Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb
Beschwerdepunkte gemäß der späteren Ausfertigung [Nr. 390], Punkte 1–14. Bitte um deren Behebung durch den Ks.
Die Grundlage der Korrektur bilden die von Kurpfalz modifizierten Heilbronner Beschwerden [Nr. 387]. Die von den Kurbrandenburger Gesandten korrigierte Fassung wurde von Kurpfalz, Kurbrandenburg, Magdeburg und Brandenburg-Ansbach gebilligt am 7. 6. 15941. Übergabe an Kursachsen am 8. 6. In der Versammlung der protestantischen Stände bei Kurpfalz verlesen am 9. 6.2, dort beraten am 16. 6.3 Von den protestantischen Ständen kopiert am 10. 6. und/oder 11. 6.
StA Nürnberg, ARTA 61, Prod. 41 (Kop. Dorsv.:Gravamina, wie sie die kfl. brandenburgischen corrigirt haben.) = Textvorlage. GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Vv, fol. 632–649’ (Kop. mit wenigen weiteren eingetragenen Korrekturen. Überschr.:Gravamina der stände augspurgischer confession. Zusatz Hd. Barth:Wie es auff vorgehende berathschlagunge abermals ist vorendertt und vorbessert worden. Ist nicht daß rechte exemplar, so ubergeben worden ist.) = B. HStA Dresden, GA Loc. 10203/4, fol. 88–105 (Kop. mit Randvermerken, die den Inhalt zusammenfassen. Überschr.:Der kfl. brandenburgischen rethe correctur. Aufschr.:Den 29. Maii [8. 6.]anno 94 haben die brandenburgischenn rethe dem herren administratorenn diese schrieft im churfurstenn rath selbst ubergeben mit vermeldung, das sie sich deßen mit den pfaltzgrevischen und magdenburgischen also verglichenn hetten.) = C4. HStA München, K. blau 275/1, fol. 115–125’ (Kop.). HStA Stuttgart, A 262 Bd. 71, fol. 93–107 (Kop. Aufschr.:Lectum inn der kfl. Pfaltz [!]den ersten Junii [11. 6.].). LHA Schwerin, RTA I GstR 31c, fol. 400–411’ (Kop. Dorsv.:Verenderte beschwerungs puncten der augspurgischen confession verwandten. Dictiret in der kfl. pfeltzischen gesandten losament den 31. Maii [10. 6.]anno 94.).
Vorfassung vom 3. 6. 1594: GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Vv, fol. 612–626’ (Kop. der von Kurpfalz revidierten Heilbronner Gravamina5 mit den am Rand eingetragenen Korrekturen fast durchgehend von Hd. Barth für Kurbrandenburg. Dorsv. Hd. Barth:Der stende augspurgischer confession gravamina, wie die Pfaltz gefasset und was wihr, die churfurstlichen brandenburgischen, darbey unser instruction gemeß haben zuerihnnern gehabt. Regenspurgk, 24. Maii [3. 6.]anno 94.). Diese Fassung verdeutlicht in der Textgenese die Weiterbearbeitung des Kurpfälzer Entwurfs durch Kurbrandenburg. Die Korrekturen werden im textkritischen Apparat mit der Sigle „Vorfassung“ nachgewiesen. Der hieraus resultierende Kurbrandenburger Entwurf diente sodann als Vorlage für die Formulierung der nochmals ergänzten Endfassung. Vgl. auch den Vermerk Barths auf der Vorfassung:Diß concept ist mitt dem, daß die kfl. sechsischen haben begreiffen lassen6, zusamengestellet und von den stenden ihn gemein per maiora dises approbiret worden, wiewoll es doch hernach dabey auch nicht vorbliben ist, sondern es ist darzu kommen ein exordium, auch eine conclusion, item der stette gravamina und waß untter dem schein [!]mehr darzu ist gesezett worden.
Zur Kommentierung der angesprochenen Sachverhalte vgl. die Endfassung [Nr. 390].
Verzeichnuß derer hievor zu mehrmaln von den stenden augspurgischer confession geclagten und noch unerledigten beschwerden.
