Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

A) Einzelunterredungen

Teilnahme Kursachsens und Pfalz-Neuburgs an den Verhandlungen zum Magdeburger Sessionsstreit bei Kurpfalz.

[1] /5/ (Morgens). Gemäß der am Vorabend an den Magdeburger GesandtenDr. Henning Hamel überbrachten Einladung erscheinen dieser sowie Dr. Köppen1bei den kursächsischen Gesandten2. Die kursächsischen Räte erläutern die Position Kuradministrator Friedrich Wilhelms in der Magdeburger Sessionsfrage, das nemblich euer f. Gn.3 in disen sachen weitter nicht gehen könte noch wolte, dann per modum intercessionis, inmaßen solches von churfurst Augusto anno 824 unnd hernach von euer f. Gn. bey diser Reichs vorsamblung5 auch also bedacht […] worden; mit erinnerung der umbstennde, impedimenten, gefahr unnd weitterung, so zu gewartten, wann dise dingk dergestallt, wie sie solche furgenommen, fortgesetzt werden sollten. Unnd das euer f. Gn. bey der ksl. Mt., derselben geheimen räthen wie auch den geistlichen chur- unnd fürsten albereit mit besonnderm fleis sich bemuhet, ob dem löblichen hause Branndennburgk etc. unnd furnemblich dem herrn administratorn des primats unnd ertzstiffts Magdeburgk zum besten die begerte session erhallten werden mögen. Es hette aber solches bißher nicht sein wollen6. Unnd weil dißfalls wir einen gemessenen bevhelich unnd daraus nicht schreitten köntten, so trügen wir auch bedencken, bey deme von den churfurstlichen pfaltzischen angestelltem conventu zu sein. Wir sehen auch nicht, was es nutz oder wir darbey thun oder fruchten könnten.

/5’/ Hamel und Köppen schildern daraufhin die Verhandlungen mit dem Ks. und dessen Geheimen Räten durch sie und die anderen Gesandten des Hauses Brandenburg seit der Einnahme der Session durch Meckbach, in deren Verlauf die ksl. Räte zuletzt auf der Grundlage der beiderseitigen Entwürfe ein Konzept für eine vorübergehende Beilegung des Streits vorgelegt haben7. Zur Frage, ob dieses anzunehmen ist, stellen sie klar, die Gesandten des Hauses Brandenburg könnten damit zufriden sein, wann allein demselben concept eine gewisse determinirte zeit, innerhalb welcher frist die ksl. Mt. disen irrungen abhelffen wollte, einvorleibet unnd /6/ etwan dise wortt „vor dem negstkönnftigen Reichs tage“ eingeruckht wurden.Die Zusammenkunft bei Kurpfalz dient nur der Beratung dieses Konzepts. Unnd weil durch unnsere erinnerung wir bey den anndern stennden vil guts thun könntten, haben sie höchlich gebetten, das wir unns von solcher zusammenkonfft nicht absondern wolten./6 f./ Verlesung des Konzepts vor den kursächsischen Gesandten, die jedoch die Teilnahme unter Berufung auf ihre Weisung nochmals ablehnen und Magdeburg ermahnen, /6’/ euer f. Gn. guthertziger, treuer wohlmeinung dißfals zufolgen, auch die mittel, so ihnen itzo, wie wir vermerckten, an die hanndt lieffen, keines wegs auszuschlagen, sondern sich dermassen in die sachen zuschicken, damit sie zu ferner trennungk, unheil unnd annderm nicht ursach geben; mit erinnerung, das von disen dingen, wie dieselbige jungst von ihnen mit occupirung der session furgenommen worden8, sie euer f. Gn. nichts communicirt, vilweniger euer f. Gn. guthertzige vermahnung bißher erkennen wollen. Item do den anndern stenden unnser bedenncken nicht gefallen solte, das sie hernach etwan uf die maiora gehen, unns in dise hendel, als ob es eine gemeine sache were, mit einziehen, hernach auch wohl unser unwissenndt schrifften anstellen unnd darinnen sich auf die jenigen, so bey disem conventu gewesen, ob sie gleich gar das widerspil gerathen, sich referiren unnd also wir hierdurch benachteiliget werden möchten.

/7/ Hamel und Köppen erklären, das es dise meinung durchaus nicht habe, vilweniger wir unns eines solchen besorgen, sonndern allein der sachen zum besten unnd ob denen dingen ohne fernern vortzugk unnd weitterung abgeholffen werden könte, beywohnen und nicht mehr dann unnsern rath unnd bedenncken ihnen eröfnen sollten, sonderlich weil die anndern stende vileicht uf unnsere erinnerung unnd gutachten sehr sehen wurden.

Daraufhin gestehen von Wildenfels, Bock, von Ende und Badehorn zu, jedoch mit widerholung voriger bedingungen, zu berurtem conventu zugehen.Sie teilen dies auch den Räten Pfgf. Philipp Ludwigs von Neuburg mit.

[2] /237 f./ Vorsprache eines kursächsischen Sekretärs im Auftrag der kursächsischen Gesandtenbeim Pfalz-Neuburger Rat Zöschlin9. Die kursächsischen Gesandten haben zwar gestern erklärt, heute nicht am Konvent bei Kurpfalz teilzunehmen. /237’/ Es seien aber heutt frue die magdenburgische gesandten Dr. Meckbach unnd Dr. Hammel bei ihnen gewesst unnd ihnen so vil zu gemuet gefuert, das sy darfür hallten, sy werden der berathschlagung wol unverweißlich beiwohnen mögen. Derwegen sie willens weren, sich hinumb inn das pfältzische losament allßballd zubegeben. Unnd hetten mir10 solches zu meiner nachrichtung nicht bergen wöllen.

/237’ f./ Zöschlin unterrichtet sofort Pfgf. Philipp Ludwig von dieser neuen kursächsischen Planung. Der Pfgf. ändert daraufhin den vorherigen Beschluss11und befiehlt, dass zwei Räte, Roth von Schreckenstein und Zöschlin, am Konvent bei Kurpfalz teilnehmen, /238/ aber inn der hauptsachen nichts votirn, sonder allein anhören, was proponirt unnd fürlauffet, unnd solches allßdann iren f. Gn. referirn sollen.

B) Verhandlungen der protestantischen Stände bei Kurpfalz

Textvorlage: Kursachsen A, fol. 317–327’12.

Magdeburger Sessionsstreit: Unterrichtung der protestantischen Stände über die aktuellen Verhandlungen des Ks. mit Magdeburg und dem Haus Brandenburg. Strittige Annahme des ksl. Dekrets zum Sessionsverzicht in Anbetracht der Türkengefahr unter Vorbehalt der Rechte Magdeburgs. Fragliche Eingabe der protestantischen Stände an den Ks. mit einer Beschwerde gegen das Verhalten Salzburgs. Fragliche konfessionelle Teilung des FR / des RT mit gesonderten Verhandlungen der Religionsparteien.

/317/ Verhandlungen der protestantischen Stände bei Kurpfalza[Kurpfalz, Kursachsen, Kurbrandenburg, Erzstift Magdeburg, Hst. Straßburg, Hst. Halberstadt (mit Walkenried), Pfalz-Neuburg, Pfalz-Zweibrücken, Pfalz-Veldenz, Sachsen-Coburg (Johann Casimir und Johann Ernst), Brandenburg-Ansbach, Braunschweig-Grubenhagen, ‑Wolfenbüttel, ‑Calenberg, ‑Lüneburg, Württemberg, Hessen-Kassel, ‑Marburg, ‑Darmstadt, Pommern-Stettin, ‑Wolgast, Baden-Durlach (Ernst Friedrich und Georg Friedrich), Anhalt, Wetterauer Gff.], zu denen auch die kursächsischen Gesandten von Kurpfalz, Kurbrandenburg und Magdeburg eingeladen werden, um zum Magdeburger Sessionsstreit ein Vorbringen der Magdeburger Verordneten anzuhörenb.

