Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Bitte um Fortsetzung der Friedensvermittlung im niederländischen Krieg sowie um Leistung der zugesagten Reichshilfe. Sofortmaßnahmen für die von Söldnerübergriffen bedrängten Stände im Kreis: Weisung an die Kriegsparteien, Einfälle in das Reich zu unterbinden und unabdingbare Truppendurchzüge nur mit Kautionsleistung vorzunehmen. Strikte Strafanwendung bei Übertretungen. Sofortige Erlegung der 1582 bewilligten Reichshilfe von zwei Römermonaten. Bestallung einer Reichsdefensionstruppe zur Sicherung der Grenze, Finanzierung für ein Jahr mit fünf Römermonaten, Leitung durch einen Reichskommissar. Im Notfall Aufmahnung des sofortigen Beistands benachbarter Kreise oder Stände ohne Verzögerung durch Berufung auf die EO. Schadenserstattung durch Oberste auch für Untergebene ohne Anhörung des Schädigers gemäß Eid des Geschädigten nach Ermessen des Kreisobersten, Solidarhaftung singuli in solidum. Ausgeweitete Kautionsleistung und Erteilung der ksl. Werbepatente erst nach der Kaution. Rekuperation entzogener Kreisterritorien. Kontinuierung der Reichshilfe bis zum Ende des Kriegs.

Von den Gesandten der Kreisstände beraten am 27. 6. 15941. Vor diesen in korrigierter Form verlesen und gebilligt am 28. 6.2 Übergeben und im KR verlesen3 am 28. 6. Im FR verlesen am 7. 7.4 Von den Reichsständen kopiert am 28. 6. und 29. 6.5

HHStA Wien, MEA RTA 91, fol. 265–272’ (Kop. Dorsv.:Westphalisch kreis bedencken. Von anderer Hd.:Ad secundum punctum propositionis. Lectum Regenspurg, den 29. Junii anno 94. Von anderer Hd.:Praesentatum Regenspurg, 28. Junii 1594.) = Textvorlage6. LAV NRW R, NWKA X/98, fol. 32–40’ (Konz.7 Dorsv.:Ungefehrliche unvorgreiffliche mittell, wie den betrangten fursten unnd stenden des westphelischen kreiß zuhelffen wehre. Praesentatum dem meintzischen cantzler, im churfursten rhat vorzubringen, den 28. Junii anno 1594. Ist auch anmeldung beschehen, die am 6. Junii ubergeben des kreiß supplicationes8daselbst zuverlesen, bey dem zweiten punct zubefurdern, per thumbcuster Vehlen, cammerer Leerod, Lic. Schad und Lic. Putz9.) = B. HStA München, KÄA 3230, fol. 185–191’ (Kop. Überschr.:Westphalischen khraiß bedenkhen. Praesentatum Regenspurg, den 28. Junii anno 94.) = C. HStA Dresden, GA Loc. 10202/6, fol. 350–357’ (Kop. Dorsv.:Westphalischen kraiß bedencken. Praesentatum den 28. Junii anno 94 Regenspurg. Lectum 19. Junii [29. 6.]anno 94). GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Vv, fol. 289–298’ (Kop.). HStA Stuttgart, A 262 Bd. 71, fol. 309–318 (Kop. Aufschr.:Lectum 18. Junii [28. 6.]anno 94.).

Druck: Lünig, Staats-Consilia I, 458–461. Referiert bei Häberlin XVIII, 337–348.

/265/ Ungeferliche unvorgreifflichea mittellnb, was maßen die hochbeschwerte, hochbetrangtec fursten und stende des niderlendischen-westphälischen kreyß dverhoffen und meynen, das innen–d von des Heiligen Reichs churfursten, fursten und stenden vor dißmall zuhelffen seie.

Die Kreisstände konnen bei sich anders nit ermeßen noch befinden, dan das ihre ksl. Mt. gantz vatterlich und gnedigst die friedshandlung wegen der burgundischen unrühen vorgeschlagen10. Wißen sich auch gantz woll zu erinnern, das ihren gnedigsten und gnedigen fursten, gnedigen und gunstigen hern und obern mit keinem anderem mittell in dieser hochster beschwernuß aus dem grundt einmall zuhelffen, dan da durch gottliche gnad, auch irer Mt. vatterliche sorgfaltigkeit die lang wehrende kriegs ubungen der ortt einmall widerumb zu ruhigem wesen bracht und der geliebter fried bestendiglich erhandelt und gehandthabt werden möchte. eUmb deßen unableßiger befurderung alles besten fleiß instendig wirdt gepetten–e.