Obwol der religion friede zu dem ende ohne zweiffel ist uffgericht, das vermittels desselben als ein heilsamlich, immerwehrendt bandt zwischen den stenden beider religion im Heyligen Reich teutscher nation gutes vertrauen, fried, ruhe und einigkeit erhalten und vortgepflantzt werde, so würdt doch von den stenden augspurgischer confession a–nun ein gute zeit hero geclaget, das offt viel wieder denselben furlauffet, auch derselbe wol zuweiln in einen andern verstandt will gezogen werden. Darzu dan der pabst und seine legaten und nuntii, so hin und wider im Reich umbzihen, auch jetzo noch bei dieser wehrenden Reichs versamblung zur stelle sein, nicht wenig helffen–a.
[1] Dan es würdb offentlich außgegeben, das weyland könig Ferdinand, hochlöblicher gedechtnuß, ohne päbstlichen consens nicht gebürt habe, ein religion frieden zwischen den stenden im Reich zu treffen, oder das jedoch derselbe nur ein interim und tollerantz biß nach vollentem tridentischen concilio gewesen, welcher nunmehr sein endtschafft erreicht und lenger nicht binde. Dahero dan die augspurgische confession unschuldigc für ein verdampte religion angezogen und die darwieder ins Reich geschickte päbstliche bullen mit angedrowter execution wiederumb offentlich angeschlagen, auch die im religion frieden suspendirte geistliche jurisdiction, wieder menniglichen wieder auffzurichten, understanden werden will.
[2] d–Wie dan der pabst und seine nuntii diese ire jurisdiction, auch die jesuiter iren im Reich angemasten gewalt und bottmessigkeit so weit extendiren wollene, das sie, die andern zu excommuniciren und degradiren, die zeit und zalf zuverendern, sich understehen, auch wol die ksl. Mt. dahin bewegen wöllen–d, das ire Mt. keinem geistlichen standt seine regalia leihen soll, er habe dan des pabsts confirmation uber seine election oder postulationg zuvor erlangeth. Zu welchem ende er, i–dan auch die päbstlichen, durch censuren die iuramenta und statuta auff den hohen und andern stifften, auch ritter- und andern orden–i von tag zu tag dermassen gescherpfft undt geendert, dasj den evangelischen aller zudritt abgeschnitten würde. k–Auch werden zuweiln graffen und andern stenden bei ihrer lehens empfahung die lehen eydt gescherpft und der gestalt fürgeschrieben, das sie dieselben salva conscientia nicht schweren khönnen. Daher dan ursach gesucht undt genommen würdt, sie umb ire lehen zubringen. Item es werden den stenden ire belehnungen am ksl. hoff auffgehalten, wie dessen wol exempel in specie zuerzelen weren–k. Welches alles fürnemblich zu dem ende aller underthenigst erindert würdt, damit ire ksl. Mt. allergnst. uff die weg gedenckhen, wie l–solchem in Deutschlandt wiederumb und von neuem gesuchtem–l gewalt begegnet und ire[r] Mt. und des Reichs hocheit in acht genommen, auch die im religion frieden suspendirte und im Reich erloschene geistliche jurisdiction, uber geistliche und weltliche wiederumb zu exerciren, dem pabst und seinem anhangm nicht verstattet, n–auch sonsten niemandt, unser religion verwandt, wieder gebür und billichkeit beschwert–n werde.
[3] Uber diß würdt fürgegeben, als solten die jenigen, welche vor dem religion frieden nicht zur augspurgischen confession gedretten, jetzo, dasselb nicht mehr vorzunehmen, macht haben, undt derwegen keinem standt, sonderlich den Reichs stätten, o–einige reformation zuverstatten sein. Derhalben es bei ettlichen stätten–o dahin gebracht, das sie sich vermittels aidts verbunden und reversirt, bei der jetzigen romischen religion zubleiben, keinen evangelischen burger in raht zuzihen, den burgern kein exercitium, wie flehenlich auch von viel tausendt burgern darumb angesucht würt, zuverstatten. Wie in der statt Cöln geschicht, alda die evangelische burger mit neuen, vom raht angerichten fiscalischen processen geplagt, gethurnt, umb gelt gestrafft und den ubelthäternp gleich gehalten werden; inmassen beigelegte ire sonderbare gravamina außweisen7. Wie in gleichem auch bei ettlichen andern oberländischen stätten, als zu Schwäbischen Gemünd, Weyl, Kauffbeurn und andernq fast dergleichen understanden, da der freie lauff des heyligen evangelii wieder die Reichs constitutiones gehindert und unleidenliche commissiones und darauff gemeinen stenden augspurgischer confession praejudicirliche decreta und bescheidt ertheilet. Do es doch mit den frei- undt Reichs stätten des magistrats halben viel ein andere gelegenheit hat als mit andern obrigkeiten, in erwegung, der raht derselben auß der burgerschafft gezogen, und also raht und gemein ein corpus und commun sein. Weil nun solches gantz beschwerlich r–und dem religion friedens ungemäß ist–r, wurdt umb kayserlich allergnst. einsehen und abschaffung aller underthenigst gebetten.
