Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

1. HA (Türkenhilfe): Anschluss an FR in der Ausweisung einer eilenden Hilfe mit vorgezogenen ersten Erlegungsterminen, Beharren auf der Laufzeit von sechs Jahren. Billigung und Übergabe der Quadruplik der Reichsstände durch KR und FR. Abweichende Resolution des SR. 2. HA (Landfriede und Niederlande): Befürwortung der Friedensvermittlung unter Sicherung der Reputation des Reichs: Sicherstellung der Verhandlungsbereitschaft beider Kriegsparteien, Vorbedingungen für die Friedensvermittlung. Maßnahmen, falls die Vermittlung oder die Vorbedingungen abgelehnt werden: Erhöhung der 1582 bewilligten Reichshilfe für bedrängte Reichsstände oder Unterstützungsmaßnahmen gemäß EO.

/344’/ (Vormittag, Einberufung für 7 Uhr. Der Beginn der Sitzung verzögert sich bis 8 Uhr1). Kurfürstenrat (Mainz, Trier, Kölnapersönlich. Pfalz: von Dohna; Sachsen: von Wildenfels; Brandenburg: von Stolberg).

Mainz proponiert: /344’ f./ Beim vorgestrigen Korreferat abweichende Resolutionen von KR und FR zur Triplik des Ks. beim 1. HA (Türkenhilfe)2. FR bewilligt im Gegensatz zu KR 20 Römermonate als eilende Hilfe, mit je 10 Römermonaten zu erlegen an Weihnachten 1594 und Johann Baptist 1595, sowie eine von sechs auf fünf Jahre verkürzte Laufzeit der Gesamtbewilligung von 80 Römermonaten. /345/ Demnach aber dise erinnerung eingefallen, do solche disparia erfolgten, das es unvorhoffte vorlengerung geben würde3, als stehe bei den herrn, ob die 6 jahr, inmaßen gegen dem fursten rath erclerung geschehen, bleiben, jedoch aber es auch dahin reguliret werden soltte, das uff die ersten beiden ziel, als Nativitatis Christi 94 und Johannis Baptistae 95, anstadt der 16 monat 20 und also uff jedes ziel 10 monat gewilliget und die ubrigen 60 monat in funff jahren zuerlegen eingetheilet werden soltten. Das truge jerlich 12 und uff jedes ziel 6 monat.

/345’/ Umfrage. Trier: Kf. bedauert den abweichenden Beschluss des FR. Da FR aber darauf beharren will und erklärt hat, wofern diser churfursten rath der 20 monat eilender hulff halben mit inen einig, das sie sich alßdann in dem ubrigen mit inen vorgleichen woltten, alß haben seine kfl. Gn. die beschaffenheit und die vor augen stehende noth und ubelstandt mit dem ungrischen kriege erwogen; wolten auch nicht gerne einige abseumung ersitzen laßen. Damit nun die ksl. Mt. nicht weitter in die stende dringen möge, schlißen seine kfl. Gn., wofern die andern disfals auch der meinung, das man sich der 20 monat eilender hulff halben /346/ mit dem furstenrath vorglichen hette, daran den halben theil, als 10 monat, negst kunfftig Nativitatis Christi und die anndern 10 monat Johannis Baptistae anno 95 zuerlegen. Die ubrigen 60 monat in 5 jahr uff benandte fristen eintzutheilen, wurde nicht große ungelegenheit geben und jerlich 12 monat außtragen. Stellen aber jedoch dises zu der andern herren guttachten, mit denen sie sich disfalß vorgleichen wollen.

Köln: In Anbetracht der verarmten Untertanen sollte es zwar bei den vorherigen Erlegungsterminen gelaßen werden. Weil aber die große gefahr in Ungern vor augen, wollen seine kfl. Gn. (wo fern die andern damit einig) auch erbotten haben, das man[sich] der 20 monat eilenden hulff halben mit dem fursten rath vorgleiche, jedoch das man mit den 80 monaten bei den 5 jahren bleibe und die ubrigen 60 monat in die negstfolgenden 5 jahr eingetheilet werden.

/346’/ Pfalz: Haben die Voten zum Mainzer Anbringen vernommen und laßen es bei den 6 jahren bleiben, jedoch mit der maße, wie hiebevorn vormeldet worden. Die termin Nativitatis Christi und Johannis Baptistae seindt ungewönlich, und hiebevorn alletzeit Letare und Nativitatis Mariae gehalten. Dann wie zuvorn angetzogen4, so habe der arme mann umb Johannis nichts in henden oder vorrath. Es sey auch wegen der legestedte unbequem, und ob wohl zu Straßburg uf Weinachten und Johannis marckt ist, so sey es doch keine legestadt. Wegen der termin Nativitatis Mariae und Letare sey die contribution durch wexel und sonsten in die furnembsten beide legestedte Frangkfurt und Leipzigk zubringen am bequembsten, weil uff und kurtz nach derselben zeit die marcktt aldo gehaltten werden. Wißen also nicht, ob der ksl. Mt. mit den andern terminen gedienet, weil keiner mit ungelegenheit der contribution halben alleine in die legestedte reisen wirdett. Chur Saxen habe gleichergestaltt uff die vorig angesetzten termin /347/ votiret5, und soltte die ksl. Mt. dieser gelegenheit berichtet werden. Soviel die eilende hulff der 20 monat betrifft, habe man vornommen, was ihres gnst. herrn gelegenheit erleiden möge6; es wurde sonst an seiner kfl. Gn. eüssersten fleis nichts erwinden. Wollens derselben zuwißen machen und nicht zweifeln, do es immer möglich sey, daßelbe zuleisten, das sie es nicht underlaßen werden. Aber one befelich ettwas obligatoriae zuvorsprechen, werde man inen nicht zumuthen. Die außtheilung uff 5 jahr: Bleiben sie bei ihrem vorigen voto. Solte aber ein jahr soviel als das anndere erlegt werden, stellen sie es dahin.

