Verzicht auf die Magdeburger Session bei der RT-Eröffnung vorbehaltlich der Ratifizierung durch Administrator Joachim Friedrich und gegen Zusage der Klärung der Sessionsfrage beim RT. Beharren auf dem Sessionsanspruch gemäß Weisung des Administrators. Rechtfertigung der RT-Beschickung. Glaubenswechsel im Erzstift unter Ebf. Sigismund ohne Verstoß gegen den Geistlichen Vorbehalt. Zuerkennung des Administratorentitels durch das RKG, den Ks. und katholische Stände. Beschickung von RTT mit Verzicht auf die Session, Teilnahme am RT 1582. Ordentliche Postulation Joachim Friedrichs als Administrator. Religionsfrieden als Grundlage für Ruhe und Ordnung im Reich. Zerrüttung des Reichsfriedens durch Aberkennung der Reichsstandschaft reformierter Hstt. Beitrag des Administrators zum Frieden im Reich. Beharren auf der Session. Bitte um Unterstützung des Ks.
Datum: Regensburg, 15. 6. (5. 6.) 1594. Dem Ks. übergeben am 16. 6.1 Vom Ks. den katholischen Ständen übergeben am 6. 7.2 Von diesen kopiert am 14. 7. Vor den katholischen Ständen des FR verlesen am 18. 7.3
HHStA Wien, RHR Judicialia Antiqua 273/4, fol. 341–349’ (Or. Dorsv.:Herrn Dr. Freymon. Von Hd. Hannewald:Magdeburgische räth in causa der strittigen session übergeben ire notturfft vermög der ksl. Mt. gnst. erbietten, sy mit ier notturfft anzehören etc. Praesentirt dem churfursten zu Meintz auf ier Mt. gnst. bevelch den 28. Junii anno 94. Von anderer Hd.:28. Junii 1594. Magdeburgischer abgesandten schrifftliche notturfft, so sie auf befehl ihr ksl. Mt. ubergeben.) = Textvorlage. GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Vv, fol. 795–803’ (Kop. Überschr.:Supplication ahn die romische ksl. Mt. wegen der session des herrn administratoris zu Magdeburgk. Den 6. Junii [16. 6.]ihrer Mt. ubergeben. Dorsv.:Aller unterthenigste supplication in puncto sessionis Magdenburgk etc. A. Die [!]röm. ksl. Mt. den 6. Junii [16. 6.]anno 94 ubergeben.) = B. LA Salzburg, GA IV/1, fol. 259–268 (spätere Kop. Schlussvermerk:Lectum 14. Julii anno 94.) = C. StA Würzburg, WRTA 86, unfol. (Kop. Überschr.:Copia der furstlichen magdenburgischen räthe bei der ksl. Mt. gethanes anbringen in sachen der strittigen session. Aufschr.:Lectum 14. Julii post prandium.). HStA München, Hst. K. blau 221/5, fol. 240–247’ (Kop.). HASt Köln, K+R A 198, fol. 4–11 (Kop.).
/341/ An den Ks.: Der Ks. weiß, was zu Beginn des RT wegen der Session ihres Herren, des postulirten administratorn des primatt unnd ertzstifts Magdenburg,vorgefallen ist, worauf es auch entlich euer Mt. zu aller unterthenigster, gehorsamer wilfahrung, da wier gesante sonstet vonn ihr f. Gn. starckenn und gemeßenen bevehl nicht vorantwortlich abschreiten konnen, beruhet, unnd was euer Mt. sich aller gnedigst so woll unserer entschuldigung als auch dieser sachenn halb zu einsmahls entlicher abhelfung und vermittels deren vornemena officirern unnd geheimbten also weit inn kayserlichen gnaden resolviren laßen, das wier nemblich der sachenn notturft denn negsten einwenden mochten, wolten euer Mt. denen einsmahls ein ende machen und abhelfen4. Wie des- /341’/ wegenn dan neuliger tage solliche erclerung wiederholet unnd wier es anders nicht, dan aus rechtliebendem keyserlichem gemuth und gnedigster affection jegen[!] dem chur- und furstlichen hauß Brandenburgk herfließentt, in allem unterthenigstemb danck angenommen5. Gleichwoll hochstgedachts unsers gnedigstenn herren resolution daruber zuerwarttenc, weill uns aus ihrer f. Gn. unnd vorgemeltem primat ertzstifts rechten zu schreiten noch uns in etwas, so zu weitleuftigkeit gereichen mochte, einzulaßenn gar nicht gebuerete, auch außer vorweislicher verantworttung uns so fern noch in einigen proceß damals unnd noch nicht einlaßen konnen, wo wier nicht die vorgestandene ohngelegenheit unnd euer ksl. Mt. hoheit mehr, als andere gethan, in gehorsambliche acht genommen, doch darbeneben austrucklich ihr f. Gn. unnd des ertzstifts Magdenburgk im Heiligen Reich wolhergebrachtes recht und tragenden vornehmen standt, auch daher ruhrende possess vel quasi vorbehalten.