Wan sie aber dabey bedencken, wie beschwerlich bißherzu zu solcher handlung fruchtbarlich zu kommen geweßen, /265’/ auch (das doch Gott gnediglich abwende) besorgen, es mochte der ein oder ander theill in wehrender hochster verbitterung der gemüther[sich] zu keiner friedlichen tractation verstehen oder, da sie sich darzu beiderseidtz einlaßen wollten, das gleichwoll dieselb so baldt nicht zu endt gebracht oder doch wiederumbf zerschlagen werden mochte, hierunder aber und inmittelst allerseits ansehenliche und große kriegsheuff im veldt seien, welche ermeltes kreiß fursten, stende und underthanen zu uberziehen, zu verderben und zum eüßerst[en] elendt zu setzen biß anhero gdergestalt gewonlich, das in der gantzen christenheitt keine landen sein, so auß einigemh sie nicht berurenden kriegs wesen also wie diese so unschuldiglich angefochten, beleidigt und mit unerhörten, schrecklichen unthatten uberheuffet werden; wie daßelb an erlittenen scheden und erzehlung der viellfaltiger grausamer thatthandlungen woll were beizupringen, und dan daher gleichwoll mehre[r]i zugewartten sein müßten:

Als thutt die hochste notturfft erfordern–g, damitt hoch-, woll- und gemelte stende im ellendt nicht gentzlich verlaßen, sonder vom Heiligen Reich der schuldigkeit nach, wie daßelb anno 76, 82, 86 und 90 auff Reichs- und deputation tägenj bekennt11, eine ersprießliche hilff kwurck- /266/ lich erlangen und dardurch–k wo nicht das gantze undl dannoch der mehrer theill des unwesens abgewendt werden und hernacher gedachter kreiß zu gemeinen Reichs sachen und notturfften seine geburnus, daran jetzo nit ein geringes abgehen wurdt, desto beßer und williger laisten konnen. mWelches alles an einer naturlichen, zuläßigen defension und recuperation etlicher eingezogener ortter gelegen–m.

nAls Erstes sollten Ks. und Reichsstände Maßnahmen bedencken, dadurch beide partheien dahin zu weisen, das sie sich des Reichs bodens mitt in-, ab- und durchzugen enthalten, auch mit einanckerung der armirter kriegs schiff, under was gesuchtem schein, ihrem feindt zuverfolgen oder sunst, solchs geschehen mogte, inngleichen mitt den schweren licenten und ungeltern des Heiligen Reichs stende und dern underthanen nicht beschweren; und da die durchzeugen[!] nothwendig und unumbgencklich geschehen mußten, das doch dieselbe anders nicht dan nach geleister gnugsamer caution vermog des Reichs constitution und abschiedt12 furgenommen werdeno. Darzu dan beschickungen und mandata ergehen, darin allen obristen und kriegs leuthen wieder gedachte des Heiligen Reichs constitutiones auff deßelben bodem[!] alle ungepur ver- /266’/ potten werde, wie hiebevor mehrmalls geschehen; mitt dem anhang, das gegen der ungehorsamen personen und gütter unnachlessig auff die acht und confiscation zu verfahren, weyb und kinder nach zu jagen und die auffhalter gleichfals mitt erstattung des schadens und sunsten ernstlich zu bestraffen, auch einer demp andern darin nicht zu wieder, sonder verhelfflich sein solle, und was deßen mehr den betrangten zum besten mocht erdacht werden, und solchs offentlich im Heiligen Reich außzukündigen.

Dabei gleichwoll jetzo zu schließen, was gestalt, da der ein oder ander theill darauff, wie vorhin woll öfftermalls beschehen, weinig achten oder doch uber kurtz oder lang gegen seine zusag das wiederspill im werck fursetzen wollte, dem betrangten kreyß vom Reich wircklich und ohne ansuchung oder anstellung mehrer Reichs beykunfften zu helffen–n.

