1. HA (Türkenhilfe): Resolutionskonzept für die Beantwortung der Nebenproposition. Hauptberatung zum 1. HA: Vorbehalte Triers und Kölns aufgrund der eigenen Notlage. Bedingungen und Gravamina anderer Kff. Zusage von 20 Römermonaten eilender und 30 Römermonaten beharrlicher Hilfe durch Sachsen und Mainz. Gesamtbewilligung von 50 Römermonaten mit längerem Erlegungszeitraum ohne eilende Hilfe durch Trier und Köln. Bewilligung von 40 Römermonaten durch Brandenburg. Keine Zusage durch Kurpfalz vor Klärung der eigenen Beschwerden. Modalitäten der Steuer.
/92/ (Vormittag, 7 Uhr) Kurfürstenrat (Mainz, Trier, Köln, Sachsen mit Administrator Friedrich Wilhelm persönlich. Pfalz: von Dohna; Brandenburg: von Stolberg).
Mainz proponiert: Haben das Resolutionskonzept für die Antwort der Reichsstände zur ksl. Nebenproposition formuliert. Soll sie dem Ks. altem herkommen nachvon einer Abordnung aller drei Kurien übergeben werden? SR hat zum 1. HA eine schriftliche Resolution übergeben1, die zwar in der Hauptfrage dem mündlichen Vortrag vom Vortag entspricht, aber darauf besteht, das memorial2 neben dem haubtpunct[zu] tractiren.
Verlesung des Resolutionskonzepts für das Memoriale als Beantwortung der ksl. Nebenproposition3.
1. Umfrage. /92–93/ Beschluss gemäß Votum Trier: Billigung. Soll dem Ks. von einer Ständedeputation übergeben werden. Brandenburg ergänzt: /93/ Achten dafur, man werde der stedte meinung gewiß sein müßen, warumb das memorial von der haubtsache nicht abtzusondern.Dazu erklärt Mainz: a–Die stedte seindt von der haubtproposition nicht abtzusondern–a.
/93/ Beschluss nach weiterer Umfrage in der person: Das Memoriale zur Nebenproposition werde dem herkommen nach der ksl. Mt. durch alle drei rethe zu uberandtworten sein.
/93’/ Mainz proponiert: Da beim 1. HA (Türkenhilfe) unter den Kurien Einvernehmen besteht, den Ks. mit einer Geldhilfe zu unterstützen, sind nunmehr folgende Punkte zu klären: Weil man uff den römertzugk geschloßen: 1) Uff wieviel monat und wie hoch die hulff zubewilligen; 2) uff wieviel jahre; 3) uff was zeit und ziel die contribution zuerlegen; 4) von weme und wie dieselbe zuerheben; 5) sub qua poena.[6] Die reichstags hendel anno 70, 76 und 82 kontten hiertzu4 dienstlich sein.[7] Darauff wurde volgen, wie die anticipirte hulff zuerhaltten;[8] item wie die grafen, herrn, vormöglichen geschlechter etc. in den reichstedten vormöge der proposition5 zuerinnern und zuvormögenb;[9] /94/ und wie es mit den bestallungen des kriegßvolcks zuhaltten. Da nun diß alles erwogen, wurde dieser erste articul expedirt werden und hernach zu den relationen und correlationen zu kommen sein.
2. Umfrage. Trier: Kf. hat die Mainzer Proposition angehört. Er ist zwar bereit, mit der Beratung fortzufahren und das jenige zuleisten, soviel derselben zuertragen möglich. Es sey aber seiner kfl. Gn. beschwerlich, sich dergestaltt vorbindtlich zumachen, alß soltte das jenige, was in gemeinem rath geschloßen, von derselben auch contribuirt werden, dann es stehe in seiner kfl. Gn. armer unnderthanen vermögen nicht, die hulff gleich den unbeschwertten stenden zuleistenc. /94’/ Damit nun die sachen uff eine leichterung gebracht und seiner kfl. Gn. arme underthanen uber eusserst vormögen nicht beschwert werden, so bitten seine kfl. Gn. nachmalß, die andern herrn wollen bei der ksl. Mt. befödern[!], damit ratione des ertzstiffts ihre Mt. sich dergestaltt ertzeige. Sein kfl. Gn. ist auch der hoffnung, die andern herrn werden sich deßen wegen der vortreulichen freundt- und bruderschafft nicht beschweren oder verweigern. Mit diesem vorbehaltt halten seine kfl. Gn. dafur, das man dreier puncten halben einig und die ubrigen ihre erörtterung auch baldt erlangen werden. Und do man im heubtpunct[!] richtig, werde die anticipation fallen und das wergk nicht auffhaltten. Uff wieviel monat aber die bewilligung geschehen solle, habe man seiner kfl. Gn. vorig bedencken angehort6. Und weil der römertzug am furtreglichsten gehaltten worden, wollen seine kfl. Gn. der anndern bedencken hören und sich alßdann vornehmen laßen.
/95/ Köln: Kf. hat die von Mainz proponierten Punkte vernommen. Er zweifelt aber nicht, man werde sich erinnern, aus was ursachen seine kfl. Gn. derselben underthanen unvormögen angetzogen7. Welches dann nicht diser ursachen oder zu dem ende geschehen, als woltte seine kfl. Gn. sich der schuldigkeitt endtziehen und bei den armen bedrangten christen nicht ettwas zusetzen, sonndern weil gedachte unnderthanen durch das langkwirige kriegßwesen sehr erschöpfft worden und ettwas sonnderlichs dartzuschißen nicht vermögen, seindt seine kfl. Gn. der zuvorsicht, die andern herrn werden uf die geschehene bite der ksl. Mt. neben seiner kfl. Gn. anbringen und befodern[!] helffen, das solches in acht genommen und die schwebenden große beschwerungen abgeschafft werden. Alsdann wollen seine kfl. Gn. alles, was möglich, ufsetzen. /95’/ Seine kfl. Gn. wollen anhören, uff wieviel monat und jahre die andern herrn schlißen werden. Diese 2 punct und die anticipatio wurden zugleich in ein votum zustellen sein. Die andere puncte belangende: Haben etzliche in den abschieden8 ihre erledigung, etzliche köntten erleuttert werden. Do ferner hiervon gerehdet, wollen seine kfl. Gn. sich auch vornehmen laßen.
