Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 10. Der Reichstag zu Worms 1509 bearbeitet von Dietmar Heil

Nr. 104 Ks. Maximilian an Kf. Joachim I. von Brandenburg – Köln, 31. Mai 1508

Berlin, GStA, 1. HA, Repos. 1, Nr. 4, fol. 8–8’ (Or., Vermm. prps./amdip., Gegenz. M. Lang).

[1.] Ihr gemeinsamer Rat Eitelwolf vom Stein hat angeregt, ihm, dem Kf., zur Tilgung ksl. Schulden das in Lübeck angefallene Jubelablassgeld zukommen zu lassen. Er wird darüber eine Entscheidung treffen und ihm, da er dieses Geld in Kürze einfordern will, dann einen Bescheid geben, der sicherlich zu seiner Zufriedenheit ausfallen wird.

[2.] Stein wurde auch wegen der Niederlagen zu Frankfurt [a. d. Oder] und Breslau1 bei ihm vorstellig. Mit der Angelegenheit ist der ksl. Kanzler Zyprian von Serntein betraut, der nun schon seit geraumer Zeit abwesend ist. Ohnehin hätte er selbst wegen wichtiger Angelegenheiten und den Erfordernissen des Krieges keine Gelegenheit gefunden, sich damit zu befassen. Dieweyl aber dein lieb ungezweyvelt auf nehsten reichstag gen Wormbs kumen wierdet, wellen wir deiner lieb desselben artikels halben auch geburlich abfertigung tun.

Nr. 105 Weisung Kf. Joachims I. von Brandenburg an Eitelwolf vom Stein – [wahrscheinlich Cölln/Spree, 25. Juni 1508]

[1.] Fernbleiben Kf. Joachims vom Reichstag; [2.] Verhandlungsanweisungen für Stein; [3.] kammergerichtliches Zahlungsmandat an Kf. Joachim; [4.] Bürgschaft für die vom Ks. geforderte Reichsanleihe, Verweisung ksl. Schulden auf die Jubelablassgelder in Lübeck und Hamburg, Bestätigung des Niederlagsprivilegs für Frankfurt/Oder und Breslau; [5.] Verhandlungen mit Ebf. Hermann von Köln für Mgf. Albrecht; [6.] Bestallung Kf. Joachims für den ksl. Romzug.

Berlin, GStA, I. HA, Repos. 10, Nr. ♃♆, Fasz. 2N, fol. 13–14 (undat. Konz.).

[1.] Bestätigt für den 24. Juni (Johannis baptiste)den Eingang eines ksl. Mandats [Nr. 36] und weiterer Schreiben [Nrr. 33, 37, 104] sowie eines Berichts Steins1. Er kann indessen aus mehreren triftigen Gründen nicht persönlich am Wormser Tag teilnehmen und schickt ihm deshalb eine Vollmacht. Befiehlt ihm, sein Ausbleiben gegenüber dem Ks. mit einer durch einen Sturz bedingten Verletzung am Fuß zu begründen, weswegen ihm vom Reiten abgeraten wurde. Außerdem hat er Warnungen erhalten, dass sich seine Feinde sammeln, um mit der Unterstützung polnischer Adliger seinem Land und seinen Untertanen Schaden zuzufügen. Er kann deshalb sein Kfm. nicht gefahrlos verlassen.

[2.] Was aber ander kurfursten, fursten und stende des Reichs im besten furnehmen und volzihen, das wissen wir uns auch nicht zu weygern, wie dann unser mandat mitbringt. Ir wist aber, das wir allzeit in volzihung der zugesagten hilf gemeinlich mit den ersten sein, aber ander, als wir versteen kurfursten und fursten, seumig und noch an der hulf, zu Costanz ufgelegt, nichts ußgericht.

