Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Textvorlage: Kurmainz, unfol.

Magdeburger Sessionsstreit: Beharren auf der Verweigerung der Session. Fragliche Anhörung des Magdeburger Gesandten ohne Einnahme der Session. Unterrichtung des Ks. durch die katholischen Kff. und Ff.

Im Anschluss an die Auflösung des RR infolge des Streits um die Magdeburger Session [vgl. Kursachsen, fol. 284’ f. (Nr. 29)] separate Beratung der geistlichen Kff.

Mainz proponiert: Da sich der Magdeburger Gesandte Meckbach soeben der session, so ime nitt gebürtt, mitt der that undernemmen wollen, stünde davon zureden.

Umfrage. Trier: Erinnern sich, daß die ksl. Mt. hievor die sachen dahin gericht, daß Magdeburg der session sich soll enthalten1. Müsse diß durch ein sonderliche practic angesteltt sein. Sehen nit, mitt waß fugen sie sich der session anmassen. Ehe eß Trier gestatten wolt, wolle ehe alles daruff setzen, waß hie zeittlich ir kfl. Gn. hetten, dan solches zuthun[?] allen catholischen stenden zum höchsten praejudicirlich. Achten, ksl. Mt. solches zuberichten und ire Mt. zuerinnern, solch fürnemen abzuschaffen; oder ob eß einzustellen, biß man vernommen, wz von andern teil vor media vorhanden sein mögte, weil sie yetz handlen2.

Köln: Hetten gesehen, waß yetzo fürgangen. Wissen sich auch kaiserlicher verordnung zuerinnern. Desto weniger sich versehen, er3 sich de facto solcher session angemaßt haben solle. Könn nit dabey sein, daß einig praeiudicium dadurch catholischen stenden uffgetrochen werde. Ergo caesarem zubitten, sein autoritet zuinterponiren und nit zugestatten, dz also de facto gehandlett werde.

Mainz: Hetten sich versehen, weil die ksl. Mt. albereit mit den abgeordneten magdeburgischen gehandlet, der session sich zuenteüssern, soltten nichts de facto vorgenommen haben. Können auch solch praeiuditio[!] nit gestatten. Also der mainung auch, der ksl. Mt. dasselb zuberichten und zubitten, dieses furnemmen, so allen catholischen zu nachteil geschicht, abzuschaffen, furnemlich da der magdeburgisch dißmals vor sich nit abzuweisen wehre.

aSitzung der geistlichen Kff.mit einer Abordnung der katholischen Stände des FR, für die Österreich, Salzburg, Bayern und Würzburg erscheinen–a, in der neben stuben4.

Mainzer Kanzler referiert5: Nachdem man vernommen, waß uff magdeburgisch understanden vornemmen sie, die catholische auß dem fürstenrath, begerettb, waß nemlich daruff zuthun sey und ob eß ksl. Mt. zuberichten: Seyen eben in der consultation begriffen gewesen, weil eß in conspectu irer kfl. Gnn. und gantzen Reichs also furgangen, hetten sich nit versehen, magdeburgischer vermainter cantzler de facto soltt waß undernommen haben, so den catholischen stenden ohnleidlich, in erwegung, daß zu anfang deß reichstags caesar uff gleichmessig vermaint vorhaben andere fürsehung gethon, auch man catholischen teils zu einem ewigen einbruch und praeiuditio gewisses halb nitt einwilligen wöllen6. Wie dann zur proposition er, der vermeint magdeburgisch, der session sich enthaltten. Wissen also von voriger meinungc nitt abzusetzen, sonder der ksl. Mt. zuerkennen zugeben, vorige motiven zu gemütt zuziehen und dahin zuerinnern und zubitten, so furderlich eß sein kan, uff solche mittel zudenckhen, daß der magdeburgische abgeschafft und man bey religionfriden pleiben möge. Ire Mt. werden die gefahr, so darauß entstehen mög, selbst erwegen und an ir nichts ermanglen lassen.

Österreich für die katholischen Stände des FR: Haben der geistlichen Kff. bedenckhen angehörtt. Wöllen referirn; deß versehens, sie furderlich sich resolviren werden.

[Anschließend erneut Kurfürstenrat: Kursachsen, fol. 285’ (Nr. 29)].

Sodann Beratung der geistlichen Kff.mit einer Abordnung der katholischen Stände des FR, für die der Ebf. von Salzburg und der Bf. von Würzburg persönlichdin die Nebenstube des KR kommene. Ihnen wird referiert, was die weltlichen Kff. soeben vorgebracht haben, daß nemlich der magdeburgisch cantzler und seine zugehörige in irem anbringen zuhören sein soltten.

Der Ebf. von Salzburg bewilliget der gestaltt inen zuhören, daß er nitt in einer session seye, sonnder stehe an deme ortt, da andere gesanten7 auch gehört werden zupflegen.