Damit aber nuhnn die sache euer ksl. Mt. /342/ allergnedigstenn erbieten nach ihren vortgang entlich erreiche unnd ihr f. Gn. ein solcher ohnverschulter despect, so durch deren wiederwertige, umb wilcher[!] keinen es ihr f. Gn. niehe vordienet, weiter nicht zuwachse noch ihr f. Gn. aus derer session unnd vorhin erlangten possess vel quasi entsetzet werde, so habenn wier gleichd vorgestern sonnabents schreiben und weitern bevehl beiliegenden inhalts empfangen6. Daher wier dan entlich schließen mußen, das ihr f. Gn. bei ihrem intent und uns gegebenen befehl verharren und ihres furstlichen, von Gott vorliehenen standts unnd rechtens im Reich so woll ehren als christlichen gewißens halb sich nicht begeben, sondern vormutlich zu vortstellung ihrer f. Gn. session beharrenn werdenn, sonderlich weil uns nochmals so hart uf unsere pflichtt eingebundenn, von ihrer f. Gn. ertzstifts rechten nicht zuweichen. Welches allein uf erste unsere relation des jenigen, so uns anfangs und kurtzlich hernach vorgehalten, erfolget.
Nuhmehr aber, unnd da ihr f. Gn. ferner bericht /342’/ einbracht7, was euer ksl. Mt. zu aller unterthenigsten ehren und gehorsamb, so woll auch andere weiterung zuvorhueten, doch salvo iure bei der proposition beschehenn, ihr f. Gn. vorhoffentlich solliches wol umb euer ksl. Mt. willen als dero getreuer, unterthenigster unnd sonderlich woll affectionirter furst uf das mahl also jegen uns paßiren laßen, aber uf einbrachte ihrer f. Gn. erclerung der streit in vorigenn standt wiedere gerathen mochte, ob wier dartzu woll niemants ursach geben oder anders jemals gemeinet gewesen, dan mit aller bescheidenheitt ihrer f. Gn. unnd ertzstifts recht und gerechtigkeit in acht zuhaben: Darumb euer ksl. Mt. auch uns nicht allein in ungnaden verhoffentlich nicht vordenckenn, sondern vielmehr allergnedigst bis uff ordentliche erkentnus darbei als das hochste haubt schutzen unnd schirmen und nichtt zulaßenn werden, das ihr f. Gn. und das ertzstift ohnordentlicher weiß destituirt oder die executio der erkentnus vorgezogenn werde.
/343/ Dan je vonn ihrer f. Gn. nichts ohntzimbliches oder wieder gebuer, recht unnd pilligkeitt gesucht oderf begehret, sinthemal ihr f. Gn. vormittels des algemeinen ausschreibens uf vorhin vorglichene maß ordentlich und mediate erfordert8 und ihre stelle ertzstifts wegen als ein vornehmes mitgliedt, gehorsamer unnd getreuer furst mitt rath unnd that vertreten laßen wollenn unnd noch. Da dann erstlich ihr f. Gn. dieses bejegnet[!], das deroselben mandat recusirt mit der vorwendung, als ob eine designation aus ihrer Mt. Reichs hof cantzley ubergeben, wilcher stenden volmacht angenommen werden soltenn oder nicht; darumb hierunter mit euer Mt. vorbewust gehandelt werden muste9. Da doch anno 82 ohne vorweigerung dergleichen gewaltt angenommen10, jetzo aber ohnvormutlich abgewiesen.
