Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Verhandlungen der protestantischen Stände bei Kurpfalz

Textvorlage: Pfalz-Neuburg F, fol. 89–103.

Plenum der protestantischen Stände mit Teilnahme des Hauses Sachsen, Pfalz-Neuburgs und Württembergs. Deren Ablehnung gemeinsamer Beratungen von Religionsfragen mit Ständen, die von der CA 1530 abweichen. Beanspruchung des Direktoriums durch Kursachsen bei der Beratung von Religionsbelangen; Ablehnung durch Kurpfalz. Vertagung der Gravamina.

/89/ Verhandlungen der protestantischen Stände bei Kurpfalz, versammelt aufgrund der Einberufung durch Kurpfalza(Gesandte1: Kurpfalz, Kursachsen, Kurbrandenburg, Erzstift Magdeburg, Hst. Straßburg, Hst. Halberstadt2, Stift Walkenried, Pfalz-Neuburg, ‑Zweibrücken, ‑Veldenz, Sachsen-Weimar, ‑Coburg [Johann Casimir], ‑Coburg [Johann Ernst], Brandenburg-Ansbach, Braunschweig-Grubenhagen, ‑Wolfenbüttel, ‑Lüneburg, Württemberg, Hessen-Kassel, ‑Marburg, ‑Darmstadt, Baden-Durlach [Ernst Friedrich], Baden-Durlach [Georg Friedrich], Anhalt, Henneberg, Wetterauer Gff., Gff. [Gottfried] von Oettingen und [Georg Friedrich] von Hohenlohe, Reuß von Plauen, Gft. Honstein, Reichsstädte).

Kurpfalzbproponiert: cNachdem die consultation der gravaminum biß nach gehörter proposition auß ettlich bewegenden ursachen eingestellt worden, unnd es aber ann dem, das die bemellte proposition allberaitt publicirt worden–c, so wölle nunmehr zu bedenckhen stehn, dob unnd was für gravamina, auch welcher gestallt dieselben der ksl. Mt. fürgetragen unnd dero abschaffung erlangt werden möchten–d.

1. Umfrage3. Kursachsen (A. Bock)e: Dass Kuradministrator Friedrich Wilhelm bißher der consultation neben andern stenden nicht beiwohnen lassen, dessen haben seine f. Gn. hoch vernünfftige /89’/ unnd erhebliche ursachen gehabt, unnd habe dabei stylum Imperii unnd das allt herkommen inn gebürende acht nehmen müessen. Welche dilation zwar nicht dahin vonn iren f. Gn. gemeint worden, allß wann dieselb vonn der gemeinen deliberation sich gar abziehen oder ann dero vleiß, was zu uffnehmung der evangelischen stennde geraichet, ettwas wollten erwinden lassen, sonndern ire f. Gn. weren genaigt, alles das jenig thuen unnd rathen zu helfen, dardurch die ehre Gottes befürdert unnd unnser waare religion mag erhallten werden. Darumb hetten sich ire f. Gn. des gesterigen ansagens erinnert unnd darauff ihne unnd seine mittabgeordente für dißmal hiehero abgefertiget, doch mitt dem außgetrukhten befelch, ihnen, den anwesenden räthen, anzuzaigen, das ire f. Gn. auß ablesung der gravaminum4 befunden, das dieselben auch religions sachen /90/ betreffen. Wann nun dem allso, so würden die herrn churfürstliche pfältzische bei sich selbst ermessen, das ihnen nach gelegenheitt unnd herkommen diser sachen das directorium vonn irem gnedisten herrn nicht köndte gestattet werden. Unnd erklereten sie sich auß habendem befelch dahin, wann solche puncten, die religion betreffend, ad tractationem wöllen gezogen werden, fwüssten sie sich mitt den anwesenden stennden allso promiscue inn ein gesampte berathschlagung nicht einzulassen–f. Dann ir gnedigster herr, wie bewust, seie nicht weniger allß dero geliebte vorfaren des chur- unnd fürstlichen hauses Sachsen der rainen, waaren, ungeenderten augspurgischen confession, wie dieselbe anno 30 vonn chur- unnd fürsten der damals regierenden ksl. Mt. Carolo V. ubergeben5 unnd bißher inn den sächsischen kirchen unnd schulen gehallten worden, ye unnd /90’/ allwegen syncere zugethon gewesen unnd noch, gedechten auch, durch die gnad Gottes bestendig darbei zuverharren. Darumb wollten sie sich außtrukhlich protestando bedingt unnd declarirt haben, das sie inn solchen religions sachen promiscue sich inn gesampte deliberation6 nicht einlassen wollten7. Sovil aber die politica gravamina belang, da wollte sein gnedigster herr gern allen müglichen vleiß mitt anwenden unnd befürdern helfen, das dieselben ire erwünschte erledigung erreichen unnd erlangen mögen.

Kurbrandenburgg: Repetirten weittleufftig das gemain obligen der evangelischen stennde, mitt erzehlung, wie hoch unnd vil daran gelegen unnd wie hoch es vonnöten, das mann wider das papsthumb vertreulich zusamen hallte; inmassen die acta bezeugen, das es vor disem auch mitt rechtem /91/ löblichen eyfer auch seie geschehen. Unnd seie nur allzu viel notori, das die obligende beschwerden unnd gravamina vorhin schon offt angebracht, aber die erledigung derselben habe bißher nicht könden erraicht werden. Ihres theils hetten sie befelch, neben anndern stennden nochmal uff die abschaffung diser beschwerden zutringenh.Wollen dem nachkommen, andere Stände anhören und sich mit diesen allso conformirn, wie es der sachen notturfft erfordert.Zunächst sollen die bereits konzipierten Gravamina verlesen und sodann beraten werden, auf welche Weise sie dem Ks. vorzubringen sind.