/317 f./ Meckbach bringt für das gesamte Haus Brandenburg, nämlich Kurbrandenburg, Magdeburg, Brandenburg-Ansbach und Straßburg, vor: /317’/ Hatten den Auftrag, beim RT die Magdeburger Session einzunehmen, und beharrten trotz der Verzichtsforderung des Ks. darauf. Deshalb schickte der Ks. [Christoph] von Schleinitz zum Kf. von Brandenburg und zum Administrator von Magdeburg13. Letzterer erklärte, er habe sich, das ime die seßion vorweigert werden soltte, nicht vorsehen. Ihr herr habe inen geschrieben und befolen, sie soltten sein recht in acht haben, die sachen födern[!]. Und ob sie wol nachrichtung hetten, cdas die schrifft14 dem gegentheile ubergeben wehre, hetten sie durch eine schrifft15 abermal erinnert–c. Darauf er16 gegen Onoltzbach getzogen17, und zu seiner wiederkunfft hette er von neuem befelich bekommen18, und weil alle drey rethe zusammenkommen, habe inen gebüret, dem befelich nachtzusetzen. Was sich nun bei der seßion zugetragen, das wusten wir19. Ihre Mt. hetten eine bewegliche ausführunged /318/ thuen laßen cum comminatione, si secus fiat, emuste ire Mt. derselben kayserliche authoritet inter- poniren–e,20. Sie hetten iren befelich repetirt und gebethen, sie endtschuldigt zuhalten, inen den schimpff nicht zuzutziehen, der inen nicht, sonndern irem herrn und der religion geschege[!], fund sich erbotten, das sie solches hinder sich an das haus Brandenburg bringen wolten. Dafur hetten die ksl. rethe gebethen, man solte es nicht weitleufftig machen. Sie aber gesagt, sie musten es an sie21 gelangen. Das hetten sie22 endtlich geschehen laßen23. Die commination sey endtschuldiget. Und weil die sachen je so hartt gesteckt, hette sich der keyser endtlich vornehmen laßen, er würde es geschehen laßen müßen und gehen, wie es köntte–f. Jedoch von mitteln gerehdet. Und wiewol mittel furgeschlageng, so wehre doch der keyser deßen nicht mechtig, es stunde bei irer Mt. nicht. Endtlich sey auch erwehnt worden, das anno 82 ein furschlag zwischen den geistlichen, dem keyser und churfurst Augusto geschehenh,24, das habe aber auch nicht gehen wollen. Darnach sey erwogen, ob nicht ein furschlag von den evangelischen zuthuen sein möchte. Es sey auch von inen25 uf eine schrifft26 geschloßeni; sie27 hetten sich one beisein aller evangelischen nicht zumechtigen gehabt. Die schrifft sey vorlesen, und weil viel praeiuditia darunter befunden, hetten sie sich in nichts einlaßen wollen28. Darauf Hornstein, Freyman und Hanniwaldt /318’/ zu ihnen ein neu concept29 geschickt, und weil sichs vortzogen, hette der keyser herunter geschicktt, wißen wollen, worauf es stünde, mit antzeige, ire Mt. würde zur ungedult bewogen werden. Und weil Saltzburg, die geistlichen et nuncii zusammen ihre consilia communiciret30, hetten sie es auch an die evangelischen gelangen laßen. Sie hetten die geheime rethe gesuchtj, nicht funden, dieselben wehren beim nuncio cardinale31 gewesen. Endtlich aber sie angesprochen, priora mit ihnen gerehdet32. Hornstein hette vor guth angesehen, man soltte gemach thuen. Corraducius auch erinnert, zuvorhüetten, das es nicht zur confusion gereichte. Nun möchte man von den magdeburgischen indiciren, was man wolte, so sey es doch nicht ihr, sonndern ihres herrn. Sey auch nicht neu, sonndern hetten anno 82 sessionem gehabt, wehren in dieselbe angewiesen, in ausschus geordnet33. Darumb müsten sie es continuiren. Hetten bescheidenheit gebraucht. Sie wehren thetlich abgewiesen34, als wehren sie und ihre religionsvorwandte nicht werth, das sie bei ihnen sitzen möchten. Der despect sey ihrem herrn geschehen. Und gehöre diese sache nicht in den vorbehaldt35, sonndern sey abgesondert. Sie wolten nicht gerne ihrem herrn ettwas begeben, aber der keyser hette es ihnen in das gewißen mit dem turcken geschoben. kSchlüge nichts abe, woltte vorsicherung geben, das es /319/ one nachteil sein soltte–k. Darauf wollen sie das kayserliche concept furlesen. Bitten getreuen rath, wie das haus Brandenburg sich vorwahren könne; welches haus Brandenburg vor einen mann stehe. Und weil es in den gravaminibus stehet36, so wisten sie nicht, ob die gravamina erlediget werden, und würde doch umb erledigung derselben antzuhalten sein.

Verlesung des Konzepts [für das ksl. Dekret]37.

Umfragel. Kursachsenm: Nicht per maiora zuschließen in diesen rath; kontten wir nicht willigen. Die conditiones außtzulaßen de non contribuendo. Was unnser gnedigster herr hette thuen wollen, auch gethan, das hetten ire f. Gn. den magdeburgischen und brandenburgischen gesagt38. Wehre nicht berichtet worden, das die seßion /319’/ also hette fortgetrieben werden sollen39. Unser gnst. herr habe vor unnötig geachtet, aus dieser eine gemeine sache zumachen. Was sein f. Gn. hette intercedendo thuen können, das hetten sie sich erkleret, und nicht vor nötig gehalten, die sachen so weitleufftig zumachen oder vor eine gemeine sache antzugeben. Darumb haben wir mit geburlicher ausfuhrung geschloßen, die sachen dahin zurichten, das das publicum nicht vorhindert werde. nUnser gnst. her wehre auch von dem negsten, das vor 8 tagen sich zugetragen–n,40, berichtet worden. Wir haben uns aber auch also vorwahret, das wir uns diese sache nicht wollen eigen machen.

Kurbrandenburg: Dancken wegen der zusammenkunfft und das man sich der sachen so weit angenommen. Und weil ihnen die sachen so weit an die handt gelauffen, osie alle befelich hetten–o, das wergk zutreiben, so hetten sie uns umb rath bitten wollen. In ihrem bedencken können sie sich nicht vorwahren, sie gingen sie nicht ahn. Hetten befelich, unnsere bedencken zuhören.

Magdeburg, Brandenburg-Ansbach und Straßburg: Idem.

Halberstadt mit Walkenried (Delius): Wehre zu wenig, sein votum dartzu zugeben. /320/ Weil aber Brandenburg und Magdeburg befelich haben, dis eine große sache, sie sich uf schrifften referiren, so bitten sie, dieselben zulesen.

Pfalz-Neuburg: Ihr herr habe nicht nachrichtung gehabt, was furlauffen würde. Darumb bitten sie dilationem et tempus deliberandi. Zweifeln nicht, seine f. Gn. werden ihr das säxische votum gefallen laßen.

Pfalz-Zweibrücken: Die evangelischen haben ursache, Magdeburg mit rath und that beitzuspringen, in ansehung, das sie41 nicht alleine sie, sonndern alle evangelische belanget; wie es dann in die gravamina bracht. Dieweil aber der schrifften gedacht, petunt copiam und erklerung, was sie42 zuthuen befelich.

Pfalz-Veldenz: Die schrifften zuvorlesen.

Sachsen-Coburg [Johann Casimir]: Man soll den ersten articulum contributionis födern[!], und weil der keyser einen revers zu geben sich erbotten, so soltten die magdeburgischen gehört werden, wie weit sie befelich und gehen wolten.

Sachsen-[Coburg] (Johann Ernst): Die schrifften zuvorlesen.

Zwischeneinwand der Magdeburger Gesandten: Sie /320’/ hetten keine andere schrifft als angetzeigt. Stünde darauf, ob man den revers also annehmen und vorfahren solttep.

Brandenburg-Ansbach: Wie Magdeburg.

Braunschweig-Grubenhagen: Den magdenburgischen heimtzustellen, wie weit sie gehen wollen.

Braunschweig-[Wolfenbüttel] (Heinrich Julius): Es würde nötig sein, das die brandenburgischen und magdeburgischen ihre meinung vorhin antzeigten, alßdann köntte man inen beispringen.

Braunschweig-[Calenberg] (Erich): Wie prior.

Braunschweig-Lüneburg [Ernst]: Wie hertzog Heinrich Julius, das Brandenburg und Magdeburg ihr bedencken vorhin antzeigen sollen.

Württemberg: Es habe nicht gewust, was furlauffen werde. Sonst schleust er mit Saxen.

Hessen-[Kassel] (Moritz): Die brandenburgischen und magdeburgischen solten ihr votum vorhin sagen.

Hessen-Marburg [Ludwig] und Hessen-[Darmstadt] (Georg): Wie Caßel.

Pommern-Stettin und Pommern-Wolgast: Wie Saxen und andere.

