Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Rücknahme der von Kurköln und Jülich erhobenen Lizenten, Imposten und Ungelder. An die Reichsstände.

Supplikation an die Reichsstände (der Mainzer Kanzlei übergeben am 24. 6.1; von den Reichsständen kopiert am 5. 7., die Beilage am 6. 7.)2, unterzeichnet von den Gesandten der Stadt K.; mit 1 Belegdokument3(Aussagen von Handelsschiffern zu neu geforderten Lizenten und Imposten auf dem Rhein in Zons, Düsseldorf und Kaiserswerth; auf der Ruhr; zu Orsoy und Rheinberg; durch Kurköln etc.): Verweisen auf frühere Beschwerden gegen die von beiden Parteien im niederländischen Krieg, aber auch im Erstift Köln und im Hgt. Jülich-Kleve-Berg eigenmächtig erhobenen Lizenten, Akzisen, Ungelder und Imposten. Wenngleich der Ks. deren Rücknahme befohlen hat, wird die Einforderung nicht nur fortgesetzt, sondern die Abgaben werden (gemäß Beilage) erhöht und ausgeweitet. Dies verstößt gegen die Reichsgesetze, bringt den Wirtschaftsverkehr auf den Flüssen zum Erliegen, schwächt die Zolleinkünfte der Reichsstände, verteuert die Lebensmittel und bedingt die Verarmung der Untertanen, die deshalb keine Beiträge zu Reichs- und Kreissteuern leisten können. Falls dem kein Einhalt geboten wird und weitere benachbarte F. künftig gleiche Abgaben erheben, führt dies zum Ruin K.s und anderer Reichsstädte. Bitten um die Veranlassung von Maßnahmen zur unverzüglichen Rücknahme der Lizenten und Ungelder generell oder zumindest auf Reichsboden sowie zur Erstattung der den Handelsleuten und Schiffern durch deren Erhebung entstandenen Schäden.

Verlesung im Supplikationsrat am 28. 6.4Beschluss: Zunächst Abschrift.

Beratung im Supplikationsrat am 30. 6.5mit Beschluss der Resolution (dort gebilligt am 1. 7.6), die im RR am 22. 7.7als Dekret der Reichsstände (kopiert als Resolution des Supplikationsrats am 26. 7.) gebilligt wurde8: Da die Beschwerden am besten durch die Beilegung des niederländischen Kriegs zu beheben sind, wird die Supplikation an die Beratung des 2. HA (Landfriede und Niederlande) zur Friedensvermittlung verwiesen.

Jülicher Gegenbericht und Protest an die Reichsstände (Regensburg, 26. 7. 1594; der Mainzer Kanzlei übergeben am 28. 7.; von den Reichsständen nicht kopiert)9, unterzeichnet von den Jülicher Gesandten: Da die Supplikation die Rücknahme eines vom Hg. erhobenen, geringfügigen Geleitgelds, das als Lizent bezeichnet wird, fordert, erklären sie, dass sie selbst namens des Hg. gemeinsam mit den Ständen des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises eine Supplikation wegen der spanischen und niederländischen Lizenten und Ungelder eingereicht haben10. Was Jülich betrifft: Da der Hg. vom Reich keinerlei Unterstützung erhält und die Kosten für die Landesverteidigung nicht länger aus dem Kammergut und den Landsteuern aufbringen konnte, war er gezwungen, ein geringfügiges Geleitgeld auf durchgehende Waren zu erheben, das er inzwischen in den Fstt. Jülich und Berg sowie in den Gftt. Mark und Ravensberg gänzlich, im Fst. Kleve nur zu Lande wieder zurückgenommen hat, in der Erwartung, die Reichsstände würden seine Untertanen jetzt unterstützen und daneben für die Rücknahme der Ungelder in benachbarten Gebieten eintreten. Falls dies unterbleibt, muss der Hg. das Geleitgeld zum eigenen sowie zum Schutz der Durchreisenden weiterhin erheben. Wird eine Reichshilfe gewährt und faktisch geleistet und werden die spanischen sowie niederländischen Lizenten zurückgenommen, kann der Hg. auf das Geleitgeld verzichten, andernfalls erklären sie unter Protest, dass er gezwungen ist, es weiterhin beizubehalten.