Magdeburg (Meckbach): Votiert in effectuwie Kurbrandenburg, /91’/ aber darneben gantz weittleufftig unnd fast cum taedio et ad nauseam usque außgefuert, was für incommoda, für gefar unnd ungelegenheitten daher entspringen werden, wann sich die evangelische stennde under sich selbst trennen sollten: Den papisten werde das schwert inn die hannd gegeben, unnd seye nichts gewissers, dann das der lauff des evangelii durch solchen zwitracht gehindert unnd zuletzt gar unndergetruckht müesse werden.Deshalb muss man die grosse noth, darinnen wir zum theil steckhen, zum theil vor der thür seind, erwegen unnd dahin sehen, wie wir gegen dem papst unnd seinem anhang gesichert sein mögen.Zum kursächsischen Einwand, die Religionsbelange seien hieher nicht gehörig: Sei nicht de articulis fidei yetzmaln /92/ die frag. Mann disputire nicht, wie mann selig leben unnd sterben möge, sonnder wie den beschwerlichen gravaminibus möcht einsmals im grund abgeholfen werdeni. Allso werde auch das directorium vergebenlich gestritten: Meniglich seie bewusst, wie es darmitt herkommen, unnd bezeugen die protocolla, das die Chur Pfaltz dasselbig inn disen unnd dergleichen sachen hergebracht8.Die Gravamina an sich sind so beschwerlich, das, wo denselben nicht abgeholfen, leicht ettwas annders darauß entstehn könd. jDann das wisse er vonn dem nidersächsischen craiß für gewiß zu sagen, werden ihm auch ohne zweifel ir vil, die yetzo auß demselben craiß vorhannden, /92’/ dessen zeugnus zugeben wissen, allß vor einem jar ein ansehenliche contribution wider den türcken verwilliget worden, das darbei auch die ksl. Mt. in eadem forma, wie yetzt geschehen soll, ersuecht unnd gebetten worden, den gravaminibus abzuhelfen9. Sonst werden die stennde desselben craises zu gleichmessiger contribution schwerlich mehr zubewegen sein–j.Demnach nunmehr Verlesung der Gravamina und Beratung zum Übergabemodus an den Ks.

Straßburg (Berchtold): Ist beauftragt, uff abschaffung der gravaminum zudringen. Vergleiche sich sonsten allerdings mitt dem vorgehenden magdeburgischen voto.

/92’ f./ Halberstadt: Wie Straßburg.

/93/ Walkenried (Delius): kSoll billich das gemeine heil inn acht genommen–kunnd dahin gesehen werden, das des papsts fürhaben so vil möglich gesteuret werde. Dan es haisse „salus populi suprema lex esto“.Deshalb wie Magdeburg. Wird sich nach der Verlesung der Gravamina weiter erklären.

Pfalz-Neuburg: Der Pfgf. hätte sich zum gestrigen Vorbringen einer Abordnung der evangelischen Stände10gern eher erklärt, wo nicht der sachen wichtigkheitt erfordert, derselben ettwas mehrer /93’/ nachzudenckhen. Es thetten sich aber ire f. Gn. nochmaln dahin erkleren11, was sie zu befurderung der ehre Gottes, zu außbraittung seines heiligen worts, auch zu erhaltung des hailsamen religion fridens unnd annderer Reichs constitutionen wie nicht weniger auch zu abwendung der angegebenen gravaminum, sovil derselben dem religion friden zuwider, immer werden thuen unnd laisten könden, das sie ann irem müglichen vleiß nichts wöllen erwinden lassen. Inmassen sie sich nicht allain vermög göttlichen befelchs darzue schuldig erkennen, sonndern erinnern sich darneben auch billich, das dero geliebte vorelltern, hochlöblicher unnd christseliger gedechtnus, nicht wenig bei dem gemeinen religion wesen gethon, auch darbei solchen christlichen eyfer unnd ernst gebraucht, das iren f. Gn. anderst nicht gebürn wöll, dann derselben löblichem exempel unnd fuesstapfen nachzufolgen. Wann sich aber ire f. Gn. darbei auch erinnern, das die jenige, so diser consultation /94/ beiwohnen sollen, nicht allerdings mitt irer f. Gn. in religione unnd den fürnembsten articulis fidei einig, sonnder vil deroselben anndere opiniones fovirn, so mitt der rainen, ungeenderten augspurgischen confession, wie dieselb anno 30 zu Augspurg vonn ettlichen chur- unnd fürsten ubergeben worden, nicht einig, so seie irer f. Gn. nicht allain bedenckhlich, mitt denselben in negotio religionis zu communicrn, sonnder es legen derselben auch dise wolmeindende gedanckhen an, das es bei der ksl. Mt., unserm allergnedigsten herrn, unnd den stennden päpstlicher religion ein seltzam, verweißlich ansehen haben werd, wann die jenige inn religions sachen für einen mann stehn sollten, dern dessension[!] quoad religionem bekandt ist12. Pfgf. bittet dafür um Verständnis, indem er damitt annders nichts, dann dero gewissen inn /94’/ solchen allerwichtigsten sachen, die unnser unnd viler tausent seelen wolfarth betreffen, zuverwaren begehren unnd der lieben nachkommenden posteritet zur ergernus nicht ursach geben wöllen. Doch begehrten ire f. Gn. hierdurch anndern stennden weder maaß noch ordnung fürzuschreiben, sonnder erklereten sich schliesslich dahin, wann inn anndern politischen unnd welltlichen sachen irer f. Gn. guettachten erfordert werde, das sie kein bedenckhen tragen, dasselbig ann ennden unnd orten, do es begehrt würdet, zueröffnen unnd das jenig befürdern zuhelfen, was zu auffnehmung unnd wolfarth des gemeinen vatterlannds der teuttschen nation ersprießlich unnd dienlich sein mag.

