Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Beschickung des RT nicht durch die dazu beschriebenen Domkapitel, sondern durch die Bff./Administratoren Johann Adolf von Bremen und Lübeck sowie Philipp Sigismund von Verden und Osnabrück. Beharren auf deren Session unter Berufung auf den Religionsfrieden. Annahme der RT-Vollmachten durch Kurmainz unter Vorbehalt. Infragestellung der Türkenhilfe und Verweis auf Aktionen der Gesamthäuser Holstein und Braunschweig, falls die Session verweigert wird. Bitte um Klärung der Sessionsfrage.

Datum: Regensburg, 28. 5. (18. 5.) 1594.

HHStA Wien, RK RTA 64, fol. 237–241’ (Or. Dorsv.:Bremen und Hamburg [!], beede domcapitl, wegen erfoderung [!]ieres hern zum reichstag etc., item pro moderatione und ringerung des hochen anschlags1. 18. Maii [28. 5.]94.) = Textvorlage.

/237 f./ An den Ks.: Hg. Johann Adolf von Holstein, postulierter und erwählter Ebf. von Bremen und Bf. von Lübeck, Hg. Philipp Sigismund von Braunschweig-Wolfenbüttel, postulierter Bf. von Verden und Osnabrück, sowie Hg. Franz von Sachsen-Lauenburg haben ihn, Hermann von der Becke, mit Vollmacht und Instruktion zum RT abgeordnet. Die Instruktionen besagen, /237’/ das ich remotis et reiectis omnibus disputationibus unnd waß sonsten wegen andern unzeittigen gravaminibus furfallen unnd auff die bhane gebracht werden mugte, mich gentzlich enteusern unndt mit den abgesandten des ertzfurstlichen hauses Osterreich vergleichen und mich mit ihren votis conformiren solle.

Obwohl zu diesem RT nicht die genannten Bff., sondern die Domkapitel von Bremen und Lübeck sowie von Verden und Osnabrück beschrieben worden sind2, so habens doch viellgemelte capitula dafur gehalten, daß solliche schreiben unnd außschreiben per errorem3 cancellariae moguntinensis[!] verursachet wurden. Dernwegen die capitula (alß obbemelter ertz- unnd stiffte nur ein standt) die beschickung anhero zu thuende[!] sich geweigert und an ihre herrn, die ertz- unndt bischoffe, verschoben unnd verwyesen; inn sonderer betrachtunge, dieweill dieß ihnen eine unerhörte neuerunge unndt ihren, dern capitulen, antecessoribus unnd ihnen solliches niemalß angemuetet undt sie damit nicht belegt wurden, daß sie sich und /238/ ihren nachkommungen keinen einganck damit wollen machen. Wheren auch des vermugens nicht, das sie von ihren capitular hebungen solliche sumptus mit beschickung der Reichs tage erstatten konten, inmaßen ihre an euer röm. ksl. Mt. aller underthenigst abgangene unnd gethane supplicationes unndt instructiones, mit A und B notirt, ferner thuen außweisen4.Die Kapitel sind zuversichtlich, weil der Ebf. und der Bf. dem Ks. bisher allen Gehorsam erzeigt haben und sich dem religions friede durchauß gemeß verhalten, keine neuerunge inn der religion mit reformationen oder andern unnleidtlichen beschwerungen angerichtet, sich auch nicht verheuratet oder vermhelet unndt sich dernwegen auß dem religions friede nicht gesetzet5, euer röm. ksl. Mt. allergnedigst geruhen und mit hogst- unnd hochgedachten ihren gnedigsten und gnedigen herrn allergnedigst acquiesciren unnd friedigk sein unnd dieselben bei ihrem von alters hero von reichstagen zu reichstagen unnd biß auff diesen jetzigen bevorstehenden continuirten sessionibus /238’/ allergnedigst verpleiben, dabei schutzen unnd handthaben, auch keines wegß gestatten noch zulaßen werden, daß ihr f. Gnn. unerhört absque causae cognitione de facto außgemustert unnd ihren gepuerenden sessionen endtsetzet werden.

