Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 10. Der Reichstag zu Worms 1509 bearbeitet von Dietmar Heil

Wien, HHStA, Maximiliana 20, Konv. 2, fol. 40–40’ (Konz. mit ex.-Verm.).

Er hatte ihm im Streit mit dem Bf. von Bamberg um das Schloss Streitberg und um die ihm, Mgf. Friedrich, auf seinen Antrag genehmigte dortige Halsgerichtsbarkeit befohlen, die gefangengesetzten bfl. Untertanen unentgeltlich freizulassen, in dieser Angelegenheit vor ihm, dem Ks., auf dem Wormser Reichstag zu erscheinen, bis dahin nichts zu unternehmen und auch von der Gerichtsfreiheit keinen Gebrauch zu machen.1Doch unterblieb laut Mitteilung des Bf.2die Umsetzung des Mandats. Die Gefangenen sind nach wie vor in Haft, auch wurde ein neuer Galgen bei Streitberg aufgerichtet. Diese Angelegenheit könnte eskalieren und die Reichstagsverhandlungen, aan denen ihm als Ks., dem Hl. Reich und der deutschen Nation viel gelegen ist–a, stören. Der Bf. hat erneut einen rechtlichen Austrag angeboten. Er befiehlt ihm, in dieser Angelegenheit nichts weiter zu unternehmen, auf die Anwendung der Halsgerichtsbarkeit zu verzichten, auch nicht gegen den Bf., das Hst. Bamberg oder dessen Untertanen vorzugehen, sondern die Verhandlungen in dieser Sache auf dem Reichstag abzuwarten bund inzwischen die Gefangenen freizulassen–b.3

Anmerkungen

1
 Das ksl. Mandat liegt nicht vor.
2
 Bf. Georg hatte in einem Schreiben an Ks. Maximilian vom 13.12.1508 erneut die fortgesetzte Verletzung seiner Rechte am Schloss Streitberg durch Mgf. Friedrich beklagt. Der Ks. sollte den Mgf. veranlassen, von dem unrechtmäßigen Kauf zurückzutreten, auf die daraus abgeleiteten obrigkeitlichen Befugnisse zu verzichten und die gefangenen bfl. Untertanen freizulassen. Gleichzeitig erklärte er sein Einverständnis zu einem Schiedsverfahren (Or. Bamberg, mitwochen nach conceptionis Marie; HHStA Wien, Maximiliana 20, Konv. 1, fol. 20–20’).
a
–aan ... ist] Einfügung am Rand.
b
 und ... freizulassen] Einfügung am Rand.
3
 Ks. Maximilian informierte Bf. Georg am gleichen Tag über das Mandat an Mgf. Friedrich, machte jedoch auch deutlich, dass er, anders als vom Bf. gefordert, das dem Mgf. verliehene Gerichtsprivileg nicht kassiert hatte (Konz. mit ex.-Verm.; HHStA Wien, Maximiliana 20, Konv. 2, fol. 41–41’). Vgl. zum weiteren Verfahren Nr. 321.