Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Ausschuss der protestantischen Reichsstädte zum aachener Konflikt

Textvorlage: Ulm, fol. 13–16’.

Konflikt in Aachen: Billigung der Aachener Deduktion zu den Gravamina: Verlauf des Konflikts, Rechtsgrundlagen, Zurückweisung der Argumentation der Gegenseite. Fraglicher Übergabemodus der Deduktion und der damit verbundenen Appellation mit einer Supplikation an Ks. und Reichsstände.

/13/ (Vormittag) Ausschuss der protestantischen Reichsstädte zum aachener Konflikt (Straßburg, Regensburg, Speyer, Nürnberg, Frankfurt, Ulm). Beratung zur Deduktion der Aachener Gravamina1.

/13’/ 1. Umfrage. Straßburg: Inhaltliche Zusammenfassung der Deduktion. 1) Schilderung der Genese des Konflikts in Aachen im Hinblick auf die Religion und das Stadtregiment. 2) Darlegung der rechtlichen Grundlage für das Verhalten des amtierenden Rates gemäß den Reichsgesetzen, dem Religionsfrieden und den Stadtstatuten. 3) Widerlegung der Argumentation der Gegenseite. Ad 1) Keine Einwände, doch ist Aachen zu ermahnen, nichts fürzubringen oder zu articulieren, das nit die warhait oder wol zuerweisen seye. Allain dieweil darinn wider die außgetrettene2 etliche hitzige, ehr verletzliche worth und iniurien gesetzt, das dieselben außzulassen oder zum wenigsten zu mittigiern sein sollten; fürnemblich zu dem ende, damit, da sie, die von Aach, dieselben mit der zeit zu sich widerumb in den rath nemmen müeßten, solches nit allein zwischen inen, sonder auch bey der posteritet ein böß gebliet[!] geben und zu allerlai widerwillen ursach geben möchte.Ad 2) Die Reichsgesetze und Rechte sind candide et syncere eingefüert und angezogen.Ad 3) Die Widerlegung der Gegenargumente ist dextre beschehen, und irer sach wol fundiert seyen. Und obwol darbey allerhandt wider /14/ den bapst und kayser der religion halb, so wol verbleiben könden, angezogen, jedoch dieweil series facti es also erfordert, liessen sie es darbei bewenden und die schrifft usserhalb der iniurien also passiern.

Regensburg: Wie Straßburga. Bemängeln jedoch den Umfang der Deduktion, die knapper gefasst werden könnte, weil auch dem supplication rath sehr verdrießlich, so lange schrifften abzuhören.Da sie an der rechtlichen Begründung und der Ablehnung der Gegenargumente nichts zuverbessern wüssten, liessen sie es auch darbei verbleiben.

Speyer: Ad 1) Die Verlaufsschilderung ist wol außgefüert. Und ob es wol weitleuffig, das es doch der sachen notturfft also erfordern wollt.Ad 2) Gute rechtliche Begründung der Anwendung des ius reformandi durch Aachen als Reichsstand. Ad 3) Keine Einwände mit Ausnahme dessen, dass sie ihre innerstädtischen Gegner an einer Stelle als turbatores politicae, falsos et fictitios magistratusb, pernitiosos violatores et seditiosos hostes /14’/ nenten und zum hefftigsten anzügen. Und ob sie wol daran nit so gar unrecht, jedoch dieweil veritas convitii niemandts ab actione iniuriarum excusiere, so sollte aquensibus zu rathen sein, die hartte worth etwas zu mittigiern, wie Straßburg.

Nürnberg: Obwohl die Verlaufsschilderung zu umfangreich ist, befürworten sie dessen ungeachtet, die schrifft also passiern zulassen, doch die hartte worth umb der posteritet willen etwas miltig zu setzen, und aquenses dessen zuerinnern sein.[2] Das ius were wol deduciert. Und ob schon daran etwas manglen und zu addiern sein sollt, das doch solches in khünfftig beschehen könde, und jetzt firnemblich[!] dahin zusehen, wie bey ksl. Mt. und den stenden die sachen anzugreiffen, damit Aach bei der religion und ires raths standt gelassen werden möchte.

Frankfurt: Übergabe der Deduktion in vorliegender Form, doch die iniurien eintweder gar auß zulassen oder zum wenigsten zu mittigiern sein. Doch dieweil auch solche am ksl. hof ubergeben worden, wüßten sie nit, was /15/ sie alhie zu endern. Stellten es doch undt sonderlich diß zu bedenckhen, dieweil sie, von Aach, beneben der schrifft die probationes3 nit ubergeben, sonder sich allain darzu offeriern thetten, ob es gnugsam und bei solchem erbiethen zu lassen.

Ulm: Billigen die Deduktion. Allein das die iniuriosa verba, dieweil die widerige thail dannocht burger sein und vil unwillens zwischen inen und dero posteritet erwegkhen möchten, einweder außgelassen oderc mitigiert wurden.Kürzung wäre möglich, indem man die Abschnitte 2 und 3 nur als Beilagen zum ersten Teil übergibt. Wichtig ist das Übergabeverfahren an die höheren Stände. Und dieweil die sach uff der appellation4 bestiende, ob nit aquenses, ires gegenthail citiern zu lassen und firtters[!] instrumentum vel libellum appellationis zu ubergeben, schuldig. Dann obwol dergleichen process vor der ksl. Mt. unenöthen, so mechte doch gegentheil, super nullitate processus zu excipiern, anlaß gegeben werden.

