1. HA (Türkenhilfe): Ablehnung der ksl. Nebenproposition mit der Forderung nach sofortiger Geldaufnahme. Bereitschaft zur Bewilligung einer herkömmlichen Steuer. Keine Einigung zum Erhebungsmodus nach dem Gemeinen Pfennig oder der Reichsmatrikel. 3. HA (Reichsjustiz): Abschrift der Dubia des RKG. Fragliche Zuziehung von RKG-Personal. 4. HA (Reichsmünzwesen): Abschrift diesbezüglicher Eingaben. Baldige Einrichtung des Supplikationsrates.
/29/ (Vormittag, 7 Uhr) Kurfürstenrat (Mainz, Trier, Köln, Sachsen mit Administrator Friedrich Wilhelm persönlich. Pfalz: von Dohna; Brandenburg: von Stolberg).
Die Kanzler von Mainz und Pfalz teilen mit, dass sie FR über die bisherigen Beschlüsse des KR zum 3. HA (Reichsjustiz) und 4. HA (Reichsmünzwesen) unterrichtet haben. FR hat angeboten, seine Resolution dazu zu referieren.
Mainz proponiert: Vorgestrige Beschlussfassung zum 1. HA (Türkenhilfe), den Ks. zu unterstützen. Nunmehr Beratung quo modo./29 f./ Daneben hat der Ks. gestern zum 1. HA eine Nebenproposition an Mainz für die Verlesung im KR übergeben lassena, die, wie man vernommen hat, auch FR vorgelegt worden sein soll1.
/29’/ Verlesung der Nebenproposition durch den Mainzer Kanzler.
1. Umfrage. Trier: Es bleibt beim bisherigen Beschluss, den Ks. zu unterstützen. Einzelheiten der Hilfe sind jetzt zu beraten. /29’ f./ Zur Forderung des Ks. in der Nebenproposition um sofortige Darlehen: Kf. kann /30/ nicht ermeßen, wie den sachen in solcher eile zuthuen. Sein kfl. Gn. und derselben ertzstifft sey des vormögen nicht, und von ihrem zustande hiebevorn bericht geschehen2. Wißen nicht, was der anndern herrn gelegenheit und ob sie mit soviel geldts gefast seindt. Es sey aber alletzeit in acht genommen worden, das dem Reich das gemeine ungerische oder turckische kriegßwesen nicht uff dem halß möge geladen werden. Was hiebevorn gewilliget, sey per modum subsidii geschehen. Daß sey itzo gleichergestaltt wohl zubedencken. Sein kfl. Gn. habe anfengklich und uff der ksl. Mt. hievoriges andeuttenb erachtet, das ihre Mt. sich disfalß bei den Reichs- oder legestedten umb eine summa geldts selber bewerben möchten. Und do man sich eines einhelligen anschlags vorglichen, köntte es alßdann wieder erlegt oder abgekurtzt werden. Sein kfl. Gn. seindt noch der meinung, und weil vormergktt wirdt, das die /30’/ ksl. Mt. hiebevorn albereit zu dem ende etzlich geldt auffbracht habe, köntte man alßdann auch davon rehden.
Köln: Ist bereit, zur Hauptsache beim 1. HA zu votieren. Die Nebenproposition ist zwar zu beraten, es wurden aber vieleicht etzliche gesandten derwegen nicht instruirt sein. Die ksl. Mt. habe in ausschreibung des Reichß tages hiervon auch andeuttung gethan. Sein kfl. Gn. seindt aber des bedenckens (c–inmaßen dieselbe die ksl. Mt. vor diß beandtwortet), das ihre Mt. zu auffbringung solcher summen bei den legstedten mittel vorsuchen und das alßdann davon gerehdet werden, wie es von kunfftigen contributionen wiederumb zubetzalen–c.
