen, sonnsten woll der furnembsten einer etc.
20
 Das Wolfenbütteler Votum ist im Wortlaut überliefert: HHStA Wien, RK RTA 65 Fasz. 2, fol. 9–12’ (Kop.) = Vorlage für folgende Ergänzungen. HStA München, K. blau 274/10, fol. 161–164’ (Kop.). NLA Wolfenbüttel, 1 Alt 1 A Fb. 1 Nr. 41/1, fol. 529–532’ (Kop. Dorsv.: Mein votum, 2. Julii[12. 7.] anno 94 auf die ander umbfrage des andern puncts ksl. proposition zu Regensburg im Reichs rath gegeben.). Referat: Häberlin XVIII, 366–371. Vgl. Bericht Jagemann an Hg. Heinrich Julius vom 24. 7. (14. 7.) 1594: Obwohl sein Votum /335’/ mehrenteils singularegewesen ist, haben ihm danach der Ebf. von Salzburg und Pfgf. Philipp Ludwig von Neuburg sowie Gesandte zugestimmt. Die österreichischen Delegierten haben ihn gebeten, ihnen das Votum schriftlich zu übergeben, damit sie sich in der Resolution für FR danach richten können. Doch hat sich bei deren Verlesung [Österreich, fol. 67: Nr. 83] gezeigt, das man das beste außengelaßen und darentgegen das hinnein gesetzet, dadurch man dem hispano zu guttem das gantze kriegswesen in das Reich transferiren wurde(NLA Wolfenbüttel, 1 Alt 1 A Fb. 1 Nr. 41/2, fol. 332–336, 348’, hier 335’. Or. Referat: Häberlin XVIII, 365 f.). Allerdings wird in der Resolution des FR [Nr. 292, fol. 191’; Nr. 255, fol. 113’] auf das schriftliche Votum verwiesen.
ab
 ersuchen] Wolfenbütteler Votum (Anm. 20, fol. 9) zusätzlich: ob sie Ks. und Reich fridens tractation einraumen wöllen.
21
 = als spanischer Generalstatthalter.
22
 Vgl. Anm. 44 bei Nr. 34.
ac
 zuversicheren] Wolfenbütteler Votum (Anm. 20, fol. 9) differenzierter: der kunfftigen fridens artickel halben genugsamb assecuriren unnd versichern.
ad
 werden] Wolfenbütteler Votum (Anm. 20, fol. 9’) zusätzlich: Für diesen Fall Billigung, dass die 4 genannten Kff. [Nr. 1, fol. 38] sowie je 2 Ff. beider Religionen für die Friedensverhandlung bevollmächtigt werden.
23
 Hier gemeint: (herrenlose,) die Bevölkerung bedrängende Söldner und Gartknechte.
ae
–ae und … werden] Wolfenbütteler Votum (Anm. 20, fol. 10) differenzierter: jedoch zwischen denen, so dem einen oder andern kreigenden[!] theilen zugethan, unnd denen, so gantz hernloß […] sich vergaddern und die leuthe vergewaltigen unnd belästigen […], ein unterschiedt gemacht werden muß. So viel die hernlosen gesellen unnd losen buben, so man freybeutter nennet, anlanget, befindt sich, das die meisten auß dem Reich sein unnd […] hin und widder im Reich geduldet, ja geehret und wol andern vorgezogen werden.
24
 = das RKG.
25
 Vgl. oben, Anm. 19.
af
 stim] Wolfenbütteler Votum (Anm. 20, fol. 11) zusätzlich: Demnach gehort doch Burgundt und die Niderlande mitt zum Reich.
ag
 maiora dahin giengen] Wolfenbütteler Votum (Anm. 20, fol. 11) eindeutig: mit Mehrheit beschlossen wird, dass zur Hilfe von 1582 noch zwey monat zur defension dem westphalischen kreisse erlegt weren solten.
ah
 Ut Braunschweig] Augsburg (unfol.) differenzierter: Hat der pacification halber wie anndere geschlossen, sonnsten auf die executions ordnunng, unnd dero wegen sollten vom Reich ain jar ettliche pferdt in wartgellt genommen, et sicut alii die teütsche freyheit erhallten unnd die gravamina erledigt werden.
ai
–ai Wie … könde] Jülich-Berg (fol. 180’) differenzierter: Zur Abhilfe regt das Gutachten des Kreises [Nr. 290] zwei Wege an: Verbesserung der EO; Mandate gegen Übergriffe auf das Reich. Weill aber eine maxima politicorum ist, das ein herr nicht befehlenn solle, er seie es dan gemeint unnd mechtig, zuexequiren, so must es dabei nicht pleiben, sonder jetz bedacht unnd im abschied versehenn werden, welcher maßenn die ungehorsame von irem mutwillenn abzuwenden unnd die beschwerte wurcklich zurettenn./181/ Leistung der Hilfe gemäß Votum Pfalz-Neuburg. Allein das der abschiedt dermaßen clar gemacht, damit die bewilligung dem kreiß zum besten erschieße und nicht widerumb wie anno 82 disputirlich gemacht, unnd die directio bei dem beschwerten gelassen werde.Allein die Androhung von Mandaten ohne deren Exekution bewirkt wie in der Vergangenheit nichts, vielmehr sind damit das Reich und die constitutiones inn solche verachtung kommen, das auch sein gnediger furst und herr der Reichs constitution, landtfriedens unnd execution ordnung in beschickung der kriegsleuth […] nicht woll mehr anregen darff. Wie dan zuweilenn damittenn geschimpfft unnd gesagt wirtt, man puche[poche] viell auff das Reich – was ist das Reich oder kreiß, was seindts fur bestien, haben keine zehen[Zähne], sie beißen nicht./181’/ Wiederholen ihre Bitte an den RT, zu dem sie ir letzte zufluchtnehmen.
26
 = Gesindel.
aj
 restituieren] Jülich-Berg (fol. 180) zusätzlich: nämlich die Gft. Moers sowie die Schanzen Grevenwarth [Schenkenschanz] und Isselort [bei Arnheim]. Wenngleich anlässlich des RDT 1590 die Generalstaaten behauptet haben, beide Schanzen seien geldrisch, so hat der Hg. dargelegt, dass sie klevisches Eigentum und Kammergüter sind (vgl. Anm. 27 bei Nr. 290).
ak
–ak Doch … fürtzunemmen] Hessen (unfol.) differenzierter: Friedensvermittlung nach Anfrage bei den Kriegsparteien, Restitution entzogener Orte und Unterbindung der Einfälle. Eine Hilfe für den Westfälischen Kreis ist in Anbetracht des Türkenkriegs unmuglich. So kontenn sie, die gesandtenn, alß der zwey monatenn weitter begertter defensiff hulff halbenn sich nichtt einnlaßenn ohnn bevelch. So viell die mandata sine clausula[betrifft], die wurdenn nicht geachtett werdenn. So wehre der wegk repressaliorum ihres gn. f. und herrnn unnderthanenn, so in Hispanienn, Franckreich, Niederlanndt unnd andere ortter handtirung treibenn,[nicht zuträglich. Sie würden] unverschultter ding widerumb mitt dem irigenn in die gröste gefahr kommenn.
27
 Vgl. Anm. 24 bei Nr. 34.
28
 Vgl. Anm. 27 bei Nr. 30.
29
 Die diesbezügliche Weisung Lgf. Moritz’ vom 14. 7. 1594 (4. 7.; Eschwege) erreichte die Gesandten erst am 19. 7. (9. 7.): Er stellte zu den Forderungen im Gutachten des Niederrheinisch"–Westfälischen Kreises [Nr. 290] fest, diese würden den Kreisständen in ihrenn kram wohl dienen, wozu aber dieselbenn gemeinet unndt ob es dem Reich zu rathenn unndt, da es gleich zu rathenn, in der stende vermögenn seie,Kriege in Ungarn, Kärnten, Österreich und den Niederlanden zu führen, sei zu bedenken. Wen die flammen an allenn orternn ausschlagenn wollen, […] werde das feur ubell zuleschenn sein. Unndt solte disfals in allwege der friede an einem oder dem andernn orte das beste sein(StA Marburg, 4e Nr. 1397, unfol. Or.; präs. 19. 7. {9. 7.}).
al
 Durlach] Augsburg (unfol.) zusätzlich: Votum Sitten: Wie die ersten 4 Votanten sowie Worms und Freising.
am
–am Habe … bewilligen] Metz (unfol.) differenzierter: Zur Kontribution für den Niederrheinisch"–Westfälischen Kreis hette ich[Bilonius] khein bevelch. Haltt auch darfur, weil ir hochf. Gn.[Karl von Lothringen] an der franzosischen frontier gesessen und die unrhue und gefhar der ortter noch nitt allerdings gestiltt, dz ir hochf. Gn. sich mitt vherner contribution und anlag nit wol khondten beschweren lassen, es wurde dann derselben die hilffliche handt gleichfals gepotten. Steltt derwegen disen puncten dahin, dz man die friedens handlung furnemmen soltt. Wan dieselbige nit stattfinden oder zerschlagen wurde, was aldan ir Mt. und gemaine stendt fur rhattsam finden und vherner zuthun sein mocht, wurden ir hochf. Gn. sich davon nit absondern.
an
 die folgenden Stände] Augsburg (unfol.) differenzierter: Lausanne, Berchtesgaden, Prüm, Stablo, Prälaten, schwäbische Gff.
ao
–ao Er … concordat] Wett. Gff. (unfol.) differenzierter: Stimmen zu, dass den bedrängten Ständen nur ein Friedensschluss helfen kann. Demnach aber zubesorgen, daß die stadten von Hollandt unnd die adhaerenten, dieweill sie durch die spanische tyrannei zum höchsten offendiret und den vortheill itzo in hannden hetten, auch mit Franckreich und Engellandt in foedero stünden, und da man ihnen schon das exercitium der religion wolte freystellenn, wie sie auch wieder bey ihren privilegiis restituirn, inen dardurch nichts neues angebotten würde, so sie nicht alberait selbsten hetten, schwerlich zu einiger friedtshandlung verstehen würden:Deshalb zunächst Nachfragen bei den Kriegsbeteiligten, ob sie zu Friedensverhandlungen bereit sind. Unterstützung für den Westfälischen Kreis: 4 oder 5 Römermonate helfen nicht weiter, weil sie zu solchem werck nicht erklecklich, auch von den stenden ins gemein nicht würden khonnen oder mögen erlegtt werden.Deshalb bleibt nur die Anwendung der EO, um die Söldner beider Parteien aus dem Reich zu bringen, indem man dem Kg. von Spanien auferlegt, den Reichslandfrieden und den Burgundischen Vertrag zu beachten. Wie sich dann auch die stadischen jedezeitt erbottenn, wan sich das spanische kriegßvolck deß teuttschen bodens enthalten würde, das sie dergleichen thun wollten.Daneben: Keine Verschärfung der EO [für Söldnerwerbungen], sondern Wahrung der deutschen Libertät. Klärung der reichsständischen Gravamina noch beim RT.
30
 In der Textvorlage als Kommentar direkt beim Votum: Ist doch gut staadisch im voto gewäsen. Gf. Johann VI. von Nassau kritisierte später im Schreiben an seinen Sohn Wilhelm Ludwig vom 15. 8. 1594 (5. 8.; Dillenburg) die von Jülich und Münster veranlasste Reichshilfe als eine sonderbare Spanische practique,um damit diese und andere Lande under die Spanische Inquisition und regierung[zu] bringen; darausz, wie auch ausz dem stifft Cölln, welchen sie, unsere wiedersacher, albereith gefast und in henden haben,eine stärkere Grenze gegen die Niederlande zu bilden, damit die Macht der Liga zu steigern und die bekenner göttlicher warheithzu unterdrücken (Groen van Prinsterer, Archives II/1, Nr. CXIX S. 276–284, hier 279).
ap
 Beschluss] Pfalz-Neuburg C (fol. 141) zusätzlich: resümiert von Salzburg.
31
 Vgl. Bericht der Brandenburg-Ansbacher Gesandten vom 14. 7. (wie Anm. k): Zunächst stellte Salzburg lediglich das Mehrheitsvotum fest. Als daraufhin Pfgf. Philipp Ludwig von Neuburg und Hg. Friedrich von Württemberg mit dem Ebf. /478’/ inn ein eng gesprech kommen, hat Salzburg offentlich angezeigt, obwol Osterreich unnd Bayrn das mehrer, weren doch vil gueter, nützlicher bedencken von ettlichen stenden einkommen, die nicht inn wind zuschlagen. Darumb wolle man uff ein bedencken verdacht sein unnd zu vergleichung ablesen.
a
 Protokoll des KR] Hessen (unfol.) zusätzlich und differenzierter zur Auseinandersetzung des Ebf. von Salzburg mit dem Magdeburger Gesandten in der Sitzung des RR: Der Ebf. ist zunächst von der Bank aufgestanden, dann doch wieder uffgestigenn, mitt der hanndt Dr. Megbach zuruck gestoßenn, der doch nicht weichenn wollenn. Wett. Gff. (unfol.) differenzierter zur Initiative des Ebf.: Ist Saltzburg ufgestanden unnd den andern catholischen stenden zugeruffen „auff, auff, weg, weg“, auch darauff den bischoff zu Wurtzburck beim rock getzogen, auch volgendts die andere catholische stendt vermanet, mitt ihme uftzustehen und darvon zugehen. Pfalz-Neuburg G (fol. 224’) zusätzlich: Mit Salzburg und Würzburg verlassen die geistlichen Kff., alle Mitglieder der geistlichen Bank des FR sowie von der weltlichen Bank Bayern, Jülich, Baden-Baden, Leuchtenberg, Nomeny, Arenberg und die schwäbischen Gff. die Sitzung.
