Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

A) Verhandlungen der protestantischen Reichsstädte

Textvorlage: Ulm, fol. 4–7’.

Unterrichtung über die Beschlusslage der höheren protestantischen Stände. Anschluss an deren Gravamina und Ergänzung um eigene Beschwerden. Mehrheitliche Ablehnung eines Verhandlungsboykotts in der Sessionsfrage protestantischer Hochstiftsadministratoren.

/4/ Einberufung der protestantischen Reichsstädte (Regensburg, Aachen, Nürnberg, Straßburg, Ulm, Frankfurt, Esslingen, Reutlingen, Colmar).

/4 f./ [Regensburg als] Direktor proponiert: Die Einberufung erfolgt, weil an der gestrigen Beratung der evangelischen Stände bei Kurpfalz aufgrund der versehentlich zu spät erfolgten Ansage die meisten Städtegesandten nicht teilnehmen konnten. Deshalb sollen sie hiermit darüber informiert werden. /4’–5’/ Inhaltliche Zusammenfassung der Kurpfälzer Proposition und der Umfrage1. Sie, die dabei anwesenden Städte, wollten in der Umfrage kein Votum abgeben, um der Mehrheit der abwesenden Städte nicht vorzugreifen.

/5’/ Deshalb ist zu entscheiden, ob die Städte den Gravamina2 etwas zu addiern oder solche zu diminuirn und wie die zu ubergeben. /6/ Zum andern, ob man sich der evangelischen confession verwandten stenden der strittigen session3 halb beypflichtig machen und uff den widerigen fall begertte assistentz thun wolle.

Umfrage. Aachen: Haben den Auftrag, sich von dem jenigen, was der augspurgischen confession verwandte stendten fürtreglich, nit abzusöndern. Darumb die gravamina wol zu ubergeben.Bitten darum, ihre eigenen Beschwerden4gegen das Verfahren am RHR, gegen Jülich und Burgund sowie gegen die Rechtsverweigerung am RKG in die allgemeinen Gravamina aufzunehmen. In der Sessionsfrage wolten sie sich mit den mehrern vergleichen.

Nürnberg: Die ubergebene gravamina weren zwar förmblich, wol und beschaidenlich angestellt, aber noch nit purificiert. Es mechte ein jede statt ire gravamina in specie begreiffen und den andern annectiern lassen. Die session aber betreffendt: Gehörte den fürsten zuverfechten, alls darbey die stett kein interesse. Und wolte den stetten bey der ksl. Mt. nit wol zuverantwortten und sonst auch ubel anstendig sein, sich derowegen an die obern stendt zu henckhen5. Dann was die fürsten nit wurden durchtringen, das wurden die stett alls die schwechere vil weniger thun.

Straßburg: Die gravamina weren nit allein beschaidenlich angestellt, sonder auch in facto die unwidersprechliche warhait. Deroha[l]ben sie bevelch, sich von denselben nit abzusondern. Und hielte auch darfür, das einem jeden /6’/ standta bevorstuende, seine besondere gravamina bey der consultation zu ubergeben.Haben selbst neue Gravamina wegen der Klöster in Straßburg erhalten, die sie übergeben werden6. Session der Hochstiftsadministratoren: Köndten sie sich von derselben auch nit absöndern, dann meniglichen bewußt, in was gefahr ire herrn gerathen, das sie sich der wahl deß herrn administrators zu Straßburg angenommen7. Welches allain daher gerüert, das sich der bapst durch excommunication, die römisch religion widerumb in die statt zu bringen unndt das guet vertrauen und wesen under den capitularn zuverstörn, understanden. Darumb ire herrn verursacht worden weren, sich derselben anzunemen und den widerthail vilfaltig zuersuechen und zubitten, das werckh bey altem herkommen verbleiben zu lassen. Welches aber bey denselben kein statt funden. Dahero dann die laidige kriegs empörung erfolgt were und die statt Straßburg etlich hundert taussendt fl. gecost hette. Derohalben sie bevelch, sich nit allain der gravaminum anzunemmen, sonder im fall, den evangelischen gaistlichen stenden die session nit verstattet werden sollte, sich aller tractation im Reichs rath zuentschlagen und in einiche contribution nit einzuwilligen8.

Ulm: Haben bezüglich der Gravamina kain bedenckhen, sich dern beypflichtig zu machen und anzunemmen. Aber der session halb wie Nurnberg./6’ f./ Bringen als eigene Beschwerde vor, dass Ehg. Ferdinand von Tirol, der Propst von Ellwangen und der Abt von Kempten bei der Vergabe von Lehen an Ulmer Bürger die Eidesleistung /7/ zu allen heyligenvoraussetzen. Da dies auch andere Stände beklagen, sollte es in die Gravamina aufgenommen und gebeten werden, berüerten aidt abzuschaffen9.