So habenn ihre f. Gn. auch sich aller frietfertigkeitt unnd gehorsamblicher treuer wilfahrunge jedertzeit jegen euer Mt. /343’/ unnd etwa mehr als von andern beflißenn; dartzu sie sich nochmals thun erbieten.
Es ist euer ksl. Mt. noch dem Heiligenn Reich durch ihrer f. Gn. vonn Gott vorliehenenn standt je nichts abgangen, geschwechett oder etwas dergleichenn beschehen, deßenn man fugk hette, sich uber ihr f. Gn. zubeschweren.
Will man von reformirter religion sagen: Die habenn ihre f. Gn. also durchaus in eben deren bekentnus, darin ihr f. Gn. selbst ertzogen, gefunden. Ihr f. Gn. haben nichts neuerliches angefangenn, das nicht vorhin gewesenn.
Wolte es dann uf andere wege getzogen werden, wilche ihre f. Gn. zu disputiren lieber umbgehen wolten, so ist dieses vorberuertes ertzstift doch vor ufrichtung des religion friedens universaliter im gantzen landt schon in offenem exercitio solcher bekentnus der augspurgischen confession gestandenn. Zu denen auch das dohmcapitul mit weilandt ertzbischoff Sigißmundo getrettenn, /344/ deßenn ihr f. Gn. sich auch offentlich dartzu anno 66 zu Augspurgk ohne jemants wiedersprechen bekant unnd zugelaßenn11, und also das gantze corpus vom heubt bis uf alle gliedere (doch in jedes freihen christlichen gewißen) bishero verbliebenn. Unnd daher so viel weniger wiedern heilsamen religion frieden gehandelt noch vonn diesem fall darvon etwas disponirt12.
/344 f./ Joachim Friedrich übt die Regierung des Erzstifts seit 28 Jahren unangefochten aus, führt am RKG aktiv sowie passiv Prozesse als Administrator des Erzstifts und wurde bis zum Tod Ks. Maximilians II. vom RKG als Administrator tituliert, ebenso bis heute vom Ks. selbst und von katholischen Kff. und Ff. sowie von ausländischen Potentaten13.
/344’/ Er hat demnach seinen posses vel quasi nihe verlaßenn, sondern beschickung jedesmals uf alle Reichs täge gethan unnd sich bei euer Mt. so woll ihrem herren vatern, kayser Maximiliano, mildester hochloblichster gedechtnus, laßen durch ihre gesante anmeldenn unnd mit rath und vorbewust /345/ reservatis reservandis die wirckliche session vornemblich nach ausweisung damaliger mitgebener instruction gut- und freywilligk umb des saltzburgischen streits willen eingestellet14. Aber als vermercket, das es zu einem vorfangk auch in andernn getzogen werden wollen, habenn ihre f. Gn. ihre gebuerend session anno 82 uf vorgangene gutliche vergleichung mit Saltzburgk nach ubergebung deren gewalt unnd volmacht eingenommenn unnd etzliche zeit haltenn unnd votiren laßenn. Seint auch im auschus des furstenraths damals deputirt unnd aus solchem ihrem rechten possess vel quasi nicht entsetztg, ob ihr f. Gn. woll hernach aus andernn eingefallenen ehehafftenndenn ursachen, doch allewege mit vorbehaltenen rechten, abreisen mußenn, unnd sich als ein Reichs stantt zu gemeinem auschush [!] gutwillig erclert15.
Auß wilchem[!] dann kurtzlich folget, das ihre f. Gn. solliches ihres posses, so sie niemals verlaßenn, sondern animo et corpore erhalten, /345’/ auch nachmals nicht entsetzet oder außm reichsrath removirt werdenn konne; zuforderst weil ihr f. Gn. zu ordentlichem rechten jegenn mennichlich unnd vortretung ihres standts sich rechtmeßig unnd frietliebent erbieten, jedoch das ihr f. Gn. so lange bei ihrem rechten gelaßen, geschutzet unnd manutenirt werden mogen, wie von rechts wegen sich gebueret. Unnd solliches so viell mehr, das ihr f. Gn. nicht propria authoritate, sondern uf ordentliche erforderung unnd postulation, ja mit vorbewust unnd bewilligung, beliebung und selbst gratulation euer ksl. Mt. herrenn vaternn, so woll jegen ihr f. Gn. als jegenn denn ertzstifts gesantten zu Preßburgk beschehenn, inn des ertzstifts regirung getreten16, sich weder eingedrungen noch ohnordentlicher oder ohntzimblicher weiße zu solchem besitz kommen, sich auch continuei anderer dartzu gehoriger rechtens, digniteten unnd praeeminenzen als ein ausschreibender furst unnd director des nieder sachsischen krayses ruichlich[!] gebraucht /346/ unnd von euer Mt. selbst durch ihre ansehenliche gesante oftmals ebenn in solchem standt ersucht; zugeschweigen der ufgedragenen commissionen unnd requisition, so nach Reichs ordenung unnd herkommen ihr f. Gn. als einem Reichs stantt wiederfahrenn.
