Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Forderung von Sitz und Stimme beim RDT. An Ks. und Reichsstände.

Supplikation an Ks. und Reichsstände (der Mainzer Kanzlei übergeben am 7. 7.; von den Reichsständen kopiert am 7. 7.)1, unterzeichnet von den Gff. Wilhelm von Wied und Philipp Ludwig von Hanau-Münzenberg sowie den anderen Gesandten der Wetterauer Gff.: Verweisen auf ihre Bitten, zuletzt beim RT 1582, sie neben den schwäbischen Gff., die 1582 für sie interzediert haben, zum RDT zuzulassen2. Reichsvizekanzler Viehauser hat ihnen 1582 eine Zusage in Aussicht gestellt. Da sie dennoch nicht zum RDT 1586 berufen worden sind, wenden sie sich nochmals an Ks. und Reichsstände. Obwohl der RDT im RAb 1555 nur zur Landfriedenswahrung bei Unruhen im Reich eingerichtet worden ist, werden seit einiger Zeit anderweitige Reichsangelegenheiten dorthin verwiesen. Auch in der Proposition dieses RT hat Ks. angedeutet, einige HAA an einen künftigen RDT zu prorogieren. Da bisher allein die schwäbischen Gff. dazu berufen werden, bitten sie um ihre gleichberechtigte Teilnahme, auch damit der Grafenstand nicht schlechter gestellt wird als die Reichsstädte, die beim RDT über 2 Stimmen verfügen. Fordern damit, was ihnen als Gff. des Reichs zusteht, indem sie die für sie verpflichtenden Beschlüsse eines RDT mit zu verabschieden haben. Zudem ist die 1555 festgelegte Besetzung des RDT beim RT 1559 um Jülich und Hessen [!] und nochmals beim RT 1570 erweitert worden3. Bitten deshalb um ihre Zulassung und stellen in Aussicht, bei der Behebung dieser und anderer Beschwerden ihren Anteil an der Türkenhilfe umso bereitwilliger zu erlegen.

Im RR verlesen am 7. 7.4Ein Verordneter der schwäbischen Gff. bittet um Abschrift. Beschluss: Allgemeine Abschrift der Supplikation.

Gegenbericht der schwäbischen Gff. an Ks. und Reichsstände (der Mainzer Kanzlei übergeben am 15. 7.; von den Reichsständen kopiert am 23. 7.)5, unterzeichnet von den Gff. Wilhelm von Oettingen, Karl von Hohenzollern, Albrecht von Fürstenberg und Erbtruchsess Christoph von Waldburg sowie Syndikus Dr. G. Müller: Sind zur Supplikation der Wetterauer Gff. weder bevollmächtigt noch instruiert und müssen zunächst die anderen Gff., besonders Fürstenberg als am RDT teilnehmendes Haus, dessen Rechte sie hiermit wahren, einbeziehen. Gemäß den Festlegungen in den RAbb 1555 und 1559 vertreten die Gff. von Fürstenberg die Reichsgff. insgesamt beim RDT. Die Supplikation der Wetterauer Gff. verstößt gegen diese RAbb, auch wissen sie, die Verordneten, weder etwas von einer Interzession der schwäbischen Gff.6oder der Gff. von Fürstenberg noch von einer willfährigen Vertröstung seitens des Ks. Zudem erfolgte seit 1555 abgesehen von der Vertretung der Reichsff. keine Veränderung in der Besetzung des RTD. Mit gleichem Recht könnten auch die Prälaten 2 Stimmen beanspruchen. Die Beschlüsse des RDT sind für alle nicht daran beteiligten Stände verbindlich. Die schwäbischen Gff., besonders Gf. Albrecht von Fürstenberg für sich und seine Vettern Heinrich und Joachim, die dies hauptsächlich betrifft, bitten um Abweisung der Supplikation sowie darum, die Gff. von Fürstenberg beim alleinigen Vertretungsrecht gemäß den RAbb zu belassen.