1
 Vgl. Bericht der Brandenburg-Ansbacher Gesandten an Mgf. Georg Friedrich vom 14.7. (4.7.) 1594: Nachdem die katholischen Stände den Saal verlassen haben, äußert Pfgf. Philipp Ludwig von Neuburg gegenüber dem Württemberger Gesandten Enzlin, Hg. Friedrich /479’/ wurde das[Einnahme der Magdeburger Session] gemerckt haben unnd darumb aussen gebliben sein.Enzlin hat den Hg. damit entschuldigt, dieser habe andere geschefft,ist aber sogleich ins Quartier geeilt und hat ihn über die Vorfälle unterrichtet. Der Hg. ist darauf gar baldterschienen (StA Nürnberg, ARTA 60, fol. 473–483’, hier 479’. Or.).
b
–b Gesandte … Pfalz-Neuburg] Württemberg (fol. 637) differenzierter: die Gesandten Fröhlich [Pfalz-Neuburg], Quadt [Pfalz-Lautern], Gf. Konrad von Tübingen und Enzlin [im Protokoll: mich; Württemberg].
c
 könden] Pfalz-Neuburg G (fol. 225) zusätzlich: Zudem Aufforderung, sich bei inen[den protestantischen Ständen des FR] in loco widerum zuerzeigen, damit alle trennung sovil möglich verhütet werden möge.
d
 beywohnen] Sachsen-Weimar (fol. 187’ f.) zusätzlich: Die Antwort wird anschließend von den Verordneten allen evangelischen Ständen des FR referiert.
1
 Die Sitzung am Nachmittag wird in Österreich nicht aufgezeichnet.
a
 Fürstenrat] Württemberg (fol. 638) zur Besetzung: Würzburg, Pfalz-Neuburg und Württemberg persönlich; Gesandte der übrigen Stände.
2
 Nr. 252.
b
–b Deferiert … collegio] Augsburg (unfol.) differenzierter: Zusammenfassung der ksl. Forderungen in der Triplik. Österreich befürchtet, falls FR sich in diesen Punkten dem Ks. nähern wollte, dz doch der churfürsten rath darab bedenckhens tragen mechte unnd also die zeit vergebentlich zuebringen.Deshalb soll man die Resolution des KR anhören und sich dieser anschließen.
3
 Frh. Marquard von Königsegg zu Aulendorf (gest. 1626), bayerischer Obersthofmarschall und Geheimer Rat (Lanzinner, Fürst, 316 f. [dort: „Königseck“]).
4
 Vgl. das schriftliche Konz. für das Votum: HStA München, K. blau 274/9, fol. 237–237a’.
c
–c dz … Johannis] Würzburg A (fol. 134) differenzierter: das die 20 monat eilender hilff uff Nativitatis Mariae und Letarae[8. 9. 1594 und 5. 3. (23. 2.) 1595] oder bede Joannis[27. 12. 1594, 24. 6. 1595] schierstkünfftig allwegen zum halben thail solten erlegt werden; dann die 60 monat, uff jedes jar zu gemelten beden terminen 16 und dz letzte jar 12 monat.
5
 = Johann Evangelist: 27. 12. 1594.
6
 Johann Evangelist und Johann Baptist (27. 12. und 24. 6.).
d
–d Ratione … werde] Schriftliche Fassung des Votums (Anm. 4, fol. 236’) differenzierter: Wegen der Erstattung der bei privat personenaufgenommenen Gelder kann Pfgf. allerdings khein mittel sehen, wie ir Mt. gnedigstem suechen dißmaln statt gethon werden möchte.Deshalb Bitte an den Ks., der ständ inn ansehung der bewilligten schweren contribution mit disem begern allergnedigst und mitleidenlich zuverschonen.
e
–e Könseckh … Erlach] Schriftliche Fassung des Votums (Anm. 4, fol. 237a) differenzierter: herr Marquard von Königsekh, f. baierischer marschalkh, herr Heinrich vom Stein und herr Wolff von Erlach, alle vier obristen.
7
 Jakob Hannibal von Raitenau (1563–1611), Bruder des Salzburger Ebf. Wolf Dietrich; ksl. Rat, Kriegsoberst und Kämmerer Ehg. Matthias’ (Koller-Neumann, Wolf Dietrich, 45 f.; Martin, Beiträge, 216–218, 304–306). Frh. Marquard von Königsegg (vgl. Anm. 3). Ritter Heinrich vom Stein zu Niederstotzingen (1528–1605), ksl. und hgl. Württemberger Rat, Heerführer (vgl. Indexeintrag: Deutsche Biographie, https://www.deutsche-biographie.de/gnd1012413985.html [Abruf: 12.09.2017]). Wolf von Erlach, Söldnerführer im Türkenkrieg, sodann in Frankreich und Spanien; seit 1575 Württemberger Obervogt in Waiblingen. 1583 Kriegsrat Ehg. Ferdinands II., tätig im Kölner Krieg (Lossen, Krieg II, 364 f.; Kausler, Stickel’s Tagebuch, 407).
f
–f das … verlasse] Augsburg (unfol.) differenzierter: Protestiert, dz ir kgl. W. in Hispanien vast schwer fallen wurde, so sy sovil contribuiern muessen unnd dannocht in den Niderlannden von den Reichs stennden allso hart beschwert wirten[!]. Pitt umb abstellung.
g
Württemberg] Korr. nach anderen Überlieferungen. In der Textvorlage verschrieben: Würtzburg. Würzburg A (fol. 134’) differenzierter: Hg. ist persönlich anwesend, Vortrag des Votums durch den Kanzler.
8
 Vgl. auch die schriftliche Stellungnahme Hg. Friedrichs I. zur Duplik und Triplik beim 1. HA [Nr. 274].
h
–h Befindt … beschehen] Augsburg (unfol.) differenzierter: Beschwert sich ob der beschechnen relation mit antzaige, es seye, was daselbst ausgelassen, irer Mt. ain memorial[Nr. 272] übergeben worden, unnd sollte insonnderhait vermelltet sein, inmassen der churfürsten rath auch in die relation gebracht, das ettliche vill stenndt nit pure, sonnder allain condicionaliter bewilligt, das auch anndere, in solche hoche summa zubewilligen, nit gewallt hetten.
9
 Vgl. Anm. 5 bei Nr. 274.
i
 20 monat] Wett. Gff. (unfol.) differenzierter und zusätzlich: Zahlung von 20 Römermonaten als eilende Hilfe, anschließend die beharrliche uf die condition mit erledigung der gravaminum zu continuirn; wie dann die anticipation von dem lettsten termin abtzuziehenn.
10
 Stein vgl. Anm. 7. Burkhard Stickel (1541–1603): Söldnerführer und Hauptmann, Württemberger Kriegsrat und Obervogt (ADBXXXVI, 170 f.). Vgl. dessen Tagebuch: Ks. bat den Hg. von Württemberg vor dessen Abreise, er möge „Kriegsverstendige“ zurücklassen, die neben Verordneten anderer Kff. und Ff. „ein Bestallung der Ritter und Knechte sollten helfen begreifen“. Demnach wurden Heinrich vom Stein „und ich“ dafür benannt (Kausler, Stickel’s Tagebuch, 382).
j
 wissen] Pfalz-Neuburg B (fol. 241’) zusätzlich: Weist den Vorwurf Württembergs wegen des Referats vor KR zurück: Es sei ohnvonnöten gewesen, singula vota zu referirn, sondern die maiora, wie mit allters herkhommen, referirt worden.
11
 Vgl. Anm. 3 und 7.
k
 Würzburg] Würzburg A (fol. 135’) differenzierter: Bf. ist persönlich anwesend, Vortrag des Votums durch Dr. Kobold.
l
–l Es … bewilligt] Augsburg (unfol.) differenzierter und zusätzlich: Beschwerdt sich wider den directorem deß refferierns halber, in dem etliche, nit beederthaill aber[!] so weitt zuverwilligen, nit gern gehabt haben.Dem Votum Pfalz-Lauterns sind sodann alle andere welltlichen banckhs zuegefallen.
12
 = Revision der Söldnerbestallung.
13
 Vgl. Bayern, fol. 122 f. [Nr. 66] sowie Votum am 5. 7. (Augsburg, unfol. [Nr. 75]).
14
 Vgl. Votum am 5. 7. (Augsburg, unfol. [Nr. 75]) mit Rückbezug auf vorherige Aussagen.
15
 = in den ersten beiden Punkten.
m
 Brixen] Würzburg A (fol. 136’) zusätzlich: und für Murbach.
16
 Mgf. Georg Friedrich kritisierte in der Weisung vom 13. 7. 1594 (3. 7.; Ansbach) die Erhöhung auf 80 Römermonate und konstatierte, /461/ weil diß ein freywillige huelff, das solche der mehrer stennde bewilligung unns unnd anderer chur- unnd furstenn, so noch zur zeitt nicht allerdings darein consentirt[Bezugnahme auf Nr. 272], nicht binden noch /461’/ praejudicirn könne.Die Gesandten sollten zusammen mit anderen Ständen die zusätzlich [zu den 64] bewilligten 16 Römermonate weiterhin mit bestem glimpf unnd beschaidenheitablehnen, auch weil der Salzburger und der Mainzer Kanzler den Widerspruch der evangelischen Stände des FR [Nr. 272] nicht annehmen wollten. Sollen auf dem Widerspruch beharren, solange andere Stände, namentlich Kurpfalz und Kurbrandenburg, hierinnen bey euch stehen unnd es mit vertreten helffenn(StA Nürnberg, ARTA 60, fol. 461–467’, hier 461 f. Or.; präs. 14. 7. {4. 7.}). Auch in der Weisung vom 21. 7. 1594 (11. 7.; Ansbach) bestand er auf der konditionierten Bewilligung im Junktim mit den Gravamina (ebd., fol. 510–511’, hier 510. Or.).
17
 Memoriale der protestantischen Stände des FR zur Duplik [Nr. 272].
n
 duplic] Pfalz-Neuburg B (fol. 242) zusätzlich: wonach die Steuer in gangbarer muntz entrichtet werden solle. Dann do mann uf grobe Reichs sorten tringen würde, were es bei den armen underthonen umb des großen uffwechsels willen ein neue schatzung.
18
 Beschränkung auf 64 Römermonate (Würzburg A, fol. 50’ [Nr. 67]).
19
 Referat des Votums bei Häberlin XVIII, 266.
o
–o Bewilligt … conditionaliter] Hessen (unfol.) differenzierter und zusätzlich: Er hette zuvor 64 monatt, jedoch nicht pure, gewilligtt.Hat nunmehr Weisung erhalten, dass der Hg. 80 Römermonate zugesteht.
20
 In der Textvorlage dazu als Randvermerk: N. B.: In diser seßion hat der braunschweigisch abgesandt dz erst mahl von Halberstatt zu votieren sich understanden.Die erstmalige Votenabgabe für Hg. Heinrich Julius als postulierter Bf. von Halberstadt beruhte auf der Weisung des Hg. vom 2. 7. 1594 (22. 6.; Erichsburg) mit der Vorgabe, den bisherigen Sessionsverzicht, den die bereits vom RT abgereisten Halberstädter Gesandten Paurmeister und von der Lippe zugestanden hatten, zu revidieren, um zu verhindern, dass er die Session und andere Rechte für das Hst. verlieren würde (NLA Wolfenbüttel, 1 Alt 1 A Fb. 1 Nr. 41/1, fol. 503–504’. Or.; präs. 21. 7. {11. 7.}. Vgl. auch Antwort des Hg. zur Werbung des ksl. Gesandten von Schleinitz um den Sessionsverzicht [Nr. 338, Abschnitt F]). Kanzler Jagemann wollte gemäß Bericht an den Hg. vom 24. 7. (14. 7.) 1594 angesichts des kürzlich zugestandenen Sessionsverzichts des Magdeburger Gesandten Meckbach [Nr. 347; Nr. 215, Abschnitt B; Nr. 216] ein ähnliches Vorgehen vermeiden, /333/ weil das exempel mit ime gar frischs und den papisten eine große freude gewesen.Er plante, das Sessionsrecht zu manifestieren, indem er die Session auf der weltlichen Bank für Braunschweig-Wolfenbüttel einnehmen, dafür votieren und sodann das Votum wegen euer f. Gn. als postulirten bischoffen zue Halberstadt suo loco et ordine repetiren und also obtento fine, hoc est voto, de medio per quod, hoc est de sessione, weil ich zugleich an zweyen orthern nicht sitzen konte, mich vor diesmall nit so hart bemuhen, gleichwol aber votando possessionem vel quasi continuiren wolte.Dieses Vorgehen sollte den katholischen Ständen weniger Angriffsfläche bieten als das Procedere Meckbachs für Magdeburg. Jagemann setzte diese Konzeption mit obigem Votum um. /333’/ Welchs dan jederman mit besturtzunge vernommen, also das der nach mihr negst votirender geistlicher dazu stilgeschwiegen und in causa principali zu votiren vortgefahren(NLA Wolfenbüttel, 1 Alt 1 A Fb. 1 Nr. 41/2, fol. 332–336, 348’, hier 333 f. Or. Vgl. Häberlin XVIII, 142 f.; Lietzmann, Herzog, 30). Zum bisherigen Sessionsverzicht vgl. Anm. 48 bei Nr. 215, Abschnitt B, sowie die Instruktion des Ks. für Christoph von Schleinitz an den Hg. [Nr. 338, Abschnitt C].
p
 die catholische] Metz (unfol.) differenzierter: Zunächst antwortet unmittelbar der Salzburger Kanzler, das er solches votum widersprochen haben woltte, wurde es auch nit prothocollieren.Replik Braunschweig: Sein herr seie in possessione, dan er anno 82 sessionem gehapt, und seie solche contradiction nit modus, aliquem excludendi ex sua possessione. So seie auch sein herr zu recht gesessen. Da jemandts an inen zusprechen, werde man inen finden.
