Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb
Bitte um Zuziehung von Verordneten des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises zur Vermittlungsgesandtschaft von Ks. und Reich in die Niederlande.
Vizekanzleramtsverwalter Freymon übergeben am 23. 8. 1594.
HHStA Wien, RK Friedensakten 1–3, Fasz. 1594, unfol. (Or. Dorsv.:An die röm. ksl. Mt. des niderlendischen-westphelischen kreiß gewaltträger aller underthenigste pitt, die vorhabende legation inn den Niderlanden den außschreibendenn fursten der nottwendiger adjunction halbenn zeitlich zuverstendigen und den gesanten, der zugeordneter bericht unnd suchen anzuhoren unnd zubefurderen, allergnedigst zubevehlenn. Ad secundum punctum propositionis gehorig, die legation betreffendt. [Praesentatum] 23. Augusti 94. Zusatz Hd. Freymon:Zu den actis der niderlendischen neuen pacification zulegen undt bey verfassung kunfftiger instruction angedenck zu sein. In consilio secreto 26. Augusti anno 94.) = Textvorlage. LAV NRW R, JB II 2344, fol. 751–752’ (Konz. Dorsv. wie in Textvorlage ohne Hinzufügung Hd. Freymon. Zusätzlich:Ubergeben den 23. Augusti dem herren Freymond per juliacenses.) = B.
An den Ks.: Nachdem die Vermittlungsgesandtschaft von Ks. und Reich in die Niederlande a–gemäß dem Bedenken der Reichsstände1zunächst den Abzug der Söldner vom Reichsgebiet, die Rücknahme der Lizenten, den freien Warenverkehr zu Wasser und Land sowie–adie Restitution der im Reich und namentlich im Westfälischen Kreis besetzten Orte fordern soll, wird unabdingbar sein, dass die Gesandten dazu über grundlegende Informationen verfügen, die am besten die Stände im Niederrheinisch-Westfälischen Kreis beitragen können. Deshalb bieten die Kreisstände dem Ks. an, einen oder mehr solcher pottschafft zu seiner zeitt beyzuordnen, so zu aller vorkommenderb gelegenheit notturfftigen bericht thun und geben unnd umb soviell mehrc das hochnutzlich vorhaben zu erlangung beßerer ruhe und friedens befurderenn helffenn mogen.
Deshalb bitten die Kreisstände den Ks., er möge den Aufbruch der Gesandtschaft Münster und Jülich als ausschreibenden Ff. rechtzeitig bekannt geben, damit die vorgesehenen Beigeordneten aus dem Kreis d–des vorigen verlauffs und was bey einem und dem anderem theill auff ire gewonliche einreden zuantwortenn, satte, gnugsame anleitunggeben können–d. Auch möge der Ks. die Mitglieder der Gesandtschaft anweisen, dass sie solche zugegebene personenn zum besten auffnehmen, e–inn zutragendenn fellenn zu sich forderen–e, deren berichts gebrauchen unnd inen dieselbe f–sambt demjenigen, so sie gestaltenn sachen nach ferner zusuchenn habenn mochten–f, guter weiß wollen bevohlenn seinn laßen.
Schlussformel. Unterzeichnet von den Bevollmächtigten des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises.