Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

A) Verhandlungen der protestantischen Stände bei Kurpfalz

Textvorlage: Wett. Gff., unfol.

Aufforderung an den Ks., die Beschwerden der protestantischen Stände noch beim RT zu klären. Andernfalls Verweigerung weiterer Beratungen zur Türkenhilfe und keine Erlegung der nur bedingt bewilligten Steuer.

(Nachmittag, 14 Uhr) Verhandlungen der protestantischen Stände bei Kurpfalz (Gesandte: Kurpfalz, Kurbrandenburg, Erzstift Magdeburg, Hst. Straßburg, Hst. Halberstadt, Pfalz-Zweibrücken, Sachsen-Coburg [Johann Casimir], Sachsen-Coburg [Johann Ernst], Brandenburg-Ansbach, Braunschweig-Grubenhagen, ‑Wolfenbüttel, ‑Lüneburg, Hessen-Kassel, ‑Marburg, ‑Darmstadt, Baden-Durlach [Ernst Friedrich], Baden-Durlach [Georg Friedrich], Anhalt, Wetterauer Gff., Reichsstädte).

Kurpfalz (Culmann) proponiert: Gemäß gestrigem Beschluss ist die Antwort des Ks.1zu den Gravamina zur Abschrift gegeben worden, damit jeder Stand sie beraten kann. Zwar haben gestern einige Stände angeregt, Kurpfalz möge bereits vorab ein Konzept für die Replik formulieren, doch ist ihnen daßelbig bedencklich gefallen. Derwegen man dann zuvor der gesanndten maynung daruber vernhemen wolltt.

Umfrage. Kurbrandenburg (Barth): Es ist abzuwägen, ob man der ksl. Mt. yetzo so baldt antwortten wölle oder deroselben ferner resolution und erclerung2 erwartten.Auf den Einwand hin, die Beantwortung des Ks. sei bereits beschlossen worden, unterreden sich die Kurbrandenburger Gesandten kurz und bringen sodann weiter vor: Danksagung an den Ks. für die Annahme der Gravamina und das Angebot, dass er dennselben wolten abhelffen. Und dabei angezogen, das dergleichen auch hiebevora die stenndt daruf weren vertröst worden3, daruff doch biß da nichts ervolgtt. Wie auch den stendten nicht zuentgegen, das den interessirten solche möchten zugesteldt, wie auch die vorige acta uffgesucht werden, doch das sie die stendt damitt nicht lenger wolten ufhallten. Unnd ihre Mt. zubittenn, sich dieße sachen angelegen sein zulassen, dieweil man albereitt so weitt in puncto contributionis verfharen hette; mitt dem anhang, wo solches uber hoffnung inn verlengerung solte gestelldt werden, das man ihrer Mt. mitt der contribution dergestallt nicht wurde an die hanndt gehen khönnen. Inmassen man auch nicht zulassen khönndt, das man per maiora und sonnderlich von denen stenden, so nichts contribuirten, in puncto contributionis solte uberstimmet werden.

Magdeburg: Wenn man solte in den terminis der ksl. resolution verbleiben, das erstlich die vorige hanndlung solte ufgesucht und darnach die interessirten fursten gehört werden, so wurde der sachen damitt nicht geholffen werden, dieweil man noch nicht hörette, wenn4 solches gescheen solteb.Deshalb ist dem Ks. in der Replik für sein Erbieten zwar zu danken, ihr Mt. wisten aber, das noch vor dem reichßtagk ihre Mt. von den churfursten, sonderlich Pfaltz, Sachssen unnd Brandenburgk, weren erinnert worden, das sie den gravaminibus wolten abhelffenn lassen5. Weill dann hieße „hodie constat, hodie agatur“, so weren ihre Mt. zu bitten, der sachen alhier abzuhelffen. Dann solte man daruber contribuirn, so wurde solches nicht allein den herrschafften, sondern auch underthanen beschwerlich fallen, unnd das man inn rhue unnd frieden bey einannder sitzen unnd pleiben möge. Derwegen dann ihnen ihr genedigster herr bevholen, in puncto contributionis nicht zuverfharen, es würde dan den gravaminibus pari passu zugleich mitt abgeholffenn. Dann solte solches nitt geschehen, khonde man auch dz jhenige, was albereitt bewilligett, nichtt effectuiren noch bey den underthanen erhallten. Unnd weren die jhenige, so man daruber solte hören6, nichtt weitt, sondern säßen jetzo mit im reichßrath unnd thäten nichts anderst, dann das sie die andern in puncto contributionis uberstimmetenn, da sie doch an ihrem ortt das wenigste darzu thetenn oder contribuirten.Beklagt zudem, dass der Niedersächsische Kreis [im FR] vom Ausschuss [zum 2. HA] wolt außgeschloßen[werden]7, da doch in die 15 oder 16 fursten darin geseßen. Welches zu kheinem andern endt geschehe, dann das man darüber desto mher vota und stimmen uf der papisten seitten machen unnd die evangelische stendt uberstimmen möge.

