Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb
Bitte um Fortsetzung der Friedensvermittlung im niederländischen Krieg sowie um Leistung der zugesagten Reichshilfe. Sofortmaßnahmen für die von Söldnerübergriffen bedrängten Stände im Kreis: Weisung an die Kriegsparteien, Einfälle in das Reich zu unterbinden und unabdingbare Truppendurchzüge nur mit Kautionsleistung vorzunehmen. Strikte Strafanwendung bei Übertretungen. Sofortige Erlegung der 1582 bewilligten Reichshilfe von zwei Römermonaten. Bestallung einer Reichsdefensionstruppe zur Sicherung der Grenze, Finanzierung für ein Jahr mit fünf Römermonaten, Leitung durch einen Reichskommissar. Im Notfall Aufmahnung des sofortigen Beistands benachbarter Kreise oder Stände ohne Verzögerung durch Berufung auf die EO. Schadenserstattung durch Oberste auch für Untergebene ohne Anhörung des Schädigers gemäß Eid des Geschädigten nach Ermessen des Kreisobersten, Solidarhaftung singuli in solidum. Ausgeweitete Kautionsleistung und Erteilung der ksl. Werbepatente erst nach der Kaution. Rekuperation entzogener Kreisterritorien. Kontinuierung der Reichshilfe bis zum Ende des Kriegs.
Von den Gesandten der Kreisstände beraten am 27. 6. 15941. Vor diesen in korrigierter Form verlesen und gebilligt am 28. 6.2 Übergeben und im KR verlesen3 am 28. 6. Im FR verlesen am 7. 7.4 Von den Reichsständen kopiert am 28. 6. und 29. 6.5
HHStA Wien, MEA RTA 91, fol. 265–272’ (Kop. Dorsv.:Westphalisch kreis bedencken. Von anderer Hd.:Ad secundum punctum propositionis. Lectum Regenspurg, den 29. Junii anno 94. Von anderer Hd.:Praesentatum Regenspurg, 28. Junii 1594.) = Textvorlage6. LAV NRW R, NWKA X/98, fol. 32–40’ (Konz.7 Dorsv.:Ungefehrliche unvorgreiffliche mittell, wie den betrangten fursten unnd stenden des westphelischen kreiß zuhelffen wehre. Praesentatum dem meintzischen cantzler, im churfursten rhat vorzubringen, den 28. Junii anno 1594. Ist auch anmeldung beschehen, die am 6. Junii ubergeben des kreiß supplicationes8daselbst zuverlesen, bey dem zweiten punct zubefurdern, per thumbcuster Vehlen, cammerer Leerod, Lic. Schad und Lic. Putz9.) = B. HStA München, KÄA 3230, fol. 185–191’ (Kop. Überschr.:Westphalischen khraiß bedenkhen. Praesentatum Regenspurg, den 28. Junii anno 94.) = C. HStA Dresden, GA Loc. 10202/6, fol. 350–357’ (Kop. Dorsv.:Westphalischen kraiß bedencken. Praesentatum den 28. Junii anno 94 Regenspurg. Lectum 19. Junii [29. 6.]anno 94). GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Vv, fol. 289–298’ (Kop.). HStA Stuttgart, A 262 Bd. 71, fol. 309–318 (Kop. Aufschr.:Lectum 18. Junii [28. 6.]anno 94.).
Druck: Lünig, Staats-Consilia I, 458–461. Referiert bei Häberlin XVIII, 337–348.
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Die Kreisstände konnen bei sich anders nit ermeßen noch befinden, dan das ihre ksl. Mt. gantz vatterlich und gnedigst die friedshandlung wegen der burgundischen unrühen vorgeschlagen10. Wißen sich auch gantz woll zu erinnern, das ihren gnedigsten und gnedigen fursten, gnedigen und gunstigen hern und obern mit keinem anderem mittell in dieser hochster beschwernuß aus dem grundt einmall zuhelffen, dan da durch gottliche gnad, auch irer Mt. vatterliche sorgfaltigkeit die lang wehrende kriegs ubungen der ortt einmall widerumb zu ruhigem wesen bracht und der geliebter fried bestendiglich erhandelt und gehandthabt werden möchte. e–Umb deßen unableßiger befurderung alles besten fleiß instendig wirdt gepetten–e.
