Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb
Unverzügliche Entscheidung des Rechtsstreits mit Bf. Julius von Würzburg um die Restitution als Abt des Reichsstifts Fulda durch den Ks. An die Reichsstände.
Supplikation an die Reichsstände (Regensburg, 16. 6. 1594; der Mainzer Kanzlei übergeben am 17. 6.; von den Reichsständen kopiert am 6. 7.)1, unterzeichnet von Abt B.: Die Reichsstände wissen um seine und des Reichsstifts bedauerliche, seit dem RT 1576 nun 18 Jahre anhaltende Lage. Ks. Maximilian II. nahm beim RT 1576 auf der Grundlage einer Resolution der Reichsstände, die ungeachtet der Exzeption der Gegenseite [Bf. Julius von Würzburg] seine, B.s, Restitution vorsah, das Reichsstift in Sequester und lud beide Parteien vor, um gütlich zu vermitteln. Sollte dies scheitern, wollte der Ks. ohne die Anberaumung eines neuen Prozesses eine Entscheidung treffen. Gegen diese Festlegung veranlassten Klagen der Gegenseite, sie sei nicht ausreichend gehört worden, Ks. Rudolf II. dazu, einen neuen summarischen Prozess anzusetzen, der sich auf 3 Schriften jeder Seite beschränken sollte. Trotz der damit bedingten Verzögerung seiner Restitution ging er, B., darauf ein2. Ks. hat den 27. 6. 1594 als Schlusstermin für die Eingabe der 3. und letzten Schrift festgelegt, um dann eine Entscheidung zu treffen. Er, B., befürchtet, dass die Gegenseite den Termin nicht einhält, sondern das Verfahren weiter verschleppt. Will sich wegen der gezielten Verzögerung durch die Gegenseite beim RT an den Ks. wenden und bittet die Reichsstände, ihn dabei zu unterstützen und den Ks. zu veranlassen, das Verfahren durch keine weiteren Einwendungen seitens der Gegenpartei aufhalten zu lassen, sondern sofort nach dem Konklusionstermin [27. 6.] alle eingereichten Akten von den ksl. Kommissaren abzufordern und sie nicht nur zum Referat vorzulegen, sondern den Konflikt noch beim RT mit einem endgültigen Rechtsspruch zu beenden.
Beratung im Supplikationsrat am 1. 7.3mit Beschluss der Resolution [vgl. unten].
Anmahnung beim Supplikationsrat (Regensburg, 4. 7. 1594; übergeben am 5. 7.; von den Reichsständen nicht kopiert)4, unterzeichnet von Abt B.: Hat erfahren, dass der Supplikationsrat bereits einen Beschluss gefasst, aber noch nicht im RR referiert hat. Bittet, das Referat unverzüglich vorzunehmen, da der RT zu Ende geht und Gefahr im Verzug ist, sowie dafür einzutreten, dass der Konflikt möglichst noch beim RT geklärt wird.
Anmahnung im Supplikationsrat verlesen am 6. 7.5Beschluss: Ergänzung der Resolution um die Bitte an den Ks., den Konflikt noch beim RT oder bald danach zu klären.
Verlesung der Resolution des Supplikationsrats im RR am 22. 7.6Billigung durch FR und SR; KR: weitere Beratung. Nochmalige Verlesung im KR am 29. 7.7und Billigung als Dekret der Reichsstände (kopiert [als Resolution des Supplikationsrats] am 25. 7.)8: Billigung der Interzession mit der Bitte an den Ks., er möge, falls der Prozess gemäß den Angaben durch beide Parteien zum Abschluss gebracht worden ist, den Konflikt entscheiden. Ist dies beim RT nicht abschließend möglich, soll damit in Regensburg zumindest noch begonnen werden.
Eine weitere Supplikation Abt B.s mit der Bitte9, eine vom Bf. von Würzburg beim Ks. erreichte Prorogation um 2 Monate abzulehnen sowie beim Ks. die Einsetzung einer Kommission beim RT zu veranlassen, die die Akten in Mergentheim einsehen möge, wurde im Supplikationsrat am 5. 8.10verlesen. Beschluss: Ablehnung, es bleibt bei der bereits erfolgten Interzession.
Eine Supplikation des Bf. von Würzburg mit der Bitte um Interzession beim Ks., er möge dem Abt für die Vorlage der Schlussschrift einen kurzen Termin setzen11, wurde im Supplikationsrat ebenfalls am 5. 8.12verlesen. Beschluss: Ablehnung.