Pfalz: Haben die Mainzer Proposition vernommen und woltten wundtschen, das die sachen mit Trier, Colln und ihrem gnst. herrn dermaßen geschaffen wehren, das der ksl. Mt. an die handt zugehen, wie derselben begehren und der sachen nodturfft erfordertt. Es durffe aber nicht viel beweises, wie es an allen dreien ortten geschaffen. Do aber beiden ihren kfl. Gnn. /96/ zum besten bei der ksl. Mt. etwas intercedendo anbracht werden soltte, wollen sie sich davon nicht absondern, ob es gleich nicht formlich geschehen und wenig ansehens haben möchte. Dann sie wißen ihren gnst. herrn beiden ihren kfl. Gnn. mit freundtschafft zugethan. Do man davon rehden solle, uff wieviel jahr und monat zuhelffen sein solle, haltten sie dafur, ehe man zu dieses puncts erledigung komme, das derselbe in nachdencken zutziehen und, d–weil die proposition underschiedliche petitiones inneheltt–d, ob man dieselben abgesondertt oder in gesambtt erwegen solle. Vormöge habendes befelchs erinnern sie, welches auch in kunfftige relation zubringen, das dise contribution eine freywillige steuer und der turckische krieg disfalß nicht ufs Reich zutziehen noch daßselbe solchen kriegk außtzufuhren schuldig sein solle9. Die contribution solle alleine wieder den erbfeindt, dahin sie dann auch gemeint, gebraucht und sonst nirgendt hin vorwendett werden. /96’/ Weil causa petendi daher erholett worden, das der turck uff den angekundigten krieg wieder die ksl. Mt. einen offenen feldtzugk furnehme, solte die contribution auch zu solchem ende gefolgett werden. Do aber friede oder anstandt getroffen wurde, die stende solche in eventum gewilligte hulff zu erlegen nicht vorbunden sein. Das die ksl. Mt. solche hülff defensive und nicht offensive gebrauche, weil es alletzeit fur eine mittleidenliche hulff geachtet und gegeben worden. Endtlich, das die ksl. Mt., inmaßen nicht getzweifelt wirdt, sich erklere, bestendigen fried und gutte ruhe im Reich zuerhaltten, die beschwertten stende zuhören und zuerhören und denselben in ihren obliegen gebürliche hulff zuertheilen. Wie hiebevorn erinnert worden, soltte auch erwehnung geschehen, das ihre Mt. außlendische potentaten gleichergestaltt umb hulff ersucht hetten, sinthemal man sich zuerinnern, do /97/ ebenmeßig die vorigen röm. kaiser das Reich umb hulffleistung angelangett, das dieselben bekandt haben, des Reichs hulffe sey wieder den turcken nicht starck genugk. Darauff die reichsstende geandtworttet, wann man vormercken wurde, was anndere theten, woltten sie sich auch erkleren. Diß sey aber von inen dahin nicht gemeint, alß soltte hiertzwischen keine hulff zuleisten sein, sonndern alleine zu einer erinnerung, wie es hiebevorn gehaltten worden. Und wann man anderer hulff wüste, köntt man sich darnach achten[!]. Erinnern aus der stedte correlation10, wo die vorige hulff nicht richtig erlegett, das der ksl. Mt. daran nicht wenig abgehet. Hielten derwegen dafur, do man ein vortzeichnuß der retardaten hette und dieselbigen einbracht würden, es soltte ein relevamen sein. Und diß wehre nicht unbillich, dann dergestaltt wurden die gehorsamen stende hertter gespannet und köntten die ungehorsamen wohl willigen, aber jedoch mit der zalung oder erlegung sich seumig ertzeigen. /97’/ Die ksl. Mt. ist hiebevorn, inmaßen noch vor 18 jahrene geschehen, erinnert worden, disfalß die rechnung nicht alletzeit ufs Reich zumachen. Und seindt derselben derwegen etzliche vorschlege geschehen11, welche ihre Mt. anno 77 uff dem deputation tage auch in berathschlagung ziehen laßen12. Stellen zu den andern herrn, ob ihre Mt. itzo solche zuerwegen wiederumb erinnert werden sollen, und haltens fur keinen abweg oder ettwas neues. Do aber die andern herrn andere mittel, dadurch der ksl. Mt. gedienet, furtzubringen, wollen sie sich derwegen vorgleichen. Unter solchen furschlegen ist auch diser gewesen, weil ihre ksl. Mt. und die stende befinden, das der anschlag des römertzugs dem turcken, wie man sagett, nicht genugksamb gewaxen, ob es dahin gemittelt werden köntte, das ein bestendiger friedef ufftzurichten. Man habe zwar erfaren, das der friedstandt vom turcken krafft deßelben vormeintten religion, das nemblich er denselben zuhaltten nicht /98/ schuldig sey, gebrochen worden13. Gleichwol aber habe man befunden, das der turck gegen anndern potentaten etzlicher maßen nicht friedbrüchig gehandeltt. Ob solches nochmalß der ksl. Mt. antzudeutten, stellen sie zu den anndern herrn. Do dann ferner davon gerehdett werden solte, wieviel monat, jahr, zeitt, ziel etc. die contribution zubewilligen, wollen sie es anhören und sich darauff vornehmen laßen.