[3.] Uns ist auch ein ksl. mandat bei grossen penen zukomen, hundert und XX gulden zu erhaltung des camergerichts gein Regensburg zu schicken.2 Nu wist ir, wie es umb die gulden steet euer handlung nach, das doctor [Anton von] Emerßhoven uns der benehmen sol. In dem wellet uns bei ksl. Mt. entschuldigen und verfugen, das der doctor uns benehme, wie er sich verwilligt, damit wir des one anfechtung bleiben.3

[4.] Was die Bürgschaft angeht, bleibt es bei seinem vorigen Schreiben4: Er wird sich den anderen weltlichen Kff. anschließen. Dies soll er dem Ks. so bald wie möglich eröffnen und dabei auch ein Angebot wegen der Jubelablassgelder in Lübeck und Hamburg unterbreiten. Er soll sich bei [Niklas] Ziegler darum bemühen, dass dies ebenso wie die Bestätigung des Niederlagsprivilegs [für Frankfurt/Oder und Breslau] bewilligt wird. Falls er das ihm mitgegebene Siegel nicht benötigt, soll er es zerschlagen lassen und die Teile zurückschicken.

[5.] Übersendet ihm einen an den Komtur zu Koblenz [Ludwig von Seinsheim] adressierten Kredenzbrief. Er soll diesen bitten, für seinen Bruder [Mgf. Albrecht] mit dem Ebf. von Köln zu verhandeln.5

[6.] Falls die Kff. oder sonst jemand ihn wegen seiner, Kf. Joachims, Bestallung ansprechen, soll er in nichts einwilligen, sondern ihm darüber berichten.

Nr. 106 Inhibitionsmandat Ks. Maximilians an das ksl. Kammergericht – Tournai, 31. August 1508

Berlin, GStA, I. HA, Repos. 17, Nr. 4d, Fasz. 1, fol. 3–3’ (Kop.1).

[1.] Kf. Joachim hat gegen das auf Antrag des ksl. Fiskalprokurators [Hieronymus von Croaria] ausgegangene, mit einer Vorladung verbundene kammergerichtliche Mandat an Bf. [Hieronymus] von Brandenburg2zur Zahlung seines Beitrags von 12 fl. zum Kammerzieler Beschwerde erhoben.3Seinen Einwand gegenüber dem Kammergericht, die Bff. von Brandenburg, Lebus und Havelberg unterstünden dem Kfm. Brandenburg und seien bislang niemals vom Reich besteuert worden, und die damit verbundene Bitte um Respektierung geltenden Rechts hätten sie lediglich mit der Ankündigung beschieden, beim Fiskal einen Aufschub bis zum 10. August (Laurency)erwirken zu wollen.4Befiehlt, gegen den Bf. von Brandenburg oder andere Stände, deren Zugehörigkeit zum Kfm. Brandenburg geltend gemacht wird, bis zum nächsten Reichstag nichts zu unternehmen. Er wird ihnen dann Bescheid geben, wie künftig in solchen Fällen zu verfahren ist.

Nr. 107 Kf. Joachim I. von Brandenburg an Ks. Maximilian – Cölln/Spree, 1. Oktober 1508

Wien, HHStA, Maximiliana 19, Konv. 4, fol. 95–95’ (Or., sonntag nach Michaelis).

Eitelwolf vom Stein hat Befehl anzuzeigen, dass er, Kf. Joachim, wie andere Kff. gemäß der Goldenen Bulle von der Appellation [an fremde Gerichte] befreit ist. Im Prozess zwischen Veit von Schlieben (Sliben)und dem Brandenburger Bürger Anton Sichter1wurde dennoch an das ksl. Kammergericht appelliert. Er hat das Kammergericht schriftlich um Remission des Verfahrens ersucht. Bittet um eine entsprechende Weisung an das Gericht.

Nr. 108 Instruktion Kf. Joachims I. von Brandenburg für seinen Anwalt [Dr. Johann Rehlinger] am ksl. Kammergericht – [Cölln/Spree, 25. Januar 1509]

Berlin, GStA, I. HA, Repos. 18, Nr. 30a, Fasz. 1, fol. 3–5 (undat. Konz.)1 = Textvorlage A. Berlin, GStA, I. HA, Repos. 18, Nr. 25, Fasz. 1, fol. 146–147 (zugrundeliegendes Memorial, undat. Konz.; im Wortbestand, jedoch nicht inhaltlich abweichend) = B.

