A) Verhandlungen der protestantischen Reichsstädte
Textvorlage: , fol. 11–13.
Partikulargravamina einzelner Reichsstädte. Vorlage der politischen Beschwerden im Plenum des SR. Vertagung der Beratung zu den Aachener Gravamina im Ausschuss. Empfehlung bezüglich der Teilnahme Aachens am SR. Fragliche Zulassung der Stadt Besançon zur Session im SR.
/11/ (Vormittaga). Einberufung der protestantischen Reichsstädte[Regensburg, Aachen, Nürnberg, Straßburg, Ulm, Speyer, Esslingen, Frankfurt, Reutlingen, Colmar, Nördlingen, Heilbronn, Memmingen, Donauwörth, Aalen1]. Referatbder letzten Verhandlungencder protestantischen Stände, insbesondere zur Nachfrage bei Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen und dessen Erklärung2.
Da man zuvor beschlossen hat, die Gravamina der Reichsstädte zusammenzufassen3, sind diese nunmehr vorzubringen.
Die Gesandten Aalens legen daraufhin schriftliche Beschwerden [gegen die Gff. von Oettingen] vor4und bitten um Beistand der Reichsstädte in Form einer Interzession oder auf andere Weise, damit sie bey deß Reichs securitet undt sicherhait gelassen und wider recht und billichait nit beschwerdt werden möchtend.
/11’/ Umfrage. Aachen: Verweisen nochmals auf ihre Gravamina5und bitten um baldige und förderliche Erledigunge.
Straßburg: Der unmittelbar dem Papst unterstehende Ordensprovinzial Johannes [!] Citardus [Zittard] hat in Straßburg widerrechtlich Klöster an sich gebracht und führt am RKG Prozesse gegen die Stadt, obwohl er keine Jurisdiktion über die Klöster hat. Übergabe einer schriftlichen Beschwerde6. Daneben erlassen die katholischen Assessoren am RKG außerhalb von Visitationen besondere Bescheide. So haben sie 1583 dekretiert, dass paria-vota Entscheidungen des RKG in Religionsfragen zur Erörterung an den Ks. gebracht werden. Die Gesandten bitten, dies in die Beratungen zur Reichsjustiz einzubeziehen.
Ulm: /11’ f./ Wiederholen ihre mündliche Beschwerde wegen der Eidesleistung ‚zu den Heiligen‘ bei der Vergabe von Lehen an Ulmer Bürger7und bitten um Aufnahme in die allgemeinen Gravamina8.
Speyer: Verweisen auf ihre geplante Supplikation mit Beschwerden gegen das RKG9. Stellen den Städten frei, diese jetzt anzuhören oder sie später zu unterstützen.
Esslingen: Haben keine eigenen Beschwerden vorzubringenf.
Frankfurt: Wiederholen die Beschwerde gegen die ksl. Kommission im Konflikt mit dem Deutschorden10,g.
Reutlingen: [1] Beschweren sich wie Ulm gegen Österreich wegen des Lehnseids. [2] Wiederholen die Beschwerde gegen das Hofgericht zu Rottweil wegen der ehaften Fälle11. [3] /12 f./ Ks. hat der Stadt vor acht oder neun Jahren zwei Provisioner bzw. Pfründner und deren Unterhalt aufgedrängt. h–Das Angebot der Stadt, jedem Provisioner einmalig 500 fl. oder aber ein jährliches Deputat als freiwilliges Entgegenkommen zu leisten, hat der Ks. abgelehnt–hund sein diesbezügliches Recht nicht nur in Reutlingen, sondern in allen Reichsstädten betont. Nürnberg, Esslingen, Frankfurt, Nördlingen und Memmingen haben gegenüber Reutlingen ein ähnliches Vorgehen des Ks. bestätigt.
[Weitere Voten und Beschwerden gemäß (fol. 287):] Colmar: Wiederholen die Beschwerde gegen den Zwang, katholische Amtleute einzusetzen12.
Nördlingen: Vorlage der Aachener sowie der Straßburger und Ulmer Beschwerden.
Heilbronn: Ebenso. Verzichten auf das Vorbringen eigener Beschwerden, da die Sachverhalte bereits in anderen Gravamina angesprochen werden.
Memmingen: [Eintrag des Votums fehlti].