Sachsen: Befürworten einen Vergleich mit FR, um weitere Verzögerung durch Referate und Korreferate zu umgehen7. Und vorsehen sich, es werde ihrem gnst. herrn /347’/ nicht zuwieder sein, wann 20 monat zur eilenden hulff uff die benandten zwene termin, als Nativitatis Christi 94 und Johannis Baptistae, inmaßen im fursten rath bedacht, erlegt werden sollen. Seine f. Gn. habe zwar vormeint, die termin Nativitatis Mariae und Letare8 soltten bleiben, weil aber der ksl. Mt. viel daran gelegen, müße man ein ubriges thun. Das die ubrigen 60 monat beharrlicher hulff uf 5 jahr außgetheilet werden, derwegen wollen sie sich vorgleichen und das wergk lenger nicht auffhalten.

Brandenburg: Sollte es bei den abweichenden Beschlüssen beider Kurien bleiben, wurde hieraus ungelegenheit erfolgen und menniglich uf diesem reichstage auffgehalten werden. Weil ihr gnst. herr[sich] nicht leicht von deme absondere, was in gemein vor guth angesehen wirdtb, so schlißen sie, das 20 monat zur eilenden hulff uff 2 termin, als Nativitatis Christi 94 und Johannis Baptistae, die /348/ hinderstelligen 60 monat aber in 5 negstfolgenden jahren uff angeregte termin jerlich mit 12 monaten abgelegt werden sollen. Dann ob wol wegen des armen mannes und sonsten etzliche ungelegenheiten angetzogen worden, so möchte aber das jenige wiederumb erregt werden, dafür man sich besorget. Do aber die kunfftigen termin uff Letare und Nativitatis Mariae zurichten, stellen sie es zu den anndern herrn und wollen sich vorgleichen.

Mainz resümiert: Trier, Köln, Sachsen und Brandenburg sind bezüglich der eilenden Hilfe durchaus einig. Seine kfl. Gn. laßen ihr solches nicht misfallen und vorgleichen sich dergestaltt, das die 6 jahr zuerlegung der 80 monat vorbleibenc und die ubrigen 60 monat beharrliche hülff in negstfolgende 5 jahr und zuvorn benandte underschiedliche termin außgetheilet werden; kehme jehrlich 12 monat und uff jedes ziel 6 monat. /348’/ Seine kfl. Gn. können auch numehr anders nicht befinden, dann das man dieses puncts halben einig sey.Deshalb Änderung des Konz. für die Resolution des KR und Vortrag vor FR.

Sofortige Änderung des Konz.; anschließend dessen Verlesung und Billigung durch KR.

Specification der termin: Eilendt: Anno 94 Nativitatis Christi 10 monat, anno 95 Johannis Baptistae 10 monat. Die andern 60 monat beharlich in 5 jahren zuerlegen: Anno 95 Nativitatis Christi 6 monat, 96 Johannis Baptistae 6 monat, 96 Nativitatis Christi 6 monat, 97 Johannis Baptistae 6 monat, 97 Nativitatis Christi 6 monat, 98 Johannis Baptistae 6 monat, 98 Nativitatis Christi 6 monat, 99 Johannis Baptistae 6 monat, /349/ Anno 99 Nativitatis Christi 6 monat, 1600 Johannis Baptistae 6 monat. Würden also die 80 monat betzahlt.

(9 Uhr) Kurfürstenrat und Fürstenrat. Mainzer Kanzler referiert den geänderten Beschluss des KR: FR beharrte vorgestern auf der Verteilung der Gesamtbewilligung auf fünf Jahre und der Ausweisung von 20 Römermonaten als eilende Hilfe, wovon je 10 zu Weihnachten 1594 und Johann Baptist 1595 erlegt werden sollten. KR hat den sachen nachgedacht. Und damit[es] zu unvorhoffter vorlengerung keine ursach /349’/ gebe, bleibe der churfursten rath bei den 6 jahren, weil aber die noth so hochdringend, solte der ksl. Mt. 20 monat zur eilenden hulff uf 2 ziel, als 1) Nativitatis Christi 94 10 monat, 2) Johannis Baptistae 95 auch 10 monat erlegt werden; und volgende 60 monat uff die negst volgenden 5 jahr in gleichmeßige ziel, jedes 6 monat und also jerlich 12 monat daran zubetzalen, eingeteilet werden, also das die 80 monat in 6 jahren richtig gemacht wurden.

FRd: Weil man vernimmt, dass KR in der antzal monat eilender hulff dem hochlöblichen furstenrath beifalle, bleibets dabei. Die ubrigen monat und jahr belangende, /350/ will sich allerdinge der hochlöbliche furstenrath mit dem churfursten rath vorglichen haben.

Mainzer Kanzler: Nachdem Einvernehmen besteht, soll der gemeinsame Beschluss vor dem Vertrag vor SR schriftlich konzipiert und verlesen werden.

Verlesung des gemeinsamen Beschlusses von KR und FR [als Konz. für die Quadruplik der Reichsstände beim 1. HA (Türkenhilfe)]. Getrennte Unterredung beider Kurien. Danach Billigung des Konz. durch FR. Wirtenberg in der person sagt darauf offendtlich: Außer deme, was der muntz halben erregt worden9.

/350’/ Einberufung des Reichsrats, indem der Mainzer Sekretär Peter Kraich die Gesandten der Reichsstädte zu KR und FR bittet. Mainzer Kanzler verliest das Konz. vor SR.