/321/ Baden-[Durlach]: Brandenburg und Magdeburg in ihren bedencken zuhören.

Anhalt: Secundum maiora.

Wetterauer Gff.: Wollen neben den evangelischen alles befodern[!], was gemeinem wesen zu guthem gereicht.

Kurpfalz resümiert: Wie Saxenq.

Gesonderte Unterredung der Gesandten von Kurbrandenburg, Magdeburg, Brandenburg-Ansbach und Hst. Straßburg [Administrator Johann Georg].

Anschließend Vortrag der gemeinsamen Stellungnahme durch Meckbach (Magdeburg): Die proposition sey alleine umb rath und bedencken gemeint, und hetten gedacht, wir solten unnser bedencken eröffnet haben. Dieweil wir aber bedencken hetten, so referiren sie sich uf ihren befehl:Verlesung ihres Auftrags sowie der Antwort, die Administrator Joachim Friedrich dem ksl. Gesandten von Schleinitz gegeben hat43. Daneben haben sie den ksl. Geheimen Räten eine Abschrift des ksl. Schreibens an Kf. Johann Georg und von dessen Antwort an den Ks. übergebenr,44. Nun beruhet es darauf, ob man das concept annehmen solte. Wann es köntte gebeßert werden, so nehmen sie es auch beßer[!], köntten es auch wohl verbeßern. Aber si addatur verbum definiti temporis „zwischen hier und dem /321’/ negsten reichstage“45, so hetten sie darinne nicht bedencken. Wann auch die gravamina köntten geörtert[!] werden, so wehre es der mühe und zerung werth. sWeil aber die gefahr vor augen46, so wolten sie es nicht hindern–s. Man hielte dafur, man hette zweierley zubedencken und zuerhalten: 1) Das man gleichwol kunfftig davon rehden muste; 2) das sie es mit stillschweigen nicht ubergangen hetten. Petunt, ein schreiben an den keyser zustellen und tuber Saltzburg zuclagen; allen religions vorwandten sey ein despect geschehen. Man hette ursache, sich des raths zuendthalten, aber man wolte doch die sachen befödern–t.

2. Umfrage. Kursachsen: Kf. August hat beim RT 1582 die Magdeburger Session beim Ks. und den geistlichen Ständen unterstützt. Im Februar 1594 hat Kuradministrator Friedrich Wilhelm auf eine ksl. Werbung hin den Ks. gantz ausfurlich erinnern laßen, uf wege zudencken, wie die sachen uf leidliche mittel gerichtet werden köntten47. Alhier haben es sein f. Gn. auch gethan, beim keyser, den geheimen rethen und den geistlichen. Es seindt aber bei demselben solche difficulteten furgefallen, das zweierley oder unter zweien eins ersitzen hat müßen: /322/ Endtweder der gantze reichstag und alle anher vorschobene punct in stecken gerathen, dem turcken thur und thor aufgethan, die christenheit zu uberfallen, der landtfrieden, das niederlendische wesen, iustitia, müntz, moderation und alles andere gentzlich ersitzen bleiben - oder das man bei der gesuchten session weichen müste. Das nun unser gnst. herr dartzu rathen solte, das das mere publicum und darauf unnser aller vorderben und undergang stehet, umb der seßion et privati willen gehindert werden solte, das kan ire f. Gn. nicht thuen. Darumb und weil der articul der session durch die fleißigen intercessiones nicht erhalten hat werden können, so haben ire f. Gn. ihr bedencken gegen den brandenburgischen und magdeburgischen dahin eröffnen laßen48, das sie keines weges rathen köntten, das diese seßion dergestaldt und so weit urgirt und getrieben, das dadurch das gantze friedliche wesen aufgehaben werden solte, alle drei rethe getrennet und vinculum conservandae societatis gentzlich zerrißen und aufgehoben. Und was sie disfals gerathen, das wollen sie auch selbst thuen, und thuen es auch. Wann nun gleich diese sache kunfftig ferner furkommen und durch diese oder andere seßiones, wann man dieselbe mit gewaltt zuerhalten und cum comminatione tali, nichts contribuiren, fortzutreiben vermeinte, so können es ire f. Gn. auch nicht rathen, viel weniger selbst thuen, dann sie die ksl. Mt. und die christenheit in der noth nicht zuvorlaßen gedechten. /322’/ Und wiewohl das impedimentum, so itzo vor ist, kunfftig auch furfallen wirdt, und zubesorgen, man werde eben in hoc luto haeriren49, so ließen wir uns doch auch nicht misfallen, udas uf den kayserlichen revers der articul der seßion gentzlich eingestalt werden möchte–u. Die schrifft an die ksl. Mt. wehre nicht zurathen. Der punctus gravaminum stehe bei ihnen50; wir51 hetten die gravamina nicht underschrieben.

Kurbrandenburg: Sie hetten gemeint, Chur Saxen würde nicht bedencken gehabt haben, ihr bedencken erstlich zueröffnen. Weil es aber nicht geschehen, so erkleren sie sich, man muste uf wege dencken, wie man das wergk födern[!] [könne], und das dem hause Brandenburg nicht zugemeßen werden möchte, die vorhinderung kehme von demselben her. Sie sehen aber, wie die sachen gehen: Das die geistlichen nicht weichen werden, erstlich unnsere religions vorwandte aus der seßion und aus den stifften zubringen. Dahin sey wohl zusehen. Man solte aber propter publicum ehe weichen als dergestaldt strack halten. Jedoch additis verbis52 „zwischen dato und kunfftigem reichstage“. Die schrifft etc.: Brandenburg sey ein schimpff zugetzogen durch Saltzburg; hodie mihi cras tibi: /323/ Das ein glimpfflich, unnderthenig schreiben ad imperatorem zustellen. Es köntte dem keyser nicht zuwieder sein, würde ein guth vertrauen machen. Das gegentheil thete es auch. Der punctus gravaminum wurde auch ehe gehen.

Straßburg (Berchtold für Administrator Johann Georg): Findet uf 2 puncten die deliberation zustellen: 1) Ob des keysers revers zu acceptiren. Quod placet cum definitione temporis. 2) vDer schimpf und injurien, so Saltzburg allen evangelischen zugethan, weil sie eine religions- und gewißens sache daraus machen: Das der schimpff den evangelischen begegnete, jedoch mit einer schrifft an die ksl. Mt. stillschweigendt die maculam zu ubergehen. Die contribution solle nicht sub conditionibus bleiben–v.

Halberstadtw: Das Magdeburg die seßion eingenommen, darob habe sich jederman gefreuet. Der schimpff, do er nicht dabei bleiben soltte, wurde ad posteritatem gehen. Solte mans hoch anfahen, in lami das liedt außgehen laßen53, das wehre spöttlich. Der evangelischen stende sache gewißens halben nicht ersitzen laßen. /323’/ xMan solte uf den revers ge- hen–x,y. Die evangelischen solten allain zusammen kommen und eignen rath halten. Das köntte dem keyser nicht zuwieder sein propter sequentes rationes: 1) Es werde die seßion erlediget. 2) Den mehrern et maioribus würde abgeholffen. 3) zMan köntte desto vortreulicher handeln. 4) Man dörffte sich des uberstimmens nicht besorgen oder sich mit den geistlichen also einlaßen. Und wehren leutte, die sich vor confessionisten angeben und doch uf den babst sehgen–z[!]. Nec obstat, das es neuerung, quia man mus bißweilen in republica neuerung machen; exempla aus historien et in imperiis. Nec obstat trennung, aaquia wir seindt one das nicht einig. Man köntte gleichwol die rethe halten–aa. Darumb solte man dem keyser eine solche schrifft ubergeben, darinne solches alles nicht gewilliget und man nichts gewichen hette. Die gravamina stellet er zu weitterem nachdenckenab.

Einwand Magdeburg (Meckbach): Hat das wortt „in lami außgehen“ contra Halberstadt geeiffert: Man hette es fleißig getrieben, aber Halberstadt sey wegkgetzogen54, habe sie one assistentz gelaßen. Darumb dörffte er sich nicht viel vorwehnt machenac.

/324/ Pfalz-Neuburg: Wollen alles dem Pfgf. referieren. Dieser wird sich wohl das säxische votum gefallen laßen. Wann Halberstadt jemandt in specie, der es mit den catholischen hielte, nennete, köntten sie sich auch erkleren.

Halberstadt (Delius): adExcusat, er hab es nicht also gemeint–ad.