[4] Was dan für verhinderung und eintrag an übung der augspurgischen confession insonderheit der statt Aach von spanischen gubernatorn und sonsten andern, auch durch beschwerliche mandata bißhero und letzlich uff ungestümmes anhalten irer widerwertigen durch den an irer Mt. hoffraht erfolgten ausspruch und executorial begegnet, das ist unverborgen; und so vil beschwerlicher, das, wie man von inen berichtet, auff vielvältiges anhalten iren gesandten irer widerwertigen anbringen nicht communicirt, t–sie nicht gnugsam gehöret, die cläger ire personen nicht legitimirt und die mit condemnirte schöffen nicht citiret oder in lite gewessen–t. Weil sie aber gleichwol irer höchsten notturfft nach appellationem interponirt, und diese ohne das ein religions sach, thun die stende augspurgischer confession aller underthenigst bitten, ire ksl. Mt. wölle vorgemelte statt bei irer nottrenglichen appellation und irer, der stendt, offt unnd neulich erholter intercession allergnst. bleiben und weittere beschwerung gegen sie nicht fürnehmen lassen; u–oder das ire ksl. Mt. bei diesen gefährlichen leufften die execution einstellenv undt allergnst. gedulden wöllen, dz guthertzige stende zwischen beiden partheien handlen. w–Auß welcher moderation ire ksl. Mt. ein sondern lob und rhum zugewarten haben werden–u,–w.
[5] Es befinden sich auch die evangelischen augspurgischen confessions verwante stende in iren und Christi mitgliedern in dem wider den religion frieden nicht wenig beschwert, das an statt des freiwilligen, ungezwungenen außzugs, so den underthanen zu einer sondern wolthat im religion frieden gegönnet, sie, die underthanen, außzuziehen und darbei mit allem ernst gezwungen werden, das irig in einer engen praefigirten zeit, so manchem unmüglich, mit unstatten zuverkauffen, und das landt wie ubelthäter raumen müssen. Und da sich je einer seiner gelegenheit nach in ein benachbart evangelisch ort begibt, würdt ime doch nicht gestattet, auff seine verlassene feldtgüter zugehen und die zubauen x–oder erbaute frücht ires gefallens zu heimbsen, sondern ihnen ire güter, noch darzu wider iren willen, auch zum theil unbewust derselben, in gantz geringem wert abgeschätzt und uber diß die nachsteuer von den underthanen mit gewalt gefordert und eingenommen werden; alles den Reichs ordnungen y–und der billichkeit zuwider, dan solche underthanen nicht freiwillig, sonder der religion halben getrungen außziehen müssen, derwegen sie billich der nachsteuer gefreyet sein solten–x,–y. Wie dan auch die jenigen, welche schon zur römischen religion tretten, solcher harten weiß, darbei zu pleiben, verpflicht gemacht werden, das, wan sie wieder zur augspurgischen confession sich begeben, die obrigkeit, sie als apostatas und unchristen zum höchsten zu straffen, macht haben solle; wie die formulae iuris iurandi im stifft Würtzburg, auch saltzburgische mandata, darin den evangelischen aller handel bei straff der confiscation irer güter im bistumb verbotten, außweisen. z–So will man auch der religion halben vertriebenen an andern örtern keinen schutz gönnen und die,[die] sie schützen, verfolgen und anfeinden; die declaration des religion friedens, so weyland kayser Ferdinandus, höchstlöblicher und christmilter gedechtnuß, under irer ksl. Mt. handt und sigill gegeben8, als unkräfftig anziehen undt deuten. Bei welcher keyserlichen erclärung die stendt augspurgischer confession, sich nochmals zuerhalten und zuschützen, bitten–z.
