Erhöhung der Steuer durch KR und FR auf 80 Römermonate. KR: Erlegung in den nächsten 6 Jahren. FR: 20 Römermonate als eilende Hilfe, Erlegung der restlichen 60 Römermonate innerhalb von 5 Jahren. Konditionierte Minderbewilligung des SR von 68 Römermonaten, davon 20 als eilende Soforthilfe. KR für Verrechnung der vom Ks. aufgenommenen Gelder mit der neuen Steuer, FR für Rückerstattung auf andere Weise ohne Rückgriff auf die Steuer. Ablehnung vorgezogener Erlegungstermine durch KR. Klärung der reichsständischen Gravamina, gemäß FR bei einem RDT. Reichskriegsordnung: Revision nur der Söldnerbestallung. Verweisung des Hilfegesuchs der Hgtt. Steiermark, Kärnten und Krain an die Gesamtbewilligung für den Ks.
Im RR verlesen und ohne Zustimmung des SR gebilligt am 8. 7. 15941. Dem Ks. übergeben am 9. 7.2 Von den Reichsständen kopiert am 12. 7.
HHStA Wien, RK RTA 65 Fasz. 2, fol. 27–36’ (Kop. mit Randvermerken, die den Inhalt zusammenfassen3. Dorsv.:Duplica statuum Imperii in articulo turcico. Praesentatum 9. Julii anno 94.) = Textvorlage. HHStA Wien, MEA RTA 91, fol. 339–350’ (Konz.4 Dorsv.:Duplica [korr. aus:Triplica]statuum uff den ersten proponirten puncten contributionis. Von anderer Hd.:Lectum Regenspurg, den 12. Julii anno 94.) = B. HStA München, KÄA 3230, fol. 86–94’ (Kop. Überschr.:Auf der röm. ksl. Mt. ubergebene replic der churfürsten, fürsten und stendt, auch der abwesenden reth, potschafften und gesanden underthenigiste anntwortt und duplica.) = C. HStA Dresden, GA Loc. 10202/6, fol. 156–163’ (Kop. Dorsv.:Lectum Regenspurg, den 2. Julii [12. 7.]anno 94.). GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Vv, fol. 95–104’ (Kop.). LAV NRW R, JB II 2344, fol. 346–352 (Kop.).
Referiert bei Häberlin XVIII, 250–260; Schollich, Verhandlungen, 114–116 (Absatz zur Werbung von Steiermark, Kärnten und Krain wörtlich).
/27/ Die Reichsstände haben die Replik des Ks. zum 1. HA (Türkenhilfe) beraten. Sie beinhaltet 5 wesentliche Punkte: /27–28/ 1) Ks. hält die angebotenen 64 Römermonate für unzureichend und fordert eine eilende Hilfe von 30 Römermonaten sowie eine anschließende beharrliche Hilfe nach dem Gemeinen Pfennig. 2) Die vom Ks. antizipierten Gelder sollen nicht aus dieser Steuer, sondern auf andere Weise rückerstattet werden. 3) Erlegung der Steuer nur in Großmünzen. 4) Vorziehung der ersten Erlegungstermine auf Laurentii und Allerheiligen 15945. 5) Bitte um die Zuordnung von reichsständischen Deputierten für die Revision der Söldnerbestallung in der Reichskriegsordnung.
Dazu erklären die Reichsstände: /28 f./ 1) Bezüglich der Höhe der Türkenhilfe wünschten sie nichts mehr, als dass die Verhältnisse im Reich /28’/ allenthalben also gethan und geschaffen wehren, das es in ihrem vermögen stunde, nit allein den ubermechtigen ertz- und erbfeindt uftzuhaltten, sonder auch gentzlich abtzuwenden und zuverhindern. So woltten sie es gewißlich ahn ihnen nach eusserster müglichkaitt ungern erwinden laßen. Nachdemmal aber gnugsamb kundtbar unndt offentlich ahm tag und zuvor gnugsambliche, außfuhrliche erzehlung geschehen, mit was beschwerden schier die maisten und furnembstea stände und deroselben underthanen mitt groser unvermöglichkeit behafftet undt beladen, zugleich wie sie freywillig alle mügliche und erschwingliche hülff ihrer ksl. Mt. in dieser hohen furstehenden noth gehorsambist gerrn laisten und darraichen wolten, also und hergegen wiederumb wöllen zue ihrer ksl. Mt. die Reichs stende in underthenigkeit zuverleßig sich nit weniger getrösten und unzweifenlich versehen, sie werden uber der stende und ihrer erarmbten underthanen wenig vermögen mitt /29/ unerschwinglichem begern nitt gemaint sein zubelastigen, sonder allergnedigist mitt dem zufrieden sein, so dem durfftigen armen mann leydtlich und zuertragen sein kan.