Um den Irrtum beim RT-Ausschreiben zu beheben und die Rechte sowie die Session des Ebf. und des Bf. zu wahren, hat er, von der Becke, gestern den Kf. von Mainz aufgesucht, ihm die Instruktionen seiner Herren gezeigt, die Sachlage ausführlich erörtert und gebeten, den eingefallenen /239/ irrthumb zu corrigiren unnd hogst- unnd hochgedachter meiner gnedigsten und gnedigen herrn vollmacht gnedigst annzunhemen, auch ferner bei euer röm. ksl. Mt. zu befurdern, daß keine neuerunge mit ihr f. Gnn. alß mit zwehen furnhemen hohen furstlichen personen unnd dieselben von ihren von alters hero gepurenden sessionibus de facto nicht getrungen, sondern bei denselben zu verhuetunge großere weitleufftigkeiten, so unaußpleiblich darauß endtstehen könten und wurden, gelaßen unnd darinnen nicht turbirt werden mugten. Kf. hat geantwortet, das ihr kfl. Gn. von sollichem ergangenen außschreiben keine wißenschafft hetten, unnd wehren solliche außschreiben und furderunge nicht inn ihr kfl. Gn., sondern inn euer röm. ksl. Mt. cantzley verfertigt unnd abgangen. Unnd haben ihre kfl. Gn. mich also an euer röm. ksl. Mt. verweisen[!] und sich gleichwoll daneben gantz mildt unnd hoch erbotten, diese sachen hogst- und hochgedachten meinen gnedigsten unnd gnedigen /239’/ fursten unnd herrn zu gueten unnd besten nach muglicheit bei euer röm. ksl. Mt. zubefurdern, und alle mein vollmachten, jedoch cum illa clausula: sine praeiuditio cuiuscunque, gnedigist acceptirt unnd angenomben6.

Da demnach seine Herren und deren Vorgänger je und alle zeitt auff alle reichstage verschrieben, ihre geburende sessiones bekleidet, auch mit keinem herrn wegen der session streittigk, auch inn ihren ertz- unndt stifften die geringste vorenderung oder mutation inn der religion nicht vorgenommen, sich auch nicht vorheyratet oder vermhalet, dadurch ihr f. Gnn. sich auß dem publicirten religion frieden gesetztt, alß thuen ihre f. Gnn. sich underthenigst getrosten, daß man dieselben so plotzlich undt schimpfflich absque causae cognitione de facto ihrer continuirten possession derselben gepuerenden session nicht werde endtsetzen, /240/ sondern bei derselben, wie es von alters hero damit gehalten wurden, ruheligh[!] verpleiben laßen. Solte aber je uber zuvorsicht kegen ihr f. Gnn. etwas statuirt undt ein anders furgenommen werden, so wurde solliches nicht alleine ihr f. Gnn. zu mergklichen schimpff, sondern euer röm. ksl. Mt. selbst zu großen nachtheill unnd schaden gereichen. Dan eß were ihr f. Gnn. unmuglich, daß dieselben von ihren underthanen die im Heilligen Romischen Reiche bewilligte contributiones konten erzwingen unnd zu wegen bringen, weilln ihr f. Gnn. bei denselben den schuldigen unnd vollenkommen gehorsamb nicht konten unnd wurden haben. Darauff ungezweiffelt dieß wurde erfolgen, daß hogst- und hochgedachte meine gnedigste unnd gnedige herren neben ihren thumbcapittulen (furnemblich aber dem bremischen, darunter gleichwoll funff hohe, furnheme personen undt emancipati canonici et capitulares, wellichere[!] auß konniglichem, chur- unnd furstlichem stamme geboren, ohne andern grafflichen und adelichen standes neben furnhemen gelarten personen befunden werden) sich dieser unvormuthlichen verweigerung und der session zum hogsten werden beschweren. Unnd trage die fursorge, daß ihr f. Gnn. neben ihren capitularn sich zusamen thuen, alle ihre herrn /240’/ bruedere, schwegere, vorwandten unnd freunde darzu ziehen unnd sich dieses großen schimpffs und praejudicirlichen extrusion zum hogsten wirden[!] beklagen. Und wirt daß darauff erfolgen, daß sonst woll hinderplieben7, unnd werden sich die jennigen auff den fhal conjungiren, wellichere[!] biß anhero weit von einander gestanden. Und konte auß diesem kleinenn funcklein sollich ein feuer werden angezundet, welliches weit umb sich brennen unnd so leichtlich nicht zuleschen sein wirt. Welliches der allmugende mit gnaden wolle abwenden.