Pfalz-Zweibrücken: Magdeburg solte sich mit der schrifft nicht abweisen laßen, quia: 1) Man heiße ihn nur einen innehaber. 2) Possessio wirdt ime streittig gemacht. 3) Es sey keine zeit benennet, werde ad calendas graecas erlediget. 4) Praeiuditium aller stifft. Gegen Gott und der posteritet sey es nicht zuvorandtworten. 5) Ihr ius werde mehr one die schrifft erhalten als durch die schrifft. Man solle thuen, wie die catholischen gethan. Nun haben sich die catholischen getrennet55, darumb solten es die evangelischen auch thuen. Woltten sich aber von den mehrern nicht absondern. Man solte aber dem keyser eine schrifft ubergeben, wie Magdeburg furgeschlagen. Die catholischen hetten sich auch zusammen gethan. In der schrifft soltte man sich erkleren, das die evangelischen ihren eigenen und abgesonderten rath haltten wolten. /324’/ Referirt sich uff das halberstadtische votum et ipsius rationesae. Alßdann soltt man dem keyser helffen. Obgleich die trennung neu, so wurde es doch beßer sein und die gravamina erlediget.

Pfalz-Veldenz: Wie Saxenaf. Jedoch do man eine schrifft faßen wolte, dieselbe also zu continuiren[!], das man dem gegentheile nichts einraumen wolle.

Sachsen-Coburg [Johann Casimir]: Bittet bedenckzeit.

Sachsen-[Coburg] (Johann Ernst): Es wehre wohl hart gegen hart zusetzen, aber weil die turckische gefahr vorhanden, solle man daßelbe vorgehen laßenag.

Brandenburg-Ansbach: Sollen Magdeburg beistandt leisten56. Jedoch schlißen sie uf die schrifft. Und weil man im furstenrath gewönlich uberstimmet würde, so soltte man abgesonderte rethe halten. Die gravamina ut supra.

Braunschweig-Grubenhagen: Es belange nicht alleine Magdeburg, sonndern alle evangelische. Darumb schleust er mit Pfaltz-Zweybrücken.

/325/ Braunschweig-[Wolfenbüttel] (Heinrich Julius): Der haubtstreit sey uber den gravaminibus, und der aufstandt im rath57 Brandenburg schimpflich und den gravaminibus beschwerlich. Darumb köntte man sich von ihnen58 wohl thuen, das man sich absondern solte. Das er aber rathen solte, das man den revers annehme, das könne er nicht vorandtworten. Es sey Halberstadt auch zugemuthet, aber er habe denselben nicht annehmen wollen59. Man solte wieder den revers protestiren und contradiciren. Sey nicht alleine wegen Magdeburg, sonndern aller stiffte. Man bethe uf allen cantzeln, das alle zu unserer religion tretten wolten. Soll man nun itzo stilleschweigen, so würden die evangelischen von den papisten in vorachtung gerathen. Man solte alleine mit Saltzburg, der es angefangen, nicht aber mit allen60 zuthuen haben. Der wehre nicht alleine selbst aufgestanden, sonndern hette andere aufgewiggeltah. Es wehre wohl ein ding, das die evangelischen stende abgesonderten rath halten solten, aber subita mutatio periculosa. Und wehre furtzuschlagen, weil Saltzburg der trennung eine ursache, das Saltzburg und Magdeburg den gantzen reichstag des raths[sich] endthaltten solten. Und das der articul sessionis neben den gravaminibus erlediget würde. Solte auch eilendt 20 monat pure gewilliget /325’/ und die beharrliche hulffe anders nicht, als wo den gravaminibus abgeholffen würde, gewilliget werden.

Braunschweig-[Calenberg] (Erich): Ut praecedentes.

Braunschweig-Lüneburg [Ernst]: Den revers cum praefinitione temporis anzunehmen. Das schreiben an die ksl. Mt. zufertigen, den punctum sessionis also zu moderiren, das den evangelischen nichts abgehe. Die evangelischen möchten ihren eigenen rath halten.

Württemberg: Petit dilationem, ut possit referri principi.

Hessen-[Kassel] (Moritz): Obwohl sein herr alle gravamina gerne gefödert[!] sehen wolte, so wolle er doch die contribution nicht hindern, aiweil Magdeburg auch der meinung und dieser punct in die gravamina gehörig–ai. Ob man die evangelischen einen eigenen rath halten laßen wolle: Sey ein alter furschlag, ajdarauf haben sie aber nicht befelich. Und weil sie alletzeit uberstimmet, solte man es einstellen. Pondere non numero causa tuenda bona est–aj. Eine ausfurliche schrifft zustellen61.

/326/ akHessen-Marburg [Ludwig] und Hessen-[Darmstadt] (Georg)–ak: Gravamina beisammen zulaßen. Aber weil Magdeburg mit der ksl. recognition itzo geholffen, so laßen sie es geschehen. Ein schreiben ad imperatorem zufertigen propter sessionem. Abgesonderten rath zuhalten, hetten sie keinen befelich. alDem keyser mit der contribution an die handt zugehen–al. Jedoch hoffe man, ire Mt. würde wohl geneigt sein, der stende nodturfft auch zu respectiren.

Baden-[Durlach, Ernst Friedrich]: Die evangelischen solten einen eigenen rath halten. Die schrifft an den keyser zuthuenam.

Pommern-Stettin: […]. Der revers solte angenommen werden. Die schrifft an den keyser zustellen, willigen sie, wo es per maiora geschloßen. Den rath trennen zulaßen, können sie nicht willigen.

Pommern-Wolgast: Die vota werden abgestrickt, wann die evangelischen innhaber der stifft nicht seßion haben. Aber weil Magdeburg albereit alle mugliche mittel furgewandt und es anders nicht zuerhalten, die gefahr vorhanden und der unglimpf dem hause Brandenburg nicht zugemeßen werden dürfe, so soll man den revers annehmen, jedoch das 1) ein tempus gesetzt. /326’/ 2) Magdeburg der titul gegeben. 3) Die beharliche hulff zuwilligen, wo den gravaminibus abgeholffen. 4) Ratification des hauses Brandenburgs. Saltzburgs ufstands und neuerung mit dem abgesonderten rathe eintzustellen. Eine schrifft ad imperatorem, wo es das mehre ist.

Anhalt: Wie vorigean.

Wetterauer Gff.: Man solle es62 keines weges annehmen aus dem zweybruckischen bedencken. aoDie schrifft zufaßen, den rath zutrennen–ao. Contribution: 20 monat pure, die beharliche conditionaliter zuwilligen.

Kurpfalz resümiert: Finden, das das mehrer mit dem magdeburgischen bedencken einigap, etzliche demselben zuwieder, etzliche haben nicht befelich. Dieweil nun dieselben stimmen abgangen, so wehre zubedencken, das man sie gehört hetteaq. Sie erinnern sich, was den 22. Maii[1. 6.] des revers halben bedacht63. 1) Laßen ihnen das zweybruckische, braunschweigische, halberstadtische votum gefallenar. 2) Der revers wurde gestellet werden sine praeiudicio aliorum. /327/ 3) Die schrifft an den keyser wolten sie wohl stellen. Weil aber Saxen es vor unnötig achten, Heßen auch, und etzliche, abgesonderte räthe zuhalten, ob es wohl nutzlich, doch auch allerley bedencken, so hetten sie nicht befelich. Ob nicht dem keyser den scrupulum zunehmen, die hulff pure eilendt, die beharrliche conditionaliter zuwilligen, zu fernerem nachdencken zustellen.

Daraufhin hat Kursachsen ad partem und weil es bis umb 12 uhr angestanden, dahin außdrucklich sich erkleret: 1) Sie könten keines weges rathen, das die mageburgische seßion ferner dergestaldt urgiret, sonndern der revers angenommen werden soltte; 2) das man aus der alten ordnung gehen und sonderliche abgesonderte rethe halten und sich trennen solte. 3) Sie köntten auch sich nicht uberstimmen laßen. 4) Das einige contribution, welche albereit pure bewilliget, uf ungewiße conditiones gestellet oder das hochnötige gemeine wergk und die articuli propositionis gehindert werden soltten. 5) Das sie zu keiner schrifft, so der ksl. Mt. ubergeben werden solte, zurathen oder darein willigen möchten. 6) So hette man auch vornommen, das sie sich in ihre64 gravamina nicht einlaßen köntten.