Pfalz: /31/ Beharren bezüglich der vorgestrigen Beratung auf ihrem Votum zum 3. HA (Reichsjustiz) und 4. HA (Reichsmünzwesen). Wollen zu den Einzelheiten des 1. HA (Türkenhilfe) votieren, sobald die anderen dies tun. Forderung des Ks. in der Nebenpropositiond: Der Kf. hat sich der gesuchten anticipation nicht vormuttet.Sie verfügen zur Nebenproposition über keine Instruktion und erbitten deren Abschrift, um sie dem Kf. um dessen Resolution schicken zu können. Der gesuchten turcken hülff halben haben sie befelich, zuerinnern, wie von Trier geschehen, das es bedencklich sey, wann disfals alletzeit die rechnung uf das Heylige /31’/ Reich gemacht werden soltte, dann daßelbe den krieg außtzuführen nicht schuldig sey noch sich dergestaltt jemalß eingelaßen habe. Was zuvorn der ksl. Mt. contribuiret, sey aus christlichem mittleiden per modum subsidii geschehen. In denen terminis soltte man bleiben, damit man von der libertet nicht abwiche und sich in ein solch wergk steckte, dafur man sich zuvorn gehüttet habe. Sie besorgen, do gleich die neben proposition ihrem herrn uberschicktt, das doch sein kfl. Gn. sich in einer solchen eile, wie darinnen angedeuttet, darauf nicht erkleren wirdt. Zuvorn sey die contribution uf eine gewiße summa, welche nach gelegenheit in 2 oder 3 jahren außgeliefert worden, geschehen. Die ksl. Mt. können sie aus mangel befehls nicht weisen, disfals bei den lege- oder reichstedten geldt aufftzunehmen.
Sachsen3: /31’ f./ Einvernehmen, den Ks. mit einer Hilfe zu unterstützen. Wollen dies befördern. /32/ Die vorigen, sonnderlich aber Triers votum sey dahin gangen, das die Reichs hulff, so bißhero wieder den turcken gewilliget und erlegt worden, nicht ex necessitate, sonndern als ein subsidium charitativum geschehen. Und sey dem Reich jedertzeit bedencklich gewesen, molem belli uf sich zuladen, obgleich disfalß, wie gemeldet, der ksl. Mt. mit hülff beigesprungen worden. Dabei soll es nochmalß gelaßen werden.Wegen der vom Ks. in der Nebenproposition geforderten Antizipationen e–ist zuvorn etzlicher maßen erinnerung geschehen und dahin gestellet worden, ob ire Mt. uff der Reichs stende credit etwas auffnehmen wollen; das köntte, wofern kunfftig eine anlage bewilliget würde, alßdann wieder abgekurtzt und betzalet werden–e. Andere stende werden derwegen keinen befelich haben, und do gleich im furstenrath diß der ksl. Mt. suchen referirt wirdt, dise entschuldigung vieleicht furgewendet und durch die beiproposition die /32’/ sachen4 nicht gefödert[!] werden. Ordinaria via wehre, das man im haubtwergk fortführe und, wie weit es gebracht, der ksl. Mt. davon bericht geschehe. Sein f. Gn. stellen es aber zu der anndern herrn fernerem nachdencken.
Brandenburg: Zum 3. HA (Reichsjustiz) und 4. HA (Reichsmünzwesen) ist die Resolution des FR abzuwarten. Werden sich zu den Hauptpunkten des 1. HA (Türkenhilfe) erklären. Die Bitte des Ks. in der Nebenproposition ist ein hohes, ungewönliches suchen, so bei dem ordentlichen proceß zuvorn nicht gewesen. Ihr gnst. herr habe sich deßen alßbaltt anfangs bei dem heubtpunct[!] nicht vormuthet, sie seindt derwegen nicht befehlicht, und sey ihnen nicht unbillich bedencklich, /33/ derwegen in ettwas eintzulaßen. Und wurden durch ihre relation und ihres gnst. herrn resolution die sachen vorlengert werden; sein kfl. Gn. auch dieses zubewilligen bedencken tragen, weil es dergestaltt nicht herbracht und der obersäxische kreißf ohne das zimbliche hohe darlage gethan5, darkegen andere kreiße noch zur zeitt disfalß ubergangen worden.Wollen sich zur Hauptsache beim 1. HA erklären.
