Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Verweis auf die hohe Steuerbewilligung für den Ks.

Datum: Regensburg, 22. 7. 1594. Im RR verlesen und gebilligt am 22. 7. Den ungarischen sowie den Gesandten der Hgtt. Österreich ob und unter der Enns im RR übergeben ebenfalls am 22. 7.1 Von den Reichsständen kopiert am 9. 8.

HStA München, KÄA 3230, fol. 155–155’ (Kop. Überschr.:Decretum, gemainer ungerischen stendt abgeordneten gegeben etc. Vermerk:In simili salvo stilo den össterreichischen abgesandten ob und under der Enss2.) = Textvorlage. HHStA Wien, MEA RTA 91, fol. 547–548’ (Konz. Hd. P. Kraich für die Beantwortung der ungarischen Gesandten und zugleich der Verordneten der Hgtt. Österreich ob und unter der Enns [Fassung 2]. Dorsv.:Ungerischer stende und gesandten ob und under der Enß antwortt. Von anderer Hd.:Beantwortung ungerischer und osterreichischer stende. Lectum Regenspurg, den 9. Augusti anno 94. Vermerk wie in der Textvorlage.) = B. HStA Stuttgart, A 262 Bd. 71, fol. 485–486 (Kop. Überschr.:Resolution, den hungarischen und österreichischen gesandten gegeben. Aufschr.:Lectum 30. Julii [9. 8.].) = [C]. HStA Dresden, GA Loc. 10202/6, fol. 176–178’ (Kop.). GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Vv, fol. 199–200’ (Kop.). LAV NRW R, JB II 2344, fol. 281–281’ (Kop.).

/155/ Die Reichsstände haben die von den Gesandten der ungarischen Ständeavorgetragene und übergebene Werbung3beraten. Sie bedauern die geschilderte Notlage der ungarischen Ständebund in den angrenzenden christlichen Landen aufgrund der Türkengefahr und hoffen zu Gott, er werde die Macht des türkischen Erbfeinds brechen, damit dessen stoltz, hochmuet cund machometischer unglaub–c zu grundt vertilget werde.

/155 f./ Nachdem der Ks. in der Proposition die Türkengefahr im Kgr. Ungarndund in allen angrenzenden Landen den Reichsständen deutlich vor Augen geführt hat, haben diese /155’/ ein solche ansehenliche freiwillige hilff unangesehen alle[r] irer und dero armen underthonen obligenden beschwehrungen und selbst tragenden lassts irer ksl. Mt. zuleisten versprochen, mit welcher ire ksl. Mt. allergnedigst zufriden sein.Deshalb wollen die Reichsstände sich versehen, es werden edie ungerische stendtf darob nit anderst vermerckhen noch erkhennen khönnen, dann das churfursten, fursten und stendt ires thails die wolfarth der gemeinen cristenheit vor augen gehabt und nach möglicheit nichts an inen erwinden oder manglen lassen–e.

Dies teilen die Reichsstände den Gesandten als Antwort zur Werbung mit.

Signatum Regensburg, 22. 7. 1594. Unterzeichnet von der Mainzer Kanzlei.

Anmerkungen

1
 Kursachsen, fol. 311’ (Verlesung), fol. 316’ f. (Billigung); fol. 318’–319’ (Übergabe im RR an die Gesandten der Hgtt. ob und unter der Enns); fol. 319’–320’ (Übergabe an die ungarischen Gesandten) [Nr. 33].
2
 Bezugnahme auf die entsprechende Beantwortung [vgl. oben, Fassung 2] der Werbung für die Landstände der Hgtt. Österreich ob und unter der Enns [Nr. 281].
a
 der ungarischen Stände] In B daneben Hinzufügung am Rand für Fassung 2: der Verordneten der Landstände in Österreich ob und unter der Enns. [Nr. 281.]
3
 Nr. 286.
b
 der ungarischen Stände] In B daneben Hinzufügung am Rand für Fassung 2: der österreichischen Lande.
c
–c und machometischer unglaub] In B Hinzufügung am Rand.
d
 im Kgr. Ungarn] In B daneben Hinzufügung am Rand für Fassung 2: in den österreichischen, ungarischen [und allen …].
e
–e die … lassen] In B Hinzufügung am Rand und korr. aus: gemeine ungerische stende solche frey mittleidenliche hilff beneben irer Mt. vonn inen zu geburendem danckh annemen und darauß ires mittleidenlichen, christlichen[Abbruch].
f
 ungerische stendt] In B daneben Hinzufügung für Fassung 2: österreichische landtschafften.