Defensionsmaßnahmen: Da die vom RT 1582 bewilligten zwei Römermonate unversehener erregter disputation halben ermeltem kreiß nicht gefolgt13, inmittels aber der endts die sachen durch den eingefallenen collnischen krieg noch viell beschwerlicher worden und /267/ von hoch-, woll- und gedachten stenden soviell möglich auß ihren cammergüttern und der armen underthanen contribution, dan auch mitt lehenung auff pfandt und verschreibungen etlich kriegsvolck zu abwendung des endtlichen undergancks der landen underhalten, darab sie noch gutten theils in beschwerlichen schulden last stecken, so will man verhoffen, die churfursten, fursten unnd stende welchsq [!] solchs und wasr von der zeitt hero gedachter kreiß den andern hindergesessenen des Reichs stenden zu einer vormaur gedienet, gnedigst, gnedig und gunstiglich bedencken und demselben nuhnmehr ermelte pure bewilligte zween monat, so gleichwoll bei weittem den hondersten14 theill der außgaben im defension werck nicht erreichen kan, zu abrichtung der beschwerten stend derhalben gemachter schulden alsbaldt in des Heiligen Reichs statt Colln erlegen oder je zum wenigsten zu aufferbauwung nottiger schantzen auff den grenitzen und vergrabung der peß zue ferner vorhabender defension folgen laßen.

/267 f./ Da derzeit ein offener Krieg des Reichs gegen eine oder beide Kriegsparteien nicht möglich ist, sind andere /267’/ mittell an die handt zu nehmen, damitt ohn anwendung solchs großen unkostens sund der kriegender partheien offension–s des Heiligen Reichs reputation gleichwoll erhalten, die beschwerte fursten und stend und dero underthanen verthedigt und auff den grenitzen rhauw15 [!] geschafft werden moge.

Und ist darzu kein fueglicher mittell, dan auff die wege zugedencken, wie die außfäll, in-, ab- unnd durchzüge, tauch gewaltige inlegerungen und dergleichen einmall bestendiglich–t zuverhindern. Welchs dan, uweill die pilligkeitt und des Heiligen Reichs constitutiones gar außer aller achtung gestelltt und verschimpfft werden–u, beßer nicht zu beschehen, dan das zu mehrerm ansehen in nahmen ihrer ksl. Mt. und des Heiligen Reichs chur- und fursten eine zimbliche anzall zu roß und fueß gehalten, auff den grenitzen an bequemen ortten schantzen auffgeworffen, auch hin und wieder die grenitz flecken und stett besetzt werden, dergestalt, das dieselbe allerdings das auß- /268/ fallen, rauben, placken und streüffen abwenden. Und da die macht großer und ein standt gantz uberzogen oder einige beschwerliche einlegerung mitt gewalt erfolgen wurdt, dieselbe zusamen rücken und solchs abwehren, inmittels aber die verlaßene schantzen und fleckenv von einem jeden standt an seinem ortt besetzt werden.

Weill aber die grenitzen gantz weitt schweiffigw sein und allerseidtz kriegende theillen beruren, an und uber die drei stroem Rhein, Maaß und Weser gelegenx, so wolle darzu ein zimlicher hauff vonnotthen sein. Jedoch thütt man verhoffen, da zu dem endt funff monat bewilligt und gwißlich eingelieberty wurden, man muchte damit ein gantzes jahr zuraichen konnen. Dan neben dem, das die anzall nicht gering werdt sein mußen, ist doch auch durch theurung und daher, das die bestelte soldaten leib- und lebens gefahr gleich andern erwartten und in den schantzen und grenitz flecken auff ihre kosten liegen und zehren mußen und keine beüthe wegen der allein defensive gestatteter handlung zuerlangen wißen, die besoldung schier zum halben theill der ortt hoher, als die gemeine Reichs ordnung vermag16, ersteigert.

/268’/ Nu sollen die beschwerte stendt unangesehen ihrer verarmung und unvermogentheitt neben ihrer gepurender quota zu dieser anlagen gleichwoll in verfaßung des kreiß anschlags bereitt sitzen, auch in mehrer noth und thättlichem anfall denselben und ihre lehenleuth und gemüsterte außgesetzte schutzen mit der landthilff darzu gebrauchen.