/350’–353/ SR verliesteseine Resolution zur Triplik des Ks. beim 1. HA10: Müssen auf der Minderbewilligung von 20 Römermonaten eilender und 48 Römermonaten beharrlicher Hilfe bestehen. Nach der Verlesung bittet SR, den Inhalt seiner Resolution der Quadruplik /353/ zu inseriren oder aber der ksl. Mt. sonnderbar zu ubergeben; und laßen es dabei bleiben.

Für KR und FR erklärt der Mainzer Kanzler: Haben die Resolution des SR vernommen. Und wiewol sie einigen zweifel nicht getragen, die stedte wurden der 80 monatlichen hulffs leistung halben sich inen conformiren, so vornehmen doch der chur- und fursten rath ihr itzig furbringen ungerne. Zweifeln auch nicht, die stedte werden sich erinnern, was vor motiven und ursachen bei furgehabter berathschlagung der relation eingeruckt11, ingleichen das wegen allerhandt difficulteten, sonnderlich der unnderthanen unvormögens und sperrung der commertien etc. man ursach gehabt, die ksl. Mt. zubitten, solche zuerwegen und den chur- und fursten rath mit ferner hulffleistung zuvorschonen. Es sey aber solches alles hindangesetzt, was gemeiner christenheit wolfartt erfordert, vor augen gestellet und wegen des gemeinen /353’/ bestens alleine dahin gesehen worden, damit dem erbfeinde in zeitten endtgegen gebauet werden möge. Solches werden ungetzweifelt die erbarn frey- und reichsstedte vornunfftig ermeßen, damit man in solchem nothwendigen, unvormeidlichem wergk einmüthig zusammen setze. Und hat der hochlöblich chur- und fursten rath nicht umbgang haben können, solches zuerinnern, vorsehen sich auch, die erbarn frey- und reichsstedte werden[sich] eines beßern besinnen und beneben dem chur- und fursten rath die sachen dahin legen und stellen, damit man die hende nicht voneinander thuen, sonndern der ksl. Mt. ein einmüthig bedencken, dardurch das vorderblich gemeine wesen vorkommen werde, eröffnen möge.

Separate Besprechung des SR. Anschließende Erklärungf: Sie wehren in bewilligung der 80 monatg [!] weitter gangen, als sich ihre instructiones und befelich erstrecktten, und besorgen, do gleich sie disfals an ihre herrn und obern ettwas ferners umb erholung bescheidts gelangten, das doch keine anndere resolution erfolgen würde. /354/ Hoffen aber, do die ksl. Mt. angetzogene motiven behertzigen, ire Mt. werden sie in gnedigstem befelich haben und solches in ungnaden nicht vormergken. Und bitten nochmalß wie zuvornh.

Mainzer Kanzler für KR und FR: Haben erwartet, die Reichsstädte wurden uff die guthertzige erinnerung und vormahnung sich haben bewegen laßen. Weil man aber befinde, das sie ihre erklerung schrifftlich uberreichen und begehren, dieselbige der relation zu adjungiren, so soll es nicht underlaßen, sonndern der ksl. Mt. beneben der relation mit ubergeben werden.

(10 Uhr) Kurfürstenrat. /354’/ Mainz proponiert: Zuletzt wurde beim 2. HA (Landfriede und Niederlande) beschlossen, die Friedensvermittlung im niederländischen Krieg fortzusetzen12. Und habe darauf gehafftet, von den mediis zurehden, welchergestaldt ksl. Mt. mit zutziehung etzlicher friedliebender chur- und fursten von beiden religionen die sachen zu dem gewündtschten effect befodern[!] möchten. Stehe also darauf, ob man die bedencken zusammen tragen wolle, sinthemal der furstenrath zur relation und correlation gefast sey.

Umfrage. Trier: Der Kf. hofft, iweil die sachen des orts itzo in andern terminis stehen–i, die suspition oder argkwohn könne desto leichter ufgehoben werden, wann neben der ksl. Mt. das Reich güetlicher friedes handlung sich underwinde. /355/ Es stehe darauf, das man von dem effect rehden solle. Seine kfl. Gn. befinden disfalß kein beßere bequemigkeitt, dann wie albereit zum theil angedeuttet, das nemblich der ksl. Mt. zuvortrauen und heimtzustellen, etzliche friedliebende, unpartheysche chur- und fursten in weniger antzahl zu der schickung an beide kriegende theile zuvormögen und das jenige, was anno 90 furgangen13, sie zuerinnern, auch nochmalß zubegehren: 1) Restitution der eingenommen flecken, schantzen, päß etc.; 2) licenten, imposten, zolle und armirte schiff abtzuschaffen; 3) commertia gangbar zumachen; 4) das kriegßvolck von des Reichs boden abtzufordern und sich deßen kunfftig zuendthalten. Und nach diesem die friedes handlung antzudeutten, wie nemblich ksl. Mt. und das Reich zu angedeutter handlung und sich in die sach zuschlagen geneigt wehre, damit das kriegßwesen, dardurch diese lobliche lande vorderbet und die benachbarte zum hochsten beleidiget worden, abgeschafft und dargegen friede erlanget wurde. Zu solcher schickung solten qualificirte personen, die von allen theilen unpartheysch gehalten und dardurch das mißtrauen /355’/ umb soviel desto eher hingelegt, deputirt werden. Von den praeparatoriis soltte auch zurehden sein, nemblich von dem kosten, credentz, instruction etc. Den uncosten belangende: Die stende des Reichs solten sich in diese friedes handlung schlagen und dahero auch billich den uncosten tragen. Das Reich sey disfalß intereßirt, und wann die handlung das gewündtschte ende erreichen, wurde das Reich der auffgewendten uncosten in viel wege gebeßert sein. Instruction, credentz etc. antreffen: Solte die ksl. Mt. angelanget werden, die stende zuberichten, was bei einem oder dem andern kriegenden theile der friedes handlung halben fur hoffnung oder nachrichtung wehre. Alßdann köntte die instruction dorauf gerichtet werden. Kf. will die anderen anhören und sich vergleichen.

