Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Restitution in der Mgft. Finale und Exekution gegen die aufständischen Untertanen. Restitution der von Savoyen entzogenen Orte. An die Kff.

Supplikation an die Kff. (Regensburg, 23. 5. 1594; der Mainzer Kanzlei übergeben am 23. 5.; von den Kff. kopiert am 7. 6.)1, unterzeichnet von Antonio de Cornazano, Gesandter des Mgf.; mit 14 Belegdokumenten2(Dekrete des KR vom RT 1582, Dekrete des Ks. 1584/85 wegen des Aufschubs der Belehnung, diesbezügliche Eingaben an den Ks. für C., Dekrete des Ks. 1589 und des RHR 1591 wegen der Restitution durch Savoyen): Die Kff. haben beim RT 1582 auf die Supplikation des Mgf. Alfonso del C. hin gemäß beigelegten Dekreten gebeten, Ks. möge ihm zur Restitution in der Mgft. F. verhelfen und gegen die ungehorsamen Untertanen vorgehen3. Die Exekution der Dekrete wird bis heute verzögert. Nach dem Tod Mgf. Alfonsos [1583] ließ dessen Bruder, Alessandro del C., als Nachfolger vom Ks. die Belehnung mit der Mgft. erbitten, die ihm mit Aufschub von 6 Monaten versprochen wurde. Anschließend hat Ks. die wiederholt erbetene Belehnung bis heute aufgeschoben, entweder, weil er die vorausgehende Wiedereinsetzung des Mgf. mit der Befriedung aller Beteiligten gefordert hat, oder wegen anderer Hindernisse wie der Einsprüche der spanischen Regierung in Mailand und der Umtriebe der Untertanen in F. Infolge der übermäßigen Toleranz des Ks., der unterbliebenen Exekution der Reichsacht und der Förderung seitens der spanischen Befehlshaber haben die Untertanen im vergangenen Jahr erneut rebelliert, den ksl. Statthalter aus F. vertrieben und andere Vergehen zum höchsten Präjudiz der Autorität von Ks. und Reich verübt. Gegen den Befehl des Ks. setzen die Untertanen mit dem Rückhalt der spanischen Besatzung in F. und gefördert mit spanischen Geldern ihre Rebellion bis heute fort. Wohl wegen der bisher unterbliebenen Restitution des Mgf. in F. verweigert auch der Hg. von Savoyen gegen die Aufforderung des Ks. die Rückgabe von 12 Orten in der Gft. Asti und der Mgft. Ceva, die er nach dem Tod Mgf. Alfonsos an sich gebracht hat. Mgf. ist zwar bereit, alle Konflikte gerichtlich vor dem Ks. auszutragen, um aber eine raschere Lösung auch zur Sicherung der Reputation von Ks. und Reich in Italien zu erreichen, bittet er um Interzession der Kff. beim Ks., damit die Beschlüsse des RT 1582 exekutiert werden, so dass er nach der Abberufung der spanischen Schutztruppen in F. und der wiederhergestellten Position des Ks. in der gesamten Mgft. und zugleich im Tal von Stellanello, das von den kgl. spanischen Befehlshabern seit 26 Jahren okkupiert wird, mit allen Rechten und Pertinenzen restituiert und der Zustand hergestellt wird, wie er unter Mgf. Alfonso vor der Rebellion und der gewaltsamen Spoliierung bestand.

Verlesung und Beratung im KR am 1. 7.4Billigung der Supplikation.

Dekret des KR an den Ks. (datiert 8. 7. 1594, im KR gebilligt am 11. 7.; von den Kff. nicht kopiert)5, unterzeichnet von der Mainzer Kanzlei: KR befürwortet unter Berufung auf sein Dekret vom 21. 7. 15826die Supplikation. Wenngleich man nicht zweifelt, dass Ks. seither die Maßnahmen vollziehen will, so setzen die Untertanen in F. infolge der Anstiftung anderer ihre Rebellion fort und werden darin bestärkt, wenn die Exekution gegen sie noch länger suspendiert wird. Da dies nicht allein den Status des Mgf. von F. schädigt, sondern auch die Reputation von Ks. und Reich beeinträchtigt und anderweitige Verwicklungen [in Italien] nach sich zieht, bitten die Kff. den Ks. nochmals, er möge zur Sicherung seiner Hoheit und Autorität sowie der Rechte des Reichs die Restitution des Mgf. mit Nachdruck befördern, die Exekution gegen die aufständischen Untertanen gemäß dem Dekret des KR von 1582 mit Hilfe Genuas durchführen und den Abzug der spanischen Schutztruppe veranlassen, damit der Mgf. im Anschluss an die Belehnung mit der Mgft. sowie mit Schloss und Tal Stellanello umfassend restituiert werden kann. Erfolgt die Restitution in F., besteht zudem Aussicht auf die Rückgabe der entzogenen Orte in der Gft. Asti und in der Mgft. Ceva durch den Hg. von Savoyen.

