Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Bitte, die Ausübung der CA in der Oberpfalz nicht zu beeinträchtigen.

Datum: Regensburg, 3. 8. (24. 7.) 1594.

NLA Wolfenbüttel, 1 Alt 1 A Fb. 1 Nr. 41/2, fol. 679–682’ (Kop. mit Datum 3. 8. {24. 7.} und Unterzeichnung) = Textvorlage. HStA Dresden, GA Loc. 9976/5, unfol. (Konz.1) = [B]. HStA München, K. blau 275/1, fol. 371–374 (Konzeptkop. mit Datum 29. 7. {19. 7.}. Die unterzeichnenden Stände sind mit leichten Abweichungen2 von anderer Hd. nachgetragen) = [C]. GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Ww, fol. 951–954. (Kop. mit Datum 29. 7. {19. 7.}; ohne Unterzeichnung). StA Meiningen, GHA II Nr. 90, fol. 311–315 (Kop. mit Datum 3. 8. {24. 7.} und Unterzeichnung). NLA Hannover, Cal. Br. 11 Nr. 197, fol. 207–210’ (Kop. mit Datum 3. 8. {24. 7.} und Unterzeichnung).

Referiert bei Häberlin XVIII, 584–587. Vgl. Götz, Wirren, 227 f. mit Anm. 52.

/679–682/ Haben die Supplikanten zum Gehorsam gegenüber ihm, dem Kf., als Landesherrn der Oberpfalz ermahnt und wollen ihm ihrerseits keine Vorgaben machen, bitten aber, den supplizierenden Landständen3die Ausübung der wahren CA zu gestatten und keine Prädikanten, die dieser nicht angehören, einzusetzen. Verweisen dafür auf die Befehle Ks. Maximilians II. von 1566, Ks. Rudolfs II. von 1585 und auf das Testament Kf. Ludwigs VI.4Auch haben seine, des Kf., Kommissare in der Oberpfalz die Landstände vertröstet, die Gewissensfreiheit bezüglich der Religion zu wahren.

Daneben hat er, der Kf., sich selbst bei diesem RT zusammen mit anderen evangelischen Ständen beim Ks. darüber beklagt, dass die Untertanen von den Papisten wegen der Religion in ihren Gewissen bedrängt werden5. Sie bitten ihn deshalb, das Testament seines Vaters sowie die gegebene Zusage zu vollziehen und die Landstände gemäß dem Religionsfrieden bei der unbedrängten Ausübung ihrer Religion der wahren CA zu belassen.

Richten diese Interzession an ihn, weil sie vermuten, dass er von seinen Amtsträgern über die Umstände nicht korrekt informiert wurde, und wiederholen die Bitte um Anweisung an diese, die Ausübung der wahren CA zu gestatten und keine Prädikanten einzusetzen, die dieser nicht angehören.

Regensburg, 3. 8. (24. 7.) 1594. Unterzeichnet von Pfgf. Philipp Ludwig von Neuburg und Hg. Friedrich I. von Württemberg sowie den Gesandten Kursachsens, Kurbrandenburgs, der Pfgff. von Simmern und Veldenz, der Hgg. von Sachsen-Weimar und -Coburg, des Mgf. von Brandenburg-Ansbach, der Hgg. von Braunschweig-Grubenhagen, ‑Wolfenbüttel mit Calenberg und ‑Lüneburg, der Hgg. von Pommern-Stettin und -Wolgast sowie der Gft. Henneberg.

Anmerkungen

1
 Die Interzession wurde von den kursächsischen Gesandten verfasst. Vgl. eine Beratung der hessischen Räte erst am 8. 8. [!] (29. 7.) zur Bitte Kursachsens um ihre Stellungnahme: Während die Gesandten Hessen-Marburgs und ‑Darmstadts keine Einwände gegen die Unterzeichnung hatten, befürchteten die Räte Hessen-Kassels, sie könnte eine weitere Debatte um die wahre CA, den Calvinismus und den Religionsfrieden auslösen. Der Gesandte von Weyhe wollte damit auff den einen oder andern wegnichts zu tun haben. Beschluss der lgfl. Gesandten: Entschuldigung bei Kursachsen, sie hätten dazu kein bevelch(Hessen, unfol.).
2
 Nennung von Hessen und Baden-Durlach anstelle Pommerns.
3
Vgl. auch Schreiben der oben unterzeichnenden CA-Stände an die Landstände der Oberpfalz (Regensburg, 5. 8. {26. 7.} 1594): Haben ihre Supplikation beraten und eine Interzession an Kf. Friedrich IV. gerichtet, die sie hiermit zur Weitergabe erhalten. Ermahnen die Landstände zum Gehorsam gegenüber ihrem Landesherrn (HStA Dresden, GA Loc. 10203/1, fol. 160–162’. StA Meiningen, GHA II Nr. 90, fol. 316–317. Kopp.).
4
 Vgl. die Beilagen zur Supplikation [Nr. 401].
5
 Vgl. Nr. 390, u. a. Punkte 5, 18, 19.