Straßburg: Wie Kurbrandenburg und Magdeburg, allein das ihre Mt. zuerinnern, das man derselben jetzo ein solche ansehentliche hulff bewilliget, damit den gravaminibus desto mher abgeholffen würde. Dan solte solches nicht geschehen, khöndte auch dieselbe contribution nicht effectuirt werden.

Halberstadt: Man befinde, dz nirgendts anderst hingesehen werde, denn das die stendt voneinander getrennett unnd das vatterlandt teuttscher nation umb seine freiheitt gebracht werde. Und das mitt der contribution nicht zuverfharen, es sey dan den gravaminibus zuvor abgeholffen.

Pfalz-Zweibrücken: In der Replik zunächst Dank für das Erbieten des Ks. Es wolte aber der sachen notturfft erfordern, umb ein endtliche resolution anzuhalten, dieweill wir alle mitteinander den außtrucklichen bevelch hetten, darumb zu sollicitiren, unnd solches auß ursachen, dz ihre Mt. selbsten bekhennen, das derentwegen zu mhermalen wer angehallten worden. Derwegen man dan hoffen wolte, das ihre Mt. daruber vorlengst bericht hetten eingenommen. So weren auch ettliche beschwerdten, als unter anderm mitt der stadt Aach, so geschaffen, das dieselbige kheinen lengern verzugk leiden khöndten. Derhalben dann zu bitten, den stennden noch bei dissem reichßtag darin zu helffen; mit dem anhanngk, wo solches nicht geschehen solte, das die contribution desto schwer[er] ervolgen, auch man so viel da weniger zu ferner consultation des contribution puncten schreitten könndt.

Sachsen-Coburg [Johann Casimir]: Das ihre Mt. ihres genedigsten erbietens inn dero proposition zuerinnern, das sie den beschwerdten wolten abhelffen8. Derwegen dann solchem allergnedigst wolten nachsetzen, sonsten man in puncto contributionis nicht verfharen khönndte.Ansonsten wie Kurbrandenburg und Magdeburg.

Sachsen-Coburg [Johann Ernst]: Hat die Erklärung des Ks. von 1590 zur Eingabe der weltlichen Kff. wegen der Gravamina9gelesen, derwegen er dan nicht sehen khöndte, coram quo iudice solche sachen sollten außgefhurtt werdenn. Doch hett man sich conditionirter weiß zuercleren, die contribution anderer gestallt nicht einzuwilligen, es wurden dann die gravamina zuvor abgeschafft.

Brandenburg-Ansbach: Hetten bevelch, dahin zusehen, das die gravamina erledigt wurden. Wan solches geschehen, wolt sich ihr genediger herr auch der gebür erzeigen.

Braunschweig-Grubenhagen: Wie die andern vor ihme.

Braunschweig-Wolfenbüttel: Die sach were wichtig unnd so geschaffen, da man darin zurückh oder zu weitt gehen solltte, dardurch ein mercklich praeiudicium der posteritet zubefharen. Und sei caesar wol unser oberkheitt, die deuttschen aber weren gleichwol ihrer Mt. nicht unterworffen wie die turcken, moscowiter und schweden ihren herrn. Derwegen dann ihrer Mt. zuerzeigen, was man derselben zuthun schuldig ist. Solltt nun dz geschehen, so were auch hinwieder billich, das ihr Mt. dargegen dem Reich ruehe und fridt schafften und desselbenn beschwerungen abhulffe. Unnd hett man sich albereit in puncto contributionis so weitt eingelaßen, das den armen underthanen solches zuvil schwer fallen wurde.Deshalb ist dem Ks. für die Annahme der Gravamina zu danken, verbunden mit dem Hinweis, das umb erledigung derselben hiebevor zu mhermalen were angehallten worden. Dieweill aber daruff biß da nichts ervolgett, khönden ihre Mt. sich allergnedigst bescheiden, das die evangelische stenndt weniger nicht thun khönden, dann ihre Mt. davon[!] zuerinnern. Unnd wenn so wol die acta und supplicanten allß interessenten alhie vorhanden, solte man einem thun und wiederfharen lassen, was billich unnd recht were. Dagegen man hinwieder sich alßo erzeigen wolte, das ihre Mt. damit allergnedigst zufrieden sein soltt. Solte aber sollches nicht geschehenn, were man befelcht, nichts zu contribuirn, sondern dz gelldt zu unserer notturfft zugebrauchen. Item hetten die evangelische stennd nicht pure, sondern conditionaliter die contribution bewilligett10.