Köln: /355’ f./ Es ist dem Ks. /356/ heimtzustellen, zu solcher friedeßhandlung beider religions vorwandte friedliches standes und gemuths chur- und fursten zutziehen und mit deren rath und zuthuen die sachen antzufahen. Seine kfl. Gn. seindt wohl des bedenckens gewesen, das nicht alleine irer Mt., so wol den chur- und fursten, welche zu dieser handlung getzogen werden möchten, der sachen disposition zuvortrauen, haben aber daneben diese beisorge getragen, das dieselben ohne vorgehende vorgleichung mit dieser last[sich] nicht werden belegen laßen. Seine kfl. Gn. stellen jedoch unvorgreifflich zubedencken, ob der ksl. Mt. an die handt zugeben, eine ansehenliche schickung zu beiden kriegenden theilen, als 1) in Brabandt zu ertzhertzogen Ernsten, und 2) in Holl- und Seelandt zu den staden zuthuen. Darinne solte aber furnemblich in acht genommen werden, das hiertzu solche personen gebraucht, welche beide theile wohl leiden köntten und denselben angenehme wehren. Die köntten nachfolgender gestaldt instruirt werden: /356’/ 1) Demnach beide theile hiebevorn sich erbotten, die dem Reich occupirte ortt, päß und platz wiederumb zurestituiren14, welches aber bißhero nicht erfolget, so soltte absque una passione und respect die restitution nochmalß gesucht und gefordert werden. 2) Die licenten, zoll, ungeldt, kriegsschiff etc. abtzuschaffen. 3) Das kriegß volck von des Reichs boden abtzufordern, die ausfälle zuvorhindern, das streiffen und blundern abtzustellen. Mit diesem gegenerbietten, wann solches im wergk erfolgte, das die ksl. Mt. und Reichs stende dagegen uff alle mittel und wege gedencken wolle[n], damit diese herrliche provintzien durch friedes tractation oder anndere der sachen dienstliche mittel zu vorigem ruhestande gebracht werden mögen. Die ursachen, welche seine kfl. Gn. zu diesem bedencken der instruction halben bewegen, seindt: One vorletzung des Reichs reputation könne man vor der restitution zur pacification nicht kommenj. Bei solcher werbung kontte man die gemuther spuren, wie sie zur pacification geneigt, und dardurch des Reichs schimpff umbgehen. Wofern nun die pacification abgeschlagen, /357/ solte doch nichts desto weniger gesucht werden 1) restitutio; 2) licenten, zölle, ungeldt, kriegsschiff, ausfelle, streiffen, blundern abschaffunge etc.; 3) item die repreßalia, so angedreuet15, eintzustellen. Bei der schickung muste aber sonnderlich diß in acht genommen werden, wann die deputirten aus allen der staden provintzien zusammen kommen, welches gemeiniglich im herbst und zu Grefenhaag16 geschicht, und die legation nicht an den rath der staaden, sonndern an aller provintzen deputirte abgeordent werden. Do nun befunden, das sich solche der stadischen zusammenkunfft vorweilen und der vortzug hochschedlich sein woltte, so wirdt dahin gestellet, ob nicht rathsamb, das die ksl. Mt. den staaden rath in schrifften ersucht, die deputirten aller provintzen zu anhörung irer Mt. und des Reichs werbung foderlich[!] zusammen zubeschreiben; ungetzweifelt, die staden deßen kein bedencken oder ursach irer vorweigerung haben würden. Im fall aber die beschreibung von den staaden vorweigert, wirdt dahin gestellet, ob ire Mt. berurte zusammenkunfft oder beschreibung /357’/ durch etzliche zu den provintzen abgeordentte ernholde suchen wolle. Seine kfl. Gn. hoffen, das durch diß mittel der anfang zur pacification gemacht und vormittelst gottlicher gnade dieselbe zu einem gewundtschten ende bracht werden solle. Wofern nun bei einem oder dem andern theile disfalß nichts vorfangen, auch die restitution, abschaffung der licenten etc. und der andern obangeregten punct ersitzen bleiben solte, seine kfl. Gn. auch disfals den andern herrn ungerne vorgreiffen, was alßdann furtzunehmen, sich aber erinnern, das uf vorgehenden Reichs-, kreiß- und deputation tagen disfalß uff der execution ordnung bestanden worden17, so können sie doch solches noch wie vor nicht fur rathsamb ermeßen. Dann die grentzen seindt sehr weitleuffig, dartzu gehöre (wie zuvorn auch angedeuttet18) eine große antzahl volcksk, und könne die execution an einem und dem andern ortt, do die beschwerten am geferlichsten sitzen, zugleich nicht furgenommen, sonndern es köntten die beschwerten durch dis beneficium desto mehr gravirt werden, sinthemal beide theil mit kriegß volck stett gefast und durch die execution des kreißes sehr ertzurnet, auch nach volendung und vorruckung derselben sich an den beschwerten je mehr /358/ und mehr rechen wurden. Damit nun dem Reich kein schimpf erfolge, sonndern deßelben reputation erhaltten werde, so solte in eventum, wann die restitution nicht erfolgte, licenten etc. und anders[nicht] abgeschafft: 1) Im namen der ksl. Mt. bei peen der acht alles deutsch kriegß volck von dem ungehorsamen theile abgefordert werden und sich bei demselben nicht finden laßen. 2) Den ungehorsamen und wiedersetzigen solten alle commertien niedergelegt werden. 3) Solche niederlage des ungehorsamen commertien solte gleichergestaltt bei allen confoederirten antzuordnen gesucht werden. 4) Durch das gantze Reich solte publicirt werden, dem ungehorsamen kein kriegß volck zuzufuhren oder volgen zulaßen. Hofften also seine kfl. Gn., es solte durch diß mittel des Reichs reputation erhaltten werden, und do die ungehorsamen den ernst spureten, das sie sich alßdann annders ertzeigen würden. Zu der friedeßhandlung gehöre viel zeit und uncosten. Derwegen die stende erinnert werden sollen, eine gemeine anlage zumachen, /358’/ dardurch solcher uncosten zuerschwingen. Der würde zu erlangung innerlicher ruhe, ersetzung des Reichs glieder angewendet, und sondertzweifel alßdann die commertien gefödert[!] und die taffelgütter und ander der stende einkommen vormehret werden. Demnach man auch von des westphalischen kreißes gravaminibus19 gerehdet und der beschwertten große ungelegenheit befunden worden, alß soltte denselben uber die anno 82 bewilligte 2 monat noch 2 monat zugelegt werden, dardurch sie und andere, welche wegen des niederlendischen unwesens allerhandt uberfalles, plackereien und dergleichen zubefaren, sich ettwas retten möchten, bißolange[!] die pacification vorhoffendtlich erfolge.

