Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 10. Der Reichstag zu Worms 1509 bearbeitet von Dietmar Heil

[1.] Bestätigung des Kölner Stapelprivilegs; [2.] Klage Hermann Flores gegen die Stadt Köln.

Köln, HAStd, Briefbücher, A 45, fol. 72–74 (Kop., Kanzleivermerk am Ende des Stücks: Per Albertum[Potgießer].).

[1.] Bestätigen den Eingang seines Schreibens vom 26. Mai (pynxtavent)1am 31. Mai. Es wurde am folgenden Tag im Rat verlesen. Sie haben daraus entnommen, dass die Kff. von Mainz, Trier, Köln und Pfalz ihn zu sich beschieden und durch den Kf. von Mainz gefordert haben, sie ausführlich über die ksl. Konfirmation des Stapelprivilegs zu informieren. Er hat demnach darauf geantwortet, dass er seine Angaben mit Abschriften des Privilegs belegen könne.

Für den Fall, dass dies noch erforderlich ist, übersenden sie ihm notariell beglaubigte Kopien. Die Frage nach Einzelheiten der Konfirmation hat er bezüglich der Schiffstransporte mit dem Hinweis auf den Inhalt der Urkunde beschieden. Mit den übrigen Gütern werden sie es halten wie bisher und wie andere mit Stapelprivilegien ausgestattete Städte. Bezüglich weiterer Informationen verweisen sie auf die ihm durch den Boten Gerwyn zugestellte Instruktion2. Auch mit dem Wein soll gemäß dem Herkommen verfahren werden. Den kfl. Untertanen und anderen auswärtigen Kaufleuten wollen sie allerdings zugestehen, dass sie im Zeitraum zwischen Ostern und Pfingsten sowie zwischen dem 11. November (sent Martins messen)und dem 25. Dezember (cristmessen)ihren Wein frei verkaufen dürfen, wenn er zuvor drei Tage lang in der Stadt zum Kauf und Ausschank angeboten wurde. Für den Weinhandel auswärtiger Kaufleute in die Niederlande soll der gleiche Aufschlag wie in anderen Stapelstädten auch gelten. Die Bestimmungen für Ventwaren3kann er dem in Abschrift beiliegenden 13. Artikel des von Papst Julius II. und dem jetzigen Ks. bestätigten Vertrags zwischen dem verstorbenen Ebf. Hermann von Köln und der Stadt4entnehmen. Doch soll er sich auf diesen Artikel nur berufen, insoweit er seiner Einschätzung nach für das Stapelprivileg nutzbar ist. Auf die Frage [der Kff.] nach weiteren positiven Konsequenzen des Stapels für den Rheinstrom und den gemeinen Nutzen, abgesehen von den in der übergebenen Instruktion genannten Aspekten, hat er auf die Möglichkeit hingewiesen, niederländische Waren vom Land- auf den Wasserweg zu bringen. Die von ihnen übersandte Instruktion nennt genügend Vorteile, die sich aus dem Stapelrecht für die Kff., ihre Zölle, den Rhein und die dort gelegenen Städte wie überhaupt für die Allgemeinheit ergeben und umgekehrt, welche negativen Konsequenzen andernfalls eintreten würden. Sie wollen, soweit ihnen dies möglich ist, dafür Sorge tragen, dass Güter, die auf dem Landweg nach Köln kommen, dort auf Wasserfahrzeuge umgeladen werden, sofern die Kff. in ihren Territorien ebenfalls dafür Sorge tragen, dass die Waren möglichst auf dem Rhein und nicht auf dem Landweg transportiert werden. Denn ein Alleingang Kölns wäre wirkungslos.

Übersenden ihm wie gewünscht, eine Abschrift ihres von Ks. Karl IV. verliehenen Stapelprivilegs5. Da sie die Konfirmation Hg. Karls von Burgund nicht erhalten haben, können sie ihm diese auch nicht schicken. Hoffen, die Kff. werden sich aufgrund ihrer Instruktion entgegenkommend zeigen.

[2.] Laut seinem Bericht hat Hermann Flore den Kölner Magistrat gegenüber den ksl. Räten beschuldigt, ihn gewaltsam um sein Erbe gebracht zu haben. Er sei nur mit Hilfe des Ebf. freigekommen und führe seit nunmehr elf Jahren in Rom einen Prozess gegen die Stadt und einige Bürger.

Sie bestreiten, Flore in irgendeiner Weise Unrecht zugefügt zu haben. Wie er, Meinertzhagen, auch selbst schreibt, war die Stadt im Gerichtsurteil wegen einer Erbrente nicht unter den Parteien aufgeführt. Indessen sollte Flore seinerzeit als Ratsmitglied unter Eid in einer Injuriensache befragt werden, was er verweigerte und stattdessen seinen Ratseid schriftlich aufkündigte. Er wurde deshalb als Eidbrecher festgesetzt. Flore wechselte danach in den geistlichen Stand, woraufhin er mit Unterstützung des Klerus aus dem Gefängnis freikam. Nachdem er Köln verlassen hatte, begab er sich nach Rom und strengte dort zu Unrecht diesen Prozess an. Ersuchen ihn, sich diese und andere städtische Angelegenheiten angelegen sein zu lassen.

Anmerkungen

1
 Liegt nicht vor.
2
 Liegt nicht vor.
3
 = feuchte, fettige und daher leicht verderbliche Ware (Irsigler, Stellung, S. 283).
4
 Laut Artikel 13 des 1507 jeweils durch Papst Julius II. und Kg. Maximilian bestätigten Vertrags vom 25.4.1506 (Druck: Bossart, Securis, Nr. 164, S. 355–361. Kurzregest: Kuphal, Urkundenarchiv VIII, S. 6f.) unterlagen nur Ventwaren dem Stapelzwang. Vgl. Ennen, Geschichte III, S. 651.
5
 Gemeint ist das Stapelprivileg entweder vom 8.2.1349 (Druck: Kuske, Quellen I, Nr. 95, S. 28–30) oder vom 8.12.1355 (Druck: Lacomblet, Urkundenbuch III, Nr. 547, S. 453–457; Kuske, ebd., Nr. 103, S. 33–35). Vgl. Henn, Messegründungen, S. 210; Gönnenwein, Niederlagsrecht, S. 97.