Donauwörth: Keine eigenen Beschwerden, jedoch förderliche Beratung insbesondere der Aachener Gravamina.
Aalen: Wie Ulm. Bitte um Beratung der eigenen Beschwerden.
/12’/ Beschluss: Da die Gravamina mehrerthails politica, so fir[!] allgemeine stett gehörig, die catholische aber dißmahls nit verhanden gewesen noch inen zu disem rath ist angesagt worden: Damit sie sich dann der usschliessung nit zu beclagen,werden die Beschwerden an das Plenum des SR verwiesen. Zuvor aber Beratung der Aachener Klagen.
(Nachmittag, 14 Uhr) Ausschuss desSR zum aachener Konflikt (Straßburg, Nürnberg, Speyer, Ulm, Frankfurt, Regensburg). Da die zur Verlesung anstehende Deduktion der Aachener Gravamina13aufgrund ihres Umfangs noch nicht gänzlich kopiert werden konnte und einigen Gesandten nicht bekannt ist, wird die Beratung bis zum Vorliegen der Abschriften aufgeschoben.
/12’ f./ Beratung zur Bitte der Aachener Gesandten um eine Empfehlung, ob sie am RR teilnehmen sollen, obwohl die Stadt vom Ks. nicht zum RT geladen worden ist14.
Beschlussj: Zwar wird die Exekution gegen Aachen durch die interponierte Appellation15suspendiert, weil die Stadt beim RT 1582 aber vom Ks. /13/ selbst auß den rethen außgeschlossen worden16 und ir condition seidhero nit besser, sonder je lenger, je beschwerlicher worden: Damit es dann, do die im Reichs rath erschienen, bey der ksl. Mt. nit das ansehen gewinnen mecht, alls ob es irer Mt. zu sonderm despect beschehen, hat den usschuß fur rathsam und guett angesehen, k–aquenses zu avisiern, in den Reichs rath und zur proposition ohnerfordert nit zukomen, sonder das sie ir notturfft bey kfl. Pfaltz und andern stenden augspurgischer confession suechen mechten–k; in dem stött rath aber (usserhalb Reichs geschefften) ehe nit, es wurde dann von ksl. Mt. ein anders bevohlen, ußgeschlossen werden sollte.
Abschließend wird vorgebracht: Ein Dr. Thomas Nardinus hat sich beim Regensburger Kämmerer beschwert, ihm sei als Gesandtem der Stadt Besançon bisher nicht zum SR angesagt worden, verbunden mit der Forderung der künftigen Teilnahme.
Beschluss: Da Nardinus sich bisher noch nicht an die Städte insgesamt gewandt hat, auch man sich nit aigentlich erinnern könden, was hievor, sonderlich anno 70 und 71l der statt Bisantz halber mit den stetten firganngen[!], hat man es eben darbei biß uff desselben verrer ansuechen17 verbleiben lassen.
B) Einzelunterredungen
Unterredung Kuradministrator Friedrich Wilhelms von Sachsen mit den Kurbrandenburger Gesandten: Ablehnung der in der Magdeburger Deduktionsschrift geforderten Maßnahmen zur Durchsetzung des Sessionsanspruchs: Keine Drohungen gegen den Ks., keine Verhinderung der Verhandlungsaufnahme, keine Infragestellung der Türkenhilfe. Angebot, beim Ks. und den geistlichen Kff. zu interzedieren. Etwaiger Verzicht auf die Session als Teil der Freistellungsdebatte, um den Religionsfrieden und die Türkenhilfe nicht infrage zu stellen. Noch ausstehende Erklärung der Kff. von Mainz und Trier zur Session Magdeburgs auf der weltlichen Fürstenbank.