Pfalz-Zweibrücken: /95/ Sind beauftragt, an den Beratungen der evangelischen Stände zu den Gravamina teilzunehmen. Bestätigen, das die gravamina, derentwegen dise consultation angestellt, die religion oder die articulos fidei gar nicht betreffen; wie es dann auch nicht neue, sonnder eben die jenige beschwerden seien, so anno 82 zu Augspurg unnd hernach anno 90 durch ein gesampte intercession der ksl. Mt. fürgetragen worden13. Könden derwegen nicht gedenckhen, warumb sich yetzt ein oder der annder stannd vonn der gemeinen berathschlagung sollte absonndern./95 f./ Bezüglich der beiden von Kurpfalz proponierten Punkte /95’/ lassen sie es bei dem begriffenen concept bewenden, dieweil darinn die substantialia genuegsamlich außgefuert.Wenige Einwände sowie das Votum zur Übergabe an den Ks. werden sie vorbringen, sobald die Vorstimmenden sich dazu äußern.

Pfalz-[Veldenz] (Georg Gustav, vertreten durch Dr. Eigelsbach): Wie die Mehrheit. Habe sich vor disem vernehmen /96/ lassen, das er befelicht, die jenige gravamina klagen zu helfen, so den stennden augspurgischer confession, wie dieselb anno 30 vonn chur- unnd fürsten ubergeben worden, begegnen.

Sachsen-Weimar: Wie vor ihnen die chursächsische votirt.

Sachsen-Coburg [Johann Casimir]: lHaben befelch, das jenig, was yetzo fürkommet, zu referirn unnd mitt Weinmar das jenig einwenden zu helfen, was zu abhelfung der beschwerden geraichen mag. Demselben, wann die gravamina abgelesen, wollten sie nachkommen, sonnderlich sovil das justiti wesen betreffet–l.

Sachsen-[Coburg] (Johann Ernst): Die gravamina seien ihme unwissend./96 f./ Will sich nach deren Verlesung weiter erklären.

/96’/Brandenburg-Ansbach: Haben befelch, neben anndern stennden die gravamina sovil müglich zur richtigkeitt bringen zu helfen.Wollen dazu votieren, wenn die Vorstimmenden dies tun.

Braunschweig-[Grubenhagen] (Wolfgang): Ist beauftragt, zu beiden Punkten der Kurpfälzer Proposition gebürende assistentz zulaisten. Darzue er sich erpiettig mach, unnd referire sich sonsten notwendigkheitt halben diser sachen uff das außfuerlich magdenburgische votum.

Braunschweig-[Wolfenbüttel] (Heinrich Julius): Befinden nicht, das die doctrinalia /97/ fidei et religionis inn streitt für dißmal gezogen werden. Ob aber einer vermeine, das die gravamina darauff zuverstehn, der werde solches ad speciem anzuzeigen wissen.

Braunschweig-Lüneburg (Ernst): Wie vor ihnenm.

Württemberg: Sind beauftragt, das sie sich in politicis gravaminibus und was denselben anhengig, vonn den anndern stenden nicht sollen absonndern. Aber inn anndern puncten, so der religion unnd dem religion friden anhengig, seien sie mitt dem chursächsischen, pfaltz-neuburgischen unnd sächsischen-weinmarischen voto einig, sich daruff kurtz halben referirend. Denn ir gnediger herr erinnere sich, das dero geliebte vorfaren, die hertzogen zu Würtenberg, bei der rainen augspurgischen confession yeder zeitt bestendig gehallten, darzu /97’/ sich ire f. Gn. nicht weniger schuldig erkenne. Doch mögen sie leiden, das die gravamina abgelesen werden.

Hessen-[Kassel] (Moritz): Sind beauftragtn, die gravamina, wie sichs gebüret, vorzubringen. Wie es dann nicht allein nicht ungebreuchig, sonnder es könd auch der ksl. Mt. nach gelegenheitt der sachen[und] umbstende nicht zuwider sein. oSollen sich derwegen alle stennde, so sich zu der in anno 30 ubergebenen augspurgischen confession bekennen, billich zusamen thuen–ounnd mitteinander14 dahin sehen, das den angegebenen beschwerlichen gravaminibus sein gebürender ausschlag gegeben werde.Zunächst Verlesung der Gravamina. Wollen sich erklären, wenn die Vorstimmenden dies tun.

/98/ Hessen-[Marburg] (Ludwig): Inn den gravaminibus werden die merita fidei nicht disputirt. Hallten für ein hohe notturfft, das mann sich bei ubergebung derselben für einen mann darstelle.

Hessen-[Darmstadt] (Georg): Lasset es bei den nechst vorgehenden zweien votis kürtze der zeitt halben bewendenp.

Baden-[Durlach] (Ernst Friedrich): Wollen sich vonn der gemeinen deliberation nicht absondern.Zunächst Verlesung der Gravamina und Umfrage zu deren Einzelpunkten.

Baden-[Durlach] (Georg Friedrich): /98’/ Ebenso.

Henneberg: Der Gesandte für den hgl. sächsischen Teil der Gft. wiederholt die vorgehende chur- unnd fürstliche sächsische vota.