Welchem nach, dieweil ye die noth so hoch, undt damit ihre ksl. Mt. der gemainen reichsstende underthenigisten genaigten willen zuespueren, haben sie sich zwar zum eusseristen, daruber man auch nitt gehen kan, soviell weitter angegriffen und im churfurstlichen rath freywilliglichb dahin ercleret, zu den[!] vorbewilligten anzahl der vierundsechtzig monat noch sechtzehen zutzuschießen und also in einer summen achtzig monat uff den einfachen rhömerzug ahn gelltc (dessen man in baiden chur- und furstlichen räthen miteinander ainig6) zubewilligen; also und dergestallt, das die vierundsechtzig monat innerhalb vier, den nechsten volgenden jahren, nemblich nechstkunfftig 1595 anzufangen, und also 96, 97 und neüntzig acht die summa der vierundsechtzig monat, und jedes jahrs zue zwayen zieln, /29’/ das ist jedes ziel acht monat, die ubrige sechtzehen jetzo hintzugethane monat aber in den nechstvolgenden zwayen jahren, jedes jahrs zway ziel, das ist jedes vier monat, in den geordneten legstetten und nirgendts anderstwo erlegt und richtig gemacht werden solle. d–Daruber gleichwol und uf den jetzigen vermeltten zuschuß eins thails noch zur zeit sich aus mangell bevelchs nit endtschliessen können–d,7.
Es ist aber der furstenrath (ob man gleich der achtzig monatlichen bewilligunge in einsammer vergleichung bestehet) uff dem bedachten weg bestanden, das die von der ksl. Mt. in dero replick schrifft begertte dreissig monat zur eilenden hülfff uf zwantzig monat zu reguliren seien. Was aber den gemeinen pfenning belangt, so ihre ksl. Mt. [begereng]: Von der einmal gefassten resolution des rhömerzugs auß wolbedechtlichen erwogenen ursachen (welcher mainung man dan in allen dreyen räthen einmütiglich ist8) nitt /30/ zuweichen seye, sonder die drey volgende jahr jedes vermöge zuvor beschehenen erclerung mehr höchst gedachter ihrer ksl. Mt. sechtzehen monat geraicht und dannacht zwey jahr dartzue gethan werden sollen, in welchen man ihrer Mt. jedes jahrs auch zue zweyen terminen jeden sechs monath erlegt werden[!]. Macht also die gantze bewilligung in einer summen achtzig monat, in sechs jahren zuerlegen. Dabey dan weiter ihres thails erwogen würdet, ob wol dieses ein so starcke bewilligung, 9–das ihrer ksl. Mt. hochgeehrten vorfordern ahm Reichi auch inn größern nöten von des Hl. Reichs stenden dergleichen niemaln bewilligt worden–9, so kan doch darneben auch nit in nain gestanden werden, das sie ihrer ksl. Mt. begern nit gemeeß. j–Eß werden aber ihre ksl. Mt. sich allergnedigist zuerinnern wissen–j, welchermaßen der krieg ahn ihme selbst ein solch werckh, das auch die furnembste und reichiste potentaten der wellt niemaln auß ihren /30’/ aignen einkommen und schatzung, so sie von ihren underthanen erhaltten, ein beharlichen, langwirigen haubt krieg volkommentlich ausstehen haben mögen, sonder sich zue dessen underhalttung auch anderer mittell gebrauchen muessen; inmaaßen die erfahrung heuttigs tags zuerkennen gibt bey der cron Franckreich, welche allein zu continuirung der innerlichen krieg nit wol weiters erklecken kan, sonder sich zeitlich allenthalben umb gellt hat muessen bewerben. Ebenmeßig hetten auch die Indiae10 selbst die niederlendische krieg nit allerdings bißdahero außhaltten können11. Derohalben werden ihre Mt. verhoffentlich von dem Reich und dessen stenden das jenig nitt begeren, so kain ander landt ausstehen mögen und ahn ihme selbst allerdings unmüglich were, sonder viel mehr gnedigist bedencken, diese Reichs bewilligung also beschaffen zu sein, das sie neben andern zustenden, so ihre Mt. haben, wol erklecken mag, den krieg noch ein guette zeit /31/ und versehentlich also lang zu continuiren, biß der allmechtig Gott ein ander und bessers mittel schickt, wan man nur die sachen mit rechter maaß und ordnung, zeittigem rath und vorthell angreifft und bestellt und der gelegenheit recht war nimbtt.