Gegenbericht im RR verlesen am 22. 7.7

Replik der Wetterauer Gff. zum Gegenbericht an Ks. und Reichsstände (der Mainzer Kanzlei übergeben am 22. 7.; von den Reichsständen kopiert am 29./30. 7.)8, unterzeichnet von den Gesandten der Gff.; mit 1 Belegdokument9(Interzession der schwäbischen für die Wetterauer Gff. beim RT 1582): Sind befremdet über die Forderung im Gegenbericht, weil die schwäbischen Gff. beim RT 1582 für die Zulassung der Wetterauer Gff. zum RDT interzediert haben10. Vermuten, dass die jetzt vertretenen schwäbischen Gff. über die damalige Interzession nicht informiert worden sind. Gestehen die Festlegung der gfl. Vertretung in den RAbb 1555 und 1559 auf die Gff. von Fürstenberg zu, wenden aber ein, dass der RDT im RAb 1555 allein für die Friedenswahrung vorgesehen war, danach aber für die Beratung auch anderer Reichsangelegenheiten wie der Reichsjustiz eingesetzt worden ist. Auch vom jetzigen RT sollen die HAA Reichsjustiz, Reichsmünzwesen, Reichsmatrikel und Session an einen RDT verwiesen werden. Die Besetzung gemäß RAbb 1555 und 1559 bezieht sich nur auf den RDT mit der damals festgelegten und demnach nicht in der jetzt ausgeweiteten Funktion. Zudem wurden die Festlegungen von 1555 und 1559 vom RT 1570 mit der Zuordnung weiterer Ff. geändert, während die Repräsentanz des Grafenstandes, der beim RT im FR seit jeher über 2 Stimmen verfügt, unverändert blieb, statt ihn mit der Zulassung der Wetterauer Gff. neben den Gff. von Fürstenberg ebenso mit 2 Stimmen zu beteiligen wie die Reichsstädte. Daneben fordern die evangelischen Stände beim RT die paritätische Besetzung des RDT sowohl für die Beratung der dorthin prorogierten Punkte als auch wegen der Klärung anderer, hier nicht bereinigter Gravamina11. Bitten nochmals, sie ungeachtet des Einspruchs der schwäbischen Gff., deren Rechte damit nicht beeinträchtigt werden, künftig gleichberechtigt zum RDT zuzulassen. Unterbleibt dies und werden zudem ihre und die allgemeinen Gravamina der CA-Stände nicht geklärt, werden die Wetterauer Gff. die Beschlüsse des künftigen RDT nicht als bindend anerkennen und sich umso mehr ‚beschweren‘, ihren Anteil an der jetzigen Türkenhilfe zu leisten.

Replik im RR verlesen am 28. 7.12

Verlesung der ersten Supplikation [vom 7. 7.] im Supplikationsrat am 5. 8.13Kurpfalz sowie im Anschluss daran Kurbrandenburg und Pfalz-Neuburg votieren für die Zulassung zum RDT. Mehrheitsbeschluss: Verweisung an die Kurien. [Die Kurienprotokolle verzeichnen im Folgenden keine Beratungen dazu.]

Neuerliche Supplikation der schwäbischen Gff. an Ks. und Reichsstände (der Mainzer Kanzlei übergeben am 6. 8.; von den Reichsständen nicht kopiert)14, unterzeichnet von den Gff. Wilhelm von Oettingen, Karl von Hohenzollern, Albrecht von Fürstenberg und Erbtruchsess Christoph von Waldburg sowie Syndikus Dr. G. Müller: Da sich die Wetterauer Gff. in ihrer Replik auf eine Interzession der am RT 1582 beteiligten schwäbischen Gff. berufen, von der sie, die jetzt anwesenden Gff., nichts wissen, wollen sie zunächst bei den 1582 vertretenen Gff. und den Gff. von Fürstenberg als hauptsächlich Betroffenen nachfragen und mit diesen beraten. Belassen es bis dahin bei ihrem Gegenbericht und bitten, ihnen diesen Aufschub nachzusehen.