Anhalt: Weist zurück, das Hennenberg die stimm unnd session vor Anhallt gebüre.

Henneberg: Der Gesandte entschuldigt sich, das es ex errore geschehen, dann er nicht gewusst, das yemandt vonn Anhallt wegen vorhanden. Hennenberg gebüre die session nicht vor, sonder nach Anhallt.

Anhalt: Der Gesandte akzeptiert die Entschuldigung und votiert, das er die gravamina für politica hallte.Zunächst Verlesung der Gravamina.

Wetterauer Gff.: /99/ Komme ihnen schmertzlich für, das bei disen gravaminibus Imperii die religion wölle gestritten werden. Mann wisse, wie den stenden augspurgischer confession allenthalben zuegesetzt werde. Darumb alle trennung sovil müglich zuverhüetten unnd für einen mann zustehn. Es concernirn doch die gravamina die doctrinalia unnd articulos fidei nicht, unnd bekennen sie sich nicht weniger zu der augspurgischen confession dann andere stennde. Rathen, das mann die gravamina ablese unnd erwege, ob unnd welche unnder denselben der ksl. Mt. fürzubringen.

Gff. [Gottfried] von Oettingen und [Georg Friedrich] von Hohenlohe sowie für alle Reuß von Plauen (Dr. J. Heyner): Hat bereits in der ersten Sitzung seinen Auftrag bekannt gegeben15, sich zu seiner allherkunfft bei der kfl. Pfaltz allß dem ordinario ac perpetuo directorio inn religions sachen /99’/ evangelischer seitten anzumelden. Unnd das seine herrn oder er deßwegen nicht gerirret, referire er sich uff das magdenburgische votum, welches mitt den protocollis ubereinstimme. Er habe nicht befelch, dogmata zu tractirn. Die gravamina unnd derselben abschaffung soll mann beharren, die articuli fidei oder derselben disputation sey hieher nicht gehörig.Will sich zu Einzelheiten der Gravamina erklären.

Gff. von Stolberg und von Schwarzburg für die Gft. Honstein: Die gravamina seien nicht uff die doctrinalia dirigirt. Darumb sie nicht erachten könden, das mann sich mitt solchen einstreuungen uffhallte.Deshalb Verlesung und weitere Beratung der Gravamina.

/100/ Der Gesandte Hg. Heinrich Julius’ von Braunschweig-Wolfenbüttel protestiert gegen dieses Votum für Honstein, weil den grafen zu Stollberg vonn desselben wegen kein stimm oder session gebüre16.

Der Stolberger Gesandte widerspricht dem und lässt den Protest uff seinem werth unnd unwerth beruehen.

Reichsstädte: Wann die gravamina verlesen unnd ire habende beschwerden den anndern auch adjungirt werdenq, wöllen sie sich aller gebür erkleren.

Kurpfalz resümiert: Sie vernehmen das mehrer unnd fast alle dahin, das mann mitt erwegung unnd beratschlagung der gravaminum vortschreitten solle. Wann /100’/ nun solches geschehe, so werde sich allßdann der modus procedendi selbst finden.Der von Kursachsen vorgebrachte Protest wegen des Direktoriums wird fast vonn allen stennden für unnötig geachtet17. Darumb sie nicht darfür hallten wöllen, das Sachsen gemeint sey, solchen neuerweckhten unnötigen stritt zubeharren, dieweil meniglich wissend, welcher gestallt das directorium bei der kfl. Pfaltz herkommen unnd bißher yederzeitt ohne eintzigen eintrag erhallten worden.Weitere Umfrage, ob man das Konz. der Gravamina insgesamt oder Einzelpunkte verlesen soll.

Kursachsen: Für den Protest hat Kuradministrator Friedrich Wilhelm /101/ gantz erhebliche, stattliche, christliche unnd vernünfftige ursachen. Sey auch nicht dahin gemeint, trennung unnder den stennden zuverursachen oder der Chur Pfaltz das directorium inn welltlichen sachen strittig zu machen, sonndern weil ire f. Gn. der rechten, allten, waaren, ungeenderten augspurgischen confession zugethon, so habe derselben annderst nicht gebüren wöllen, dann sich dessen offentlich zu bezeugen. Wann auch noch solche puncten vorlauffen, rso die religion unnd den religion friden betreffen, wurde ir gnedigster herr ihme das directorium darinnen fürbehallten–r, sonst aber zu abwendung der gravaminum alls ein christlicher, löblicher fürst allen müglichen vleiß anwenden; mitt angehenkhter bitt, solches ad notam zu nehmen, dann, wie gemeldet, köndten sie sich inn religions sachen mitt allen promiscue nicht einlassen./101 f./ Berufen sich dafür auch auf das Votum von Pfalz-Neuburgs, das sie wiederholen18. /101’/ Letzlich erinnerten sie die anwesende stennde, do sie mitt ubergebung der gravaminum vortschreitten sollten, das sie es der subscription halben allso dirigirn, damitt nicht alle stennd der augspurgischen confession dardurch verstannden werden, dann solches wurde dem facto zuwider sein19.

Als man im Anschluss an diesen kursächsischen Einwand die Voten der anderen Stände hätte anhören sollen, hatt Dr. Culmann20 dasselbig interrumpirt unnd fürgeben, das mann sich mitt solchen unnotwendigen protestationibus nur uffhallte unnd die zeitt vergebenlich verliere. Bätte derwegen, mann wollt mitt ablesung der gravaminum fortfaren. /102/ Wer allßdann was weitters zuerinnern, darzue oder davon zuthuen vermeinte, dem stünde solches bevor. Hatt auch darbei vermeldet, das die kfl. Pfaltz yederzeitt auch inn religions sachen das directorium gefuert, unnd in specie anno 66, anno 76, anno 8221.