Demnach bittet er, von der Becke, den Ks., er möge erkleren, wie ich mich inn diesem verhalten, ob ich zu hogst- undt hochgedachter meiner gnedigsten und gnedigen herrn gepuerenden session zugelaßen und, wie von alters und und biß anhero geschehen, dieselben soll bekleiden8 oder sonst inn denselben schicken, damit ich meinem auffgetragenen bevheligh[!] gnugh thuen unnd bei ihr f. Gnn. inn die suspition nicht muge gerahten, daß ich diese wichtige sachen per supinam quasi negligentiam verabseumet und, wie sichs gepuert, nicht gnugsamb hab erstritten.

/240’ f./ Schlussformel, verbunden mit den besten Wünschen für Gesundheit und Wohlergehen des Ks. sowie für den Sieg über die Türken und alle Reichsfeinde.

/241/ Regensburg, 28. 5. (18. 5.) 1594. Eigenhd. unterzeichnet von Hermann von der Becke.

Beilage: Memoriale der Domkapitel zu Bremen und Lübeck für den Gesandten von der Becke: Vorbringen beim Kaiser oder dessen Räten

Rechtfertigung der RT-Beschickung nicht durch die dazu beschriebenen Domkapitel, sondern gemäß dem Herkommen durch den postulierten Ebf. und Bf. Moderation des Reichsanschlags.

Datum: o. O., 16. 3. 1594.

HHStA Wien, RK RTA 63, fol. 430–433’ (Kop.) = Textvorlage. NLA Stade, Rep. 5b Nr. 83, fol. 322–326’ (Konzeptkop. Dorsv.:Memoriall, was Hermanus von der Becke wegen beider capittel Bremen und Lubeck bei der ksl. Mt. uffm reichstage werben und anbringen solle. 16. Martii anno 94. Von anderer Hd.:Moderation.) = B.

/430/ Memorial, was an die röm. ksl. Mt., unsernn allergenedigstenn hern, oder an deroselbenn vice cantzlernn unnd geheime hoffrathe wegenn unser, athumb dechandtenn, seniorn unnd beider capittul–a der ertz- unnd bischoflichenn kirchen zue Bremen und Lubeck, ehr, Hermann vonn der Becke, probst zum alten closter, zu werben und anzuebringenn ufferlegtt.

Erweisung der Reverenz. Wenngleich Ks. sie, die beiden Domkapitel, zum RT geladen hat, müssen sie dazu einwenden, das es dieser ertz- unnd stiffter halber mit erfurderungh unnd beschickungh der Reichß- unnd anderer kraißtage diese whare gelegenheit habe, daß nicht wir noch unsere vorfharenn, sondernn die ertz- unnd bischoffe dieser stiffter allewege zue solchenn Reichs- unnd krayßtagenn verschrieben, auch vonn ihnen dieselbígenn beschickt oder personlich /430’/ besucht bunnd die gepuerende sessiones bekleidett unnd eingenommen–b wurden. So wurden auch zum RT 1582 Ebf. Heinrich sowie Bf. Eberhard und nicht sie, die Kapitel, beschrieben9, unnd wir uns dießfhals eines anderen wiedrigenn herkommen oder gebrauchs nicht zue berichtenn wißenn.

Da nun Johann Adolf, postulierter und erwählter Ebf. von Bremen und Bf. von Lübeck, Hg. zu Schleswig-Holstein, in beiden Stiften durch einhellige postulation unnd wäell[!] wiederumb beruffenn10, seiner f. Gn. auch die administration deroselbigenn aufgetragenn, dahero der bischofflicher stuell lenger nicht vaciret, so will unsers erachtens nicht uns, sondernn seiner f. Gn. obliegenn unnd gebhurenn, solche itz bevorstehende Reichß versamblung zue besuchenn oder durch die ihrige /431/ besuchenn cunnd ihre gepürende sessiones unnd stelle entweder durch ihr eigene pershonn oder derselbenn abgesandtenn bekleidenn–c zulaßenn.