Kf. von Mainz persönlich namens der geistlichen Kff.: Diß werckh laß sich ansehen, wa man eß angreiff, das eß gefehrlich, thun und lassens. Höre man ine, so möge er solche exorbitantia furbringen, die die stende under einander verwirren möchten. Soltt man ine nitt hören, mög auch bedenckhens uff sich tragen. Hetten dahin gedacht, wenn er zu hören, dz eß der gestaltt geschehe, daß eß nitt die session antreffe, sonnder ettwaß anderst furzubringen, möge er gehört werden. Aber in ainig disputation mit ime sich nitt einzulassen.

Salzburg: Man könn ime audientz nit wol abschlagen, fdoch uff maas, eß die churfürsten mainen–f. Und hatt man sich auch, daß diese sach vor der ksl. Mt. begriffen, daruff zu referiren.

Die Verordneten der katholischen Stände des FR verlassen das Nebenzimmer.

[Anschließend erneut Kurfürstenrat: Kursachsen, fol. 286 (Nr. 29)].

Nachvermerk: Während dieser Verhandlungen haben Kurmainz, Kurköln, Kurtrier, Salzburg, Österreich, Bayern und Würzburg den Ks. über den heutigen Vorfall mit Magdeburg informiert und ihn gebeten, ire Mt. woltten ire autoritet interponiren, damitt solch hohe praeiuditium von den catholischen stenden abgewendett und deß magdeburgischen vorhaben abgeschafft werde.

Daruff sich die ksl. Mt. erclerett, dz sie diß understanden werckh und vorgangen dissidium ohngern vernommen. Demnach aber die sachen wichtig, wollen ire ksl. Mt. dasselb zu geburender berathschlagung ziehen und sich alß dann hinwider der gebür gegen den catholischen stenden ercleren.

Anmerkungen

1
 Sessionsverzicht nur bei der RT-Eröffnung gegen Zusage nachfolgender Klärung. Vgl. Nr. 320, Absatz 5. Vgl. auch Nr. 335, Nr. 340.
2
 Vgl. Nr. 212.
3
 = Meckbach für Magdeburg.
a
–a Sitzung … erscheinen] Würzburg D (fol. 10’) differenzierter: Die Abordnung der katholischen Ff. erscheint, um die Stellungnahme der geistlichen Kff. zum Vorfall im RR anzuhören und vorzuschlagen, den Ks. davon in Kenntnis zu setzen. Da die Beratung der Kff. noch andauert, bitten diese nach etwa 30 Minuten die Abordnung der Ff. zu sich und referieren [oben folgende] Erklärung.
4
 Vgl. dazu und zum Gesamtverlauf der Beratungen am 13. 7. auf katholischer Seite auch den Bericht Hg. Maximilians von Bayern an Wilhelm V. vom 13. 7. 1594 [Nr. 341].
5
 Gemäß Österreich (fol. 60 f.) fand folgendes Referat erst im Anschluss an die Anfrage durch die katholischen Verordneten des FR vor allen katholischen Ständen statt.
b
 begerett] Österreich (fol. 60) differenzierter: Nachfrage, waß sie sich zuverhalten haben sollen […], dann sie einmal neben dem madenburgischen[!] gesandten zusitzen nit gesinnet.
6
 Vgl. zuletzt Nr. 232–234.
c
 voriger meinung] Würzburg D (fol. 11) differenzierter: es ist nicht möglich, dass einem solchen hochpraejudicirlichen vornemmen kindte ohn sondere merckhliche beschwehrnußen und das der religion friden dardurch möchte umbgestossen und zerlöchert werden, statt geben[werde]. Wie sie dan fur ire person und dero gewißen halber auch noch zuthun im wenigsten bedacht sein, ettwas wider den religion friden fürgehn und beschehen zulassen.
d
 persönlich] Würzburg D (fol. 11) zusätzlich: sowie Gf. Karl von Hohenzollern für Österreich und de Havré für Burgund.
e
 kommen] Würzburg D (fol. 11) zusätzlich vor dem Folgenden: Zunächst Vereinbarung, namens der katholischen Kff. und Ff. den Ks. von den Vorfällen zu unterrichten und die zuvor beschlossene Bitte an ihn zu richten. Die Unterrichtung des Ks. wird sofort durchgeführt. [Vgl. oben, Nachvermerk.]
7
 = Anhörung von Gesandten, die keine Reichsstände vertreten. Vgl. auch die Verhandlungen im FR: Österreich, fol. 60’ f. [Nr. 81].
f
–f doch … mainen] Würzburg D (fol. 12) differenzierter: falls der Magdeburger Gesandte die Audienz wie gebreuchlich und herkhommen und in loco consueto /12’/ begeren und haben will, daß man ime dieselbe nicht begere abzuschlagen oder zuverweigern. Im fall er aber solche der gestaldt begerdte zu haben, damit er dardurch die gesuchte vermeindte session gedechte zuerlangen und zu occupiren, so khinde man ime die begerdte audientz solcher gestaldt nit zulassen.