Kursachsen (A. Bock): Indem er Letzterem widersprochen, hatt er sich uff die protocolla beruffen unnd vermeldet, das auch in hoc consessu vil seien, die anno 76 dem religionsrhatt selbst beigewohnet unnd ihme dessen, wie er gemeldet, zeugnus geben werdent.

Bock hat sich aber weitter nicht eingelassen, sonndern tacite zuegeben, das der erste punct der begriffenen beschwerd schrifft22 verlesen worden:/102 f./ Aussagen von katholischer Seite, Kg. Ferdinand I. sei nicht befugt gewesen, den Religionsfrieden [ohne päpstlichen Konsens] abzuschließen; dieser sei nur ein /102’/ interim unnd bloße tolerantzund verliere nach dem Tridentinum seine Rechtsgültigkeit.

2. Umfrage. Kursachsen: Derugesamte Punkt ist gar außzulassen, dann es seien solche reden nur privatorum hominum, unnd lassen sich die ksl. Mt. solche scholasticas contentiones, darzue die unnserige bißweilen auch ursach geben, nicht irren, sonnder dieselb erkleren sich bei allen Reichs tägen, das sie den religion friden so wol allß anndere constitutiones allergnedigst halten unnd handhaben wöllen; inmassen ir Mt. sowol allß alle stennde des Reichs darzue verpflichtet, gelobt und geschworen.

Kurbrandenburg: Votieren ebenfalls zu diesem Punkt, haben aber nichts gewisses unnd endtliches fürgebracht, /103/ sonnder weil es ohne das ettwas spatt gewesen, haben sie vneben anndern ir votum biß uff weittere zusamenkunfft (deren man sich noch zuvergleichen hatt) eingestellt–v.

