Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Von Augsburg verschuldete Zerrüttung des SR. Keine weiteren Verhandlungen zum Streit beim RT ohne Vorwissen der Stadtobrigkeiten. Bitte um Veranlassung beim Ks., ohne deren Anhörung keine Entscheidung zu treffen. Späterer Austrag des Konflikts.

Im SR beschlossen am 3. 8. 15941. Übergeben und im KR verlesen2 am 4. 8. Kopiert am 6. 8.

HHStA Wien, MEA RTA 92, fol. 722–725’ (Kop. Dorsv.:An des Hl. Röm. Reichs churfürsten etc. underthenigster bericht, erinnerung und bith der erbarn frey- und reichsstätt bei diesem reichstag noch anwesende gesanthen. Von anderer Hd.:Praesentatum Regenspurg, 4. Augusti 1594. Lectum Regenspurg, den 6. Augusti anno 94.) = Textvorlage. HStA München, KÄA 3231, fol. 178–181 (Kop. Überschr. wie 1. Satz des Dorsv. der Textvorlage) = [B]. HStA Dresden, GA Loc. 10203/6, fol. 21–23’ (Kop. Dorsv.: Kopiert am 27. 7. [6. 8.]) = [C]. StA Nürnberg, NRTA 112, fol. 645–647. (Kop. Vermerk:Dise schrifft ist gleichwol im churfurstenlichen rath ubergeben, aber daselbst nicht in acht genommen noch in deliberation gezogen worden3.). GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Ww, fol. 822–824’ (Kop.). ISG Frankfurt, RTA 88, fol. 263–266’ (Kop.).

Referiert bei Häberlin XVIII, 162–1654.

/722 f./ An die Kff. und deren Gesandte: Sie werden die von Augsburg veranlasste Zerrüttung des SR den Akten, die ihnen der Ks. mit dem Bericht der ksl. Kommissare5übergeben hat, entnommen und dabei gesehen haben, dass sie, die Gesandten der Reichsstädte, von ihren Obrigkeiten beauftragt sind, beim RT mit der Beratung der ausgeschriebenen Punkte dahin zu wirken, dass des Ks., des Reichs /722’/ und sonderlich auch der erbarn stett ehre, nutz und wolfarth zum besten befurdert und dieses loblich collegium der frey- und Reichs stett raths bei alttem herkommen erhaltten und gehandthabt wurde. Auß welchem befelch unß als gesandten und gueten theils dienern zu schreitten und uns in einiche fernere tractation einzulassen, mit nichten gebüren will.

Augsburg hat sich zwar 1586 von der Korrespondenz der Reichsstädte abgesondert, sich deren consortio1591 aber wieder angeschlossen6. Deshalb haben ihre Obrigkeiten und sie, die Gesandten, sich mit nichten versehen, /723/ das sie, die augspurgische gesandte, solche zerreissung der erbarn stett collegii, indem sie die stett- und Reichs sachen (die doch mehrern theils inseperabiliter[!] connectirt) hievor unerhörtter weiß distinguiren und mit solchem sollich collegium zertrennen soltten.

/723 f./ Ihre Obrigkeiten und insbesondere die am RT nicht vertretenen Reichsstädte sind über den Streit nicht oder nur unzureichend informiert. Sie, die Gesandten, haben die Augsburger Vertreter nicht von der Session im SR abgewiesen, sondern wollen sie zulassen, falls sie diese, wie auch das Dekret des Ks.7ausdrückt, /723’/ wie von alter herkommeneinnehmen. Auch wollen sie die weiteren Verhandlungen ihren Obrigkeiten vorbehalten; allein das in dieser sachen unserer obern unverhört und unverwarnet nichts neues gesucht, sonder bei alttem loblichem herkomen bis zu vilbemelttem austrag gelassen werde. Und dasselbig umb sovil desto mehr, dieweil solcher stritt der session halber viel im hochloblichen fürsten rath sich befinden, deren wie auch anderer viel wichtigerer sachen erörterung bis zu anderer gelegenheit verschoben werden, /724/ ungeacht, das dieselbige vor vielen jaren zum beschluß kommen.

Als ist an euer kfl. Gnn. unser underthenigst bitten, euer kfl. Gnn. wöllen diese sachen bei allerhöchst gedachter ksl. Mt. gnedigst und dahin befürdern, damit bei diesem reichstag den gemeinen erbarn frey- und Reichs stetten non vocatis, non auditis iis, quorum maxime interest, kein praeiuditium und beschwerlicher einganng und neu, zuvor unerhört gravamen zugezogen, sonder do die augspurgische gesandte von irem neuerlichen unbefüegten beginnen und absöndern jhe nit abstehen wolten, sie zu dieser sachen gebürendem austrag uff gelegene zeit und orth anweisen und sonderlich bis zu demselben uns in namen unserer obern bei uralttem rüewigem herbringen und loblichem gebrauch allergnedigst und gnedigst verbleiben lassen. Wie wir dann in solchem allem unsern obern und andern erbarn stetten habende recht und gerechtigkeit hiemit bedinglich vorbehaltten haben wöllen. An solchem thun euer kfl. Gnn. ein loblich /724’/ guet werckh, befürdern damit, was sich uralttem, wolhergebrachten gebrauch und also auch dem rechten nach aignet und gebürt.

Schlussformel. Unterzeichnet von der erbarn frey- und reichsstette bei diesem reichstag noch anwesende gesandte.

Anmerkungen

1
 Ulm, fol. 97 [Nr. 139]. Gemäß Beschlussfassung richtete sich die Supplikation neben KR auch an FR.
2
 Kursachsen, fol. 475’ [Nr. 45].
3
 Vgl. dagegen die Beratung im KR am 5. 8.: Kursachsen, fol. 475’–479’ [Nr. 46].
4
 Vgl. auch die Schilderung des Gesamtverlaufs dieser Verhandlungen beim RT: Häberlin XVIII, 161–167.
5
 Nr. 369.
6
 Vgl. Anm. 5 bei Nr. 104.
7
 Nr. 360, fol. 720’ [bei geburender, herbrachter session].