Mainz: In der Hauptsache ist nunmehr zu den Einzelheiten zu votieren. Nebenproposition: Woltten dem Heiligen Reich nicht gerne etwas neues zur einfuhrung zufügen. Bißhero sey die contribution wieder den turcken non ex lege necessitatis, sondern per modum subsidii /33’/ charitativi geschehen; laßen sein kfl. Gn. es dabei bewenden. g–Weil die gefahr vor augen ist, woltten sein kfl. Gn. nicht gerne ettwas unterlaßen, welches ins gemeine dinstlich–g, und do sine praeiudicio rath geschafft werden möchte, solches nicht hindern. Nachdem nun etzliche vota dahin gerichtet, das man disfalß nicht befehlicht, und wann zum haubtwergk geschritten, die sachen beßer von statten gehen würden, so wollen sein kfl. Gn., do man darauf beruhet, sich alßdann auch vornehmen laßen.
2. Umfrage zur Hauptbewilligung beim 1. HA. Trier: /33’ f./ Kf. erinnert die bisherigen Verhandlungen, namentlich die Einwände Kursachsens gegen den Gemeinen Pfennig. Dagegen bevorzugt der Ks. in der Proposition gegenüber dem Romzug nach der Reichsmatrikel den Gemeinen Pfennig6. /34/ Seine kfl. Gn. wißen, was von anno 1495 bis anno 42h derwegen furgelauffen7, und halten den gemeinen pfennig den bequembsten wegk sein: Es werde damit durchgehende gleicheit zwischen dem vormögenden und unvormögenden gehaltteni. Der römertzugk habe viel impedimenta uf sich. Die Reichs matricul sey nicht ergentzt, und do die anndern herrn bedechten, das bei dem römertzuge zubleiben sein soltte, würde es den beschwertten stenden zum untreglichsten fallen und zuclagen große ursach gebenj. Aber des gemeinen pfennigs hetten die beschwertten sich nicht zuvorweigern. Man hette auch genugksame ursach dartzu, weil die turckische expedition vorhanden und, wie man zusagen pfleget, das feuer albereit an den augen gebrennet. Sein kfl. Gn. wollen sich aber, do ein fuglicher wegk zufinden, mit den andern herrn vorgleichen. /34’/ Habe von sein kfl. Gn. befelich, weitter zuvormelden, do man wegen des gemeinen pfennigs einig, wehre zuschließen, wie hoch und uf was mittel derselbe antzulegen. Und ob wohl von Chur Saxen angetzogen, das derselbe in seiner f. Gn. pflegsohne so wohl dero erblanden ratione privilegiorum nicht zuerhaltten8, so sei doch die gefahr sehr gros, derwegen sich die unnderthanen uf die privilegia, welche in diesem fall uff eine seitte gesetzt würden, nicht zutziehen. So excusire die minorennitas9 disfals niemandts.
Köln: Nach Meinung des Kf. ist der gemeine pfennig der negste, beste und eldeste wegk: k–Anno 1495, 1511[!], 18, 31[!], 40[!], 41, 42, 43 auch angelegt worden–k,10. Der römertzugk sey anno 57 angesetzt, aber wieder /35/ zuruck gefallen und nicht bewilliget worden11. Der gemeine pfennig sey das beste mittel, damit durchgehende gleicheit gehaltten werde12: Weder geistlich noch weltlich, burger oder pauer, arm oder reich, christ oder jude damit verschonet, sonndern eine durchgehende gleicheit gehaltten und die gemeine burde nach eines jeden vormögen getragen. Die ksl. Mt. habe in derselben proposition solches für den richtigsten wegk selber angesehen. Der römertzugk sey hiertzu undienstlich und die matricul mangelhafft. Endtstehen derwegen geferliche proceß, welche durch den gemeinen pfennig vormieden würden. Sein kfl. Gn. erinnern sich, das von Chur Saxen anbracht, alß ob bei sein f. Gn. underthanen wegen des gemeinen pfennigs ratione privilegiorum viel difficultates endtstehen würden. Dieweil aber der gemeine pfennig vor viel jahren herbracht und die große noth wegen des erbfeindes vor augen, zweifeln sein kfl. Gn. nicht, das in solchem fall die privilegia wenig im wege liegen könnenl. Beruhet dabei, wie der churfurst zu Trier.