[1.] Der Anwalt soll am ksl. Kammergericht folgende deklinatorische Einrede2vorbringen: Wie alle Kff. ist auch er gemäß Kap. XI der Goldenen Bulle von der Appellation befreit.3Laut Wormser Ordnung wurde das Kammergericht nur für die Dauer von sechs Jahren bewilligt4, der Konstanzer Reichstag beschloss eine Verlängerung um weitere sechs Jahre5, doch uf beyden reichstagen mit der maß und bedingnus und nicht anders, dann der freiheit seiner kurfurstlichen gnaden der obbemelten Gulden Bullen unbegeben, sunder dieselben seinen kurfurstlichen gnaden vorbehalten.6Seine Amtsvorgänger nahmen dieses Privileg unangefochten in Anspruch, das Kammergericht ließ bislang keine solchen Appellationen zu. Der Anwalt soll beantragen, die kfl. Gerichtsfreiheit zu respektieren und etwaige Appellationen an den Kf. zu remittieren. Außerdem soll er seinen Protest erklären, durch diese Einrede keinesfalls den Gerichtszwang des Kammergerichts anzuerkennen.

[2.] An die Bff. von Brandenburg, Havelberg und Lebus sowie an die Gff.ain der Mark–a gingen Mandate und Ladungen aus, die mit folgenden Argumenten anzufechten sind: Diese Stände wurden bei Leistungen für Kss. oder Kgg. bislang bekanntlich nicht vom Reich veranschlagt, sondern dem Kf. von Brandenburg und seinem Territorium zugerechnet. Die drei Hochstifte wurden hauptsächlich aus dem Gebiet der Mark Brandenburg gestiftet und ausgestattet. Die genannten Bff. und Gff. haben keine Regalien vom Reich, sondern gehören unmittelbar zum Kfm. Brandenburg. Der Anwalt soll beantragen, die Mandate zu kassieren und weder ihn noch die genannten Bff. und Gff. weiterhin mit derartigen Neuerungen zu behelligen.

Falls die Einsprüche bezüglich der Appellation oder der Exemtionen abgewiesen werden sollten, wird die Stilllegung der Verfahren bis zu einer Entscheidung auf dem bevorstehenden Reichstag beantragt. Gegebenenfalls ist ein diesbezüglicher Protest einzulegen.

Nr. 109 Eitelwolf vom Stein an den ksl. Kanzler Zyprian von Serntein – Mainz, 11. März 1509

Innsbruck, TLA, Maximiliana XIII/256/VI, fol. 12–12’ (Or. mit Siegelspuren, oculi; Postverm.: In sein hand.).

[1.] [Erledigung eines ksl. Befehls beim Gf. von Nassau; Nr. 217]. Bekundet seine Verwunderung, dass Serntein die ihm gemachten Zusagen in seinen eigenen Anliegen und in den Angelegenheiten Kf. Joachims offenbar vergessen hat. Der Kf. und er selbst setzen dennoch weiterhin ihr Vertrauen in ihn. Ihm gehen ständig Schreiben zu, worin der Kf. die Verletzung seiner Privilegien seitens des ksl. Kammergerichts entweder durch Annahme von Appellationen oder durch dessen Vorgehen gegen die kfl. Prälaten [= Bff. von Brandenburg, Havelberg und Lebus] beklagt. Er, Stein, hatte ihn, Serntein, bereits darüber informiert.

[2.] Beschwert sich darüber, dass er immer noch keinen Bescheid wegen des Niederlagsprivilegs erlangt hat. Bittet, den Kf. und ihn besser zu bedenken.1Er wartet hier in Mainz weiterhin den anberaumten Termin2und die Ankunft des Ks. ab. Bittet, ihn gegebenenfalls über weitere Verzögerungen zu informieren.

Nr. 110 Kf. Joachim I. von Brandenburg an Bf. Dietrich von Lebus [entsprechend an Bf. Hieronymus von Brandenburg und Bf. Johann von Havelberg] – Cölln/Spree, 1. April 1509

Berlin, GStA, I. HA, Repos. 18, Nr. 30a, Fasz, 1, fol. 9 (Kop., suntag palmarum).