Und damitt das defension werck allerdings unpartheylich gehalten, keinem theill wieder des Heiligen Reichs constitution und landtfrieden in-, ab- oder durchzügen gestattet und die bewilligte hilffen ohne hochst nothwendigkeitt nicht angegrieffen oder unnutzlich verthan werden, so hetten ire ksl. Mt. mitt des Heiligen Reichs churfursten, fursten und stenden einen des wercks erfarnen zum commissarien zu stellen, zu vereiden und anzusetzen, so mitt der beschwerten stendt zugeordneten das gelt empfangen, darumb quittiren, gepurender maßen wieder außtheillen, den haüffen[!] mindern, mehren und andere nothwendige vorseheung mitt gepurendem nothwendigen ernst und eyffer vorstellen und alles zum besten richten helffen mochte; jedoch in allwege den meist beschwerten stenden, zwie in diesem fall der westphälisch kreiß ungetzweivelt ist–z, vermog des /269/ Heiligen Reichs abschieden die direction furbehalten17. Und hetten alle beschwerte stend neben vorgemelten Reichs commißarien sich in specie der ortter, dahin schantzen zu legen und die mitt volck zu besetzen, auff anweysung aller endtz kündigen personen aawie gleichfals des modi et formae defensionis–aa in einer gemeiner zusamenkunfft hernegst mehr in specie zuvergleichen.

Man hatt auch befunden, das biß herzu mitt erforderung der kreiß18 der sachen wenig gedienet oder auch schwerlich geholffen werden moge, weill die beschädiger und des landtfriedens verbrecherab jederzeitt acnach durchstreuffung und außplünderung gantzer furstenthumb und landen–ac in ihren vortheillen wieder sein konnen, ehe die kreyß hilff gefordert werde, viell wenigerad anziehen können.

Derhalben nothwendig, vor dißmall clärlich zu verabschieden, das auff ermelter beschwerter stend und des Heiligen Reichs commissarii erfordern ein jeder kreiß oder auß denselben ein jetweder negst gesessener stand besonder ohn furwurff, das man in terminis constitutionis nit sei, und sine exceptione ordinis auff den einfachen, dopplen oder getripplten romzüg einen monat lang auff seine kosten, /269’/ da aber die sach sich lenger verweillen solten, auff gemeinen des kreiß unkosten, welche doch demselben in negster Reichs versamblung wieder gutt zu machen, folgen solle; mitt dem anhang, das die außpleibende den beschädigten den schaden erstatten oder auch, da an ihrer statt andere kriegsleuth angenommen, die besoldung guitt[!] machen sollen.

Dabei nottig zuversehen, das der kriegs obriste, hauptleut und bevelchaber, aeso sich in außwendige oder niederlendische bestallung begeben–ae, sonderlich auch, wan kein gepürende caution geleistet, gleichwoll schuldich seien, die schäden zu ergentzen, wie im speyrischen abschiedt de anno 1570, § „imfall dan die werbende etc.“19 versehen: Nemblich dweill die straff des landtfriedens langsam, das ohne erwarttungaf, gleichwoll ohne auffhebung dern20 die kreiß obristen auff der beschedigten eidt21 nach erwegung aller umbstendt dieselbe22 moderiren und ein jeder ander standt solche moderirte schäden an gedachter obristen, hauptleuth und bevelchhaber person oder dernag under ihrem gepieth gelegenen guttern auff furbringung solcher moderations decret auch ohne berouffung23 [!] des beschedigers, da sonst im kreiß das factum notorium oder beweist, zu erstatten schuldich sein sollen. Das auch in diesem fall /270/ nicht nottig seie, in specie zu beweisen, das dieser oder jehner mitt seiner handt oderah durch sich selbst den schaden zugefuegt, sonder gnug, das der beschädiger von ihme bestelt, auffgehalten oder er bei dem haüffen, der den schaden gethan, mitt gwesen seie. Dan sonst schier unmöglich, die beschädiger alle in specie ihres gewaltz zu uberzeugen24; wie man bißhero erfahren, das die fursten, stendt und dero underthanen mitt solchem furwürff jedesmalls von den kriegs obristen, gubernatorn und bevelchhabern, ja allerseidts hochster obrigkeitt selbs abgewiesen worden. Daneben auch nothwendig zuverabschieden, das singuli in solidum25, auch sine exceptione ordinis solcher landtfriedtbruchigen thattligkeitt halven[!], soviell die erstattung der schaden anlangt, verhafft seie und dergestalt die executio gegen ire person und guitter[!] beschehen moge.

