Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Bitte, für die beim 2. HA (Landfriede und Niederlande) in Aussicht gestellte Reichshilfe die Erlegung innerhalb von vier oder fünf Monaten verbindlich festzulegen, sowie um konkretere Bevollmächtigung der Deputierten für die Friedensvermittlung im Hinblick auf die Leistung der Reichshilfe.

Österreich und Pfalz-Neuburg übergeben am 26. 7., Salzburg übergeben und im FR verlesen am 27. 7. 15941. Von den Reichsständen nicht kopiert.

HStA München, K. blau 274/10, fol. 194–195’ (Or. Dorsv.:Supplicatio unnd erinnerung an den loblichen furstenrath des niederlendischen-westphelischen craiß fursten und stende rethe und gesandten. Praesentirt durch die gülchische und andere des westphälischen craiß abgesandte den 16. Julii [26. 7.]anno 94 in Regenspurg.) = Textvorlage. LAV NRW R, NWKA X/98, fol. 41–42’ (Konz. Vermerk:Praelectum des niderlendischen-westphelischen kreiß gesanten: Munster, Paderborn, Luttich et Minden, Bentheim, Lipp. Dorsv.:Supplication und erinnerung an den loblichen fursten rhat des niderlendischen-westphelischen kreiß beschwerter fursten unnd stende rhete und gesanten. Ubergeben 26. Julii den osterreichischen gesanten alls directoren unnd pfaltzgraf Philips Ludwigen, auch den 27. Julii, ehe man zu rath gangen, dem herrn ertzbischoven zu Saltzburg zugestelt.) = B. LAV NRW R, JB II 2344, fol. 711–712’ (Kop. Überschr.:Supplicatio an den furstenrath. Dorsv. wie jeweils 1. Satz der Textvorlage und in B2. Zusätzlich:Ubergeben 26. Julii denn osterreichischen gesanten alls directoren und beidenn fursten Saltzburg und Neuburg als beiden ersten votanten auff der geistlichen unnd weltlichenn banck.) = C.

/194/ An die Stände des FR: Haben dem am vergangenen Samstag [23. 7.] verlesenen Beschluss des FR zum 2. HA (Landfriede und Niederlande)3auch die Stellungnahme zur Supplikation des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises4entnommen. Gegen ihre Erwartung wird die unverzügliche Erlegung der beim RT 1582 bewilligten Reichshilfe nicht und eine weitere Hilfe nur in unzureichender Höhe zugesagt. Auch ist der Beschluss an etlichen ortten dermaßen gestalltt, das es leichtsamb disputation, verlengerung und woll gantze außstellung der hilff, wie gleichfals anno 82 geschehen5, gebehren muchte.

Nachdem sie, die Supplikanten, während des RT erfahren haben, dass die Bedrängung der Lande und Untertanen ihrer Herren unvermindert anhält, azudem adelige Häuser sowie andere Orte während der derzeitigen Belagerung der Stadt Groningen6überprüft werden, um sie zu befestigen und damit auch den krieg weither in das Heilige Reich zutringen–a,und da die beabsichtigte Friedensvermittlung sich lange verzögern kann, bitten sie die Stände des FR, das die zeit der hilff jetzo auff drei, vier oder zum lengsten funff monatt (welches gleichwoll den betrangten stenden beschwerlichb fallen wirdt), von dato dieses Reichs tags abschiedts an zugehen, benent, auch dieselbige zeit zum zahl termin bestimbtt werde. Dan sonsten, dahe jetzo der termin nicht angesetzt, wurde sich abermahl uffs neu die sachenc verweilen. Wie wir auch /194’/ verhoffenn, dahe beide theill7 den ernst sehen unnd verstehen werden, das innen die bißherzu uff des Heiligen Reichs boden mit der stende verderb gebrauchte vortheill entzogen, sie wurden desto palder zur friedtlichen tractation sich bewegen laßen.

Sind die Friedensverhandlungen erfolgreich, bleibt das noch übrige Hilfsgeld im Reichsvorrat.

Weitere Bitten: Bevollmächtigung der Friedensgesandtschaft für die Entscheidung, nicht ob, sonder allein welcher gestalt, da der friedt nicht zu[er]langen oder sich verweilen wurdt, dieselbe hilff zucontinuiren und anzuwenden. Konkretisierung, dass den deputierten Vermittlern diß werck sampt und sonders zuvertrauen, der gestallt, dahe einer oder mehr nicht erscheinnen oder einer andern meinung seinn mochten, das gleichwoll die ubrige vortfahren und schließen kondten und deren schluß die macht eines Reichs abschiedts haben solte. Darauff auch der ksl. fiscall zu einbringung solcher hilff, wie in anderen Reichs steuren beschicht, zu procediren.Verabschiedung, dass nach dem Ablauf oben genannter Frist die Mitglieder der Friedensgesandtschaft zur Beratung zusammenkommen und dazu den Westfälischen Kreis einladen oder sich auf das Ersuchen des Kreises hin treffen. Ohne diese Erläuterungen werde den beschwerten gar nichts oder wenigd geholffen, sonder leichtlich wegen neu erweckter disputation, wie mehrmals beschehene, was recht und getreuelich gemeint, zu keiner wurcklicheit gelangen /195/ konnen.

Schlussformel. Unterzeichnet von den Gesandten der Stände im Niederrheinisch-Westfälischen Kreis.

Anmerkungen

1
 Verlesung: Würzburg B,fol. 156 [Nr. 85].
2
 Die Bezeichnung „beschwerter“bei fursten und stend, die im Dorsv. der Textvorlage fehlt und in B enthalten ist, wird hier am Rand nachgetragen.
3
 Nr. 292.
4
 Nr. 467.
5
 Vgl. Anm. 19 bei Nr. 36.
a
–a zudem … zutringen] In B Hinzufügung am Rand.
6
 Vgl. Anm. 2 bei Nr. 293.
b
 beschwerlich] In B: beschwerlich gnug. C wie Textvorlage.
c
 die sachen] Ergänzt nach B und C. Fehlt in der Textvorlage wohl irrtümlich.
7
 = die Kriegsparteien.
d
 gar nichts oder wenig] In B und C: gar wenig oder nichts.
e
 wie mehrmals beschehen] In B Hinzufügung am Rand.