Ihm, dem Bf. von Lebus, den Bff. von Havelberg und Brandenburg sowie den Gff. von Ruppin1gingen vom ksl. Fiskalprokurator beantragte kammergerichtliche Mandate zur Bezahlung des ausstehenden Kammerzielers zu. Er, Kf. Joachim, hat daraufhin an den Ks. geschrieben [Nr. 106, Anm. 3] und auch durch Eitelwolf von Stein um die Kassation dieser Mandate gebeten. Ebenso hat er Dr. Valentin von Sunthausen zu Verhandlungen mit dem Kammerrichter [Bf. Wiguläus von Passau] und dem Fiskalprokurator [Dr. Christoph Moeller] beauftragt. Dessen Bericht2samt einem Gutachten3, wie man dieser Beschwerde enthoben werden und die Angelegenheit vor den Ks. und die bevorstehende Reichsversammlung bringen kann, liegt in Abschrift bei. Für die Verhandlungen benötigt der kfl. Prokurator am ksl. Kammergericht, Johann Rehlinger, seine Vollmacht.4Diese soll er ihm, Kf. Joachim, unverzüglich zusenden, damit nicht aus Säumigkeit weitere Beschwerden entstehen. Denn die Bff. von Lebus sind bislang niemals vom Reich veranschlagt worden, sondern wurden immer in den Kurbrandenburger Anschlag miteinbezogen. Die zu Brandenburg gehörenden Bff. und Gff. haben keine Reichslehen inne. Der Prokurator soll, falls der Ks. die Mandate wider Erwarten nicht kassiert, unter Geltendmachung der genannten Gründe wie auch der kfl. Gerichtsfreiheit beantragen, die Mandate zurückzuziehen oder die Angelegenheit an den Ks. und die bevorstehende Reichsversammlung zu verweisen.

Nr. 111 Weisung Kf. Joachims I. von Brandenburg an Dr. Johann Rehlinger – s.l., 15. April 1509

Berlin, GStA, I. HA, Repos. 18, Nr. 30a, Fasz, 1, fol. 10–11 (Konz., suntag quasimodogeniti).

[1.] Bestätigt den Eingang seines Berichts1. Er soll sich wegen der Bff. von Lebus, Havelberg und Brandenburg sowie wegen der Gff. [von Ruppin und Honstein] in kein Verfahren [am Kammergericht] einlassen, sondern erklären, dass diese bislang keinerlei Reichshilfen geleistet hätten, auch keine Lehen oder Regalien vom Reich besäßen und bislang in dieser Weise [mit Zahlungsmandaten und Vorladungen] nicht gegen sie vorgegangen worden sei. Sie seien in keinem Reichsregister aufgeführt, sondern hätten sich immer als zum Kfm. Brandenburg gehörig verstanden und seien in dessen Anschlag einbezogen gewesen. In Anbetracht der Leistungen der Kff. von Brandenburg für das Reich müssen diese Tatsachen respektiert werden. Gegebenenfalls kann er darauf hinweisen, dass der Gf. von Honstein nur ein von seinem Großvater [Albrecht Achilles] an dessen Vater [Gf. Johann von Honstein] verliehenes Erbschloss innehat.2 [...]3. [Deshalb ist zu beantragen, die ausgegangenen Mandate zu kassieren oder die Angelegenheit] an den Ks. und die Reichsversammlung [zu verweisen]4. Die Ausstellung eigener Verhandlungsvollmachten für ihn, Rehlinger, durch die Bff. und Gff. erscheint unnötig, da ihm ohnehin deren Vertretung obliegt.

[2.] Hinsichtlich der Appellationen [an das Kammergericht] besteht er auf seiner kfl. Gerichtsfreiheit. Er hat gemeinsam mit Kf. [Friedrich] von Sachsen unter Berufung auf die Goldene Bulle nur unter diesem Vorbehalt in die Eröffnung des Kammergerichts eingewilligt.5Trotz seiner Prozessvollmachten von [Heinrich] Krewitz und [Anton] Sichter sollte er, Rehlinger, sich in kein Verfahren einlassen, sondern die kfl. Freiheiten schützen und jeweils Remission beantragen. Falls dem nicht stattgegeben wird, sollen der Ks. und die auf dem bevorstehenden Reichstag versammelten Stände angerufen werden. Der mögliche Einwand, dass seine Gerichtsfreiheit ausschließlich für die kfl. Untertanen gilt, was auf Merten Richter nicht zutrifft6, ist unerheblich. Richter hat Krewitz an einem brandenburgischen Gericht verklagt und sich somit seinem kfl. Gerichtszwang unterworfen. Die Auslegung der kfl. Gerichtsfreiheit steht keinesfalls dem Kammergericht zu, sondern ist dem Ks. vorbehalten, dessen Amtsvorgänger dieses Privileg gewährt hat. Deshalb verweigert er auch die Übersendung der Prozessakten.