Sachsen14: Seine f. Gn. erinnern sich gleichergestaltt der proposition. Finden unter anderm darinne das große obliegen, derwegen die ksl. Mt. hulff begehret. Ire Mt. mußen an underschiedenen ortten stattliche praesidia zu roß und fuß underhaltten, die frontier von dem adriatischen meer biß in Ungern in die 200 meil weges mit großen uncosten bestellen. Irer Mt. erblande können molem belli nicht ertragen. Ire Mt. thuen einen /98’/ furschlag, was uff underhalttung 60 000 mann vor trefflicher uncosten gehe15. Es sey albereitt einhellig beschloßen, das man uff den römertzugk die hulff leisten wolle; itzo werde die deliberation ferner antzustellen sein, wie von Maintz angebracht worden. Soviel die letzten 3 angebrachte puncten betrifft16: Wann man im heubtwergk[!] einig ist, werden dieselben dardurch erledigett. Seine f. Gn. wollen aber derselben meinung antzeigen, wie disfalß irer Mt. zu willfaren sein, damit es die underthanen ertragen möchten. Die vorgehenden vota haben sich zwar in specie noch nicht erklerett, und obwohl ihre f. Gn. denselben nicht furgreiffen wolle, weil man aber mit der deliberation albereit lange umbgangen und doch endtlich dem kinde (wie das gemeine sprichwortt lauttet) ein nahme gegeben werden muß, sey die ksl. Mt. derwegen nicht lange ufftzuhalten, sonndern ad merita causae zuschreitten. /99/ Derwegen und do die andern herrn disfalß mit seiner f. Gn. einig, solte zu einer eilenden hulff 20 monat nach dem einfachen römertzuge und zu einer beharrlichen hulff 30 monat innerhalb 3 oder 4 jahren zuerlegen und also in summa funfftzig monat der ksl. Mt. antzubietten sein. Seiner f. Gn. ist auch nicht zuwieder, das der pfaltzischen andeutten nach in die relation gebracht werde, das solche hulffe zu diesem mahl freywillig contribuiret worden, item do Gott der herr gnade vorleihet, das der friedtstandt gemacht, das alsdann die stende mit den letzten jahren nicht beleget werden. Die termin soltten wie herbracht bleiben, als Nativitatis Mariae und Laetare17. Der modus: Die ordenttlichen legestedte. Bei dieser contribution soltte auch zuerinnern und antzudeutten sein, das die zalung an guther, grober Reichs muntz erlegett werde, sinthemal, wann die zalung an ungerechter, falscher muntz geschicht, findet man an 100 fl. in intrinseca bonitate kaum den halben theil, /99’/ und gehet der schaden uber die stende, welche ihr gebürnuß an guther muntz erlegen. Man solle disfalß der ksl. Mt. redlich unter augen gehen und solche muntz erlegen, welche im Reich genge und gebe ist. Die poen betreffende, ist der modus in der Reichß ordnung zufinden18, und weisen sich die stende, welche zur contribution geneigt, disfals selbst. g–Es sey ein halb elemosina19, man gebe es nicht dem keyser, sonndern gemeiner christenheit zum besten–g. Die anticipation, der grafen, freiherrn und geschlechter etc. hulff, der kriegßleutt bestallunge werde sich an seinem ortt finden. Seine f. Gn. haltten dafur, das diese freywillige contribution alleine zu dem turckischen oder ungrischen kriegßwesen gemeinet, und do solches auffgehöret, die ksl. Mt. nicht werde geneigt sein, die stende disfalß ferner zubeschweren. Was wegen der defension und offension von Pfaltz furgebracht, habe solches seine maß. Welchergestaltt der turck jedertzeit den friedstandt /100/ gehaltten, habe man aus der proposition zuersehen20. Und zweifeln nicht, die ksl. Mt. werde, was disfalß gemeiner christenheit zum besten gereichen magk, nicht unterlaßen. Was wegen der außlendischen potentaten hulff, item der restanten furgebracht, wollen seine f. Gn., wann es dartzu kommen wirdett, sich gleichergestaltt vornehmen laßen.
