Zusatz zum Beschluss des KR beim 3. HA (Reichsjustiz): Außerordentliche Übertragung der RKG-Visitation an den RDT 1595. Strittige Besetzung des RDT. Vergleich über die Antwort der Reichsstände zum 3. HA, 4. HA (Reichsmünzwesen), 5. HA (Reichsmatrikel) und 6. HA (Session) zwischen KR und FR sowie im RR. Schlussschrift des Ks. zum 1. HA (Türkenhilfe) und Replik des Ks. zum 2. HA (Landfriede und Niederlande).
/431/ (Vormittag, 7 Uhr) Kurfürstenrat (Mainz, Trier, Köln persönlich. Pfalz: von Mörle; Sachsen: von Wildenfels; Brandenburg: von Stolberg).
Mainz proponiert: Haben das Konz. für die Resolution des KR zum 3. HA (Reichsjustiz), 4. HA (Reichsmünzwesen) und 5. HA (Reichsmatrikel) formuliert. Verlesung des Konz.
Umfrage. /431 f./ Trier, Köln: Billigung.
/431’/ Pfalz: Konz. ist der Beratung fast gemes. Und was sie hiebevorn aus habendem befelich erinnert, solches geschehe hiermit nochmals, nemblich das die visitation des cammergerichts nicht gar eingestellet werde. Soltte diselbige uff den ersten Maii 95 furtzunehmen und von den mängeln zurehden sein. Im fall aber solches nicht zuerlangen, schlißen sie uff vorbeßerung, ob nicht die deputirten solche visitation extra ordinarie vorrichten, von den mängeln rehden und derwegen schlißen sollen. Jedoch dem jenigen, an welchem das volgende jahr die visitation ist, disfals nichts benommen. Zu kunfftiger deputation solte jederer[!] re- /432/ ligion gleichmeßige personen, auch die jenigen, welche jungst anno 86 zu Worms nicht gewesen, beschrieben werden, damit es bei demselben abschiede nicht vorbleiben möchte, sonndern das auch andere das ihre dartzu rehden dürfften. Bitten, den sachen nachtzudencken. Dem cammergerichte solte keine avocation oder dergleichen geschehen, sonndern sein stracker lauff gelaßen werden. Obwol der abschiedt zu Worms uf dem anno 86 gehalttenem deputation tage in druck nicht außgangen noch dem cammergerichte insinuiret, weil aber derselbe offendtlich vorlesen1, soltte solches mit wenig wortten in dem jetzigen abschiede angedeuttet werden. Den articul der muntz belangende, solte itzo zustatuiren sein, das die muntzmeister den kreißen pflichtbar gemacht, und do wieder das muntz edict gehandelt, die execution deßelben nicht allein an ihnen, sonndern auch an den muntzgesellen volnstrecktt werden soltte.
/432’/ Sachsen2: Einvernehmen bezüglich des RDT. Wegen visitation des cammergerichts sey von inen erinnerung geschehen3. a–Weil man aber hieruber bedencken tregt, stellen sie es dahin. Halten aber dafur–a, das die deputation extra ordinaria sein solte, und zuvormeidung unrichtigkeitt des cammergerichts gebrechen angehoret, daruber deliberirt und darauf statuirt würde. Achten auch vor keinen unwegk, wie Pfaltz einnert, das zu vorigen deputirten etzliche mehr stende so wol der augspurgischen confeßion als der babstischen religion beschriben und geordent, damit des cammergerichts mängel desto beßer erlediget werden möchten. Bei dem punct, die muntz belangende, solte neben andern nicht allein die muntz stedte zuvorleihen, sonndern auch das granaliren und felschen etc. sub privatione aut suspensione wiederumb gedacht werden. Moderation stehe im concept recht. Es sey aber disfals ein mißvorstandt, und etzliche /433/ der meinung, das die jenigen stende, welche durch Gottes segen und fleißige haußhalttung reicher worden, ungeachtet das ihnen an landen und leutten nichts mehr zugangen, auch höher zubelegen. Diß wurde ihres gnst. herrn gelegenheit nicht und wieder die ordnung anno 214, dabei sie bleiben, sein. Bitten, solches im concept in ettwas mit antzudeutten, oder do es nicht zuerhaltten, dieser ihrer erinnerung ingedenck zusein.