Verlesung des Gegenberichts im Supplikationsrat am 29. 7.11Beschluss: Übergabe an die Gesandten der Stadt K. und Verweisung an die Beratung des 2. HA (Landfriede und Niederlande).

Kölner Gegenerklärung an die Reichsstände zum Jülicher Gegenbericht (der Mainzer Kanzlei übergeben am 3. 8.; von den Reichsständen nicht kopiert)12, unterzeichnet von den Gesandten der Stadt K.; mit 2 Belegdokumenten13(Aufforderungen des Ks. an den Hg. von Jülich zur Rücknahme der Lizenten 1587 und 1589): Jülich erhebt kein geringfügiges Geleitgeld zum Besten der Kaufleute, sondern mit den beklagten Lizenten werden diese und in der Folge die Untertanen aufs Höchste belastet. Deshalb hat der Ks. die Rücknahme in der Vergangenheit befohlen, auch hat der Niederrheinisch-Westfälische Kreis den Hg. darum ersucht. Die nicht geleistete Reichshilfe rechtfertigt die Erhebung der Lizenten nicht, weil diese laut Reichsgesetzen generell verboten sind. Auch ist es nicht rechtens, dass ein Stand wegen der vermeintlichen Notlage kraft eigener Autorität andere Stände mit Aufschlägen belastet. Bitten, ungeachtet des Jülicher Protests für die Rücknahme der Lizenten generell oder zumindest auf Reichsboden einzutreten.

Weitere Kölner Supplikation an die Reichsstände (der Mainzer Kanzlei übergeben am 3. 8.; von den Reichsständen nicht kopiert)14, unterzeichnet von den Gesandten der Stadt K.: Da der Supplikationsrat ihre Eingabe an die Beratung des 2. HA remittiert hat, die diesbezügliche Resolution der Reichsstände15dazu aber nichts enthält, wiederholen sie: Gemäß den Verabschiedungen mehrerer RVV, namentlich des RT 1576, sind derlei Lizenten und Imposten generell verboten. Deshalb können die Bedrängungen infolge des niederländischen Kriegs, wie Kurköln und Jülich sie anführen, deren Erhebung nicht rechtfertigen, zumal sie andere Stände, die vom Krieg ebenso betroffen sind, aufs Höchste belasten. Bitten um die Klärung ihrer Beschwerde gegen die Lizenten noch beim RT.

Verlesung der Gegenerklärung und der neuerlichen Supplikation im Supplikationsrat am 3. 8.16. Mehrheitsbeschluss gemäß der folgenden Resolution, die im RR am 9. 8.17als Dekret der Reichsstände (Regensburg, 9. 8. 1594; kopiert am 11. 8.) gebilligt wurde18: Wenngleich die Reichsstände auf die erste Supplikation hin befürwortet haben, sie an die Beratung des 2. HA zu verweisen, bitten sie nach der weiteren Eingabe den Ks., er möge seine früheren Befehle zur Rücknahme der Lizenten an den Kf. von Köln und den Hg. von Jülich noch beim RT wiederholen oder anderweitige Maßnahmen ergreifen, damit die Lizenten auf Reichsboden eingestellt werden und der freie Wirtschaftsverkehr, der am Rhein derentwegen weitgehend zum Erliegen gekommen ist, wieder in Gang gebracht wird.

Nach der Verlesung des Dekrets im RR am 9. 8. bestätigten die Jülicher Gesandten die früheren Befehle des Ks. und stellten die Rücknahme der Lizenten unter der Bedingung in Aussicht, dass Jülich die beim RT erbetene Reichshilfe erhalte. Andernfalls beharrten sie auf ihrem Protest vom 26. 7. und baten, diesen dem Ks. vorzubringen19.

Kölner Supplikation an den Ks. (Vizekanzleramtsverwalter Freymon übergeben am 13. 8.)20, unterzeichnet von den Gesandten der Stadt K.: Verweisen auf das Dekret der Reichsstände und bitten, dem nachzukommen.