Hieruber auch nicht undienlich sein soll, dißmall zu ercleren, das nicht allein im kreiß, da geworben, sonder auch bei den andern, da der an- oder durchzug fallen muchte, geburliche caution geleistet; dabei ihre Mt. aller underthenigst zu pitten, kein werbungs patent, es were dan zuvor wurcklich dergestalt cavirt, zu verleihen.

/270’/ Bezüglich der Rekuperation der Gft. Moers sowie von Grevenwarth und Isselort, aidie dem Hgt. Kleve angehören–ai, können Ks. und Reichsstände, was Moers betrifft26, beim Kg. von Spanien und Ehg. Ernst als derzeitigem Generalstatthalter gar woll verfuegen, das dieselbe, so inn etzlich viell jahr hero ohne einigen ihrer kgl. W. geschepfften vortheill allein zum raub und verhergung der benachbarten landen auff mehr dan zehen oder zwelff meill wegs weitt und breitt von einer unredlicher, der gantzer[!] welt bekenter und verhäßter rauberischer zünfft und gesellschafft gebraucht, dem ajhern hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg als–aj rechten eigenthumbs herrn, deßen f. Gn. geliebsten her vatter, christmilten andeckens, daselbst vor langen jahren gehuldigt, wieder eingeraumbt werde.

Den Grevenwerdt aber und Issellortt betreffende, werdt nicht weniger verhofft, ihre ksl. Mt. und des Heiligen Reichs churfürsten, fursten und stende sollen zu dero restitution als zweien zu bezwingung der dreier schiff- /271/ reicher ströem des Rheins, Waall und Ißell gelegenen und von den stattischen im furstenthumb Cleve occupirte orttern woll gutten, gedeielichen rath und mittelen finden27. Wie dan vermuethlich auff guttliche ersuchung die so pillige wiederstellung angeregter, beide zu denn clevischen cammer- und taffellguettern gehorigen stucken erfolgen oder doch, wan des Reichs einmütige hilff und assistentz vermirckt[!] wirdt, ihren weg woll finden mochten.

Solte aber gleichwoll die pilligkeitt so wenig statt greiffen, das in der gütte nichtz außzurichten und die restitution entweder verweigert oder auff allerhandt gesuchte conditiones und außflüchten gefahrlich verzogen wurde, auff dem[!] fall hette sich vorernenter des Heiligen Reichs commissarius sambt des kreiß zu- und nachverordnete andere nottige mittell und wege zu entschließen und die mit gemeinem zuthun und assistentz, wie vorangeregt, ins werck zu stellenak.

Mitt solcher ersprießlichenal verordnung und hilfflichen handtreichung wurde (geliebts Gott) den hochbetrangten fursten und stende[n] des gantzlich außgeöseten westphälischen kreiß und dern armen underthanen wieder zu ettwas /271’/ rühe und frieden auffgeholffen und von Gott allmachtig ohne zweivell die gnedigste eingebung des heiligen christlichen friedens auff ihren[!] ksl. Mt. und deram friedliebender chur- und fursten unableßliche underhandlung herfließen oder zum weinigsten soviell erfolgen, das dannoch beide kriegende theilln einmall gedencken und verschaffen mochten, wie doch zu letzst das Heilig Röm. Reich und deßen angehorige fursten und glieder mitt dem großisten ubermeßigen last des hefftigen kriegs wesens unschuldiglich nicht gefahret und den kriegsleuthen, auff die betrübte, zum Heiligen Reich gehorige stette, flecken, dorffer und gemeine underthanen und dern leib, haab, gutt und bluett ihres eignen muthwillens und gefallens so grausam und ungescheüwt28, als die geraume zeitt von daher beschehen, zu practisiren, zu streüffen, zu plundern und zu greiffen, hinferner nicht freygelaßen oder nachgesehen werde.