[1] /283/ [Vormittag]. Unterredung
Kuradministrator Friedrich Wilhelms von Sachsenmit den
Kurbrandenburger Gesandten18. Im Anschluss an die Übergabe der Deduktionsschrift zum Magdeburger Sessionsanspruch19am 22. 5. lässt Kuradministrator Friedrich Wilhelm den Kurbrandenburger Gesandten folgende Stellungnahme vortragenm: Will in diesem Punkt die Interessen des Erzstifts Magdeburg und des gesamten Hauses Brandenburg nach allen Möglichkeiten unterstützen. Deshalb hat er den ksl. Gesandten Christoph von Schleinitz ersucht20, bei den katholischen Ständen zu veranlassen, dass Administrator Joachim Friedrich von ermeltter seßion nicht außgeschloßen werden möchten. /283’/ Und wiewol ire f. Gn. wißen, wie es umb die seßion gelegen, damit aber hochermeltter herr administrator zu Magdeburg irer f. Gn. freundtlichen willen hierinne im wergk spuren möge, so seindt ire f. Gn. freundtlich und wohl geneigt, auch erbotig, sich irer f. Gn. bei der ksl. Mt. so wol den geistlichen churfursten mit treuem fleis antzunehmen und bei derselben zu intercediren, auch die sachen irem vermögen nach zubefödern[!]. Das aber ire f. Gn. die ksl. Mt. comminiren oder ehe nicht vorfaren laßen soltten, es wehre dann die seßion effectualiter und wirgklich erhaltten, dafur thuen ire f. Gn. freundtlich bitten. Sie können auch bei sich nicht finden, das es iren f. Gn. sonnderlich tutorio nomine21 one vorweiß gebüre oder vorandtworlich[!] sein werde.2) Auch hat er mit Rat des Kf. von Brandenburg das RT-Ausschreiben und die dartzu gehörende proposition pure et simpliciter gewilliget.Deshalb kann er die Verhandlungen gegen diese Zusage nicht behindern. 3) Zudem hat er der Kursachsen zugehörigen /284/ stiffte halben groß bedencken, einige seßion zuurgiren22, finden auch, das es bei beider churfursten zu Saxen zeitten jedertzeit bedencklich gewest ist. 4) Uber das besorgen ire f. Gn., es werde nicht allein schwer zuerhalten sein, in ansehunge, das es gleichwol bei der ksl. Mt. nicht stehet noch in irer macht ist, sonndern bei irer Mt. gar ein seltzames und irer f. Gn. gewißens halben unverandtworlich[!] ansehen haben würde, wann sich alle stende der gestaltt zusammen thuen und gleich vorbinden, auch die abwendung und wirgkliche hülff des vorstehenden, gar geferlichen wergks der christenheit wieder den turcken zu mergklicher gefahr vorhindern soltten.Er kann deshalb die Bitte angeregter maßen und uf den form nicht bewilligen,bietet aber an, sich irer f. Gn. uf die maße, wie churfurst Augustus anno 82 zu Augspurg gethan23, auch ire f. Gn. der ksl. Mt. vorlangst /284’/ zur andtwort gegeben24, wann es auch nötig und vor guth geachtet, eigener person[sich] antzunnehmen, bei irer Mt., auch den geistlichen mit treuem fleis zu urgiren und zuermanen, ob die seßion erhalten werden könte, wann alleine die comminationes und bedrauungen, auch die protestationes wieder den religion frieden außengelaßen und sonst guthe bescheidenheit gebraucht wirdtn.Kuradministrator erwartet, Joachim Friedrich werde nicht gemeint sein, dieses wergks halben geferliche trennung vorursachen zulaßen, sonndern mit dieser erclerung freundtlich zufrieden sein.
Antwort der Kurbrandenburger Gesandten: Danken für die Erklärung, die sie selbst nicht principaliter, sonndern allein assistendo Magdeburg zu guthembetrifft. Wollen sich mit den Magdeburger Gesandten beraten und bitten um Bedenkzeit.
/285/ (Nachmittag). Die Kurbrandenburger Gesandten kommen erneut zu Kuradministrator Friedrich Wilhelm und referieren ihre Antwort: Sind vom Kf. beauftragt, Magdeburg beizustehen. Die Deduktionsschrift wurde von der Mehrheit der protestantischen Stände gebilligt. Sie ist nicht für die Übergabe an den Ks. konzipiert, sondern dafür, das die stende zu weitterem nachdencken ursache haben möchten. Und ob wohl die wortt der schrifft scharf, so haben sie es doch in ihrer instruction. Und do die seßion nicht gewilliget, würde die contribution nicht erhaltten werden mögen./285’/ Bitten nochmals um den Beistand Kursachsens. Sind beauftragt, sich der seßion antzumaßen, und do die papisten ein annders theten, wolten sie die gegenschantz gebrauchen. Petunt, ihnen auch beitzustehen. Do sie aber mittel hören köntten, das die seßion erhalten werden mag, woltten sie dieselben wohl anhören; mit weittleufftiger ertzehlunge etc.