Pfalz: Bekräftigen die am vergangenen Samstag befürwortete Fortsetzung der Friedensvermittlung. Es sey aber furnemblich hierinne der ksl. /359/ Mt. und des Reichs reputation in acht zunehmen, dann do man eines und des andern theils zu der pacification nicht gewiß oder mechtig sey, werde es one schimpff schwerlich abgehen. Solte derwegen irer Mt. nochmalß antzudeutten sein, wann gewiße nachrichtung vorhanden, das die partt zur friedeßhandlung geneigt, das alßdann man sich endtschlißen köntte, wie der anfang zumachen. One das aber wehren die media zu früe. Wann nun kunfftig solche praeparation gemacht und von mitteln geredet wirdt, wollen sie dieselbigen anhören.

Sachsen: Zu beraten ist, 1) ob die Friedensvermittlung vorgenommen wird; 2) falls ja, auf welche Weise; 3) falls sie scheitert, wie den bedrängten Reichsständen zu helfen ist. Ihr gnst. herr habe hoffnung, ungeachtet das vorige /359’/ tractaten nicht von statten gehen wollen, es solte die tractation numehr ettwas beßer vorfangen. Die vorigen außlender20, welche uff der deutschen ungefelle21 gangen, seindt nicht mehr vorhanden, und ertzhertzog Ernst ein löblicher deutscher furst, welcher des Reichs wolfartt in acht nehmen werde. Es wolle aber gar schwer fallen, die partheien mit des Reichs schimpff und schaden zuersuchen. Die restitution der eingenommenen platz etc. muste vor allen dingen geschehen, die licenten, ungeltt etc., kriegsschiff etc. abgeschafft werden. Derwegen hierinne guthe vorsichtigkeitt zugebrauchen, damit nicht ettwo unter dem schein des friedens dem Reich mehr schaden zugetzogen, sonnderlich do man der partheien so ferne nicht solte mechtig sein, das sie die güetliche handlung pure leiden und sich annders stellen woltten, als hiebevorn die erfarung gegeben. Man müste der gemuther zuvorn sich erkundigen, ob auch bei den staden die conditiones noch vorhanden, welche vor unmoglich angesehen worden, nemblich und unter anndern, das Franckreich und Engelandt per omnia contentirt etc.22 Item ob ertzhertzog Ernst zur friedeß handlung absolutam potestatem hette oder ob er vieleicht durch anndere sich vorleitten laßen möchte, damit die friedeß handlung vorhindert würde. /360/ 1) Laßen also inen nicht zuwider sein, do das mehrer schleust, das der ksl. Mt. die friedeß handlung heimgestellet werde. 2) Do ire Mt. die gewiße nachrichtung hette, das dieselbe one spott und schaden des Reichs erfolgen mochte, soltte de modo und von den mediis geredet werden. Man weis, wo das ubell herkomme und was bei vorigen tractaten die pacification vorhindert habe. Die streittigen theil haben seltzame respect, anndere, die uf unheil der deutschen umbgehen, liegen mit unter der decken. Man müste dahin sehen, wie denselben die gedancken genommen würden. Sonst und do es in solchen terminis noch stunde, könne die pacification nicht effectuirt werden. De modo agendi und den mediis zurehden: Daßelbe muste ufn fall der gutlichen tractaten den underhendlern heimgestellet und dahin gearbeittet werden, damit den sachen außm grunde geholffen. Dann wann gleich das kriegßvolck außgerottet, bliebe doch der grundt alles unheils uff des Reichs stenden ersitzen. Die legaten solten uff gewiße mas abgefertiget werden. Und es habe sich wohl ehe zugetragen, das die jenigen, zu welchen man gesandte abgefertiget, den inhaldt der instruction eher gewust als die gesandten selber. Wann es nun in diser sach dergestaltt auch /360’/ zugehen soltte, wehre es zum hochsten beschwerlich. Was aber inmittelst und lwofern die pacification[nicht] endtstünde, zuthuen–l, damit die gehorsamen stende gleichwol unbeschwert blieben, derwegen seindt allerley difficulteten furgefallen. Mit dem schwerdt liße es sich nicht thuen, das Reich sey in solchem vormögen nicht, und es möchte vor keine defension, sonndern vor eine offension gedeuttet werden, auch aus den zweien drei kriegende hauffen werden; und do moles belli ins Reich transferirt, unmöglich dem Reich fallen, wie itztgemeldet, einen krieg zu füren. Solte man aber auch unnsere bruder und mittstende vorlaßen, so wurden die greulichen plackereien etc., dardurch alle handtierung zerrüttet, vormehret. Die churfursten am Rein befinden albereit an iren zöllen große schmälerung. Alle paß zu waßer und lande werden mit licenten, imposten und annderm unheil belegt. Die beschwerten und vorlaßenen stende vorarmen, möchten kunfftig ex desperatione gedrungen werden, sich an anndere zuergeben. Derwegen dahin zusehen sey, das man sich irer annehme. Mit gelde ließe sichs nicht thuen, weil daran großer mangel. /361/ Die grenitzen seindt weitleufftig, und haben die stende mit itziger turckenhulff genugk zuschaffen. Derwegen solte in terminis der Reichs constitution zubleiben sein. Die gebe maß, wie ein kreiß dem anndern helffen soll. […]. Derwegen stellen sie dahin, ob man sich vorgleichen wolle, wie den bedrangten zuhelffen, damit sie auch deßen sich zuerfreuen haben mögen. Jedoch das man aus der execution ordnung alß dem ordentlichen mittell nicht gehe. Wann sie nun die vorigen vota, denen sie nicht vorgreiffen können, vornehmen, wollen sie sich in irer ordnung auch erkleren. mDo der muthwille uberhandt nimpt, haltten sie die von Coln angedeutte poen vor nutzlich–m.

