Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb
Strittige Rechtsgrundlage für Nachfolge und Erbrecht von Bruder- oder Schwesterkindern. An die Reichsstände.
Supplikation an die Reichsstände (der Mainzer Kanzlei übergeben am 3. 8.; von den Reichsständen nicht kopiert)1, unterzeichnet von den Gesandten des Hst. L.: Wenngleich eine Konstitution des RT [!] zu Nürnberg vom 28. 11. 15212Nachfolge und Erbrecht von Bruder- oder Schwesterkindern nach dem Tod ihrer Onkel oder Tanten ungeachtet anderweitiger Bestimmungen an einzelnen Orten regelt und die Konstitution von etlichen Richtern im Hst. Lüttich beachtet wird, so stützen sich andere untergeordnete Gerichte im Hst. mit der Begründung auf abweichende ältere Rechte, die Derogationsklausel der neuen Konstitution gelte nicht für hergebrachte Rechtsgewohnheiten. Da die abweichende Rechtsprechung für die Untertanen im Hst. viele Nachteile bedingt, bitten sie namens des Bf. um eine Erläuterung der Konstitution von 1521 dahingehend, wie sie gegenüber alten Rechtsüberlieferungen zu verstehen ist.
Beratung im Supplikationsrat am 5. 8.3mit Beschluss der Resolution, die im RR am 9. 8.4als Dekret der Reichsstände (kopiert am 11. 8.) gebilligt wur- de5: Die Erläuterung der Konstitution wird wegen der bereits eröffneten, noch auf der Grundlage des alten Herkommens anhängigen Konflikte abgelehnt. Anweisung an das Hst., die Differenzen durch eine eigene Vergleichung, die der Konstitution von 1521 und den älteren Rechten möglichst weitgehend entspricht, selbst beizulegen.