Dabei auch dieses in acht zunehmen, wie es umb die hohe stifte geschaffenn, woher sie fundirt und zu was ende und wolgemeintem gottseligen intent dieselbigen hin unnd wieder inn Deutschlandt durch viell frommer, hochloblicherj kayser angeordenett: Gotte[!] zuforderst zu dienen unnd vornehme stende, heuser unnd geschlechter zuerhalten, auch zu geistlichem unnd weltlichem regiment darin ertziehenn zu laßen. Ist offenbahr unnd darann nicht gelegen, ob schon eine christliche vorantwortliche reformation im ertzstift vorgenommen, das darumb ihre f. Gn., unser gnedigster herr, so der regirung ordentlich vorgesetzet, entsetzet werden solle.
/346 f./ Nach wiederholten Verhandlungen auf RTT zur Reformation wurde [1555] der Religionsfrieden beschlossen, da der Frieden das einzige Mittel ist, um Ruhe und Ordnung im Reich zu sichern. /346’/ Ohne welliches auch keine vertrauligkeit der stende bestendigk sein kann, sondern entlich zu allerhandt zerruttung, mißtrauen unnd gentzlichem fall (das Gott vorhuete) gerathen muße. Wie deßen hochschetliche exempla vor augen bei den vornembsten konigreichen unnd /347/ nachbarschafften stehenn, da die gewißen in glaubens sachenn zu enge gespannet werden wolten17. Dabei ferner woll zubedencken, das so viel weiniger im Reich deutscher nation bestehennk wurde, wo nicht bei hoher zeit denen dingen christliche gebuerende maß gegeben und alles wieder zu guttenn vertrauenn gerichtet werde.
Also ist dieses nuhnn ein solliches werck, daran des Reichs wohlstandt großes theils gelegenn: nicht aber der meinung, das man alles umbstoßen, zerrutten oder andere stift unter sich ziehenn, prophaniren oder in gemein ein zerruttliches wesen anstellen wolte, sondern eintzig zu dem ende, damit einer beim andern nach gelegenheit der lande unnd reformation, darin doch nuhmer ohne eußerste gefahr des Reichs keine enderung zumachen, bleiben und ein jeder in seinem rechtenn unnd libertet gelaßenn werden moge.
Wie dann von unserm gnedigstenn herren nihe anders /347’/ etwas begert, gesuchet oder angemaßet, dann ihr f. Gn. haben sich zu allem frieden, ruhe unnd einigkeit, ja zu freuntlicher vortraulichkeit jegen allenn stenden bevlißen und wollens nachmals gerne zu solchem wolstantt richtenn unnd befurdern helfen. Seint also schlieslich gemeinet, den geliebtenn friedenn zu pflantzen unnd gutes vortrauen wieder aufrichten unnd im Reich friede unnd ruhe erhalten zuhelffen. Dartzu ihr f. Gn. sich auch im werck erweisen und nochmals dartzu willigk geneigt seint. Wilches aber unter einem solchen vornemen unnd turbirung derenn rechtens nicht wol wirt beschehen konnen, dadurch als einen sonderlich zugetzogenenl schimpf, so in- und außerhalb Reichs ihrer f. Gn. von dem chur- und furstlichen haus Brandenburgk erschollen, gleich ob sie vom Reichs rath und loblicher vorsamblung als ohnwirdig ihr f. Gn. ausgeschloßenn, da doch ihr f. Gn. dieses sich erbieten, sich hinfuro nicht weniger als bishere jegen euer ksl. Mt. unnd das /348/ Heilige Reich zuerweisenn. Und warumb konte oder solte ein solcher furst nicht eben das vehig sein und dem vaterlandt dienenn konnen, deßen haus Gott lob in solchem vormugen unnd standt ist, das auch weit ein mehrers mit erblandt unnd leuthen leibes unnd vormogen euer ksl. Mt. noch ferner gedienet werden kann.
