Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb
Klage wegen Rechtsverweigerung am RKG aufgrund der österreichischen Privilegien. An die Reichsstände.
Supplikation an die Reichsstände (Regensburg, 20. 5./10. 5. 1594; der Mainzer Kanzlei übergeben am 27. 5.; von den Reichsständen nicht kopiert)1, ohne Unterzeichnung; mit 2 Belegdokumenten2(vom RKG publizierte Zitationen, Inhibitionen, etc.; Dekret der Visitation 1557): Verweisen auf ihren langwierigen Konflikt mit Ehg. Ferdinand II. von Tirol wegen des österreichischen Landgerichts in Schwaben und der von Österreich vorgegebenen Privilegien für die angemaßte Exemtion von der Rechtsprechung des RKG, wie er den Reichsständen aufgrund ihrer Klagen auf RTT3seit 35 Jahren bekannt ist. Obwohl das RKG seit Langem Zitationen, Zwangsbriefe, Inhibitionen und Compulsoriale erkannt und wenngleich die Visitation 1557 dies dekretiert hat, erhält der Kreis gegen den Ehg. vom RKG seit 30 Jahren keine Inhibitionen oder gar Exekutionen. Bitten, dem RKG noch vom RT aus aufzutragen, in den rechtshängigen Verfahren Urteile ergehen zu lassen und mit der Annahme von Appellationen gegen Entscheidungen des österreichischen Landgerichts, der Zuerkennung von Prozessen und deren Exekution die Hoheit des Reichs zu wahren.
Beratung im Supplikationsrat am 6. 7.4mit Beschluss der Resolution (dort gebilligt am 11. 7.5), die im RR am 22. 7. verlesen wurde6. Billigung durch FR und SR; KR: weitere Beratung. Nochmalige Verlesung im KR am 29. 7.7und Billigung als Dekret der Reichsstände (kopiert [als Resolution des Supplikationsrats] am 26. 7.)8: Die Behebung dieser so lange Zeit beklagten Beschwerden scheitert nicht am RKG, sondern daran, dass die vom RKG erkannten Prozesse und Zitationen aufgrund der Missachtung und Geringschätzung der RKG-Boten durch die österreichische Regierung nicht insinuiert, viel weniger exekutiert werden können. Da im Interesse der Stände des Schwäbischen Kreises und zur Wahrung der Reputation des Reichs eine Klärung notwendig ist, wird die weitere Beratung an die Kurien verwiesen mit der Empfehlung, den Ks. um die Anordnung zu bitten, dass die Rechtsprechung des RKG künftig nicht behindert wird und die klagenden Parteien aus dem Schwäbischen Kreis ihrer Beschwerde enthoben werden. Auch möge er Ehg. Ferdinand auferlegen, die Annahme der vom RKG erkannten Prozesse nicht mehr zu verhindern.