21
 Gemäß Bericht Jagemanns vom 24. 7. (wie Anm. 20, hier fol. 333’) protestierten zunächst der Salzburger Kanzler, der Bf. von Würzburg und der bayerische Kanzler. Er beharrte auf dem Anspruch, /333’/ quod protestatio et contradictio tertii non esset modus amittendae possessionis vel quasi.Heinrich Julius sei 1582 derselben religion wie jetzo gewesen, und gleichwol wegen Halberstadt unstreitige sessionem et votum gehabtt.Wird dies bestritten, ist der Hg. zum rechtlichen Austrag bereit (vgl. dazu und zu den folgenden Protesten: Moser, Staatsrecht XLVII, 102 f.; Häberlin XVIII, 143–149; Ranke, Geschichte, 134; Stieve, Politik I, 242 f.). Vgl. Pölnitz, Echter, 544; Wolgast, Hochstift, 283 f.
q
 widersprochen] Augsburg (unfol.) zusätzlich: Auf den im Folgenden von den katholischen Ständen jeweils vorgebrachten Protest hin hat der Braunschweiger Gesandte stets sein Votum wiederholt und trutzenlich geantworttet. Darob menigclich seiner lachen miessen.
r
 begert] Wett. Gff. (unfol.) zusätzlich: were ime aber abgeschlagen wordenn.Dazu antwortet der Braunschweiger Gesandte: Gestunde solches ansuchens mit nichten. Bath, seinen hernn mit solchen falschen ufflagen zuverschonen.
22
 Vgl. Anm. 2 bei Nr. 331. Gemäß Bericht Hg. Maximilians von Bayern an Hg. Wilhelm V. vom 25. 7. 1594 brachte obigen Einwand nicht Regensburg, sondern der Bf. von Würzburg vor. Jagemann habe repliziert, /466’/ das khain redlicher man sagen werde, das sein herr mit dem bapst yemals derowegen etwas zuschaffen gehabt noch denselben angelanget habe.Maximilian stellte dazu fest, es sei /466’/ unschwer zuermessen, daß diß zwischen den magdenburgischen unnd andern ires gleichen gesündl ein angelegtes düng unnd was sy darundter suechen./466’ f./ Die folgende Initiative Bayerns bei Kurköln, Salzburg und anderen katholischen Ständen für weitergehende Maßnahmen entsprechend dem Vorgehen im Magdeburger Fall blieb ohne Ergebnis: Man möge die Wiederholung des Votums /467/ auf irem unwerd lassen berhuen, dieweil khain sondere session genommen worden, die repetitio voti von ainem auf der weltlichen panckh unnd also in deme so wol, als auch so vil die erholung der vorgegebenen votorum belangent, inutiliter et frustra geschehen, unnd das solliches den catholischen fürsten unnd stenden khönfftig nichts praejudicirn khöndte.Es genüge der Protest, das man es für khain votum halte, dasselb auch darfür nit rechnet oder prothocollirt(HStA München, KÄA 3232, fol. 466–468’, hier 466–467. Or. Vgl. Stieve, Politik I, 243 f.). Vgl. dagegen die spätere Eingabe der katholischen Stände des FR an den Ks. [Nr. 355] sowie die Beratung am 6. 8. [Nr. 247 mit Anm. 2 zu weiteren bayerischen Initiativen].
s
 Halberstatt] Metz (unfol.) zusätzlich: Jagemann erwidert zum Protest des Jülicher Gesandten, ob sein herr nit gnug sonsten zuthun und sich mher feindt machen wolle.
t
 vota] Pfalz-Neuburg B (fol. 243’) zusätzlich: Bezüglich der Münzsorten werde es fast beschwerlich zugehen, wenn mann grobe Reichs sorten beharren solte, wegen des großen ufwechsels und dz dieselbige nit wol zubekhommen.
23
 Vgl. Votum oben bei Besançon.
24
 Lgf. Moritz hatte auf die ksl. Triplik hin [Nr. 252] in der Weisung vom 14. 7. 1594 (4. 7.; Eschwege) seine bisherige Vorgabe für die Bewilligung (vgl. Anm. 22 bei Nr. 75) auf 80 Römermonate erhöht (StA Marburg, 4e Nr. 1397, unfol. Or.; präs. 19. 7. {9. 7.}).
u
 alles] Hessen (unfol.) deutlicher: die Klärung der Gravamina noch beim RT bzw. durch einen künftigen RDT.
25
 = für die Kommission zur Revision der Söldnerbestallung.
26
 Vgl. dagegen in der Beschlussfassung zur Umfrage: Rudolf von Rossingen.[korrekt: Ludolf; so auch beim Korreferat mit KR: Kursachsen, fol. 342’]. Ludolf von Rössing (1534–1594), seit ca. 1570 wiederholt Heerführer im spanischen und französischen Dienst; Rat der Hgg. Julius und Heinrich Julius von Braunschweig-Wolfenbüttel (Reden-Dohna, Rittersitze, 116 f.). Von Rössing war beim RT anwesend als Gesandter Hg. Heinrich Julius’.
27
 Hg. Johann Friedrich bestätigte in der folgenden, hier noch nicht vorliegenden Weisung vom 25. 7. 1594 (15. 7.; Schönfließ) seine vorherige Vorgabe (vgl. Anm. 24 bei Nr. 75) zum Anschluss an die Mehrheit (AP Stettin, AKS I/201, pag. 211–214, hier 211. Or.; präs. 3. 8. {24. 7.}). Seine spätere Weisung vom 7. 8. 1594 (28. 7.; Friedrichswalde) mit der Stellungnahme zur ksl. Triplik erreichte seine Vertreter nicht mehr in Regensburg. Der Hg. bestätigte darin, dass der 1. Erlegungstermin zu Nativitatis Mariae (vgl. Anm. v) für ihn eine /219/ wahre unmugligkeittsei, da er das Geld aus der eigenen Kammer nicht aufbringen und von den verarmten Untertanen so eilig nicht erheben könne (ebd., pag. 219–222, hier 219 f. Or.).
v
–v sunder … Johannis] Pfalz-Neuburg B (fol. 244 f.) abweichend und zusätzlich: Termine auf Johann Baptist und Johannes Evangelist [24. 6., 27. 12. 1595]. Erster Termin zu Nativitatis Mariae [8. 9. 1594] ist nicht möglich, weil sie, die Gesandten, vor Michaeli [6. 10.] /244’/ kaum zu haus gelangenkönnen und anschließend die Landstände einberufen werden müssen.
w
 Bayern] Hessen (unfol.) zusätzlich: Da auch Leuchtenberg den Protest gegen das Votum für Halberstadt wiederholt, antwortet Jagemann: „Quoad te liberas aedes habeo.“
28
 Vgl. dazu den Bericht Jagemanns vom 24. 7. (wie Anm. 20, hier fol. 334’): Auf seine Erwiderungen an Jülich (vgl. Anm. s) und Leuchtenberg hin wurden /334’/ beide gutte hern nicht allein von allen evangelischen, sonder auch von vielen papisten außgelachet, und also die comoedia mit lachen geendiget.
x
–x Protestatur … sessionis] Wett. Gff. (unfol.) differenzierter: Protestirt, das die vier praelaten Fulda, Hirschfeldt, Murbach, Ellwangen die session eingenommen, unnd das solches dem johanniter orden möge unnachteilig sein. Pfalz-Neuburg B (fol. 244’) zusätzlich: Protest zu diesem Zeitpunkt, weil der Gesandte des Johannitermeisters hier erstmals am FR teilnimmt.
29
 Vgl. zuletzt am 5. 7. (Bewilligung von 50 Römermonaten): Augsburg, unfol. [Nr. 75].
y
 Nativitatis Christi] Korr. nach Württemberg (fol. 638’) und weiteren Protokollen. In der Textvorlage abweichend und falsch: Nativitatis Mariae.
z
 Letare] Augsburg (unfol.) zusätzlich: Demnach sollen auf jetzt khunfftig Weichnachten[!] angefangen mit 10 monat und auf Letare hernacher wider 10 erstattet werden. Die uberige jar sollen eingethaillt werden, so weit sichs erstreckhen thuett. Die müntz soll auf Reichs werung gerichtet, doch drey khreitzer unnd halb patzen darunter eingewillt werden.
aa
 Rudolf] Hessen (unfol.), Jülich-Berg (fol. 189) abweichend: Ludolff.Dagegen Augsburg (unfol.) wie Textvorlage. Wett. Gff. (unfol.) abweichend: Wilhelm. [Vgl. Anm. 26.]
ab
 Stickel] Augsburg (unfol.) zusätzlich: Doch solle zuvor der churfürsten bedenckhen angehert unnd sich mit denselben verglichen werden.Salzburg abschließend: Was in der Umfrage wegen ihres Direktoriums vorgebracht worden ist, dz hetten[!] seinen weeg; man liest es auch bey demselben verbleiben.[Jakob Hannibal] von Raitenau kann ohnehin nicht in die Kommission zur Revision der Söldnerbestallung berufen werden, weil er alberaith in werbung unnd im anzug.
30
 Vgl. die Beratungen am 12. 7. [Nr. 80]. Schriftliche Fassung als Resolution des FR: Nr. 292(nur zum 2. Teil des 2. HA). In Jülich-Berg (fol. 189–191) detailliertes Referat der Resolution. Vgl. zum Inhalt auch den Vortrag vor KR am 27. 7. (Kursachsen, fol. 390’–393’ [Nr. 37]).
ac
 abgeläsen] Wett. Gff. (unfol.) zusätzlich: Vor der Verlesung ist Burgundt abgedretten.
1
 = in der Reaktion auf die Triplik des Ks. [Nr. 252].
a
 Placuit omnibus] Pfalz-Neuburg B (fol. 247) differenzierter: Allgemeiner Beschluss, von dem nur Pfalz-Lautern, ‑Zweibrücken, Braunschweig, Pommern, Hessen, Anhalt und die Wetterauer Gff. abweichen.
b
 beyfalle] Jülich-Berg (fol. 192–193’) und weitere Protokolle zusätzlich: Anschließend Kurfürstenrat und Fürstenrat, sodann Reichsrat. [Entsprechend Protokoll des KR, 349–354.]
a
 Vormittag] Württemberg (fol. 639) differenzierter: 9 Uhr. Besetzung: Salzburg, Pfalz-Neuburg, Württemberg persönlich; Gesandte der übrigen Stände.
b
 Kreises] Österreich (fol. 68) zusätzlich: die dieser Österreich übergeben hat.
1
 Nr. 294.
2
 Vgl. Nr. 292. Zur Verlesung: Österreich, fol. 67 [Nr. 83].
3
 5 Monate als längster Erlegungszeitraum für die Reichshilfe. Vgl. die Supplikation.
c
 Alle anderen Stände] Jülich-Berg (fol. 194–196’) differenzierter: Österreich und/oder Salzburg schließen sich alle [namentlich genannten] katholischen Stände an. Inhaltlich entsprechend für vorrangige Vorlage der Resolution des FR vor KR votieren: Sachsen-Weimar, Sachsen-Coburg, Henneberg. Votum Württemberg: /194/ Votiert wie zuvor, es sei primär darauf zu achten, das der kriegh nicht ins Reich gezogen werde, wie das bedencken[des FR] sich ansehen ließe. Württemberg schließen sich direkt oder indirekt an: Pfalz-Simmern, ‑Zweibrücken, ‑Veldenz, Brandenburg-Ansbach, Braunschweig-Grubenhagen, ‑Lüneburg, Baden-Durlach, Hessen-Kassel, ‑Marburg, ‑Darmstadt, Pommern-Stettin, Anhalt, Wetterauer Gff. Votum Pfalz-Lautern: /194/ Da andere stende der defension einig, werde sein gnst. herr sich davon nit absondern./195/ Braunschweig-Wolfenbüttel: Zur Forderung in der Supplikation, den Deputierten für die Friedensvermittlung macht zugeben, das ir schluß so crefftig alls ein Reichs abschied sein soll, seie woll zubedenckenn, was das hinder sich habe. Will hiemit seinen dissensum an tag geben, damit das vatterlandt nicht in elendt gerathen.Dem schließt sich Braunschweig-Calenberg an. Pommern-Wolgast votiert inhaltlich entsprechend.
d
 Jülich] Jülich-Berg (fol. 195’) differenzierter: Beharren auf Festlegung des Leistungszeitraums der Hilfe, weill sonst alles unsicher.Auch 1576 und 1582 bestand Einvernehmen, dem Westfälischen Kreis zu helfen, doch scheiterte die Unterstützung an der Uneinigkeit der Reichsstände bezüglich der Erlegung (vgl. Anm. 19 bei Nr. 36). Die erbetene Bevollmächtigung der Deputierten ist nicht bedencklich, dieweil das princip, das man helffen solle, albereidt beschlossen. Das man den krieg ins Reich ziehen wolle, durffe man nicht zusorgen[!], und da man jedeßmals sorgen wollte, man mochte sich feindt machen, konten die constitutiones und abschied nimmer helffen, dan solchs alzeit furgeworffen werden mochte.Wiederholt die Supplikation.
e
 Münster] Jülich-Berg (fol. 196) differenzierter: Haben erfahren, dass während des RT uber 50 000 daler schadens beschehen. So lege noch das volck bei Groningen(vgl. Anm. 2 bei Nr. 293). Bitten um Hilfe.
f
 die anderen Stände] Jülich-Berg (fol. 195) differenzierter: Votum Paderborn: Weill der westphelisch kreiß reichstend und glieder des Hl. Reichs seien, versicht sich, die herren werden dieselb nicht verlaßen, sonder die supplication in gebuhrende achtung nehmen./196/: Lüttich: Wie Jülich. Cambrai: Sei am meisten beschedigt, vonn Franckreich occupirt[vgl. die Supplikation: Nr. 436]. Beharrt auf der Supplikation.