Wollen also gentzlich in aller unterthenigkeit hoffenn unnd vertrauen, aldieweil possess animo et corpore erhalten unnd ihr f. Gn. im nieder sachsischen kreiß als ein director unnd auschreibender furst erkant unnd die jahr hero continuirt alle Reichs onera treulich geleistet, so wol als auch in commissionen, requisitionen nach Reichs ordenungen vor einen fursten in- unnd außerhalb agnosciret, eß werdenn euer ksl. Mt. hindangesetzet aller wiederwertigen einstreuunge ihre f. Gn. auch nochmals darvor inn kayserlichen gnaden erkennen unnd zu dero ordentlichen /348’/ stelle kommen laßen oder nichtt ohngnedigst vordenckenn, da wier uns deroselbenn mit aller bescheidenheit selbst uf empfangenen befehl gebrauchen mußen.
m–Dem allem nach hat uns, allergnedigster kayer und herr, gebueren wollen, euer ksl. Mt. uber vorige bericht unnd anzeige dieser sachen umbstentlicher beschaffenheit hierdurch nochmaln aller unterthenigst zuerinnernn, zusuchen und zubitten, unsern hochgedachtenn gnedigsten fursten unnd herrn noch uns hierunter nicht zuvordencken. Unnd weil wier, uns in eintzig disputat oder proceß mit jemants einzulaßen, gar keinen, sondern vielmehr diesen claren befehl empfangen, ihr f. Gn. rechtens und session uns gebuerlicher unnd bescheidentlicher weise antzumaßen, als seint wier der trostlichen hofnung, wie wier auch darumb zum unterthenigsten gebeten haben wollen, euer ksl. Mt. ihr solches nicht zuwieder sein laßen unnd ihr f. Gn. darbei auch allergnedigst bis ans recht darbei schutzen unnd hanthaben unnd unerachtet anderer untzeitiges einstreuen /349/ keine fernere ungelegenheit oder schimpf zutziehen, vielmehr aber ihre ksl. authoritet interponiren; unnd da sich jemants wiedriges nochmals ereugen[!] mochten, denen oder dieselbe ab- unnd zu guttem vorstandt, vortreulichkeit, auch friedt und ruhe anweisen laßen. Das wiert mehr hochstgedachter unser gnedigster herr bestes vermogens als euer Mt. getreuer unnd gehorsamer furst zuvorschulden wißen unnd jegen den stenden in gutem vortrauen unnd freuntschaft sich jedertzeitt gebuerlich erweisen.
Schlussformel. Regensburg, 15. 6. (5. 6.) 1594–m.
Eigenhd. unterzeichnet durch die n–furstliche magdeburgische rathe unnd abgesantte: Hanß Ernst von der Asseburg, manu propria, Wilhelm Meckbach, Dr., cantzler, Henning Hammel, Dr.–n
Beilage: Weisung Administrator Joachim Friedrichs von Magdeburg an seine RT-Gesandten vom 6. 6. (27. 5.) 1594
Vorgabe, auf der Session zu beharren. Ablehnung kommissarischer Klärung.
HHStA Wien, RHR Judicialia Antiqua 273/4, fol. 336–339’ (notariell beglaubigte Kop. Beglaubigung im Or. Dorsv.:Copia schreibens herrn marggraf Joachim Fridrichs an seine gesantte uffm reichstag zue Regenspurg, das sy sich wegen magdeburgischer seßion in keinen proceß noch auch commißion einlassen sollen. Von anderer Hd.:27. Junii [!]1594. Magdeburg Joachim Fridrich ad suos ablegatos, dz sie sich auf dem Reichßtag in kainen process oder commißion einlassen sollen.) = Textvorlage. LA Salzburg, GA IV/1, fol. 270–272’ (spätere Abschrift der notariell beglaubigten Kop. Schlussvermerk:Lectum 14. Julii anno 94.) = B. StA Würzburg, WRTA 86, unfol. (Kop.) = C. HASt Köln, K+R A 198, fol. 12–13 (Kop. Überschr.:Copei deß f. magdeburgischen an dieselbe alhie anwesende räthe gethanen schreiben sampt dem postscripto.). HStA München, K. blau 307/9, unfol. (Kop. Aufschr.:Lectum 14. Julii anno 94.). StA Bamberg, Hst. Bamberg GK 54, fol. 720–722 (Kop. Aufschr.:Lectum 15. Julii [!]anno 94 post meridiem.).