[6] aa–Es gereicht auch der augspurgischen confessions verwanten zu unträglicher beschwerde, das sie bei jetziger Reichs versamblung befinden, dz etliche vornehme ständt uff der geistlichen banck von iren gebürenden sessionibus in Reichs räthen mit mehrerm trieb und widersetzung der gegentheil, als hievor geschehen, abgehalten, theils auch gar nit beschrieben noch ire gewäldt angenommen werden wollen, unangesehen sie zu iren geistlichen praelaturen rechtmessig und vermög der ortenab statuten und herkhommen eligirt oder postulirt, allein auß der ursach, das sie sich zu der religion augspurgischer confession bekhennen, theils auch Gottes verordnung nach in den ehestandt sich begeben. Dieweil dan solches anders nicht, dan zu hochster schmach und verkleinerung des gantzen religion wesens der augspurgischen confession und allen derselben bekhennern wie auch zu mehrern mißtrauen zwischen den stenden gereicht, zudem es im Hl. Reich fast unerhört, das einiger standt seiner dignitet oder standts unverhört und ohne vorgehende erörterung entsetzet noch ab executione gegen denselben verfahren werden soll, alß würdt ire Mt. auch aller underthenigst ersucht und gebetten, die augspurgische confessions verwandte stende nicht allein jetzt, sonder auch ins khünfftig solcher mercklichen beschwerden allergnst. zuerledigen, die gnst. anordnung zuthun, dz die ständt, so mit andern ihre onera im Reich biß daher gutwillig getragen und, noch ferner zutragen, sich willig erbieten, auß dem Reichs raht nit verstossen oder gesetzt, sonder bei gebürlichem rechten undt ordenlicher außfuhrung gegen andern, so sie deßwegen nit ruwig zulassen vermeinen, gelassen und gehandthabt werden–aa.
[7] Alß man auch in underschiedtlichen wegen erfahren, das der augspurgischen confessions verwandteac, so an päbstlichen orten versterben, ire todte cörper in loco, da sie der todt begrieffen, zur erden zu bestatten, nicht geduldet, sonder dieselben wol an andere, unehrliche örter gewiesen werden wöllen, wie abscheuliche undt unchristliche exempel ad–auch mit außgrabung der verstorbenen–ad darzethun, welches außtrücklich wider den religion frieden lauffen thut, ae–in gleichem auch, was ihrer ehe vertrauung, tauff und anders halben vorgenommen würdt–ae,af, als thut man sich auch dis orts der abschaffung billich underthenigst getrösten.
[8] Was dan die administration der justitien belangt, thut sich nicht weniger allerhandt befinden, dardurch den stenden augspurgischer confession unleidenliche beschwerden begegnen: Indem, das nicht allein nie kein evangelischer fürst oder graff, deren doch Gott lob qualificirte gnug vorhanden, zum cammerrichter ampt, sondern nur der römischen religion zugethane und darzu geistliche fürsten nun ettlich jar hero gebraucht werden; wie in gleichem auch mit den praesidenten geschicht, und in vilen jarenag der religion halben mit irer uffnehmung nicht umbgewechselt würdt. ah–Es haben auch die evangelische assessores diß orts nicht gleiche fürderung und befinden offtmals nicht wenig verhinderung–ah. Dahero dan erfolget, das die acta etwan ungleich außgeteilet und die supplicationes, do ein evangelischer wider ein papisten claget, lang hinderhalten, aber im gegenfall starckh befürdert werden; wie dessen gnugsame exempel vorhanden. Da doch in einem solchen des Hl. Reichs höchstem gericht die ersten und vornembsten ämpter billich also bestelt werden sollen, damit man die hoffnung und das vertrauen haben mög, das des underschiedts der religion ungeachtet an gleichmessiger rechts ertheilung kein mangel zu befahren.
[9] So werden auch in die cammergerichts cantzlei keine uffgenommen, sie thun sich dann außtrucklich zu der päbstlichen religion bekhennen. Dahero dan in außfertigung der processen und ansetzung der poenfäll allerhandt ungleichheit vermerckt würdt, in dem das dieselbe nach des verwalters und protonotarien ermessigung und gefallen außgefertigt werden. Wie auch vielfaltig geclagt, das es mit der taxa so hoch gestigen sei, das geringe partheien ihrer sachen nicht mehr khönnen nachkhommen, sonder die proceß fallen lassen müssen. ai–Darzu auch diß beschwerlich kombt, das in dem cammergericht ettliche stendt der päbstlichen religion mit einbringung irer gebür zu underhaltung des cammergerichts langsam sein, auch von dem fiscal darzu mit processen so hart gleich wie die andern nit angestrengt, sondern ubersehen werden, also das ettliche vil tausent gulden restanten bei ihnen stehen, von welchen, do sie einkhommen, des cammergerichts personen mercklich gesterckt werden kunten; zugeschweigen, das auch die weit abgesessene ständt mit abgang an der müntz nicht wenig belestigt werden. Auch erfolgen sonsten von hoff an das cammergericht inhibitiones, und werden die sachen, dahin gehörig, nach hoff gezogen–ai. Derhalben gantz underthenigst gebetten würdt, ire Mt. diß allergnst. einsehen verfugen wöllen, damit gleichheit gespüret und der ordnung gemäß dermassen angerichtet werde, das die augspurgische confessions verwandte stendt sich der partialitet nicht zu beschweren haben.