Weitere Supplikation an die Kff. (Regensburg, 31. 7. 1594; der Mainzer Kanzlei übergeben am 31. 7.; von den Kff. nicht kopiert)7, unterzeichnet von Antonio de Cornazano, Gesandter des Mgf.; mit 1 Belegdokument8(Dekret des Ks. an den Hg. von Savoyen vom 16. 9. 1589): Nachdem Hg. [Karl Emanuel] von Savoyen für die Investitur des Mgf. Alfonso von F. in 12 Orte, gelegen in der Gft. Asti und der Mgft. Ceva, die dieser als Unterlehnsherr des Reichs besaß, neben dem Lehnseid den Verzicht auf jegliche Appellation an andere Ff. gefordert, der Mgf. dies aber abgelehnt hat, weil er allein dem Ks. als seinem obersten Lehnsherrn verpflichtet war, hat der Hg. nach dem Tod Mgf. Alfonsos 1583 die Vergabe an dessen Nachfolger Alessandro verweigert und ihn damit seines Eigentums beraubt. Auf die Bitte Mgf. Alessandros hin hat der Ks. wiederholt, aber ohne Erfolg beim Hg. interzediert. Regt deshalb die Wendung des Ks. an den beim RT anwesenden Orator des Hg., [Bernhardinus à Parpalea], Gf. von La Bâtie, an und bittet die Kff., diesen ihrerseits in KR vorzuladen, ihm gegenüber auf der Interzession des Ks. zu bestehen und nach eigenem Dafürhalten das Anliegen des Mgf. zu unterstützen. Bittet, den Mgf. als Vasallen des Reichs in Schutz zu nehmen und den Ks. zum Insistieren auf der Interzession gegenüber dem Orator des Hg. zu veranlassen, damit die umfassende Restitution des Mgf. durch den Hg. von Savoyen erfolgt.

Verlesung im KR am 1. 8.9Beschluss: Vorladung des Gesandten Savoyens in KR wird abgelehnt, weil es der kfl. Autorität nicht förderlich ist. Jedoch Wendung an den Ks. mit Befürwortung der Supplikation.

Dekret des KR an den Ks. (Regensburg, 1. 8. 1594; von den Kff. kopiert am 19. 8.)10, unterzeichnet von der Mainzer Kanzlei: Verweisen auf das vorherige Dekret mit der Bitte um Maßnahmen zur Restitution des Mgf. in F., die den Hg. von Savoyen zur Rückgabe auch der durch ihn entzogenen Orte veranlassen könnte. KR hat zwischenzeitlich erfahren, dass eine diesbezügliche Anmahnung bei dem am RT anwesenden Gesandten Savoyens förderlich sein könnte. Bittet, Ks. möge mit dem Gesandten verhandeln lassen, damit die Investitur gemäß dem Herkommen erfolgt, Ks. und Reich als Oberlehnsherren nicht präjudiziert werden und dem Mgf. im Anschluss an die Investitur alle zugehörenden Orte ohne weiteren Verzug restituiert werden.

Anmerkungen

1
 HHStA Wien, MEA RTA 92, fol. 191–192’. Or. HStA Dresden, GA Loc. 10203/5, fol. 1–5’. GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Ww, fol. 324–327’. Kopp.
2
 HHStA Wien, MEA RTA 92, fol. 193–222’. HStA Dresden, GA Loc. 10203/5, fol. 6–37’. GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Ww, fol. 329–369’. Kopp.
3
 Vgl. Leeb, RTA RV 1582, Nr. 385 S. 1334–1336. Vgl. zum historischen Zusammenhang: Edelmayer, Maximilian II., hier bes. 216 f.
4
 Kurmainz, unfol.; Kursachsen, fol. 215’; Kurpfalz, fol. 106 f. Alle Protokolle brechen die Aufzeichnung der Voten ab, denn die Kölner Trompeter haben /106’/ zum hoffessen geblasen, also dz man im geringsten nichts hören khönnen.Die Räte gehen deshalb [ohne die Protokollanten] in ein anderes Zimmer und setzen dort die Beratung fort.
5
 HHStA Wien, MEA RTA 92, fol. 224–226’. Konz. Kurmainz, unfol.; Kursachsen, fol. 284 (Billigung).
6
 Leeb, RTA RV 1582, Nr. 385, hier S. 1335.
7
 HHStA Wien, MEA RTA 92, fol. 300, 300’. Or.
8
 Ebd., fol. 301, 302’. Kop.
9
 Kursachsen, fol. 443’; Kurmainz, unfol.
10
HHStA Wien, MEA RTA 92, fol. 304–305’. Konz. HStA Dresden, GA Loc. 10203/5, fol. 38–39’. GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Ww, fol. 370–371’. Kopp.