Brandenburg: Haben zuvor votiert, dass die Pazifikation der beste Weg ist, dardurch den sachen aus dem grunde zuhelffen, aber auch derwegen bedenckliche ursachen angetzogen23. /361’/ Sie haben solches unerinnert nicht laßen können, und so guth und nutzlich als die pacification angesehen worden, so schwer werde dieselbige zuerlangen sein. Was furgangen, wollen sie weitleufftig nicht ertzehlen, sonndern haben anndere difficultates, welche neulich einkommen, andeutten müßen. Und derselben difficultaten bei einem oder dem 2. theil zugedencken, so ist unter Spaniens mengeln auch dieses gewesen, das die staden des von ime angestelten religion wesens nicht gemes sich vorhaltten wollen, sonndern vorsicherung der religion begehret; derwegen dann placat angeschlagen worden und allerhandt thetligkeitt furgangen24. Itzo wurde es gleichmeßiges ansehen haben. Die staden haben auch conservation irer privilegien begehret, und weil es daran gemangelt, vor der assecuration in nichts sich einlaßen wollen25. Solche difficultates werden bei Spanien allerdings nicht abgeleinet sein. Mit den staden hat es itzo einen beßern zustandt als zuvorn. Die handlungen geben, ob wol vor deß wegen der pacification bei inen anregung geschehen, das man doch nicht viel beifals gehabt. Solte nun abermalß die ksl. Mt. und das Reich der pacification sich annehmen und /362/ solch wergk den vorhofften fortgang nicht erreichen, sonndern man ungeschaffter dinge würde abtziehen mußen oder ettwas anders erfolgen, so wehre es schimpfflich. Welches ihr gnst. herr oder sie der ksl. Mt. und dem Reich nicht gerne gönnen woltten. nSie seindt disfals nodturfftig nicht instruirt und derwegen uff vorige vota gangen–n. Wofern nun ksl. Mt. nicht gewiße und unfehlbare nachrichtung habe, das die pacification von beiden theilen erfolgen möchte, so sey es nicht wohl möglich, das man derselben sich anmaßen könne. Und was man dem gemeinen sprichwort nach nicht weit zuheben vormagk, könne man auch nicht weit werffen, sonndern muste sich gedulden, biß andere und beßere wege erlanget werden möchten. Ihr gnst. herr erbiette sich sonst,[sich] dermaßen zuertzeigen, wie es dem Hl. Reich und deßen stenden zu auffnehmen gereichen magk. Damit aber auch, do diß wergk ersitzen bliebe, den benachbarten gerathen werden möchte, haben sie in vorigen votis sich vornehmen laßen26, das ihrem gnst. herrn nicht zu wieder, wann per maiora oneben der kreiß- auch uff eine defension hülff geschloßen wurde–o, damit /362’/ sie von irer beschwerung erlediget werden. Diß wergk sey gros und bei anndern zuwaxenden fellen demselben sonst nicht zurathen. Die von Cöln angedeutte repreßalien, avocationes, mandata stellen sie dahin. Und diß alles zu der anndern herrn bedencken; wollen sich ferner vorgleichen.

Mainz: Was proponirt worden, beruhe uff 2 puncten: 1) Die bedencken zueröffnen, was bei den kriegenden theilen zuhandeln. 2) Wie vormittelst der ksl. Mt., auch etzlicher chur- und fursten die friedeßhandlung zu ihrem gebürenden effect zubringen. Seine kfl. Gn. vormergken anders nicht, dann das die pacification vor das einige mittel angesehen wirdt, dardurch dem ungemach zurathen. Wann man uf die causam mali sehe, dardurch den beschwerten und andern stenden geholffen, so köntte alle[s] das jenige, was man bißhero endtrathen müßen, wiederumb erstattet werden. Itzo sey viel fruchtbare gelegenheit, als vor deßen hiertzu vorhanden. Die ksl. Mt. ertzehlen in derselben proposition /363/ ursachen wegen Spaniens, das die pacification an die handt zunehmen, und das sie umb soviel desto mehr ihren willen darein geben, das ertzhertzog Ernst das gubernament in Niederlanden angenommen hette27. Ertzhertzog Ernst werde sondertzweifel nichts erwinden laßen, was zu hinlegung des unraths dienen magk. Derwegen itzo seine kfl. Gn. guthe hoffnung zu der pacifications handlung haben. Die praeparatoria soltten gemacht werden; aus der deputationshandlung anno 90 könne man allerlei nachrichtung finden28. Ksl. Mt. soltte etzliche friedliebende chur- und fursten vormögen, das dieselben diser pacificationshandlung sich unternehmen. Seine kfl. Gn. haben hiertzu viel stattlicher außführung von Trier, Cöln und anndern vormergkt, darunter etzliche seindt, welchen wohl nachtzudencken. Stellen dieselben zuerwegen, damit man sich resolviren und zu erledigung dieses puncts kommen mögep.