/35’/ Pfalz: Weil de modo der contribution gerehdet werden soll, wollen sie ihre instruction und bedencken eröffnen. Aus den Reichs constitutionen werde befunden, das der gemeine pfennig anno 1495 angeordent und volgendts anno 1500 verabschiedet worden, das hinfuro deßelben nicht mehr gedacht werden solle13. Und ob wohl aus den Reichs abschieden anno 42 und 44 m–wegen des gemeinen pfennigs ettwas zubefinden–m, so sey doch die bewilligung niemalß ad effectum kommen, sonndern ersitzen blieben14. So werde auch aus dem Reichß abschiede anno 1521 befunden, das n–der römerzugk der contributionen grundt gewesen15; daran man bißhero gebeßert, geandert etc.–nUnd können nicht sehen, wie aus demselbigen zuschreitten sey, sonnderlich weil man uff dem reichstage, so vor 18 jahren alhier gehalten worden, in diesem churfursten rathe von dem gemeinen pfennige auch gerehdet und damalß die kfl. abgesandten geschloßen, das bei dem römerzuge zubleiben, es auch von der ksl. Mt. bei solchem beschluß gelaßen worden16. /36/ Wegen des gemeinen pfennigs seindt wohl etzliche guthe motiven erwogen, aber so steiff darauf nicht vorharret worden. Anno 21, do die matricul gemacht, woferne ein römischer konig uber dz gebirge zöge, solte der römertzugk zu abwendung der gefahr uff den grentzen gebraucht werden. o–Die contributio sey bißhero aus freier mildigkeit gewilliget und nicht ex debito die handt gebotten worden, inmaßen man itzo in diesem rathe davon gerehdet–o. Dabei soltte es noch bleiben. Man habe auch diese nachrichtung, als anno 44 kayser Carln der gemeine pfennig bewilliget, das ihre Mt. einen revers von sich geben und darinne vor ihre person so wol alle nachkommende römische kayser zugesagt, den gemeinen pfennig nimmermehr wiederumb zufordern17. Welcher revers an seinem gebürenden ortt noch zufinden sein wirdt. Do nun die itzige ksl. Mt. deßen berichtet, werden sie sonnder zweifel von dem gemeinen pfennig abstehen und, was uf den römertzugk gewilliget, damit ersettiget sein. p–Die matricul sey zwar mangelhafft, und ist bewust, woher daßelbe endtstanden–p. Und weil die ksl. Mt. von berurter matricul ergentzung auch proponiren laßen18, sey dafur zu achten, das ihre Mt. von dem /36’/ römertzugk gentzlich abtzuweichen nicht gemeint sey.Der Ks. fordert in der Proposition neben der neuen Steuer die Begleichung der bereits antizipierten Gelder und anderweitiger Schulden sowie Spenden der Bevölkerung für kranke und verwundete Söldner19. Sollte man dies alles bewilligen, werde es in ihres gnst. herrn landen nicht zuerschwingen sein, sonndern andere ungelegenheit vorursachen. Sie seindt derwegen nicht instruiret, sondern alleine dahin befehlicht, wann der gemeine pfennig furgeschlagen würde, das sie solchen wegk nicht vor thuenlich achten soltten. Bitten, die herrn woltten sie disfalß endtschuldigt nehmen, dann wie ihre kfl. und f. Gnn. es disfalß und sonst von derselben dienern gehaltten haben wollen, also mussen sie sich hierinne gegen ihrem herrn gleicher gestaldt ertzeigenq.