Wan sie aber dabey bedencken, wie beschwerlich bißherzu zu solcher handlung fruchtbarlich zu kommen geweßen, /
Als thutt die hochste notturfft erfordern–g, damitt hoch-, woll- und gemelte stende im ellendt nicht gentzlich verlaßen, sonder vom Heiligen Reich der schuldigkeit nach, wie daßelb anno 76, 82, 86 und 90 auff Reichs- und deputation tägenj bekennt11, eine ersprießliche hilff k–wurck- /
n–Als Erstes sollten Ks. und Reichsstände Maßnahmen bedencken, dadurch beide partheien dahin zu weisen, das sie sich des Reichs bodens mitt in-, ab- und durchzugen enthalten, auch mit einanckerung der armirter kriegs schiff, under was gesuchtem schein, ihrem feindt zuverfolgen oder sunst, solchs geschehen mogte, inngleichen mitt den schweren licenten und ungeltern des Heiligen Reichs stende und dern underthanen nicht beschweren; und da die durchzeugen[!] nothwendig und unumbgencklich geschehen mußten, das doch dieselbe anders nicht dan nach geleister gnugsamer caution vermog des Reichs constitution und abschiedt12 furgenommen werdeno. Darzu dan beschickungen und mandata ergehen, darin allen obristen und kriegs leuthen wieder gedachte des Heiligen Reichs constitutiones auff deßelben bodem[!] alle ungepur ver- /
Dabei gleichwoll jetzo zu schließen, was gestalt, da der ein oder ander theill darauff, wie vorhin woll öfftermalls beschehen, weinig achten oder doch uber kurtz oder lang gegen seine zusag das wiederspill im werck fursetzen wollte, dem betrangten kreyß vom Reich wircklich und ohne ansuchung oder anstellung mehrer Reichs beykunfften zu helffen–n.
Defensionsmaßnahmen: Da die vom RT 1582 bewilligten zwei Römermonate unversehener erregter disputation halben ermeltem kreiß nicht gefolgt13, inmittels aber der endts die sachen durch den eingefallenen collnischen krieg noch viell beschwerlicher worden und /
/267 f./ Da derzeit ein offener Krieg des Reichs gegen eine oder beide Kriegsparteien nicht möglich ist, sind andere /
Und ist darzu kein fueglicher mittell, dan auff die wege zugedencken, wie die außfäll, in-, ab- unnd durchzüge, t–auch gewaltige inlegerungen und dergleichen einmall bestendiglich–t zuverhindern. Welchs dan, u–weill die pilligkeitt und des Heiligen Reichs constitutiones gar außer aller achtung gestelltt und verschimpfft werden–u, beßer nicht zu beschehen, dan das zu mehrerm ansehen in nahmen ihrer ksl. Mt. und des Heiligen Reichs chur- und fursten eine zimbliche anzall zu roß und fueß gehalten, auff den grenitzen an bequemen ortten schantzen auffgeworffen, auch hin und wieder die grenitz flecken und stett besetzt werden, dergestalt, das dieselbe allerdings das auß- /
Weill aber die grenitzen gantz weitt schweiffigw sein und allerseidtz kriegende theillen beruren, an und uber die drei stroem Rhein, Maaß und Weser gelegenx, so wolle darzu ein zimlicher hauff vonnotthen sein. Jedoch thütt man verhoffen, da zu dem endt funff monat bewilligt und gwißlich eingelieberty wurden, man muchte damit ein gantzes jahr zuraichen konnen. Dan neben dem, das die anzall nicht gering werdt sein mußen, ist doch auch durch theurung und daher, das die bestelte soldaten leib- und lebens gefahr gleich andern erwartten und in den schantzen und grenitz flecken auff ihre kosten liegen und zehren mußen und keine beüthe wegen der allein defensive gestatteter handlung zuerlangen wißen, die besoldung schier zum halben theill der ortt hoher, als die gemeine Reichs ordnung vermag16, ersteigert.
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Und damitt das defension werck allerdings unpartheylich gehalten, keinem theill wieder des Heiligen Reichs constitution und landtfrieden in-, ab- oder durchzügen gestattet und die bewilligte hilffen ohne hochst nothwendigkeitt nicht angegrieffen oder unnutzlich verthan werden, so hetten ire ksl. Mt. mitt des Heiligen Reichs churfursten, fursten und stenden einen des wercks erfarnen zum commissarien zu stellen, zu vereiden und anzusetzen, so mitt der beschwerten stendt zugeordneten das gelt empfangen, darumb quittiren, gepurender maßen wieder außtheillen, den haüffen[!] mindern, mehren und andere nothwendige vorseheung mitt gepurendem nothwendigen ernst und eyffer vorstellen und alles zum besten richten helffen mochte; jedoch in allwege den meist beschwerten stenden, z–wie in diesem fall der westphälisch kreiß ungetzweivelt ist–z, vermog des /
Man hatt auch befunden, das biß herzu mitt erforderung der kreiß18 der sachen wenig gedienet oder auch schwerlich geholffen werden moge, weill die beschädiger und des landtfriedens verbrecherab jederzeitt ac–nach durchstreuffung und außplünderung gantzer furstenthumb und landen–ac in ihren vortheillen wieder sein konnen, ehe die kreyß hilff gefordert werde, viell wenigerad anziehen können.