Brandenburg: Vorgehen anhand der von Mainz aufgelisteten Einzelpunkte, über die hinaus die Proposition beim 1. HA aber noch weitere Fragen anspricht, etwa die Mahnung an das Volk, Almosen zu geben21. Bei dem punct der außlendischen /100’/ potentaten hulff soltte die ksl. Mt. erinnert werden, neben andern angedeutten22 die venediger, eidtgenoßen und commendatoresh,23, welche nicht ein geringes thuen köntten, zuersuchen, wie auch derselben erblande hiertzu zuermaneni. Das haubtwergk belangende, beruhen die vota in praeparatoriis, wie die hulff antzugreiffen. Der römertzugk sey disfalß benennett worden. Uff den principal punct haben sie der anndern herrn guttachten noch allerdings nicht vornommen, wollen sich von den andern votis nicht absonderen, und achten dafur, das der ksl. Mt. die handt zubitten, jedoch mit nothwendigen anhengen, welche nicht unerinnert gelaßen werden können: 1) Was der obersaxische kreiß, daran ihr gnedigster herr mergklich intereßirt, albereit furgesetzt. Die ksl. Mt. habe solche hülff dergestaltt angenommen und in derselben revers vor billich erachtett, das anndere kreiße gleichermaßen belegt oder, do es vorbliebe, solches an kunfftiger contribution innebehaltten werden soltte24. 2) Die retardata, welche nicht geringe seindt, soltten in acht genommen, eingebracht und der ksl. Mt. zum besten angewendet werden. /101/ Dann soltte es also stecken bleiben, wurde den anndern stenden hierdurch große ungelegenheit zuwaxen. Derwegen solches, wie Pfaltz gleichergestaltt votirt, der ksl. Mt. antzudeutten. 3) Ire Mt. zuersuchen, weil der last mit der contribution schwer sey und man nicht sehe, wie ferne derselbe reiche, das, wie obgemeldett, außlendische potentaten ersucht wurden. 4) Ihres gnst. herrn intereße halben können sie unerinnert nicht laßen, weil unlangst die polnischen stende uff seiner kfl. Gn. ersuchen der tattern25 einfall abgewendett und dardurch große gefahr vorkomen26, das solches in acht zunehmen und Polen ersucht werde, in der guthen affection zubleiben27, und do sich ferner etwas geferliches wieder das Röm. Reich zutragen möchte, demselben furtzubauen; do auch uff solchen zutragenden nothfall Polen den sachen nicht genugksamb wehre, wie alßdann seiner kfl. Gn. in andere wege beigesprungen werden möchte. Und do man an einem ortt wehren wolte, das es an dem ortt, do des Reichs schaden zubefaren, die gegenwehr auch nicht nachbliebe. Und bitten /101’/ also uff habenden befelich, die herrn wollen darauff dencken, damit des Reichs und deßen glieder besorgender schade vorkommen werden möge. 5) Seine kfl. Gn. erinnern sich auch, das den stenden unvorborgen, was vor beschwerliche sachen dem Reich zugetzogen und der ksl. Mt. dieselben unnderthenigst anbracht und furgetragen worden28. Wie nun seine kfl. Gn. zu alle deme, was zu erhalttung gemeiner wolfartt gereichen magk, willig seindt, also hoffen sie darkegen, die ksl. Mt. werde uff beschehenes erinnern die hulffliche handt anlegen, damit angetzogene beschwerliche sachen uff miltere wege gerichtet und unheil vorkommen werden möge. 6) Hiebevorn sey uff reichstagen in acht genommen, in den relationen gedacht, auch in die receß gebracht worden, das die contributiones freywillig bleiben und dem Reich und deßelben privilegien zuwieder kein praeiudicium eingeführet werde. 7) Was itzo zur contribution gewilliget, soltte an die ortte, dohin es gemeint, nemblich wieder den erbfeindt, und anderß wohin nicht angewendet werden. Die /102/ erfahrung habe gegeben, wie bißhero mit den contributionen umbgegangen worden und was vor große inconvenientia daraus erfolgett, dardurch das wergk gehindert. Soltte derwegen umb abstellung deßelben gebethen werden. 8) Bei dem römertzuge sey vor deß bewilliget worden, j–das die contributionen von den underthanen wieder einbracht werden sollen, weil es eine ansehenliche hülffe–j. 9) Die exempten zur moderation der matricul zulaßen und ihrem gnst. herrn keine einführung zumachen. 10) Ksl. Mt. zubitten, die einlagerungen und hinderung der commertien abzuschaffen, damit die contributiones desto beßer zuerwerben. Do nun solches in acht genommen wirdet, haben sie in specie befelich. Weil aber die vorgehende stimmen noch nicht erfolgett, wollen sie sich alßdann der ordnung nach vornehmen laßen.
Mainz: /102 f./ Kf. rechtfertigt die heutige Proposition mit dem gestrigen Beschluss, den Ks. mit einer Geldhilfe zu unterstützen. Hat die Voten dazu vernommen, /102’/ sonnderlich aber, was Trier und Cöln wegen ihrer vorangetzogener beschwerungen sich erkleret und begehret. Beide ihre kfl. Gnn. werden sich aber zweifels ohne seiner kfl. Gn. hievorigen erbiettens erinnern29. Woltten wundtschen, das dieselben irer beschwerungen erlediget werden möchten, auch vor ihre person nicht underlaßen, was hiertzu dinstlich, und sich mitt der anndern herrn meinung sich derwegen vorgleichen. Das haubtwergk betreffende, erinnern sich seine kfl. Gn., wie es umb die expedition allendthalben geschaffen und aus was hochdringenden ursachen ksl. Mt. die hülff gesucht. Do seine kfl. Gn. nun vornehmen, wie dieselbe in specie antzustellen, wollen sie sich gerne vorgleichen. Befinden, das durch Saxen ettwas mehr alß von andern ad speciem gegangen, und sey von seiner f. Gn. wolbedechtlich angebracht. Wie auch sonsten in etzlichen votis allerhandt nötige motiven /103/ geschehen seindt. Und do solches den andern herrn gefellig, wollen seine kfl. Gn. sich leichtlich conformiren. Chur-, fursten und stedte[!] halten die hulff vor freiwillig, und soll dieser turckische krieg den stenden nicht alleine uffm halß gelaßen werden. Seine kfl. Gn. seindt auch der meinung, es werde bei ihrer Mt. keinen andern vorstandt haben. So laßen seine kfl. Gn. ihr auch disen punct, das die contribution annderer gestaltt nicht als an gebürende ortt angewendet werde, nicht endtkegen sein. Weil aber seine kfl. Gn. nicht vormergkt, das von den andern puncten gerehdet, wollen sie sich, do es geschicht, ferner vorgleichen.
