Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb
Okkupierung der Gft. Manderscheid-Schleiden durch Gf. Philipp von der Mark und Verweigerung der gerichtlich dekretierten Rückgabe an die rechtmäßigen Erben. Mordanschläge auf Gf. Johann Gerhard und den Sekretär Gf. Hermanns. Bitte um Ächtung und Bestrafung Gf. Philipps. An die Reichsstände.
Supplikation an die Reichsstände (der Mainzer Kanzlei übergeben am 30. 7.; von den Reichsständen nicht kopiert)1, unterzeichnet von beiden Gff.: Nach dem Ableben Gf. Dietrichs VI. von Manderscheid ist die Gft. Manderscheid-[Schleiden] als Stammhaus neben weiteren Lehen an sie, die Supplikanten, als nächste Agnaten und Lehnsnachfolger gefallen. Dementgegen hat Gf. Philipp von der Mark die Gft. mit den übrigen Hftt. und den Häusern Schleiden, Kerpen und Kronenburg teils gewaltsam, teils mit List ohne gerichtliche Entscheidung unter dem Vorwand okkupiert, das Eigengut und die Lehen würde einzig seine Gemahlin [Gfn. Katharina von Manderscheid-Schleiden], die Schwester Gf. Dietrichs VI., erben, ohne dabei die Ansprüche der Kinder ihrer Brüder und Schwestern sowie der anderen Agnaten zu beachten. Um ihnen, den Supplikanten, den Nachweis ihrer Ansprüche zu erschweren, hat er alle Urkunden, Verträge und Lehnbriefe aus den Archiven an sich gebracht. Obwohl sie mit ihrer gerichtlichen Klage erreicht haben, dass die Restitution etlicher okkupierter Häuser und Hftt. dekretiert wurde, verweigert Gf. Philipp deren Rückgabe. Nach eigenen Aussagen zielt er darauf ab, sie, die Supplikanten, „aus dem Weg zu räumen“: Hat ihn, Gf. Johann Gerhard, am 18. 5. 1594 ohne Vorwarnung angegriffen und mit einem Schuss schwer verwundet. Später hat er gedroht, auch ihm, Gf. Hermann, nach der Rückkehr vom RT nach dem Leben zu trachten. Schon zuvor wurde sein, Gf. Hermanns, Diener und Sekretär im Auftrag Gf. Philipps überfallen und schwer verwundet. Da der Gf. von der Mark wegen seiner auf Reichsboden begangenen Verbrechen der Reichsjustiz untersteht, haben sie bisher auf eigenmächtige Gegenmaßnahmen verzichtet, sondern wenden sich hiermit an die Reichsstände mit der Bitte, die bereits angeordnete Rückgabe der Schlösser und Hftt. sowie der urkundlichen Dokumente sicherzustellen und zusammen mit dem Ks., an den sie ebenfalls supplizieren, gemäß den Vorgaben der EO die Erklärung Gf. Philipps in die Reichsacht sowie die Bestrafung des Landfriedensbruchs und der Mordanschläge zu veranlassen. Bitten dafür um Anweisung der Reichsstände und des Ks. an den Ebf. von Trier als nächstgesessenen Kf. und an Pfgf. Reichard von Simmern als Kreisobersten, gemäß der EO gegen von der Mark vorzugehen und dessen Landfriedensbrüche mit harten Strafen zu unterbinden. Unterbleibt dies, werden sie, die Supplikanten, zur unabdingbaren eigenen Gegenwehr veranlasst.
Beratung im Supplikationsrat am 3. 8.2mit Beschluss der Resolution (dort gebilligt am 5. 8.3), die im RR am 9. 8.4als Dekret der Reichsstände (signatum Regensburg, 9. 8. 1594, unterzeichnet von der Mainzer Kanzlei; von den Reichsständen kopiert am 12. 8.) gebilligt wurde5: Da sich die Supplikanten gemäß eigener Aussage auch an den Ks. gewandt haben, stellen die Reichsstände die erbetenen Maßnahmen dem Ks. anheim, der, falls die Darstellung in der Supplikation zutrifft, die notwendigen Schritte gegen die Tätlichkeiten des Gf. von der Mark verfügen wird.