Nr. 112 Kf. Joachim I. von Brandenburg an Dr. Valentin von Sunthausen – [wahrscheinlich 15. April 1509]

Berlin, GStA, I. HA, Repos. 17, Nr. 1b, fol. 1–1’ (Konz.; auf fol. 2 der wahrscheinlich auf dieses Stück bezügliche Datumvermerk: suntags quasimodogeniti.).

[1.] Bestätigt den Eingang seines Schreibens [Nr. 110, Anm. 2] und bedankt sich für seinen Rat. Das daraufhin an Dr. Johann Rehlinger ausgegangene Schreiben [Nr. 111] liegt in Abschrift bei. Wie bereits erklärt, haben die Bff. [von Brandenberg, Havelberg und Lebus] sowie die Gff. von Ruppin und Honstein dem Reich seit Menschengedenken keine Hilfe geleistet. Im Unterschied zu den in Meißen und Thüringen ansässigen Bff. und Gff. verfügen sie über keine Lehen oder Regalien vom Reich. Ihre Besitzungen gehören zum Kfm. [Brandenburg] und wurden ihnen von den Kff. übereignet. Dafür leisten sie ihnen, wie die Ritterschaft auch, Dienste in ihren Kriegen und sonstigen Angelegenheiten. Die Bff. und Gff. wenden sich deshalb auch schriftlich an den Kammerrichter und an den ksl. Fiskalprokurator1, wie er, Sunthausen, erfahren wird. Er selbst hat seinem Rat Eitelwolf vom Stein befohlen, mit dem Ks. über die Abstellung dieser Beschwerden zu verhandeln. Er wird in keine Reichshilfe einwilligen, solange nicht der Schutz seiner Rechte garantiert ist.

[2.] Bezüglich Dr. [Antons von] Emershofen teilt er seine Meinung. Aber das wer uns beswerlich, das wir einen beisitzer im camergericht nach ordnung des Reichs ordenen solten und nicht macht haben, den abzufordern und einen andern auß unser lantart an sein stat zu setzen.Er will indessen die Entscheidung des Kammerrichters abwarten2und den Fall dann ggf. vor den Ks. bringen. Bittet ihn, sich weiterhin um seine Angelegenheiten zu kümmern. Übersendet ihm Geld für Rehlinger.