Sachsen: /36’ f./ Der Kuradministrator hat die Voten von Trier und Köln für den Gemeinen Pfennig vernommen. Er /37/ wolte auch hertzlich gerne, das man darauf schließen möchte. Es wolte sich aber diß in seiner f. Gn. pflegesöhnen wie auch ihren eigenen erblanden nicht thuen laßen. Sein f. Gn. bitten auch, man wolle dises dergestaltt nicht vormergken, als ob sie sich hierdurch von gemeinem schluß abtzusondern gemeint. Haben in vorigem ihrem voto von anordnung und abschaffung des gemeinen pfennigs meldung thuen laßen20. Es sey nicht ohne, das der gemeine pfennig zu der zeit, als die römischen könige gegen Rom getzogen und von den bäbsten gekrönet worden, nicht unbreuchlich gewesen. Anno 21 sey aber von churfursten, fursten und stenden ex singulari et speciali consideratione der römertzugk dargegen angelegt worden21. Der römertzug und matricul sey fundamentum collectarum, obgleich ex post facto allerley voranderung, vorhinderung und vorwirrung geursachet wordenr. Die gelegenheit seiner f. Gn. pflegesöhne und derselben eigenen erblande mußen seine f. Gn. erinnern. Der gemeine pfennig wurde[dort] vor eine neuerung angesehen werden. /37’/ In den vorgleichungen haben die chur- und fursten zu Saxen sich gegen derselben unnderthanen vorpflichtet, das in kunfftigen zeitten dergleichen steuern aus der renthcammer gegeben und die unnderthanen vorschonet werden sollen22. Do nun deme zuwieder der gemeine pfennig angelegt werden soltte, habe man zuerachten, das es bedencklich fallen und man die geburliche volge nicht haben würde. Die vom adell seindt wegen der ritterdienst wegen solcher und dergleichen steuern exempt und privilegiret. Solten sie nun gleich den anndern underthanen nicht belegt werden, wurde es treffliche ungelegenheit vorursachen. Wiederholet abermalß, was anno 1495 mit dem gemeinen pfennige und den geordenten schatzmeistern furgangen: Solche anlage sey biß uff diese stunde gentzlich nicht einbracht. Do der römertzugk gegen dem gemeinen pfennige gehalten, werde der ksl. Mt. damit mehr gedienet und darinne keine vorwirrung sein. s–Die matricul tregt aus 4000 pferde, inclusis der cron Beheim 400 roß, und 20 000 zu fuß. /38/ Derselben underhaltt beleufft sich monatlich uff 100 000 fl. Do auch gleich der matricul abgang davon getzogen, bleibet ungeferlich 80 000 fl. Und, wie gemeldet, do mans beim licht besehe, würden die stende mit dem gemeinen pfennige höher als dem römerzuge oder matricul belegt werden–s. Kf. August hat auf den RTT 1566, 1570, 1576 und 1582 stets gebeten, auf den Gemeinen Pfennig zu verzichten23. Verweist wie zuvor Kurpfalz auf den Revers Ks. Karls V. mit der Verpflichtung für sich und seine Nachfolger, das die stende mit dem gemeinen pfennige nicht mehr belegt werden sollen. Seine f. Gn. bitten, die andern herrn wollen dis furbringen nicht unfreundtlich vormergken. Man solle billich bei dem fundamento collectandi alß dem römertzuget bleiben. /38’/ Die steuern, so derwegen aussenstehen, können noch eingebracht werdenu. Do von einem andern wege gemeinem wergk zum besten gerehdet wirdt, wollen sich sein f. Gn. soviel möglich gerne mit den andern vorgleichen.