Anmerkungen

a
 Kurpfalz] Wett. Gff. (unfol.) zusätzlich: Für 13 Uhr wird ein universalis conventus aller evangelischen stenndenbei Kurpfalz angesetzt, zu dem um 14 Uhr auch die Gesandten von Kursachsen, Pfalz-Neuburg, Sachsen-Weimar, Sachsen-Coburg und Henneberg kommen.
1
 Die Gesandten von Pommern-Stettin und ‑Wolgast waren nicht anwesend. Vgl. Bericht der Pommern-Stettiner Gesandten an Hg. Johann Friedrich vom 6. 6. (27. 5.) 1594: Aufgrund der Differenzen um das Direktorium bei den Religionsberatungen haben sie sich, um sich nicht vorab zu positionieren, /1391/ der negst gehaltenen zusammenkunft so wol als protestirens enthaltten, in erwegung, das in den zusammengebrachten gravaminibus der calvinischen religion nichts gedacht, wir auch, wieder die direction zue protestiren, von euer f. Gn. keinen ausdrucklichen befehl gehabtt.Bitten dazu um Weisung (AP Stettin, AKS I/201, pag. 1387–1394, hier 1390 f. Or.). Anwesende Stände auch im Diarium Gf. Philipp Ludwigs II. von Hanau-Münzenberg: StA Marburg, 81 Nr. A/47/8, fol. 48’. Vgl. Müller-Ludolph, Philipp Ludwig, 93.
2
 Pfgf. Philipp Ludwig von Neuburg kritisierte in einer internen Beratung nach dieser Sitzung die Abgabe der Voten für die reformierten geistlichen Stände unmittelbar nacheinander. Diese sollte vielmehr wie im FR abwechselnd mit weltlichen Ständen erfolgen (HStA München, K. blau 275/1, fol. 103–104, hier 103’).
b
 Kurpfalz] Wett. Gff. (unfol.) differenzierter: Culmann für Kurpfalz.
c
–c Nachdem … worden] Wett. Gff. (unfol.) differenzierter: Culmann legt nochmals die Aktivitäten zu den Gravamina seit dem RT 1582 dar. Auch bei diesem RT wurde in einigen Sitzungen bereits dazu beraten, weil aber bey ettlichenn stennden zweifell vorgefallen, ob solches ante vel post auditam caesaris propositionem geschehen, item das man der Chur Sachßen administratoris ankunfft erwartten solte, doch nichts desto weniger von andern wolmainendt gerathen unnd vorgeschlagen, das man praeparatorie davon khöndt reden und handlen,nunmehr aber der Kuradministrator angekommen und die ksl. Proposition erfolgt ist, wurde diese Versammlung einberufen. Verweist auf die Bedrängung der evangelischen durch die katholischen Stände. Wie dann noch der bapstische nuncius[gemeint: Legat Madruzzo] uf dißem Reichß tagk offendtliche indulgentias pro extirpatione haereseos, dardurch niemandts anders alß die evangelische stenndt gemaint, hett anschlagen lassen und außgegeben, da doch der bapst zu Rhom mit den evangelischen stenden im Reich nichts zuthun.Verweist auf die Missstände im Reichsjustizwesen, die eingestellte Visitation, die Übernahme vieler Prozesse durch den RHR. Dem ist nur zu begegnen, wenn die evangelischen Stände zusammen tretten, vor einen mann stehen unnd die gemeine wolfarth behertzigen.Sind deshalb beauftragt, beim RT danach zutrachten, wie man nicht allein dem eußerlichen feindt, dem türckenn, sonndern vielmehr dem innerlichen türcken, dem pabst zu Rhom, weren, steuren und denselben von sich abhalten möcht.
d
–d ob …. möchten] Hessen (unfol.) differenzierter und zusätzlich: 1) wie die gravamina zuverfaßen unnd irer Mt. furzubringen: Obs bey dem concept[Nr. 387] solte verbleiben oder daßelbe geendert werden.2) Übergabe an Ks. durch einen Ausschuss? Daraufhin gesonderte Besprechung der kursächsischen Gesandten, anschließend Vortrag ihres Votums.
3
Auszüge aus einigen Voten (anhand von Pfalz-Neuburg F) bei Kossol, Reichspolitik, 62 f. Zusammenfassung der Beratung im Zusammenhang mit den abweichenden Gravamina-Entwürfen von Kurpfalz und Kursachsen bzw. der internen Spaltung mit der Absonderung Kursachsens, Pfalz-Neuburgs und Württembergs: Droysen, Geschichte, 390 f.; Ritter, Gründung, 62–65; Ritter, Geschichte II, 120 f.
e
 Bock)] Hessen (unfol.) zusätzlich vor dem Folgenden: Der Kuradministrator ist gebeten worden, seine Räte in diese Sitzung abzuordnen. Er erinnert, was hiebevor derwegen gesuchet und das ir f. Gn. sich ercleren laßen, das sie nicht gemeinet, sich in den politischen gravaminibus von den andern stenden zu sondern, sondern gemeinett, das ire zu thuen, damit denselben ire gepürende maß gegeben werde.
4
 Nr. 387. Vgl. auch die Erklärung Kuradministrator Friedrich Wilhelms dazu, die den Kurbrandenburger Gesandten übergeben wurde [Nr. 396].
f
–f wüssten … einzulassen] Henneberg A (fol. 246) deutlicher: falls ir f. Gn. zuegemutett, sich in religions sachenn zue solchen convent zuebegebenn unnd mitt allen anwehsenden stenden correspondentz zuehaltten, wehre es sein f. Gn. hoch bedencklich.
5
 Vgl. Anm. 3 bei Nr. 393.
6
 = in eine gemeinsame Beratung mit allen protestantischen Ständen ohne Rücksicht auf das dezidierte Bekenntnis zur CA von 1530.
7
 Kf. Friedrich IV. von der Pfalz kritisierte in der Weisung vom 12. 6. 1594 (2. 6.; Heidelberg) das Verhalten Kursachsens und Pfalz-Neuburgs, die besser daran täten, dass /98/ sie mehr uff erhaltung deß vatterlandts wolfart unnd eß bei uffrichtigem wesen zu erhalten, sich bemüheten, als das sie sich understehn, durch anderer unglimpf bei den widerwertigen glimpf zu erwecken. /98’/ Wie es dann auch vil pillicher were, das sie zuvorderst ire religion auß der augspurgischen confession beßer examinirten, ehe sie andere zu urteilen anfangen. Würde sich leicht befinden, dz sie selbst in underschidlichen articeln uff dise stundt weit einer anderen meinung seyen, als angeregte augspurgische confession mitpringet, und dahero des unzeitigen einstreuens umb so vil mehr zu geschweigen ursachen gewinnen(HStA München, K. blau 114/2 I Fasz. 1, fol. 98 f. Konz.).
g
 Kurbrandenburg] Wett. Gff. (unfol.) zusätzlich vor dem Folgenden: Der Kf. hett von kheinen religions sachen gehörtt oder vernommen, so uf dießem reichßtag solten tractirt werden.Sind deshalb nur für die Vorlage und Klärung der alten und neuen Gravamina instruiert.
h