Anmerkungen

1
 Zu den Bemühungen um die Wiedereinrichtung der Zwangsniederlagen der beiden Städte vgl. Gönnenwein, Niederlagsrecht, S. 89–91; Rauprich, Streit, S. 54–87.
1
 Liegt nicht vor.
2
 Kammergerichtliches Mandat an Kf. Joachim vom 14.4., gemäß Konstanzer RAb [Heil, RTA-MR IX/1, Nr. 268, S. 532f., § 22] 120 fl. Kammerzieler an [die Legstadt] Nürnberg zu überweisen. Für den Fall der Säumnis drohte dem Kf. eine Strafe von 10 Mark lötigen Goldes bei gleichzeitiger Vorladung an das RKG (Or. m. S., Verm. amdcp., Gegenz. Protonotar A. Dietrich; GStA Berlin, I. HA, Repos. 18, Nr. 30a, Fasz. 1, fol. 1–1’).
3
 Mit Schreiben vom 25.6. beschwerte sich Kf. Joachim gegenüber dem Ks. über das ihm zugestellte RKG-Mandat: Zum einen kritisierte er die Strafandrohung gegenüber einem Kf. als Zumutung. Ein einfaches Anschreiben hätte seiner Ansicht nach genügt. Zum anderen wies er darauf hin, dass er ohnehin bereits vor einiger Zeit die Zahlung der Summe veranlasst habe. Falls sie unterblieben sei, werde er dies nachholen (Konz., suntag nach Johannis baptiste; GStA Berlin, I. HA, Repos. 18, Nr. 30a, Fasz. 1, fol. 2).
4
 Liegt nicht vor.
5
 Es ging aller Wahrscheinlichkeit nach um die für Mgf. Albrecht angestrebte Nachfolge im Kölner Suffraganbistum Utrecht. Vgl. Nr. 425 [Pkt. 4].
1
 Die vorliegende Abschrift übersandte der Ks. am gleichen Tag an Kf. Joachim (Or. Tournai (Tiernau), 31.8.1508, Vermm. prps./amdip., Gegenz. J. Renner; GStA Berlin, I. HA, Repos. 17, Nr. 4d, Fasz. 1, fol. 1–1’).
2
 Kammergerichtliches Mandat vom 14.4.1508 (Or. Regensburg, gedrucktes Formular, Verm. amdcp., Unterz. A. Dietrich, Protonotar; GStA Berlin, I. HA, Repos. 18, Nr. 30a, Fasz. 1, fol. 29), zugestellt am 22.6.
3
 Kf. Joachim hatte Ks. Maximilian mit Schreiben vom 23.6. über das dem Bf. am Vortag zugestellte Mandat informiert. Er wies auf die seiner Auffassung nach allgemein bekannte Tatsache hin, dass die Bff. von Brandenburg ebenso wie die Bff. von Havelberg und Lebus keine Regalien [korrigiert aus: Lehen] vom Reich innehätten, sondern ihre sämtlichen Besitzungen zum Kfm. Brandenburg gehörten. Deshalb obliege ihm als Kf. auch die Bestätigung ihrer Privilegien. Diese Bff. hätten noch nie direkte Hilfen für das Reich geleistet, sondern seien auf den RTT jeweils den Kff. von Brandenburg zugerechnet worden. Der Kf. bat deshalb, die bestehende Rechtslage zu respektieren und dem Fiskal die Einstellung des Verfahrens gegen Bf. Hieronymus sowie die Bff. von Havelberg und Lebus zu befehlen (besch. Konz. Cölln/Spree, freitag nach corporis Christi; GStA Berlin, I. HA, Repos. 18, Nr. 30a, Fasz. 1, fol. 30–30’). Mit Schreiben vom 6.8. wandte sich Kf. Joachim noch einmal mit den gleichen Argumenten an den Ks. und informierte ihn über den abschlägigen Bescheid des ebenfalls kontaktierten RKG. Er erneuerte seine Bitte, die ausgegangenen kammergerichtlichen Mandate zu kassieren und die Einstellung der Verfahren gegen die drei Bff. sowie gegen Gf. Joachim [richtig: Wichmann] von Ruppin und dessen Vormünder zu veranlassen (Konz. Cölln/Spree, am tag Sixti pape; ebd., fol. 26–26’). Eitelwolf vom Stein erhielt am gleichen Tag eine entsprechende Weisung für die Verhandlungen am Kaiserhof (Konz. Cölln/Spree, am tag Sixti pape; ebd., fol. 25–25’). Wahrscheinlich wurde die Initiative Kurbrandenburgs durch Supplikationen der betroffenen Stände an den Ks. flankiert. In einer nur als Konzept der kfl. Kanzlei überlieferten Supplikation machte Bf. Dietrich von Lebus geltend, dass er bislang weder zu RTT eingeladen noch vom jetzigen Ks. oder auch seinen Vorgängern um Hilfe ersucht, sondern jeweils in den kurbrandenburgischen Anschlag einbezogen worden sei. Eine direkte Veranschlagung durch das Reich käme demnach einer Doppelbesteuerung gleich. Er bitte deshalb um ein Inhibitionsmandat an das RKG (undat. Konz.; ebd., fol. 16–17).