Brandenburg: Sie hetten am liebsten gesehen, damit itzo das wergk der justitien nicht aus handen gesetzt würde. Seindt auch uff empfangenen befelich5 nochmals der meinung und wißen nicht anders, es seindt disfals paria6. Do es aber vorbleiben, auch kunfftig diß wergk nicht fortgengig sein soltte, protestiren sie hiermit, das der mangel an irem gnst. herrn disfalß nicht gewesen. Das abgelesene concept sey wohl etzlicher maßen recht und der abrehde gemes. /433’/ Es solten aber die 3 casus, denen zu Worms wiedersprochen worden7, in specie zumelden sein; sonst möchte man gedencken, alß ob dieser articul mehr wehren. Deputation tag: Bleiben sie bei vorigem. Und damit hoffnung wehre, ettwas fruchtbares zuvorrichten, soltten uf denselben mehr personen beider religionen in gleicher antzahl geordent werden, dann die vorigen wurden mit den außgesetzten puncten nicht fortkommen. Visitation des cammergerichts sey sehr nothwendig und keines weges zu unterlaßen. Die solte den ersten Maii vorhergehen8, und was nicht vorrichtet, an die deputirten vorschoben werden. Muntz betreffende: Solte den kreißen auch frey stehen, nach gelegenheit der leuffte andere nutzliche vorordnung, welche aber jedoch dem muntz edict nicht zuwieder wehren, antzustellen, sonnderlich die geringe muntz auch unter ihrem werth valviren zulaßen, damit man derselben loß werde9.
/434/ Mainz: Kf. hat die Einwände zum Konz. und die Anregungen von Pfalz zum DAb 1586 sowie zur RKG-Visitation vernommen. Es solte auch seiner kfl. Gn. nicht zuwieder sein, die visitation furtzunehmen, weil solch wergk zu administration der justitien fruchtbar; item das den deputirten zugleich diselbe visitation mit anbefolen würde.Will dazu die anderen anhören. Bezüglich der Besetzung des RDT können seine kfl. Gn. sich anders nicht erinnern, dann das per maiora geschloßen, bei der alten ordnung zubleiben10. Diselbe sey wohl statuirt und vor den gewissesten wegk zuhalten. Wollen aber jedoch disfals fernere bedencken anhören. Chur Saxens erinnerung der moderation halben sey bei den moderation sachen zu Worms anno 82[!] albereit gedacht11.
/434’/ 2. Umfrage. Trier: Wie in 1. Umfrage. Zum Votum von Pfalz wegen der RKG-Visitation: Seindt die erregte bedencken wohl in achtt zunehmen. Soltte derwegen den deputirten solche visitation extra ordinariae furtzunehmen befolen werden, und diß köntte im Julio geschehen. Seine kfl. Gn. erinnern sich auch, das die deputation, wie vor alters zu halten, per maiora geschloßen, und bleiben bei dem concept. Was Brandenburg wegen der 3 punct, welchen zu Worms contradicirt worden, erinnert: Solten diselben im concept benennet und das wortt „ubrige punct“ darkegen außengelaßen werden. Muntz: Wie zuvorn und von Chur Saxen erinnert. Seine kfl. Gn. laßen ihr auch Brandenburgs andeutten gefallen, jedoch das es den constitutionen nicht zuwieder. /435/ Und köntte in jetzigem concept der relation solches mit etzlichen wortten angedeuttet werden.
Köln: Kf. befürwortet die Anregung von Pfalz, die Visitation dem RDT zu übertragen. Es soll aber absque praiudicio dergestaltt angeordent werden. Deputation: Bleibe es beim concept, und sey per maiora also geschloßen. Muntz: Laßen seine kfl. Gn. ihr Brandenburgs bedencken, das nemblich die kreiß anordnung zumachen, damit die geringe muntz aus dem lande gebracht werde, nicht misfallen, jedoch das solche dem muntz edict nicht zuwieder lauffe.