Zue deme, woferne wir auf ihr röm. ksl. Mt. genedigst erfurdernn unnß der beschickung zue itzigem Reichß tage anmaßen wurden, verstehenn wir zwar nicht, das daßelbige ohne verdacht, zu deme ohne vergeringerungh[!] des schuldigen gehorsambs bei denn unterthanenn unnd anderer ungelegenheitenn mher wol unnd fuglich beschehenn moge. Wie dann unser und unser kirchenn vermugen auch nicht ist, solche zue denn beschickungenn der Reichß- unnd krayßtagenn nothwendige ansehenliche kostenn und sumptus zuertragenn, sondern neerlich11 mit dem geringenn, was wir habenn, die notturfftige unterhalttunge unser pershonen und kirchenn abreichenn unnd damit zulangen können.

Von der Becke soll deshalb den Ks. namens der Domkapitel bitten, sie aus den genannten Gründen zu itziger Reichß versamblungh nicht beschehener schickungh allergenedigst endtschuldigett zue halttenn unnd unser unnd unser geringenn kirchen allergnedigster kayßer unnd patronus forthannd sein unnd bleibenn; der diemutigstenn zuvorsicht, es werde hochstgedachter unser gnedigster furst unnd herr das jennige, /431’/ waß ihr röm. ksl. Mt. mit den anwesendenn chur- unnd furstenn, auch anderenn stenden des Reichß inn solcher bevorstehender versamblungh auf die in dem kayserlichenn außschreiben vermeldette unterschiedtliche puncte einhelliglich schließenn unnd verabschiedenn wirdett, inn aller gebhuer ohne einige wiedersetzungh mitt beliebenn unnd alß ein gehorsamer standt des Heilligen Reichs nach muglicheitt gerne zue wegee richtenn helffenn.

/431’ f./ Da das Erzstift Bremen und das Hst. Lübeck den ihnen vor Jahren auferlegten hohen Reichsanschlag aufgrund des Verlusts von Landschaften, Untertanen und Gütern nicht mehr aufbringen können, wurde der Anschlag des Erzstifts Bremen bereits vom Reichsmoderationstag 1571 in Frankfurt um ein Drittel ermäßigt12. Da die Moderation auf wenige Jahre befristet war, wurde dagegen an den RDT 1571 appelliert. Deshalb soll von der Becke den Ks. bitten, er möge die Lage beider Stifter berücksichtigen, zusammen mit den Reichsständen die Reichsanschläge auf ein erträgliches Maß moderieren und dabei für das Erzstift Bremen so entscheiden, wie in der dem RDT 1571 übergebenen Appellation ausgeführt wirdf.

/432’/ Schlussformel. Besiegelt und verfasst am 16. 3. 1594g. [Ohne Unterzeichnung.]