Anmerkungen

1
 HHStA Wien, MEA RTA 92, fol. 148–151’. Or. mit abweichendem Datum der Abschrift (8. 7.); dagegen alle reichsständischen Kopp.: 7. 7. HStA Dresden, GA Loc. 10203/6, fol. 28–31’. HStA München, KÄA 3230, fol. 294–296. Kopp. Referiert bei Häberlin XVIII, 646–649. Knappe Auswertung bei Schmidt, Grafenverein, 190 f.
2
 Vgl. Leeb, RTA RV 1582, Nr. 453 S. 1402 f.
3
Jülich und Hessen waren bereits in der Festlegung des RDT 1555 enthalten, der RAb 1559 (§ 50) erweiterte lediglich die personell gebundene Besetzung von 1555 kontinuierlich auf die Häuser bzw. Reichsstände (Leeb, RTA RV 1558/59, Nr.806 S. 2020 f.). Erweiterung der Besetzung im RAb 1570 (§ 20) um Konstanz (Bf.), Burgund, Braunschweig-(Wolfenbüttel) und Pommern (Lanzinner, RTA RV 1570, Nr. 567 S. 1214).
4
 Kurmainz, unfol.; Kursachsen, fol. 258 f.
5
 HHStA Wien, MEA RTA 92, fol. 153–157’. Or. mit abweichendem Datum der Abschrift (25. 7.); dagegen alle reichsständischen Kopp.: 23. 7. (13. 7.). HStA Dresden, GA Loc. 10203/6, fol. 32–35’. HStA München, KÄA 3230, fol. 298–300. Kopp. Referiert bei Häberlin XVIII, 650–653.
6
 Die Gesandten der Wetterauer Gff. drückten nach der Verlesung der Gegenerklärung am 22. 7. im privaten Gespräch mit den schwäbischen Verordneten ihr Befremden über diese Behauptung aus. Daraufhin äußerte der schwäbische Gesandte [wohl G. Müller], die jetzt persönlich anwesenden Gff. hätten Zweifel, ob die 1582 interzedierenden Vertreter dafür von den schwäbischen Gff. tatsächlich beauftragt waren (Wett. Gff., unfol.).
7
 Kurmainz, unfol.; Kursachsen, fol. 316.
8
 HHStA Wien, MEA RTA 92, fol. 159–173’. Or. (kopiert 30. 7.). HStA Dresden, GA Loc. 10203/6, fol. 37–41’ (kopiert 30. 7. {20. 7.}). HStA München, KÄA 3230, fol. 298–300. Kop. (o. D.). HStA München, K. blau 275/2, fol. 336–341’ (kopiert 29. 7. {19. 7.}). Referiert bei Häberlin XVIII, 654–660; Moser, Staatsrecht L, 354 f.
9
 HHStA Wien, MEA RTA 92, fol. 174–178’. HStA Dresden, GA Loc. 10203/6, fol. 42–45’. HStA München, KÄA 3230, fol. 307–309’. Kopp. (kopiert am 30. 7. {20. 7.}). Referiert bei Häberlin XVIII, 643–646.
10
 Interzession vom 29. 7. 1582 (wie Anm. 2).
11
 Vgl. die Beratungen im KR am 30. 7. und 1. 8. [Nr. 40, 42], die Forderung in der Quadruplik zum 1. HA (Türkenhilfe) [Nr. 253], fol. 80’, sowie in der Anmahnung der protestantischen Stände zu den Gravamina [Nr. 405], fol. 183.
12
 Kurmainz, unfol.; Kursachsen, fol. 399.
13
 HStA München, K. blau 275/2, fol. 110 f. (Protokoll). Die Beratungen am 5. 8. fehlen im Kurmainzer Protokoll des Supplikationsrats.
14
 HHStA Wien, MEA RTA 92, fol. 180–182’. Or.