Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb
Beteiligung an der Verordnung der Assessoren für die sächsischen Reichskreise am RKG. An die Reichsstände.
Supplikation an die Reichsstände (der Mainzer Kanzlei übergeben am 25. 7.; von den Reichsständen nicht kopiert)1, unterzeichnet von den Gesandten der Hgg.: Die Hgg. Johann Friedrich und Ernst Ludwig haben sich in der Vergangenheit beim Ks. gegen den Ausschluss von der Präsentation der Assessoren des Ober- und Niedersächsischen Kreises am RKG beschwert. Obwohl der Ks. daraufhin das Erzstift Magdeburg und die Hgg. von Sachsen, die das Präsentationsrecht allein für sich beanspruchen, aufgefordert hat, P. zu berücksichtigen, ist dies bis heute unterblieben. Da in anderen Kreisen selbst Prälaten, Gff. und Städte bei der Besetzung der Assessorenstellen berücksichtigt werden und es den Parteien wie auch dem RKG zuträglich ist, wenn dort ein Assessor wirkt, der das Fst., dessen Statuten und Herkommen sowie die Sprache kennt, bitten sie um Veranlassung beim Ks., er möge den sächsischen Kreisen auftragen, P. nicht von der Präsentation auszuschließen, sondern eine vakant werdende Kreisassessorenstelle mit einem Rat der Hgg. zu besetzen.
Beratung im Supplikationsrat am 27. 7.2mit Beschluss der Resolution (dort gebilligt am 30. 7.3), die im RR am 1. 8.4als Dekret der Reichsstände (von diesen nicht kopiert) gebilligt wurde5: Verweisung der Supplikation an die Kurien.
Gegenbericht Sachsen-Weimars an die Reichsstände (der Mainzer Kanzlei übergeben am 3. 8.; von den Reichsständen nicht kopiert)6, unterzeichnet vom Gesandten [Spelt]: In den für die Benennung der Assessoren vereinigten sächsischen Kreisen präsentiert im Obersächsischen Kreis seit jeher ohne Widerspruch allein Sachsen-Weimar einen Assessor. Der von den Hgg. von P. auf obersächsischen KTT vorgebrachte Anspruch ist von Sachsen-Weimar als Verstoß gegen das Herkommen stets zurückgewiesen worden. Auch die RKGO überlässt die Präsentation den Ständen, denen sie von Rechts wegen zusteht oder die sie bisher ausgeübt haben. Bittet, Sachsen-Weimar neben Magdeburg beim alleinigen Präsentationsrecht zu belassen und die Supplikation abzulehnen, auch weil Magdeburg dazu nicht mehr gehört werden kann7.
Verlesung des Gegenberichts im RR am 4. 8.8Der Gesandte Braunschweig-Wolfenbüttels, Jagemann, bittet um Abschrift der Supplikation und des Gegenberichts, weil die Angelegenheit Hg. Heinrich Julius als ausschreibenden F. im Niedersächsischen Kreis betrifft. Auch der pommerische Gesandte Beck bittet um Abschrift des Gegenberichts. Der Weimarer Gesandte Spelt billigt dies unter Vorbehalt der Rechte des Hg.9
Supplikation Braunschweig-Wolfenbüttels an die Reichsstände (Regensburg, 4. 8. {25. 7.} 1594; der Mainzer Kanzlei übergeben am 4. 8.; von den Reichsständen nicht kopiert)10, unterzeichnet von den Gesandten Hg. Heinrich Julius’: Konstatieren zur Supplikation P.s und zum Gegenbericht Sachsen-Weimars, die beide keine ausschreibenden Ff. sind: Obwohl die ausschreibenden Ff. jedes Reichskreises befugt sind, die Assessoren für das RKG zu präsentieren, wird dies dem Hg. durch den Administrator von Magdeburg nicht zuerkannt. Bitten um Veranlassung, dass der Hg. als ausschreibender F. im Niedersächsischen Kreis ebenso wie Magdeburg zur Präsentation zugelassen wird, sowie darum, dem Niedersächsischen Kreis ein eigenes, vom Obersächsischen Kreis unabhängiges Präsentationsrecht einräumen. Letzterer ist ohnehin mit den von Kursachsen und Kurbrandenburg verordneten Assessoren repräsentiert.
Verlesung der Supplikation im RR am 9. 8.11Der Weimarer Gesandte Spelt bittet um Abschrift, der Braunschweiger Verordnete Jagemann billigt dies.
Beratung der Supplikation P.s im FR am 12. 8. Beschluss gemäß Votum Salzburg12: Aufforderung an den Ober- und den Niedersächsischen Kreis, die beteiligten Stände anzuhören und eine Lösung anzustreben.