4
 Vgl. Nr. 292(nur zum 2. Teil des 2. HA).
g
 zugelaßen] Österreich (fol. 68) zusätzlich als Randvermerk: mit dem Argument, die maintzische cantzley habe den halberstattischen gewalt angenommen. Quod legitime non erat.[Vgl. Einleitung, Kap. 4.2.4.]
h
 worden] Hessen (unfol.) zusätzlich: Der Braunschweiger Gesandte [Jagemann] erwidert, seinn herr erbotte sich zu rechtt, item Saltzburgk wehre seinn richtter nicht, item seinn sprengell erstrecktte sich nicht ins landt zu Sachßenn. Saltzburgk: Es soltte protocollirt werdenn. Braunschweigk: Das seinne auch.
5
 Vgl. Proposition [Nr. 1], fol. 38’ f. [gesinnen ir ksl. Mt. … in gehorsam entdeckhen.].
6
 Vgl. den späteren Eventualprotest [Nr. 298].
7
 Statthalter und Räte in Münster schickten den RT-Gesandten noch mit Weisung vom 15. 8. 1594 (Münster) ein Verzeichnis mit aktuellen Truppeneinfällen ins Hst. während der Monate Juni und Juli 1594 (Weisung: LAV NRW W, Fb. Münster, LA Akten 473/10, fol. 261–262’. Or. Verzeichnis: Ebd., fol. 274–275’).
a
 Fürstenrat] Pfalz-Zweibrücken (fol. 232’) zu Zeitpunkt und Besetzung: Vormittag, 7 Uhr. Würzburg, Pfalz-Neuburg und Württemberg persönlich; Gesandte der übrigen Stände.
b
 Österreich] Pfalz-Neuburg D (fol. 49) differenzierter: G. Hager für Österreich.
1
 = die Dubia des RKG [Nr. 303].
c
–c fürkommen … werden] Würzburg B (fol. 160) differenzierter: alhie erst inkhommen, darüber die stende ire gesandte nicht haben der gebür nach abfertigen khinden, und solche ein sonderlich nachdenckhen bedürfftig, die stende mit dero abgesandten jetzunder auch nicht also verfasst, daß sie zuvor weren darbey gewesen. […].Auch soll in Anbetracht der Türkengefahr der Abschluss des RT nicht weiter verzögert werden.
2
 Gemeint: RKG-Personal zum RT berufen.
d
 Pfalz-Neuburg] Würzburg B (fol. 160) differenzierter: Pfgf. ist persönlich anwesend, das Votum trägt Zöschlin vor.
3
 Vgl. das schriftlich formulierte Votum (HStA München, K. blau 274/11, fol. 67–71’; teils Reinschr., teils Konz.), auf welches Pfalz-Neuburg D, fol. 50, hier verweist.
e
 tägen] Schriftliche Fassung des Votums (Anm. 3, fol. 67) zusätzlich: besonders bei den RVV 1566, 1576, 1582 und 1586 mit dem Ziel, dass alle verweilung unnd verzüglicheit abgestellt und entgegen die iustitia im Heiligen Reich sovil desto schleiniger befürdert werden möchte.
4
 Vgl. Anm. 55, 56 bei Nr. 1.
f
 mehr] Schriftliche Fassung des Votums (Anm. 3, fol. 67’) zusätzlich: weil selbst die sachen, darinnen auch schon diffinitive beschlossen, […] ohnexpedirt uff einem hauffen stecken bleiben wollen.
g
–g Item … bringen] Schriftliche Fassung des Votums (Anm. 3, fol. 68) differenzierter: Da der DAb 1586 viele Dubia klärt, ist zu empfehlen, jenes, das im DAb richtig unnd vonn den stenden nicht contradicirt worden, das dasselbig /68’/ durch yetzigen Reichs abschid zu confirmirn, auch cammerrichter unnd beisitzern zubefelhen, dieselben in iudicando weniger nicht allß anndere constitutiones zu observirn unnd inn acht zunehmen.
5
 Vgl. Anm. 13 bei Nr. 39.
h
 ein gleichmäßige deputation] Schriftliche Fassung des Votums (Anm. 3, fol. 69) differenzierter: einer fürderlichen starckhen gleichmessigen deputation von stenden beeder religionen inn gleicher anzal,zu verrichten durch ansehenliche, rechtserfarne und geuebte räthe.
6
 Vgl. Anm. 9 bei Nr. 39.
7
 = bei der Visitation 1587. Vgl. die Supplikation Pfgf. Johanns von Zweibrücken [Nr. 481].
i
–i wer … solle] Schriftliche Fassung des Votums (Anm. 3, fol. 70’ f.) differenzierter: Es ist unabdingbar, dass FR sich /71/ einer bestendigen ordnung, wie hinfuro die visitationes durch die fürsten des Reichs, gaistlich unnd welltlichen, zuverrichten unnd wie es sonderlich bei den fürstlichen heusern, wann sich verenderungen begeben und der fürstlichen personen inn einem haus mehr oder weniger werden, deßfalls zu hallten, vergleiche.Dabei sind der RAb [!] 1548 und die RKGO, Teil I, Tit. 50 [RKGO 1548: Machoczek, RTA JR XVIII, Nr. 116, Art. 50, S. 1311 f.; RKGO 1555: Laufs, RKGO, 146 f. (§ 1)], zu beachten, die die Beschreibung der Ff. zur Visitation analog ihrer Session beim RT vorgeben. /71 f./ Dies ist beim RT /71’/ vil eher und füeglicherzu klären als beim RDT, wie die beim RT 1566 erzielte Regelung (vgl. Anm. 24 bei Nr. 39) zeigt.
8
 = beim derzeitigen RT.
j
 Württemberg] Pfalz-Neuburg D (fol. 50’) differenzierter: Vortrag des Votums für den persönlich anwesenden Hg. durch Dr. Enzlin.
k
–k Eß … cammer] Würzburg B (fol. 161’) differenzierter: Dieweil sie aber vernemmen, daß ettliche puncten wohl möchten erörttert werden, item das der ordnung, anno 56[Visitationsabschied] uffgericht, zuwider gehandlet werde, daß die herrn presidenten und assessores in großer antzal bißweyln abwesendt.
9
 = Assessoren am RKG.
10
 Abschied der außerordentlichen Visitation vom 18. 5. 1556 mit Vorgaben vorrangig zur Beschleunigung des Verfahrens: Abschiede, 10–18; Ludolff, CJC, 199–204; zur Absenz von höchstens 6 Wochen: § 13 (ebd., 201). Die gleichzeitige Absenz von höchstens 3 Assessoren wird nicht angesprochen. Vgl. zu Visitation und Abschied 1556: Mencke, Visitationen, 92–97. Bericht der Visitationskommission an Ks. Karl V. vom 21. 5. 1556 mit Hinweisen zu den Umständen und Ergebnissen der außerordentlichen Visitation: Leeb, RTA RV 1556/57, Nr. 496 S. 1202–1208. bes. § 9.
l
 wochenn] Würzburg B (fol. 161) zusätzlich: Item eß befind sich, das wider den Reichs abschied anno 70 [! = Visitationsabschied 1570] die vota dictirt werden, so nicht zuleiden und leichtlich in disem convent khinde erledigt werden.[Visitationsmemoriale anstelle eines Abschieds vom 23. 5./13. 5. 1570 mit Verbot (§ 2), Voten und Protokolle zu diktieren „oder weitläufftige undienstliche Disputationes einzuführen“, um die Verfahren nicht zu verschleppen (Ludolff, CJC, 300–303, hier 300 f.).]
11
 Publikation an Samstagen gemäß RKGO, Erster Teil, X, § 2 (Laufs, RKGO, 83).
m
 dz calendarß halben] Pfalz-Neuburg D (fol. 51’ f.) differenzierter: Die aus dem Kalenderstreit resultierende verhinderungam RKG ist durch einen Beschluss beim RT zu klären.
12
 Bezugnahme auf die abweichenden Feiertage infolge des Kalenderstreits.
13
 Regelung der Vakanzzeiten: Sitzungen auch an Feiertagen mit Ausnahme der Sonntage und Hochfeste (RKGO, Zweiter Teil, XXXIII, §§ 1, 8, 10 (Laufs, RKGO, 215 f.). Audienzen montags, mittwochs und freitags, außer an Feiertagen (RKGO, Dritter Teil, I, § 1 (Laufs, RKGO, 219). Erweiterung der Audienzzeiten auf alle Wochentage mit Ausnahme der Feiertage im RAb 1570, § 46 (Lanzinner, RTA RV 1570, Nr. 567 S. 1222 f.).
14
 Mögliche Prorogation der weiteren HAA nach dem Beschluss der Türkenhilfe, um den RT schleunig zum Abschluss zu bringen: Nr. 1, fol. 42 f. [sy wolten die berathschlagung … unnd verschieben].
15
 Rückblickend stellten die bayerischen Gesandten im Bericht an Hg. Wilhelm V. vom 30. 7. 1594 fest, den katholischen Ständen sei viel daran gelegen, /472’/ das man khain neue deputation mache, die auf beeder religions verwohnte in gleicher anzall restringirt seye, in erwegung, die hiebevor deputierte heüser mehrern thaills catholisch seyen.Da einige protestantische Stände bereits erklärten, nur an einem paritätischen RDT teilzunehmen, werden sie künftig für Bayern votieren, er, der Hg., und andere katholische Ff. werden sich /473/ e contra schwerlich dahin bewegen lassen, einen anndern deputation tag, als wie von alters im Reich herkhommen, zubesuchen oder demselben sich underwerffen(HStA München, KÄA 3232, fol. 472–474’, hier 472’ f. Or.).
16
 RAb 1582, §§ 47–49 (Leeb, RTA RV 1582, Nr. 457 S. 1424 f.).
n
 ziehenn] Würzburg B (fol. 162’) zusätzlich: da der Ks. wegen des Türkenkriegs den RT bald verlassen muss, einige Stände bereits abgereist sind und andere dies in Kürze tun wollen.
17
 Bezugnahme auf den ordentlichen RDT im System der Landfriedenswahrung gemäß EO 1555 (Besetzung mit starkem katholischen Übergewicht). Vgl. Anm. 18 bei Nr. 39.
o
–o Man … underworffen] Pfalz-Neuburg D (fol. 53’) anders: Doch das zu solcher deputation allein die jenige stennd sollen gezogen werden, welche den Reichs constitutionibus unnderworfen.
18
 Bezugnahme auf die Teilnahme Burgunds am ordentlichen RDT (berufen im RAb 1570, § 20: Lanzinner, RTA RV 1570, Nr. 567 S. 1214) und damit an Beratungen zur Reichsjustiz, wenngleich es mit dem Burgundischen Vertrag 1548 der Rechtsprechung des RKG mit Ausnahme der fiskalischen Gerichtsbarkeit nicht unterworfen war (Kohler, Quellen, Nr. 102, hier S. 396; Machoczek, RTA JR XVIII, Nr. 260, hier S. 2173 f. Vgl. Dotzauer, Reichskreise, 404 f.; Huybrechts, Gelegenheit, 57 f.; Lanzinner, Aufstand, 112–114).
p
–p Man … remedirn] Würzburg B (fol. 162’) differenzierter: DAb 1586 soll in den unstrittigen Punkten confirmirt und dem Reichs abschied inverleibdt werden, wie Pfaltz-Neuburg derhalben votirt hatt. Daß auch die visitation fürderlich /163/ sölle angestelt werden. Item eß khindte auch der punct deß religion fridens von wegen der edelleuth [Pfalz-Neuburg D (fol. 54’) zusätzlich: denen das exercitium religionis nicht wölle gestattet werden], daß man inen und andern mindern stenden proceß darauf zuerkhennen bedenckhens, item da schon dergleichen supplicationes angenommen, doch paria[am RKG] darinnen gemacht werden und also ligend, deßgleichen de emigrando der unnderthonnen halben, uf das sie möchten bey den ierigen sitzende verbleiben, bey disem noch wehrendem reichstag alß geringe puncten wohl erörttert werden; wie auch, daß die iurisdictiones nicht also confundirt würden.
19
 Vgl. zu den Religionsprozessen am RKG sowie zu den weiteren von Pfalz-Lautern angesprochenen Punkten auch im Hinblick auf den RHR die Gravamina der protestantischen Stände [Nr. 390], Punkte 9–11.
20
 Vgl. Anm. 13 bei Nr. 39.
21
 Vgl. die Supplikation Pfgf. Johanns [Nr. 481].
q
–q Dieweil … visitandi] Pfalz-Zweibrücken (fol. 239’ f.) differenzierter: Seit der Festlegung der Berufung zur Visitation 1566 sind viele Veränderungen in f. Häusern eingetreten, insbesondere im Fst. Pfalz-Zweibrücken nach dem Tod Pfgf. Wolfgangs. Dies hatte zur Folge, dass für die Visitation 1587, als Pfgf. Johann hätte beschrieben werden müssen, /240/ sein f. Gn. allerdings preterirt. So seie zu verhütung künfftiger confusion in alweg vonnötten, das man sich noch bei diesem reichstag einer andern verzeichnus vergleiche, nach welcher Maintz zubeschreiben und sich zurichten habe, damit das furstenthumb Zweibruck, alß welches sein gebürliche contribution zu underhaltung deß cammergerichts erlegen müße, beim iure visitandi gelaßen werde.
