Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Verlesung des dritten ksl. Dekrets durch die ksl. Kommissare vor den Reichsstädten. Keine Vollzugszusage aufgrund der Abwesenheit vieler Reichsstädte.

Dem Ks. übergeben am 9. 8. 1594. Im ksl. Geheimen Rat beschieden am 12. 8. 1594. In den Kurien nicht vorgelegt, von den Reichsständen nicht kopiert.

NLA Stade, Rep. 32 Nr. 1, fol. 238–239’ (Or. Dorsv.:Der kaiserlichen commissarien anderwerte underthenigste relation in causa Augspurg contra ettliche Reichs stett. Von anderer Hd.:Placet der commißari verrichtung. Aufzuheben. 12. Augusti anno 1594.) = Textvorlage. NLA Stade, Rep. 32 Nr. 1, fol. 236–237’ (Konzeptkop. Aufschr. wie 1. Satz des Dorsv. der Textvorlage. Zusätzlicher Vermerk:Ubergeben 9. Augusti 94.) = B.

/238/ An den Ks.: Gemäß Befehl des Ks. haben sie, die Kommissare, die Gesandten der beim RT noch vertretenen Reichsstädte neben den Verordneten der klagenden Stadt Augsburg vor sich geladen und sie ermahnt1, das [erste] Dekret des Ks.2zu vollziehen. Daraufhin haben die Gesandten der Reichsstädte erklärt, sie hätten erwartet, Ks. würde es bei ihrer Rechtfertigung3bewenden lassen. Da er sich aber eines andern resolvirt, seien sy fur ire person nit gemaint, sich demselben zuwidersetzen, sonnder unnderthenigist zuegehorsamen. Yedoch dieweil sy in geringer antzahl verhannden unnd ir, der anwesennden stett, nur noch sechs, so /238’/ köndte[n] oder wolten sy den anden abwesennden dißfalls nichts praejudicirn.

Als wir in4 aber dagegen furgehaltten, das die anwesennden unzweifenlich altem brauch nach von den abwesennden ire vollmacht haben wurden, sonnderlich one das in denen bey zu endt nachendem reichstag allerhanndt noch uberpleibenden sachen unnd handlungen von der abwesenden wegen schliessen unnd siglen muessten, also hetten sy sich auch dißfals in namen der abwesenden der kayserlichen resolution sich gehorsamblich zuesubmittirna. Unnd wurde solche selbst guetwillige erzaigung inen bey euer ksl. Mt. zu desto mehrerm rhuem unnd ksl. gnaden geraichen. Seind aber endtlich darauf beharrt, das sy dißfalls, sonderlich weil nunmehr alle sachen im churfursten-, fürsten- unnd stedt rath beschlossen, von den abwesennden gar kain bevelch. Woltens aber denselbigen, was euer ksl. Mt. inen ernstlich aufferlegen wurden, zueschreiben, damit dieselbigen sich selbst underthenigist erchleren köndten. Darauf baiden thaillen euer ksl. Mt. endtliche resolution5 abgelesen. /239/ Haben sy, die anwesende stettische, es dabey pleiben lassen, die von Augspurg aber pro administrata iustitia unnderthenigist gedanckht, unnd baide thaill, copeien inen ex cancellaria zur nachrichtung mittzuthaillen, gebetten.

Schlussformel. bEigenhd. unterzeichnet von [den ksl. Kommissaren] Gf. Ludwig von Löwenstein, Zdenko Adalbert Popel von Lobkowitz, Eberhard Wambold von Umstatt und Dr. Arnold Bormann–b.

Anmerkungen

1
 Vgl. dazu und zum Folgenden auch das SR-Protokoll für 9. 8.: Ulm, fol. 102–107 [Nr. 143].
2
 Nr. 360.
3
 Nr. 363.
4
 = ihnen.
a
 zuesubmittirn] In B danach zusätzlich: desto weniger zuverwaigern.
5
 Nr. 372.
b
–b Eigenhd. … Bormann] Fehlt in B.