Erwiderung für Kuradministrator Friedrich Wilhelm: Wiederholt seine bisherigen Bemühungen zugunsten Magdeburgs, zuletzt gegenüber dem ksl. Gesandten von Schleinitz, sowie das Angebot, beim Ks. und den geistlichen Kff. zu interzedieren. /286/ Das aber ire f. Gn. die proposition oder consultation dadurch vorhindern oder den kaiser per comminationes insolitas dartzu anhalten oder auch sich mit andern so weit, sonnderlich vor der proposition, vorknüppen[!] solten, das wurde iren f Gn. bei der ksl. Mt. und allen stenden hoch vorweißlich angetzogen werden, sich auch der vorwandtnus und allen umbstenden nach nicht gebühren. Wann man auch das gantze wergk mit unpartheyschen augen bedechte, so wehre das magdeburgische suchen fast ein privatum: Iren f. Gn.25 ginge an einkommen, jurisdiction oder sonst nichts abe, dagegen aber stünde die wolfartt publici boni und, do man disfalß beharren soltte, die gentzliche zuruttunge darauf. So hetten ire f. Gn.26 die ausschreibunge des reichstages pure et simpliciter bewilliget, in ihrer eigenen jungen vettern stifften27 suchten sie keine session. Die ksl. Mt. sey vermöge ires hartten juraments28 dartzu angehaltten, das es in irer Mt. macht nicht stünde. Und do hieruber beharret werden, man sich zusammen thuen und gleich vorbinden soltte, solches bei der ksl. Mt. und den catholischen ein frembde ansehen haben würde, sonderlich weil diß und anders zubewilligen in ihrer /286’/ Mt. macht nicht stehet.Kuradministrator kann der Bitte deshalb in hac formanicht nachkommen, er bietet aber nochmals an, sich nach dem Vorbild Kf. Augusts beim RT 1582 zu engagieren und persönlich beim Ks. sowie den geistlichen Kff. zu interzedieren. Sollte dies aber zu keinem Erfolg führen, wie dann den geistlichen des vorbehaldts und freistellunge halben ihre wolfartt et status darauf stehet, inn diesem fall beruhete es darauf, welches beßer wehre: Endtweder der seßion halben nach gelegenheit der umbstende noch zur zeit gemach zuthuen oder eine immerwehrende trennung et intestinas dissensiones mit gentzlicher auffhebunge des religion friedens zuvorursachen. Welches letzte ire f. Gn. keines weges nicht rathen oder bewilligen noch auch das hochnothwendige wergk wieder den türcken der gantzen christenheit zu unwiederbringlichem nachtheil vorhindern woltte. /287/ Köntte man aber iren f. Gn. anndere geburliche wege furschlagen, woltten sie als ein friedliebender furst gerne das ire nach eusserstem vermögen thuen. Addita commonefactione de saluta publica, de vitanda dissensione, das auch guthe, erbare policey Gottes ordnung sey, das man sich gegen der hohen obrigkeitt und deren gebürlichem gehorsamb nicht vorgreiffen solle, das der religion friede das einige vinculum conservandae societatis sey, dabei wir uns wohl befunden, das auch das gegentheil große clagen hat und das in tam magna re publica nicht alles schnur- oder fadenrecht zugehen könne. Ire f. Gn. haben sich auch erbotten, wo es vor guth geachtet, das ire f. Gn. mit den anndern evangelischen stenden davon conferiren wolle.
Die Kurbrandenburger Räte äußern sich dazu nicht unmittelbar, weil sie zusammen mit den Gesandten Magdeburgs und Brandenburg-Ansbachs in eine Audienz beim Ks. berufen werden29, in der sie besonders die Sessionsfrage vorgebracht haben sollen.
