Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb
Rechtliche und politische Konsequenzen des ksl. Endurteils im Konflikt mit dem katholischen Exilregiment für die Stadt Aachen. Präjudizierung aller CA-Stände. Bitte, gegen die Exekution des Urteils vorzugehen und gerichtlichen Austrag zu veranlassen.
Ohne Datierung und ohne Vermerke zur Übergabe an die protestantischen Stände.
StA Nürnberg, NRTA 167, unfol. (Kop. Dorsv.:Copia supplicationis an die augspurgerischen confession höhere unnd niedrige stenndt an hero abgeordnete räthe, podtschafften unnd gesanndten, der stadt Aach gewaldthabere. Praesentiert ufm reichstag zue Regenspurg anno 94.) = Textvorlage. StadtA Augsburg, RTA 58, fol. 73’–83 (Kop. Überschr.:Supplicatio an die augspurgische confession hechere und nüderige stendt abgeordnete räthe, pottschafften und gesandten alhero zue diser Reichs versamblung anno 1594. A.) = [B]. StA Würzburg, SRTA 8, unfol. (Kop. Überschr. wie in B) = [C]. ÖNB Wien, Cod. 9360, fol. 1–9’ (Kop.).
An die Gesandten der CA-Stände: Sie kennen das am ksl. Hof 1593 publizierte ksl. Urteil gegen den Rat der Stadt Aachen und die von diesem dagegen eingelegte Appellation1. Sie, die Aachener Verordneten, danken dafür, dass die Gesandten der CA-Stände sich beim RT der Aachener Belange annehmen und sie in die dem Ks. übergebenen, allgemeinen Gravamina2aufgenommen haben. Da ein Vollzug des ksl. Urteils nicht nur den Untergang der Stadt, sondern in der Konsequenz für alle CA-Stände ein erhebliches Präjudiz bedeuten würde, können sie nicht umhin, die Umstände genauer darzulegen.
1) Aachen als unzweifelhafte Reichs stat unnd standtwird mit dem ksl. Urteil aus dem Religionsfrieden sowie anderen Rechten und Freiheiten ausgeschlossen, weil weit der mehrer theill der burgerschafft sich zue der augspurgischen confession offentlich bekhennet. Demnach denselben nit allein alle uebung irer religion benohmmen, sonnder auch ganntz unnd gahr vonn denn rathsitzen unnd ehren amptern außgeschloßen werden wellen.
2) Die Ratswahl in Aachen beruht auf dem Präsentationsrecht der Zünfte (Gaffeln)3. Dieses und die Wahl insgesamt werden durch das ksl. Urteil dahin unnd also restringiert, verendert unnd immutiert, daß eß zue gentzlicher umbkherung deß politischen regiments nothwendig mueste gereichenn.
3) Mit dem ksl. Urteil werden alle seit 1581 durchgeführten Ratswahlen4und ebenso alle Beschlüsse und Verrichtungen der katholischen wie der sich zur CA bekennenden Ratsmitglieder für ungültig erklärt und aufgehoben, obwohl die Wahlen stets rechtmäßig durchgeführt wurden; so wie zuletzt noch zu Johannis 1594 der rath von beiden religionß verwanndten angesetzt unnd beclaidet, unnd einmuthiglich bei einander zue leben und zuehalten gedenkhen.
4) Die wenigen Gegner des Rates unterstanden sich während ihrer Absonderung [Exilregiment], das althergebrachte Wahlrecht zu ändern, Rechte und Jurisdiktion von Rat und Stadt der Kurie in Rom, dem Kg. von Spanien, dem Hg. von Jülich und anderen anzutragen5und diese gegen die Stadt aufzuhetzen. Dies hatte zur Folge, dass diese Potentaten Aachener Bürger festnahmen, Güter beschlagnahmten, Straßen sperrten und die Lebensmittelzufuhr blockierten6. Obwohl der Rat alles getan hat, um die von den Gegnern erstrebte Überführung der Stadt in die Dienstbarkeit anderer zu verhindern, wird ihm im ksl. Urteil die Erstattung der den Gegnern bei deren strafwürdigem Vorgehen eue entstandenen Kosten auferlegt, eine Strafe angedroht und den pflichtvergessenen Gegnern das Stadtregiment eingeräumt.
5) Der Aachener Konflikt wurde als zweifelsfreie Religionssache von den dafür vorgesehenen Austrägen ab- und zur Entscheidung an den ksl. Hof gezogen, ebenso wie andere, lange am RKG rechtshängige Prozesse an den ksl. Hof [RHR] gebracht werden.
Diese hier nur summarisch zusammengefassten Beschwerden resultieren aus dem ksl. Urteil, mit dem, wie die beigelegte Deduktionsschrift7genauer ausführt, der Aachener Rat zu Unrecht belangt wird.
Da die Beschwerden nicht nur Aachen, sondern in der Konsequenz alle CA-Stände betreffen, indem sie, falls man das Vorgehen gegen Aachen zulässt, künftig Gleiches erwarten könnte, haben diese beim RT 15828und danach9den Ks. wiederholt gebeten, diese unzweifelhafte Religionssache gemäß den Reichsgesetzen zu klären. Auch im Anschluss an das alle CA-Stände präjudizierende ksl. Urteil haben die weltlichen Kff. in einem gemeinsamen Schreiben (Anlage B10) den Ks. ersucht, dessen Exekution zu unterbinden und es bei der eingewandten Appellation sowie dem ordentlichen Verfahren zu belassen.
Weil sich die CA-Stände insgesamt der Aachener Frage von Anfang an angenommen haben und das Vorgehen des Rates als den Reichsgesetzen gemäß unterstützen, haben Rat und Bürgerschaft den gegen übermächtige Nachbarn wie Burgund und Jülich geführten Konflikt bisher unter Lebensgefahr und dem Verlust ihrer Güter durchgestanden. Sie wollen dies auch weiterhin tun in der Erwartung und dem Vertrauen, dass die CA-Stände für eine den Reichsgesetzen entsprechende Lösung eintreten.
Da ihre Herren die letzte Hoffnung in den RT und namentlich die dort versammelten Gesandten der CA-Stände setzen und da nach dem Abschluss des RT der Vollzug der Exekution sicher zu erwarten ist, falls jetzt nichts erreicht wird, richten sie, die Supplikanten, die Bitte an die Gesandten, auch in Anbetracht des bisherigen Engagements ihrer Obrigkeiten mit Nachdruck dafür einzutreten, daß noch uf wehrendem reichstag diese achische irrungen unnd gebrechen enttwender haubtsachlich ausfindig gemacht oder je, da solches uber zuversicht nicht khonnte gescheen, so weit gebracht, daß unnsere herrn unnd obern der bedröweter execution befreit unnd durch einen oder anndern unpartheylichen weg rechtens ein entlicher außschlag der sachen gegeben werden möchte.
Dies sichert die Stadt Aachen bei ihren Statuten, Privilegien und Freiheiten, schützt alle CA-Stände vor den aus dem Aachener Beispiel resultierenden, gefährlichen Konsequenzen, bewahrt die Aachener Bürgerschaft vor weiterem Unheil und dient der Ehre Gottes.
Schlussformel. Unterzeichnet von den Bevollmächtigten der Stadt Aachen.