Es seindt aber die erbarn frey- und reichsstett in diesem puncten der turckischen hülfflaistung uf der maynung beharlichen verblieben12, das sie zur eylenden freywilligenk hülff nit mehrl dan zwantzig monat zubewilligen und dieselben dieses jahrs uf zwey ziel, nemblich Laurentii und Omnium Sanctorum13, m–jedes ziel zehen monat–m, und zur beharlichen hülff achtundviertzig monatn in vier volgenden jahren zu zweyen ziellen, o–halb Laetare und halb Nativitatis Mariae yedes jahrs–o,14, p–das gleichwol etlicher stätt gesandten auß mangell der instruction noch zur zeitt schließlich nit einwilligen konnen–p, doch woferrnq ihren beschwerden und gravaminibus noch bey dieser wehrenden Reichs versamblung abgeholffen werde, zuerlegen und zubetzahlen.
/31’/ Was dan furs ander die in ihrer ksl. Mt.[Replik] abermals angetzogene anticipirte hülff und deroselben begertte sonderbare endtrichtung oder anlage betreffen thuett15: Nachdem man mit der hülfflaistung je so hoch und biß in die achtzig monat gestiegen, so waiß der churfursten rath von dem vorigen bedencken nit abtzusetzen, sonder lästs bey dem pleyben, das die vorangeregte anticipation in die achtzig monat mit eingezogen, und was von den stenden guethertziglich ahn demselben zur vorlag dargestreckt, ahn der jetzigen bewilligten hülff abgetzogen werden solle.
In diesem aber hat sich der furstenrath dahin vernehmen laßen, das man je unndt alwegen der maynung gewesen, das die anticipirte hülff von der jetzigen bewilligung nit zu defalcirn, in betrachtung, das solche defalcation die hülff bey bevorstehender not gar zu sehr schwechen würde, sonder haltten nochmaln darfur, das die hulff ihrer Mt. volkomblich geraicht. Darneben /32/ aber den interessirten ahn den anticipirten hülffen und dargeliehenem gellt auch nichts benommen sein solle, sonder das ihre[r] Mt. frey haimbzusetzen, deßhalben mit den stenden absonderlich handtlung zupflegen; zweifels ohne, es werden wo nit alle, jedoch die maisten sich also hierinnen gegen ihrer Mt. ertzaigen, das dieselbig auß dem werckh abnehmen möge, das sie ihrer Mt. zu dhienen begirig und die gemaine wolfahrt fur augen haben.
Was aber die restanten belangt, bleibt eß bey ihrer Mt. erclerung und anerbietten, dan auch verschonung halber der beschwerdten stende; des versehens, do denselben wie billich geholffen, das als dan die hülff desto reicher und erklecklicher sein werde.
Das zum dritten die erlegung an gueter, grober Reichs müntz beschehen sollr, bleibe der churfursten rath16 bey vorigem /32’/ bedencken, s–das solche vermöge der reichsordnung17 und derselben valvation und nit anderst genommen werden sollen–s.
Furs vierdt, die termin anlangendt: Obwol zu wunschen wehre, das die bewilligte hülff zum furderlichsten zusammen gebracht, erlegt und ins werckh gerichtet werden möchte, so will es doch des churfurstlichen raths erachten nach der erschöpfften underthanen und anderer mercklichen verhinderung halben unmüglich sein, dieselb von den underthanen also baldt und in kurtzen frissten zuerheben, viel weniger auß den cammergefellen vortzusetzen. Derohalben dan die termin naher oder enger nit einzutziehen, dan das erst ziel nechstkunfftig Laetare und das ander uf Nativitatis Mariae des 95. jahrs18, und also nachvolglich jedes jahrs vorberurtter maaßen biß zu endlicher abrichtung der achtzig bewilligten monatlichen hülfflaistung gesetzt und gestelt werden solte. /33/ Derohalben dan ihre ksl. Mt. vom churfursten rath gehorsamblich gebetten wurdet, uber die angetzaigte unmuglichkait mit engerer eintziehung obgesetzter zahl frissten und termin ihrer gnedigist zuverschonen und dessen zuentheben.
Im fursten rath aber hat man darfur gehaltten, das der erst sein möchte Nativitatis Mariae oder je Joannis Evangelistae des noch schwebenden und der ander termin uf Joannis Baptistae des nechstkommenden 95. jahrs19, unndt also vortahn biß zu volkomblicher gentzlicher endrichtung obgesetzter gantzen beschehenen bewilligung.