Dabei dan die fursten und stende mehrgemeltes westphälischen kreiß gentzlich verhoffenan, zum fleisigsten und fhlehlichsten pitten, das dieße begerte hilff und verordnung, so dem gantzen Romischen Reich nicht gar beschwerlich sein kan, nit allein baldt erfolge, sonder auch so lang, biß ettwan der gewunschter lieber fried getroffen oder /272/ sunst in andere wegeao alle gefahr und noth hingerhaumet seie, auff alle jahrap mittleidentlich beharret und continuirt werden moge.

aqSintemall, da die continuation nicht beschehen und die angefangene defension hernachen wieder underlaßen werden solte, ein viell großer schad und hefftiger zusetzung zum eusersten verderb der benachbarten und hönlichen verkleinerung des gantzen Reichs gewißlich zubesorgen. Deßen doch die beschwerte fürsten und stende in anderer, beßerer vertrostung stehen–qq.

Dagegen sie auch des ronden, rechten gemeinten erpiethensar, wan sie dergestalt zum[!] vörigen krefften wiederumb gerathen und verholffen, nicht allein gegen ihre ksl. Mt. sich allerunderthenigsten gehorsambs in darstreckung ihres ertreglichen vermögens mitt leib, guitt[!] und bluett, sonder auch gegen allen und jeden des Heiligen Reichs churfursten, fursten und stende solcher ihrer mittleidentlichen hilff halben dergestalt, wie es getreuen, danckbaren hertzen geburt, in zutragenden fallen unweigerlichen zu erzeigen.

