Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Sonderverhandlungen katholischer Stände zur Magdeburger Session

Textvorlage. Würzburg D, fol. 6–9’.

Ablehnung des Sessionsrechts auch für das Magdeburger Domkapitel in Vertretung des Erzstifts und Beharren auf dem gänzlichen Ausschluss Magdeburgs sowie Halberstadts und anderer reformierter Hstt. durch die geistlichen Kff. und führende katholische Ff.

/6/ (Nachmittag, zwischen 14 und 15 Uhr). /6 f./ In der Kurmainzer Herberge versammeln sich [neben dem Kf. von Mainz] die Kff. von Trier und Köln, der Ebf. von Salzburg, der Bf. von Würzburg, für Österreich Gf. Wilhelm von Oettingen, Hg. Maximilian von Bayern als Vertreter seines Vaters und der Lgf. von Leuchtenberg mit ihren Räten.

/6’ f./ Mainzer Kanzler proponiert: Die Anwesenden kennen die aktuelle Debatte um die Magdeburger Session und die diesbezüglichen Verhandlungen des Ks. mit den Magdeburger Gesandten um einen Verzicht1. Da diese trotz aller Bemühungen des Ks. erfolglos geblieben sind, bittet Ks. nochmals um ein Gutachten der katholischen Kff. und Ff. Daneben ist von den Kurbrandenburger Gesandten /7/ diß mittel fürgeschlagen worden, uff das diser conventus nicht zerschlagen werde, ob nicht die madenburgische[!] allain zu der proposition und khünfftig in Reichs rath nicht weytter et cum debita quoque protestatione zuzulassen weren2. Eß befinde aber sein genedigster churfurst und herr sovil, daß absque magno praeiudicio catholicorum unnd des uffgerichten religions friden ein solches auch nicht kinde beschehen und derwegen mitt nichten einzuwilligen. aObwohl beim RT 1582 der anderweitige Vorschlag, die Magdeburger Session namens des Domkapitels einzuräumen, von Magdeburg selbst abgelehnt wurde3, stellt Mainz dennoch zur Debatte, ob es nochmals dahin zubringen sein möchte, das berürdt capittel nicht von wegen deß jetzigen herrn administratoris und possessoris, sondern in namen deß ertzstiffts Madenburg als sede vacante zu der session zuzulaßen were4, dasselbig sich auch mit einem neuen mandato darzu gnugsam qualificirt gemacht hette–a./7 f./ Da dies wegen der möglichen Präjudizierung der katholischen Stände und des Religionsfriedens gründlich abzuwägen ist, bringt Kf. es den anwesenden Ständen vor und bittet um deren Stellungnahme.

/7’/ Gesonderte Beratungen der drei geistlichen Kff. sowie der Ff.

Beratung der Ff. Umfrage. Österreich: Bedauern die Probleme wegen der Magdeburger Session, und wolle inen bedenckhlich fallen, daß die ksl. Mt. ein solches solte zulassen. Khinden sich auch also absolute nicht ercleren, sondern begerdten, der sachen alß sehr wichtig verner und was beßers nachzugedenckhen. Und müeste auch ein solches mit vorwissen aller anderer gegenwürtiger catholischer stend beschehen.

Bayern (Vortrag des Votums für Hg. Maximilian durch Kanzler Hörwarth): /7’ f./ Hat Bedenken, an dieser Beratung teilzunehmen, tut dies aber dem Ks. zu Ehren. Erklärt zum Mainzer Vorschlag, dass das Magdeburger /8/ capittel eben so wenig alß der administrator selbsten der session capax. Und da schon ein person oder zwue[!] im capittel der catholischen religion weren, die ein capittul zu solchem actu wolte abordnen, so were eß doch respectu capituli der habilitet halben eben ein ding, und wirde ein großes praeiudicium geberen. Derhalben die ksl. Mt. unterthenigst nochmalens zuersuchen und zubitten, daß dieselbe auß ksl. macht die madenburgische von irem vermainten suchen und begern wolle allergenedigst abweisen; das auch allen anderen anwesenden catholischen stenden ein solches solle angezaigt werden.

Würzburg (Bf. persönlich): Kann nicht sehen oder wissen, auß waß ursachen der jetzig possessor des stiffts Madenburg selbsten oder aber das capittel eines solchen befuegdt und inen die session solte gestattet und eingeraumbt werden, dieweil sie zu allen thaylen inhabiles, auch der administrator sich selbsten pro inhabili halten thette. /8’/ Welche inhabilitet die ksl. Mt. genedigst und wol in achtung zunemmen und derwegen sowol das capittel als der jetzig possessor von der session abzuweisen und außzuschließen seyen, damit nichts wider den religion friden furgenommen oder in etwas praejudicirlichs gehandlet und eingewilligt werde etc. Darbey auch deß stiffts Halberstatt nicht zuvergessen, dieweil eß ein gleiche meinung mit demselben hett, wie auch anderer stiffter mehr in genere.Votiert ebenfalls für die Einbindung aller katholischen Stände.