Brandenburg: Bei der bewilligung sey billich in acht zunehmen der modus et quantitas, das es möglich und ertreglich, damit die unnderthanen nicht erschöpfft und die herrschafft keinen abgangk leide./38’ f./ Drei mögliche Wege für die Kontribution: Romzug, Truppenhilfe, Gemeiner Pfennig. Seit dem Beschluss der Matrikel 1521 ist bei den RTT 1544, 1566, 1570, 1576 und 1582 der Romzug /39/ vor das beste mittel angesehen worden24. Die steuern in gemein seindt an sich selbst ein vorhaßet ding; die unnderthanen deßen und der neuerung ungewohnet. Des jenigen, so man gewohnet, gehe leichter zu, als wann von neuen anlagen und steuern begehret und angeordent werden. Und sey wegen der begehrten ksl. contribution der römertzugk das furtreglichste mittellv. Die hülff an volck belangende, ertzeigete sich ein jeder standt seiner gelegenheit nach. Anno 1500 sey diß mittel furgeschlagen worden, das 400 einwohner aus einer stadt einen gerüsten mann geschicktt. Die haußgenoßen und andere geringere personen haben das ihre auch geleistet25. Stelle dahin, do von dem römertzuge abgewichen werden solte, ob nicht der andere wegk des volcks an die handt zunehmen. Der römertzugk trage itzo ungeferlich aus 3741 zu roß und 17 820 zu fuß. /39’/ Es köntte die eine zahl, endtweder die reisigen oder fußknechte, erhöhet und die andere darkegen gemindert werden. Stellen aber solches, auch dieses zu weitterem nachdenckenw, ob nicht die itzige contribution dergestaltt zuvorgleichen, das 5000 zu roß und 15 000 zu fuß uff zwei jahr lang gewilliget und die außteilunge dergestaltt gemacht werden möchte, das die chur-, fursten und grafen die zu roß, die reichstedte und andere niedere stende das fußvolck uff sich nehmen. Oder aber, soviel die tzu roß anlanget, solche anlage uff die kreiß dermaßen außgetheilett würde, das ein jeder kreis 500 pferde schickte, wann gleich solches den anschlegen ettwas ungemes wehre und an jedem kreiß 55 pferde mangelten. Könnten auch protestationes eingewendet werden, das solches einem jeden an seinem rechten zu keinem praeiudicio gereichen soltte. Wehre dann diese antzal zu geringe, stellen sie zu der anndern herrn bedencken, ob der ksl. Mt. nur uf ein jahr 10 000 zu roß und 30 000 zu fuß angebotten werden soltten. /40/ Dardurch würde die gesuchte gleicheit am besten gehaltten26. Ein jeder kreiß statt und standt nehme das seine uf sich, und wurde hernach uff die geringern stende eine subdivision gemacht. Erinnern daneben, das die kreiße, welche bißhero vorschonet, zu gleichmessiger contribution möchten angehaltten werden, sonnderlich der burgundische. Der gemeine pfennig sey ihres wißens zu 4 oder 5 underschiedenen malen, alß anno 1495, 1512, 1518, 1542, vor die handt genommen worden27. Daraus viel difficultates erfolget seindt und man sich schwerlich habe vorgleichen können. Die steuern seindt ungleich angelegt und auffgebracht worden. Anno 76 und 82 habe man uff den Reichß vorsamblungen davon gleichergestaltt gerathschlaget, solches aber jedoch vor unbequem geachtett 1) der vorfaßunge, 2) des geldes oder muntz halben28. Do es itzo wiederumb angeordent, würden die unnderthanen sich uff ein solch neu und ungewönlich wergk /40’/ nicht einlaßen wollen. Hiebevorn hette man keine gewißheit darauff machen können. Man köntte keinem unnderthanen auferlegen, sein vormögen an den tagk zugeben, und also zu gewißem bericht nicht kommen. Und im fall, es gleich einem oder dem andern ufs gewißen gestellet, wehre es doch geferlichx und würde schwerlich außzubringen sein. Do an einbringung oder erlegung solcher anlage mangel furfiele, müste alletzeit und so offt derwegen geclagett würde, neue vorordnung gemacht werden. Der fiscal köntte auch dergestaltt nicht fortkommen. Der gemeine pfennig sey allein uff den eußersten nothfall gesparet worden. Ob nun gleich itzo ein heubtzugk[!] vom turcken zugewartten, so sey doch noch zur zeit die eußerste noth und gefahr Gott lob nicht vorhanden, sonndern fernere victoria zuhoffen. Do der römertzugk abgeschnitten, wurden vieleicht die andern punct in der kayserlichen proposition tacite ubergangen werden. Sie haben weitter nicht befehl, alß bei dem /41/ gemeinem herbringen zubleiben, und bitten unnderthenigst, weil sie von Triers und Cölns votis abgewichen, sie derwegen nicht ungnedigst zuvordencken.