22
 Bezugnahme auf die beim RT 1566 verfasste Liste mit der Abfolge der f. Häuser bei der Teilnahme an der RKG-Visitation (vgl. Anm. 24 bei Nr. 39), die jetzt zu aktualisieren sei.
r
 Sachsen-Weimar] Pfalz-Neuburg D (fol. 56) differenzierter: Es votiert Dr. Spelt.
s
–s Sein … ziehenn] Augsburg (unfol.) differenzierter: Da der Hg. von Sachsen-[Coburg] 1587 zur Visitation geladen, diese aber nicht fortgeführt wurde, soll er teilnehmen, wo khünfftig wider ein visitation angestelt, weilln er alberait dardurch in possessione und kein anderer vor ime darzu beschriben worden
23
 Zur Visitation 1587 wurde Hg. Johann Casimir von Sachsen-Coburg geladen. Vgl. Nr. 481.
t
 dringenn] Pfalz-Neuburg D (fol. 57) zusätzlich: Die Differenzen beruhen auf der 1566 verfassten Liste für die Berufung zur Visitation, weil Pfgf. Wolfgang damals die Fstt. Neuburg und Zweibrücken gemeinsam innehatte und für diese vor dem Haus Sachsen an der Visitation teilnahm. Aufgrund der geteilten Vergabe beider Fstt. folgt daraus, gleich wie Zwaibrückhen imm[!] Reichs rhatt unnd sonsten die session gleich nach Neuburg hab, allso müesse es solcher gestallt und inn solcher /57’/ ordnung auch zu der visitation beschriben werden.
u
 werden] Pfalz-Neuburg D (fol. 57’) zusätzlich: Pfalz-Neuburg beruft sich dafür auf RAb 1548 und auf RKGO, Erster Teil, L, wo festgelegt ist, dass die Ff. gemäß ihrer Sessionsfolge beim RT zur Visitation berufen werden. [Vgl. zur Erläuterung die Angaben bei Nr. 481.]
v
 Osterreich] Würzburg B (fol. 164) zusätzlich: Wiederholt das Votum für Brixen, Murbach und Lüders.
24
 = für die Prorogation der Justizfrage an einen RDT.
w
 Die ubrige allegationes] Pfalz-Neuburg D (fol. 58’) differenzierter: Verzögerungen am RKG infolge des weittleufftigen allegirn. Dann es befinde sich, dz ettwan mitt einer relation ein jar /59/ oder zway zugebracht und die allegationes gar copiose et ambitiose auch in casibus non necessariis zusamen gehauffet werden.
25
 = einfachen.
x
–x Die … wordenn] Würzburg B (fol. 164) zusätzlich vor dem Folgenden, dann differenzierter: Und daß dictiren der voten abzuschaffen seye, item die verordnete termin, zuhandlen, einzuziehen./164 f./ RKGO ist inzwischen /164’/ in vil weg gebessert worden. Vermaindt demnach, alle seithero erfolgte ordnungen, Reichs- und visitation abschiedt, auch gemaine deß cammergrichts ergangne beschaidt in ein corpus zuziehen sein.
26
 Vgl. die Edition bei Laufs, RKGO.
27
 Gemeint: Neuerliche Verweisung vom künftigen RDT an einen RT.
28
 = Abzug von Prozessen an den RHR. Vgl. die protestantischen Gravamina [Nr. 390], Punkte 9, 11.
y
 abschaffen] Jülich-Berg (fol. 213’) zusätzlich: Die Dubia des RKG und diesbezügliche Gravamina von Reichsständen sind an einen RDT zu verweisen, zu besetzen mit Verordneten beider religion inn gleicher anzall.
z
 halberstattensis] Jülich-Berg (fol. 213’) zusätzlich: Die catholische seien bedacht, beim religion friden zupleiben unnd nichts widerwertigs dagegen einfuhren zulassen; des versehenns, der augspurgischen confession verwanten werden bey dem religion friden auch pleiben.
aa
 Leuchtenberg] Jülich-Berg (fol. 215) zusätzlich: Lausanne.
29
 Nr. 485–487.
ab
 Minden und Pommern-Wolgast] Jülich-Berg (fol. 214’, 215) differenzierter mit den Voten. Minden: Wie Österreich. Pommern-Wolgast: Wie Pommern-Stettin.
ac
 vota] Augsburg (unfol.) zusätzlich vor dem Folgenden: Als die maiora sollen eröffnet werden, hat sich ad partem ein lange contradiction erhalten, weilln die protestierende stendt begerdt, ein weg alls den andern ir mainung auch anzuzaigen.Deshalb erfolgt die modifizierte Beschlussfassung.
ad
 Beschluss] Wett. Gff. (unfol.) zusätzlich: resümiert von Österreich. Metz (unfol.) zusätzlich: Zuvor ist Österreich nach der Umfrage lang und offt von eim banckh zum andern gangen und mit inen sich underredt, wie die conclusion zupublicieren. Tandem ist es in volgendem effect beschehen.
ae
 man distinguiern] Wett. Gff. (unfol.) differenzierter: ein underschiedt zumachen zwischen dem, so auß dem wormbsischen abschiedt richtig, welches itzo zuerledigen, sodann zwischen anndern punctenn, so noch strittig, welche uff ein deputation zu differiren.
30
 Gemäß Bericht der Brandenburg-Ansbacher Gesandten an Mgf. Georg Friedrich vom 31. 7. (21. 7.) 1594 haben erst Einwände der evangelischen Stände /548/ es dahin gebracht, das die osterreichischen […] eingewilligt, dises ir, der evangelischen, bedencken auch zu referirn,doch mit dem Protest, dass damit das alte Herkommen, wonach /548’/ man pluralitatem votorum allein referirn sollt, nicht präjudiziert werde (StA Nürnberg, ARTA 60, fol. 547–553’, hier 548 f. Or.).
a
 Fürstenrat] Württemberg (fol. 645) zur Besetzung: Salzburg, Würzburg, Pfalz-Neuburg und Württemberg nehmen persönlich teil.
b
 Salzburg] Korr. nach Österreich (fol. 73) und weiteren Protokollen. In der Textvorlage falsch: Österreich.
c
 solche] Österreich (fol. 73) deutlicher: RMO 1559 mit späteren Ergänzungen.
d
 gehandlet] Augsburg (unfol.) zusätzlich: indem auß allerhandt gesuech und dan auch, daß die berckhwerch in grossem abgang, vil böser guldiner und silberiner müntz ufkhommen und thaills auß frembden landen eingeschleicht, dagegen die guette sorten außgefüehrt worden.
1
 Vgl. Anm. 59 bei Nr. 1.
e
 würde] Österreich (fol. 73) zusätzlich: biß auff ihr Mt. revocation.
f
 die protestation] Österreich (fol. 73) differenzierter: die altzeit furgewandte protestation von wegen seiner berckhwerckh, welche sehr schwär zubauenn.
2
 Vgl. den aktuellen Protest beim RT [Nr. 311] mit Hinweis auf Proteste in der Vergangenheit.
3
 Pfalz-Neuburg D, fol. 270, verweist hier auf das schriftlich formulierte Konz. für das Votum. Das im Akt folgende Votum (HStA München, K. blau 274/11, fol. 277–280’) wurde gemäß Aufschr. nicht allso, sonder wie das nachfolgend concept außweiset,vorgetragen. Dieses revidierte Votum wurde dem Akt wohl später entnommen, da die folgenden Seiten (fol. 281–286) fehlen.
4
 Beratungen der Münzassoziation zuletzt unmittelbar vor dem RT beim Probationstag in Regensburg [Nr. 308].
5
Nr. 308 mit Beilagen.
6
 Zum Protest 1576 vgl. Bergerhausen, Exclusis, 199 f.; Protest auch erwähnt in der Replik des Ks. vom 17. 9. 1576 (Hirsch, Münz-Archiv VII, 159). Protest des Ehg. beim RT 1582: Leeb, RTA RV 1582, Nr. 219 S. 841 f. Zur Münzpolitik Ehg. Ferdinands vgl. Anm. 20 bei Nr. 308.
g
 also müntzen] Österreich (fol. 73’) differenzierter: solche silberraiche müntz müntzen.
7
 Die Regierung in Brüssel berief sich in der Nichtanerkennung der RMO (vgl. Anm. 7 bei Nr. 39) stets auf die „Uneinigkeit der Reichsstände untereinander“, indem die Münzgesetze nicht nur in Burgund, sondern auch von vielen Reichsständen nicht befolgt würden. Solange die durchgehende Anerkennung nicht sichergestellt sei, könne die RMO im Burgundischen Kreis nicht vollzogen werden (Bergerhausen, Exclusis, 192). Vgl. die entsprechende Erklärung der burgundischen Gesandten beim RT 1559 (Leeb, RTA RV 1558/59, Nr.657 S. 1706–1708). Aufforderung des RDT 1571 zum Vollzug der RMO an die burgundische Regierung, nachdem deren Vorbedingung, die Anerkennung im Reich, erfüllt worden sei (Lanzinner, Friedenssicherung, 389).
h
 zuverschieben] Österreich (fol. 73’) zusätzlich: Es müeße[n] erfarne leut darzu in der deputation beschrieben werden.
i
 zuverschieben] Österreich (fol. 73’) zusätzlich: doch dz ain gleiche deputation angeordnet werde.
j
 der grenitzen] Pfalz-Neuburg D (fol. 271’) differenzierter: ihre Lande grentzen ann Lothringen, Frankreich Lutzelburg und andere, unnd müessen mitt denselben contrahirn, kauffen unnd verkauffen.
8
 Nr. 308 mit Beilagen.
9
 Vgl. eine schriftliche Fassung des Votums in HStA München, K. blau 274/11, fol. 297–299’ (Kop. Überschr.: Bambergisch votum in puncto des müntzwesens.).
k
–k Eß … befunden] Schriftliche Fassung des Votums (Anm. 9, fol. 297) differenzierter: Die unter Ks. Ferdinand [1559] verabschiedete RMO sowie die bei folgenden RTT beschlossenen Ergänzungen sind nach Überzeugung der 3 Kreise nicht weiter zu verbessern.
10
 Vgl. Nr. 308 mit Beilagen.
l
 verkhauffen] Schriftliche Fassung des Votums (Anm. 9, fol. 297) zusätzlich: sowie mit uberheufften muntzen der bösen halben patzen, auch kleinern sorten unnd pfennig, deßgleichen mit dem schedlichen auffwechsel der grosen groben gulden und silbern, ausschlaichung[!] der frembden bösen sortten, erstaigerung der groben muntz, unnd dz sich von jaren /297’/ zu jahrn, vonn messen zu messen, dermassen leichtferttige böse leutt funden, die mit granaliren, cementiren, schwemmen, saigern und dergleichen verbottenen griffendermaßen große Schäden anrichten, dass ohne Gegenmaßnahmen von Ks. und Reich nichts anderes folgen würde als ein fahl aller hailsamen verordnung, commertien und pollicey, inmassen aller völcker historien zu erkennen geben, das gemeinlich dem fall der müntz der fall der regiment nachfolgt.
11
 Die Vorgaben im RAb 1576, §§ 65–82 (bes. 79–81) zur Sicherung des Vollzugs der RMO und zur Abstellung von Münzverstößen enthalten kein explizites Verbot des Verkaufs oder der Verpachtung des Münzregals (Neue Sammlung III, 363–367). Dagegen Verbot im RAb 1570, § 132 (Lanzinner, RTA RV 1570, Nr. 567 S. 1245).
m
–m wieder … fürzunemmen] Österreich (fol. 74) differenzierter: Der dz thut, soll alle privilegien deß müntzens verlieren. Die bösen falschen müntzer sollen am leib gestrafft werden.
12
 Wie Anm. 10.
n
 Wie Pfalz-Neuburg] Pfalz-Neuburg D (fol. 272) abweichend: Repetirt das zwaibrükhisch votum.
o
 worden] Österreich (fol. 74) zusätzlich: Es habe an den westphälischen kraiß ermangelt, dz die corespondierenden nit auch iere bedenckhen zusammen getragen.
13
 Im Bemühen um eine Münzreduktion in den 3 korrespondierenden rheinischen Kreisen hatten der Kurrheinische und der Oberrheinische zuletzt in den Abschieden der Probationstage 1593 den Niederrheinisch-Westfälischen Kreis zu einem gemeinsamen Tag aufgefordert (Hirsch, Münz-Archiv VII, 302–314, hier 304, 307 f.). Letzterer lehnte dies kategorisch ab, da eine Reduktion nicht möglich sei, solange Burgund nicht zum Vollzug der RMO und zu einer entsprechenden Reduktion veranlasst werde (Probationsabschied Köln, 9. 5. 1594: Ebd., 319–325, hier 323 f.). Mit dem gleichen Argument hatte der Westfälische Kreis alle zuvor vom Kurrheinischen Kreis unter Berufung auf die 1590 angeordnete eigene Reduktion (vgl. Anm. 34 bei Nr. 39) initiierten und vom Oberrheinischen Kreis unterstützten Bestrebungen auf den Probationstagen seit 1591 um kreisübergreifende Maßnahmen gegen die Münzsteigerung boykottiert (Probationsabschiede in den 3 Kreisen seit Mai 1591: Hirsch, Münz-Archiv VII, 288–302). Vgl. zu den Probationstagen und zur Münzpolitik im Ober- und Kurrheinischen Kreis: Schneider, Münzproduktion, 110–117, 120–124, 127–133.
14
 Wie Anm. 10.
p
–p dasselbig … würde] Pfalz-Neuburg D (fol. 272) deutlicher: Auf der Grundlage des Gutachtens sollen der Kurrheinische, Oberrheinische und Niederrheinisch-Westfälische Kreis sich zusamen thuen und sich eines bedenckhens vergleichen.
q
–q die … werden] Pfalz-Neuburg D (fol. 272) eindeutig: die ubrige craiß uber die verfasste bedenckhen gehöret werden. Zweifle nicht, der obersächsische craiß werde guetten bericht zuthuen wissen.