Anmerkungen

1
 Protokolliert auch in Köln, fol. 58’ f. Zuvor hatten die Kölner Gesandten bald nach ihrer Ankunft bei mehreren Ständen um Unterstützung dieser sowie der Supplikation gegen die Hh. von Harff [Nr. 467, Beilage C] gebeten: Am 12. 5. beim Bf. von Passau, am 16. 5. bei den Gesandten der Lgff. von Hessen, der Kurpfalz und Kurbrandenburgs sowie Hg. Johann Casimir von Sachsen-Coburg, am 17. 5. bei den Württemberger Gesandten, am 18. 5. beim Bf. von Würzburg, am 19. 5. bei Kf. Johann von Trier, am 20. 5. bei den Gesandten Braunschweig-Wolfenbüttels, dem Lgf. von Leuchtenberg und Kf. Wolfgang von Mainz, am 21. 5. bei den Gesandten Pommerns und des Bf. von Augsburg sowie bei Pfgf. Philipp Ludwig von Neuburg, am 23. 5. beim Ebf. von Salzburg und den kursächsischen Gesandten (Köln, fol. 4 f., 8 f., 10–14’). Am 1. 6. übergaben sie dem Ks. eine inhaltlich entsprechende Supplikation mit der Bitte, er möge die von ihm bereits befohlene, aber nicht vollzogene Rücknahme der Imposten nochmals veranlassen (HASt Köln, K+R A 197, fol. 56 f. Kop. HHStA Wien, RHR Judicialia APA 38, fol. 91–92’. Kop. Übergabe: Köln, fol. 21–23’).
2
 HHStA Wien, MEA RTA 92, fol. 545–546’. HStA Dresden, GA Loc. 10203/5, fol. 144–145’. Kopp. Referiert bei Häberlin XVIII, 335–337; Moser, Reichs-Tags-Geschäfften, 1459 f. Vgl. zur Supplikation, der vorherigen Entwicklung und zur Beratung beim RT: Bergerhausen, Köln, 242–248.
3
 HHStA Wien, MEA RTA 92, fol. 552–555’. HStA Dresden, GA Loc. 10203/5, fol. 146–149’. Kopp. Druck: Häberlin XVIII, Vorrede, X-XVI. In leicht gekürzter Form: HStA München, KÄA 3231, fol. 216–218’. Kop.
4
 HHStA Wien, MEA RTA 92, Fasz. ‚Protokoll‘, fol. 5 f.
5
 Ebd., fol. 7.
6
 Ebd., fol. 15 (in allgemeiner Form für mehrere Supplikationen). Bestätigt im Dorsv. des Mainzer Konz. für das Dekret.
7
 Kurmainz, unfol.; Kursachsen, fol. 313’.
8
 HHStA Wien, MEA RTA 92, fol. 574–575’. Konz. HStA Dresden, GA Loc. 10203/5, fol. 152–153’. HStA München, KÄA 3231, fol. 220 f. Kopp. Referiert bei Häberlin XVIII, 362 f.
9
 HHStA Wien, MEA RTA 92, fol. 547–549’. HASt Köln, K+R A 198, fol. 271–274’. Kopp.
10
 Nr. 468.
11
HHStA Wien, MEA RTA 92, Fasz. ‚Protokoll‘, fol. 47 f.
12
 HHStA Wien, MEA RTA 92, fol. 557–559’. Kop.
13
 Ebd., fol. 561–565’. Kopp.
14
 Ebd., fol. 550–551’. Kop. HASt Köln, K+R A 200/1, fol. 100–101’. Konz.
15
 Nr. 255.
16
 HHStA Wien, MEA RTA 92, Fasz. ‚Protokoll‘, fol. 52’ f.
17
 Kurmainz, unfol.; Kursachsen, fol. 490 f. (Verlesung), 491’ (Billigung).
18
 HHStA Wien, MEA RTA 92, fol. 576–577’. Konz. des Ständedekrets als Umformulierung der Resolution des Supplikationsrats. HStA Dresden, GA Loc. 10203/5, fol. 150–151’. HStA München, KÄA 3231, fol. 219 f. Kopp. als Ständedekret. Referiert bei Häberlin XVIII, 363 f.; Moser, Reichs-Tags-Geschäfften, 1460.
19
 Kursachsen, fol. 490’.
20
 HASt Köln, K+R A 200/1, fol. 108–111. Kop. HHStA Wien, RHR Judicialia APA 38, fol. 93–95’. Kop. Dorsv. als Befehl des Ks. vom 26. 8. 1594 gemäß Beschluss des Geheimen Rates: Übergabe an RHR um Gutachten.