Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb
Wahrung der Jurisdiktion des Reichserbmarschalls. An die Kff.
Supplikation an die Kff. und deren Gesandte (der Mainzer Kanzlei übergeben am 4. 8.; von den Kff. nicht kopiert)1, unterzeichnet von P.: Wollte vor einigen Wochen nach einer Auseinandersetzung (Totschlag) zwischen 2 Hofjunkern des Kf. von Trier in der Ausübung seiner Jurisdiktion als Reichserbmarschall das Pferd des geflohenen Täters beschlagnahmen, wurde daran aber vom Hofmeister des Kf. gehindert. Da gemäß dem Herkommen in dergleichen Kriminalfällen auf RTT die Jurisdiktion dem Reichserzamt zusteht, kann er dies nicht ungeahndet lassen, um die Rechte Kursachsens als Erzmarschall und seiner Nachfolger im Erbamt nicht zu beeinträchtigen. Bittet darum, ihm die Ausübung seiner Jurisdiktion zuzusichern.
Im KR verlesen und ohne Teilnahme Triers und Sachsens beraten am 4. 8.2Beschluss gemäß dem folgenden Dekret des KR (signatum Regensburg, 4. 8.; unterzeichnet von der Mainzer Kanzlei)3: Ablehnung, da es dem Reichserbmarschall nicht zusteht, seine Jurisdiktion im Quartier eines Kf., der dem RT persönlich beiwohnt, auszuüben, und KR dies als Beeinträchtigung der kfl. Präeminenz und Immunität nicht zulassen kann.