Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Konsens zu einem neuen Wege- und Brückengeld. An die Kff. und an den Ks.

Supplikation an die Kff. (Regensburg, 16. 6. 1594; der Mainzer Kanzlei übergeben am 22. 6.; von den Kff. kopiert am 12. 8.)1, unterzeichnet vom Lgf.: Verweist auf seine Supplikation an den Ks. gemäß Beilage. Da der Ks. den Zoll ohne Konsens der Kff. nicht genehmigen kann, bittet er hiermit darum und verweist darauf, dass er für den Brücken- und Wegebau neben dem dafür erforderlichen Holz mehr als 1000 fl. Bargeld hat aufwenden müssen. Die Brücke erspart den Fuhrleuten lange Umwege und rechtfertigt damit den Zoll.

Supplikation an den Ks. (o. D., von den Kff. kopiert am 13. 8.)2, unterzeichnet vom Lgf.: Händler, die die Straße von Prag nach Nürnberg benutzen, haben sich vielfach darüber beklagt, dass sie die Naab mangels einer Brücke nur unter erheblichen Gefahren passieren können und dabei mitunter ihre Waren im Fluss verlieren. Die Durchfahrt ist nur im Sommer meist möglich, ansonsten ist der Fluss aufgrund des hohen Wasserstands kaum oder nicht passierbar. Dies bedingt weite und gefährliche Umweg über eine Bergstraße. Lgf. ist deshalb von Handelsleuten gebeten worden, bei Schütthütten [Wernberg] eine Brücke zu errichten. Er ist dem im allgemeinen Interesse nachgekommen und hat dort eine große Brücke aus Eichenholz über die Naab bauen lassen. Hat zudem die Straße von Regensburg nach Eger und Leipzig an zwei Engstellen so verbreitern lassen, dass entgegenkommende Wagen nicht ausweichen müssen. Bittet deshalb dafür und für die künftige Instandhaltung um die Genehmigung eines niedrigen Wege- und Brückenzolls: Je Wagen- oder Karrenpferd, mit dem Zentnergut, Getreide und Salz transportiert werden, 4 Kreuzer; je Gespannpferd 3 Kreuzer; je Ochse oder Rind 2 Kreuzer sowie je Schwein oder Schaf 1 Kreuzer.

Beratung im KR am 27. 6.3: Vertagung, da Kurpfalz und Kurbrandenburg Weisung zur Supplikation erwarten.

Beratung im KR am 30. 7.4mit Beschluss: Grundsätzliche Bewilligung des Konsens, weil die Brücke den Handelsverkehr erleichtert und an der wichtigen Kreuzung der Straßen [von Nürnberg] nach Prag sowie von [Regensburg] nach Eger und Leipzig liegt. Kurpfalz wendet ein, der Ort [Schütthütten] unterstehe Kurpfälzer Oberhoheit, Lgf. habe dort nur die vogteiliche Obrigkeit; die geforderte Höhe liegt über den von Kurpfalz in der Oberpfalz erhobenen Zöllen. Kursachsen: Vor einer Bewilligung zunächst Nachfrage bei benachbarten Reichsständen und deren Untertanen.

Beratung im KR am 2. 8.5mit Beschluss: Bezeichnung nicht als Zoll, sondern als Wegegeld, um die Kurpfälzer Obrigkeitsrechte nicht zu beeinträchtigen. Keine zeitliche Begrenzung der Genehmigung, weil die Brücke dauerhaft instandgehalten werden muss. Verminderung der geforderten Höhe um die Hälfte.

Dekret des KR vom 1. 8. 1594 (im KR verlesen und mit Zusatz gebilligt am 10. 8.6[!]; kopiert am 13. 8.)7, unterzeichnet von der Mainzer Kanzlei: Wenngleich frühere RAbb vorsehen, wegen der Vielzahl der Zölle und der damit verbundenen Preissteigerungen keine neuen zu bewilligen und keine bestehenden zu erhöhen, und obwohl sonstige Gründe gegen den Zoll in dieser Form sprechen, sind die Kff. bereit, ein Wege- und Brückengeld bei Schütthütten im Anschluss an dessen Genehmigung durch den Ks. zu bewilligen, weil der Lgf. darlegt, dass die neue Brücke den Handelsleuten zugutekommt und dem Gemeinwohl dient. Bedingungen: Besichtigung der Brücke, die dem Ks. anheimgestellt wird, und Sicherstellung, dass das Vorhaben die benachbarten Stände und deren Untertanen nicht über Gebühr belastet. Es steht jedem frei, einen anderen Weg in der Nähe ohne die Erhebung des Brückengelds zu wählen. [Ergänzung:] Da der Ort der Kurpfälzer Oberhoheit untersteht, hat sich der Lgf. mit dem Kf. darüber zu vergleichen. Die vom Lgf. veranschlagte Höhe wird bei jedem Posten um die Hälfte gekürzt, also je Wagen- und Karrenpferd mit transportierten Gütern 2 statt 4 Kreuzer usw. Die Kff. und deren Untertanen werden wie andere Privilegierte von der Entrichtung befreit. Bewilligung des Brückengeldes ohne zeitliche Begrenzung, so lange der Lgf. Wege und Brücken instand hält.

Resolution der Kff. an den Ks. (Regensburg, 1. 8. 1594)8, unterzeichnet von der Mainzer Kanzlei): Übergeben die Supplikation und überlassen es dem Ks., sich ihnen auf die an ihn gerichtete Supplikation hin anzuschließen, die angeregte Nachfrage bei benachbarten Ständen vorzunehmen und, falls dort nichts dagegen spricht, seine Konzession zum Wege- und Brückengeld zu erteilen.

Anmerkungen

1
 HHStA Wien, MEA RTA 91, fol. 567–568’. Or. GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Ww, fol. 223–224’. Kop.
2
 HHStA Wien, RHR Judicialia APA 98, fol. 234–237’ (Dorsv.: Dem Kf. von Mainz übergeben am 28. 6. 1594). HHStA Wien, MEA RTA 91, fol. 569–574’. GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Ww, fol. 219–222’. Kopp.
3
 Kurmainz, fol. 39a f.
4
 Kurmainz, unfol.
5
 Kurmainz, unfol.
6
 Kurmainz, unfol.; Kursachsen, fol. 492 f.
7
 HHStA Wien, MEA RTA 91, fol. 575–576’. Konz. Hd. Kraich. GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Ww, fol. 226–228’. Kop.
8
 HHStA Wien, MEA RTA 91, fol. 577. Konz. Hd. Kraich.