Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Ranggerechte Beteiligung des Fst. Pfalz-Zweibrücken an der Visitation des RKG. An die Reichsstände und an FR.

Supplikation an die Reichsstände (der Mainzer Kanzlei übergeben am 30. 6.; von den Reichsständen kopiert am 9. 7.)1, unterzeichnet von den Gesandten des Pfgf.; mit 2 Belegdokumenten2(Kurmainzer Schreiben vom 5. 11. 1586; Liste des RT 1566 mit der Abfolge der visitierenden Ff.): Gemäß RAb [!] 1548 und RKGO 1555, Erster Teil, L, werden die Ff. analog der Sessionsordnung beim RT zur Visitation des RKG berufen3. Dazu ist der Subskription von RAbb zu entnehmen, dass die Pfgff. Philipp Ludwig und Johann als Inhaber der Fstt. Neuburg und Zweibrücken bei der Session im FR unmittelbar aufeinanderfolgen. Da Zweibrücken als eigenes Fst. im Reich firmiert, in der Matrikel enthalten ist, eigene Reichssteuern entrichtet und mit dem Fst. Neuburg nichts gemein hat, außer dass Pfgf. Wolfgang beide Fstt. gemeinsam innehatte, hätte 1587 das Fst. Zweibrücken zur Visitation des RKG berufen werden müssen, nachdem 1586 Pfgf. Philipp Ludwig von Neuburg daran teilgenommen hatte. Dagegen hat Kf. Wolfgang von Mainz als Reichserzkanzler Hg. Johann Casimir von Sachsen beschrieben und Pfgf. Johann mit dem Argument übergangen, die Mainzer Kanzlei richte sich bei der Ausschreibung nicht nach der Reichsmatrikel, sondern nach einem beim RT 1566 im FR erstellten Verzeichnis. Da dieses aber weder gesetzlich bindende Wirkung hat noch die Reichsordnung außer Kraft setzen kann, sondern sich nur als vorübergehende Lösung ‚bis auf weitere Vergleichung‘ ohne Präjudizierung der Nachfolger versteht, die Fstt. Neuburg und Zweibrücken jetzt im Gegensatz zu 1566 wieder getrennt sind und demnach bei ihren je eigenen Rechten zu belassen sind, bitten sie, dass der RT und besonders FR festlegen, wie die Mainzer Kanzlei künftig die Beschreibung der weltlichen Ff. zur Visitation handhaben soll, und dafür ein neues, dauerhaft gültiges Verzeichnis anfertigen, in dem das je eigene Teilnahmerecht Neuburgs und Zweibrückens berücksichtigt wird.

Im Supplikationsrat verlesen am 8. 7.4Mehrheitsbeschluss: Verweisung an den 3. HA (Reichsjustiz).

Gegenbericht der Gesandten Sachsen-Coburgs an die Reichsstände (der Mainzer Kanzlei übergeben am 21. 7.; von den Reichsständen nicht kopiert)5, unterzeichnet von den Gesandten: Hg. Johann Casimir hat 1587 bei der Visitation ungeachtet der Zweibrückener Einwände das Teilnahmerecht behauptet. Kurmainz hat das Verzeichnis von 1566 zu Recht befolgt, weil es als verbindliches Dekret zu betrachten ist. Die in der Liste angesprochene künftige Vergleichung ist derzeit nicht möglich, weil der hauptsächliche Sessionsstreit Sachsens mit den Häusern Pfalz und Bayern noch nicht geklärt ist und eine Vergleichung bezüglich der Visitation die Entscheidung des Sessionsstreits präjudizieren würde. Bestreiten die Behauptung, Pfalz-Neuburg und -Zweibrücken würden in der Session seit jeher unmittelbar aufeinanderfolgen, und verweisen dafür auf die Subskription der RAbb 1495 bis 1527, die den Vorrang Sachsens belegen. Da das Verzeichnis von 1566 verbindlich ist und Sachsen 1587 das Visitationsrecht trotz der Einwände der Gegenseite erhalten hat, gilt diese Regelung, bis der Hauptstreit um den Vorrang geklärt ist. Bitten, Sachsen dabei zu belassen.