3. Umfrage. Trier: Seine kfl. Gn. haben aus den ergangenen votis vornommen, das die bedencken underschiedlich. Pfaltz und andere vota belangende, das nemblich etzliche consultationes furgangen, welche in acht zunehmen etc., wollen seine kfl. Gn. sich mit den andern /103’/ herrn derwegen gerne vorgleichen. Erinnern sich aber, das solche angetzogene puncta mehrenteilß den abschieden einvorleibett. Soltte auch kunfftig in acht genommen werden.Deklarierung als freiwillige Hilfe und zweckgebundene Verwendung nur für den Türkenkrieg: Werde solches in der ksl. proposition dergestaltt angedeuttet30. Vorsehen sich also seine kfl. Gn., die ksl. Mt. werde demselben also nachsetzen, seindt aber durchaus mit den anndern herrn derwegen einig. Das dann ire Mt. zuerinnern sein solle, das die contribution defensive und nicht offensive gewilliget: Werde ire Mt. gebürlichen respect haben, was disfalß die nodturfft erfordert, k–und soltte also diß irer Mt. nicht anbracht werden–k./103’ f./ Friedenswahrung im Reich und Klärung der Gravamina: /104/ Sey diß albereit in vorigem concept an die ksl. Mt. zubefinden31. Do es aber zum beschluß komme, köntte es auch nochmalß in acht genommen werden. Von der außlendischen potentaten hülff sey in der proposition andeuttung geschehen32, und werde ire Mt. davon nicht abstehen, damit dem turcken beßer wiederstandt geschehe. Jedoch soltte, wie Brandenburg votirt, der ksl. Mt. andeuttung geschehen, die venediger und alle diejenigen, welchen ettwas zuthuen möglich, zu diesem wergk auch zutziehen. Die retardaten von der anno 82 eingewilligten hulff betreffende: Wirdt wohl dafur gehaltten, das derselben eine zimbliche antzal sein mögen33, sonnderlich unter den beschwertten stenden, so uber 20 jahr krieg außgestanden34. Seine kfl. Gn. zweifeln aber nicht, die ksl. Mt. werde ihr diesen punct selber angelegen sein laßen, damitt /104’/ dieselben eingebracht werden mögen. Solte derwegen irer Mt. also heimtzustellen sein. Musterplatz, einlagerungen, sperrung der commertien: Ist dem andern punct35 anhengig; alßdann könne davon gerehdet werden. Belegung der unnderthanen mit jetziger gewilligter turckenhülff: Werde dafur gehaltten, das dieselbigen dartzu zutziehen, weil an den cammergefellen großer abgank. Woltten jedoch seine kfl. Gn. dieselben gerne vorschonen. Wann es aber zum abschiede komme, werde man es deßelben beschluß eintzuvorleiben wißen. Die haubtsache belangende: Weil es dahin gestellet, das der ksl. Mt. die hulffliche handt zubitten und uff den römertzugk zugehen sein solle, befinden seine kfl. Gn., das der Chur Saxen andeuttung vornunfftig erwogen worden. Und erinnern sich, das es anno 66 in gleichen terminis gestanden: Die ksl. Mt. sei persönlich ins feldt /105/ getzogen, der turck habe außdrucklich der gantzen christenheitt, sonnderlich der ksl. Mt. und Ungern abgesagt. Und wißen die andern herrn zweifels ohne, das domalß eine gewalttige expedition, als bei menschen gedencken geschehen, gewesen36. Das Reich habe wegen friedlichen wesens, wolfeiligkeitt etc. der zeit viel in beßern terminis gestanden, und sey 24 monat eilende und 24 monat beharrliche hulff bewilliget, auch von der ksl. Mt. als eine stattliche contribution zu danck angenommen worden37. Do nun die jetzige gelegenheit sonnderlich gegen den Niederlanden erwogen wirdt, befinde sich gar große ungleicheitt, dann wie domalß die commertia in guthem esse gewesen, darumb man sich auch desto stattlicher hat angreiffen können, also befindet man herkegen itziger zeit an denselben großen abgangk, und werde mit solcher von Chur Saxen angedeutter ansehenlicher hülff von den beschwertten stenden schwerlich beigesprungen werden[können], auch seiner kfl. Gn. eine solche eilende hülff von 20 monaten unmüglich sein. Bitten derwegen seine kfl. Gn., die andern herrn wollen bei der ksl. Mt. /105’/ befodern[!], damit derselben erleichterung geschehe38, weil sonnderlich Chur Pfaltz ihme diß nicht mißfallen laßen. Seine kfl. Gn. woltten der ksl. Mt. ihre beschwerungen selber ubergeben, und das die interceßion nicht mit in die relation39 gebracht werde, sonndern allein ad partem geschehe. Die zeit der erlegung sey kurtz, ratione Nativitatis Mariae werde seiner kfl. Gn. und dero armen unnderthanen nicht möglich sein, weil dieselbe zeit die erndte noch allerdings nicht geschehen und der herbst40 gering fallen werde. Solte derhalben solcher erster termin uff einen andern wegk zurichten sein. Stellen es derwegen seine kfl. Gn. zu der andern herrn gutachten. Uber 20 monat werde seine kfl. Gn. nicht contribuiren können, und die ksl. Mt. ungezweifelt in erwegung der umbstende solches zu gnaden annehmen. Wolten sich gerne mit Chur Saxen voto vorgleichen, solte aber ettwas zugesaget und nicht gehaltten werden, solches sey bedencklich.
