Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb
Missachtung ksl. Restitutionsdekrete bezüglich entzogener Stifte und Kirchen durch Kurpfalz. Übermäßige finanzielle Belastung des Klerus durch Kurpfalz. Eingriffe in die bfl. Jurisdiktion durch die Stadt Worms. Behinderung des Wormser Direktoriums im Oberrheinischen Kreis. Aktuelle Eingriffe von Kurpfalz in Kondominaten.
Den katholischen Reichsständen übergeben und im Ausschuss der katholischen Stände vorgelegt1 am 15. 7. 1594. Von diesen kopiert am 21. 7.
HHStA Wien, MEA Religionssachen 7 Fasz. 2, fol. 105–107’ (Kop. mit den Inhalt zusammenfassenden Randvermerken. Dorsv.:Memorial und kurtze anzeig etlicher beschwerden, so dem hochwürdigen fürsten und herrn, herrn Georgen, bischoffen zue Wormbß, und ihrer f. Gn. anbevolhenen stifft von kfl. Pfaltz und andern protestirenden stenden wider religion- und prophan frieden zugefuegt. Von anderer Hd.:Praesentatum Ratisbonae in coenobio praedicatorum 15. Julii 94. Von anderer Hd.:Lectum Regenspurgkh, den 21. Julii anno 1594.) = Textvorlage. HStA München, KÄA 3231, fol. 64–66 (Kop. Überschr. wie Dorsv. in Textvorlage; knapper:Praesentatum Ratisbonae, 15. Julii anno 94. Lectum-Vermerk fehlt.) = [B]. HStA München, Hst. Freising K. blau 221/5, fol. 236–239’ (Kop. Aufschr.:Geschriben am 21. Julii anno 94.) = [C]. LAV NRW R, Kurköln VI Nr. 152, fol. 223–226’ (Kop.). HASt Köln, K+R A 198, fol. 151–154 (Kop.).
Mit wörtlichen Auszügen referiert bei Brück, Bistum, 177 f.; knapper bei Keilmann, Bistum, 183; erwähnt bei Stieve, Politik I, 459, Anm. 2.
Die meisten Beschwerdepunkte wurden in die Gravamina der katholischen Stände [Nr. 418] übernommen.
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Welches dann unserm gnedigen fürsten und herrn zum schwehrlichsten fellt, daß ihr f. Gn. hoff capellen zu Laudenburg, so an dem saal daselbsten5 vor unverdenckhlichen jarn gebaut, vom jahr 86 biß uff heuttigen /
Wegen dieser und andern von kfl. Pfaltz unserm gnedigen fürsten und herrn zugefuegten turbationen und inträgen haben ihr f. Gn. am ksl. cammergericht noch ohnerorterte 16 rechtfertigungen, darin dann unser gnediger fürst und herr allwegen kläger ist7.
Darbei solches noch nicht will verbleiben, sonder gleichmeßige turbationes heuffen sich von tag zu tag, und wan man dan bei kfl. Pfaltz und deren cantzlei derhalben mit allem müglichen anerbiethen ansuecht, so ist khein audientz noch bescheidt zu finden, also unser gn. fürst und herr neue rechtfertigungen, so sonsten wol mit geringerem kosten möchten hingelegt werden, an die hand zunehmen, verursacht.
Der clerus zue Wormbß wurdt dermaßen mit ohnerschwinglichen exactionibus, so man mit einem sondern nahmen landtsrettung oder soldgellt nent, geschetzt, auch mit arresten und andern vilen beschwerden hefftig beladen8. Deßwegen ihre f. Gn. und dero clerus in andern stiffts beschwerden /
Uber daß wurdt gedachter clerus zue Wormbß, kfl. Pfaltz praedicanten heuser und höff uff dem land nach ihrem gefallen mit großem, uberflüßigem kosten zu bauen, getrungen9, und waß man ihnen heut baut, daß wollen sie morgen widerumb geendert haben. Seind aber also gebauet, wan schon einer vom adel darinnen solte wohnen, sich deßen nicht zubeschemen het. Und wan man sich hierin, wie billich, deß ubermeßigen, ohnnöttigen kostens beschwehret, so will man von zehenden und andern stiffts gefällen, in kfl. Pfaltz gelegen, nichts volgen laßen.
Zuedem darff man sich understehn und dem stifft Wormbs zumuthen, daß man ihre praedicanten gantz unnd gar soll erhalten. Und wan man sich hierin weigert, understehet man, den weinzehenden eigens gewalts einzuziehen; wie dan vor jarn zu Wimpfen geschehen.
Die weltlich obrigkheit zu Wormbß, dem geistlichen gericht wie auch ihr f. Gn. hoffgericht daselbsten rechtlichen lauff zuverhindern, sich nicht scheucht10: Alß dan vor jaren geschehen, man den official daselbsten brachium seculare pro executione in zehent sachen /
So understehn etliche stend deß oberrheinischen kreiß, so der augspurgischen confeßion sein, ihr f. Gn. registratur bemeltes kreiß, so allwegen vor unverdenckhlichen jahren bei einem bischoff zue Wormbß alß deß kreiß mit auschreibenden fürsten gewesen, zu transferirn und ihr f. Gn. wider alle billigkheit zuentziehen. Ebner gestalt ihrer f. Gn. zu kreißtägen abgeordneten ratione directorii ein großer intrag geschicht, auch denselbigen zihl und maß geben, wie sie die vota colligiren sollen11.
Unser gnediger fürst und herr hat mit kfl. Pfaltz etliche dorffer in gemeinschafft, darin kfl. Pfaltz vor kurtzer zeit die frevelthädigung12 allein von den underthonen einzufordern understanden, auch de facto ohne ihr f. Gn. vorwißen erheben laßen. Die stiffts und geistliche personen werden ohnverschulter sachen von kfl. Pfaltz gefenglich angenohmen, verstrickht /
Unser gnediger fürst und herr hette gleichwol noch mehr dergleichen beschwerden in specie zunennen, wollen aber uff dißmahl es bei diesem bewenden laßen.
[Ohne Unterzeichnung].