/287’/ Nach der Audienz kehren sie zu Kuradministrator Friedrich Wilhelm zurück und erklären zu dessen Erwiderung: Kf. Johann Georg weiß als ein alter regent, was vor gravamina furgewesen. Dieselben wehren gleichwol uber vielfalttige vertröstungen nicht erlediget; wehre kein rath den beschwertten geschafft. Und weil gleichwol itzo occasiones vorhanden, das denselben geholffen und das gegentheil dartzu gebracht werden möchte, […] so würde man itzo die sachen an der handt behaltten und die gelegenheit nicht vorseumen. Und man soltte nicht alleine von den contributionen, sonndern auch, wie den gravaminibus zuhelffen, rehden. Man wiste, das es nicht neu, das vorhin contributiones auch sub conditione vor alters gewilliget. Dieselben soltten auch nicht gar aus handen gelaßen, sondern gebraucht werden: /288/ Nicht das daßelbe in nervos et interitum erumpire, sonndern weil man gleichwol sehe, das das babsthumb, die jesuiter, die nuncii und solch volck also uberhandt nehme, das darauf bei dieser gelegenheit gesehen und das, so itzo fur ist, nicht vorseumet werde. So sey die seßion, ob sie gleich Magdeburg alleine belange, nicht gar privatum, sonndern in consequentiam publicum. Sie haben auch die argumenta, so in der schrifft begriffen30, erholet. Magdeburg sey vor undencklichen zeitten ein standt gewesen, reformirt; dabei soltte es bleiben und inen31 ein christlicher ehestandt nicht hindern. Mit den drei stifften in Meißen32 habe es eine anndere meinung, warumb man irenthalben die seßion nicht urgire33. Nec obstat iuramentum imperatoris34, quia imperator ist numehr beiden religions stenden vorwandt. Nach dem religion frieden habe die geistliche iurisdictio auffgehöret35, sey expirirt. Contributio sey vorhin auch sub conditione gewilliget, ob wohl die handlunge, /288’/ die am neheren zu Gutterbock zwischen Saxen und Brandenburg der contribution halben gehalten36, nicht sub conditione geschloßen. Das mans aber an die evangelischen stende ferner bringen solte, wehre nicht zurathen. Sie wurden numehr schwerlich zu was anderm zuberehden sein. So hetten sie auch albereit irem herrn und Magdeburg davon bericht gethan37, und hetten keinen anndern befelich. Sie stelleten aber iren f. Gn. frey, ob sie diese dinge mit den magdeburgischen rehden wolle. Magdeburg wolle imperatori nichts endtziehen, darkegen aber habe imperator Magdeburg den titul gegeben; er das seine gethan, ergo. Petunt, die sachen zubefödern[!].
Kuradministrator rekapituliert die vorherige Stellungnahme. Von den gravaminibus woltten ire f. Gn. sich nicht absondern, sonndern neben den evangelischen stenden das ire thuen; wie sie sich gegen den stenden in gemein und in specie gegen inen /289/ erkleren, auch, wie weitt man gehen könne, vormelden hetten laßen38. Wann man auch dartzu kehme, soltte es an irer f. Gn. nicht mangeln. Jedoch das man unter den gravaminibus den underschiedt machte und die discretion gebrauchte, auch sehe, welche grundt hetten oder nicht, wie vorhin inen angetzeigt. Das aber auch die gravamina alle, wie sie promiscue et indifferenter angegeben39 und eins teilß in facto et iure unrichtig, justificiret und ungeachtet, ob sie eins teils vel per legem vel per iuramentum vel etiam per naturam unmöglich und in manu vel potentia imperatoris nicht stünden, dannoch solche insolitae comminationes, das man ehe den turcken uber die christenheit einbrechen als davon weichen woltte, angehengkt werden sollten, oder auch der geistliche vorbehaltt und freistellung, der gar nicht zuerhalten, so starck gefochten oder, do er nicht gehen würde, alles vorwaigern, auch wohl die proposition und consultation in negotiis rei publicae auffhalten soltte, das köntten ire f. Gn. ehren und pflicht halben nicht vorandtworten. Es sey auch der modus nicht etc. Wann man auch die gemeinen stende dahin gewehnete, das sie sich einmal wiedersetzten, so bliebe es dabei nicht, und wehre nicht hernach /289’/ in der menschen handt, und wann das weltliche politische regiment einmahl zurißen, Gott