4
 Kammerrichter Bf. Wiguläus von Passau und Beisitzer an Kf. Joachim von Brandenburg, Regensburg, 7.7.1508 (Or. m. S., freytag nach Udalrici; GStA Berlin, I. HA, Repos. 18, Nr. 30a, Fasz. 1, fol. 31).
1
 Es ging in dem Streit um Verbindlichkeiten für im Jahr 1483 durch Balthasar von Schlieben an das Kloster auf dem Marienberg bei Brandenburg verpfändete (Riedel, Codex I/9, Nr. CCXCVII, S. 224f.), später jedoch von Sichter erworbene Güter (ebd., S. 225 Anm.). Vgl. zum brandenburgischen Widerstand gegen das Appellationsverfahren auch Smend, Brandenburg-Preußen, S. 163f.
1
 Die Datierung der Instruktion und der Name des kfl. Anwalts ergeben sich aus der zugehörigen Vollmacht (Konz. Cölln/Spree, donnerstag nach Vincentii; GStA Berlin, I. HA, Repos. 18, Nr. 30a, Fasz. 1, fol. 5’–6). Am gleichen Tag erging außerdem Weisung an Valentin von Sunthausen, Rehlinger (Rollinger)und den ebenfalls mit der Angelegenheit betrauten Prokurator Heinrich von Levetzow (Lebesan)zu unterstützen (Konz. Cölln/Spree; donnerstag nach Vincentii; GStA Berlin, I. HA, Repos. 18, Nr. 25, Fasz. 1, fol. 150–151).
2
 Bestreitet die Zuständigkeit des RKG. Vgl. Sellert, Prozeßgrundsätze, S. 236; Dick, Entwicklung, S. 155f.
3
 Zeumer, Quellensammlung I, S. 202f.; Fritz, Bulle, S. 63f.
4
 Die RKGO von 1495 selbst enthält keine zeitliche Befristung (Druck: Angermeier, RTA-MR V/1, Nr. 342/IV, S. 383–420; Schmauss-Senckenberg, Sammlung II, S. 6–11. Regest: Wiesflecker, Regesten I/1, Nr. 2252, S. 270f.). Doch war der Unterhalt des RKG entsprechend der Laufzeit des für die Finanzierung der Wormser Reichsordnung vorgesehenen Gemeinen Pfennigs ursprünglich nur für vier Jahre gesichert (Wormser RAb vom 7.8.1495, § 19; Druck: Angermeier, ebd., Nr. 1593, S. 1147f.; Schmauss-Senckenberg, ebd., S. 25 [hier § 34]. Regest: Wiesflecker, ebd., Nr. 2255, S. 273). Vgl. Smend, Reichskammergericht, S. 46.
5
 Konstanzer RAb vom 26.7.1507, § 14 (Druck: Heil, RTA-MR IX/1, Nr. 268, S. 529).
6
 Wormser RKGO vom 7.8.1495, § 31 (Druck: Angermeier, RTA-MR V/1, Nr. 342/IV, S. 418f.; Schmauss-Senckenberg, Sammlung II, S. 11. Regest: Wiesflecker, Regesten I/1, Nr. 2252, S. 271), implizit bestätigt durch den Konstanzer RAb vom 26.7.1507, § 19 (Druck: Heil, RTA-MR IX/1, Nr. 268, S. 531).
a
–ain der Mark] In A korrigiert aus: von Ruppin und Honstein.
1
 Für den Wormser RT liegen dazu keine weiteren Unterlagen vor. Ks. Maximilian bestätigte die Niederlagsprivilegien Frankfurts und Breslaus erst während des Augsburger RT am 23.4.1510 (Druck: Lünig, Reichs-Archiv XIV (Part. Spec. Cont. IV, 2. Teil), S. 321f.; Riedel, Codex I/23, Nr. CD, S. 354–356. Regest: Seyboth, RTA-MR XI/1, Nr. 363. Vgl. Rauprich, Streit, S. 87).
2
 Über den Verhandlungsgegenstand liegen keine Informationen vor.
1
 Kammergerichtliches Mandat an Gf. Joachim von Ruppin, Regensburg, 14.4.1508 (Or., gedrucktes Formular, Verm. amdcp., Unterz. A. Dietrich, Protonotar; GStA Berlin, I. HA, Repos. 18, Nr. 30a, Fasz. 1, fol. 27). Tatsächlich war Gf. Joachim bereits am 16.2.1507 verstorben. Sein zu diesem Zeitpunkt erst dreijähriger Sohn Wichmann II. stand bis 1520 unter Vormundschaft (Riedel, Codex I/4, S. 13; Hopf, Atlas I/1, Nr. 396, S. 221; Schwennicke, Stammtafeln XII, Tafel 36).
2