Frankfurt: Von den höhern stenden zuvorderst zu vernemmen, welcher gestalt sie die assistentz begerten, dann ires erachtens die freystellung darunderb gesuecht wurde, mit deren die stett nichts zuthun10. Und weil Sachsen und Brandenburg sich noch miteinander zuvergleichen, derselben erclerung zuerwarthen, hiezwischen ein oder die ander statt ire gravamina uffs pappier bringen und ubergeben mechte; wie sie dann irer commission halb wider den teutschen maister nit weniger zuthun gemeint weren11.

Esslingen: Zur Sessionsfrage wie Nürnberg und Ulm. Sind bezüglich der Gravamina beauftragt, was jeder zeit mit dem mehrer geschlossen wurde, sich von denselben nit abzusöndern.

Reutlingen: Köndte sich von den gravaminibus nit absöndern./7 f./ Verweist auf eigene Beschwerden gegen das Hofgericht zu Rottweil wegen der ehaften Fälle12und gegen Ehg. Ferdinand von Tirol wegen der Forderung des Lehenseids ‚zu den Heiligen‘13. Sessionsfrage: /7’/ Were hieruff nit instruiert, wo den reformierten gaistlichen stenden die session nit verstattet werden sollt, das die stätt neben andern evangelischen stenden vom Reichs rath allsbaldt abdretten und keiner consultation beywohnen solten, sonder was den evangelischen stenden ins gemain zu fruchtbarlichem uffnemmen gedeyen mecht und mit dem mehrer geschlossen wirdt, das sie sich demselben beypflichtig machen sollten.

Colmar: Köndte sich der ybergebenen gravaminum darumb nit eussern, dieweil seine herrn und obern in der landtvogtey Hagenau ligende güetter hetten, das[!] sie biß daher durch evangelische ambtleith verwalthen lassen, jetzt aber durch die osterreichische beambten weiter nit gestattet werden, sonder mit catholischen besetzt haben wollten; welches den gravaminibus zu addirn14.Sessionsfrage: Wie Nürnberg und Ulm.

Mehrheitsbeschluss, das sich die stett der gravaminum wol anzuenemmen, aber der session halb nit beladen solltenc.

B) Einzelunterredungen

Unterrichtung Pfalz-Neuburgs durch Württemberg über die Verhandlungen im Religionskonvent.

/30/ Bekanntgabe der Württemberger GesandtenEnzlin und Reinhardt an die Pfalz-Neuburger Rätein deren Herberge15: Haben trotz der Einladung durch Kurpfalz an der Versammlung am 17. 5. (7. 5.) nicht teilgenommen, hingegen wirkten an der ersten Zusammenkunft am 14. 5. (4. 5.) Eberhard Schenk von Limpurg und Dr. Reinhardt für Württemberg mit. /30–31/ Referieren die Proposition, Auszüge aus der Umfrage16und den Mehrheitsbeschluss gegen Kurbrandenburg, die Beratungen zu den Gravamina noch vor der Ankunft von Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen und Pfgf. Philipp Ludwig aufzunehmen. Als Grundlage dafür sollten die in der Sitzung von Kurpfalz verlesenen Gravamina am 17. 5. (7. 5.) zur Abschrift gegeben werden, doch unterblieb dies. [Interner Kommentar der Pfalz-Neuburger Gesandten zur Bekanntgabe: /31 f./ Haben inter conferendumverstanden, dass in der Sitzung die Gesandten Magdeburgs, Pfalz-Zweibrückens und der Stadt Straßburg neben einigen anderen, die nicht genannt wurden, die Beratungsaufnahme sehr nachdrücklich gefordert haben. Der Gesandte Gf. Gottfrieds von Oettingen, Dr. Jakob Heyner, soll vorgebracht haben, er sei beauftragt, sich nach seiner Ankunft am RT bei Kurpfalz als /31’/ dem perpetuo directori inn dergleichen sachen anzumelden.].