Köln: Seine kfl. Gn. haben angehort, was ferner /106/ furgangen, und Pfaltz, Saxen und Brandenburgs vornunfftige bedencken erwogen. Do dergleichen bei vorigen Reichs abschieden gedacht worden, kontten dieselben der relation und correlation inserirt werden: Sonnderlich das die contribution freiwillig sey und zu keiner perpetuation getzogen und zu dem effect, dahin sie gemeint, vorwendet werde. Seine kfl. Gn. wißen auch der ksl. Mt. allergnst. gemuthe, wofern mit dem turcken wiederumb ein bestendiger friedestandt getroffen, das sie die stende zu continuation der hulff nicht vorbinden werde; auch do nur mittel gefunden, zu friede mehr als zu kriege lust tragen. Inn der proposition sey zu friden wenig hoffnung, und will der turckische sultan krafft seiner vormeintten religion das jenige, welches er auch eidtlich vorsprochen, zuhalten nicht schuldig sein; wie dann an der ksl. Mt. oratorn zusehen41. Seine kfl. Gn. stehe in denen gedancken, das schwerlich uff den frieden werde zuhandeln sein, weil der ksl. Mt. albereit ein offener krieg angekundiget, auch ihre Mt. außlendische potentaten, als Siebenburgen, Walchern42, Moldau, /106’/ zu des turcken wiederstandt bewegett43. Solte man nun alßbaltt den friedestandt eingehen, wurden itztgedachte benachbarte außlendische potentaten in eußerst vorderben gesetzt. l–Das dann irer Mt. zuvortrauen sein soltte, die hulff defensive und nicht offensive antzuwenden: Haben ire Mt. das schwerdt in der handt, und seindt uff beide felle nicht zuvordencken–l. Seine kfl. Gn. laßen ihr auch nicht zuwieder sein, das ihre Mt. die venetianer, eidtgenoßen etc. umb hülff ersuchen möge. Und vorgleiche sich, was ihrer Mt. an die handt zugeben sein solle, mit Triers vornunfftigem bedencken. Pohlen guthe affection wegen der tattern haben seine kfl. Gn. von Brandenburg vornommen. Soltte derwegen ersucht werden, solche guthe affection zu continuiren. Das uf mittel zudencken, wie Brandenburg im nothfall wegen der tattern die handt zubitten: Haben seiner kfl. Gn. stiffte in 70 meilen mit den kriegenden theilen in Franckreich und Niederlandt nun bei 30 jahren zuschaffen, und wegen der teglichen außfelle etc. die underthanen in eußerst unvor- /107/ mögen gerathen. Und seindt seine kfl. Gn. uff solchen fall der zuvorsicht, man werde gleichergestaltt uf solche mittel bedacht sein, damit derselben unnderthanen geschützt werden. Die haubtsache belangende, wirdt erinnert, was seine kfl. Gn. derselben unnderthanen großer beschwerung halben hiebevorn angeregt44. Es sey landtkundig und unnötig, zu wiederholen. Mußen aber die noth in Ungern mitleidenlich, auch daneben diß erwegen, das, inmaßen Chur Saxen angedeuttet, die contribution fur eine elemosyna zuachten. Seine kfl. Gn. woltten sich auch gerne erkleren, das wegen der großen gefahr eine ansehenliche hulff bewilliget würde. Man werde aber ermeßen, das seine kfl. Gn. die eilende hulff zuerlegen unmöglich. Und achten seine kfl. Gn. dafur, das die beharrliche hulff und anticipation45 in einen punct getzogen und irer Mt. funfftzig monat gewilliget werden soltten. Wollen auch dargegen hoffen, ihre Mt. wurde uf seiner kfl. Gn. angebrachte beschwerungen und der andern herrn interceßion daran sein, damitt seiner kfl. Gn. unnderthanen in geburlichen respect genommen. Die dann wie auch seine kfl. Gn. selbst uf solchen fall an ihrem /107’/ eußersten vormögen nichts erwinden laßen werden.
Pfalz: Was aus den vorigen Reichs constitutionen wolmeinlich von ihnen erinnert worden46, sey zu volge ihrer instruction geschehen. Weil auch die vota fur nutzlich erwogen, das die relationes dem abschiede zuinseriren, laßen sie es dabei bewenden. Do wegen Trier und Cölns bedrangtter unnderthanen die ksl. Mt. zuersuchen, wollen sie sich von andern herrn nicht absondern. Des modi kan man sich vorglichen. Cöln und Brandenburgs angetzogenes suchen47 könne bei dem andern punct der proposition tractirt werden. Die contribution belangende, haben sie zuvormelden befelich, das in den legestedten dieselbige an solchem gelde, so des orts genge und gebe ist, erlegt werden soll. /108/ Triers, Cölns und Chur Saxens vota wegen der contribution haben sie vornommen. Weil aber in der proposition underschiedliche petitiones wegen der anticipation, gemachten schulden, underhaltung des vorwundeten etc. kriegßvolcks, seindt sie von ihrem gnst. herrn darauff nicht instruirt, sonndern komme seiner kfl. Gn. nach vorlesung der uberschickten proposition frembd fur, weil hiebevorn nicht ublich gewesen, das uff die stende dergleichen summen auffgenommen worden. Setzen derwegen dieselbigen aus, und weil die summen hoch kommen, können sie seine kfl. Gn. nicht vorbinden, solches eintzuwilligen. Seine kfl. Gn. könne zu deme, was derselben von Gott und rechts wegen zustehett, nun in das andere jahr nicht gelangen, wie aus voriger communication, so etzlichen chur- und fursten geschehen, zuvornehmen48. Es geschehe seiner kfl. Gn. ungüetlich, wie kundt und offenbar. Derwegen wolle man seiner kfl. Gn. an gebuhrenden ortten mit gelegenheit indenck sein, damit derselben nicht allein das jenige, was recht und billich, sonndern auch von Gottes und rechts wegen gebühret, wiederfahre. Do solches geschicht, wollen /108’/ seine kfl. Gn. soviel möglich an ihr nichts erwinden laßen. Was Brandenburgk wegen conditionirter bewilligung anbracht49, dartzu bekennen sie sich.