Pfalz: Befürworten im Zusammenhang mit dem 5. HA (Reichsmatrikel) die Feststellung Sachsens, eine Änderung des Reichsanschlags sollte anders nicht vorstanden noch angestellet werden, dann wofern einem und dem andern stande an landt und leutten zu- oder abginge. /435’/ Wie sie dann auch anders nichts wißen, es sey albereit derwegen vorordnung geschehen, die ordnung anno 21 gehe vor und die moderation sachen anno 82[!] hernach12. Die 3 artickel, denen zu Worms wiedersprochen, solten Brandenburgs erinnerung nach im concept exprimirt werden, inmaßen Trier auch votiret. Das wurde zu richtigkeitt dienstlich sein. Trier und Cöln seindt auch der meinung, das die visitation den deputirten zubefelen; bleibet dabei. Deputation belangende: Hetten sie gerne gesehen, das diselbe durch gleichmessige stende beider religion angeordent werden mögen, stellen es aber dahin. Und wofern wegen der jetzigen vota unfruchtbarkeit endtstehen soltte, wollen sie kunfftig endtschuldiget sein. Brandenburgs erinnerung, das nemblich die kreiß der geringen muntz halben sonnderbare vorordnung zumachen, laßen sie inen nicht misfallen. Und soltten der reinische13 und westphalische kreis eines solchen gleichmeßigen bedenckens[sich] auch voreinigen.
Sachsen: /436/ Ihrem gnst. herrn sey die extra ordinaria visitation des cammergerichts nicht zuwieder. Und hielten nochmals dafur, das die deputation gestercktt werden solte. Die ksl. Mt. thuen durch das wortt „gleichmeßig“ derwegen selber in der proposition andeuttung14. Solch wortt werde von beiderley religionen vorstanden. Man trage zwar in die anndern löblichen stende disfalß kein mißtrauen, es sey aber hiebevorn also auch gehaltten worden, b–und zweifelhafftig, ob alle beschriebene stende die ihrigen schicken werden–b. Wegen des cammergerichts dubia soltte den deputirten befelich zugeben sein. Muntz belangende: Haben die kreiß vormöge der ordnung anno 59 one das befelich der reduction halben15. Es solte aber nichts desto weniger dem jetzigen abschiede wiederumb einvorleibet werden.
Brandenburg: Wie zuvor. Die deputation laßen sie inen nicht misfallen. Es solte aber dieselbige ksl. Mt. vortröstung nach16 uf gleichmeßige personen zurichten sein. Das den deputirten die visitation des /436’/ cammergerichts mit zubefehlen, laßen sie ein guth wergk sein, do es sine praeiudicio der anndern stende, an welchen die visitation ist17, geschehen könne18.Ansonsten besteht Einvernehmen.
Mainz: Schließen sich den vorausgehenden Voten darin an, dass dem künftigen RDT, der am 13. 7. (3. 7.) 1595 in Speyer zusammentreten soll, die visitation des cammergerichts als extra ordinariae, sonnderlich aber, des cammergerichts mangel zuvorbeßern, befolen werde. Wegen der deputation haben seine kfl. Gn. hiebevorn dahin sich vornehmen laßen, das /437/ bei vorigen constitutionen und dem numero zubleiben, darauf dann auch per maiora geschloßen worden.
Entsprechende Korrektur des Konz. durch den Mainzer Kanzler.
(Nach 9 Uhr) Kurfürstenrat und Fürstenrat. Mainzer Kanzler: KR hat Beschlüsse zum 3. HA (Reichsjustiz), 4. HA (Reichsmünzwesen) und 5. HA (Reichsmatrikel)cgefasst. Zunächst Verlesung der Resolution des KR nur zum 3. HA (Reichsjustiz)19.
FR (Referat durch G. Hager für Österreich): /437 f./ Haben den 3. HA ebenfalls beraten und /437’/ einhellig dafur gehalten20, das an deßelben föderlicher[!] erledigung den Reichs stenden und gliedern viel gelegen, sie auch gewillet, diesen punct bei jetziger Reichß vorsamblung furnehmen und erledigen zuhelffen. Jedoch weil diß justitien wergk seiner wichtigkeit nach einer guthen zeit bedarf, die röm. ksl. Mt. und stende des Reichs bei der turckischen gefahr, do anders der gebur begegnet werden soll, so lange sich nicht auffhalten können, benebens auch umb den abschiedt zu Worms anno 86, von welchem in der proposition andeuttung geschehen21, es also beschaffen, das man nicht wiße, aus was ursachen demselben in etzlichen articuln contradiciret22, so muste solches erst erfaren werden, do man ihn furnehmen soltte. Gravamina und dubia des cammergerichts23 seindt inen vor diesem unwißendt gewesen, derwegen sie die irigen darauf nicht abferttigen können. Die camerales seindt nicht bei der handt, und würde derselben bedencken vonnöthen sein. Aus diesem und anndern sey durch das /438/ mehrer bewogen worden, das gantze justitienwergk uff einen deputation tag zuvorschieben, und das alßdann solch wergk, auch was demselben anhengig, durch chur-, fursten und andere stende oder deren abgesandte, welche genugksamb qualificirt und instruirt, beratschlaget werden solte. Solches sey durch das mehrer beschloßen und derwegen vor einen schluß zuhaltten.