[10] Bei welchem dan auch ire ksl. Mt. der vilfaltigen clagen, so wegen underlassung und einstellung der cammergerichts visitationen fürlauffen, auch ungleichheit der visitatornaj, so viel die religion belangt, nicht unerindert gelassen werden mag, sonderlich weil unverborgen, das solche einstellung eintzig von wegen des herrn administrators zu Magdeburg geschicht, welchem, dieweil er der augspurgischen confession zugethan, Saltzburg fürgezogen und wol gar für kein administrator gehalten werden will, ak–da doch hergegen andere wenig stendt, ob sie gleich außländisch und nichts contribuiren, als Metz, Thull, Verdun, darzu gezogen worden sein–ak. Wan dan solches nicht allein beschwerlich, sondern auch der augspurgischen confession religion undt derselben stenden unleidenlich, alß würdt gleicher gestalt zum underthenigsten gebetten, ire Mt. die ernste verfügung thun wöllen, das nach außweisung der ordnung den visitationen ir vortgang gelassen undt alles widerwertiges und unordenliches darbei abgeschafft; undt das auch in solchen visitationen hertzog Johans, pfaltzgrave, grave zu Veldentz, nicht uberschritten und umbgangen werde, in ansehung, das seiner f. Gn. fürstenthumb von dem neuburgischen underschieden, wie auch ein jedes seinen sonderbaren anschlag in der Reichs matricul hat und, eheral weyland hertzog Wolfgang, pfaltzgrave, beide fürstenthumb zusammen bekhommen, ein jedes so wol in visitations geschefften des cammergerichts als andern Reichs handlungen besonder erfordert. Und ist solch visitation werckh so viel mehr zu befürderen vonnöten, weil sich wegen underlassung derselbenam befindet, das von den assessorn understanden wurdt, durch gemeine bescheidt so vil als constitutiones zumachen, als das man mit der execution ergangner urtheil vortfahren soll, ob schon auch revisio interponirt oder außgeschriben. Welches doch nicht in ihren mächten stehet, sondern der ksl. Mt. und den stenden des Reichs vorbehalten. Inmassen dan auch bei gehaltener cammer visitation in anno 83 in abwesen und ohne vorwissen der evangelischen visitirenden ständt abgeordneter ein decret, welchem doch ettliche stendt protestando so balt widersprochen, gemacht und dem cammergericht insinuirt worden, das kein standt der augspurgischen confession, wasserlei beschwerden demselben auch wegen angeregter religion zugefügt werden möchten, sich einiger hülff oder beifals, wan paria vota gefallen (die dan jederzeit, wan beiderseits religion gleiche assessores sitzen, gemacht werden khönnen), am cammergericht zu getrösten haben solten. Durch welche decreta dem cammergericht seine in religions sachen habende und von allen stenden anbefohlene jurisdiction durch 3 oder 4 päbstliche visitatorn suspendirt undt entzogen worden, da doch die visitirende ständt die macht vom Reich nicht empfangen, des cammergerichts ordnung und darauß volgende jurisdiction zu limitiren, restringiren oder einzustellen. Darumb dan auch, gedachtes decret nochmaln in weittere reiffe berahtschlagung zu ziehen, für hochnötig erachtet würdt.