Sachsen: Seine f. Gn. habe vornommen, was wegen der freiwilligen hulff, item friedt zumachen und sonst erinnert worden. Mit der cron Polen guthe correspondentz zuhalten, laßen seine f. Gn. ihr gefallen, und solte die ksl. Mt. derwegen zuerinnern sein. Dann do dieselbe nicht bei guthem willen erhalten, könne von den benachbarten gar leicht große ungelegenheit zugetzogen werden. Aus den alten historien sey zuersehen, das die tattern etzlich mahl trefflichen schaden gethan. Die turckische practica ist unlangst dahin gerichtet gewesen, das die tattern durch Polen der ksl. Mt. in derselben und andere lande einfallen solten. Welches dann leicht geschehen können, wann es nicht uff des churfursten zu Brandenburgs ermahnen durch Polen vorkommen worden50. Derwegen man sich /109/ wieder die tattern auch gefast machen solte. Seine f. Gn. bleiben sonst bei derselben vorigem voto und erbietten. Und wann sie wusten, durch was mittel Trier und Cöln gerathen, ob es durch interceßion und sonst geschehen könne, wollen sie sich hierinne aller gebühr ertzeigen. Die gravamina betreffende, haben seine f. Gn. hoffnung, die ksl. Mt. werden sich hierinne dermaßen ertzeigen, wie der stende underthenigst vortrauen stehet. Was die anticipation etc. anlanget, wißen die herrn, worauff die vota beruhen. Und laßen seine f. Gn. es nochmalß dabei bewenden, das solches bei dem letzten punct51 mit eingeschloßen werde. Uff Pfaltz erinnerung wegen der beschwerden, so ihr gnst. herr ad partem und in specie hat52, wollen seine f. Gn. sich aller gebühr erweisen.
Brandenburg: Beruhen bei vorigen erinnerungen. Was wegen der defension und offension angeregt worden: Sey das kriegßwesen so weit an die handt gelauffen, das die ksl. Mt. sich disfalß selber bescheiden werde. Und weil Gott der herr /109’/ itzo solche guthe mittel bescheret und derhalben ferner noch hoffnung ist, solte die defension nicht aus handen zulaßen sein. m–Uff der turcken seitten sey das kriegßwesen beharrlicher, und soltte zu jeder furfallenden gelegenheit solches wohl in acht genommen werden–m. Die retardata betreffende, bleiben sie bei vorigem anbringen.Beratung der Kölner Beschwerden im Zusammenhang mit dem 2. HA (Landfriede und Niederlande). Dasn erbietten wegen der correspondentz mit Polen nehmen sie zu unnderthenigstem gefallen auf und wollens referiren. Und do Pfaltz mängeln abtzuhelffen, sich von den anndern nicht absondern. Die erinnerung an die ksl. Mt. der contribution halben und alß ob dieselbe in andere wege vorwendett, das in ire Mt. kein mißtrauen zu setzen: Sey uff vorigen Reichs- und andern versamblungen anno 76, 77, 82 derwegen auch allerhandt furgelauffen53. Die mißbreuch und bißhero gesuchte privat vortel seindt am tage. Erinnern derhalben, das mit der ksl. Mt. bewilligung in alle wege darauff zudencken, das die /110/ pfennigmeister geburlich eingenommen werden soltten, ihre rechnungen den stenden zuubergeben und ungeachtet annderer befehl die contribution an keinen ortt, alß in Ungern zu untterhalttung des kriegßvolcks und damit daßelbe nicht vorlaßen werde, zu uberschickeno. Das haubtwergk betreffende, woltten sie nichts liebers, dann das der ksl. Mt. ihrem begehren nach rath geschafft würde. Ihr gnst. herr habe aber seiner kfl. Gn. underthanen unvermögen, und das es wegen des mißwax, sperrung der commertien und sonst mit denselben solchen zustandt nicht hat, wie vor wenig jahren gewesen. Haben also in acht zunehmen, das die hülff nicht zu hoch angeschlagen und unmoglich falle, dieselbe aufftzubringen; das auch dem gemeinen schluß nachgegangen und, wie herbracht, so wohl eine ertregliche eilende alß dergleichen beharrliche hülffe gewilliget, damit nicht alleine die ksl. Mt. contentiret, sonndern auch den andern puncten abgeholffen werden möge. Man sey in quantitate nicht allerdings einig und sie woltten lieber ettwas schlißliches haben. Achten, wann an underschiedenen /110’/ hulffen 25 monat eilende und 15 monat beharrlich und also in alles 40 monat bewilliget, die ksl. Mt. soltte damit zufrieden sein. Anno 66 sey, inmaßen Trier angetzogen, 48 monat gewilliget worden54. Do ferner hiervon zurehden, wollen sie sich, so weit sie befelicht, vorgleichen.
Mainz resümiert: Einvernehmen, die Vorgaben für die Hilfeleistung zu wiederholen: Die contribution geschehe aus freiem willen, soll auch zu keinem andern ende angewendet werden. Seine kfl. Gn. vorgleichen sich derwegen mit Triers und den andern votis. Wollen auch Triers und Cölns halben neben den andern herrn derselben bestes soviel möglich gerne befodern helffen. Seine kfl. Gn. halten dafur, das man im haubtwergk wegen der hulff einig sey, und haben angehöret, was der anno 66 bewilligten contribution halben furbracht /111/ worden. Es sey aber anno 76 und 82 gleichergestaltt eine ansehenliche hülffsleistung geschehen55. Und weil aus der proposition zuvornehmen, das die ksl. Mt. umb eine erkleckliche contribution angesucht, wolten seine kfl. Gn. von den andern sich nicht gerne absondern, und erinnern, was Chur Saxen vornunfftig erregt. Do derselbe wegk, als 50 monat eilendt und beharrlich, den andern herrn nicht zuwieder sey, wollen seine kfl. Gn. sich vorgleichen. Woltte man aber beide hulffen, alß 20 monat eilendt und 30 monat beharlich, zusammenfaßen und der ksl. Mt. an die handt geben, soll es seiner kfl. Gn. auch gefallen. Was wegen der tattern furbracht worden und damit derselben gefahr begegnet werde, laßen seine kfl. Gn. ihr gar wohl gefallen, und achten es vor nötig, das der ksl. Mt. erinnerung geschehe, die guthe affection bei Polen zuerhaltten.