Anmerkungen

1
 Bereits vor der Sitzung hatten von Hornstein und Freymon die Kurbrandenburger Gesandten aufgesucht und namens des Ks. vorgebracht, er vernehme, dass man zum 1. HA noch /454/ nicht ubereinstimmen kontte. Und woltten ihre Mt. nicht[s] lieber, dan daß die sachen also geschaffen wehren, /454’/ daß man weniger bedorffte und die keiserliche triplica nicht hette dorffen ubergeben werden. Es wehre aber leider damitt also gewandt, daß auch dises zu dem krigs wesen gahr ein geringes wehre. So wehre auch der Sinan bascha ihm felde mit 50 000 man. Darumb ihn alleweg nottwendigk, daß man daß wergk befordertte etc. Begerethen darauff, daß wihr die sachen fordern woltten. Welches wihr mitt erzehlung, wie weitt wihr albereitt auff euer kfl. Gn. resolution bevehlichet wehren, also bester muglikeitt zuvervolgen ahn unß genohmen (Kurbrandenburg, fol. 454 f.). Entsprechende Vorsprache von Hornsteins und Freymons noch vor der Sitzung auch bei den Kurpfälzer Gesandten mit Anmahnung einer einhelligen Beschlussfassung im KR sowie zwischen KR und FR, um die Beratungen beenden zu können. Antwort der Gesandten: Kf. Friedrich hat sich erboten, alles zu tun, was möglich ist, und sie wiederholt entsprechend beauftragt. Wollen dafür votieren, dass eine einhellige Beschlussfassung mit FR ermöglicht wird. Abschließend verwiesen von Dohna und Culmann die ksl. Vertreter auf die trotz der ksl. Vertröstung noch ausstehende Belehnung Kf. Friedrichs. Freymon und von Hornstein sagten die Vergabe der Reichslehen noch während des RT zu (Bericht der Kurpfälzer Gesandten an den Kf. vom 28. 7. {18. 7.} 1594: HStA München, K. blau 113/3 I Fasz. 2, unfol. Or.; präs. Heidelberg, 2. 8. {23. 7.}).
a
 Mainz, Trier, Köln] Kurmainz (unfol.) abweichend: nur Trier.
2
 Nr. 252.
3
 Vgl. Anm. 1 und 7.
4
 Vgl. zu den Rückbezügen: Kursachsen, fol. 322’ f., 338 [Nr. 34].
5
 Vgl. Kursachsen, fol. 338’ [Nr. 34].
6
 Vgl. Kursachsen, fol. 322’ f. [Nr. 34].
7
 Das geänderte kursächsische Votum wurde veranlasst durch eine Vorsprache des Mainzer Kanzlers bei den Gesandten am 24. 7.: Er verwies auf die nur leicht abweichende Resolution des FR für die Quadruplik beim 1. HA mit der Forderung, die Laufzeit auf 5 Jahre zu verkürzen und für das erste Jahr anstatt der vom KR vorgesehenen 16 eine Hilfe von 20 Römermonaten zu entrichten. Da Kf. Wolfgang /44/ gerne sehe, das man sich in disem geringen dem furstenrath conformiren möchte,bat er die kursächsischen Gesandten, das wir solches unsers theils eingehen wollten./44 f./ Da Kuradministrator Friedrich Wilhelm anfänglich selbst für eine eilende Hilfe von 20 Römermonaten plädiert hatte, der Mehrbetrag von 4 Römermonaten im ersten Jahr durch die geringere Zahlung in den folgenden Jahren ausgeglichen, der Ks. beim Beharren des KR auf seinem Beschluss sich der Resolution des FR anschließen und KR /44’/ nichts dann den unglimpf davon haben wurde,sagten sie ein entsprechendes Votum zu. /44’ f./ Zudem suchten am Montag [25. 7.] morgens um 6 Uhr im Auftrag des Ks. von Hornstein und Freymon sie, die Gesandten, auf und baten, im KR dafür einzutreten, dass dieser sich im angesprochenen Punkt FR anschließen möge, /45/ dann ihre Mt. sonst notwenndigk quindupliciren musten unnd in disem punct zu einem abschiedt nicht kommen konte; muste sich auch besorgen, das der städt rath daher ursach nemen wurde, sich der antzahl der achtzigk monat desto eher zuvorweigern(Bericht der kursächsischen Gesandten an Kuradministrator Friedrich Wilhelm vom 25. 7. {15. 7.} 1594: HStA Dresden, GA Loc. 10203/1, fol. 39–47’, hier 43’–45. Or.; präs. o. O., 31. 7. {21. 7.}).
8
 = Termine des FR: 25. 12. 1594 und 24. 6. 1595; Termine des KR: 5. 3. (23. 2.) und 8. 9. 1595.
b
 wirdt] Kurpfalz (fol. 173) zusätzlich: und weil die Diskrepanz zwischen KR und FR nur darin besteht, ob das erste jar /173’/ 16 oder 20 monat erlegt werden sollen und termin einzuziehen.
c
 vorbleiben] Kurmainz (unfol.) zusätzlich: also dz daß erste jhar 20 monat zuerlegen [und …].
d
 FR] Kurpfalz (fol. 174) differenzierter: Referat für FR durch den Salzburger Kanzler.
