Protest gegen die Unterrepräsentation des Niedersächsischen Reichskreises sowie gegen das Direktorium Österreichs im Ausschuss zum 2. HA.
Datum: Regensburg, 28. 6. (18. 6.) 1594. Von den Ständen des Niedersächsischen Kreises beschlossen und unterzeichnet am 30. 6. (20. 6.)1. Im FR-Ausschuss zum 2. HA am Vormittag, im Plenum des FR am Nachmittag des 2. 7. verlesen2.
NLA Wolfenbüttel, 1 Alt 1 A Fb. 1 Nr. 41/1, fol. 331–332’ (Or.3 mit Einzelunterzeichnung. Dorsv.:Den ehrwirdigen, wolgebohrnen, edlen, ehrvesten unnd hochgelarten herrn N. N. N. N. unnd N., zu berahtschlagunge des andern puncts ksl. proposition verordenten ausschus, unsern gnedigen, auch gunstigen herrn und guten freunden. Concept des niedersechsischen kreiß protestation wieder Osterreich, des angemasten directorii halben beim andern puncten ksl. proposition.) = Textvorlage. StA Meiningen, GHA II Nr. 89, fol. 133–134 (Kop. Schlussvermerk wie 1. Satz im Dorsv. der Textvorlage) = B. StA Nürnberg, ARTA 59, fol. 624–625’ (Kop. Dorsv.:Der braunschweigischen gesanten beschwerung wegen der ausschus.) = C. NLA Hannover, Cal. Br. 11 Nr. 194/I, fol. 101–102 (Kop.). HStA München, K. blau 274/10, fol. 79–81 (Kop.). StadtA Lübeck, ASA RTA XIV, fol. 235–236’ (Kop.).
Referiert bei Häberlin XVIII, 297–300. Vgl. Stieve, Politik I, 248 mit Anm. 2 [falsche Aussage zur Unterzeichnung durch Lübeck].
/331/ An die Mitglieder des FR-Ausschusses zum 2. HA (Landfriede und Niederlande): Wenngleich auf früheren RTT und auch jetzt bewilligt wurde, dass bei der Ausschussbildung im FR nach sechs Reichskreisen die Ober- und Niedersächsischen Kreise gemeinsam so viele Personen verordnen wie jeder einzelne der anderen fünf Kreise, nämlich der Bayerische, Schwäbische, Fränkische, Oberrheinische und Niederrheinisch-Westfälische Kreis, so können sie, die Gesandten der Stände aus dem Niedersächsischen Kreis, keinesfalls zugestehen, wan der ausschus aus mehr als sechs kreißen gemacht werden will, das als dan der niedersächssische kreiß gleichsfals nuhr halb so viel als der andern obgesetzten kreisse einer zu demselben ausschus deputiren solle.
/331’/ Österreich beansprucht unter Berufung auf das Direktorium im FR auch jenes im Ausschuss zum 2. HA4. Die niedersächsischen Kreisstände lehnen dies ab, weil es in kreiß versamblungen unnd wen der ausschus aus den kreissen gemacht, mit der direction viel eine andere gelegenheit als im fursten raht. Ohne das auch, weill das niederlendische unwesen (dahero dan das Heilige Romische Reich je lenger, je mehr, innerlich verderbet, verheret, geschätzet unnd verschmälert wirdet) negst Burgundt niemandts näher und mehr als Osterich[!] betrifft, fast seltzam zuvernehmen, das die ostrichische, wen hieruber deliberiret werden sol, nit allein dabey sein und vor allen andern hero votiren, sonder auch das gantze werck dirigiren solten. Derowegen wihr dienst- unnd freundtlich bitten, es bey den sechs kreißen zu lassen unnd in vorbenantem ausschus deme die direction zu gönnen, welcher aus den verordenten der sechs kreisse die obriste sessionem hat. Solte es aber nit geschehen, so können wihr nit zulassen, /332/ das einer unsers mittels sich zu diesem ausschusse gebrauchen lasse, unnd wollen auf den unverhofften fall davon offentlich protestiret unnd dem, was im ausschus widdriges furgenommen oder gehandelt werden möchte, solemniter widdersprochen haben.
Schlussformel.
Signatum Regensburg, 28. 6. (18. 6.) 1594. Unterzeichnet von den Gesandten der Stände aus dem Niedersächsischen Kreis, a–im Einzelnen von den Gesandten des Ebf. von Bremen, des Erzstifts Magdeburg, der Hgg. von Braunschweig-Wolfenbüttel mit -Calenberg, von Braunschweig-Grubenhagen, Braunschweig-Lüneburg, der Hgg. von Mecklenburg und der Stadt Lübeck–a.