15
 Die Textvorlage fasst beide Voten zusammen, hingegen folgt in Österreich (fol. 74’) und in anderen Protokollen das Votum für Johann Ernst erst nach Konstanz.
16
 Mit dem schriftlichen Votum ist das Württemberger Gutachten zum Reichsmünzwesen [Nr. 309] gemeint (wird an dieser Stelle in Österreich (fol. 74’) als gutachtenbezeichnet). Auch Pfalz-Neuburg D (fol. 270’ f.) verweist auf das schriftliche Votum, das im Akt sodann als Gutachten folgt (vgl. Nachweis B bei Nr. 309).
r
 pfältzisch-neuburgisch votum] Österreich (fol. 74’) abweichend: dz wirtenbergische gutachten.
s
 hielten] Pfalz-Neuburg D (fol. 273) zusätzlich: Wann sie schon guette müntz haben, so werde doch dieselb entfuert unnd auß Burgund unnd andern benachbarten orten anndere sorten eingefuert; allso das ihnen deßfalls kein schuld zuzumessen.
t
 worden] Württemberg (fol. 646) zusätzlich: Dargegen ime der braunschweigisch etwas hart begegnet und under anderm vermeldet, sein, deß von Saltzburg, jurisdiction erstreckhe sich nit in Sachsen etc.
u
 etc.] Jülich-Berg (fol. 220) zusätzlich: Wiederholt das Votum für Lausanne.
v
–v Sein … haltten] Jülich-Berg (fol. 220 f.) differenzierter: Hg. Wilhelm hat nach dem RT 1582 nicht unterlassen, viell verscheidene[!] reductionen denn Reichs ordnungen soviell moglich gemeß zumachenn. Aber wehre irer f. Gn. selbst und denn underthonen damit allein großer schaden zugefugtt. Darnacher hettenn woll die correspondentz kreißen umb beykompstenn angesucht, aber da wehre der verlauff so groß gewesenn, das nichts fruchtbarlichs zuhandlenn.Man kann die RMO wegen des Handels mit Burgund nicht vollziehen. Münster und Jülich müssen deshalb im Auftrag der Kreisstände vorbringen, dass dort die sachen der muntz ordnung gemeß zurichten un- /221/ moglich. Es wehre dan, das die burgundische Niderlanden mit darzu verstunden.
17
 Vgl. beim Votum Besançon.
w
 Stettin] Jülich-Berg (fol. 221) zusätzlich vor dem Folgenden: Sein Herr kontte dem muntz edict nicht gelebenn, weill ire f. Gn. mit Polen, Schweden, Dennemarck, Engellandt, Niderlandt, damit die underthonen allenthalben die commercia treiben, schier umbringet, auch baldt kein andere allß solche muntzen der ortt furhanden. Die Niderlanden hette viele muntz, des Reichs valvation ungemeeß. Die frembde muntz aber zubrechenn unnd in Reichs muntz zuverenderen, seie ohn hochstem schaden nicht moglich. Habe bevelch, die vorige ursachen des nicht halltens cum protestatione hiehin zuerholen. Beide stet Lubeck unnd Hamburg steigerten die muntz, wie sie wolten; dahin die muntz verfuhret wurde.
x
 seye nicht zusagen] Hessen (unfol.) eindeutig: wehre unnöttig, zuerzehlenn.
y
 ubergeben] Österreich (fol. 75) zusätzlich: sowie des Württemberger Gutachtens.
z
 haben] Jülich-Berg (fol. 222) zusätzlich: Der stifft habe einen flecken in finibus Italiae und deßwegen uber Bern unnd Solithurn zuclagen. Habs woll jetzo vorzulegen, wols aber suo loco et tempore reservirt habenn.[Vgl. Nr. 499.]
aa
 Mehrheitsbeschluss] Wett. Gff. (unfol.) zusätzlich: resümiert von Salzburg.
ab
 Vorlage] Österreich (fol. 76) differenzierter: Verlesung des HA aus der ksl. Proposition durch Österreich.
18
 Vgl. Anm. 62 bei Nr. 1.
19
 Vgl. das schriftlich formulierte Votum (HStA München, K. blau 274/11, fol. 345–346. Konz.), auf welches das Neuburger Protokoll an dieser Stelle (Pfalz-Neuburg D, fol. 343) verweist.
20
 RAb 1576, §§ 89–93 (Neue Sammlung III, 368); RAb 1582, §§ 51–55 (Leeb, RTA RV 1582, Nr. 457 S. 1426–1428).
21
 In der Textvorlage verschrieben: anno 87.
22
 Der im RAb 1582 für 1. 7. 1583 anberaumte Moderationstag in Speyer mit anschließendem RDT ab 1. 8. zur Matrikelreform (§ 55, 58: Leeb, RTA RV 1582, Nr. 457 S. 1427 f.) scheiterte am Ausbruch des Kölner Kriegs und der daraus resultierenden Unvollständigkeit des Kurkollegs, das infolge der Kölner Doppelbesetzung im Anschluss an die Wahl Ernsts von Bayern am 23. 5. 1583 und dem Festhalten von Gebhard Truchsess an der Kurwürde funktionsunfähig war. Zu dem für Mai 1583 angesetzten RDT zur Reichsjustiz reisten viele Delegierte zwar an, doch wurden die Verhandlungen nicht eröffnet. Moderations- und RDT zur Matrikel im Juli und August wurden nicht mehr einberufen. Die nicht verhandelten Themen bildeten einen wesentlichen Teil der Materien des RDT 1586. Vgl. Fröschl, RTA RV 1586, 51–54; Neuhaus, Repräsentationsformen, 480.
23
 Regelung des Moderationsverfahrens und der Matrikelrektifizierung: Vorarbeiten und Inquisition in den Reichskreisen, deren Berichte an einen Moderationstag mit der Bescheidung der Moderationsanträge; nachfolgender RDT als Appellationsinstanz für Moderationsanträge und zur Erledigung der Matrikelrektifizierung (RAb 1582, §§ 50–65: Leeb, RTA RV 1582, Nr. 457 S. 1426–1431). Zum Verfahren vgl. Lanzinner, Friedenssicherung, 401 f.; Schulze, Kampf, 148–157.
ac
 Vorlage] Österreich (fol. 77) differenzierter: Verlesung des HA aus der ksl. Proposition durch Österreich.
24
 Vgl. die Proposition [Nr. 1], fol. 41 f.: Entscheidung strittiger Sessionen durch den Ks. mit Zuziehung reichsständischer Verordneter nach Aktenlage.
25
 Vgl. das schriftlich formulierte Votum (HStA München, K. blau 274/11, fol. 357–358. Konz.), das im Neuburger Protokoll in Kurzform inseriert ist (Pfalz-Neuburg D, fol. 355 f.).
26
 Vgl. die diesbezüglichen Verhandlungen zum Streit Mecklenburgs mit den Häusern Württemberg, Pommern, Hessen und Baden [Nr. 466].
ad
 erwarten] Pommern-Wolgast (fol. 89 f.) zusätzlich mit dem eigenen Votum: Im Sessionsstreit Pommerns mit Jülich, Mecklenburg, Württemberg, Hessen und Baden hat der Ks. 1530 verabschiedet, dass alle Ff. ihren Anspruch darlegen. Pommern und Württemberg sind dem nachgekommen. Bitten Ks. auf dieser Grundlage um eine Entscheidung, ohne neuerliche Eingaben von Württemberg oder den anderen Häusern anzunehmen.
ae
 gehabdt] Württemberg (fol. 647) zusätzlich: deren sich der Hg. jetzt auß guttem willen nit gebraucht.
27
 Zur fraglichen Einzelstimme für Mömpelgard vgl. Domke, Viril-Stimmen, 46–49: Von 1495–1641 wurde für Württemberg nur eine Stimme geführt, lediglich die RAbb 1559, 1566 und 1570 nennen eigenständig auch Mömpelgard (jeweils Vormundschaft für hinterlassene oder unmündige Söhne). Vgl. Leeb, RTA RV 1558/59, Nr.806 S. 2040; Lanzinner/Heil, RTA RV 1566, Nr. 467 S. 1572; Lanzinner, RTA RV 1570, Nr. 567 S. 1263.
af
 an] Augsburg (unfol.) differenzierter: Obwohl der Hildesheimer Gesandte ihm, dem Augsburger Vertreter, den Vorrang guetwillig gelassen, auch selbst alß unstrittig gegen dem stifft Augspurg eingeraumbt, hat er doch in diser umbfrag vermeldet, er hette die undere session auß mangl berichts und damit durch protestiren die sachen nit ufgehalten wurden, eingenohmen. Weilln er aber seithero verstandten, daß dem[!] stifft Hildesheim vor disem mit dem stifft Constantz und Augspurg der session halber strittig gewesen were, allß wolt er seinem gn. herrn, churfursten zu Cöln als administratorn zu Hildeßheim, nichts praejudiciert noch begeben haben[vgl. Anm. 28]. Metz (unfol.) differenzierter zum eigenen Votum: Da Cambrai und Sitten bisher vor Metz votiert haben, protestiert der Gesandte, dass damit seinem Herrn an dessen gerechtigkheit in iure procedendi nichts begebenwird. Der Gesandte Cambrais erwidert, dass sein Herr ex optima ratione furgezogen worden, weil er ein ertzbischoff.Replik für Metz: Beruft sich auf RAbb und RTA, daraus zubefinden, dz Metz alzeit vorgangen. Sitten hatt nichts darwider eingewendt.
28
 Vgl. [zu Anm. af] den nachfolgenden Protest der Hildesheimer Gesandten bei der Mainzer Kanzlei (Regensburg, 2. 8. 1594): Hildesheim hatte seit jeher den Vorrang vor Konstanz und Augsburg. Gegen dessen Infragestellung hat Hildesheim beim RT 1544 Protest eingelegt und diesen nachfolgend, zuletzt bei den RTT 1576 und 1582 (vgl. Leeb, RTA RV 1582, Nr. 67 S. 459, Anm. f), stets wiederholt. Auch im FR am 30. 7. 1594 hat der Gesandte Bucholtz protestiert, er habe zu Beginn des RT Konstanz und Augsburg den Vorrang nur überlassen, weil er vom Streit darum nichts wusste. Die Gesandten bekräftigen im Protest, dass sie mit der Handhabung der Session Konstanz und Augsburg nichts zugestanden sowie die diesbezüglichen Rechte des Bf. von Hildesheim nicht geschmälert haben. Unterzeichnet von Arnold von Bucholtz, Dr. Albrecht Busche und Dr. Wilhelm Moseler (HHStA Wien, MEA RTA 91, fol. 625–626’. Or. Vermerk: Übergeben am 17. 8. 1594).
29
 RAb 1582, § 72 (Leeb, RTA RV 1582, Nr. 457 S. 1433 f.).
1
 DAb 1586 zum Justizwesen (§§ 1–53): Fröschl, RTA RV 1586, Nr. 38 S. 864–886.
2
 Vgl. Anm. 7 bei Nr. 40.
3
 Vgl. Anm. 1 bei Nr. 42.
4
 Nr. 303.
5
 Vgl. dessen Referat im KR-Protokoll: Kursachsen, fol. 437–438’ [Nr. 42].
a
 Fürstenrat] Wett. Gff. (unfol.) zusätzlich vor dem Folgenden: Österreich proponiert: KR weicht in 3 Punkten von FR ab: 1) Konfirmierung der im DAb 1586 unstrittigen Punkte und deren Aufnahme in den RAb. 2) Einberufung des künftigen RDT zum 1. 7. [!] 1595. 3) Außerordentliche Visitation des RKG. Anschluss an KR oder Beharren auf den Beschlüssen des FR?
b
 in gleicher antzal] Österreich (fol. 78) eindeutig: gleichmäßig von beiden religionß verwandten.
c
 die visitationes camerae] Pfalz-Neuburg D (fol. 80) deutlicher: nicht allein die extraordinari visitation fürgenommen, sonnder auch die ordinari jerliche visitationes.
6
 Vgl. Anm. 9 bei Nr. 39.
d
 alle katholischen Stände] Österreich (fol. 78) differenzierter: mit Ausnahme Berchtesgadens alle katholischen Stände und damit die Mehrheit.
7
 Die bayerischen Gesandten S. von Helfenstein, Metternich und Hörwarth betonten im Bericht vom 1. 8. 1594 an Hg. Wilhelm V. ihre Initiative für den Anschluss des FR an KR, während alle protestantischen Stände, /486’/ kheinen unnd eben kheinen, auch die sächsischen unnd Pfaltz-Neuburg nit außgeschlossen,auf der paritätischen Besetzung des RDT bestanden haben, wonach in andere deputation /487/ gahr nit einzuwilligen(HStA München, KÄA 3232, fol. 484–488’, hier 486–487. Or. Vgl. Stieve, Politik I, 254 f.).
e
 widersprochen worden] Hessen (unfol.) differenzierter: der Widerspruch erfolgt, ehe noch der braunschweigisch außgeredt […]. Welches denn braunschweigischen hartt verdroßenn unnd derowegenn hartt heraußgestoßenn.
f
 etc.] Augsburg (unfol.) zusätzlich: Item daß die müntz maister und quardein nit allein dem standt, der müntzen will, sonder auch dem craiß sollte[n] gelobt und geschworen sein unnd gegen innen uf den fall, sy falsch müntzeten,[mit] leibs und lebens straf verfahren werden.
g
 halbe patzen] Württemberg (fol. 648) zusätzlich: unnd pfenning müntzen.
h
 berichts] Österreich (fol. 78’) deutlicher: bericht, so in allen craisen von diesem einzunemen angeordnet worden.
8
 Vgl. die Proposition [Nr. 1], fol. 41 f.: Entscheidung durch den Ks. mit Zuziehung reichsständischer Verordneter nach Aktenlage. Entsprechende Regelung im RAb 1576, §§ 112 f. (Neue Sammlung III, 371).