Leuchtenberg: Vergleicht sich durchauß mit Österreich, Bayrn und Würtzburg.

Salzburg (Ebf. persönlich): Hat sich diese Bedenken belieben lassen; mit dem anhang, dieweil eß andere stifft mehr betreffen thue, alß Halberstatt, Münster5 [!], auch von derselbigen wegen bei der ksl. Mt. anregung beschehen sölle, damit denselbigen die seßion nicht gestattet, sondern ire abgesandte abgeschafft werden. Dan sonsten gebe eß ein große und bese consequentz. Und sölle auch diß ahn alle andere catholische stend gelangt werden.

/8’ f./ Erneut gemeinsame Beratung aller anwesenden Kff. und Ff. Für die geistlichen Kff. referiert der Mainzer Kanzler deren Beschluss, der dem der Ff. entspricht, wonach /9/ das capittel eben so inhabile alß der jetzig possessor selbsten. Und da solches sölte zugelassen werden, ein bese consequentz würde geberen und dardurch ein loch in religion friden gemacht, und der freystellung die thür geöffnet were. Dieweil eß dan ein großes und unwiderbringlichs praeiudicium uff sich triege, so kindten ire kfl. Gnn. in solch der madenburgischen begern nicht bewilligen, sondern man sölle in allem bey dem ufgerichten religion friden verbleiben und der ksl. Mt. unterthenigst dise beschwernußen, wie zuvor auch beschehen, zu gemüeth führen, das sie aller genedigst dahin wolten bedacht sein, damit diß ungebürlich begeren abgeschafft und man bey uffgerichtem religion friden handtgehabdt werde, und solches ex authoritate caesarea.

Der Ebf. von Salzburg persönlich erklärt den Anschluss der Ff. an den Beschluss der Kff. Allein dieweil eß ein gemein /9’/ werckh mit Halberstatt und andern stifften wehr, daß dißfahls ein gleicheit gehaltten und solche beschwehrnuß und consequentz bey denselben auch abgeschafft werde.

Die Kff. billigen dies insofern, als Halberstatt wegen in specie sölle meldung beschehen6, aber der andern in genere7. Und solches auß disem bedenckhen, dieweil eß mit Madenburg und Halberstatt ein andere gelegenhayt, als die ipso actu nuhmer inhabiles sich gemacht und von der alten catholischen religion durchauß sich abgesindert und niemandt in solchen capitteln, die solcher religion zugethan. In den andern aber, als Münster, Paderborn, Oßmerbrugkh[!] etc., befinden sich noch in zimblicher anzal catholische zu[!] capittel, und wiß man auch noch nit, waß die jetzige postulirte und erwölte zu bischoffen der religion halber eigentlichen möchten gesinnedt sein8. Derwegen in dem behuetsam zu gehn etc.

Der gemeinsame Beschluss soll den ksl. Räten von Hornstein und Freymon referiert werden, damit diese ihn dem Ks. vorbringen. Dafür werden der Mainzer Kanzler und ein Kurtrierer Rat sowie der Salzburger und der bayerische Kanzler verordnetb.