Abschließender Hinweis: Den inhaldt des kayserlichen revers /327’/ hat man aus sonnderlichen ursachen zum abschreiben nicht geben wollen.Der ungefähre Inhalt, wie er bei der Verlesung in der Sitzung aufgezeichnet wurde, wird sodann im Protokoll vermerkt.

C) Einzelunterredungen

Keine Teilnahme Kursachsens an der nächsten Sitzung der protestantischen Stände bei Kurpfalz.

/13/ (Abends). Die Kurpfälzer Gesandtenlassen den kursächsischen Verordnetenfür kommenden Tag zu einer neuerlichen Sitzung in ihrer Herberge ansagen65, um die Beratungen zur Magdeburger Session fortzusetzen; mit begeren, das wir unns auch dahin einstellen wollten. So haben wir unns doch gegen ihnen enntschuldiget, wie obgesetzt66.

Die kursächsischen Gesandten informieren anschließend Dr. Köppen [Kurbrandenburg] zur Unterrichtung der anderen Verordneten des Hauses Brandenburg sowie die Gesandten Sachsen-Coburgs auf deren Anfrage hin über ihren Entschluss, an der nächsten Sitzung der protestantischen Stände nicht teilzunehmen.

Anmerkungen

1
= Kurbrandenburger Gesandter. Dagegen war gemäß der folgenden Bekanntgabe an Pfalz-Neuburg (oben, Absatz 2) neben Hamel der Magdeburger Kanzler Meckbach anwesend.
2
 Textvorlage: Bericht der kursächsischen Gesandten an Kuradministrator Friedrich Wilhelm vom 21. 7. (11. 7.) 1594: HStA Dresden, GA Loc. 10203/1, fol. 4–14’, hier 5–7. Or.
3
 = Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen als Empfänger des Berichts.
4
 Vgl. Anm. 6 bei Nr. 175, Abschnitt B.
5
 Vgl. Nr. 175, Abschnitt B; Nr. 176; Nr. 178, Abschnitt B, Absatz 1.
6
 Vgl. Nr. 318, Nr. 320, Absatz 3, 4.
7
 Vgl. die Verhandlungen: Nr. 325, 326. Das angesprochene Konzept: Nr. 347, Fassung mit Sigle C.
8
 Vgl. Nr. 29.
9
 Textvorlage: Pfalz-Neuburg G, fol. 237–238.
10
 = Zöschlin als Verfasser des Protokolls.
11
 Vgl. vorausgehende Beratung des Pfgf. mit seinen Räten zur Teilnahme am Konvent: Referat der Antworten Kursachsens und Württembergs vom Vortag und Erwägung der eigenen Teilnahme nur /234/ ad audiendum et referendum.Gegenargument, /234’/ das dieses[die Sessionsfrage] ein religions sach unnd auß dem religion friden mueß decidirt werden, das es sich demnach nicht schickhen wölle, neben den calvinisten zu rhatt zu gehn, dieweil mann sich hievor lautter erkleret, dz mann inn dergleichen sachen, die religion unnd desselben friden betreffend, sich mitt den calvinisten nicht einlassen köndte. Unnd ob es wol nicht unrathsam, das die magdenburgische der antrohenden gefar erinnert unnd ihnen zu gemuett gefueret wurde, was für unheil unnd zerrüttung imm[!] gantzen Heiligen Reich entstehn, was auch für ein verweiß, schimpf unnd spott dem haus Brandenburg zugelegt werden möchte, wann durch solchen session stritt die gemeine des Hl. Reichs sachen zuruckh gestellt unnd dem erbfeind des christlichen namens, dem türckhen, thur unnd thor geöffnet wurden,/234’ f./ so befürchtet man doch, dass die Mehrheit anders beschließen wird. Falls man davon abweicht, würde das Haus Brandenburg damit /235/ mehr offendirt, auch ein mehrere verbitterung geben, allß wann der consultation gar nicht were beigewohnet worden./235 f./ Beschluss, nicht teilzunehmen, sondern den Magdeburger Gesandten anzubieten, ihnen die Stellungnahme des Pfgf. zur Session /235’/ ad partemmitzuteilen. Für diesen Fall soll vorgetragen werden: Pfgf. ist bereit, das Bestreben um die Session, sovil sich ohne weittleufftigkeitt thuen lasset, neben anndern stenden augspurgischer confession intercedendo et admonendo /236/ müglichstes vleiß zu befürdern.Da aber die katholischen Stände sich zum höchsten darwider legen unnd inn die angeregte session keines wegs verwilligen, sonder wol eh re infecta widerumb davon ziehen wollten, so seie die entliche fürsorg zu haben, wann allso beederseits die extrema sollten beharrt werden, das daher ein geferliche trennung unnd bei diser androhenden gefar uff den christlichen ungarischen grenitzen ein solcher merckhlicher schad unnd nachtheil entstehn köndt, so hernacher mitt darsetzung alles vermögens nicht wider zu erobern oder wider zu bringen.Deshalb rät der Pfgf., Joachim Friedrich allß ein fridliebender fürst sollte auß zweien ubeln /236’/ das jenig erwehlen, so amm[!] wenigsten gefahr unnd nachtheil mitt sich ziehet. Welches irer f. Gn. ermessens diß orts allßdann geschihet, wann sein, des herrn administratoris, f. Gn. rebus sic stantibus sich der session für dißmal et praevia solenni protestatione enthallten(Pfalz-Neuburg G, fol. 234–237).
12
 Gute Wiedergabe der Verhandlungen mit Referat der Voten auch in einem fragmentarischen und deshalb undatierten Bericht der Kurpfälzer Gesandten an den Kf. Das Fragment umfasst die Verhandlungen bis zur 2. Umfrage, Votum Pfalz-Veldenz (HStA München, K. blau 114/2 I Fasz. 1, fol. 49–54’. Konz. Knapp ausgewertet bei Ritter, Gründung, 68). Zusammenfassung obiger Beratung bei Häberlin XVIII, 141 f.; Foerster, Sessionsstreit, 62 f.; Stieve, Politik I, 241 f.
a
 Kurpfalz] Henneberg A (fol. 216’) zusätzlich: Zur Sitzung werden zwar Kursachsen und Pfalz-Neuburg geladen, jedoch nicht Sachsen-Weimar und Henneberg. Vgl. Sachsen-Weimar (fol. 192): Am Abend des 19. 7. (9. 7.) Ansage zur Sitzung am 20. 7. (10. 7.) durch Kurpfalz. Dem hennebergischen gesandten aber und mir[Spelt] ist nichts angezeigt worden, derwegen wir nicht dahin kommen[vgl. Nr. 216, Anm. a].
b
 anzuhören] Hessen (unfol.) zusätzlich vor dem Folgenden: Kurpfalz (Culmann) proponiert: Einberufung der Sitzung aufgrund der Bitte der Magdeburger Gesandten. Daneben liegt eine Eingabe Manderscheids [Nr. 461 mit Anm. 1] vor, über deren Beratung zu entscheiden ist. Die [protestantischen] Städte wurden zur Sitzung eingeladen, sie haben sich jedoch wegen einer gleichzeitigen Kommission [vgl. Nr. 126] entschuldigt.
13
 Vgl. die Akten zur Gesandtschaft von Schleinitz [Nr. 338].
c
–c das … erinnert] Pfalz-Neuburg G (fol. 238) differenzierter: Haben gemäß der Weisung ihres Herren eine außfuerliche deduction schrifft ubergeben, auch begehrt, den gegentheil ad respondendum anzuhallten. /238’/ So seye doch solches[= die Antwort] nicht geschehen, sonnder sy immer nur durch die gehaime kaiserliche räth zur patientz ermanet worden.
14
 Eingabe an den Ks. mit der Weisung Joachim Friedrichs vom 6. 6. (27. 5.) 1594 als Beilage [Nr. 336].
15
 Wohl die weitere Supplikation an den Ks. [Nr. 337].
16
 = Meckbach.
17
 Vgl. Anm. 3 bei Nr. 342.
18
 Weisung vom 29. 6. (19. 6.) 1594: Vgl. als Beilage zu Nr. 342.
19
 Vgl. RR am 13. 7. [Nr. 29].
d