Braunschweig-Lüneburg: Bitte an den Ks., seinem erbieten loblich nachzusetzen. Dargegen sich die evangelische stenndt hinwieder mit der contribution der gestallt erzeigen wurden, das ihre Mt. damitt verhoffendtlich allergnedigst zufrieden sein würden.

Hessen-Kassel: cDa es sich nur um eine vorantworttdes Ks. handelt, sollte man dessen weitere Resolution abwarten. Welche, da sie uber zuversicht solte außenbleiben, man ihrer Mt. alßdann desto bestendiger beantworten khönde–c. Und were ihres gn. fursten und herrn meinung, das man die gravamina solte urgiren dund nichts do weniger ettliche monat bewilligen; mit dem anhangk, wo den gravaminibus nicht solte abgeholffen werden, das man die ubrige monat wolte einbehallten–d. Doch wolten sie gebetten habenn, dießer sachen nur noch 8 tag dilation zu geben; wolten sie sich fernern bescheidtß erholen11.

Hessen-Marburg: Ut Cassell.

Hessen-Darmstadt: Idem.

Baden-Durlach [Ernst Friedrich]: Ut maiora.

Baden-Durlach [Georg Friedrich], Anhalt: Idem.

Wetterauer Gff.: Wie Magdeburg und Braunschweig-Wolfenbüttel: Dank an den Ks. für die Annahme der Gravamina und für sein Erbieten. Dieweill sich aber ihre Mt. nicht erclerten, wie balldt sie solchen gravaminibus wolenn abhelffen, unnd ich12 aber bevelcht, nebest andern stenden anzuhalten, das denselben noch uf dißem reichßtag abgeholffen wurde, hielt ichs darfur, das es alltzeitt besser were, ihrer Mt. rundt unter augen zu gehen unnd sich zuercleren, das man nichts zu contribuirn wuste, es were dan den gravaminibus zuvor abgeholffen13.Hat im FR die Türkensteuer stets nur mit dieser Bedingung befürwortet.

Regensburg namens der protestantischen Reichsstädte: Hetten der ksl. Mt. resolution dahin verstanden, das man solte in puncto contributionis verfharen, dargegen sie urbietig, den gravaminibus abzuhelffen. Derwegen dan ihre mainung, dz pari passu so wol in puncto contributionis verfharen alß auch umb abschaffung der gravaminum nachmals angehallten unnd, das solches noch bei wehrendem reichßtag gescheen möchte, gebetten werden sollte.

Da dies aber nicht der Standpunkt aller Städte ist, bringt auf Anregung des Gesandten der Wetterauer Gff. hin Lübeck (C. Schein) vor, es were der städte mainung, das sie sich durchauß mit dem brandenburgischen [und] wolffenbuttlischen voto verglichen habenn wolten.

Kurpfalz resümiert: Entnehmen den Voten, das man einhelliglich dahin gienge, das man sich erstlich gegen ihrer Mt. von wegen annhemung der gravaminum und erbietung bedancken solt, unnd furters zubittenn, denselben noch uf dißem reichßtag ein außschlag zu geben, sonnsten man die contribution nichtt erlegen khöndte; außgenommen, das die hessischen gebetten, das man ihnen ferner dilation hiertzu geben wolte. Nun wolt man gern damit einhalten, dieweill aber periculum in mora unnd man morgen oder ubermorgen in puncto contributionis wurde verfharen müssen, so verglichen sie sich mit den maioribus, das daruf so baldt zu replicirn unnd solcher replicae zuzusetzen, das man uf dießer seitten nicht pure, sonndern conditionaliter in puncto contributionis votirt hette, nemblich so fern der evangelischen stenden gravaminibus abgeholffen würde.

Kurpfalz will die Replik konzipieren und zur Beratung des Konzepts die nächste Sitzung einberufen.

B) Einzelunterredungen

Bedingte Bereitschaft Kursachsens zur Übergabe der eigenen Version der Gravamina.

