Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb
Ausschuss der protestantischen Reichsstädte zum aachener Konflikt
Textvorlage: Ulm, fol. 13–16’.
Konflikt in Aachen: Billigung der Aachener Deduktion zu den Gravamina: Verlauf des Konflikts, Rechtsgrundlagen, Zurückweisung der Argumentation der Gegenseite. Fraglicher Übergabemodus der Deduktion und der damit verbundenen Appellation mit einer Supplikation an Ks. und Reichsstände.
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Regensburg: Wie Straßburga. Bemängeln jedoch den Umfang der Deduktion, die knapper gefasst werden könnte, weil auch dem supplication rath sehr verdrießlich, so lange schrifften abzuhören.Da sie an der rechtlichen Begründung und der Ablehnung der Gegenargumente nichts zuverbessern wüssten, liessen sie es auch darbei verbleiben.
Speyer: Ad 1) Die Verlaufsschilderung ist wol außgefüert. Und ob es wol weitleuffig, das es doch der sachen notturfft also erfordern wollt.Ad 2) Gute rechtliche Begründung der Anwendung des ius reformandi durch Aachen als Reichsstand. Ad 3) Keine Einwände mit Ausnahme dessen, dass sie ihre innerstädtischen Gegner an einer Stelle als turbatores politicae, falsos et fictitios magistratusb, pernitiosos violatores et seditiosos hostes /
Nürnberg: Obwohl die Verlaufsschilderung zu umfangreich ist, befürworten sie dessen ungeachtet, die schrifft also passiern zulassen, doch die hartte worth umb der posteritet willen etwas miltig zu setzen, und aquenses dessen zuerinnern sein.[2] Das ius were wol deduciert. Und ob schon daran etwas manglen und zu addiern sein sollt, das doch solches in khünfftig beschehen könde, und jetzt firnemblich[!] dahin zusehen, wie bey ksl. Mt. und den stenden die sachen anzugreiffen, damit Aach bei der religion und ires raths standt gelassen werden möchte.
Frankfurt: Übergabe der Deduktion in vorliegender Form, doch die iniurien eintweder gar auß zulassen oder zum wenigsten zu mittigiern sein. Doch dieweil auch solche am ksl. hof ubergeben worden, wüßten sie nit, was /
Ulm: Billigen die Deduktion. Allein das die iniuriosa verba, dieweil die widerige thail dannocht burger sein und vil unwillens zwischen inen und dero posteritet erwegkhen möchten, einweder außgelassen oderc mitigiert wurden.Kürzung wäre möglich, indem man die Abschnitte 2 und 3 nur als Beilagen zum ersten Teil übergibt. Wichtig ist das Übergabeverfahren an die höheren Stände. Und dieweil die sach uff der appellation4 bestiende, ob nit aquenses, ires gegenthail citiern zu lassen und firtters[!] instrumentum vel libellum appellationis zu ubergeben, schuldig. Dann obwol dergleichen process vor der ksl. Mt. unenöthen, so mechte doch gegentheil, super nullitate processus zu excipiern, anlaß gegeben werden.
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2. Umfrage zum Übergabemodus an die höheren Ständed.
Straßburg: Verfahren wie [beim RT 1582] mit der Appellation im Konflikt der Stadt Augsburg mit dem Reichserbmarschall5, wonach bei der Übergabe der Deduktionsschrift und des Aachener Appellationsinstruments bey Meintz und Pfaltz pro citatione et inhibitione an gegentheil zu suppliciern sein sollt. Die wurden dann die notturfft[bei] der ksl. Mt. und den stenden wol zuverfüegen wissen.
Regensburg: Die Aachener Gesandten sollen versuchen, ob Maintz die appellation und gravamina nochmals annemmen wollte. Und da Maintz solches recusiern wurde6, möchten sie es bey ksl. Mt. suechen.Das Beispiel mit dem Reichserbmarschall ist hieher undienstlich. Sollte aber denen von Aach damit zu helffen sein, wollten sie es inen nit mißfallen lassen.
Speyer: Das Beispiel mit dem Reichserbmarschall ist nicht weiterführend. Sie vermuten, dieweil nit allein ad caesarem, sonder auch ad status Imperii appelliert, es wurde schwer fallen, die citation /
Nürnberg: Es ist an Mainz und Pfalz umb citation und inhibition zu suppliciern und damit instrumentum appellationis zu ubergeben; aber in termino die gravamina fürzubringen.
Frankfurt: Nachfrage bei Kurpfalz, wie der process anzufangen, die appellation anhengig zu machen und zu prosequiren.
Ulm: Empfehlen die Übergabe von zwei getrennten Supplikationen: Eine an die Reichsstände mit dem Appellationsinstrument, die andere an den Ks. mit einer Kopie des Instruments.
3. Umfrage. Soll man bei Kurpfalz wegen des Verfahrens nachfragen? Soll die Supplikation gemeinsam oder gesondert an Ks. und Reichsstände gereicht werden? Soll gleichzeitig um die Inhibition angesucht werden?
Beschluss: Es ist nicht ratsam, namens des SR bei Kurpfalz, dieweil sie der sachen richter sein müessen7, anzusuechen, es /