Anmerkungen

1
 Vgl. Nr. 317, Absatz 2, 3; Nr. 318, Absatz 1–3, sowie Nr. 179, Abschnitt A (kursächsische Vermittlung im Auftrag des Ks.). Gemäß Bericht Johanns von Kobenzl an C. Aldobrandini vom 31. 5. 1594 erfolgte die Einberufung obiger Sitzung durch Kurmainz im Auftrag des Ks. (Rainer, NB III, Nr. 262 S. 330).
2
 = Teilnahme Magdeburgs an der RT-Eröffnung unter Protest der katholischen Reichsstände. Vgl. Nr. 178, Abschnitt A (Vortrag Magdeburgs), Abschnitt B, Absatz 1; Nr. 318, Absatz 2.
a
–a Obwohl … hette] Bayern (fol. 5’) differenzierter mit grundsätzlichen Erwägungen zum Vorschlag [nicht der Mainzer Proposition zuzuordnen]: Es ist zur Lösung der Sessionsfrage vorgeschlagen worden, die Gesandten namens des Domkapitels zuzulassen. Nun hat es gleichwohl das ansehen gewinnen wollen, alß ob diß mitl nit gar auß der weiß oder allerdings beiseitz zestellen, seitemahlen etliche under dem tomb capitl zu Magdenburg noch catholisch oder doch für uncatholisch nit erclert sein. Wie dan ir bäbstliche Hlt. ermelten tomb capitl zuschreiben unnd dasselb für ein tomb capitl intitulieren sollen. Unnd haben ir ksl. Mt. /6/ anno 82 neben andern uhrsachen, warumb deme von Magdenburg die begerte session damahlen nit verwilligt werden mögen, auch dise fürnemblich angemeldet, das er nit, sonnder sein thomb capitl, wie gleichsfahls in disem Reichs tag beschehen, auf denselben beschrieben, unnd das er auch damahlen von ermeltem seinem tomb capitl nit gevolmechtigt gewesen. Welche baide conditiones dißfahls in den anwesenden gevolmechtigten capitlischen gesandten erfilt seyen. Ja, das man auch hierdurch gleichsam verificirn mechte, daß ipsa confessione adversariorum der innhaber Magdenburg khein legitimus possessor, sonnder das es tanquam sede vacante zuhalten. Dessen aber unerwogen unnd dieweihl es ein mitl, so unnder einem andern schein allerhandt unleidenliche, schwere praeiudicia einfhieren mechte, hat man nit underlassen, der catholischen thailß mit communicatione der bäbstlichen Hlt. legato unnd in annder weg, was in der zeit /6’/ beschehen mögen, darwider allerhand gegenhandlung anzustellen. Inmassen dan die sachen gleich ahm heyligen pfingstag[29. 5.], unnd zwar etwaß eillendts unnd unversehen dahin khommen, das ir ksl. Mt. […] von den gaistlichen curfürsten, auch denen zuegegen wesenten catholischen fürsten ein guetbedunckhen hierüber erfordert.
3
 Der Kompromissvorschlag für die Session namens des Domkapitels wurde vorgebracht von Kurmainz, unterstützt vom ksl. Geheimen Rat, jedoch abgelehnt von den führenden katholischen Ständen des FR mit dem päpstlichen Legaten Madruzzo im Hintergrund (Leeb, RTA RV 1582, Nr. 235 S. 905–907; Leeb, Sessionsstreit, 10, 20–22; Vareschi, Legazione, 106–122).
4
 = als Vorschlag seitens des Ks. (vgl. Anm. a). Vgl. dazu sowie knapp zur Sitzung: Stieve, Politik I, 207 f.
5
 Vgl. unten, Anm. 8.
6
 Hg. Maximilian von Bayern berichtete am 1. 6. 1594 an Hg. Wilhelm, zu Halberstadt sei noch keine Resolution des Ks. erfolgt, obwohl die katholischen Stände erklärt haben, /155/ so wol in disem alß dem magdenburgischen nit zu weichen; derffte villeicht noch erst auf die ban khommen, doch wird lestlich, wie ich glaub, die sach auch sich mießen richten lassen, dieweil die catholischen hierinnen khains wegs cedieren werden(HStA München, KÄA 3232, fol. 153–156’, hier 155. Or.). Am 6. 6. 1594 konnte er berichten, der Ks. habe den Halberstädter Gesandten /172/ solcher massen ab- unnd zu rhue gewisen, dz derselb sich des fürsten raths ennteüssert. Wie sich dann seinenthalben niemandts angemeldet noch der session begert hat(ebd., fol. 172–173’, hier 172. Or.).
7
 Vgl. Beschlussfassung dieser Sitzung gemäß dem Tagebuch des Kaspar von Fürstenberg: das nicht allein Magdeburgh, sunder alle geistliche, die dem religionfriden zuwidder handlen und heiraten, a sessione et voto im reich auszuschließen sein et se statuere caesarem debere(Bruns, Tagebücher, 562).
8
 Osnabrück: Bf. Philipp Sigismund von Braunschweig-Wolfenbüttel (1591–1623; auch Administrator von Verden), protestantisch, vom Kapitel, in dem bis 1597 nur eine Minderheit katholisch war, das sich nachfolgend aber gänzlich rekatholisierte, nur mit knapper Mehrheit gewählt; vom Papst nicht konfirmiert, ksl. Lehnsindult erst 1598 (Wolgast, Hochstift, 298–300; Roberg, Quellen; Roberg, Verhandlungen; Schröer, Kirche I, 117–131; Westphal, Indifferenz). Bezugnahme auf Münster und Paderborn unklar: In Paderborn waren die Bff. mit Ausnahme Heinrichs von Sachsen-Lauenburg (1577–1585) stets katholisch, das Domkapitel entwickelte sich „zum Hort des Widerstands“ gegen die Reformationsbestrebungen; unter Bf. Dietrich von Fürstenberg (1585–1618) einsetzende Gegenreformation (Wolgast, Hochstift, 302; vgl. Schröer, Kirche I, 180–191; Kirche II, 108–115, 127–129; Meier, Lauenburg; Lotterer, Gegenreformation). In Münster war vor der Wahl Ernsts von Bayern (1587) nicht der katholische Status, sondern die Eigenexistenz bedroht infolge der Pläne Hg. Wilhelms V. von Jülich, das Hst. mit der Wahl seines Sohnes Johann Wilhelm zum Bf. zu dynastisieren. Nach dessen Rücktritt 1585 und der Wahl Ernsts von Bayern „war der Verbleib des Hochstifts bei der alten Kirche entschieden“ (Wolgast, Hochstift, 300–302, Zitat 302; Haag, Dynastie, 594–607; Schröer, Kirche I, 344–407, 434–438; Kirche II, 222–229; Lossen, Krieg I, 266–292).
b
 verordnet] Bayern (fol. 7 f.) zusätzlich: Das Referat der Stellungnahme vor den ksl. Räten erfolgt am Morgen des 30. 5.