9
 Vgl. die differenziertere Protokollierung in Kursachsen, fol. 439’–441’ [Nr. 42].
10
 Nr. 254. In der Textvorlage (Würzburg B, fol. 177’–178’) folgen Verhandlungen von KR und FR mit SR um dessen Anschluss an die Bewilligung von 80 Römermonaten. Es handelt sich offensichtlich um eine falsche Zuordnung dieser Passage in der Reinschr. des Protokolls, die auf die Beratungen am 25. 7. um den Anschluss des SR an die Quadruplik beim 1. HA [Nr. 254] zu beziehen ist (Kursachsen, fol. 350’–354 [Nr. 35]).
11
Nr. 256.
1
 Datum in Österreich (fol. 79’) verschrieben: 7. Augusti.
a
 Vormittag] Hessen (unfol.) differenzierter: 7 Uhr.
2
 Nr. 256.
3
 Es handelt sich um die Übergabe des Streits der Stadt Augsburg mit den Reichsstädten um die Teilnahme am SR durch den Ks. an KR und FR (Kursachsen, fol. 466 [Nr. 44]). Dazu im Folgenden keine Beratung.
4
 Braunschweig ohne nähere Spezifizierung der Linie. Vgl. dazu das Votum von Braunschweig-Grubenhagen (in Anm. e) [= Benennung von Braunschweig-Wolfenbüttel].
5
 = die Gesandten.
b
 zuvergleichen] Österreich (fol. 80) zusätzlich: Nominieren für den Eventualfall aus FR Salzburg, Würzburg, Pfalz-Neuburg und Hessen-[Kassel].
c
 Uti Wirtemberg etc.] Österreich (fol. 80) differenzierter: Referiert sich auff die churfursten, doch in eventum Maintz, Bamberg, Spair, Chur Pfaltz, landtgraff Moritz, Anhalt.
6
 In der Textvorlage beim Votum für Worms als Randvermerk: Disen tag haben die wormbische uf hiebevor beschehene erclerung von den würtzburgischen uf den fall, ire f. Gn. zu Würtzburg nicht in loco were, die abwechslung mit der session solte stat haben, uf solche abwechslung getrungen. Und ob wol ich verhofft gehabdt, bei diser session, wie sie in disem reichstag angefangen, darbey zuverbleiben und bey inen dieselbe zuerhaltten,[wollten sie] ad plenum wollen gelangen lassen, also inen circa tamen praeiudicium reverendissimi diselbe alternis vicibus zugelassen.
d
 Speyer] Österreich (fol. 80) zusätzlich: sowie Pfalz-Neuburg, Hessen-[Kassel], Württemberg.
7
 Bf. Eberhard von Dienheim hatte von 1584–1610 das Amt als RKG-Richter inne (Denaisius, Ius, 707; Press, Hochstift, 265; zur Ernennung 1584 gegen protestantische Kandidaten: Duchhardt, Kampf, 209–212).
8
 Sachsen-Weimar hatte allerdings auch Speyer benannt (vgl. das Votum oben).
e
–e Wie … werden] Österreich (fol. 80’; falsche Zuordnung des Votums zu Augsburg) [sinngemäß auch Württemberg (fol. 651)] anders: Man soll alle, so furgeschlagen, ihr Mt. referieren unnd darauß zunemen haimstellen. Doch dz man bey Spanien erfahre, ob Franckreych und Egelandt auch darein zu ziehen sein möchtenn. Österreich (fol. 80’) zusätzlich: Votum Augsburg: Wie Bayern. Votum Braunschweig-[Grubenhagen]: Ut Pfalz-Neuenburg; doch dz under Braunschwaig Wolffenbuttel verstanden werde.
9
 Wohl verschrieben und gemeint: „unter den protestantischen Ff.“, mit der Konkretisierung bisheriger, für „Braunschweig“ lautender Voten auf „Braunschweig-Wolfenbüttel“ (vgl. Anm. e). Wohl nicht gemeint: Hg. Heinrich Julius als Bf. von Halberstadt und damit als Mitglied der geistlichen Bank des FR.
f
 Wie Braunschweig-Wolfenbeutel] Österreich (fol. 80’) abweichend: Wie Pfalz-Neuburg.
g
 benendte] Jülich-Berg (fol. 238) zusätzlich: Empfehlen die Städte Köln und Lübeck.
h
 sich] Österreich (fol. 80’) zusätzlich: ratione der hulff[für den Niederrheinisch-Westfälischen Kreis. Vgl. Antwort zum 2. HA (Nr. 255): KR bewilligte 3, FR nur 2 Römermonate.]
i
 Württemberg] Österreich (fol. 80’) und Württemberg (fol. 651) zusätzlich: sowie Würzburg für die geistlichen und Braunschweig für die weltlichen Ff.
j
–j Hab … gethan] Österreich (fol. 87 [Fehler in der Ablage des Protokolls]) eindeutig: Ut Pommern. Doch soll Braunschwaig in allweg nicht außgelassen werden.
k
 Bamberg] Österreich (fol. 87) und Württemberg (fol. 651) zusätzlich: Salzburg.
l
 Wie Paderborn] Österreich (fol. 87) abweichend: Wie Salzburg.
m
 Ellwangen] Österreich (fol. 87’) zusätzlich: Berchtesgaden, Prüm, Stablo, Prälaten, schwäbische Gff.
n
 Württemberg] Österreich (fol. 87) und Württemberg (fol. 651’) zusätzlich: Salzburg bei den geistlichen und Hessen-[Kassel] bei den weltlichen Ff.
o
 Wie Henneberg] Wett. Gff. (unfol.) abweichend: Nominieren Bamberg, Würzburg, Speyer, Pfalz-Neuburg, Hessen-Kassel und Württemberg.
p
–p Seindt … fürkhommen] Hessen (unfol.) deutlicher: Österreich stellt im Resümee fest, das mann nichtt eigenntlich wißenn konte, uff welchenn furstenn die maiora gangenn.
q
 andere Gesandte] Österreich (fol. 87’ f.) differenzierter: Neben Salzburg entschuldigen sich Pfalz-Neuburg, Braunschweig-Wolfenbüttel, Speyer, Bamberg und Hessen-[Kassel]. Württemberg will sich direkt an den Ks. wenden.
10
 Für Pfalz-Neuburg vgl. auch die schriftliche Vorgabe für ein Votum zur Replik des Ks. beim 2. HA: Falls der Pfgf. für die Vermittlung benannt wird, ist dies abzulehnen: Es sei mit seiner /227/ f. Gn. leibs- unnd anderer ungelegenheitt halben allso beschaffen, das /227’/ sich dieselben zu solcher vorhabender tractation nicht könden gebrauchen lassen. Zu dem ohne das daß werckh dermassen weittleufftig unnd wichtig, dz es vonn allen andern vorgeschlagenen allß den verstendigern unnd welche den sachen zum mehr thail nächer gesessen, viel füeglicher und besser dann vonn iren f. Gn. kan und mag verrichtet werden(HStA München, K. blau 274/10, fol. 225–227’, hier 227 f.). Vgl. auch Anm. 4 bei Nr. 258.
11
 Vgl. das ksl. Dekret mit der Kurmainzer Eingabe [Nr. 306].
r
 gewesen] Österreich (fol. 88) zusätzlich: Doch soll man die churfursten daruber hören.
12
 Bezugnahme auf den Anspruch von Kurpfalz auf das Reichsvikariat gemäß Goldene Bulle, § V/1 (Fritz, Bulle, 59).
13
 Vgl. Goldene Bulle, § I/9, 10 (Fritz, Bulle, 49 f.). Zu den Vorrechten Triers vgl. § III; § IV/2 (ebd., 56 f., 58).
s
–s Wie … bulla] Jülich-Berg (fol. 241) differenzierter und abweichend: Auß der gulden bull hab Pfaltz die preeminentz, sonderlich am Rhein, unnd seie vicarius, wan kein kaiser im Reich. Ergo wie Neuburg.
t
 Freising] Österreich (fol. 89) zusätzlich: Passau.
u
 katholischen Stände] Österreich (fol. 89) differenzierter, teils abweichend: Wie Österreich und Salzburg votieren Cambrai, Metz, Leuchtenberg, Toul, Lausanne, Nomeny, Hersfeld, Arenberg, Ellwangen, Berchtesgaden, Prüm, Stablo, [Prälaten], schwäbische Gff. Wie Bayern votiert Baden-[Baden]. Entsprechend Pfalz-Lautern [vgl. oben, Votum Eichstätt]: Verdun, Johannitermeister.
v
 Stettin] Österreich (fol. 89) zusätzlich: Pommern-[Wolgast].
w
 protestantischen Stände] Österreich (fol. 89) differenzierter, teils abweichend: Wie Pfalz-Neuburg votiert Baden-[Durlach]. Wie Pfalz-Lautern: Anhalt, Henneberg, Wetterauer Gff.
x
 Mehrheitsbeschluss] Österreich (fol. 89’) zusätzlich: resümiert von Österreich.
y
 werden] Österreich (fol. 89’) zusätzlich: Wan die churfurstenn ainer anderenn mainung weren, daß man sich mit innen vergleiche. Württemberg (fol. 651’ f.) und weitere Protokolle zusätzlich: Kurfürstenrat und Fürstenrat. [Entsprechend Protokoll des KR, 468–469.]
a
 Fürstenrat] Würzburg B (fol. 188) zum Sitzungszeitpunkt: Vormittag.
1
 Nr. 368; mit dem 1. Dekret des Ks. [Nr. 360], dem Gegenbericht der protestantischen Reichsstädte [Nr. 363] und dem Bericht der ksl. Kommissare [Nr. 369] als Beilagen.
2
 Nr. 360.
b
 spoliatos] Augsburg (unfol.) deutlicher: die von Augspurg […] billich allß die spollierte.
c
 inherieren] Würzburg B (fol. 188’) zusätzlich: Falls die Reichsstädte sich dem widersetzen, soll man pro authoritate caesarea dasselbig exequiren.
d
 deduciert] Würzburg B (fol. 188’) zusätzlich: deshalb khinde man nicht ad restitutionem khommen, sondern seye weytterer information von nötten.
3
 = Teilnahme an den Städtetagen und Leistung der Städtekontribution.
e
 Lautern] Würzburg B (fol. 189) zusätzlich: nämlich Prorogation an den RDT.
4
 Fehler in der Ablage des Protokolls.
f
 Würzburg] Würzburg B (fol. 189 f.) differenzierter: Die Sachlage im Streit geben die Akten und das ksl. Dekret /189’/ genugsam zuerkhennen und ist auch ahn im selbsten notori. Darff derhalben das spolium khain verrere ausführung.
g
 Freising] Würzburg B (fol. 190) differenzierter: Die entsetzung der statt Augspurg seye offenbar, sölle in allwegen restituirt werden; und seye die correspondentz voluntatis.
h
 dz man caute procedire] Würzburg B (fol. 190) differenzierter: ut cum plena causae cognitione tam in petitorio quam in possessorio daselbe fürnemme.
i
 die trennungen] Jülich-Berg (fol. 248) deutlicher: uber die trennung, so im furstenrath furgegangen,jetzt zusätzlich jene im SR.
j
–j Es … werdenn] Augsburg (unfol.) differenzierter: Der Gesandte hat sich more solito gantz bewegt dahin erclehrt, man wisse in der schuel auß den institutionibus iuris, daß zu restitution eines fürgebnen spolii zway requisita erfordert werden: Erstlich possessio ex parte spoliati et deiectio ex parte spoliatoris. Nuhn weren die ubrige beclagte stett einicher deiection nit gestendig, sonder die statt Augspurg hett sich selbst vonn dem stettraht abgenohmen.Schließt sich den katholischen Ständen darin an, dass ein Ausschluss von der Session nicht den Reichsständen, sondern allein dem Ks. zusteht, und auch dergestallt, daß irer Mt. auch sollches nit anderst zuthun befüegt weren, es hette dan ein standt deß Reichs ein crimen laesae maiestatis begangen. Hergegen aber sollte man nit practiciert haben, daß Magdenburg und andere von dem Reichs rath abgewisen worden weren. Weilln es aber uns[= den katholischen Ständen] dazumal also gefallen, so sollen wirs jetzmals auch allso halten dergestalt, daß, wo schon die statt Augspurg irer possession entsetzt worden, daß man dem stettrath sollches auch passieren liesse und daß werckh, wie es jezo ahn ime selbst ist, uff die nechstkhünfftige deputation sollte verschoben werden.
5
 In der Textvorlage als Randvermerk: Intellegit Madenburg[!] und Halberstatt.
k
 Verdun] Würzburg B (fol. 190’) zusätzlich: ebenso Sitten.
l
 Mehrheitsbeschluss] Augsburg (unfol.) differenzierter zur Mehrheitsfindung und zur nachfolgenden Debatte: Als nach der Umfrage die maiora von dem saltzburgischen ahn der obern banckh angezaigt worden, daß sich nemblich mit dem saltzburgischen voto 45, mit dem pfaltzischen aber allein 18 oder 19, und dann 4, so sich mit dem kfl. collegio vergleichen thetten, haben die protestierende instendig, ir mainung auch zurefferieren, begert. Weillen es aber als dem herkhommen zuwider nit beschechen, hatt sich darauf ein grosses gezenckh und geschray erhebt, darunder etliche die saniora vota praeferieren wollen.
m
–m Darauff … mißbraucht] Würzburg B (fol. 191) differenzierter: Uf diß der braunschweigisch-wolffenbuttlisch gesandter, doctor Jagenman, gantz unbescheidenlich und vermeßentlich heraußer gefahren und gesagt, man mißbrauche die maiora, und was dan sie, hoc est die lutterische, der orths thüen.