ertzürnet und nicht wieder zufaßen wehre. So ließe sich auch die fortpflantzung seines worts und die ehre Gottes nicht also mit gewaldt mit hindansetzung der obrigkeit und schuldigen gehorsams vorrichten. Guthe, erbare policey sey auch Gottes ordnung. Irer f. Gn. meinung sey auch nicht, alleine de contributionibus zurehden, sonndern den gravaminibus zuhelffen, sed alio et quidem legitimo modo et ordine; dartzu ire f. Gn. gerne helffen wolten. Wie es umb die suspension der geistlichen jurisdiction gelegen, das wehre unvorborgen; das genößen auch alle evangelische stende. Wie aber auch die geistliche jurisdiction oder die angetzogene suspension von unnsern religionsvorwandten stenden zu irem vorteil und zum theil muthwillen mißbraucht wurde, das wehre auch gleichwol vor augen. Die seßion sey so hoch nicht, das dardurch gemeine ruhe soltte betruebt werden. Imperator habe gleichwol ad concordata principum leiblich uff der churfursten begehren geschworen, und sey daßelbe jurament nicht durch den religion frieden aufgehoben oder in einen andern standt kommen, quia drei /290/ römische kaiser - Ferdinandus, Maximilianus II. und Rudolphus - hetten darauf nach dem religion frieden leiblich geschworen40. Et hoc ipso, das der kayser beider religion stenden vorwandt ist, so kan er desto weniger dartzu kommen. Magdeburg sey ein standt, man laße auch denselben bei allem einkommen bleiben, et sic reliquos episcopos reformatos. In deme aber und wo der kayser und die geistlichen die seßion nicht willigen würden, das Reich uber einen hauffen werffen, nec esse pium nec iustum, auch nicht zuvorandtworten, bevorab weil imperator und die geistlichen den religion frieden stracks secundum literam zuhalten erbötig sein. Die anndern evangelischen stende würden auch deßen mit irer f. Gn. leicht einig sein, wann sie ire bedencken hören soltten.Kuradministrator überlässt es den Kurbrandenburger Räten, ob sie sein Vorbringen den Magdeburger Gesandten mitteilen wollen, und wiederholt sein Angebot, sich persönlich an den Ks. und die geistlichen Kff. zu wenden. Do aber die seßion je nicht zuerhaltten, es stracks /290’/ dafur geachtet, das sie der wichtigkeitt nicht sey, das eine solche geferliche trennung und aufhebung des religion friedens, wie dann dieser paß stracks uf den geistlichen furbehaldt und freystellung stünde, geursachet werden solte.
Die Kurbrandenburger Gesandten danken für das Erbieten und wiederholen ihren Auftrag.
[2] /196/ Unterredung der
Sachsen-Weimarer GesandtenGerstenberger, von Wittern und Spelt im Auftrag Kuradministrator Friedrich Wilhelms mit
Pfgf. Philipp Ludwig von Neuburgpersönlich41: /196 f./ Die sächsischen Gesandten fragen nach, wie sich die Kff. von Mainz und Trier zu dem vom Ebf. von Salzburg angedeuteten Lösungsweg für die Magdeburger Sessionsfrage, die Einnahme der Session auf der weltlichen Bank des FR42, erklärt haben. Teilen daneben mit, dass die Magdeburger Gesandten Kuradministrator Friedrich Wilhelm eine Schrift übergeben haben43, der zu entnehmen ist, dass sie beabsichtigen, beim Ks. die Session mit /196’/ odiosis conditionibus und comminationibuszu fordern. Administrator erkennt die dort ausgeführten Argumente für den Sessionsanspruch an, will auch die Interzession für Magdeburg nicht behindern, er kann aber die comminationesnicht billigen und bittet dazu um Stellungnahme. Pfgf. Philipp Ludwig sagt diese zu und gibt bekannt, dass sich der Ebf. von Salzburg zur Anfrage bei Kurmainz und Kurtrier noch nicht geäußert hat.
[3] /778’/ Vorsprache der
Württemberger Gesandtenbei
Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen44: Wiederholen die gegenüber den kursächsischen Gesandten bereits zuvor angebotene vertrauliche Korrespondenz insbesondere in Religionsfragen und bitten, ihnen seine Absichten zu unserer mehrern nachrichtungvertraulich mitzuteilen. Kuradministrator nimmt das Angebot dankend an und versichert, er werde mit uns, so offt es die notturfft erfordern würde, vertraulich conferiern laßen.