Anmerkungen

1
 Vgl. Nr. 170, Abschnitt B.
2
 Nr. 387.
3
 = Session der protestantischen Hochstiftsadministratoren.
4
 Vgl. Nr. 380.
5
 Die Nürnberger Gesandten fassten im Bericht vom 21. 5. (11. 5.) 1594 die Verhandlungen der höheren protestantischen Stände um das Sessionsrecht der reformierten Hstt. und die Forderung an die Reichsstädte, dies zu unterstützen, zusammen. Gehen auch sonderlich darauf umb, daß uff den fall, sie solch ihr intent beneben erledigung der uberigen […] gravaminum nicht erhalten köndten, man sich deß rathgangs enteussern und in allweg in keine contribution einwilligen solt. Darzu aber die erbarn stett ausser Straßburg noch wenig genaigt, sonder stehet man derowegen noch allerseits in weitterer berathschlagung, darinn wir unsers theils alle mügliche beschaidenheit zugebrauchen entschlossen(StA Nürnberg, NRTA 108, Prod. 5. Or.). Bürgermeister und Rat bekräftigten daraufhin in der Weisung vom 23. 5. (13. 5.) 1594 ihre Vorgabe, das in dieser sachen behutsam zugehen und sich dieser stende vorhabender weitleuffigkait und absonderung von der contribution kaines wegs thailhafftig zumachen, sonder sich derselben mit müglichster beschaidenhait zuentschlagen und also zuerzaigen, damit die erbern stett nicht beschuldigt werden mugen, als ob sie zu distraction und zerrüttung lust hetten oder ursach geben(ebd., NRTA 107, Prod. 5. Or.). Vgl. Franz, Nürnberg, 232 f.
a
 einem jeden standt] Speyer (fol. 8’) abweichend: einer jeden statt.
6
 Vgl. Nr. 412.
7
 Vgl. dazu und zum Folgenden Anm. 103 bei Nr. 418.
8
 Die Straßburger Gesandten betonten im Bericht an Meister und Rat vom 19. 5. (9. 5.) 1594 ihr Engagement für das Sessionsrecht der Administratoren mit obigen Argumenten. Das Gegenvotum anderer Städte lehnten sie ab, denn wenngleich diese /73/ in puncto sessionis nit intereßirt, so seien sie doch in anderen puncten gravaminum, in welchen hingegen die fürsten auch kein interesse zu praetendiren, /73’/ höchlich intereßirt. So sie nun darumb, dieweil sie der punctus sessionis nit angehn solte, sich davon absöndern thetten, würden im gegenspiel chur- unnd fürsten gleicher gestalt in denen puncten, die erbarn freye- unnd Reichs stätt betreffendt, mit einwendung gleicher einred, das solche gravamina sie nit betreffen thette[n],[sich] absonderen; unnd also ein schädliche zerrüttung evangelischer stennd ervolgen(AVCU Strasbourg, AA 846, fol. 72–75’, hier 73 f. Or.).
9
 Vgl. Gravamina [Nr. 390], Punkt 18.
b
 darunder] Speyer (fol. 9) eindeutig: under dem werck der session[protestantischer Administratoren].
10
 Vgl. zum Votum Bericht der Frankfurter Gesandten vom 19. 5. (9. 5.) 1594: /18’/ Weil der punctus sessionis wie auch der freystellung inn solchen beschwerden mitt underlieffen und dieselben hochwichtig, auch die erbarn stätt daran wenig zugenießen hetten, so wüßten wir unß noch zur zeitt […] dieses puncten halben weiter nicht einzulaßen(ISG Frankfurt, RTA 86, fol. 18–20’, hier 18’. Or.). Bürgermeister und Rat empfahlen in der Weisung vom 6. 6. (27. 5.) 1594, die Reichsstädte sollten der Sessionsfrage /25/ sovill möglich umb der nachvolge willen sich endtschlagen und solches die höhere stände, wellche es betrifft und die sich des werckhs anfenglich undertzogen haben, verfechten lassen.Bezüglich der Freistellung werden die Städte die Verhandlungen seit 1555 und was ihnen darunder zugemuettet worden oder ihnen an jetzo /25’/ zuthun oder zulassen sein wolle, sich gnuegsam erinnern und darnach zuverhalten wissen; bevorab wheiln die stätt, sovill die hohe stifft belangete, der freistellunge villeicht mehr nachtheils alß frommens haben wurden.Mit der Freistellung als Aufhebung des Geistlichen Vorbehalts und als Zugang von Gff. und Hh. zu den Hstt. haben die Städte nichts zu tun.Der Freistellung der Untertanen /26/ haben die erbarn stätt, sovill zue der augspurgischen confession sich bekennen, unsers wissens in gemein sich angenommen und darvon sich nie abgesöndert.Dies zeigen die jetzt überschickten Gravamina [Nr. 387], die Aachen und die Verhältnisse in Köln erwähnen. Welches fahls ihr uff dz mehrere der stätt, besonders der /26’/ oberländischen, zusehen und mit denselben euch zuvergleichen habt(ebd., fol. 25–26’. Konz.).
11
 Die Problematik ist in den Gravamina [Nr. 390] nicht enthalten, sondern wurde nur im SR behandelt, wo die Frankfurter Gesandten nach dem ersten Vorbringen am 13. 5. [Nr. 98] am 29. 7. ein diesbezügliches Memoriale vorlegten [Nr. 134 mit Anm. 5] und am 10. 8. die reichsstädtische Hilfszusage erhielten [Nr. 144].
12
 Bezugnahme auf eine von Ks. Rudolf II. in die Konfirmationsbriefe eingefügte Klausel im Rekurs auf die reformierte Rottweiler Hofgerichtsordnung 1572. Vgl. die Gravamina [Nr. 390], Punkt 12.
13
 Vgl. Gravamina [Nr. 390], Punkt 18.
14
 Vgl. Gravamina [Nr. 390], Punkt 21.
c
 sollten] Nürnberg (fol. 21’) zusätzlich: Regensburg soll als Direktor in namen der erbarn stetteine entsprechende Erklärung konzipieren, um diese nach der Billigung im SR [!] den höheren Ständen anstelle einer mündlichen Resolution zu übergeben.
15
 Textvorlage: Pfalz-Neuburg F, fol. 30–31’; vgl. Kossol, Reichspolitik, 57.
16
 Vgl. Nr. 168, Abschnitt B.