 Laut Bericht Sunthausens vom 14.3. wollte der ksl. Fiskal die Reaktionen auf die ausgesandten Mandate abwarten. Der Prokurator verwies warnend auf das Beispiel von Sachsen eximierter Stände in Thüringen und Meißen. Demnach waren trotz der Bemühungen von Anwälten Hg. Georgs einige Gff. wegen Ungehorsams zu den in den Zahlungsmandaten angedrohten Strafen verurteilt worden, weil sie die gerichtliche Vorladung ignoriert hatten. Da der Rechtsweg mit Hinblick auf ähnlich gelagerte Fälle riskant erschien, empfahl Sunthausen, die Angelegenheit bis zum RT aufzuschieben. Doch sollte in jedem Fall gegen das Vorgehen des Kammergerichts als Verstoß gegen die kfl. Privilegien protestiert werden. Auch bezüglich der vom Kammergericht übergangenen kfl. Appellationsfreiheit sollte beantragt werden, die Verfahren zu remittieren oder alternativ den Ks. oder den RT um eine Entscheidung zu bitten (Kop. [Regensburg], mittewochen nach oculi; GStA Berlin, I. HA, Repos. 18, Nr. 30a, Fasz. 1, fol. 12–15).
3
 Das Gutachten selbst liegt nicht vor, allerdings eine Aufzeichnung der auf dessen Grundlage gefassten Beschlüsse des Kf. und seiner Räte (undat. Kop.; GStA Berlin, I. HA, Repos. 18, Nr. 30a, Fasz. 1, fol. 22–22’). Die darin wiedergegebenen Positionen entsprechen im Wesentlichen den in der Folge ausgegangenen Schreiben Kf. Joachims [Nrr. 110112].
4
 Prozessvollmacht Bf. Dietrichs von Lebus, Bf. Johanns von Havelberg und Bf. Hieronymus’ von Brandenburg für Johann Rehlinger (undat. Konz.; GStA Berlin, I. HA, Repos. 18, Nr. 30a, Fasz. 1, fol. 7–7’).
1
 Dr. Johann Rehlinger an Kf. Joachim von Brandenburg, Regensburg, 17.3.1509 (Or. m. S., samstag nach suntag oculi; GStA Berlin, I. HA, Repos. 18, Nr. 30a, Fasz. 1, fol. 18–20’).
2
 Kf. Albrecht Achilles übertrug das Schloss Vierraden im Jahre 1478 an Gf. Johann von Honstein, den Vater der gemeinsam regierenden Gff. Wolfgang und Bernhard II., als erbliches Lehen (Menschell, Geschichte, S. 39, 43).
3
 Ein Blatt fehlt.
4
 Ergänzung gemäß Schreiben Kf. Joachims an die Bff. von Lebus, Brandenburg und Havelberg vom 1.4.1509 [Nr. 110].
5
 Vgl. Smend, Reichskammergericht, S. 19, 55–62; Angermeier, Reichsreform, S. 176; Ludolphy, Kurfürst, S. 149.
6
 Richter war Leipziger Großkaufmann und Ratsherr (Fischer, Handelsgeschichte, S. 103; Schirmer, Staatsfinanzen, S. 185). Vgl. zum Streitgegenstand Smend, Brandenburg-Preußen, S. 164.
1
 Bf. Hieronymus von Brandenburg erklärte in einer an den Ks. und das RKG adressierten Vollmacht für Dr. Johann Rehlinger (Rechlinge)vom 6.4.1509, dass er, anders als in den kammergerichtlichen Mandaten unterstellt, keineswegs in die Reichshilfen gegen Ungarn, für den Romzug und zum Unterhalt des RKG eingewilligt habe. Er habe erst vor gut einem Jahr die Regierung des Hochstifts übernommen. Seine Amtsvorgänger hätten zu keinem Zeitpunkt Reichshilfen für Kss. oder Kgg. geleistet und seien dafür auch nie rechtlich belangt worden. Vielmehr seien sie immer in den Anschlag Kurbrandenburgs einbezogen gewesen. Abgesehen davon sei sein Hochstift gar nicht imstande, die geforderten Beiträge aufzubringen (Kop., auf der Burg in Brandenburg, am karen freitag; GStA Berlin, I. HA, Repos. 17, Nr. 4d, Fasz. 1, fol. 5–6’. Raumer, Unterordnung, S. 45; Ahrens, Stellung, S. 19f.).
2
 Kammerrichter Bf. Wiguläus von Passau hatte die von Kf. Joachim gewünschte Abberufung Emershofens vom RKG unter Hinweis auf dessen Diensteid gegenüber dem Ks. verweigert, gleichzeitig jedoch zugesagt, die Angelegenheit den Teilnehmern des auf Ostern anberaumten Visitationstages zur Entscheidung vorzulegen (Or. m. S., Regensburg, mitwoch nach oculi[14.3.]1509; GStA Berlin, I. HA, Repos. 18, Nr. 30a, Fasz. 1, fol. 21).