Anmerkungen

1
 In der Sitzung der Kreisstände am 27. 6. verwiesen die Jülicher Gesandten auf die unterbliebene Vorlage der Supplikationen des Kreises [Nr. 288, Nr. 467] bei den Beratungen zum 1. HA (Türkenhilfe). Eine Vorlage im Supplikationsrat lehnten sie ab, weil sie dahin /60/ nit gehorigh noch viell weniger daselbst bestendiglich abgericht werden konne, dieweill eß principaliter zu der execution ordnungh gehorigh.Um die Beratung der Kreisbelange im Zusammenhang des 2. HA (Landfriede und Niederlande) sicherzustellen, hatten die Jülicher Gesandten unter Berufung auf die Instruktion des Kreises (vgl. Einleitung, Kap. 3.4) eine Eingabe (vorschlagh)konzipiert, die sie den Kreisständen hier vorlegten. In der Umfrage billigten Münster, Lüttich, Bentheim, Lippe und Braunschweig-[Lüneburg (Ernst) für Hoya] das Konz., regten aber als Ergänzungen an: Maßnahmen gegen die armierten Schiffe, Sicherung des Wirtschaftsverkehrs, Verpflichtung beider Kriegsparteien zur Kautionsleistung gemäß EO, bei weiteren Übergriffen auf Reichsuntertanen Abforderung der im Reich angesessenen Söldner unter Strafe des Banns und Verbot jeglichen Gewerbes für die Kriegsparteien in den Städten. Alle beim RT beschlossenen Maßnahmen sollten in den RAb aufgenommen und den Kriegsparteien insinuiert werden. Die Stadt Köln billigte die Zusätze, forderte aber eine genauere Orientierung an der Instruktion des Kreises. Hingegen lehnte Nassau-[Beilstein] die Eingabe strikt ab, weil man in Anbetracht der zu erwartenden hohen Türkensteuer keine größere Defensionshilfe der Reichsstände erhalten werde und die erbetenen 5 Römermonate jährlich für die Grenzsicherung ohnehin nicht ausreichten. Stattdessen sollte man einen Friedensschluss anstreben und vorab bei Ehg. Ernst als Generalstatthalter veranlassen, dass /61/ die hispanische vonn deß Reichs bodenn abgehalten werden.Falls die katholischen Stände dies auf der spanischen Seite erreichten, könnten die evangelischen Stände sich an die Generalstaaten wenden. Die Jülicher Gesandten betonten abschließend, der ‚Vorschlag‘ sei der Instruktion des Kreises /61’/ durchauß gemeß, abgesehen nur davon, dass dort die Höhe der Defensionshilfe nicht beziffert ist (Köln, fol. 59’–61’).
2
 Köln, fol. 61’.
3
 Kursachsen, fol. 191’ [Nr. 19].
4
 Sachsen-Weimar, fol. 165, und Jülich-Berg, fol. 156 [Nr. 77, Anm. b].
5
 So die Angaben auf der Kop. in HStA München, K. blau 274/10, fol. 69–78’. Zu Beginn die Aufschr.: Lectum 18. 6. [28. 6.], sodann im Stück folgend: Lectum 19. 6. [29. 6.].
6
 Die in der Textvorlage häufig vertauscht verwendete Schreibung „ie“ und „ei“ wird stillschweigend korrigiert, falls der Wortsinn dies vorgibt.
7
 Aufgrund der zahlreichen Korrekturen können im textkritischen Apparat nur bedeutsamere Ergänzungen und Streichungen berücksichtigt werden.
8
 Nr. 467 mit den Beilagen.
9
 = die Gesandten von Jülich und Münster.
a
 unvorgreiffliche] In B nachträgliche Einfügung.
b
 mittelln] In B: bedencken. C wie Textvorlage.
c
 hochbetrangte] In B: bedrangte. C wie Textvorlage.
d
–d verhoffen … innen] In B Hinzufügung am Rand.
10
 Bezugnahme wohl auf die Proposition [Nr. 1], fol. 38’ [Hierumb unnd dieweil …].
e
–e Umb … gepetten] In B Hinzufügung am Rand.
f
 wiederumb] In B korr. aus: gentzlich.
g
–g dergestalt … erfordern] In B Hinzufügung am Rand und korr. aus: gewontt, deßgleichen nochmals zugewarten sein muste. Derwegen die hochste notturfft erfordert, [damit].
h
 einigem] In B danach zusätzlich: benachbarten. C wie Textvorlage.
i
 gleichwoll mehre[r] In B: dergleichen nochmals. C wie Textvorlage.
j
 tägen] In B danach zusätzlich: einhelliglich. C wie Textvorlage.
11
 Zu den Verhandlungen der RVV vgl. Anm. 13, 26 bei Nr. 30 und Anm. 19 bei Nr. 36. Zusammenfassend: Arndt, Reich, 60 f., 74 f., 80, 114–116.
k
–k wurcklich … dardurch] In B nachträgliche Einfügung und korr. aus: damit.
l
 und] Fehlt in B. C wie Textvorlage.
m
–m Welches … gelegen] In B Hinzufügung am Rand.
n
–n Als … zu helffen] In B Hinzufügung auf einem beigelegten Blatt.
12
 Vgl. Anm. 7 bei Nr. 255.
o
 furgenommen werden] In der Textvorlage Einfügung am Rand. Fehlt in B, wo an dieser Stelle „beschehen“ersatzlos gestrichen wird. C wie korrigierte Textvorlage.