 bewegliche ausführunge] Pfalz-Neuburg G (fol. 238’ f.) differenzierter: Verhandlungen mit den ksl. Räten, die zugesagt haben, Ks. werde den Streit falls nicht beim RT, so doch künftig, /239/ so balld es immer müglich,klären. Auch hat Ks. die katholischen Stände ermahnt, sich zur Magdeburger Schrift zu erklären. Daneben eindringliche Aufforderung, dass die Magdeburger Gesandten die vorstehende grosse noth und das gemeine obligen inn acht haben unnd sich der session halben zu rhue geben wollten.
e
–e muste … interponiren] Hessen (unfol.) differenzierter: die kaißerlichenn wolttenn ihnenn[= den Magdeburger Gesandten] alles das unheill, welches auß dießem vertzuge herrurte, zumeßenn etc., unnd da mann irer Mt. nicht wolle zugefallenn seinn, musten ir Mt. ihre autoritet interponiren.
20
 Vgl. die Verhandlungen am 14. 7. [Nr. 323].
f
–f und … köntte] Hessen (unfol.) differenzierter: Die caesareani in sie gedrungenn, einen reverß, welchenn sie verleßenn[wohl Nr. 345], aber abtzuschreibenn nicht verstattenn wolttenn. Daruff die magdeburgischenn gesagtt, sie konttenn ohnn furwißenn der andernn stendt, weill es einn gemeine sache wehre, denselben nicht annehmenn, sonnderlich musten sie dießes mitt denn kfl. brandenburgischenn communiciren. Darfur die caesareani gebettenn, enndtlich es doch zugelaßenn. Die[Kurbrandenburger Gesandten] mitt ihnenn auch zu denn caesareanis gangenn, die vorgehalttenne commination repetirt unnd exaggerirt unnd sich der beschwertt. Die caesareani zur andtwortt gebenn, es wehre nitt so gemeint, sondernn dem kaißer mustenn hennde unnd fuße gehenn unnd alles fallen laßenn[= die Hoffnung aufgeben]. Pfalz-Neuburg G (fol. 239’) differenzierter zur Beschwerde gegen die Drohung: Haben den ksl. Räten verdeutlicht, es sei nicht gebreuchig, die fürstliche gesandten mitt dergleichen comminationibus abzuweisen. Dann do es uff ir, der gesandten, personen gemeint, so köndten sie selbst erachten, wie schwerlich hinfüro die chur- oder fürsten die Reichs täg besuechen oder dero räthe sich darzu wurden gebrauchen lassen. Da es aber /240/ uff ein decret sollte gedeuttet werden, wollten sie verhoffen, ir gnedigster herr werde mitt demselben in sui praeiudicium de facto nicht beschwert werden.
21
 = die Kurbrandenburger Gesandten.
22
 = die ksl. Räte.
23
 Vgl. die Verhandlungen des Hauses Brandenburg mit ksl. Räten am 15. 7.: Nr. 324.
g
 mittel furgeschlagen] Pfalz-Neuburg G (fol. 240) differenzierter: Die Magdeburger Gesandten haben ettliche mittel vorgeschlagen, allß das die papisten ihnen die session cum protestatione unvergriffenlich lassen oder uff der welltlichen bankh die session gestatten oder doch, dz die ksl. Mt. ir nicht zuwider sein /240’/ liessen, das die evangelische stennde abgesondert der andern zusamen tretten unnd zu rhatt gehn; werden nichts desto weniger alles das jenig thuen, was gehorsamen stenden gebüret. Wett. Gff. (unfol.) zusätzlich: Die ksl. Räte haben dies abgelehnt, weil es zu fernerer trennung würde ursach geben. Derwegen dann vorgeschlagenn, ob man sich nicht mit einander vergleichen könnde, das eines jeden recht reservirt würde.Die ksl. Räte haben daraufhin ein entsprechendes Konzept formuliert [Nr. 345].
h
 geschehen] Hessen (unfol.) zusätzlich: nämlich das sein f. Gn. annstadt des stiffts sitzenn mochtenn.
24
 Vgl. Leeb, RTA RV 1582, Nr. 235 S. 908–911, Nr. 245 f. S 933–938.
25
 = den ksl. Räten.
26
 Nr. 345.
i
 schrifft geschloßen] Hessen (unfol.) differenzierter: mann woltte ihrem gnst. herrnn seinn ius reserviren unnd einenn revers zu papir bringenn.
27
 = die Magdeburger Gesandten.
28
 Vgl. die Verhandlungen des Hauses Brandenburg mit den ksl. Geheimen Räten am 17. 7.: Nr. 325.
29
 Vgl. Nr. 347, Fassung A.
30
 Vgl. Nr. 236, Nr. 237, Abschnitt B, Nr. 239, Nr. 240, Abschnitt A, Nr. 241, Abschnitt B, Nr. 242.
j
 gesucht] Kurbrandenburg (fol. 397’) zusätzlich: Gesprächsversuch mit den ksl. Räten gestern.
31
 Wohl gemeint: Kardinallegat Madruzzo.
32
 Vgl. knapp: Nr. 327.
33
 Vgl. Nr. 329 mit Anm. 17.
34
 Bezugnahme auf die Vorfälle am 13. 7. [Nr. 29].
35
 = in den Geistlichen Vorbehalt des Religionsfriedens (vgl. RAb 1555, § 18: Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3109 f.).
k
–k Schlüge … soltte] Hessen (unfol.) deutlicher: Sie hettenn sich der gepuer endtschuldigtt unnd abgewenndt, das ihnenn woltte zugemeßenn werdenn, alß wann sie das gantze hauptwergk verhindern, da doch dieße contributio ihre maß habe unnd nicht alßbaltt erlegtt wirdt.
36
 Vgl. Nr. 390, Punkt 6.
37
 Verlesen wurde der letzte Entwurf der ksl. Räte [Nr. 347, Fassung Sigle C]. Vgl. Bericht der Brandenburg-Ansbacher Gesandten an Mgf. Georg Friedrich vom 21. 7. (11. 7.) 1594: Verlesen wird nur /515’/ die letzere schrifft (weil die sachen darauff allein bestanden)(StA Nürnberg, ARTA 60, fol. 513–520’, hier 515’. Or.).
l
 Umfrage] Pfalz-Neuburg G (fol. 242 f.) zusätzlich: Vor Beginn der Umfrage wollen Kurbrandenburg, Brandenburg-Ansbach und Magdeburg die Sitzung verlassen, sie nehmen sodann auf den Einwand von Kurpfalz hin, dass /242’/ sie zuvor allwegen der sachen selbst beigewohnt, ihre Session wieder ein.
m
 Kursachsen] Pfalz-Neuburg G (fol. 242’) differenzierter und zusätzlich vor dem Folgenden: Vortrag des Votums für Kursachsen und zugleich auch für Sachsen-Weimar durch A. Bock. Erinnert an das Engagement Kf. Augusts beim RT 1582 für Magdeburg sowie an den jetzigen Einsatz Kuradministrator Friedrich Wilhelms zuletzt anlässlich der Gesandtschaft von Schleinitz’.
38
 Vgl. Nr. 175, Abschnitt B, Absatz 1; Nr. 177, Abschnitt A, Absatz 1; Nr. 178, Abschnitt B, Absatz 1; Nr. 179, Abschnitt A; Nr. 181, Absatz 1, 2.
39
 = Kritik an der Einnahme der Magdeburger Session am 13. 7. ohne vorherige Unterrichtung des Kuradministrators. Vgl. Nr. 29 mit Anm. 6.
n
–n Unser … zugetragen] Wett. Gff. (unfol.) zusätzlich und abweichend: Da jetzt aber ein Konzept vorliegt, wollen sie zunächst die Stellungnahme der Gesandten des Hauses Brandenburg anhören, da diese am besten wissen, ob sie daßelbig annhemen khönnen oder nicht. Denn sie nicht gewust, was nhun inn den nechisten 8 tagen inn dißer sach weitters were vorgangen.
40
 = Einnahme der Magdeburger Session am 13. 7. [und seitherige Verhandlungen]. Vgl. Anm. n.
o
–o sie … hetten] Pfalz-Neuburg G (fol. 243) eindeutig: sie haben gleichmessigen befelch mitt den magdenburgischen, straßburgischen unnd /243’/ anspachischen gesandten; sollen mitt denselben communicatis consiliis handlen unnd gleichsam für eine person stehn.
41
 = die Sessionsfrage.
42
 = die Magdeburger Gesandten.
p
 soltte] Pfalz-Neuburg G (fol. 245) zusätzlich: Darumb sei dieser conventus angestellt, dz sie der evangelischen stende guettachten vernehmen wöllen.
q
 Wie Saxen] Wett. Gff. (unfol.) differenzierter: Weil maiora dahin giengen, das Magdeburgk zuvor seine mainung solt anzeigen, ließen sie es darbei bewenden.
43
 Vgl. die Akten zur Gesandtschaft von Schleinitz [Nr. 338], Abschnitt E.
r