Man habe aber dem kfl. collegio auch anfügen wollen, das etzliche im furstenrath und dieselbigen in guther antzal furgewendet24, alß ob beschwerlich und vorweißlich sein wolte, das justitien wergk zuvorschieben. Hetten den abschied zu Worms anno 8625 bei dieser Reichß vorsamblung ersehen und dafur gehalten, welchen articuln domalß nicht contradiciret, das dieselben itzigem Reichß abschied eintzuvorleiben. Item dubia des cammergerichts soltte man furnehmen und, was zuerledigen möglich, dem abschiede gleichergestaldt einvorleiben. Das andere aber, so unerlediget, uf eine deputation, welche von beiden religionen gleichmeßig geordent, vorschieben. Dis habe man uff derselben26 dringlich begehren vormelden wollen, jedoch dem alten gebrauch des fursten raths, das nemblich, /438’/ was per maiora geschloßen, vor einen einhelligen schluß zuhalten, in kunfftig unvorgreiflich etc.
Gesonderte Beratung des FR in seinem Sitzungsraum27.
(Nach 10 Uhr). Erneut Kurfürstenrat und Fürstenrat. Referat für FR durch Österreich (Hager): FR hat den Beschluss des KR beraten. Und dieweil man die ursachen vorstanden, warumb der furstenrath von denen puncten, welchen zu Worms anno 86 contradiciret, wie auch von zeit und ortt zur deputation und andern mehr puncten, sonnderlich aber von visitation des cammergerichts nicht gerehdet, der fursten rath aber gleichwol befunden, das dieses alles von dem kfl. collegio wohlbedacht worden, so sey durch das mehrer geschloßen28, das man sich mit des churfursten raths bedencken vorgleichen wolle.
/439/ Der Württemberger Rat Dr. Enzlin wendet dagegen eind: Obwohl durch das mehrer sich befunden, wie itzo wegen des fursten raths angebracht worden, so habe doch pfaltzgraf Philips Ludwig und Wirtenberg wie auch aller abwesenden augspurgischen confeßions vorwandten stende abgesandte dahin geschloßen, das die deputation von beider religionß vorwandten stenden in gleicher antzal zuvorordenen; sonst woltte schwer fallen, in einige deputation zuwilligen.
Getrennte Beratung des Kurfürstenrats. Dabei haben die Gesandten der weltlichen die geistlichen Kff. erinnert und aus vorhin bedachten ursachen ermanet, geschehen zulaßen, das die deputation von beiden äreligionen in gleicher antzal vorordent werden möge29. Die geistlichen Kff. haben durch den Mainzer Kanzler sich endtschuldigett, es bei dem beschluß bleiben zulaßen. Nobis replicando, seindt sie doch bei irem bedencken blieben: Weil man findet, das sich der furstenrath mit dem churfursten rath per maiora vorgleichet, /439’/ so laßen sie es dabei bleiben.
Erneut Kurfürstenrat und Fürstenrat. Mainzer Kanzler für KR: Da KR vormergkt, das man in dem löblichen fursten rathe mit irem bedencken per maiora sich voreinbaret, so laße es der churfursten rath bei demselben auch vorbleiben30.
Mainzer Kanzler verliest die Resolutionen des KR zum 4. HA (Reichsmünzwesen), 5. HA (Reichsmatrikel) und 6. HA (Session)31.