/336/ Entnimmt dem Bericht der Gesandten, was sich beim RT [bezüglich der Session] zugetragen hat. Hat demgegenüber erwartet, mann wurde uns ohne einige difficultirung gegonnet haben, was andern hiebevorn under indulten unnd sonsten wiederfahrenn unnd noch wiederfahrett. Aber wihr mußenn es dem lieben Gott bevehlen, das wihr vor andern also außgemahlet werden./336 f./ Lobt den Fleiß der Gesandten und bestätigt, dass sie die Rechte des Erzstifts gegenüber dem Ks., dem Administrator von Kursachsen und anderen umfassend dargelegt haben. Er, der Administrator, kann /336’/ in sachen, die ehre Gottes, unnsern standt, recht unnd freyheitt betreffendt, nicht abtretten, sondern mehr auf Gott dann andere vergengkliche dinge sehen. Wie wihr dann, ohne ruhm zu meldenn, bißhero inn gemeinen sachenn nichts habenn, so zu beforderung dienlichen, underlaßen.Beruft sich hierfür auch auf seine Schreiben an den Ks., die Reichsstände und deren Gesandte sowie an die Räte des Ks. Uf die commißion konnenn wihr uns nicht einlaßen18, dan Fulda und die von Ach habenn auß ihren sachen unnd wihr aus der straßburgischenn gelernett19, was durch commissiones zuerhalttenn unnd wie darinn procedirt wirdt.
Wann wihr die commißion eingewilliget hetten, so wurde dieselbe entweder gahr erleschen oder man wurde in extremis verbleibenn unnd inmittelß den Reichs tagk halttenn. Dann wann ihr ksl. Mt. darzu allergenedigst geneigt, unns favor zubeweisenn, so wurdenn dieselbe sonder zweifell wohl mittell vorschlagen, wie den sachen zu rathen. Doch neh- /339/ men wihr iro ksl. Mt. hierunter underthenigst endtschuldiget, konnen aber leicht erachten, wehr es vornemlich treibett.
Schlussformel. Moritzburg zu Hallep6. 6. (27. 5.) 1594. Unterzeichnet von Joachim Friedrich.
/337/ Postscriptum: Ihr wollet ahn allem, so zu bestendiger forttsetzung unser gerechten sache dienlichen, vermoge euer pflicht, darmit ihr unns verwandt, nichts unnderlaßen, sondern euch dergestalt erzeygen, wie ihr daßelbige schuldigk unnd zu euchq unnser vertrauenn gerichtett. Was auch biß anhero vonn euch vorgangen, daßelbe laßen wihr unns inn genadenn gefallen, ist unnser instruction gemeß. Unnd wans nicht geschehen, da wihr doch euch daßelbe uf eure pflicht befohlen, so wolten wihr mit euch unnd sonderlich unsern canzler20 zuredenn wissenn. Dann euch wohl bewust, wie hartt unns diese sache, alß die Gottes ehr, unnsern standt unnd christliches gewissenn betriefft, angelegen ist, unnd das uns ganz schmerzlich vorkomtt, das das jenige, was andern recht ist, unns soll unnrecht seinn unnd inn unsern billigenn sachenn inn schimpff geführett werdenn, da wihr doch solches umb niemandt verdienett unnd verschuldett haben, sonndern villmehr unns gegen ihr ksl. Mt. alles under- /337’/ thenigsten schuldigenn gehorsambs, kegenn andere aber aller willfehrigkeitt unnd freundtschafft erzeyget haben, auch nochmall darzu urbiettigk.
Datum 6. 6. (27. 5.) 1594. Unterzeichnet von Joachim Friedrich.
Notarielle Beglaubigung der Abschrift durch Stephan Sebald, Notar, Sekretär der Stadt Regensburg, am 16. 6. (6. 6.) 1594.