6
 Referat des Mehrheitsbeschlusses, des protestantischen Minderheitsvotums, der folgenden Auseinandersetzung mit Jagemann und der Differenzen beim Vortrag der Resolution des FR im KR bei Stieve, Geschichte, 158 f. (nach dem bayerischen RT-Bericht vom 5. 8.: HStA München, KÄA 3232, fol. 505–507’. Or.).
n
 Hohenzollern] Würzburg B (fol. 191) zusätzlich: so von Österreich wegen gesessen.
o
 person] Hessen (unfol.) zusätzlich vor dem Folgenden: Jagemann antwortet darauf, er hette dem graven solches nicht zugemeßenn, sondern gesagt, man hette sich der maiorum mißbrauchet; das sagte er noch etc.Dazu repliziert der Gf.: Wan er […].
7
 = außerhalb des FR.
p
 es anderst verthädigen] Würzburg B (fol. 191) deutlicher: ime anderst sagen und die zehn[Zähne] darüber einschlagen. Wolle eß aber nicht underlassen, ahn seinen gebürenden orth mit vleyß wissen[!] zu referiren und gelangen zulassen. Eichstätt (fol. 100) zusätzlich mit Replik Jagemanns: Dagegen doch er, der wolffsbeltz[!], als ein zenckhische, trutzige haderkatz widerbelt, er lasse ime das maul nit binden etc.
8
 = der Wolfenbütteler Gesandte.
9
 Vgl. die nachfolgende Beschwerde der katholischen Stände gegen Jagemann beim Ks. [Nr. 356], in der auch der Wortwechsel Jagemanns mit Gf. Karl von Hohenzollern angesprochen wird.
10
 = der protestantischen Stände im FR.
a
 Fürstenrat] Würzburg B (fol. 191’) zum Sitzungszeitraum: Morgens.
b
–b Für … Würzburg] Augsburg (unfol.) differenzierter: Beide Bänke des FR beraten getrennt über die Besetzung des Ausschusses. Dabei behaupten die Direktoren der geistlichen Bank [Österreich, Salzburg], es were zuvor alzeit gebreich[!] gewesen, daß man sy darzu genomen.Dabei soll es bleiben und ein 3. Stand zugeordnet werden. Trotz Einwänden belässt man es dabei und benennt mehrheitlich Würzburg.
c
–c für … Gff.] Pfalz-Neuburg B (fol. 294–296’) differenzierter: Die Gesandten auf der weltlichen Bank begeben sich für ihre Nominierung /294/ inn die neben stuben.In der Umfrage beharrt Bayern als Vorsitzender der weltlichen Bank, der den RAb mitbesiegelt, auf der Teilnahme am Ausschuss. Dem von Bayern beanspruchten Vorsitz widersprechen Pfalz-Lautern und ‑Zweibrücken. Im Folgenden wird Bayern teils nur unter dem Vorbehalt, dass es dem Herkommen gemäß an der Besiegelung des RAb mitwirkt, benannt. Ergebnis der sehr disparaten Umfrage, resümiert von Bayern (Kanzler Hörwarth): Mehrheit für Bayern, Württemberg und Hessen-[Kassel], von den Gff. nehmen gemäß der Abfolge die schwäbischen teil.
d
–d Finanzierung … Krieg] Pfalz-Neuburg C (fol. 231–232’) differenzierter: Umfrage. Salzburg: Anschluss an KR. Bayern: Ebenso, um wegen der Kostenfrage nicht die gesamte Friedensvermittlung zu gefährden. Diesen Voten schließen sich fast alle Stände an. Ausnahmen: /232’/ Pfalz-Lautern: Beruft sich auf seine bisherigen Voten, in denen er keine Kontribution bewillig hat. Die Unkosten sind von den partheien und nicht den stenden, welche ohne das genuegsam beschwert,zu tragen. Pfalz-Zweibrücken: Kostenbeitrag ist derzeit nicht erforderlich, weil vorher abzuklären ist, ob die Kriegsparteien der Pazifikation stattgeben. /232’ f./ Ähnlich votieren Brandenburg-Ansbach, Braunschweig-[Wolfenbüttel], Württemberg, Baden-[Durlach], Hessen, Pommern, Anhalt und die Wetterauer Gff. Die Mehrheit schließt sich jedoch KR an.
1
 5. 3. (23. 2.) 1595.
a
 Fürstenrat] Würzburg B (fol. 192’) zum Sitzungszeitraum: Morgens.
1
 Nr. 279.
2
 Vgl. deren erste Beratung am 4. 8. [Nr. 278 mit Anm. 3, 4 zur Besetzung].
a
 Fürstenrat] Hessen (unfol.) zum Sitzungszeitpunkt: Vormittag, 7 Uhr.
1
 Vgl. Antwort zum 2. HA [Nr. 255], fol. 108’ f. [Damit /109/ dan … zurichten seye.].
b
–b Da … will] Augsburg (unfol.) abweichend und zusätzlich: Es entschuldigen sich der Oberrheinische und der Niedersächsische Kreis damit, dass sie thaills in geringer ahnzal mehr vorhanden, thaills aber zu sollchem kheinen spetial gewaldt noch bevelch hetten. Würzburg B (fol. 194’) zusätzlich: Um in Anbetracht dessen die Anwendung der Reichshilfe nicht zu gefährden, hat sich der Westfälische Kreis an KR gewandt. [Nr. 297.]
2
 Vgl. zu den Verhandlungen der 4 benannten Kreise am 8. 8. und 10. 8. Anm. 4 bei Nr. 297 sowie die nachfolgende Schilderung in der Resolution der Reichsstände anhand des Berichts der Gesandten aus dem Kurrheinischen Kreis [Nr. 300, fol. 161’ f., 162’].
3
 Vgl. zahlreiche Umfragezettel des Reichserbmarschalls mit Auflistung der Stände und dahinter eingetragenen Strichen oder Kreisen, die wohl das Votum des Standes kennzeichnen (StA Nürnberg, Hft. Pappenheim REMA Akten 144, unfol.).
c
 zwo personen] Würzburg B (fol. 194’) differenzierter: auß dem westphalischen krayß zwo personen.
d
 zuerkiesenn] Würzburg B (fol. 194’) zusätzlich: der mit Zutun der 4 Kreise festlegen soll, wie dise hülff zum treulichsten und nutzlichsten khinde angelegtt und außgethailt werden.
4
 = der Kurrheinische und der Niederrheinisch-Westfälische Kreis (vgl. Anm. b).
e
–e Man … herkommen] Augsburg (unfol.) differenzierter als generelles Votum der Stände aus dem Oberrheinischen und Niedersächsischen Kreis: Das Direktorium soll bei den 4 Kreisen verbleiben, indem diese nach dem RT beraten, wie und waß gestallt sollche defension hilf anzustellen sein möchte.
f
 Speyer] Jülich-Berg (fol. 258a’) abweichend: Wehre das directorium bei denn vier kreißen zulassen. Vergleicht sich mit Simmeren. Idem pro Weißenburg.
5
 In der Textvorlage an dieser Stelle (fol. 96’) als Randvermerk: Corbay dz stifft ist an itzo auch gefragt worden.
g
 Salzburg] Jülich-Berg (fol. 258a’–261’) zusätzlich mit den Einzelvoten. Dabei votieren die protestantischen Stände wie oder entsprechend Pfalz-Lautern. Die katholischen Stände votieren wie Salzburg und/oder Österreich. Henneberg: Für Anschluss an KR. Sitten, Anhalt und Nomeny sind abwesend. Votum Jülich: /259’/ Die Gesandten aus den 4 Kreisen haben sich ad partem zemlich[!] wol erclert, aber bei der zusamenkunfft(vgl. Anm. 4 bei Nr. 297) der ein unnd der ander furgeworffenn, das die hilff allein eventualiter gemeint, item das sie diß puncts halben nicht bevelch. Wehre seltzam anzuhoren, dieweil in voriger erclerung(vgl. Nr. 255, fol. 108’) certus terminus statuirt, auch in principali ein schluß gemachtt.Die jetzigen Ausflüchte werden wie nach dem RT 1582 dazu führen, dass keinerlei Hilfe erfolgt. Die Reichsstände haben diese Verhandlungen den 4 Kreisen aufgetragen. Weill nun etliche nicht wollten, kontenn unnd musten /260/ die stenndt eine andere verordnung machen.Beharren darauf, die Anwendung noch beim RT zu klären, und befürworten, dass der beschwerter creiß woll einen oder zween vorzuschlagen.
h
 Abest] Würzburg B (fol. 195) abweichend: Votiert wie Pfalz-Lautern.
i
 Nescio] Jülich-Berg (fol. 258a’) anders: Es ist beim vorigen beschluß unnd der kreiß direction zulaßen.
6
 Weitere Voten zeichnet die Textvorlage nicht auf.
j
 Osterreych] Jülich-Berg (fol. 261’) zusätzlich: wonach der Kurrheinische und der Westfälische Kreis auff negstem creißtag sich einer oder zweier personen zuvergleichen, so irer Mt. vorzuschlagen.
7
Gf. Simon VI. zur Lippe (1554–1613), seit 1577 Zugeordneter, 1595 Oberst im Niederrheinisch-Westfälischen Kreis (NDB XXIV, 423–425; Lit.). Gf. Simon war persönlich am RT anwesend (Falkmann, Graf, 115–123).
k
 machen] Pfalz-Neuburg C (fol. 250) differenzierter zur folgenden getrennten Beratung des FR in der nebenstuben: Österreich proponiert: /250 f./ Beim 2. HA, Aufsicht über die Reichshilfe, benennt KR im Gegensatz zu FR konkret den Gf. von der Lippe. Bezüglich der Söldnerbestallung will KR jetzt keine Soldhöhe festschreiben. Umfrage. Salzburg: Anschluss an KR. /250’ f./ Dem schließen sich alle Stände an mit Ausnahme von Pfalz-Lautern, ‑Simmern, ‑Zweibrücken, ‑Veldenz, Brandenburg-Ansbach, Braunschweig-[Wolfenbüttel], Braunschweig-Lüneburg, Württemberg, Baden-[Durlach], Hessen, Pommern und Wetterauer Gff., die bezüglich der Aufsicht über die Reichshilfe auf ihren vorherigen Voten im FR beharren.
8
 Vgl. die Sitzung des Redaktionsausschusses für den RAb am 13. 8. [Nr. 153].
l
 RAb] Wett. Gff. (unfol.) zusätzlich: Die Verlesung erfolgt, um Einwände gegen die Abfolge der Stände vorzubringen. Daneben sind diejenigen Stände festzulegen, die den RAb unterzeichnen und versiglen helffen.
m
 werden] Pfalz-Neuburg C (fol. 255’) zusätzlich: Es haben sich allerley contradictiones und mißverstendt darbey[Verlesung] zugetragen:Pfalz-Simmern protestiert gegen den Vorrang Pfalz-Lauterns und Bayerns; das Haus Pfalz insgesamt gegen jenen Bayerns. Sachsen-Weimar verweist auf seine Proteste gegen die Häuser Pfalz und Bayern. Pommern und Hessen protestieren gegen den Vorrang Jülichs, falls Jülich den Vorsitz vor Mecklenburg erhält. Hessen protestiert gegen den Vorrang Württembergs, dagegen lehnt dieses jede Alternierung mit Hessen und Baden ab. Hessen (unfol.): Pommern besteht auf der Setzung vor Hessen, dessen Gesandte weisen dies zurück. Beide Seiten übergeben Erklärungen, die ihre Forderung begründen [Erklärungen: HHStA Wien, MEA RTA 91, fol. 604–606’. Or. (Pommern); fol. 607–608’. Or. (Hessen). Da keine Einigung möglich ist, entscheidet das Los zugunsten Pommerns (Vermerk in Baden-Durlach, fol. 7).]
9
 Vgl. zu den Bestrebungen Abt Jakobs von St. Ulrich und Afra um Session sowie Aufnahme in den RAb mit den Augsburger Gegeneingaben und Protesten: Einleitung, Kap. 4.2.4.
10
 Protest vom 5. 8. (26. 7.) 1594: Einleitung, Kap. 4.2.4 mit Anm. 341.
n
 Grafeneck] Jülich-Berg (fol. 267) zusätzlich: Für die Besiegelung des RAb benennt FR: Salzburg, Bayern, den Abt von Weingarten und Gf. [Wilhelm] von Oettingen.
11
 Nr. 489.
o
 erlegt] Pfalz-Neuburg C (fol. 286’ f.) zusätzlich: Auf eine Supplikation des Mainzer Sekretärs Kraich um eine Gratifikation hin werden gemäß Votum Salzburg 50 fl. bewilligt, doch wird er damit an den Reichspfennigmeister [Würzburg B (fol. 196): Pfennigmeister des RKG] verwiesen.
1
 Nr. 301.
a
 Verlesung des RAb] Württemberg (fol. 655’) differenzierter: Verlesung anlässlich der Zusammenkunft am ksl. Hof in der Ritterstube durch den Mainzer Kanzler.
b
 gemacht] Württemberg (fol. 655’) zusätzlich: Nach der Verlesung des RAb hat der Ks. den Reichsständen von seinem Vizekanzler abdancken laßen. Undt ob gleichwol ihr Mt. selbsten ain kurtzen sermon gethon, hab ich[Dolde] doch deßenn innhalltt nit vermercken mögen, weil allain der churfürst von Cölln undt die andere churfürstliche gesandte innerhalb der schrancken undt nechst baiderseits an ihrer Mt. geseßenn, der andern stende abgeordnete aber allesampt außerdthalb berürter schrancken undt inn großem gedreng stehen bliben etc. Augsburg (unfol.) differenzierter zur Rede des Ks.: Es hat ire Mt. selbst mündtlich abgedanckht und die stendt zu gethreuer haltung der verabschidten puncten ermahnt.