[11] Es seint auch ire ksl. Mt. hiebevorn von ettlichen chur- und fürsten gantz underthenigster, bester wolmeinung der hoffrahts processen erindert worden. Wan sich nun befindet, das, je lenger, je mehr, ohne underschid allerhand sachen erstlichen per modum verordneter commissarien und darnach zur decision an solchen hoffraht an–wider der stendt privilegia und herkhommen–an gezogen werden wöllen, darauß dan viel inconvenientia erfolgen, alß das dem cammergericht sein lauff gehindert, sonderlich in religions sachen, da die assessores am hoff, so alleao päbstlicher religion, die constitutiones Imperii mit gefährlichen praeiuditiis zuerclären, wie auch, do spaltige meinungen durch beider religion verordneter commissarien referirt, den endtlichen außschlag und definition für sich zu ziehen, understehen; dardurch dan den stenden das beneficium primae instantiae und revisionis entzogen würdt. Solches aber der cammergerichts ordnung und anderer des Reichs alter verfassung und pacten außtrücklich entgegen und zuwider, in welchen, sonderlich aber des cammergerichts ordnung, clärlich versehen, was für sachen dahin gehörig sein sollen: Als würdt nochmals gantz underthenigst erholt undt gebetten, ire Mt. wollen gnst. verordnung thun, das die stende bei iren ordenlichen rechten unndt richtern vermög der cammergerichts ordnung gelassen undt mit solchen beschwerlichen processen, auch avocationen, commissionen, rescripten und andern dergleichen nit beschwert werden. Würde sich dan je etwas zweiffenlichs in einiger constitution befinden, können jederzeit weg gefunden werden, das dieselbe durch die jenigen, die solche machen helffen und denselben selbst zu geleben gemeint, auch interpretirt und ordenlicher, herkhomner weiß erclärt werden. Zugeschweigen, das auch vorermelter hoffraht von personen beider religion wie das cammergericht nicht besezet noch den Reichs stenden, wie etwa hiebevor geschehen, verwandt. ap–Alß dan hiermit auch fürlaufft, das man sich im hoffraht understehen will, erclärung zuthun, wer ein standt der augspurgischen confession sei oder nitt, item der hoffraht understehet sich, commissarien beider religionen in ungleicher zal zugeben, oder, wan die in gleicher zal verordnet werden und paria[vota] machen, will der hoffraht den außschlag geben. Welches von den stenden niemals ist eingeraumbt worden und billich auff andere mittel gerichtet würdt. Auch eilet man mit sequestrationen der strittigen guter und gebraucht darzu päbstliche sequestratores, ziehet die belehnung wegen der religion auff–ap.
[12] aq–Nachdem auch das rotweilisch hoffgericht sich vielfaltig understehet, mit desselben processen auch derjenigen stendt underthanen zubeschweren, welche doch deßhalben insonderheit privilegirt, ire Mt. auch den jenigen, so derwegen von alters her sonderbare freiheitten vorzulegen, dieselben ungeachtet allgemeiner Reichs stendt darunder gegebenen decret und gutachtens nicht confirmiren wöllen dan mit inserirung einer bedinglichen neuen clausul, ar–wie ettlichen stenden begegnet–ar. Wan aber denselben zu beschwerdtas und gantz bedencklich fallen will, auß ihren habenden uralten privilegien zuschreitten und deren ringerung einmischen zulassen, wurd aller underthenigst gebetten, ire Mt. es erstlich bei gemeltem hoffgericht dahin richten, das sie die privilegirte stend und deren underthanen mit processen wider alt herkhommen unbeschwerdt lassen, deßgleichen auch bei irer Mt. die confirmationes solcher unndt anderer privilegien, wie von dero vorfahren am Reich uff sie herkhommen, ohne angehengte neuerung und bedenckliche clausuln erlangen und ihnen solche auß irer ksl. Mt. cantzlei dermal eins zugestelt werden mögen–aq.