Es würdet auch ihrer ksl. Mt. allergnedigist erbietten, ihrer königreich und erblande eusserst vermögen zutzusetzen, dergleichen innerliche frieden und ruhe zuerhaltten, die hochgelobte iustitiam gleichmessiglich administrirn, /33’/ die beschwerdten zu hören und denselben gebuerende hülff wiederfahren zulaßen, von allen stenden zu höchstem underthenigistem danckh angenommen; daran auch aller zweifell keiner getragen würdet. Wehre aber des furstenraths erachten nach nit unrathsamb, das sich ihre ksl. Mt. mit den stenden ainer ansehenlichen, gleichmeßigen deputation verglichen, welche alle beschwerungen furnemen und, sovil müglich, denselben abhelffen thetten20, damit die stende zue dieser hülfflaistung desto williger erfunden wurden.
Die Stände danken dem Ks. dafür, dass er fremde Potentaten und anderezur Mitwirkung an der Türkenabwehr ersucht hat oder dies noch tun wird. Wie dan dasselb /34/ ihrer ksl. Mt. wachender vatterlicher sorgfelttigkait haimbgegeben unndt underthenigist vertraut wurdet. Sovil dan die Reichs stende dabei nach müglichkait nutzlichs schaffen, thun oder furwenden können, wöllen sie ihres thails nichts abgehen noch ermanglen laßen.
Zum funfften, der reutter- und knecht bestallung oder articuls briefft berurendt: Ist gleichwol darfur gehaltten, das, was der reutter bestallung halben angeregt21, dieselb in dem speyrischen Reichs abschiedt anno 70 wol nach notturfft und also bedacht worden22, das, wie erachtet wurdet, dahran wenig zuverbessern. Dieweill aber mit der knecht bestallung in mehr weg große unordnungen und mißbreuch erscheinen mögen, derhalben will man es ihrer Mt. haimbgeben, die sachen durch kriegs erfahrne, welche ihre Mt. dartzu zuziehen fur nottwendig /34’/ ermessen, wie und was sich nach gestaltten sachen thun oder laßen und zum bequemblichsten fuegen wölle, nach erwogenen umbstenden zubedencken und sich daruber zuentschließen. Zu welchem die stende, wo nötig, die ihrige auch zuverordnen, urbiettig sein wöllen.
Beschließlich weil diese bewilligung ahn ihr selbst, furnemblich aber nach der gelegenhait, wie des Reichs sachen ahn jetzo laider beschaffen, also hoch und ansehenlich, das die stende nit getrauen, weiter zugehen, so werden ihre Mt. aller underthenigist gebetten, der stende mit fernnerm anhaltten zuverschonen u–und ihr selbsten in solchem allem vergebne muhe zumachen–u, in sonderbarer erwegung, sie gewißlich und endtlich ein mehrers nit bewilligen würden noch könten.
/34’ f./ v–Die Werbung für die Hgtt. Steiermark, Kärnten und Krain um eine Türkenhilfe23übergeben die Reichsstände hiermit dem Ks. Sie befinden zwar /35/ die sachen also geschaffen, das mit diesen höchstbetrangten, dem turckischen wesen anrainenden landen ein christlich, getreulich und billichs mittleiden zuhaben und zutragen seie. Dieweil dan ihre ksl. Mt. des gantzen /35’/ wesensw halber in ihrer kayserlichen proposition außfuhrliche deduction thuen laßen, darunder ohne zweifell auch diese anrainende landt gemaint sein, darumb dan gemaine stende desto mehr bewogen worden, mit einer mittleidenlichen hülff sich desto höher und stercker ahntzugreiffen, und derwegen billich bedenckens haben, andere neben hülff und contribution uf sich zuladen: Als hatt man diese der dreyen landschafften Steyr, Kärndten und Crain eingefuhrte hohe beschwerungen und angelegtes vlehen undt bitten mehr höchstgedachter ihrerx ksl. Mt., mit deren bewilligung sie hierin gehandlet, wie es in schrifften ubergeben, gehorsamblichen zuuberraichen und ebenmeßig dabey zubitten nit umbgehen können, solches alles, was von ihnen deducirt, vor augen gestelt und flehenlich gebetten, in kayserlicher aufachtung also zuehaben, damit solche getreue landtschafft in ihrer angetzaigten noth nit verlaßen, sonder sich auch dieser ansehentlichen eingewilligten /36/ mittleidenlichen hülff zugleich proportionabilitery mit zuegeniessen und zuerfreuen haben mögen24. Als ohne zweifell ihre ksl. Mt. vor sich selbsten diesen betrangten landtschafften mit allen kayserlichen und vatterlichen hulden und gnaden gewogen sein werden. Inmaaßen dan auch darfur erachtet wurdt, ein solches, wie etwa mehr z–und sonderlich anno 76 und 82–z geschehen25, dem reichsabschiedt bey diesem contributions puncten einzuverleiben–v.
Schlussformel.