p
 einer dem] In B: ein standt dem. C wie Textvorlage.
13
 Vgl. Anm. 19 bei Nr. 36.
q
 welchs] In B: werden.In C: welches[!].
r
 was] In B: das. C wie Textvorlage.
14
 = hundertsten.
s
–s und … offension] In B Hinzufügung am Rand.
15
 = Ruhe.
t
–t auch … bestendiglich] In B Hinzufügung am Rand.
u
–u weill … werden] In B Hinzufügung am Rand.
v
 flecken] In B: grenitz flecken. C wie Textvorlage.
w
 schweiffig] Korr. nach B und C. In der Textvorlage verschrieben: zweiviff.
x
 gelegen] In B danach gestrichen: unnd weiniger nicht dan hundert meill wegs sich erstrecken.
y
 eingeliebert] In B, C: eingeliefert.
16
 Bezugnahme auf die Besoldungsvorgaben gemäß Reichskriegsordnung 1570, Art. I-CXI (Reiterbestallung), Art. CXXXXII-CCXV (Bestallung der Fußknechte): Lanzinner, RTA RV 1570, Nr. 566, hier S. 1145–1173, 1182–1197.
z
–z wie … ist] In B Hinzufügung am Rand.
17
 Direktion über die Anwendung der Kreishilfe beim Zusammenwirken von 3 oder 5 Kreisen durch den Oberst desjenigen Kreises, der die Hilfsaktion ausgelöst hat (EO im RAb 1555, § 78: Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3130).
aa
–aa wie … defensionis] In B Hinzufügung am Rand.
18
 Bezugnahme auf die Zuzugsverpflichtung benachbarter Reichskreise gemäß EO im RAb 1555, §§ 62–65 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3125–3127).
ab
 verbrecher] In B korr. aus: betrueber.
ac
–ac nach … landen] In B Hinzufügung am Rand.
ad
 viell weniger] In B: zugeschweigen. C wie Textvorlage.
ae
–ae so … begeben] In B Hinzufügung am Rand.
19
 RAb 1570, § 14 (Lanzinner, RTA RV 1570, Nr. 567 S. 1211).
af
 das ohne erwarttung] In B Hinzufügung am Rand.
20
 = der Strafe gemäß EO.
21
 = iuramentum partis laesae.
22
 = das Ausmaß der Schäden.
ag
 person oder dern] In B Hinzufügung am Rand.
23
 = Anhörung, Berufung.
ah
 oder] In B: und. C wie Textvorlage.
24
 = durch Zeugen überführen (Grimm, Wörterbuch XXIII, 674).
25
 = der Einzelne haftet für alle (Solidarhaftung).
ai
–ai die … angehören] In B Hinzufügung am Rand.
26
 Die Gft. Moers wurde 1586 von Spanien eingenommen und bis 1597 besetzt (Hirschberg, Geschichte, 100–106).
aj
–aj hern … als] In B Hinzufügung am Rand.
27
 Als Reaktion auf die spanische Stützpunktpolitik am Niederrhein besetzten die Generalstaaten geeignete Gegenplätze. Den „Grundstein“ legte Oberst Martin Schenk von Nideggen 1586 mit der Errichtung der nach ihm benannten, strategisch günstig gelegenen Schenkenschanze auf einer klevischen Rheininsel (Grevenwarth) in der Verzweigung von Waal und Rhein (Bobak/Carl, Söldner, 168; Petri, Zeitalter, 98; vgl. Liste und Karte der von Spanien und den Vereinigten Provinzen wechselseitig besetzten Orte am Niederrhein: Ebd., 96 f.). Nachdem die Verordneten des Kölner interzirkularen Tages vom Mai 1590 (vgl. Anm. 26, 27 bei Nr. 30) von den Generalstaaten die Restitution besetzter Orte im Reich eingefordert hatten, stellten diese in der Antwort (3. 10. {23. 9.} 1590), die nachfolgend dem RDT 1590 vorgelegt wurde, fest, die Schenkenschanze gehöre zum Hgt. Geldern, sei von Schenk auf Kosten dieser Lande errichtet und nach dessen Tod von den Generalstaaten mit hohem Aufwand verstärkt und gesichert worden. Dagegen versuchten die Gesandten in ihrer Replik, die Zugehörigkeit zum Hgt. Jülich zu belegen, während Geldern dort niemals ein Eigentum beansprucht habe. Deswegen könnten die Generalstaaten die Rückgabe nicht verweigern. Bei der Übergabe der Replik wurde zudem die Restitution von Isselort angemahnt. Vgl. Schweizer, Deputationstag, 43 f. Antwort und Replik bei Meteren, Beschreibung, 671–676, hier 674, 676; knapper: Khevenhiller, Annales III, 857–860; Häberlin XV, 500–503. Regest mit Datum 25. 9.: Japikse, Resolutiën VII, (1590) Nr. 133 S. 126; Vorlage der Replik mit Forderung der Rückgabe von Isselort: Ebd., Nr. 135 S. 128).
ak
 stellen] In B: bringen. C wie Textvorlage.
al
 ersprießlichen] In B Hinzufügung am Rand.
am
 der] In B korr. aus: etlicher.
28
 = ungescheut.
an
 verhoffen] In B danach: und. C wie Textvorlage.
ao
 in andere wege] In B Hinzufügung am Rand.
ap
 auff alle jahr] In B Hinzufügung am Rand.
aq
–aq Sintemall … stehen] In B Hinzufügung am Rand.
ar
 erpiethens] In B danach: seindt. C wie Textvorlage.