[13] Was dan bißhero das nun viel jar hero gewerte niderländische krigswesen den benachbarten stenden und gantzen Reinstrom unden heruff für mercklichen schaden zugefügt, wie dan noch dasselbige krigsvolckh im westphälischen craiß und stifft Cöln die besten örter und päß fast innen hat und kein außzug verstehen will; auch uff der andern seitten gegen dem Elsaß und obern Rheinstrom durch dz lottringische krigsvolckh vor wenig jaren die graffschafft Mümpelgardt und andere herrschafften ohne alle ursach mit offentlichem feindtsgewalt angegriffen und denselben auchat [!] ettliche tonnen golts für schaden geschehen, auch seithero ferner von diesem ort auß ein freier, offner paß in Deutschland gesucht und erlangt und in solchen für raub, prandt unndt mordt furgangen, das alles ist am tag und menniglichen unverborgen. au–Und obwol entlich des mumpelgartischen einfals halben commission verordnet worden, so wurdt doch dieselb von Lottringen eludirt und zu keinem effect bracht–au. Wan dan je nicht allein beschwerlich, sondern auch der ksl. Mt. und gantzem Reich gantz verkleinerlich, die außländischen also hin und wider im Reich ires gefallens grassiren und underm schein, das sie in ettlichen fällen, die ihnen annemblich, sich vor mittstände rechnen und doch weder contribuiren noch den constitutionen underworffen sein wöllen, iren mutwillen uben zulassen, alß würdt auch underthenigst gebetten, ire Mt. neben den stenden einmal dahin sehen und trachten wollen, das solche außländische potentaten mit irem krigsvolckh auß des Reichs landen und boden von allen theilnav einmal abgeschafft und ferner nicht gestattet werde, des Reichs stifft, stätt und andere gerechtigkeitten an sich zuzihen, sondern es werden auch ire Mt. ferner underthenigst ersucht und gebetten, nachdem der administrator des hohen stiffts Straßburg, marggraf Hanß Georg zu Brandenburg, durch ordenliche, herkhomne wahl den statuten gemäß zum stifft khommen, ire Mt. wolle denselben bei dieser Reichs versamblung die gebürende session und stimen im Reichs raht nicht versperren; bevorab weiln er urbietig, sein habend recht alsbalt vor allen stenden des Reichs rechtlich außzuführen und darzuthun, und also seine f. Gn. mit vorangeregten hoffprocessen und neben befelchen zum abstandt nicht nötigen oder beschweren, sondern bei ordenlichem außtrag rechtens verbleiben und des stiffts regalia confirmiren und leihen lassen.
[14] Weitter ist unverborgen, was es an jetzo für ein gelegenheit mit den craiß hülffen habe und wie wenig oder gar nicht die stende des Reichs wieder das außländische krigs volckh derselben gebessert sein und insonnderheit der augspurgischen confession verwandte stende sich in nothfällen deren zu trösten haben, weil bißhero in underschiedlichen kraisen gespürt, wie alles dahin zu richten understanden würdt, das man in solchem von den rechten verfassungen der kraiß außgesetzet, trennung, unordnung und zerrüttung under den stenden angeschafftaw; alles zu dem ende, damit den augspurgischen confessions verwanten stenden alle hülff entzogenax werde. ay–Wie dan auch denselben mit ertheilung der patenten ungleicheit widerfähret9 und die unserer religion verwandten nicht wollen gegeben werden, do es doch im Heyligen Römischen Reich khundtbar, was es damit für gelegenheit gehabt und noch habe. Dahin dan gehört, das jetzo, do man das krigs volck in Ungern wol bedarff, hertzog Frantzen zu Sachssen und andern, krigsvolckh zu werben, gegönnet würdt10. Welches billich verbotten, abgeschafft und die leuth durch mandata avocatoria abgefordert werden–ay. Wie dan ins gemein hoch vonnöten, das solche unordnung und zerrüttung in crayßen abgeschafft, die creißverfassungen nit dem päbstlichen theil allein zu gutem befürdert, in andern fällen aber abgehalten werden:
Sonder es würdt auch in underthenigkeit gebetten, ire ksl. Mt. wölle diesen der stendt beschwerungen mit gleichmeinendem gemut auff diesem angestelten Reichs dag dermassen allergnst. raht schaffen, damit die stende augspurgischer confession spüren, das ire ksl. Mt. geneigt sei, gegen beiden religions verwandten in einem und dem andern durchgehende gleicheit im werck und in der that zu halten und nicht allein ferner mißtrauen und gefehrliche weitterung zwischen den stenden beider religionen zuvorkhommen, sondern auch das albereit uberheufft eingerissen mit gleichmessiger administration der Reichs constitutionen und justitien auffzuheben.
Insonderheit aber wollen ire ksl. Mt. ir allergnedigst belieben lassen, die angeregte beschwerlichkeitten, so in vorangeregten puncten begriffenaz, abzuschaffen. ba–Das würdt irer Mt. zu sonderm ruhm und nutz, befürderung gemeinen friedlichen wesens und guten zustandts im Heyligen Reich gereichen. Auch werden es vilgemelte stende, mit underthenigstem gehorsam nach bestem vermögen zuverdienen, gantz willig und beflissen sein, die sich auch zu desto willigerm darstrecken ires vermögens ohne zweifell werden bewegen lassen–ba.