 übergeben] Pfalz-Neuburg G (fol. 245’) zusätzlich: Demnach belässt Administrator Joachim Friedrich es dabei, ire f. Gn. köndten sich ehre unnd gewissens halben der session allso de facto et sine causae cognitione nicht entsetzen lassen.
44
 Vgl. die Akten zur Gesandtschaft von Schleinitz [Nr. 338], Abschnitte B, C, D.
45
 = eindeutigere Festlegung im Dekret: Klärung der Session durch den Ks. spätestens bis zum nächsten RT.
s
–s Weil … hindern] Pfalz-Neuburg G (fol. 246) differenzierter: Falls die Konkretisierung im Konzept auch nicht gehn wollt, seien sy der meinung, was[sie] ohne verletzung ires gnedigsten herrn fürstlichen reputation thuen köndten, /246’/ dz sie es uff ratification wöllen eingehn, damitt ihnen nicht zugelegt werde, allß wollten sie die gemeine wolfart des Reichs verhindern. Dann sie müessten darneben das bekennen, dz mann so weitt nie gangen unnd ihnen[wie im Dekret] die possess gestanden. Hetten gleichwol ursach, die session ipso facto zubehaupten, aber umb des gemeinen besten willen thuen sie disen vorschlag.
46
 = die Türkengefahr.
t
–t uber … befödern] Hessen (unfol.) differenzierter: denn tumultt, welchenn Saltzburgk erregtt, vonn sich abwendenn unnd Saltzburgk alß dem anstiffter anheimb weißenn unnd darnebenn andeuttenn, ob die stende woll ursach hettenn, sich wegenn dießes zugefugtenn schimpffs zubeschwerenn, wolttenn sie doch vonn der ksl. Mt. nicht absetzenn, sondernn sich zusammen thun unnd einer contribution vergleichen, die sie der ksl. Mt. reichenn woltten, alß nemblich 20 monatt zu eilennder hulff unnd die 60 sub conditione, wofernn denn gravaminibus abgeholffenn wurde.
47
 Antwort an den ksl. Gesandten von Schleinitz vom 5. 3. (23. 2.) 1594. Vgl. Einleitung, Kap. 3.5.1 mit Anm. 444.
48
 Vgl. oben, Anm. 27.
49
 = im ‚Kot‘ stecken bleiben.
u
–u das … möchte] Hessen (unfol.) deutlicher: raten den Magdeburgern, das concept anzunehmenn, wenn es nichtt weitter zubringenn.
50
 = den anderen protestantischen Ständen.
51
 = die kursächsischen Gesandten.
52
 = im ksl. Dekret.
v
–v Der … bleiben] Undatierter Bericht der Kurpfälzer Gesandten (wie Anm. 1, hier fol. 53) deutlicher: Die Salzburger Injurien, /53/ so allen augspurgischen confessions stenden zugefuegt, bei ir Mt. durch ein schreiben zubeclagen, das die evangelische auch wol ursach gehabt, nicht neben inen zusitzen. Jedoch damit ir Mt. sehe, das sie nicht ursach an der distraction, wolt man vorthin seorsim deliberirn, ir Mt. /53’/ mit rath undt that nicht verlassen. Die contribution belangent, het man jungst eine replic[Duplik: Nr. 251] ubergeben. Dabei solt mans bewenden lassen undt deren im werckh nachsetzen.
w
 Halberstadt] Hessen (unfol.) differenzierter: Abgabe des Votums für Halberstadt durch Delius.
53
 Auf ein Lami ausgehen: Ein klägliches Ende nehmen (Grimm, Wörterbuch XII, 83).
x
–x Man … gehen] Hessen (unfol.) [ähnlich Kurbrandenburg (fol. 401)] abweichend: Die magdeburgischen solttenn uff denn revers nichtt gehenn noch denselbenn annehmenn,[sondern als Alternative sollten die evangelischen Stände …]: Wett. Gff. (unfol.): Feststellung, dass mit dem vorgeschlagenen concept weder Magdeburg noch andere evangelische stenndt, so gleichfalß stiffter innhetten, verwhart wehren.
y
 gehen] Undatierter Bericht der Kurpfälzer Gesandten (wie Anm. 1, hier fol. 53’) zusätzlich: Die evangelischen stendt haben bisher an gemeiner sach, das Reich belangendt, nichts versaumbt, hergegen solte auch ir sach undt ir religion so wol als die pabstisch in acht genommen werden. Stehe es nicht in irer Mt. macht, wie ksl. räth sagen, so solt man auch die evangelischen nicht hindern. Magdeburg sei entschuldigt, undt dem saltzburger als turbatori zuzemessen.
z
–z Man … sehgen] Pfalz-Neuburg G (fol. 248’) differenzierter: 3) Die ksl. Mt. werde sehen, welcher theil derselben besser ann die hannd gehet. 4) Bessere correspondentz köndt erhallten werden. 5) Unnd weren die vota liberiora. 6) So würde es auch darzue dienen, das mann den jenigen mitt bessern fuegen zureden köndt, welche es mehr mitt den catholischen hallten unnd doch so guett evangelisch sein wöllen; oder do sy ye lieber mitt den andern communicirn und derselben votis nachfolgen wollten, köndte mann sie daselbsthin weisen.
aa
–aa quia … halten] Pfalz-Neuburg G (fol. 248’) differenzierter: dann meniglich inn der gantzen wellt sey bewusst, dz wir mitt den papisten nicht einig. 8) So könde eben so wol referirt unnd correferirt werden.
ab
 nachdencken] Pfalz-Neuburg G (fol. 248’ f,) zusätzlich: Das Votum wird für Walkenried wiederholt.
54
 = vorzeitige Abreise der Halberstädter Gesandten Tobias Paurmeister und Christoph von der Lippe. Der hier votierende J. Delius war für das Stift Walkenried bevollmächtigt (Heinrich Julius von Braunschweig-Wolfenbüttel als Administrator des Stifts Walkenried. Vgl. auch Einleitung, Kap. 4.2.4 mit Anm. 359).
ac
 machen] Hessen (unfol.) zusätzlich: Replik durch Delius: Er meinnette alle evanngelische furstenn unnd nicht Magdeburgk alleinn. Die halberstattische wehrenn hinnweg gezogenn, weill die magdeburgischenn annfanngs bei der proposition sich in handlung gelaßen[= mit dem Ks. eingelassen], unnd derowegenn hettenn sie gmeinntt, sie wurdenn die sach ersitzenn laßenn.
ad
–ad Excusat … gemeint] Hessen (unfol.) differenzierter: Er hette de futuris unnd nicht praeteritis oder praesentibus geredtt.
55
 = haben am 13. 7. die Sitzung im RR verlassen [Nr. 29].
ae
 rationes] Pfalz-Neuburg G (fol. 250) zusätzlich: Dann wann schon die corpora bei einander sitzen, seien doch die gemuetter weitt vonneinannder; vota seien nicht libera.
af
 Wie Saxen] Pfalz-Neuburg G (fol. 250) abweichend: Der revers sei auß angezogenen ursachen nicht rathsam. Schliesse in effectu allerdings mitt Zwaibrückhen. Wett. Gff. (unfol.): Wüßte zu dem vorgeschlagenen conceptt den magdeburgischen nicht zurhaten. Dann ob wol Sachssen das bonum publicum angezogen, so sey doch mehr an der ehr Gottes unnd befurderung derselben gelegen alß an andern sachen, so von ihrer Mt. angezogen wurden.
ag
 laßen] Pfalz-Neuburg G (fol. 250) zusätzlich: Stimme demnach mitt denen, die da rathen, Magdenburg soll /250’/ es bei dem concept bleiben lassen.
56
 Mgf. Georg Friedrich hatte in der Weisung vom 16. 7. 1594 (6. 7.; Ansbach) die Einnahme der Magdeburger Session durch Meckbach ausdrücklich befürwortet und seinen Gesandten befohlen, /486’/ was ir hierinnen denn magdenburgischen rhätten zu erhalttung unnd handthabung sollichen ires herrn rechten unnd possession behülfflich unnd befürderlichen sein könttet, ir wollet es zue thun nicht underlassen(StA Nürnberg, ARTA 60, fol. 485–487’, hier 486’. Or.). In der Weisung vom 25. 7. 1594 (15. 7.; Ansbach) bedauerte er, dass in der Sessionsfrage mit der Annahme des ksl. Dekrets /532/ bey dieser vorstehenden gueten gelegenheit nicht annderst gehanndhabt unnd erhalten wordenn.Da die Kurbrandenburger und Magdeburger Gesandten gemäß Befehl ihrer Herren, aber selbst davon gefallen, sich auch der Chur Sachsen administrator neben Pfaltz-Neuburg gar abgesondert,ließ der Mgf. es dabei bewenden. Seine Gesandten sollten jedoch bei Kurpfalz anregen, dass durch die evangelischen Stände /532’/ in gemein bey der ksl. Mt. uff benennung einer gewiesen zeitt getrungenn würde, inn welcher solcher session striedt aigentlich erörtert werden solt(ebd., fol. 532–534’, hier 532 f. Or.).