/308/ Unterredung der kursächsischen GesandtenPeiffer, von Ende und Badehorn mit Pfgf. Philipp Ludwig von Neuburgin dessen Herberge14. Die kursächsischen Gesandten bringen vor: Pfgf. weiß, das mann dessen fast einig gewesen, das die gravamina, wie sie zuvorn vonn den sächsischen uff das papyr gebracht15, wol allso passirn möchten. /308’/ Allein sei dieser zweifel fürgefallen, ob solche gravamina der ksl. Mt. sollen ubergeben werden, ungeachtet das die churfürstliche pfältzische unnd ettliche anndern auch allberaitt ein sonderbare beschwerd schrifft ubergeben16. Unnd ob wol vil argumenta pro et contra fürgebracht worden, so seie doch vonn Württenberg, Mechelburg unnd Pommern fürnemlich dises erwogen worden17, wann den churpfältzischen ein abschlegige antwort uff ire ubergebene beschwerd schrifft gefallen soltte, so würden sie unsern herrschafften die ursach derselben abschlegigen resolution zumessen. Unnd werde allso der unglimpf uff unsern herrn ligen unnd zwischen den stenden ein noch mehrere trennung unnd verbitterung geben. So seie gewiß, das vil inn die schrifft muesst gebracht werden, so der anndern, allberaitt ubergebenen schrifft ex diametro zuwider. Was nun solches für ein ansehen bei der /309/ ksl. Mt. unnd den stenden päpstlicher religion haben werde, dz könd ein yeder leichtlich erachten.Da Pommern, Mecklenburg und einige andere Stände die von Kursachsen konzipierten Gravamina deshalb nicht unterschreiben wollen, bis ihnen eine Weisung ihrer Herren vorliegt, befürwortet Kuradministrator Friedrich Wilhelm, das mann mitt der subscription so lanng inn rhue steh, biß die resolutiones einkommen. Wann aber die anndern alle, allß Würtenberg, Pommern und Mechelburg, unnderschriben, so wollte ir gnedigster herr solches auch thuen.Daneben haben die Mecklenburger Gesandten erklärt, das sie gleichwol subscribirn, aber die schrifft nicht mitt ubergeben wollten.

Pfgf. Philipp Ludwig lässt von Zöschlin antworten, das seine f. Gn. den sachen, allß die Gottes /309’/ ehr unnd sein heiliges wort betreffen unnd dahero billich inn reiffe deliberation sollen gezogen werden, noch weitter nachdenkhen unnd sich zu seiner zeitt […] erkleren wollte.Der Pfgf. persönlich fügt an, das mann die politische argumenta inn solchen sachen billich uff ein seitten setzen unnd sich dieselben nicht irren lassen solle.