Mainz: Kf. hat die Voten zum Gemeinen Pfennig und zum Romzug vernommen. Er weiß, dass der Gemeine Pfennig anno 1495, 1500, 1517 oder 18 biß 42, 44 angelegt worden29. Zweifeln aber nicht wenig, ob der gemeine pfennig auch dieser zeit fruchtbarlich an die handt zunehmen; wie dann in vorigen votis hiervon außfurliche erwehnung geschehen. Inn den abschieden werde derwegen /41’/ große ungleicheit befunden, dann es mit demselben anno 1495 viel eine andere meinung gehabt alß anno 1542, 1544. Die abschiede geben soviel nachrichtung, das man des gemeinen pfenniges ungewiß gewesen und dadurch große unrichtigkeitt erfolgett ist30. Und weil solch wergk stecken blieben, ist man uff mittel zu erhebung deßelben bedacht gewesen, aber hat jedoch dartzu nicht kommen können. In dem Reichs abschiede anno 42 stehen bei dem puncte wegen des bewilligten gemeinen pfennigs diese wortt: „uff dißmal“, und in dem abschiede anno 44: „niemandt an seiner jurisdiction abbruchlich“31. y–Würde es also in jetziger furstehenden großen noth und gefahr es der gemeine pfennig nicht thuen–y. So sey in der ksl. proposition die petitio nicht so gar schließlich oder gerade uff die bewilligung des gemeinen pfennigs gerichtet, sonndern mit dem anhange ‚uff diesen oder /42/ einen andern erheblichern wegk‘32. Sein kfl. Gn. achten dafur, das uff einen anndern wegk zugedencken sey, und wollen sich mit den anndern herrn alßdann gerne vorgleichen. Befinden auch, wie von Brandenburgk angetzogen, das der gemeine pfennig allein in extrema necessitate an die handt genommen worden. Wann nun kunfftig die größere noth und gefahr als itzo vorhanden sein solte und die unnderthanen zuvorn albereit das ihre gethan, wehre zubesorgen, das man die geburliche volge uf solchen fall nicht würde haben können. Und bitten sein kfl. Gn., es wollen Trier und Cöln solch votum und erinnerung nicht unfreundtlich auffnehmen, dann es alleine dahin gemeint, ob man die contribution uff einen andern wegk richten möchte. Dann obwohl in der matricul sich mängel befinden, so sey doch guthe hoffnung zu richtigmachung derselben, wann das wergk unter handen genommen werde. Do nun uf den römerzugk oder ein ander bequemes mittel geschloßen werden könte, wollen sein kfl. Gn. sich mit den andern herrn vorgleichen.
/42’ f./ Die Kanzler von Mainz und Pfalz teilen mit, dass FR sich zum 3. und 4. HA erklärt hat33: [1] FR hat zum 3. HA (Reichsjustiz) beschlossen, die vom RKG vorgelegten Dubia und die sonstigen Eingaben an die Mainzer Kanzlei zunächst zur Abschrift zu geben und dann zu entscheiden, ob man RKG-Personal zum RT anfordern soll. Ist deren Zuziehung notwendig, soll dies dem Ks. überlassen werden. [2] Zum 4. HA (Reichsmünzwesen) haben einige Kreise ihr bedenckender ksl. Kanzlei vorgelegt34. Es ist zu entscheiden, ob dieses zur Abschrift gegeben wird, da es bei einigen Kreisen ohnehin üblich ist, derlei Bedenken anderen Kreisen zuzustellen. 3) Anregung, den Supplikationsrat bald zu konstituieren.
/43/ Kurfürstenrat. /43–44’/ Umfrage. Beschluss gemäß Votum Trier: 3. HA (Reichsjustiz): Abschrift der Dubia und anderer Eingaben. Anforderung von RKG-Personal: Es bleibt beim Beschluss des KR, dass /43/ die ksl. Mt. derwegen ersucht, und wann ihrer Mt. bedencken hieruber erlanget, solches alßdan dem furstenrath vormeldet werden soltte.4. HA (Reichsmünzwesen): Es bleibt beim Beschluss, vom Ks. die Vorlage der Eingaben für die Abschrift zu erbitten. Der Supplikationsrat soll konstituiert werden. 1. HA (Türkenhilfe): Vertagung bis morgen, 7 Uhr.