9
 Vgl. die Württemberger Stellungnahme zur Triplik des Ks. [Nr. 274].
e
 verliest] Kurpfalz (fol. 174) differenzierter: Verlesung durch den Syndikus der Stadt Regensburg.
10
 Nr. 275. Der Inhalt wird in den KR-Protokollen referiert.
11
 = der Antwort zum 1. HA [Nr. 249].
f
 Erklärung] Kurmainz (unfol.) zusätzlich: vorgetragen von Regensburg.
g
 80 monat] Kurmainz (unfol.) [sinngemäß auch Kurpfalz (fol. 175’)] abweichend und korrekt: mitt den 68 monat.
h
 nochmalß wie zuvorn] Kurmainz (unfol.) eindeutig: ire schrifften, so sie übergeben, zuüberraichen.
12
 Beratung am 23. 7.: Kursachsen, fol. 328–336 [Nr. 34].
i
–i weil … stehen] Kurmainz (unfol.) deutlicher: weil man es bei Ehg. Ernst als Generalstatthalter mitt einem loblichen teutschen fürsten zuthun.
13
 Vgl. Anm. 27, 28 bei Nr. 30.
14
 Vgl. Anm. 27 bei Nr. 30.
j
 kommen] Kurmainz (unfol.) zusätzlich: quia Reich an seinen mittglidern verletzt und dz sein entnommen.
15
 Bezugnahme wohl auf die Unterstützung der Erben Gf. Adolfs von Neuenahr durch die Generalstaaten im Konflikt mit Kurköln mit der Androhung von Repressalien. Vgl. Nr. 448.
16
 = Den Haag.
17
 Vgl. zuletzt für den RDT 1586 die geteilte Antwort der Stände sowie die Replik der ksl. Kommissare zu den Beschwerden des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises (Fröschl, RTA RV 1586, Nr. 16 d, 16e S. 742–757) sowie die Vorgaben im DAb, §§ 63 f., im Hinblick auf Werbungen im Reich für Frankreich gemäß EO (ebd., Nr. 38 S. 889 f.). Beim RDT 1590 beharrten die protestantischen Stände auf dem Vollzug der EO gegen auswärtige (faktisch spanische) Besatzungseinheiten (vgl. Anm. 28 bei Nr. 30). Zu weiteren RVV vgl. Anm. 23 bei Nr. 34.
18
 Vgl. Kursachsen, fol. 297’ f. [Nr. 30].
k
 volcks] Kurpfalz (fol. 177’) zusätzlich: Da man nun solte groß volck dahin schickhen, were es stenden beschwerlich, und großen kosten erfordern.
19
 Vgl. Nr. 467 sowie Nr. 290.
20
 = als spanische Generalstatthalter.
21
= Schaden, Verderben (Grimm, Wörterbuch XXIV, 664–666).
22
 Vgl. Anm. 43 bei Nr. 34.
l
–l wofern … zuthuen] Kurpfalz (fol. 179) eindeutig: da nichts zuerhalten, was zu thun.
m
–m Do … nutzlich] Kurmainz (unfol.) differenzierter und zusätzlich: Da niemandt parirn wölle, gehe man uff avocatoria mandata, und gehe uff peen, waß pro autoritate caesaris sein wurdt. Da von ohncosten und anderm mehr, so von Trier angeregt, geredett, wollen sich nit absondern.
23
 Vgl. Kursachsen, fol. 334–335’ [Nr. 34].
24
 Bezugnahme wohl auf das Scheitern des Kölner Pazifikationstags 1579 vorrangig an der Religionsproblematik (vgl. Anm. 24 bei Nr. 34) und die Lossagung der Vereinigten Provinzen (Utrechter Union) aus allen Verpflichtungen gegenüber Kg. Philipp II. mit dem „Plakkaat van Verlatinghe“ vom 26. 7. 1581. Druck: Du Mont, Corps V/1, 413–421. Edition in dt. Sprache: Blok/Vetter, Unabhängigkeitserklärung. Vgl. Parker, Aufstand, 235 f.; Arndt, Reich, 72 f. (Lit.).
25
 Erneut Bezugnahme auf die Verhandlungen beim Kölner Pazifikationstag 1579 (vgl. Anm. 24 bei Nr. 34).
n
–n Sie … gangen] Kurpfalz (fol. 180) differenzierter: Der Kf. befürchtet, es werde schwer zur fridenshandlung zugelangen sein. Darumben auch de modo sie so notturfftiglich nicht instruirt, dz sie von dem, so heut in votis vorgelauffen, sich erkleren khonden.
26
 Vgl. Kursachsen, fol. 307’ [Nr. 30].
o
–o neben … wurde] Kurmainz (unfol.) abweichend: Der kreis helff darzu nitt thonlich, also daß uff ein helff, wie anno 82 auch bedacht, der handel zurichten. Kurpfalz (fol. 180’): Defensionshilfe kann entweder als ordinari kreiß hilff oder zuschuß ervolgen.
27
 Vgl. Nr. 1, fol. 38’ [unnd eben noch neulicher zeitt …].
28
 Vgl. Anm. 28 bei Nr. 30.
p
 möge] Kurmainz (unfol.) zusätzlich: (Nachmittag, 15 Uhr). Eine Abordnung der Reichsstände, der Kurmainz, Kurpfalz, Salzburg, Bayern, Prälaten, schwäbische Gff. und Städtevertreter angehören, überreicht dem Ks. die Quadruplik der Reichsstände beim 1. HA (Türkenhilfe) [Nr. 253] sowie die abweichende Resolution der Reichsstädte [Nr. 275]. Der Ks. sagt eine Erklärung zu.