57
 = das Verlassen des RR am 13. 7. durch die katholischen Stände [Nr. 29].
58
 = den katholischen Ständen.
59
 Beim RT sind keine Verhandlungen der Halberstädter oder Braunschweig-Wolfenbütteler Gesandten mit dem Ks. um einen entsprechenden Revers dokumentiert, sondern lediglich der Sessionsverzicht auf Bitte des Ks. hin. Auf diesbezügliche Unterredungen vor der RT-Eröffnung verwies der Ks. auch in der Instruktion für C. von Schleinitz an Hg. Heinrich Julius vom 10. 6. 1594 (Nr. 338, Abschnitt C, fol. 295 f.). Im FR wurde keine Session für Halberstadt eingenommen, sondern, auch im Zusammenhang mit den aktuellen Verhandlungen um die Magdeburger Session, das Halberstädter Votum erst ab 23. 7. durch Braunschweig-Wolfenbüttel als Wiederholung des eigenen Votums vorgebracht (Österreich, fol. 65 [Nr. 83] mit Anm. 20). Den Widerstand Braunschweig-Wolfenbüttels gegen den Sessionsverzicht Magdeburgs betont Stieve, Politik I, 242.
60
 = allen katholischen Ständen.
ah
 aufgewiggelt] Pfalz-Neuburg G (fol. 251) zusätzlich: Sollte nun darzue stillgeschwigen werden, dz Saltzburg alle andere uffgemahnt und uffgewigelt, werd es den evangelischen stenden sehr verkleinerlich sein. Derwegen hallt er auch darfür, dz mann uff ein solche schrifft bedacht sey, wie vor ihnen davon geredt worden.
ai
–ai weil … gehörig] Hessen (unfol.) differenzierter: Vernehmenn derowegenn gernn, das die magdeburgischenn vonn ihrenn rechtenn was abweichenn woltten, sonderlich weill dießer punct der session auch in die gravamina gebrachtt, welche der ksl. Mt. ubergebenn, die sich auch erbottenn, dießelbenn zuerledigenn. Derowegenn mustenn sie sich[bis] dahinn geduldenn. Und weill die magdeburgischen selbst denn reverß vor genugsam hieltenn, so ließenn wir es auch geschehenn, das sie ihnenn annehmenn. Wegenn des schreibenns konttenn wir unns mit ihnenn leicht vergleichenn, wenn nur alleinn die separation deß furstenn raths wurde außgelaßenn.
aj
–aj darauf … est] Hessen (unfol.) differenzierter: mit dem zwar die plura kontenn verhuetett werdenn, die sonstenn fundamentum omnis prudentiae[!] uff reichstagenn wehren, da es doch heiße „pondere non minore tuenda causa bona est“; so hettenn wir doch keinen bevelch, uff solche sonnderung zu gehenn.
61
 Vgl. dazu die spätere, dem Votum teils widersprechende Weisung Lgf. Moritz’ vom 4. 8. 1594 (25. 7.; Rotenburg an der Fulda): Lgf. stellte infrage, wie unnd mit was fuegenn sie[= Magdeburger Gesandte] denn gemeinenn evanngelischenn stenndenn anmuetenn oder auch dieselbenn vor sich selbstett ursachen gewinnenn soltenn, das sie sich diesser sachenn mehr denn die prinncipallnn selbstett, die es haubttsachlichen annlanngt, annehmenn unnd deßwegenn einn schreibenn ann die ksl. Mt. thun solten. […] Unnd woltenn wir es wohll darfur halttenn, ob gleich etzliche stende dergleichenn sachenn habenn unnd derowegenn hierinnen interessiret, das die ihr rechtt sonnstett inn anndere wege mit einer geburlichenn protestation wohl verwaren konntenn. Viehl weniger aber konnenn wir guett heissenn, das mann sich derenn gestaldtt, wie etzliche meinenn, trennenn unnd die evanngelischenn einenn eigenenn rath unnd die papistischenn ihrenn sonndernn rath auch habenn soltenn. Dann wie solchs eine große trennung geberet unnd dieselbe auch ohne gefahr nicht abgehenn wurde, also verstehenn wir auch nicht, das darmit dem uberstimmenn vorgebauett oder auch das durchauß abgewenndet seye, weill je nichsto weniger der papistische hauffe bey einnannder unnd die ebenn so wohll unnd mehr bey einnannder das mehrer dann inn gesambtem rath machenn konnenn[= geht trotz der itio in partes von Stimmenzählung aus], da jhe sonnstet wohll zun[!] zeittenn vonn ihnen, papistischenn, inn andernn sachenn dießen stenden einn beyfall geschicht; das uf einenn solchenn fall der sonnderung der rethe nicht geschehenn konntte.Auch würde mit dieser Änderung fast einn neue forma in Imperio[korr. aus: neue forma Imperii] einngefueret. Lgf. rät von einer Eingabe an den Ks. ab und befürwortet, es beim ksl. Revers, der allerdings um eine feste Frist für die Klärung der Sessionsfrage ergänzt werden sollte, bewenden zu lassen (StA Marburg, 4e Nr. 1394, unfol. Kop.).
ak
–ak Hessen-Marburg … (Georg)] Pfalz-Neuburg G (fol. 252) eindeutig: Das Votum gibt Hessen-Marburg ab, Hessen-Darmstadt schließt sich diesem sowie Hessen-Kassel an.
al
–al Dem … zugehen] Pfalz-Neuburg G (fol. 252) differenzierter: Votieren wie bisher, das die eilende hilf der 20 monat pure unnd ohn einichen anhang, die beharrliche aber nicht zwar cum conditione, sonnder cum modo solle bewilliget werden, dergestallt, das die ksl. Mt. desto mehr ursach haben, den geclagten gravaminibus abzuhelfen.
am
 zuthuen] Pfalz-Neuburg G (fol. 252) zusätzlich: Votum Baden-Durlach [Georg Friedrich]: Ebenso.
an
 Wie vorige] Pfalz-Neuburg G (fol. 252’) eindeutig: Mitt Zwaibrückhen. Kurbrandenburg (fol. 403’) [sinngemäß auch Wett. Gff. (unfol.)] anders: Lesst es bey dem mehrern.
62
 = das Dekret des Ks.
ao
–ao Die … zutrennen] Wett. Gff. (unfol.) differenzierter: Befürworten, das zu erhalltung der evangelischen stennden glimpffs uber Saltzburgk geclagt wurde. Ob man zugleich in sollicher schrifft umb separation des fursten rhats solte anhalten: Dieweill ungleiche vota darin weren vorgefallen, verglichen[wir] uns mit dem mheren, wiewol wir fast solche separation unsers theilß wol sehen möchten.
ap
 einig] Pfalz-Neuburg G (fol. 252’) zusätzlich: dass der Revers sollt angenommen werde[n].
aq
 hette] Hessen (unfol.) zusätzlich: Deshalb Vertagung bis morgen. Pfalz-Neuburg G (fol. 253): Der genaue Sitzungstermin wird vorerst nicht vereinbart. Erst am Abend wird für kommenden Tag, 7 Uhr, in die Kurpfälzer Herberge angesagt.
63
 Vgl. Nr. 182, Abschnitt A.
ar
 gefallen] Pfalz-Neuburg G (fol. 253) zusätzlich: Wollten aber auch nicht gern den moderatioribus consiliis oder was durchs mehrer beschlossen würdet, entgegen sein.Doch muss für diesen Fall der Revers […].
64
 = der anderen protestantischen Stände.
65
 Textvorlage: Bericht der kursächsischen Gesandten vom 21. 7. (wie Abschnitt A, Anm. 2, hier fol. 13).
66
 Bezugnahme auf das letzte kursächsische Votum im Plenum am Vormittag.