Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb
Von Augsburg verschuldete Zerrüttung des SR. Keine weiteren Verhandlungen zum Streit beim RT ohne Vorwissen der Stadtobrigkeiten. Bitte um Veranlassung beim Ks., ohne deren Anhörung keine Entscheidung zu treffen. Späterer Austrag des Konflikts.
Im SR beschlossen am 3. 8. 15941. Übergeben und im KR verlesen2 am 4. 8. Kopiert am 6. 8.
HHStA Wien, MEA RTA 92, fol. 722–725’ (Kop. Dorsv.:An des Hl. Röm. Reichs churfürsten etc. underthenigster bericht, erinnerung und bith der erbarn frey- und reichsstätt bei diesem reichstag noch anwesende gesanthen. Von anderer Hd.:Praesentatum Regenspurg, 4. Augusti 1594. Lectum Regenspurg, den 6. Augusti anno 94.) = Textvorlage. HStA München, KÄA 3231, fol. 178–181 (Kop. Überschr. wie 1. Satz des Dorsv. der Textvorlage) = [B]. HStA Dresden, GA Loc. 10203/6, fol. 21–23’ (Kop. Dorsv.: Kopiert am 27. 7. [6. 8.]) = [C]. StA Nürnberg, NRTA 112, fol. 645–647. (Kop. Vermerk:Dise schrifft ist gleichwol im churfurstenlichen rath ubergeben, aber daselbst nicht in acht genommen noch in deliberation gezogen worden3.). GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Ww, fol. 822–824’ (Kop.). ISG Frankfurt, RTA 88, fol. 263–266’ (Kop.).
Referiert bei Häberlin XVIII, 162–1654.
/722 f./ An die Kff. und deren Gesandte: Sie werden die von Augsburg veranlasste Zerrüttung des SR den Akten, die ihnen der Ks. mit dem Bericht der ksl. Kommissare5übergeben hat, entnommen und dabei gesehen haben, dass sie, die Gesandten der Reichsstädte, von ihren Obrigkeiten beauftragt sind, beim RT mit der Beratung der ausgeschriebenen Punkte dahin zu wirken, dass des Ks., des Reichs /
Augsburg hat sich zwar 1586 von der Korrespondenz der Reichsstädte abgesondert, sich deren consortio1591 aber wieder angeschlossen6. Deshalb haben ihre Obrigkeiten und sie, die Gesandten, sich mit nichten versehen, /
/723 f./ Ihre Obrigkeiten und insbesondere die am RT nicht vertretenen Reichsstädte sind über den Streit nicht oder nur unzureichend informiert. Sie, die Gesandten, haben die Augsburger Vertreter nicht von der Session im SR abgewiesen, sondern wollen sie zulassen, falls sie diese, wie auch das Dekret des Ks.7ausdrückt, /
Als ist an euer kfl. Gnn. unser underthenigst bitten, euer kfl. Gnn. wöllen diese sachen bei allerhöchst gedachter ksl. Mt. gnedigst und dahin befürdern, damit bei diesem reichstag den gemeinen erbarn frey- und Reichs stetten non vocatis, non auditis iis, quorum maxime interest, kein praeiuditium und beschwerlicher einganng und neu, zuvor unerhört gravamen zugezogen, sonder do die augspurgische gesandte von irem neuerlichen unbefüegten beginnen und absöndern jhe nit abstehen wolten, sie zu dieser sachen gebürendem austrag uff gelegene zeit und orth anweisen und sonderlich bis zu demselben uns in namen unserer obern bei uralttem rüewigem herbringen und loblichem gebrauch allergnedigst und gnedigst verbleiben lassen. Wie wir dann in solchem allem unsern obern und andern erbarn stetten habende recht und gerechtigkeit hiemit bedinglich vorbehaltten haben wöllen. An solchem thun euer kfl. Gnn. ein loblich /
Schlussformel. Unterzeichnet von der erbarn frey- und reichsstette bei diesem reichstag noch anwesende gesandte.