Resolution des FR zum 4. HA (Reichsmünzwesen), referiert vom Salzburger Kanzler: /439’ f./: Danksagung an Ks. für die Sorge um das Münzwesen. Die RMO 1559 mit den Ergänzungen von 1571, 1576 und 158232ist nicht zu verbessern, /440/ wann nur solcher gehorsamb geleistet und gegen die vorbrecher die execution an die handt genommen würde. Weil aber neben den erseigerten bergkwergen das Reich der guthen muntz endtblößet, dargegen geringe eingeschoben wirdt und der vorlust vor augen, so sey vor rathsamb angesehen, das dieser artickel aus angetzogenen ursachen und im fall, solcher alhier nicht zuerledigen, uf den deputation tag vorschoben, alßdann die bedencken mit zutziehung vorstendiger personen zusammen getragen und die nodturfft beratschlaget werde. Inmittelst aber, die mißbreuch zuvorhütten, wirdt erachtet, das der vorigen muntzordnungen in jetzigem Reichß abschiede gedacht, die jenigen, so anno 76 und 82 publiciret33, wiederumb erholet, auch volgende conditiones dem abschiede itzo einvorleibet werde: Das muntzen der halben patzen und pfennige /440’/ uff revocation eintzustellen; keine muntzstedt zuvorleihen oder zuvorkeuffen[!] bei vorlust der muntz freiheit; das der fiscal wieder die vorbrecher mit den proceßen privationis und suspensionis vorfaren solle; den kreißen nachtzulaßen, die falschen muntzmeister gefengklich antzunehmen und gegen dieselben mit leibesstraff zuvorfaren; die muntz an keinen andern ortt alß in den muntzstedten zuschlagen. Solte dardurch dem wergk geholffen werden.
Resolution des FR zum 5. HA (Reichsmatrikel)34, referiert von G. Hager für Österreich: Zur Matrikelmoderation hat man sich aller ergangenen handlungen, sonnderlich des abschiedts anno 82 erinnert35 und vormergkt, das solchem abschiede nicht allerdings volge geschehen sey. /441/ Derwegen vor rathsamb angesehen, das die discretion bemelts abschiedts erholet und, was darinne noch nicht volntzogen, demselben nochmalß geburliche volge geschehe, und das sonst diß gantze wergk uf den deputation tagk vorschoben, aldo den sachen der proposition gemes und uff die maß, wie anno 82 vorabschiedet worden, gebürender ausschlag gegeben werde.
Resolution des FR zum 6. HA (Session): Weil man aus der proposition vornommen36, das es die ksl. Mt. bei vorigen proceßen und denen anno 76 und 82 zu Regenspurg und Augspurg beschehenen erbietten37 allergnedigst vorbleiben laßen, solte es dabei zulaßen und daneben ire Mt. zubitten sein, nachdeme wegen etzlicher seßionen albereit beschloßen worden, das denselbigen furderlicher ausschlag gegeben werden möge.
Nach getrennter Unterredung erklärt der Salzburger Kanzler für FR: /441 f./ Da die Resolution des FR mit jener des KR /441’/ in effectu ubereinstimme, so habe man nicht ursache, etwas anders dabei zuvormelden. Allein was in einem oder dem andern bedencken beßer außgeführet, könne alßdann ergentzt und in die relation gebracht werden.
Mainzer Kanzler für KR: Einvernehmen mit FR. Was in einem oder dem andern bedencken ad eundem scopum beßer außgeführet, soltte in die relation eingerucktt werden.
/442’/ (11 Uhr) Reichsrat. Mainzer Kanzler referiert den gemeinsamen Beschluss von KR und FR zum 3.–6. HA vor SR.
/443/ Unterredung des SR, für den anschließend der Regensburger Syndikus Dr. Diemar dessen schriftliche Resolution zu diesen HAA38verliest und abschließend feststellt: Vorgleichen sich derhalben mit des loblichen chur- und fursten raths einhelligem bedencken und fallen demselbigen bey.
Anschließend erklärt SR: Weil befunden, das man in effectu mit des chur- und fursten raths bedencken einig, so laßen sie es umb gelibter kurtz halben dabei bewenden39.
/443’/ (Nachmittag) Reichsrat. /444/ Mainzer Kanzler verliest die Schlussschrift des Ks. zum 1. HA (Türkenhilfe)40und die Replik des Ks. zum 2. HA (Landfriede und Niederlande)41.