Anmerkungen

1
 Hiermit Bezugnahme auf die Beilage zur Supplikation. In der eigentlichen Eingabe wird diese Thematik nicht angesprochen.
2
 Vgl. Einleitung, Kap. 2.4 mit Anm. 284.
3
 Vgl. dazu eine Aufzeichnung des ksl. Reichshofsekretärs Hannewald: Die Ladung von Bremen, Lübeck, Verden und Osnabrück zum RT ist /271/ gar nitt per errorem, wie der von der Bek maintt, sondern ex consilio et decreto der ksl. Mt. auff die capittel dirigirt worden,weil die Administratoren weder über die päpstliche Konfirmation noch die Belehnung des Ks. verfügen. Es ist aber wunderbarlich zu hören, dz der Beck ihme die sachen dermassen fremd /271’/ macht, sintemahl ihme unentpfallen, als er kurtz vorm reichstag im namen obbemelter postulirtten die belehnung suchen und haben wöllen, er dieser gelegenheitt nitt allain mündtlich, sondern auch durch schrifftlich decret erynnert und auff ein andere zeit remittirt worden(HHStA Wien, RK RTA 64, fol. 271 f. Or. Hd. Hannewald; zit. bei Stieve, Politik I, 209, Anm. 2. Vgl. auch Einleitung, Kap. 2.4 mit Anm. 284).
4
 Es konnte nur eine Beilage aufgefunden werden (vgl. oben folgend).
5
 Johann Adolf von Schleswig-Holstein-Gottorf (seit 1590 regierender Hg.), postulierter Ebf. von Bremen (1585–1596) und Bf. von Lübeck (1586–1607): Wahl in Bremen 1585 (minderjährig) durch das protestantische Domkapitel; offen protestantisch mit calvinistischen Neigungen; Verehelichung erst 1596, danach in Bremen vom Domkapitel zur Resignation gedrängt. Bemühte sich nach Antritt der Administration in Bremen 1589 um die päpstliche Konfirmation (Schleif, Regierung, 22, 34 mit Anm. 75, 263 f.; Schöne, Erzbischöfe, 309–312; Seegrün, Schleswig-Holstein, 155 f., 158). Philipp Sigismund von Braunschweig-Wolfenbüttel, erwählter Bf. von Osnabrück (1591–1623) und Administrator von Verden (1586–1623), nicht verheiratet, war offen protestantisch, betrieb in Osnabrück aber keine aktive Konfessionspolitik, sondern erbot sich, den katholischen Glauben zu erhalten. Vom Domkapitel, in dem bis 1597 eine Minderheit katholisch war, das sich nachfolgend aber gänzlich rekatholisierte, nur mit knapper Mehrheit gewählt; vom Papst nicht konfirmiert, ksl. Lehnsindult erst 1598 (Wolgast, Hochstift, 280, 298–300; Haag, Dynastie, 616 f.; Gatz, Bischöfe, 531 f.; Westphal, Indifferenz; Schröer, Kirche I, 117–131). In Verden Wahl 1586 durch das überwiegend protestantische Domkapitel (Mager, Bischöfe, 86–90). Vgl. insgesamt: Mager, Territorien, 122–128.
6
 Vgl. Einleitung, Kap. 4.2.4.
7
 Dazu am Rand als Vermerk der ksl. Kanzlei: Ad arma.
8
 Eine schriftliche Resolution von ksl. Seite konnte nicht aufgefunden werden. Jedenfalls nahm von der Becke für keines der 4 von ihm vertretenen Hstt. am FR teil (vgl. zur Kritik protestantischer Stände daran: Anm. 4 bei Nr. 55 und Anm. 11 bei Nr. 170, Abschnitt B). Auch die Kurbrandenburger Gesandten kritisierten im Bericht an den Kf. vom 23. 6. (13. 6.) 1594, von der Becke habe frühzeitig erklärt, den RT zu verlassen, sollte seine Vollmacht nicht angenommen werden. Trotz der Versuche der Magdeburger Gesandten, ihn umzustimmen, blieb er dabei, nahm nicht an der RT-Eröffnung teil und reiste später ebenso ab wie der Halberstädter Gesandte Paurmeister. Demnach sei von dieser Seite keine Unterstützung für die Magdeburger Sessionsbestrebungen zu erwarten, /114’/ sondern sie haben also hinter dem berge halten wollen, und dah[!] es mit unser magdeburgischen session beßer ausgeschlagen wehre, wurden sie sonder allen zweifel auch aufgezogen sein und ihr bestes versucht haben. Also aber seindt sie abgereiset, und da die sachen beschwerlicher außgeschlagen wehren, ist zu besorgen, der beystand wurde von ihnen gering gewesen sein, weil es ihnen, die session zu suchen und zu beharren, durchaus kein ernst gewesen(GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Xx, fol. 113–122’, hier 114–115. Or.).
a
–a thumb … capittul] In B teils Ergänzung am Rand und korr. aus: beider thumb capittell.
b
–b unnd … eingenommen] Fehlt in B.
9
 = Ebf. Heinrich (von Sachsen-Lauenburg) zu Bremen (1567–1585) und Bf. Eberhard von Holle zu Lübeck (1561–1586). Zu deren Teilnahme bzw. Vertretung beim RT 1582 vgl. Anm. 25 bei Nr. 329.
10
 Vgl. die Hinweise in Anm. 5.
c
–c unnd … bekleidenn] Fehlt in B.
11
 = nährlich: notdürftig, kaum, zur Not (Grimm, Wörterbuch XIII, 308 f.).
d
 forthann] In B Hinzufügung am Rand.
e
 wege] In B: werke.
12
 Vgl. Lanzinner, Friedenssicherung, 403 f.
f
 wird] In B danach nachträglich eingefügt [fehlt in der Textvorlage]: Nachdem im langjährigen Prozess des Erzstifts Bremen gegen die Gff. von Oldenburg und das Hst. Münster wegen der Gft. Delmenhorst nunmehr ein Endurteil erfolgt ist, soll von der Becke den Ks. um Promotoriale an das RKG ersuchen, das Endurteil zügig auszufertigen.
g
 16. 3. 1594] In B korr. aus 6. 3. 1594 [wohl ursprüngliche Datierung nach s. v.].