Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 10. Der Reichstag zu Worms 1509 bearbeitet von Dietmar Heil

Nr. 113 Spruchbrief Gf. Eitelfriedrichs von Zollern – Windsheim, 25. Oktober 1508

Bamberg, StA, A 85, Lade 346, Nr. 1543 (Or. m. S., mittwochen nach der aylftausent junckfrowen tag) = Textvorlage A. München, HStA, KÄA 2017, fol. 434–434’ (Kop.) = B. Wolfenbüttel, HAB, Cod. Guelf. 32.9 Aug. 2o, fol. 302–302’ (wie A) = C.

Referiert bei: Looshorn, Geschichte IV, S. 488f.

Er hat aufgrund der Bewilligungen Bf. Georgs von Bamberg und Mgf. Friedrichs von Brandenburg beide Parteien wegen ihres Streits um das Schloss Streitberg1angehört. Beide Seiten haben erhebliche Gründe vorgebracht, warum sie diesem Schiedstag nicht bis zu seinem Abschluss beiwohnen konnten. Es wurde vereinbart, dass die Kontrahenten jeweils über die jetzigen Verhandlungen beraten sollen und er auf dem zum 1. November (allerheiligen tag)nach Worms einberufenen Reichstag unter Hinziehung von je zwei Räten beider Parteien erneut einen Vermittlungsversuch unternehmen wird. Mgf. Friedrich hat außerdem die Stundung seiner Forderungen [in Höhe von 100 fl.]2an die Einwohner von Gasseldorf und [in Höhe von 120 fl.] an Untertanen des Klosters Langheim bis zum 2. Februar (unser lieben Frowen tag liechtmess)zugestanden. Dieser Abschied erfolgt vorbehaltlich der Rechte beider Seiten.3

Nr. 114 Ks. Maximilian an Mgf. Friedrich II. von Brandenburg-Ansbach – Brüssel, 25. Januar 1509

Wien, HHStA, Maximiliana 20, Konv. 2, fol. 40–40’ (Konz. mit ex.-Verm.).

Er hatte ihm im Streit mit dem Bf. von Bamberg um das Schloss Streitberg und um die ihm, Mgf. Friedrich, auf seinen Antrag genehmigte dortige Halsgerichtsbarkeit befohlen, die gefangengesetzten bfl. Untertanen unentgeltlich freizulassen, in dieser Angelegenheit vor ihm, dem Ks., auf dem Wormser Reichstag zu erscheinen, bis dahin nichts zu unternehmen und auch von der Gerichtsfreiheit keinen Gebrauch zu machen.1Doch unterblieb laut Mitteilung des Bf.2die Umsetzung des Mandats. Die Gefangenen sind nach wie vor in Haft, auch wurde ein neuer Galgen bei Streitberg aufgerichtet. Diese Angelegenheit könnte eskalieren und die Reichstagsverhandlungen, aan denen ihm als Ks., dem Hl. Reich und der deutschen Nation viel gelegen ist–a, stören. Der Bf. hat erneut einen rechtlichen Austrag angeboten. Er befiehlt ihm, in dieser Angelegenheit nichts weiter zu unternehmen, auf die Anwendung der Halsgerichtsbarkeit zu verzichten, auch nicht gegen den Bf., das Hst. Bamberg oder dessen Untertanen vorzugehen, sondern die Verhandlungen in dieser Sache auf dem Reichstag abzuwarten bund inzwischen die Gefangenen freizulassen–b.3

Anmerkungen

1
 Mgf. Friedrich hatte am 14.3.1507 einen Geheimvertrag mit Georg von Streitberg über die Abtretung Streitbergs an ihn geschlossen, wozu dieser allerdings nicht befugt war. Das Abkommen wurde durch den Scheinverkauf des Schlosses an dessen Schwiegervater, den mgfl. Amtmann Ludwig von Laineck, getarnt. Am 15.10.1508 erteilte der Ks. die Genehmigung zur Einrichtung eines Hochgerichts in Streitberg. Einen Monat später verkaufte Laineck das Schloss an Mgf. Friedrich. Vgl. Oesterreicher, Darstellung, S. 55–63; Kunstmann, Burgen I, S. 64f.; Kleiner, Georg, S. 44–46; Seyboth, Markgraftümer, S. 320; Zmora, Feuds, S. 132f.; Ders., State, S. 95; Rupprecht, Herrschaftswahrung, S. 138f.
2
 Die Einfügungen in eckigen Klammern ergeben sich aus den Verhandlungsakten des Schiedstages (HAB Wolfenbüttel, Cod. Guelf. 32.9 Aug. 2o, fol. 264–268, 269–273’, 275–286’, 288–299’, 300–300’).
3
 Vgl. auch die Nürnberger Berichte an Kf. Friedrich von Sachsen vom 27. und 30.10. (Druck: Westphal, Korrespondenz, Nr. 113, S. 328; Nr. 114, S. 330f.).
1
 Das ksl. Mandat liegt nicht vor.
2
 Bf. Georg hatte in einem Schreiben an Ks. Maximilian vom 13.12.1508 erneut die fortgesetzte Verletzung seiner Rechte am Schloss Streitberg durch Mgf. Friedrich beklagt. Der Ks. sollte den Mgf. veranlassen, von dem unrechtmäßigen Kauf zurückzutreten, auf die daraus abgeleiteten obrigkeitlichen Befugnisse zu verzichten und die gefangenen bfl. Untertanen freizulassen. Gleichzeitig erklärte er sein Einverständnis zu einem Schiedsverfahren (Or. Bamberg, mitwochen nach conceptionis Marie; HHStA Wien, Maximiliana 20, Konv. 1, fol. 20–20’).
a
–aan ... ist] Einfügung am Rand.
b
 und ... freizulassen] Einfügung am Rand.
3
 Ks. Maximilian informierte Bf. Georg am gleichen Tag über das Mandat an Mgf. Friedrich, machte jedoch auch deutlich, dass er, anders als vom Bf. gefordert, das dem Mgf. verliehene Gerichtsprivileg nicht kassiert hatte (Konz. mit ex.-Verm.; HHStA Wien, Maximiliana 20, Konv. 2, fol. 41–41’). Vgl. zum weiteren Verfahren Nr. 321.