Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Bitte um Verzicht auf die Magdeburger Session in Anbetracht der Türkengefahr und zu Ehren des Ks. Nach Möglichkeit nachfolgende Klärung des Streits.

Ohne Datierung. Den Magdeburger Gesandten vorgetragen am 25. 5. 15941.

HHStA Wien, RHR Judicialia Antiqua 273/4, fol. 399–400’ (Konzeptkop. Aufschr.:Commißio auf die herrn gehaime räth per magdeburgische session. Späterer Dorsv.:Commission auf die hern gehaime rhätt, waß sie mitt den magdeburgischen tractirn sollen.) = Textvorlage2.

/399/ Im Auftrag des Ks. sollen dessen Geheime Räte den Gesandten Mgf. Joachim Friedrichs von Brandenburg auf deren übergebene Vollmacht und Werbung3bezüglich der Magdeburger Session hin mitteilen: Die Gesandten wissen, dass der Ks. dazu in der Vergangenheit wiederholt und noch neulich4 gegenüber dem Mgf. erklärt hat, aus was nottrunglichen, bewöglichen ursachen ire ksl. Mt. noch zur zeitt diß werck in dem standt, wie es unter denen Reichs tägen anno 70 und 76 jungsthin gehaltten worden5, beruehen lassen muessten. Dieweil dann ire f. Gn. als auch dero anwesende räth selbst den angezaigten umbstenden nach one mehre außfhuerung genuegsamb zuespüren und zubefinden, das dise sach einer zeittigern und mehrern consultation bedurffe, an yetzo aber vor augen und offenbar ist, in was eusserster gefahr das gantze /399’/ Heilige Reich des erbvheinds einbrechen halb stecke, als wöllen sich ir ksl. Mt. veranlessig versehen, auch wolermelte furstliche räth und abgesandten hiemit gnedigclich und im besten ersuecht und angelangt haben, sy wolten doch anstatt und von wegen ires gnedigen fursten und herrn zu ruemblicher vermehrung irer f. Gn. hochgelobten fridliebenden gemuets unnd namens, insonderheit aber ire ksl. Mt. zu dancknemmigen, wolgefälligen ehren nochmals mit angeregter praetension aus dem weg haltten und deßhalben der vorstehenden Reichs tags proposition keine verlengerung oder auch volgender gemainer berathschlagung ainiche verhindernus unnd zerrüttligkeit verursachen.

Dagegen seindt ir ksl. Mt. gewilt und erpiettig, der sachen und wie derselben gepurlich zuehelffen sein möcht, alles vleiß nachzuedenckhen, auch solche zueversichtliche willfahrung in ander weg mit freundtschafft und ksl. gnaden zuerkennen.

Anmerkungen

1
 Vgl. Nr. 317, Absatz 2.
2
 Vgl. für diese Erklärung ein weiteres, inhaltlich gänzlich entsprechendes, im Wortlaut aber abweichendes Konzept, das wohl nicht berücksichtigt wurde (HHStA Wien, RHR Judicialia Antiqua 273/4, fol. 420–421’. Konz. Hd. Freymon. Dorsv.: Magdeburg.).
3
 Vgl. Nr. 315, Absatz 2.
4
 Bezugnahme auf die Gesandtschaft des Christoph von Schleinitz vor dem RT. Vgl. Einleitung, Kap. 3.5.1.
5
 = Verzicht auf die RT-Teilnahme. Vgl. Anm. 4 bei Nr. 333.