Anmerkungen

1
 Nr. 403.
2
 = die in der Antwort vom Ks. in Aussicht gestellte Erklärung nach Anhörung der Gegenseite.
a
 auch hiebevor] Ulm (fol. 53) differenzierter: anlässlich der Gravaminavorlage bei den RTT 1576 und 1582.
3
 Vage Zusage Ks. Maximilians II. beim RT 1576 (vgl. Anm. 91 bei Nr. 390). Unter Berufung darauf ebenso vage Resolution Ks. Rudolfs II. beim RT 1582, sich nach Anhörung der Gegenseite zu erklären (Leeb, RTA RV 1582, Nr. 364 S. 1283 f.).
4
 = wann.
b
 solte] Nürnberg (fol. 87’) zusätzlich: Magdeburg sowie nachfolgend Pfalz-Zweibrücken und Braunschweig-[Wolfenbüttel] betonen, der Ks. hätte aufgrund der seit 1576 wiederholt vorgelegten Beschwerden die interessirten vor lengsten hören und den gravaminibus abhelffen /88/ können. Sey derhalben nicht zu rathen, sich erst in ein weitleuffige disputation und proceß einzustecken und es dahin kommen zulassen, das die jhenigen, so sich den evangelischen stenden opponirten, verhört würden.
5
 Bezugnahme auf die Vorlage der Gravamina durch Gesandte der weltlichen Kff. 1590 in Prag (vgl. Anm. 21 bei Nr. 161, Abschnitt B).
6
 = zu den protestantischen Gravamina.
7
 Vgl. Bayern, fol. 145’ f., 147’–158’ [Nr. 70, 73]; Württemberg, fol. 619 [Nr. 74].
8
 Bezugnahme wohl auf die allgemeine Aussage des Ks. am Ende der Proposition [Nr. 1], fol. 42’ [Das seindt ir … in acht zuhaben.].
9
Ablehnende Antwort des Ks. vom 27. 7. 1590 zu den Gravamina der weltlichen Kff. (vgl. Anm. 21 bei Nr. 161, Abschnitt B, sowie Gotthard, Fried, 68, Anm. 167).
10
 In der bis zu diesem Zeitpunkt übergebenen Antwort der Reichsstände zum 1. HA (Türkenhilfe) nur als Bitte der Stände insgesamt an den Ks. formuliert, vorliegende Beschwerden zu klären [Nr. 249, fol. 493 f.: Darbey und neben … erlangen mögen.]. Vgl. auch Nr. 404 mit Anm. 6.
c
–c Da … khönde] Hessen (unfol.) differenzierter: Da sie insbesondere aus dem Votum Braunschweig-Wolfenbüttels gespüret, wohin aus die stimmen wolten lenden, unnd das comminatio solte angehenget werden, unnd nicht gewust, ob wir es nicht recht treffen möchtenn oder nicht, da wir inen beypflichteten, so haben wir anfenglich gebeten, das sie diesen sachenn, die da hochwichtig, woltenn auff ein acht tage einenn geringen anstandt geben, sonderlich weill die ksl. Mt. noch keine hauptanttwortt den stenden wiederfahren laßen.
d
–d und … einbehallten] Hessen (unfol.) differenzierter: Man möge die dem Ks. zu eilender hülffe auff ein jahrbewilligte Steuer ebenfalls zusagen, jedoch eine beharliche unnd uff jahre gerichtete hülffe[nur] dergestalt, wofern ihr Mt. vor abtrettung derselben jahr den gravaminibus aller oder den nöttigsten abhelffen würden. Auff den eußersten fall aber, da ire Mt. auch mit dem unterthenigsten erbieten nicht würden zufrieden sein, sondern die bewilligung auff die beharliche hülffe auch haben wolte, das als dan endtlich zu suchen, das, da der gravaminum erledigung dißmahl der gefahr halber nicht erlangtt, das doch die vertröstung dem abschiede einverleibt würde, das deßwegen kunfftige gebürliche handlung vorgenommen werden solte[vgl. Anm. 18 bei Nr. 57 sowie Anm. 9 bei Nr. 216]. Welches unnser votum niemandts gefallen unnd vor gefehrlich gehalten worden, das wir nun dergestalt auff keiner seiten danck verdienet.
11
 Die diesbezügliche Weisung Lgf. Moritz’ vom 14. 7. 1594 (4. 7.; Eschwege) kam erst am 19. 7. in Regensburg an: Da von katholischer Seite keinerlei Zugeständnisse zu erwarten seien, habe es ein großes bedenckens,wenn auf die Antwort des Ks. hin die wenigenn stende alleine, so die gravamina underschriebenn, viel daraus repliciren unndt […] die angedeute commination, das man sonstet mit den steurenn nicht volgenn möchte, anhangenn soltenn.Diese wenigen Stände würden damit nur erreichen, das man den danck dem gegentheil zujagt, sich selbst der ksl. Mt. verhast machet undt nichsto weniger hernacher den andern mit schimpff wirdt folgenn oder eins andernn gewarten mussenn.Deshalb sollte man zunächst die interne Einheit sicherstellen und die Gravamina bei anderer Gelegenheit erneut vorbringen. Da der Lgf. die commination nicht billichenkonnte, sollten die Gesandten zwar weiterhin an den Beratungen teilnehmen, sich aber der commination halber in nichtes weiterseinlassen (StA Marburg, 4e Nr. 1397, unfol. Or.).
12
 = A. Christiani, Gesandter der Wetterauer Gff.
13
 Gf. Johann VI. von Nassau beklagte im Schreiben an Gf. Wolfgang Ernst von Isenburg vom 3. 7. 1594 (23. 6.; Dillenburg) die mangelnde Entschlossenheit auf protestantischer Seite gegenüber dem Ks. bei der zu schwach bedingten Bewilligung der Türkenhilfe, mit der es dem Ks. wohl weniger um Ungarn zu tun sei, als darum, zusammen mit der Kurie und Spanien die evangelischen Christen in Frankreich, England, den Niederlanden und im Reich zu unterdrücken. Dies bestätige sich in den Machenschaften der kurialen Vertretung beim RT (Groen van Prinsterer, Archives II/1, Nr. CXVI S. 268–274. Vgl. Schmidt, Grafenverein, 360 mit Anm. 161).
14
 Textvorlage: Pfalz-Neuburg F, fol. 308–309’; vgl. (teils irreführend) Kossol, Reichspolitik, 69.
15
 Nr. 389.
16
 Nr. 390.
17
 Nr. 205, Abschnitt C.