Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb
Bitte um Beförderung ihrer Aussöhnung mit dem Augsburger Rat und ihrer Rückkehr unter tragbaren Bedingungen.
Datum: Ulm, 24. 4. (14. 4.) 1594.
Zur Genese: In Regensburg berichteten am 6. 5. 1594 Johann Baptist Hainzel und Christoph Rosenberger als Verordnete der Augsburger Exulanten den Pfalz-Neuburger Räten1, sie hätten zuvor [am 28. 4.] Pfgf. Philipp Ludwig in Neuburg das Konz. einer Supplikation übergeben, die sie an die CA-Stände reichen wollten2. Da darin aberettliche personalia unnd odiosa verba enthalten sind, haben sie die Supplikation korrigiert3, zweifeln aber, ob sie die revidierte Fassung von den anderen Exulanten in Ulm ratifizieren lassen oder sieallein in genere unnder dem namen der augspurgischen exulanten unterzeichnen und übergeben sollen. Die Pfalz-Neuburger Räte empfahlen die Übergabe der korrigierten Fassung und im Anschluss an eine Absprache mit dem Pfgf. persönlich4 die Ratifizierung und Unterzeichnung durch alle Exulanten in Ulm. In einer gemeinsamen Beratung der Gesandten Pfalz-Neuburgs, Brandenburg-Ansbachs und Württembergs am 18. 5. kam man überein5, gemäß einer Empfehlung Pfgf. Philipp Ludwigs auf der Grundlage eines Gutachtens von Dr. Lukas Berlin6 zu entscheiden,wie die sachen anzugreiffen oder wie weitt unnd quo modo mann sich diser augspurgischen beschwerden annehmen solle. Gegenüber Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen und Pfgf. Philipp Ludwig von Neuburg beklagten Hainzel und Rosenberger am 25. 6. die ausbleibende Beförderung ihres Anliegens und baten, dafür einzutreten, dass ihre Supplikation an die evangelischen Ständezue rechter zeit an behörendes [!]ort praesentiert werde7. Letztlich wurde die Supplikation diesen wohl nicht übergeben8: Sie wird in den Religionsberatungen nicht erwähnt, die folgende Interzession an den Ks. unterzeichneten nur wenige Stände.
StadtA Ulm, A 28, Prod. 286 (Kop. ohne Unterzeichnung. Dorsv.:Copia unnderthenigster, unnderteniger unnd demüettiger supplication unnd bitt ann chur-, fürsten unnd Reichs stennde der augspurgischen confessions religion, ettlicher exulierender burgere zue Augspurg, ann jezo inn Ulm wonhafft.) = Textvorlage. StA Bamberg, Mgftum BKB, GL 790, unfol. (Kop. ohne Unterzeichnung. Dorsv. wie in Textvorlage. Zusätzlich von anderer Hd.:Andere corrigierte supplication9: Also ist sie ubergeben.) = B. HStA München, Pfalz-Neuburg Akten 1284/II, unfol. (Kop. ohne Unterzeichnung. Dorsv. wie in Textvorlage. Zusätzlich:Praesentirt Regenspurg, den 26. Aprilis [6. 5.]anno 94.) = C. GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Ww, fol. 889–892’ (Kop. Dorsv.:Einkommen den 15. Maii [25. 5.]anno 94 zu Regenspurgk10.). HStA Dresden, GA Loc. 10203/2, fol. 156–159’ (Kop.).
An die evangelischen Stände und deren Gesandte beim RT11: Sie, die Supplikanten, verweisen auf ihre im Namen der evangelischen Augsburger Bürgerschaft seit neun Jahren übergebenen Berichte wegen ihrer dortigen Bedrängung im Kirchen- und Schulwesen sowie auf ihre diesbezüglich an den Ks. gerichteten Bitten um Befehl an die Augsburger Stadtobrigkeit, in der Glaubensausübung und insbesondere bei der Besetzung der Kirchenämter den Status vor dem Konflikt wiederherzustellen12.
Ihre Bitten und die von evangelischen Ständen an den Ks. gerichteten Interzessionen13haben nichts bewirkt, vielmehr beanspruchen die Augsburger Stadtpfleger und der mehrheitlich katholische Rat jegliche Obrigkeit über Kirchen und Schulen der CA sowie bei der Besetzung der evangelischen Kirchenämter, indem sie den evangelischen Kirchenpflegern lediglich ein Vorschlags- und Beratungsrecht einräumen, jedoch keinerlei Nominations-, Aufsichts- oder Entlassungsrecht. Aufgrund des Beharrens haben einige Personen der evangelischen Bürgerschaft für sich die von der Stadtobrigkeit vorgelegten und kürzlich im Druck erschienenen Pazifikationsartikel14angenommen, obwohl darin obige Rechte der Stadtobrigkeit festgeschrieben werden. Dies hat sie, die Supplikanten, veranlasst, es ebenfalls bei den Pazifikationsartikeln bewenden zu lassen, falls sie damit ihre Aussöhnung erlangen, verbunden mit dem Erbieten, eine Abbitte und Gehorsamserklärung in der Form zu leisten, dass sie nicht beabsichtigt hätten, mit ihrem Verhalten die Stadtobrigkeit anzugreifen, und bereit seien, dieser allen bürgerlichen Gehorsam zu erweisen.
Die Stadtobrigkeit hat das Angebot abgelehnt und von ihnen, den Supplikanten, eine Abbitte und Obligation in Form einer Urfehde gleichkommenden, die bürgerliche Ehre und das Herkommen verletzenden Verschreibung15, zum Teil auch Gefängnishaft als Bedingung für die Aussöhnung gefordert. Da dies aber die evangelischen Stände insgesamt betreffen würde, an die der Konflikt als Religionsfrage um deren Unterstützung gebracht worden ist, das Vorgehen der Supplikanten dem Religionsfrieden entspricht und sie ihre Restitutionsforderung als rechtmäßig erachten, nachdem sie stets im Auftrag und als Mandatsträger der gesamten evangelischen Bürgerschaft gehandelt haben, bestehen sie auf einer Ehre und Gewissen nicht verletzenden Aussöhnung mit der Wahrung ihres bürgerlichen und häuslichen Besitzes sowie der Rückerstattung von Kosten und erlittenen Schäden.
Entsprechend einem früheren Vorschlag der evangelischen Stände sollen die Belange ihrer Restitution am besten beim künftigen RT geklärt werden. Weil sie dort als ‚Privatpersonen‘ diese wichtige Religionsfrage nicht initiieren können, müssen sie dies den höheren Ständen ihrer Konfession anempfehlen.
Falls die Wiedereinsetzung von Prädikanten in das vorherige Kirchenamt nicht möglich ist, sollen bei deren Ableben oder in etwaigen Notfällen ihre Frauen und Kinder nach Augsburg zurückkehren können und diesen ihre bürgerlichen Rechte zuerkannt werden.
Schlussformel. Ulm, 24. 4. (14. 4.)a1594. Unterzeichnung fehlt.