 zutringen] Hessen (unfol.) zusätzlich vor dem Folgenden: Darumb sie den convocationibus beigewohnet. Sey aber nichts verrichtet etc., unnd nicht der meinung, das sie wolttenn von capitibus relligionis disputiren, sondern zuredenn von den gravaminibus, welche auch die churfursten anno 90 der ksl. Mt. ubergeben laßen.[Gesandtschaft der weltlichen Kff. zum Ks. mit Vorlage der Gravamina: Anm. 21 bei Nr. 161, Abschnitt B.]
i
 werden] Hessen (unfol.) zusätzlich: Seien solche deliberationes bey vorigen Reichs versamblungen, wie denen bewust, die auff Reichs tagen gewest, auch gehalten.
8
 Vgl. unten, Anm. 21.
j
–j Dann … sein] Henneberg A (fol. 247’) anders und differenzierter: Die Bitte des Ks. an den Kreis um eine Türkenhilfe haben zwar die stennde, bis so lange die gravamina, so eben in diesen punct hienein lauffen, erledigtt werdenn, difficultirt, sein f. Gn.[Administrator Joachim Friedrich] aber hettenn mitt vermahnenn sie, die stennde, dahinn vermochtt, das sie irer Mt. mit 100 000 fl. entkegenn gangenn, doch das solches hinfüro nichtt mehr geschehe. Ehr kan das zeugen, das mann des orths nichts wenigers als anndere stännde zue er- /248/ haltung des friedens geneigtt, muste aber das danebenn anzeigenn, das etzliche abschiede erganngen, denen keine volge geschehenn:Nicht geklärte Gravamina des RT 1582, gescheiterter Tag zu Mühlhausen [1583; vgl. Anm. 4 bei Nr. 161, Abschnitt B]. Im Niedersächsischen Kreis ist die Gefahr durch Exkursionen spanischer und niederländischer Söldner ebenso groß wie die türkische Bedrohung. Jetzt ist vordringlich, das man hindangesetztt aller /202’/ disputation dahin sehe, wie die gravamina möchten anbrachtt werdenn, das es fruchtt brechte. Die religion zue dispurtiren, hettenn sie nicht befelch, weill aber der vorbehalt erregett wordenn, so muste mann je darvon redenn, ob nuhn nicht erlaubtt sey, die defension zugebrauchen.
9
 Der niedersächsische KT im April 1593 verband mit der Bewilligung einer außerordentlichen Türkenhilfe von 100 000 Talern (vgl. Einleitung, Kap. 2.2) die Forderung, der Ks. möge die Gravamina [der protestantischen Stände] zur Klärung bringen und die RKG-Visitation wieder in Gang setzen (KAb vom 17. 4. {7. 4.} 1593: NLA Wolfenbüttel, 1 Alt 15 Nr. 100, fol. 2–11’, hier 2–4’. Or. LA Magdeburg, Rep. A 1 Nr. 208, fol. 216–230’. Kop.).
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–k Soll … genommen] Hessen (unfol.) differenzierter: Man komme zusamen wie ehrliche deutschen, unnd solten billich alle ohne respect der relligion, auch die papisten, sich conjungiren, das man de bono publico reden könte. Weill die aber wegen irer superstition nicht darzu zubringen, so solten es die evangelische thuen.
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 Nr. 184, Abschnitt A.
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 Nachfolgende Erklärung entspricht teils wörtlich der schriftlichen Fassung [Nr. 394].
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 Pfgf. Johann von Zweibrücken kritisierte später im Schreiben an Pfgf. Philipp Ludwig von Neuburg vom 1. 7. 1594 (21. 6.; Zweibrücken), dass dieser sich /333/ von unnß und andern abzusondern gemeintt, gehe es doch in den von Kurpfalz formulierten Gravamina um keine Glaubensartikel (HStA München, K. blau 275/1, fol. 333–335’. Or.; vgl. Kossol, Reichspolitik, 70). Philipp Ludwig berief sich dagegen darauf, er und andere /340’/ der wahren augspurgischen confession zugethone ständekönnten diese Gravamina nicht unterzeichnen (Regensburg, 25. 7. {15. 7.} 1594: Ebd., fol. 340–341’. Konz.).
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 Gravamina 1582: Leeb, RTA RV 1582, Nr. 345 S. 1222–1225. Gravamina 1590 anlässlich einer Gesandtschaft der weltlichen Kff. zum Ks. (vgl. Anm. 21 bei Nr. 161, Abschnitt B).
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–l Haben … betreffet] Hessen (unfol.) anders: Wie Sachsen Chur.
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 Wie vor ihnen] Hessen (unfol.) differenzierter: Sehen nicht, das relligions sachen tractirt, darumb sie instruiret, das gemeine beste neben andern stenden zubefordernn.
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 Sind beauftragt] Hessen (unfol.) zusätzlich vor dem Folgenden: Sind beauftragt, auch den convocationibus beizuwohnen. Welches wir vor der proposition gethan, weill solches nicht wieder das herkommen, auch der röm. ksl. Mt. nicht würde als einen römischen kaiser zuwieder sein. Dan communicationem consiliorum zuverbietten, heiße auferre libertatem e consiliis etc.
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–o Sollen … thuen] Hessen (unfol.) anders: Unnd darzu wehre vonnötten, das die evangelische stende zusamen setzten [Kurbrandenburg (fol. 150’): alle stende augspurgischer confessio zusamen setzen], sich nicht trennen ließenn, dan die trennung brechte schimpff und spott, auch der wahren relligion untergang etc.
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 Vgl. Bericht der hessischen Gesandten an Lgf. Moritz vom 9. 6. (30. 5.) 1594: Mit der Absonderung Kursachsens und weniger anderer Stände ist solch ein trübes wetter ervolgett, welches nichtt allein unter den evangelischenn stendenn eine große trennung unnd unwiederbringlichenn schadenn erweckenn, sondernn auch unser kegentheill in ihrem albereitt gefastem hohen muthe […] sterckennwerde. Trotz ihrer, der hessischen Gesandten, offentlichenn unnd privat erinnerungenn, der wir keine unterlaßenn,konnten sie die Spaltung nicht verhindern, weil bey diesen zeittenn die glaubens sachenn nur in disputirn unnd auf der zungenn schwäbenn unnd im hertzenn weder liebe noch andere geistliche früchte würckenn.Sind befremdet darüber, dass man jetzt, da die papistenn freude, hülff unnd trost allein aus der evangelischen trennung nehmen, […] der unruhigen theologen zur seligkeit unnöttige disputation nichtt beyseitt setzette.Bitten um Weisung, wie sie sich verhalten sollen, falls die katholischen Stände auf eine Festlegung drängten, welche Stände sich zur CA bekennen (StA Marburg, 4e Nr. 1394, unfol. Or.). Vgl. dazu die Weisung des Lgf. vom 20. 6. 1594 (Anm. 2 bei Nr. 202).