Derhalben nothwendig, vor dißmall clärlich zu verabschieden, das auff ermelter beschwerter stend und des Heiligen Reichs commissarii erfordern ein jeder kreiß oder auß denselben ein jetweder negst gesessener stand besonder ohn furwurff, das man in terminis constitutionis nit sei, und sine exceptione ordinis auff den einfachen, dopplen oder getripplten romzüg einen monat lang auff seine kosten, /
Dabei nottig zuversehen, das der kriegs obriste, hauptleut und bevelchaber, ae–so sich in außwendige oder niederlendische bestallung begeben–ae, sonderlich auch, wan kein gepürende caution geleistet, gleichwoll schuldich seien, die schäden zu ergentzen, wie im speyrischen abschiedt de anno 1570, § „imfall dan die werbende etc.“19 versehen: Nemblich dweill die straff des landtfriedens langsam, das ohne erwarttungaf, gleichwoll ohne auffhebung dern20 die kreiß obristen auff der beschedigten eidt21 nach erwegung aller umbstendt dieselbe22 moderiren und ein jeder ander standt solche moderirte schäden an gedachter obristen, hauptleuth und bevelchhaber person oder dernag under ihrem gepieth gelegenen guttern auff furbringung solcher moderations decret auch ohne berouffung23 [!] des beschedigers, da sonst im kreiß das factum notorium oder beweist, zu erstatten schuldich sein sollen. Das auch in diesem fall /
Hieruber auch nicht undienlich sein soll, dißmall zu ercleren, das nicht allein im kreiß, da geworben, sonder auch bei den andern, da der an- oder durchzug fallen muchte, geburliche caution geleistet; dabei ihre Mt. aller underthenigst zu pitten, kein werbungs patent, es were dan zuvor wurcklich dergestalt cavirt, zu verleihen.
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Den Grevenwerdt aber und Issellortt betreffende, werdt nicht weniger verhofft, ihre ksl. Mt. und des Heiligen Reichs churfürsten, fursten und stende sollen zu dero restitution als zweien zu bezwingung der dreier schiff- /
Solte aber gleichwoll die pilligkeitt so wenig statt greiffen, das in der gütte nichtz außzurichten und die restitution entweder verweigert oder auff allerhandt gesuchte conditiones und außflüchten gefahrlich verzogen wurde, auff dem[!] fall hette sich vorernenter des Heiligen Reichs commissarius sambt des kreiß zu- und nachverordnete andere nottige mittell und wege zu entschließen und die mit gemeinem zuthun und assistentz, wie vorangeregt, ins werck zu stellenak.
Mitt solcher ersprießlichenal verordnung und hilfflichen handtreichung wurde (geliebts Gott) den hochbetrangten fursten und stende[n] des gantzlich außgeöseten westphälischen kreiß und dern armen underthanen wieder zu ettwas /
Dabei dan die fursten und stende mehrgemeltes westphälischen kreiß gentzlich verhoffenan, zum fleisigsten und fhlehlichsten pitten, das dieße begerte hilff und verordnung, so dem gantzen Romischen Reich nicht gar beschwerlich sein kan, nit allein baldt erfolge, sonder auch so lang, biß ettwan der gewunschter lieber fried getroffen oder /
aq–Sintemall, da die continuation nicht beschehen und die angefangene defension hernachen wieder underlaßen werden solte, ein viell großer schad und hefftiger zusetzung zum eusersten verderb der benachbarten und hönlichen verkleinerung des gantzen Reichs gewißlich zubesorgen. Deßen doch die beschwerte fürsten und stende in anderer, beßerer vertrostung stehen–qq.
Dagegen sie auch des ronden, rechten gemeinten erpiethensar, wan sie dergestalt zum[!] vörigen krefften wiederumb gerathen und verholffen, nicht allein gegen ihre ksl. Mt. sich allerunderthenigsten gehorsambs in darstreckung ihres ertreglichen vermögens mitt leib, guitt[!] und bluett, sonder auch gegen allen und jeden des Heiligen Reichs churfursten, fursten und stende solcher ihrer mittleidentlichen hilff halben dergestalt, wie es getreuen, danckbaren hertzen geburt, in zutragenden fallen unweigerlichen zu erzeigen.