Gegenbericht im Supplikationsrat verlesen am 26. 7.6Beschluss dazu und zur Supplikation gemäß der folgenden Resolution des Supplikationsrats (dort gebilligt am 30. 7.7), die im RR am 1. 8.8als Dekret der Reichsstände (von diesen kopiert am 10. 8.) gebilligt wurde9: Verweisung an FR mit der Aufforderung, eine neue Liste für die Abfolge der Berufung zur Visitation zu erstellen.

Supplikation des Gesandten Sachsen-Weimars [Spelt] an die Reichsstände (der Mainzer Kanzlei übergeben am 3. 8.; von den Reichsständen nicht kopiert)10, unterzeichnet vom Gesandten: Beruft sich für den Vorrang Sachsens bei der Visitation auf die im Coburger Gegenbericht genannten Argumente und schließt sich dessen Forderung an. Bittet um Dekretierung, dass 1) Pfalz-Zweibrücken nicht vor dem Haus Sachsen zur Visitation beschrieben wird und 2) seine Herren, die Hgg. von Sachsen-Weimar, dabei den Vorrang auch gegenüber Hg. Johann Casimir von Sachsen-Coburg erhalten.

Verlesung der Weimarer Supplikation im RR am 4. 8.11Anschließend beharrt der Gesandte Pfalz-Zweibrückens auf der Beschreibung zur Visitation analog der Sessionsfolge beim RT und auf dem dortigen Vorrang der Häuser Pfalz und Bayern vor Sachsen. Der Gesandte Sachsen-Weimars weist dies zurück. Beschluss: Abschrift und weitere Beratung.

Verlesung der Weimarer Supplikation im FR am 5. 8.12Der Gesandte Sachsen-Weimars bittet um Aufschub, bis ihm weitere Weisung vorliegt. Pfalz-Zweibücken fordert eine Entscheidung noch beim RT. Beschluss gemäß Votum Salzburg: Aufschub, da weitere Informationen erforderlich sind. Spätere Beratung hier oder beim künftigen RDT.

Beratung im FR am 9. 8.13: Pfalz-Zweibrücken bittet wegen der Verweisung der Supplikation an den RDT um ein Dekret des FR, um einem neuerlichen Aufschub durch den RDT vorzubeugen. Beschluss: Billigung.

Supplikation der Gesandten Pfalz-Zweibrückens nur an FR (Österreich und Salzburg übergeben am 4. 8.; von den Reichsständen nicht kopiert)14, unterzeichnet von den Gesandten: Übergeben nochmals die vom Supplikationsrat an FR verwiesene erste Supplikation. Die dort erbetene Neufassung des Verzeichnisses von 1566 für die Berufung der Ff. zur Visitation des RKG sollte [gegen den Beschluss des FR] nicht an den RDT verwiesen werden, weil die Frage nur die weltlichen Häuser des FR betrifft und nicht vor die übrigen Delegierten beim RDT gehört. Bitten um Neufassung im FR noch beim RT mit Berücksichtigung der Argumente des Pfgf.

Erwiderung der Gesandten Pfalz-Zweibrückens zum Gegenbericht Sachsen-Coburgs und zur Supplikation Sachsen-Weimars, gerichtet nur an FR (o. D.; von den Reichsständen nicht kopiert)15, unterzeichnet von den Gesandten; mit 1 Belegdokument16(Notariatsinstrument vom 16. 5. {6. 5.} 1587): Erwiderung an Sachsen-Coburg: Die Teilnahme an der Visitation 1587 bedingt kein Visitationsrecht Sachsens vor Pfalz, weil die grundsätzliche Frage des Vorrangs beim RT strittig ist. Da die Häuser Pfalz und Bayern 1587 gegen die Teilnahme gemäß Notariatsinstrument protestiert haben, kann daraus kein Rechtsanspruch abgeleitet werden. Im Verzeichnis von 1566 ist Pfgf. Wolfgang vor Hg. Johann Friedrich von Sachsen gesetzt. Hätte ihn die Abfolge zu Lebzeiten erreicht, wäre er unmittelbar nacheinander je eigens für die Fstt. Neuburg und Zweibrücken zur Visitation berufen worden. Demnach gilt dies jetzt für die beiden ihm nachfolgenden Pfgff. in den getrennten Fstt. Die Teilnahme an der Visitation 1587 hätte den eigentlichen Sessionsstreit so wenig präjudiziert, wie dies die Mitwirkung der Pfgff. Johann Casimir 1584, Reichard 1585 und Philipp Ludwig 1586 getan hat. Die Argumente zur Session vor mehr als 100 Jahren gehören nicht hierher, sondern zur Klärung des Vorrangs beim RT. Die Weimarer Supplikation wird ebenfalls mit diesen Argumenten widerlegt. Bitten, ungeachtet der Gegenberichte das erbetene neue Verzeichnis gemäß der Bitte in ihrer Supplikation zu erstellen.