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 bewenden] Hessen (unfol.) zusätzlich mit dem Hinweis: Pommern ist nicht anwesend.
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 Votum am 14. 5. 1594 [Nr. 168, Abschnitt B].
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 Vgl. zum Konflikt um die Gft. Honstein die Supplikation der Gff. [Nr. 497] mit dem Braunschweiger Gegenbericht und Protest.
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 werden] Nürnberg (fol. 37’) zusätzlich: wann sie den höhern stenden solche ubergeben würden.
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 Vgl. Bericht der Kurbrandenburger Gesandten an den Kf. vom 7. 6. (28. 5.) 1594: In der Umfrage votiert die Mehrheit im Hinblick auf das Direktorium, /64/ dz dieses kein articuli reli- /64’/ gionis oder theologici, darin wohl allerley discrepans sein möchte, wehren(GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Xx, fol. 63–66’, hier 64’ f. Or.). Weisung Kf. Johann Georgs vom 13. 6. 1594 (3. 6.; Dresden): Konstatiert, dass Kursachsen /329/ wegen des calvinismi Pfaltz die direction, die ihme gleichwoll sonsten gebueret, nicht nachgebenn will unnd die sächsischenn odio calvinismi die gefehrliche disputation, wer vor ein mitstandt der augspurgischen[confession] zuehalten oder nicht, die doch kegenn die päbstische caute zuvorhuetenn, selbest auf die bahnn bringen dörfftenn. Nun disputiret man je alhier nicht de articulis fidei, sondern de cursu religionis et libertate conscientiarum, welcher vonn den päbstlichenn gehindertwird. /329 f./ Um eine Lösung zu ermöglichen, ändert der Kf. die Vorgabe für den Religionskonvent dahingehend, dass die Kff. keine Einzelvoten abgeben, sondern sich /329’/ vorhero einer einhelligen meinung vorglichenn unndt die hernach uno voto coniunctim an die andern stende brechtenn. Hette dardurch keiner die volkommene direction(ebd., fol. 327–331’, hier 328’–329’. Or.).
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–r so … fürbehallten] Wett. Gff. (unfol.) anders: so der uralten augspurgischen confession zuwieder lieff, das sie darmit nichts wolten zuthun habenn.
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 Pfalz-Neuburg] Wett. Gff. (unfol.) zusätzlich: und Württemberg.
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 Pfgf. Philipp Ludwig von Neuburg gab in der internen Beratung nach dieser Sitzung vor, bei der künftigen Erörterung der Gravamina nur mit den Ständen zu kooperieren, die strikt die CA von 1530 befolgen. Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen sollte nur diese Stände einberufen, um deren Gravamina für die Übergabe an den Ks. zu beraten (wie Anm. 2, hier fol. 103’ f. Vgl. Kossol, Reichspolitik, 63 f.).
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 Vgl. Bericht der Kurbrandenburger Gesandten vom 7. 6. (wie Anm. 17, hier fol. 65 f.): Kursachsen kritisiert, /65/ das die stende in gesambt der augspurgischen confeßion vorwandt genennet wurden. Da könte man mit allen nicht einig bleiben. Auch haben sie ad partem dieses hart urgieret und so viel andeutung gethan, das es schir dz ahnsehen gehabt, alß ob sie ein unterscheidt[!] zumachen begehreten, wer die stende der augspurgischen confeßion wehren oder nicht. Alß aber dieses mit wiederhohlung, dz alhie keine theologica zu tractiren wehren, abermals abgewendet worden, mit sonderlichem anziehen, wz das fur eine gefehrliche disputation und frage wehre, […] seindt sie wohl bey ihrem vornehmen vorblieben, aber doch sich dahin erkleret, /65’/ dz sie in politicis dem churfursten pfaltzgrafen die direction ahnzufechten nicht gemeinet wehren, in theologicis aber liesen sie es bey dem vorigen.
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 = der Kurpfälzer Vizekanzler.
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 Beim RT 1566 konnte es sich Kurpfalz aufgrund der Debatte um die eigene Zugehörigkeit zur CA „nicht leisten, mit Kursachsen um die Führungsrolle unter den Konfessionsverwandten zu konkurrieren“. Auch die anderen Stände akzeptierten „wie selbstverständlich die Führungsrolle Kursachsens im evangelischen Lager“ (Edel, Kaiser, 204; zum kursächsischen Direktorium 1566 auch Lanzinner/Heil, RTA RV 1566, 1046, Nr. 259 S. 1060). Dagegen hatte beim RT 1576 Kurpfalz „die unbestrittene Leitung der protestantischen Partei mit alleiniger Ausnahme Sachsens und Neuburgs übernommen und bis zum Ende geführt“ (Moritz, Wahl, 461; Beispiele ebd., 266 f., 285 f., 307 f. Vgl. auch Edel, Kaiser, 398 f.). Kurpfälzer Direktorium beim RT 1582: Leeb, RTA RV 1582, 1120, Nr. 321 S. 1148, Anm. a, Nr. 333 S. 1184 f.
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 werden] Henneberg A (fol. 253’) zusätzlich: Erwiderung durch Kurpfalz: Sie hettenn es inn die 30 jahr gehabtt.Erneute Replik Kursachsen: Ja, bey churfurst Ludwigs zeiten möchte es geschehenn seinn.
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 Nr. 387, Punkt 1.
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 Der] Bericht der Kurpfälzer Gesandten an den Kf. vom 7. 6. (28. 5.) 1594 zusätzlich vor dem Folgenden: Votum Kursachsens, dass man in der zuvor ebenfalls verlesenen Einleitung /94’/ allein nudis verbis zusetzen hette, was fur gravamina furhanden, dern sich die stende zu beschweren, undt die invectiven gar zu umbgehen (welches uff den pabst, seine legaten undt nuntien, weiln die genent worden, unsers ermessens zuverstehen)(HStA München, K. blau 114/2 I Fasz. 1, fol. 92–96, hier 94’. Konz.).
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–v neben … eingestellt] Hessen (unfol.) differenzierter: Einwand Kurpfalz: Weil die Umfrage auff alle punct zu viell zeit nehmen, wehre zu bereden, ob man wolle einen ausschuß machen, die[!] die gravamina gefast hetten.[Beschluss:] Man ist aber des modi nicht einig worden und davon gangen umb halb sechsen, das man auff ferner convocation sich wieder einstellen soll.