/15’/ Mehrheitsbeschluss, dass die Deduktion in vorliegender Form, doch usserhalb der iniurien, die eintweder gar ußgelassen oder mitigiert, ubergeben werden sollt.Die Voten im Ausschuss sollen dem Plenum referiert werden.

2. Umfrage zum Übergabemodus an die höheren Ständed.

Straßburg: Verfahren wie [beim RT 1582] mit der Appellation im Konflikt der Stadt Augsburg mit dem Reichserbmarschall5, wonach bei der Übergabe der Deduktionsschrift und des Aachener Appellationsinstruments bey Meintz und Pfaltz pro citatione et inhibitione an gegentheil zu suppliciern sein sollt. Die wurden dann die notturfft[bei] der ksl. Mt. und den stenden wol zuverfüegen wissen.

Regensburg: Die Aachener Gesandten sollen versuchen, ob Maintz die appellation und gravamina nochmals annemmen wollte. Und da Maintz solches recusiern wurde6, möchten sie es bey ksl. Mt. suechen.Das Beispiel mit dem Reichserbmarschall ist hieher undienstlich. Sollte aber denen von Aach damit zu helffen sein, wollten sie es inen nit mißfallen lassen.

Speyer: Das Beispiel mit dem Reichserbmarschall ist nicht weiterführend. Sie vermuten, dieweil nit allein ad caesarem, sonder auch ad status Imperii appelliert, es wurde schwer fallen, die citation /16/ undt inhibition außzubringen. Wollten doch anderer bedenckhen vernemmen.

Nürnberg: Es ist an Mainz und Pfalz umb citation und inhibition zu suppliciern und damit instrumentum appellationis zu ubergeben; aber in termino die gravamina fürzubringen.

Frankfurt: Nachfrage bei Kurpfalz, wie der process anzufangen, die appellation anhengig zu machen und zu prosequiren.

Ulm: Empfehlen die Übergabe von zwei getrennten Supplikationen: Eine an die Reichsstände mit dem Appellationsinstrument, die andere an den Ks. mit einer Kopie des Instruments.

3. Umfrage. Soll man bei Kurpfalz wegen des Verfahrens nachfragen? Soll die Supplikation gemeinsam oder gesondert an Ks. und Reichsstände gereicht werden? Soll gleichzeitig um die Inhibition angesucht werden?

Beschluss: Es ist nicht ratsam, namens des SR bei Kurpfalz, dieweil sie der sachen richter sein müessen7, anzusuechen, es /16’/ woltens dann aquenses fur sich selbst thun.Keine Einigung zum Empfänger der Appellation und zum Modus der Supplikation: Einigeebefürworten, die Appellation nur bei Mainz und Pfalz einzureichen und um Zitation sowie Inhibition zu supplizieren. Die anderenfvotieren für getrennte Supplikationen an den Ks. mit der Bitte, die Exekution8bis zur rechtlichen Erörterung einzustellen, und an die Stände mit der Bitte, beim Ks. die Einstellung der Exekution zu veranlassen. Die Bitte um Inhibition soll man vorerst unterlassen. Beschluss: Beide Bedenken werden im Plenum referiert9.

Anmerkungen

1
 Nr. 380.
2
 = das katholische Exilregiment.
a
 Straßburg] Speyer A (fol. 290’) zusätzlich vor dem Folgenden: Allein dz etliche harte wort wider die ausgetrettene darinn, so wol auszulassen, und sie, aquenses, dessen zuerinnern.
b
 et fictitios magistratus] Speyer (fol. 16’) abweichend: usurpatores alieni magistratus.
3
 = Akten als Beilagen, um die Aussagen in der Deduktion zu belegen.
c
 oder] Korr. nach Speyer (fol. 17). In der Textvorlage verschrieben: und.
4
 = Appellation des amtierenden Rates gegen das ksl. Endurteil vom 27. 8. 1593. Vgl. Anm. 10 bei Nr. 380.
d
 Stände] Speyer (fol. 17’) zusätzlich: nämlich wie die von Aach citationem zuerlangen.
5
 Vgl. Leeb, RTA RV 1582, Nr. 286 S. 1063–1066.
6
 Vgl. zur Annahmeverweigerung der Appellation durch Mainz im September 1593: Anm. 11 bei Nr. 380.
7
 Gemeint: Im Rahmen der weiteren Beratungen des RT.
e
 Einige] Speyer A (fol. 294) differenzierter mit Voten: Straßburg, Regensburg, Nürnberg.
f
 Die anderen] Speyer A (fol. 294 f.) differenzierter mit Voten: Speyer, Frankfurt, Ulm.
8
 Bezugnahme auf das ksl. Exekutorialmandat vom 6. 10. 1593 gegen den amtierenden Aachener Rat. Vgl. Anm. 2 bei Nr. 377.
9
 Vgl. Ulm, fol. 20 f. [Nr. 183, Abschnitt A].