Dekret des FR (gebilligt am 16. 8.17; von den Reichsständen kopiert am 16. 8.)18: Da sich die Gesandten Sachsen-Weimars und ‑Coburgs aufgrund fehlender Weisung nicht weiter erklären können, bleibt es bei der Verweisung an den RDT.

Anmerkungen

1
 HHStA Wien, MEA RTA 92, fol. 70–75’. HStA Dresden, GA Loc. 10202/6, fol. 440–443’. HStA München, KÄA 3230, fol. 280–282’. Kopp.
2
 HHStA Wien, MEA RTA 92, fol. 76–79’. HStA Dresden, GA Loc. 10203/5, fol. 114–117’. HStA München, KÄA 3230, fol. 284–288. Kopp. Vgl. dazu weitere Korrespondenzen Pfgf. Johanns aus den Jahren 1586/87 mit Kurmainz und Hg. Wilhelm V. von Bayern wegen der Teilnahme an der Visitation: HStA München, K. schwarz 5709, unfol.
3
 Gemeint ist die RKGO 1548: Machoczek, RTA JR XVIII, Nr. 116 S. 1231–1438, hier Art. 50, S. 1311 f.; RKGO 1555: Laufs, RKGO, 146 f. (§ 1).
4
 HHStA Wien, MEA RTA 92, Fasz. ‚Protokoll‘, fol. 28’–29’.
5
 HHStA Wien, MEA RTA 92, fol. 112–118’. HStA Dresden, GA Loc. 10203/2, fol. 391–395. Kopp. StA Coburg, LA B 206, fol. 136–139’. Konzeptkop.
6
 HHStA Wien, MEA RTA 92, Fasz. ‚Protokoll‘, fol. 42 f.
7
 Ebd., fol. 51 (in allgemeiner Form für mehrere Supplikationen). Bestätigt im Dorsv. des Mainzer Konz. für das Dekret.
8
 Kursachsen, fol. 445’ (Verlesung), 447’ (Billigung).
9
 HHStA Wien, MEA RTA 92, fol. 92–93’. HStA Dresden, GA Loc. 10203/5, fol. 118 f. HStA München, KÄA 3230, fol. 290 f. Kopp. als Resolution des Supplikationsrats. Referiert bei Häberlin XVIII, 414–416.
10
 HHStA Wien, MEA RTA 92, fol. 108–111’. Kop.
11
 Kursachsen, fol. 474’ f.
12
 Österreich, fol. 82 f.; Würzburg B, fol. 191 f.
13
 Österreich, fol. 83’ f.
14
 HStA München, K. blau 274/11, fol. 243–246’. Kop. mit Dorsv. zur Übergabe an G. Hager (Österreich) und den Salzburger Kanzler als Direktoren des FR mit der Bitte um die dortige Vorlage. HHStA Wien, MEA RTA 92, fol. 707–709’. Kop.
15
 HHStA Wien, MEA RTA 92, fol. 94–99’. Kop.
16
 Ebd., fol. 100–107’. Kop.
17
 Österreich, fol. 96’; Pfalz-Neuburg D, fol. 226 f.
18
 HHStA Wien, MEA RTA 92, fol. 80–81’. HStA Dresden, GA Loc. 10203/5, fol. 119–120’. HStA München, KÄA 3230, fol. 292 f. Kopp.