4. Umfrage. Trier: /111’/ In der Hauptfrage votiert Sachsen für 20 Römermonate eilende und 30 beharrliche Hilfe, während Mainz anregt, ohne Differenzierung 50 Römermonate zu bewilligen. Der Kf. schließt sich Mainz an, denn es sey die eilende hulff unmöglich. Soltten derwegen solche 50 monaten uff 5 jahr, und also jedes jahr 10 monat zuerlegen, gerichtet werden. Dann solte man ettwas uber vormögen willigen und demselben nicht nachsetzen können, würde nicht zuvorandtworten sein. Seine kfl. Gn. halten aber auch hierneben dafur, weil in der ksl. proposition erlegung oder abtragung etzlicher gemachten schulden begehret wirdt56, das solch suchen auch in diesen 50 monaten mit begriffen sein solle, weil es eine ansehenliche hülffe.
Köln: /112/ Der Kf. woltte sich gerne vorgleichen, das der ksl. Mt. 20 monat eilende und 30 monat beharrliche hülff angebotten werden möchten. Seine kfl. Gn. habe aber zu der eilenden hülff in derselben stifft gar keine hoffnung. Do nun uf Triers votum geschloßen werden könnte, solte es seiner kfl. Gn. nicht zuwieder sein. Jedoch das des ertzstiffts angetzogener beschwerung halben die ksl. Mt. ersucht werde. Wann auch seine kfl. Gn. des kfl. pfaltzischen angetzogenen ob- und anliegens berichtet, soll an seiner kfl. Gn. freundtlichem willen kein mangel sein.
Pfalz: Falls seiner kfl. Gn. das jenige unconditionirter weise und ohne neurung wiederfahren wirdet, was derselben von Gottes und rechts wegen gebühret57, wollen sie sich disfalß aller gebühr ertzeigen. Ohne das aber wißen sie sich nicht zuerklerenp.
/112’/ Sachsen: Zur Bewilligung einer eilenden und beharrlichen Hilfe wie zuvor. Zum Vorbringen bezüglich der Türkensteuer des RT 156658: Weiß man nicht anders, es seindt domalß 60 und nicht 48 monat gewilliget worden59. Und laßet sich beduncken, die gefahr sey itzigertzeit viel großer alß sie domalß gewesen. Dann sieder deß seindt in Ungern viel spanschafften vorloren, die christenheit hat an der mannschafft sehr abgenommen. Domalß habe der ksl. Mt. nicht alleine das Reich geholffen, sonndern viel außlendische potentaten ettwas stattliches gethan60. Irer Mt. erblande wie auch Beheim, Märhern, Schlesien und Lausitz haben sich gleichergestaltt hulfflich ertzeiget und seindt ihrer viel uff eigenen kosten fortgetzogen61. Itzo sey derwegen fast nichts zugewartten. Zudeme seindt die praesidiaq sieder deß viel schwerer worden. /113/ Dann wie man anno 66 mit dem turcken nur an einem ortt in Ungern zukriegen gehabt, also seindt itzo darkegen 3 underschiedene ortt, nemblich in Crabaten, Windischlandt und Ungern. Uber das hat eine armada zu waßer außgerustet werden müßen. Wirdt also irer Mt. geringe hülff disfalß wenig zu statten kommen. Und wann es itzo uff 20 monat reguliret, die ubrigen 30 monat in 2 oder 3 jahren eintzeln erlegt und der krieg mit dem turcken uf zwei oder mehr jahr continuiret werden soltte, geschehe solches zu langksamb und wurde es diß praesidium nicht außmachen. Beruhen seine f. Gn. also bei vorigem voto, das nemblich 20 monat eilende und 30 monat beharliche hulff, solche in 2 oder 3 jahren zuerlegen, bewilliget werden solle. Der andern beipunct halben wollen seine f. Gn. sich mit den herrn leicht vorgleichen.
Brandenburg: Sie seindt alleine uff 40 monat /113’/ befelicht. Habe sich hiebevor wegen 35 monat eilender hülff, welche nur 25 sein sollen, vorsprochen62. r–Die nothwendige antzeige, so von ihnen hiebevorn geschehen, solle billich in acht genommen werden–r. Im fall aber die von inen angeregte 40 monat anderer gestaltt außtzutheilen sein soltten, wollen sie sich vorgleichen und sehen, wie es zuvorandtwortten sein möge. Weil man auch itzo die eilende hulff bedurffen werdt, solten die allerschleunigsten termin an die handt genommen und s–mit dem ersten Nativitatis Mariae63 der anfang gemacht und mit dem andern also angestellet werden, damit das gantze wergk in vier jahren außkheme–s. Solte solches aber fur ersprißlich nicht angesehen werden, stellen sie es dahin. Und ob wohl vor diser zeitt mit der hulff uff ein mehrers gangen, sey es doch auch domalß anders geschaffen gewesen. Stellen aber diß alles zu fernerem bedencken.
Mainz resümiert: /113’ f./ Sachsen bewilligt 50, Brandenburg 40 Römermonate. /114/ Weil dann seine kfl. Gn. die ursachen, welche von Chur Saxen angetzogen, nicht vor undienstlich haltten und aus den Reichs abschieden befinden, was anno 76 und 82 an dergleichen contributionen gewilliget worden64, so woltten seine kfl. Gn. gerne, das die bewilligung vormöge Chur Saxen voti uff 20 monat eilende und 30 monat beharrliche hülff gerichtet werden möchte. Laßen es aber dabei bleiben und stellen dahin, weil von den terminen zurehden, wann solches furtzunehmen sein soll.